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Regelwerk
Änderungstext

Änderungen von "Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)"

Vom 15. Dezember 2016
(GMBl. Nr. 1 vom 25.01.2017 S. 7)



ASR 1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"
(GMBl. Nr. 1 vom 25.01.2017 S. 7)

- Bek. d. BMAS v. 15.12.2016 - IIIb4 - 34602 - 3 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" bekannt.

Die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (GMBl 2013, S. 334) wird wie folgt geändert:

Anhang 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Angabe "8" nach der Sicherheitsaussage "P016 Mit Wasser spritzen verboten" wird gestrichen.

2. Die Angaben zum Verbotszeichen D-P022 werden wie folgt geändert:

Das Verbotszeichen D-P022 und die Sicherheitsaussage "D-P022 Besteigen für Unbefugte verboten 8" werden gestrichen und an der Stelle werden das Verbotszeichen P009 und die Sicherheitsaussage "P009 Aufsteigen verboten" sowie darunter die Wörter "(In der Bedeutung von "Besteigen für Unbefugte verboten")" eingefügt.

altneu
D-P022 Besteigen für Unbefugte verboten 8

P009 Aufsteigen verboten
(In der Bedeutung von "Besteigen für Unbefugte verboten")

ASR A1.5/1,2 "Fußböden"
(GMBl. Nr. 1 vom 25.01.2017 S. 7)

- Bek. d. BMAS v. 15.12.2016 - IIIb4 - 34602 - 4 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR 1.5/1,2 "Fußböden" bekannt.

Die ASR A1.5/1,2 "Fußböden" (GMBl 2013, S. 348), zuletzt geändert mit GMBl 2013, S. 93 1, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt geändert:

a) im ersten Anstrich wird die Angabe "BGI/GUV-I 588 Teil 1 Metallroste" gestrichen und durch die Angabe "DGUV Information 208-007 - Roste" ersetzt.

b) im zweiten Anstrich wird die Angabe "BGI/GUV-I 588 Teil 2" gestrichen und durch die Angabe "DGUV Information 208-008" ersetzt.

c) im dritten Anstrich wird die Angabe "GUV-I 8527" gestrichen und durch die Angabe "DGUV Information 207-006" ersetzt.

d) im vierten Anstrich wird die Angabe "BGI/GUV- I 8687" gestrichen und durch die Angabe "DGUV Information 208-041" ersetzt.

e) im sechsten Anstrich wird die Angabe "DIN 51130" gestrichen und durch die Angabe "DIN 51130:2014- 02" ersetzt.

2. Im Anhang 2 wird in der Tabelle in Zeile 2.3 das Wort "Speisefabrikation" gestrichen und durch das Wort "Speiseeisfabrikation" ersetzt.

3. Im Anhang 2 wird in der Fußnote *) die Angabe "GUV-I 5827" gestrichen und durch die Angabe "DGUV Information 207-006" ersetzt.

4. Im Anhang 2 in der Tabelle in Zeile 5.2 wird das Wort "Kutterraum" gestrichen durch das Wort "Kuttlerraum" ersetzt.

5. Im Anhang 2 in der Tabelle in Zeile 11.4 werden die Wörter "Fleisch- und Wurst, verpackte" gestrichen und durch die Wörter "Brot- und Backwaren, unverpackte" ersetzt.

ASR 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"
(GMBl. Nr. 1 vom 25.01.2017 S. 8)

- Bek. d. BMAS v. 15.12.2016 - IIIb4 - 34602 - 9 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" bekannt.

Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" (GMBl 2007, S. 902), zuletzt geändert mit GMBl 2014, S. 286, wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkung (Absätze 1 bis 4) wird wie folgt gefasst:

altneu
Gemäß § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegenden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossenen Technischen Regeln für Arbeitsstätten bekannt:

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)

ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 der Arbeitsstättenverordnung im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Schutzmaßnahmen. Bei Anwendung der beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz. Die Verpflichtung zur Dokumentation der umgesetzten Maßnahmen ergibt sich aus § 6 Arbeitsschutzgesetz.

Mit der vorliegenden Arbeitsstättenregel wird auch die "Empfehlung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Aufstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach § 55 Arbeitsstättenverordnung" (Bekanntmachung des BMA vom 10.12.1987 - IIIb 2 - 34.507-8) übernommen.

"Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese ASR A2.3 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die
entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen."

2. Das Inhaltsverzeichnis "Inhalt" wird wie folgt geändert:

In Punkt 10 wird das Wort "Ergänzende" durch die Wörter "Abweichende/ergänzende" ersetzt.

3. Der Punkt 1 "Zielstellung" wird wie folgt gefasst:

altneu
Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 sowie Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten."Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sowie an den Flucht- und Rettungsplan nach § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 4 sowie Punkt 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung, um im Gefahrenfall das sichere Verlassen der Arbeitsstätte zu gewährleisten."

4. Der Punkt 2 "Anwendungsbereich" wird wie folgt geändert:

a) Die Aufzählung Nummer c) wird wie folgt gefasst:

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c) Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten aufhalten müssen,"c) Bereichen in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, in denen sich Beschäftigte nur im Falle von Instandhaltungsarbeiten (Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes) aufhalten müssen"

b) Unter den letzten Absatz wird folgender Hinweis eingefügt:

"Hinweis:

Für die barrierefreie Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge sowie der Flucht- und Rettungspläne gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A2.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan". "

5. Der Punkt 3 "Begriffsbestimmungen" wird wie folgt geändert:

a) In Punkt 3.1 Absatz 2 werden die Wörter "und Rettung" gestrichen.

b) Der Punkt 3.7 wird wie folgt gefasst:

altneu
3.7 Im Rahmen einer Räumungsübung wird überprüft, ob eine Evakuierung der im Anwendungsbereich dieser Regel genannten Bereiche im Gefahrenfall schnell und sicher möglich ist."3.7 Im Rahmen einer Räumungsübung wird überprüft, ob eine kurzfristige Evakuierung (Räumung) der im Anwendungsbereich dieser Regel genannten Bereiche im Gefahrenfall schnell und sicher möglich ist."

c) In Punkt 3.8 wird der Satz "Sicherheitszeichen ist ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form und Farbe sowie graphischem Symbol eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage ermöglicht." gestrichen und durch das Wort "entfallen" ersetzt.

6. Der Punkt 4 "Allgemeines" wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort "wie" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "wie" gestrichen und das Wort "Zahl" wird gestrichen und durch das Wort "Anzahl" ersetzt.

7. Der Punkt 5 "Anordnung, Abmessungen" wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u. a. die Höchstzahl der Personen und der Anteil an ortsunkundigen Personen zu berücksichtigen."Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u. a. die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen und der Anteil an ortsunkundigen Personen zu berücksichtigen."

b) In Absatz 2 werden die Aufzählungen a) bis c) wie folgt gefasst:

altneu
a) für Räume, ausgenommen Räume nach b) bis f) bis zu 35 m,

b) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m,

c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25 m,

"a) für Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung, ausgenommen Räume nach b) bis f) bis zu 35 m

b) für Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m

c) für Räume mit erhöhter Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen bis zu 25 m"

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "betragen" die Wörter "(bezüglich der Begriffsbestimmungen der Brandgefährdungen siehe ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände")" eingefügt.

d) Der Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen und ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:"Die Mindestbreite der Fluchtwege bemisst sich nach der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen müssen und ergibt sich aus Tabelle 1:"

bb) Über die Tabelle wird die Tabellenüberschrift "Tabelle 1: Mindestbreite der Fluchtwege" eingefügt.

cc) In der Tabelle wird in der linken Spalte der Tabellenüberschrift "Nr." eingefügt.

e) In Absatz 4 wird das Wort "Reduzierung" gestrichen und durch das Wort "Unterschreitung" ersetzt.

8. Der Punkt 6 "Ausführung" wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist."(1) Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der höchstmöglichen Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benutzen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist, durchzuführen ist."

b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "wie" gestrichen.

c) In Absatz 5 wird das Wort "wie" gestrichen. In der Aufzählung in Absatz 10 wird der zweite Anstrich wie folgt gefasst:

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- Gewährleistung einer Sichtverbindung zum Nachbarraum, sofern der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt und eine geringe Brandgefährdung im vorgelagerten Raum gegeben ist."- Gewährleistung einer Sichtverbindung zum Nachbarraum, sofern der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt wird und im vorgelagerten Raum nicht mehr als eine normale Brandgefährdung vorhanden ist."

9. In Punkt 8 "Sicherheitsbeleuchtung" wird im vierten Anstrich das Wort "wie" gestrichen.

10. Der Punkt 9 "Flucht- und Rettungsplan" wird wie folgt geändert:

a) Der Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Arbeitgeber hat für die Bereiche in Arbeitsstätten einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, in denen dies die Lage, die Ausdehnung und die Art der Benutzung der Arbeitsstätte erfordern.

Dies kann beispielsweise in folgenden Fällen erforderlich sein:

  • bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),
  • bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z.B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),
  • in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z.B. Räume nach Punkt 5 (2) c) bis f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).
"(1) Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan für die Bereiche in Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordert.

Flucht- und Rettungspläne können z.B. erforderlich sein:

  • bei unübersichtlicher Fluchtwegführung (z.B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),
  • bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z.B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr) oder
  • in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z.B. Räume nach Punkt 5 (2) c) bis f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z.B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung)."

b) In Absatz 3 werden in dem zweiten Anstrich der Aufzählung die Wörter "Flucht- und Rettungswege" gestrichen und durch das Wort "Fluchtwege" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "aufzustellen" gestrichen und durch die Wörter "zu erstellen" ersetzt.

d) In Absatz 7 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

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Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind erforderlichenfalls die zuständigen Behörden hinzuziehen."Zur Festlegung der Häufigkeit und des Umfangs der Räumungsübungen sowie zu deren Durchführung sind auch Anforderungen anderer Rechtsvorschriften (z.B. Bauordnungsrecht, Gefahrstoffrecht, Immissionsschutzrecht) zu berücksichtigen."

e) In Absatz 8 wird das Wort "wie" gestrichen.

11. Der Punkt 10 wird die folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Ergänzende" gestrichen und durch die Wörter "Abweichende/ergänzende" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden Sätze 2 und 3 wie folgt gefasst:

altneu
In diesen Fällen sind in Abhängigkeit der Höchstzahl der Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen, die Anordnung, die Abmessungen und die Ausführung der Fluchtwege im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Fluchtwege können dann auch über temporäre Verkehrswege führen, z.B. Gerüste oder Anlegeleitern."In diesen Fällen sind in Abhängigkeit von der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen, die Anordnung, die Abmessungen und die Ausführung der Fluchtwege im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und an den Baufortschritt anzupassen. Fluchtwege können auch über temporäre Verkehrswege führen, z.B. Treppentürme, Gerüste oder Anlegeleitern."

ASR 3.6 "Lüftung"
GMBl. Nr. 1 vom 25.01.2017 S. 10

- Bek. d. BMAS v. 15.12.2016 - IIIb4 - 34602 - 13 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR 3.6 "Lüftung" bekannt.

Die ASR A3.6 "Lüftung" (GMBl 2012, S. 92), zuletzt geändert mit GMBl 2013, S. 359, wird wie folgt geändert:

Im Punkt 6.3 wird Satz 2 "Dabei sind die entsprechenden Vorgaben, z.B. DIN-Normen und VDI-Richtlinien, zu berücksichtigen." gestrichen.

ENDE