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ASR 7/3 - Künstliche Beleuchtung
Arbeitsstätten-Richtlinie (ASR)
Zu § 7 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung

Ausgabe November 1993
(BArbBl. 11/1993 S. 40 aufgehoben)



Nachfolgeregelung ASR A3.4 / ASR A3.4/3

1. Begriffe

Beleuchtungseinrichtung : Gesamtzahl der Leuchten in einem Raum.
Die Leuchten enthalten die Lampen, z.B. Leuchtstofflampen, Glühlampen, Quecksilberdampf- und Natriumdampfhochdrucklampen (siehe auch DIN 5039 "Licht, Lampen, Leuchten" und DIN 5040 Teile 1 bis 3 "Leuchten für Beleuchtungszwecke).

Nennbeleuchtungsstärke E: Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen.
Die Nennbeleuchtungsstärke ist die mittlere Beleuchtungsstärke der Arbeitsstätte oder der einer bestimmten Tätigkeit dienenden Raumzone einer Arbeitsstätte, für die die Beleuchtungseinrichtung ausgelegt ist. Sie bezieht sich auf den mittleren Alterungszustand der Beleuchtungseinrichtung. Die Nennbeleuchtungsstärke bezieht sich im allgemeinen auf eine horizontale Arbeitsfläche, in Sonderfällen auch auf eine vertikale Arbeitsfläche.

2. Allgemeines

2.1 Die Leuchten sind so anzuordnen und auszuwählen, daß mindestens die in der Tabelle der Nr. 4 angegebenen Nennbeleuchtungsstärken (En) erreicht werden. Für Neuanlagen gilt in der Regel ein Planungsfaktor von 1,25 En; die mittlere Beleuchtungsstärke älterer Anlagen muß mindestens 0,8 En betragen, und an keinem Arbeitsplatz darf die Beleuchtungsstärke 0,6 En unterschreiten. In der Tabelle nicht aufgeführte Räume bzw. Tätigkeiten sind sinngemäß einzuordnen. An ständig besetzten Arbeitsplätzen in Räumen ist eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 200 lx vorzusehen, es sei denn, daß betriebliche oder physiologischoptische Gründe eine Abweichung erfordern.

2.2 Bei der Bemessung und Anordnung der Leuchten ist zu berücksichtigen, daß die Nennbeleuchtungsstärke ein Mittelwert ist:

  1. In bezug auf die Abnahme der Helligkeit (Beleuchtungsstärke) durch Alterung und Verschmutzung.
  2. In bezug auf die Helligkeitsverteilung im Raum.

2.3 Die Leuchten sind so anzuordnen, daß sich eine ausreichend gleichmäßige Beleuchtung der Räume ergibt.

2.4 In einzelnen Fällen sind zusätzliche Leuchten direkt an einzelnen Arbeitsplätzen zweckmäßig, z.B. bei sehr schwierigen Sehaufgaben.

2.5 Die Leuchten und die Lampen sind so auszuwählen, daß keine Verfälschung der Farben, insbesondere der Sicherheitsfarben, auftritt.

2.6 Die Leuchten sind so auszuwählen und so anzuordnen, daß keine Blendung auftritt oder diese gering gehalten wird.

3. Prüfung von Beleuchtungseinrichtungen

3.1 Grobschätzung

Anhand der installierten Leistung der Beleuchtungskörper bzw. der Lampen ist eine grobe Abschätzung der Beleuchtungsstärke möglich. Bei Verwendung von Leuchtstofflampen (nicht 3-Banden-Lampe) zeigt die nachstehende Aufstellung ungefähr, wieviel Watt pro m2 Grundfläche eines Raumes installiert sein müssen, um die jeweils erforderliche Beleuchtungsstärke zu erhalten.

Nennbeleucht.-
Stärke in  Lux
Install.-Leistung in Watt/m2 Grundfläche des Raumes
Leuchten ca. 2 m
über zu beleucht. Fläche
Leuchten ca. 3 m
über zu beleucht. Fläche
Leuchten ca. 4 m
über zu beleucht. Fläche
1000506064
750384548
500253032
300151719
200101113
100566
50334

Bei Ausleuchtung durch andere Lampenarten ist der nach der Aufstellung ermittelte Wert mit einem entsprechenden Faktor - wie nachfolgend aufgeführt - zu multiplizieren:

LampenartFaktor
Glühlampe4
Halogen-Glühlampe1,6
Leuchtstofflampe1
Quecksilberdampf-Hochdrucklampe0,8
Indium-Amalgam-Leuchtstofflampe (3-Banden-Lampe)0,6
Natriumdampf-Hochdrucklampe0,5
Halogen-Metalldampf-Lampe0,5

3.2 Messung

Die Messung der Beleuchtungsstärke wird mit Beleuchtungsstärkemeßgeräten (Luxmeter/Lichtmesser) durchgeführt. Die Allgemeinbeleuchtung wird als Mittelwert gleichmäßig verteilter Meßpunkte in 0,85 m Meßhöhe ermittelt. An Arbeitsplätzen erfolgt die Messung am Ort der Tätigkeit während der Tätigkeit des Arbeitnehmers, z.B. bei Werkzeugmaschinen am eingespannten Werkstück am Ort der Bearbeitung, auf der Schreibtischplatte am Ort des Schreibens, auf dem gesamten Zeichenbrett in Zeichenstellung. Bei Verkehrswegen wird auf dem Fußboden oder bis maximal 0,2 m darüber an mehreren Stellen längs des Weges - und zwar längs der Mittellinie - gemessen.

4. Tabelle der Nennbeleuchtungsstärken *

Art des Innenraumes bzw. der TätigkeitNenn-
beleuch-
tungsstärke En [lx]
Bemerkungen
1Allgemeine Räume
1.1Verkehrszonen in Abstellräumen50 
1.2Lagerräume
1.2.1Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut50 
1.2.2Lagerräume mit Suchaufgabe bei nicht gleichartigem Lagergut100 
1.2.3Lagerräume mit Leseaufgabe200 
1.3Automatische Hochregallager
1.3.1Gänge20 
1.3.2Bedienungsstand200 
1.4Versand200 
1.5Pausen-, Sanitär- und Sanitätsräume
1.5.1Kantinen200Stimmungsbetonte Beleuchtung, evtl. Glühlampen
1.5.2Übrige Pausen- und Liegeräume100
1.5.3Räume für körperliche Ausgleichsübungen300 
1.5.4Umkleideräume100Evtl. zusätzliche Spiegelbeleuchtung
1.5.5Waschräume100
1.5.6Toilettenräume100 
1.5.7Sanitätsräume, Räume für Erste Hilfe und für ärztliche Betreuung500 
1.6Haustechnische Anlagen
1.6.1Maschinenräume100 
1.6.2Energieversorgung und -verteilung100 
1.6.3Fernschreibstelle, Poststelle500 
1.6.4Telefonvermittlung300 
2Verkehrswege in Gebäuden
2.1für Personen50Anpassung der Nennbeleuchtungsstärke an benachbarte Räume:
En1 > 0,1 En2
dabei bedeuten
En1 = En der Verkehrswege
En2 = En benachbarter Räume:
2.2für Personen und Fahrzeuge100
2.3Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege100 
2.4Verladerampen100 
2.5Automatische Fördereinrichtungen oder Transportbänder im Bereich von Verkehrswegen100 
2.6Halleneinfahrten
2.6.1Tagesbetrieb2 En min. 400 lxEn des anschließenden Innenraumes der Halle. Es ist der Innenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.
2.6.2Nachtbetrieb0,5 En2 bis
0,2 En2
En des anschließenden Innenraumes. Es ist der Außenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten.
3Büroräume und büroähnliche Räume
3.1Büroräume mit tageslichtorientierten Arbeitsplätzen ausschließlich in unmittelbarer Fensternähe300Arbeitsplatzorientierte Allgemeinbeleuchtung, am Arbeitsplatz mindestens 0,8 En
3.2Büroräume500 
3.3Großraumbüros Hohe Reflexionsgrade: Decke mindestens 0,7; Wände/Stellwände mindestens 0,5;
Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
- hohe Reflexion750
- mittlere Reflexion1000
3.4Technisches Zeichnen750En bezogen auf eine Gebrauchslage des Zeichenbrettes von 75° zur Horizontalen; im Mittelpunkt 1,2 m Höhe
3.5Sitzungszimmer und Besprechungsräume300 
3.6Empfangsräume100 
3.7Räume mit Publikumsverkehr200 
3.8Räume für Datenverarbeitung500 
4Chemische Industrie  
4.1Verfahrenstechnische Anlagen mit Fernbedienung50 
4.2Verfahrenstechnische Anlagen mit gelegentlichen manuellen Eingriffen100 
4.3Ständig besetzte Arbeitsplätze in verfahrenstechnischen Anlagen200 
4Meßstände, Steuerbühnen und Warten300Bei betrieblichen Erfordernissen: En < 300 lx
4.5Laboratorien, Konfektionierungen300 
4.6Arbeiten mit erhöhter Sehaufgabe500 
4.7Farbprüfung1000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig. Farbwiedergabe beachten
5Zementindustrie, Keramik und Glasgewerbe
5.1Arbeitsplätze oder -zonen an Öfen, an Mischern für Rohstoffe; Mahlanlagen in Ziegeleien200 
5.2Emaillieren, Walzen, Pressen, Formen einfacher Teile, Glasieren, Glasblasen300 
5.3Schleifen, Ätzen, Polieren von Glas, Formen feiner Teile, Herstellung von Glasinstrumenten500 
5.4Dekorarbeiten500Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
5.5Schleifen optischer Gläser, Kristallglas, Handschleifen und Gravieren, Arbeiten mittlerer Güte750
5.6Feine Arbeiten1000
6Hütten-, Stahl- und Walzwerke, Großgießereien
6.1Produktionsanlagen ohne manuelle Eingriffe50 
6.2Produktionsanlagen mit gelegentlichen Eingriffen100 
6.3Ständig besetzte Arbeitsplätze in Produktionsanlagen200 
6.4Meßstände, Steuerbühnen und Warten300Bei betrieblichen Erfordernissen: En < 300 lx
6.5Prüf- und Kontrollplätze500Bei betrieblichen Erfordernissen: En < 500 lx
7Metallbe- und -verarbeitung
7.1Freiform-Schmieden kleiner Teile200 
7.2Schweißen300 
7.3Bearbeitungszentren, automatisierte oder halbautomatisierte Bearbeitungsmaschinen300 
7.4Grobe und mittlere Maschinenarbeiten; zulässige Abweichung > 0,1 mm300Zulässige Abweichung siehe DIN 7168 Teil 1
7.5Feine Maschinenarbeiten; zulässige Abweichung < 0,1 mm500 
7.6Arbeitsplätze mit Robotern300 
7.7Anreiß- und Kontrollplätze, Meßplätze750 
7.8Kaltwalzwerke200 
7.9Draht-, Rohrziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen300 
7.10Be- und Verarbeitung von Blechen300 
7.11Herstellung von Handwerkzeugen und Schneidwaren500 
7.12Montage
7.12.1Grob200 
7.12.2Mittelfein300 
7.12.3Fein500 
7.13Gesenkschmieden200 
7.14Gießereien
7.14.1Unterflur liegende begehbare Kanäle, Bandstrecken, Keller usw.50 
7.14.2Bühnen100 
7.14.3Sandaufbereitung200 
7.14.4Gußputzerei300 
7.14.5Arbeitsplätze an Kupolofen und am Mischer200 
7.14.6Gießhallen300 
7.14.7Ausleerstellen200 
7.14.8Maschinenformerei200 
7.14.9Handformerei300 
7.14.10Kernmacherei300 
7.14.11Modellbau500 
7.15Druckgießereien300 
7.16Oberflächenbehandlung
7.16.1Galvanisieren300 
7.16.2Spachteln, Anstreichen, Lackieren500 
7.16.3Kontrollplätze750 
7.17Werkzeug-, Lehren- und Vorrichtungsbau, Feinmechanik, Feinstmontage1000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
7.18Automobilbau
7.18.1Karosserie-Rohbau500An Montagelinien bei arbeitsplatzbezogener Leuchtstofflampen - Beleuchtung kann, wenn betriebliche Gründe es erfordern, auf die Blendungsbegrenzung verzichtet werden.
7.18.2Karosserie-Oberflächenbearbeitung500
7.18.3Lackiererei-Spritz-Kabine1000
7.18.4Lackiererei-Schleifplätze750
7.18.5Nacharbeit Lackiererei1000
7.18.6Polsterei500
7.18.7Karosserie- und Wagenfertigmontage500
7.18.8Inspektion750
8Kraftwerke
8.1Beschickungsanlagen50 
8.2Kesselhaus100 
8.3Druckausgleichsraum in Kernkraftwerken200 
8.4Maschinenhallen100 
8.5Nebenräume, z.B. Pumpenräume, Kondensatorräume50 
8.6Schaltanlagen in Gebäuden100 
8.7Schaltwarten300Bei betrieblichen Erfordernissen: En < 300 lx durch Zusatzbeleuchtung während der Dauer der Arbeit
8.8Instandhaltungsarbeiten an Turbine und Generator500
9Elektronische Industrie
9.1Kabel- und Leitungsherstellung, Lackieren und Tränken von Spulen, Montage großer Maschinen, einfache Montagearbeiten, Wickeln von Spulen und Ankern mit grobem Draht300 
9.2Montage von Telefonapparaten, kleinen Motoren, Wickeln von Spulen und Ankern mit mittlerem Draht500Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
9.3Montage feiner Geräte, von Rundfunk- und Fernsehapparaten, Wickeln feiner Drahtspulen, Fertigung von Schmelzsicherungen, Justieren, Prüfen und Eichen1000
9.4Montage feinster Teile, elektronische Bauteile1500
10Schmuck- und Uhrenindustrie
10.1Herstellung von Schmuckwaren1000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
10.2Bearbeiten von Edelsteinen1500
10.3Optiker- und Uhrmacherwerkstatt1500
11Holzbe- und -verarbeitung
11.1Dämpfgruben100 
11.2Sägegatter200 
11.3Arbeiten an der Hobelbank, Leimen, Zusammenbau300 
11.4Auswahl und Kontrolle von Furnierhölzern, Intarsienarbeit500 
11.5Modelltischlerei, Polieren, Lackieren500 
11.6Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen, Drechseln, Kehlen, Abrichten, Fugen, Schlitzen, Schneiden, Sägen, Fräsen500 
11.7Holzveredelung500 
11.8Fehlerkontrolle750 
12Papier- und Druckindustrie, graphisches Gewerbe
12.1Arbeiten an Holländern, Kollergängen, Holzschleiferei200 
12.2Papier- und Wellpappenmaschinen, Kartonagenfabrikation300 
12.3Gewöhnliche Buchbindearbeit, Tapetendruck300 
12.4Vergolden, Prägen, Arbeiten an Druckmaschinen500 
12.5Retusche, Hand- und Maschinensatz1000Vermeiden von Reflexblendung durch geeigneten Lichteinfall; bei Handsatz schräg seitlich
12.6Farbkontrolle bei Mehrfarbdruck1500Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
12.7Stahl- und Kupferstich2000
12.8Fotosatz, Reproduktion500 
12.9Montage, Kopie800 
13Lederindustrie
13.1Arbeit an Bottichen, Fässern, Grube200Bei Fässern auf Vertikalbeleuchtung achten, Reflexe vermeiden durch geeigneten Lichteinfall
13.2Schaben, Spalten, Schleifen, Walken der Häute300 
13.3Sattlerarbeiten, Steppen, Nähen, Polieren, Sortieren, Pressen, Zuschneiden, Stanzen, Schuhfabrikation500Bei dunklem Material auf 1000 lx erhöhen, evtl. durch Einzelplatzbeleuchtung
13.4Lederfärben (maschinell)750Für die Oberflächenkontrolle:
Zusatzbeleuchtung mit schrägem Lichteinfall Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
Farbwiedergabe beachten
13.5Qualitätskontrollen 
13.5.1mittlere Ansprüche750
13.5.2hohe Ansprüche1000
13.5.3sehr hohe Ansprüche1500
13.6Farbprüfung1000
14Textilherstellung und -verarbeitung
14.1Arbeitsplätze und -zonen an Bädern, Ballen aufbrechen200 
14.2Krempeln, Waschen, Bügeln, Arbeit am Reißwolf und an Karden, Strecken, Kämmen, Schlichten, Kartenschlagen, Vorspinnen, Jute- und Hanfspinnereien300 
14.3Färben300 
14.4Zetteln, Schären, Aufbäumen, Spinnen, Spulen, Winden, Zwirnen, Flechten, Wirken, Stricken, Weben500 
14.5Kammstechen, Repassieren, Nähen, Stoffdrucken750 
14.6Putzmacherei750 
14.7Putzen, Noppenausnähen1000 
14.8Kunststopfen1500 
14.9Warenprüfung, Farbprüfung1000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig.
Farbwiedergabe beachten
15Nahrungsmittel- und Genußmittelindustrie
15.1Arbeitsplätze und -zonen im Brauhaus, am Malzboden, für Waschen, Abfüllen in Fässer, Reinigung, Sieben, Schälen, Kochen in Konserven und Schokoladefabriken, Arbeitsplätze und -zonen in Zuckerfabriken, für Trocknen und Fermentieren von Rohtabak, Gärkeller200 
15.2Verlesen und Waschen von Produkten; Mahlen, Mischen, Abpacken300 
15.3Arbeitsplätze und -zonen in Schlachtereien, Metzgereien, Molkereien, Mühlen und Filterböden300Je nach Aufbau des Arbeitsplatzes auf ausreichende Vertikal- Beleuchtungsstärke achten
15.4Schneiden und Auslesen von Gemüse und Obst300 
15.5Herstellung von Feinkost; Küchen; Herstellung von Zigarren und Zigaretten500 
15.6Kontrolle von Gläsern und Produktkontrolle; Garnieren, Dekorieren, Sortieren500 
15.7Farbkontrolle, Laborräume1000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig.
Farbwiedergabe beachten
16Groß- und Einzelhandel
16.1Verkaufsräume300 
16.2Kassenarbeitsplätze500 
17Handwerk und Gewerbe (Beispiele aus verschiedenen Branchen)
17.1Entrosten und Anstreichen von Stahlbauteilen200 
17.2Vormontage von Heizungs- und Lüftungsanlagen200 
17.3Schlosserei und Klempnerei300 
17.4Kraftfahrzeugwerkstätten300 
17.5Bauschreinereis. Nr. 11Nennbeleuchtungsstärke nach Nr. 11 wählen
17.6Reparaturwerkstätten für Maschinen und Apparate500 
17.7Radio- und Fernsehwerkstätten500 
18Dienstleistungsbetriebe
18.1Hotels und Gaststätten
18.1.1Empfang200 
18.1.2Küche500 
18.1.3Speiseräume200 
18.1.4Sitzungsräume300 
18.1.5Selbstbedienungsgaststätten300 
18.2Wäscherei und Chemische Reinigung
18.2.1Waschen300 
18.2.2Maschinenbügeln300 
18.2.3Handbügeln300 
18.2.4Sortieren300 
18.2.5Fleckentfernen Kontrolle1000Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig
18.3Haarpflege500 
18.4Kosmetik750 
19Kunststoffverarbeitung
19.1Spritzgießen500 
19.2Kunststoffblasen300 
19.3Kunststoffpressen300 

* Entnommen aus DIN 5035 Teil 2 "Innenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten, "Ausgabe Oktober 1979

Hinweis

Einzelheiten für die Planung von Beleuchtungseinrichtungen, über Gleichmäßigkeit, Lichtfarbe, Farbwiedergabe oder Blendung und Einzelheiten für die Messung, über die Verteilung der Meßpunkte im Raum und über Anforderungen an die Meßgeräte können den Normen der DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht".

entnommen werden, zu beachtende Besonderheiten bei der Beleuchtung von Räumen mit Bildschirmarbeitsplätzen:

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