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Regelwerk, Arbeitsschutz, ArbeitsstättenRl
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ASR A1.3 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Vom 28. Februar 2013
(GMBl. Nr. 16 vom 13.03.2013 S. 334; 15.12.2016 2017 S. 7 17; 30.06.2017 S. 398 17a; 01.03.2022 S. 198 22)
- IIIb4-34602-3 -



Archiv: 2007
Siehe Fn. *
(Ergänzende Anforderungen siehe =>)
vgl. DGUV-I - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
Siehe Bekanntmachung vom 01.03.2022

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftig ten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten  ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

Diese konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel (GMBl 2007, S. 674) fort und wurde unter Federführung des ehemaligen Fachausschusses "Sicherheitskennzeichnung" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.

1 Zielstellung

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Nach § 3a der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Ziffer 1.3 des Anhangs sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen dann einzusetzen, wenn die Risiken für Sicherheit und Gesundheit anders nicht zu vermeiden oder ausreichend zu minimieren sind. Diese ASR konkretisiert auch die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen gemäß § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung.

2 Anwendungsbereich

Mit Inkrafttreten der Arbeitsstättenverordnung wird die Richtlinie 92/58/EWG 2 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz über einen gleitenden Verweis für den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung in nationales Recht umgesetzt. Die Anwendung dieser ASR erfüllt die Mindestanforderungen der Richtlinie 92/58/EWG.

Die Gestaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einschließlich der Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen wird in dieser ASR geregelt. Die Notwendigkeit einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und von Flucht- und Rettungsplänen sowie von Sicherheitsleitsystemen ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.

Hinweis:
'Für die barrierefreie Gestaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gilt die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten", Anhang A1.3: Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit oder eine bestimmte Situation - jeweils mittels eines Sicherheitszeichens, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, verbaler Kommunikation oder eines Handzeichens eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage (Sicherheitsau Ssage) ermöglicht.

3.2 Sicherheitszeichen ist ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form und Farbe sowie graphischem Symbol eine bestimmte Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage ermöglicht.

3.3 Verbotszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das ein Verhalten, durch das eine Gefahr entstehen kann, untersagt.

3.4 Warnzeichen ist ein Sicherheitszeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt.

3.5 Gebotszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt.

3.6 Rettungszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das den Flucht- und Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet.

3.7 Brandschutzzeichen ist ein Sicherheitszeichen, das Standorte von Feuermelde- und Feuerlöscheinrichtungen kennzeichnet.

3.8 Zusatzzeichen ist ein Zeichen, das zusammen mit einem der unter Nummer 3.2 beschriebenen Sicherheitszeichen verwendet wird unds zusätzliche Hinweise liefert.

3.9 Kombinationszeichen ist ein Zeichen, bei dem Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen auf einem Träger aufgebracht sind.

3.10 Graphisches Symbol ist eine Darstellung, die eine Situation beschreibt oder ein Verhalten vorschreibt und auf einem Sicherheitszeichen oder einer Leuchtfläche angeordnet ist.

3.11 Sicherheitsfarbe ist eine Farbe, der eine bestimmte, auf die Sicherheit bezogene Bedeutung zugeordnet ist.

3.12 Leuchtzeichen ist ein Zeichen, das von einer Einrichtung mit durchsichtiger oder durchscheinender Oberfläche erzeugt wird, die von hinten erleuchtet wird und dadurch als Leuchtfläche erscheint oder selbst leuchtet.

3.13 Schallzeichen ist ein kodiertes akustisches Signal ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme, z.B. Hupen, Sirenen oder Klingeln.

3.14 Verbale Kommunikation ist eine Verständigung mit festgelegten Worten unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme.

3.15 Handzeichen ist eine kodierte Bewegung und Stellung von Armen und Händen zur Anweisung von Personen, die Tätigkeiten ausführen, die ein Risiko oder eine Gefährdung darstellen können.

3.16 Erkennungsweite ist der größtmögliche Abstand zu einem Sicherheitszeichen, bei dem dieses noch lesbar und hinsichtlich Form und Farbe erkennbar ist.

3.17 22 Ein langnachleuchtendes Sicherheitszeichen ist ein durch Licht angeregtes Sicherheitszeichen, das nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung ohne weitere Energiezufuhr nachleuchtet.

Hinweis:
Obwohl die Sicherheitsfarben Rot und Grün im nachleuchtenden Zustand nicht dargestellt werden können, bleiben graphisches Symbol und geometrische Form erhalten und es besteht ein Sicherheitsgewinn gegenüber den nicht langnachleuchtenden Sicherheitszeichen.

4 Allgemeines

(1) Schon bei der Planung von Arbeitsstätten ist eine erforderliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (z.B. bei der Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen) so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(2) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung darf nur für Hinweise im Zusammenhang mit Sicherheit und Gesundheitsschutz verwendet werden.

(3) Die Kennzeichnungsarten (z.B. Leuchtzeichen, Handzeichen, Sicherheitszeichen) sind entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen.

(4) Für ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise (z.B. Rettung, Brandschutz) sind Sicherheitszeichen insbesondere entsprechend Anhang 1 zu verwenden. Sicherheitszeichen können als Schilder, Aufkleber oder als aufgemalte Kennzeichnung ausgeführt werden. Diese sind dauerhaft auszuführen (z.B. für die Standorte von Feuerlöschern).

(5) Hinweise auf zeitlich begrenzte Risiken oder Gefahren sowie Notrufe zur Ausführung bestimmter Handlungen (z.B. Brandalarm) sind durch Leucht-, Schallzeichen oder verbale Kommunikation zu übermitteln.

(6) Wenn zeitlich begrenzte risikoreiche Tätigkeiten (z.B. Anschlagen von Lasten im Kranbetrieb, Rückwärtsfahren von Fahrzeugen mit Personengefährdung) ausgeführt werden, sind Anweisungen mittels Handzeichen entsprechend Anhang 2 oder verbaler Kommunikation vorzunehmen.

(7) Verschiedene Kennzeichnungsarten dürfen gemeinsam verwendet werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgestellt wird, dass eine Kennzeichnungsart allein zur Vermittlung der Sicherheitsaussage nicht ausreicht. Bei gleicher Wirkung kann zwischen verschiedenen Kennzeichnungsarten gewählt werden.

(8) Die Wirksamkeit einer Kennzeichnung darf nicht durch eine andere Kennzeichnung oder durch sonstige betriebliche Gegebenheiten beeinträchtigt werden (z.B. keine Verwendung von Schallzeichen bei starkem Umgebungslärm).

(9) Kennzeichnungen, die für ihre Funktion eine Energiequelle benötigen, müssen für den Fall, dass diese ausfällt, über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht (z.B. wenn bei Netzausfall der Schließvorgang eines elektrisch betriebenen Tores unterbrochen wird und gleichzeitig die Sicherheitskennzeichnung - Warnleuchte, Hupe - ausfällt).

(10) Ist das Hör- oder Sehvermögen von Beschäftigten eingeschränkt (z.B. beim Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen), ist eine geeignete Kennzeichnungsart ergänzend oder alternativ einzusetzen.

(11) Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstung zur. Brandbekämpfung sind Brandschutzzeichen nach Anhang 1 zu verwenden.

(12) Die Beschäftigten sind vor Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Zeitabständen über die Bedeutung der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung zu unterweisen. Insbesondere ist über die Bedeutung selten eingesetzter Kennzeichnungen zu informieren. Für Einweiser, die Handzeichen nach Punkt 5.7 anwenden, ist eine spezifische Unterweisung erforderlich. Die Unterweisung sollte jährlich erfolgen, sofern sich nicht aufgrund der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung andere Zeiträume ergeben. Darüber hinaus muss auch bei Anderungen der eingesetzten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung eine Unterweisung erfolgen.

(13) Der Arbeitgeber hat durch regelmäßige Kontrolle und gegebenenfalls erforderliche Instandhaltungsarbeiten dafür zu sorgen, dass Einrichtungen für die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung wirksam sind. Dies gilt insbesondere für Leucht- und Schallzeichen, langnachleuchtende Materialien sowie technische Einrichtungen zur verbalen Kommunikation (z.B. Lautsprecher, Telefone). Die zeitlichen Abstände der Kontrollen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

5 Kennzeichnung

5.1 Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen 17a 22

(1) Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen müssen den festgelegten Gestaltungsgrundsätzen nach Tabelle 1 bzw. 2 entsprechen. Die Bedeutung von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe für Sicherheitszeichen sind der Tabelle 1 zu entnehmen.

(2) Für die in Anhang 1 festgelegten Sicherheitsaussagen dürfen nur die entsprechend zugeordneten Sicherheitszeichen verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit der Verwendung von Zusatzzeichen, die der Verdeutlichung besonderer Situationen oder der Konkretisierung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzaussage dienen.

(3) Brandschutzzeichen können in Verbindung mit einem Richtungspfeil als Zusatzzeichen nach Abb. 1 verwendet werden.

Abb. 1: Richtungspfeile für Brandschutzzeichen

(4) Rettungszeichen für Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe können in Verbindung mit einem Richtungspfeil als Zusatzzeichen nach Abb. 2 verwendet werden.

Abb. 2: Richtungspfeile für Rettungszeichen sowie für Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe

(5) Eine Anhäufung von Sicherheitszeichen ist zu vermeiden. Ist das Sicherheitszeichen nicht mehr notwendig, ist dieses zu entfernen.

Tabelle 1: Kombination von geometrischer Form und Sicherheitsfarbe und ihre Bedeutung für Sicherheitszeichen

Geometrische FormBedeutungSicherheitsfarbeKontrastfarbe zur SicherheitsfarbeFarbe des
graphischen
Symbols
Anwendungsbeispiele

Kreis mit
Diagonalbalken

VerbotRotWeiß aSchwarz- Rauchen verboten

- Kein Trinkwasser

- Berühren verboten

Kreis

GebotBlauWeiß aWeiß a- Augenschutz benutzen

- Schutzkleidung benutzen

- Hände waschen

gleichseitiges Dreieck gerundeten


WarnungGelbSchwarzSchwarz- Warnung vor heißer Oberfläche

-Warnung vor Biogefährdung

- Warnung vor elektrischer Spannung

Quadrat

GefahrlosigkeitGrünWeiß a. Weiß a- Erste Hilfe

- Notausgang

- Sammelstelle

Quadrat

BrandschutzRotWeiß aWeiß a- Brandmeldetelefon

- Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung

- Feuerlöscher

a) Die Farbe Weiß schließt die Farbe für langnachleuchtende Materialien unter Tageslichtbedingungen, wie in ISO 3864-4, Ausgabe März 2011 beschrieben, ein.

Die in den Spalten 3, 4 und 5 bezeichneten Farben müssen den Spezifikationen von ISO 3864-4, Ausgabe März 2011 entsprechen. Es ist wichtig, einen Leuchtdichtekontrast sowohl zwischen dem Sicherheitszeichen und seinem Hintergrund als auch zwischen dem Zusatzzeichen und seinem Hintergrund zu erzielen (z.B. Lichtkante).

Tabelle 2: Geometrische Form, Hintergrundfarben und Kontrastfarben für Zusatzzeichen

Geometrische FormBedeutungHintergrundfarbeKontrastfarbe zur
Hintergrundfarbe
Farbe der zusätzlichen
Sicherheitsinformation

Rechteck

ZusatzinformationenWeißSchwarzbeliebig
Farbe des
Sicherheitszeichens
Schwarz oder
Weiß

(6) Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar bedeutet unter anderem, dass Sicherheitszeichen in geeigneter Höhe - fest oder beweglich - anzubringen sind und die Beleuchtung (natürlich oder künstlich) am Anbringungsort ausreichend ist. Verbots-, Warn- und Gebotszeichen müssen sichtbar, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse am Zugang zum Gefahrbereich angebracht werden. Besonders in lang gestreckten Räumen (z.B. Fluren) sollen Rettungs- bzw. Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein (z.B. Winkelschilder).

(7) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss die Erkennbarkeit der notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erhalten bleiben. Langnachleuchtende Sicherheitszeichen müssen mindestens die Anforderungen der DIN 67510-1:2020-05, Klasse C, erfüllen. Die ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Materialien ist sicherzustellen, z.B. hinsichtlich Dauer, Art und Intensität der Beleuchtung.

(8) Sicherheitszeichen müssen aus solchen Werkstoffen bestehen, die gegen die Umgebungseinflüsse am Anbringungsort widerstandsfähig sind. Bei der Auswahl der Werkstoffe sind unter anderem mechanische Einwirkungen, feuchte Umgebung, chemische Einflüsse, Lichtbeständigkeit, Versprödung von Kunststoffen sowie Feuerbeständigkeit zu berücksichtigen.

(9) Bei der Auswahl von Sicherheitszeichen ist der Zusammenhang zwischen Erkennungsweiten und Größe der Sicherheitszeichen bzw. Schriftzeichen zu berücksichtigen (Tabelle 3). Für innenbeleuchtete Sicherheitszeichen in Dauerlichtschaltung verdoppelt sich die Erkennungsweite bei gleichbleibender Zeichengröße.

Tabelle 3: Vorzugsgrößen von Sicherheits-, Zusatz- und Schriftzeichen für beleuchtete Zeichen, abhängig von der Erkennungsweite

Erkennungsweite
[m]
Schriftzeichen
(Ziffern und Buchstaben)
Schriftgröße (h)
[mm]
Verbots- und Gebotszeichen
Durchmesser (d)
[mm]
Warnzeichen
Basis (b)
[mm]
Rettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen
Höhe (a)
[mm]
0,5212,52512,5
14255025
2850100
31010050
414200
517200
620100
723300
827
930300
1034400
1137150
1240
1344400.

600.

1447
1550
1654200
1757600
1860
1964
2067900
2170300
2274
2377
2480
2584900
2687
2790
2894
2997
30100

5.2 Sicherheitsmarkierungen für Hindernisse und Gefahrstellen

(1) Die Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrstellen ist durch gelbschwarze oder rotweiße Streifen (Sicherheitsmarkierungen) deutlich erkennbar und dauerhaft auszuführen (siehe Abb. 3). Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen. Das Breitenverhältnis der Streifen beträgt 1:1. Die Kennzeichnung soll den Ausmaßen der Hindernisse oder Gefahrstellen entsprechen.

Abb. 3: Sicherheitsmarkierungen

(2) Gelbschwarze Streifen sind vorzugsweise für ständige Hindernisse und Gefahrstellen zu verwenden (z.B. Stellen, an denen besondere Gefahren des Anstoßens, Quetschens, Stürzens bestehen). Bei langnachleuchtender Ausführung wird die Erkennbarkeit der Hindernisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erhöht.

(3) Rotweiße Streifen sind vorzugsweise für zeitlich begrenzte Hindernisse und Gefahistellen zu verwenden (z.B. Baugruben).

(4) An Scher- und Quetschkanten mit Relativbewegung zueinander sind die Streifen gegensinnig geneigt zueinander anzubringen.

5.3 Markierungen von Fahrwegen

(1) Die Kennzeichnung von Fahrwegsbegrenzungen ist farbig, deutlich erkennbar sowie durchgehend auszuführen. Wird die Markierung auf dem Boden angebracht, so kann dies z.B. durch mindestens 5 cm breite Streifen oder durch eine vergleichbare Nagelreihe (mindestens drei Nägel pro Meter), in einer gut sichtbaren Farbe - vorzugsweise Weiß oder Gelb - mit ausreichendem Kontrast zur Farbe der Bodenfläche erreicht werden.

(2) Eine Verwendung von langnachleuchtenden Produkten für die Markierung von Fahrwegen hat den Vorteil, dass bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheitsaussage für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten bleibt.

5.4 Leuchtzeichen

(1) Leuchtzeichen sind deutlich erkennbar anzubringen. Die Helligkeit (Leuchtdichte) der abstrahlenden Fläche muss sich von der Leuchtdichte der umgebenden Flächen deutlich unterscheiden, ohne zu blenden.

(2) Leuchtzeichen dürfen nur bei Vorliegen von zu kennzeichnenden Gefahren oder Hinweiserfordernissen in Betrieb sein. Die Sicherheitsaussage von Leuchtzeichen darf nach Wegfall der zu kennzeichnenden Gefahr nicht mehr erkennbar sein. Dies kann durch Verdecken der abstrahlenden Fläche erreicht werden.

(3) Leuchtzeichen für eine Warnung dürfen intermittierend ("blinkend") nur dann betrieben werden, wenn eine unmittelbare Gefahr droht. Diese Forderung bedeutet, dass warnende Leuchtzeichen kontinuierlich oder intermittierend, hinweisende Leuchtzeichen ausschließlich kontinuierlich betrieben werden dürfen.

(4) Wird ein intermittierend betriebenes Warnzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, müssen die Sicherheitsaussagen identisch sein.

5.5 Schallzeichen

(1) Schallzeichen müssen deutlich wahrnehmbar und ihre Bedeutung betrieblich festgelegt und eindeutig sein.

(2) Schallzeichen müssen so lange eingesetzt werden, wie dies für die Sicherheitsaussage erforderlich ist.

(3) Ein betrieblich festgelegtes Notsignal muss sich von anderen betrieblichen Schallzeichen und von den beim öffentlichen Alarm verwendeten Signalen unverwechselbar unterscheiden. Der Ton des betrieblich festgelegten Notsignals soll kontinuierlich sein.

5.6 Verbale Kommunikation

Die verbale Kommunikation muss kurz, eindeutig und verständlich formuliert sein. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist für besondere Einsatzsituationen die Verwendung von technischen Einrichtungen (z.B. Lautsprecher, Megaphon) festzulegen.

5.7 Handzeichen

(1) Handzeichen müssen eindeutig eingesetzt werden, leicht durchführhar und erkennbar sein und sich deutlich von anderen Handzeichen unterscheiden. Handzeichen, die mit beiden Armen gleichzeitig erfolgen, müssen symmetrisch gegeben werden und dürfen nur eine Aussage darstellen.

(2) Für die in Anhang 2 aufgeführten Bedeutungen von Handzeichen dürfen nur die dort zugeordneten Handzeichen verwendet werden.

(3) Einweiser müssen geeignete Erkennungszeichen, vorzugsweise in gelber Ausführung, tragen (z.B. Westen, Kellen, Manschetten, Armbinden, Schutzhelme). Um eine gute Wahrnehmung zu erzielen, können Erkennungszeichen je nach Einsatzbedingungen (z.B. langnachleuchtend oder retroreflektierend) ausgeführt sein.

6 Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen 22

(1) Flucht- und Rettungspläne (Beispiel siehe Anhang 3) müssen eindeutige Anweisungen zum Verhalten im Gefahrenfall enthalten sowie den Weg an einen sicheren Ort darstellen. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Anhang 1 gestaltet sein.

(2) Flucht- und Rettungspläne müssen graphische Darstellungen enthalten über:

  1. den Gebäudegrundriss oder Teile davon,
  2. den Verlauf der Hauptfluchtwege,
  3. die Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen,
  4. die Lage der Brandschutzeinrichtungen,
  5. den Standort des Betrachters und soweit vorhanden
  6. die Lage der Ausgänge von Nebenfluchtwegen und
  7. die Lage der Sammelstellen.

(3) Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen müssen direkt auf dem Flucht- und Rettungsplan dargestellt oder in dessen Nähe angebracht werden.

(4) Aus dem Plan muss ersichtlich sein, welche Fluchtwege von einem Arbeitsplatz oder dem jeweiligen Standort aus zu nehmen sind, um in einen sicheren Bereich oder ins Freie zu gelangen. In diesem Zusammenhang sind Sammelstellen zu kennzeichnen. Außerdem sind Kennzeichnungen für Standorte von Erste-Hilfe- und Brandschutzeinrichtungen in den , Flucht- und Rettungsplan aufzunehmen. Zur sicheren Orientierung ist der Standort des Betrachters im Flucht- und Rettungsplan zu kennzeichnen.

(5) Soweit auf einem Flucht- und Rettungsplan nur ein Teil des Gebäudegrundrisses dargestellt ist, muss eine Übersichtskizze die Lage im Gesamtkomplex verdeutlichen. Der Grundriss in Flucht- und Rettungsplänen ist vorzugsweise im Maßstab 1:100 darzustellen. Die Plangröße ist an die Grundrissgröße anzupassen und sollte das Format DIN A3 nicht unterschreiten. Für besondere Anwendungsfälle, z.B. Hotel- oder Klassenzimmer, kann auch das Format DIN A4 verwendet werden. Der Flucht- und Rettungsplan muss farbig angelegt sein.

(6) Flucht- und Rettungspläne müssen - bezogen auf den Anbringungsort - lagerichtig gestaltet werden.

7 Kennzeichnung von Lagerbereichen sowie von Behältern und Rohrleitungen mit Gefahrstoffen

(1) Die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen in Behältern und Rohrleitungen hat gemäß den Regelungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zu erfolgen.

(2) Hinsichtlich der Erkennungsweite ist Tabelle 3 anzuwenden. Bei der Verwendung von Gefahrensymbolen zusammen mit der Gefahrenbezeichnung an Rohrleitungen ist zu berücksichtigen, dass üblicherweise das Verhältnis der Höhe des kombinierten Zeichens zu seiner Breite ungefähr 1,4 :1 beträgt.

(3) Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder, Zubereitungen verwendet werden, sind mit einem geeigneten Warnzeichen nach Anhang 1 zu versehen oder gemäß TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" zu kennzeichnen.

.

  Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen (nach DIN EN ISO 7010 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Registrierte Sicherheitszeichen", Ausgabe Juli 2020 und DIN 4844-2 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 2: Registrierte Sicherheitszeichen", November 2021)Anhang 1 22

1 Verbotszeichen

P001 Allgemeines Verbotszeichen 3

P002 Rauchen verboten

P003 Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten

P004 Für Fußgänger verboten

P005 Kein Trinkwasser

P006 Für Flurförderzeuge verboten

P007 Kein Zutritt für Personen mit Herzschrittmachern
oder implantierten Defibrillatoren 4

P009 Aufsteigen verboten
(In der Bedeutung von "Besteigen für Unbefugte verboten", ersetzt D-P022 )

P010 Berühren verboten

P011 Mit Wasser löschen verboten

P012 Keine schwere Last 5

P013 Eingeschaltete Mobiltelefone

P014 Kein Zutritt für Personen mit Implantaten aus Metall


P015 Hineinfassen verboten

P020 Aufzug im Brandfall nicht benutzen


P021 Mitführen von Hunden verboten 6

P022 Essen und Trinken verboten

P023 Abstellen oder Lagern verboten

P024 Betreten der Fläche verboten


P027 Personenbeförderung verboten

P028 Benutzen von Handschuhen verboten

P031 Schalten verboten

D-P006 Zutritt für Unbefugte verboten 7

P016 Mit Wasser spritzen verboten

P048 Laufen verboten 8


2 Warnzeichen

W001 Allgemeines Warnzeichen 9

W002 Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen


W003 Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung


W004 Warnung vor Laserstrahl

W005 Warnung vor nicht ionisierender Strahlung


W006
Warnung vor magnetischem Feld
W007 Warnung vor Hindernissen am Boden


W008 Warnung vor Absturzgefahr

W009 Warnung vor Biogefährdung


W010
Warnung vor niedriger Temperatur/Frost

W011 Warnung vor Rutschgefahr

W012 Warnung vor elektrischer Spannung

W014 Warnung vor Flurförderzeugen

W015 Warnung vor schwebender Last

W016 Warnung vor giftigen Stoffen

W017 Warnung vor heißer Oberfläche

W018 Warnung vor automatischem Anlauf


W019
Warnung vor Quetschgefahr

W021 Warnung vor feuergefährlichen Stoffen


W023
Warnung vor ätzenden Stoffen


W024 Warnung vor Handverletzungen


W025 Warnung vor gegenläufigen Rollen 10


W026 Warnung vor Gefahren durch das Aufladen von Batterien


W027 Warnung vor optischer Strahlung


W028 Warnung vor brandfördernden Stoffen


W029 Warnung vor Gasflaschen

D-W021 Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre 11


3 Gebotszeichen

M001 Allgemeines Gebotszeichen 12

M003 Gehörschutz benutzen

M004 Augenschutz benutzen

M008 Fußschutz benutzen

M009 Handschutz benutzen

M010 Schutzkleidung benutzen

M011 Hände waschen

M012 Handlauf benutzen

M013 Gesichtsschutz benutzen

M014 Kopfschutz benutzen

M015 Warnweste benutzen

M017 Atemschutz benutzen

M018 Auffanggurt benutzen

M020 Rückhaltesystem benutzen

M021 Vor Wartung oder Reparatur freischalten

M022 Hautschutzmittel benutzen

M023 Übergang benutzen

M024 Fußgängerweg benutzen

M026 Schutzschürze benutzen

M053 Rettungsweste benutzen 

4 Rettungszeichen

E001 Notausgang (links) 14

E002 Notausgang (rechts)  14

E003 Erste Hilfe

E004 Notruftelefon

E007 Sammelstelle

E009 Arzt

E010 Automatisierter Externer Defibrillator (AED)

E011 Augenspüleinrictung

E012 Notdusche

E013 Krankentrage

E016 Notausstieg mit Fluchtleiter

E017 (aufgehoben)

E061 Wasser-Rettungsausrüstung

D-E019 Notausstieg 15

E033 Schiebetür öffnet nach rechts
Bild

E034 Schiebetür öffnet nach links
Bild

Beispiel für Notausgang (E002) mit Zusatzzeichen (Richtungspfeil)

5 Brandschutzzeichen

F001 Feuerlöscher

F002 Löschschlauch

F003 Feuerleiter

F004 Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung

F005 Brandmelder

F006 Brandmeldetelefon

.

HandzeichenAnhang 2


1 Allgemeine Handzeichen
BedeutungBeschreibungBildliche DarstellungVereinfachte Darstellung
Achtung

Anfang

Vorsicht

Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn
Halt

Unterbrechung

Bewegung nicht weiter ausführen

Beide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn
Halt - GefahrBeide Arme seitwärts waagerecht ausstrecken, Handflächen zeigen nach vorn und Arme abwechselnd anwinkeln und strecken
2 Handzeichen für Bewegungen - vertikal
BedeutungBeschreibungBildliche DarstellungVereinfachte Darstellung
Heben

Auf

Rechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn und macht eine langsame, kreisende Bewegung
Senken

Ab

Rechten Arm nach unten halten, Handfläche zeigt nach innen und macht eine langsame kreisende Bewegung
LangsamRechten Arm waagerecht ausstrecken, Handfläche zeigt nach unten und wird langsam auf- und abbewegt

.

3 Handzeichen für Bewegungen - horizontal
BedeutungBeschreibungBildliche Darstellungvereinfachte Darstellung
AbfahrenRechten Arm nach oben halten, Handfläche zeigt nach vorn und Arm seitlich hin- und herbewegen
HerkommenBeide Arme beugen, Handflächen zeigen nach innen und mit den Unterarmen heranwinken
EntfernenBeide Arme beugen, Handflächen zeigen nach außen und mit den Unterarmen wegwinken
Rechts fahren - vom Einweiser aus gesehenDen rechten Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen
Links fahren - vom Einweiser aus gesehenDen linken Arm in horizontaler Haltung leicht anwinkeln und seitlich hin- und herbewegen
Anzeige einer AbstandsverringerungBeide Handflächen parallel halten und dem Abstand entsprechend zusammenführen


.

Beispiel eines Flucht- und RettungsplansAnhang 3 22

Beispiel eines Flucht- und Rettungsplans
(nach DIN ISO 23601 "Sicherheitskennzeichnung - Flucht- und Rettungspläne", Ausgabe November 2021)

_____
1) http://www.gdaportal.de/de/Vorschriften Regeln/Vorschriften Regeln. html
2) Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) vom 24. Juni 1992 (Abl. EUNr.L 245 S.23).
3) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Zusatzzeichen angewendet werden, das das Verbot konkretisiert.
4) Das Verbot gilt auch für sonstige aktive Implantate.
5) "Schwer" ist abhängig von dem Zusammenhang, in dem das Sicherheitszeichen verwendet werden soll. Das Sicherheitszeichen ist erforderlichenfalls in Verbindung mit einem Zusatzzeichen anzuwenden, das die maximale zulässige Belastung konkretisiert (z.B. max. 100 kg).
6) Das Verbot gilt auch für andere Tiere.
7) aus DIN 4844-2 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen" Ausgabe November 2021
8) Das Verbot gilt auch für Rennen, Springen oder Hüpfen, normales Gehen ist erlaubt.
9) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Zusatzzeichen angewendet werden, das die Gefahr konkretisiert.
10) Die Warnung gilt auch für Einzugsgefahren anderer Art.
11) aus DIN 4844-2 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen" Ausgabe November 2021
12) Dieses Zeichen darf nur in Verbindung mit einem Zusatzzeichen angewendet werden, welches das Gebot konkretisiert.
13) (aufgehoben)
14) Dieses Rettungszeichen darf nur in Verbindung mit einem Zusatzzeichen (Richtungspfeil, Abb. 2) verwendet werden.
15) aus DIN 4844-2 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen" Ausgabe November 2021

Bekanntmachung von Technischen Regeln
ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

Vom 28. Februar 2013
(GMBl. Nr. 16 vom 13.03.2013 S. 334)
- IIIb 4 - 34602 - 3 -

Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" bekannt:

Die Neufassung der ASR A1.3 vom 28.02.2013 ersetzt die ASR A1.3 GMBl 2007, S.674.

Im Wesentlichen wurden die folgenden Anpassungen vorgenommen:

Die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" in der nachfolgenden Fassung enthält den aktuellen Stand der Technik zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in Arbeitsstätten. Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser Sicherheitszeichen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Arbeitsstättenverordnung hinsichtlich der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung einhält.

Wendet der Arbeitgeber die geänderten Sicherheitszeichen beim Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 (GMBl 2007, S.674) weiterhin angewendet werden können.

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