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Definition Begriff Arbeitsplatz in ASR
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung
Vom 27. Februar 2019
(GMBl. Nr. 4 vom 27.02.2019 S. 70)
- Bek. d. BMAS v. 27.2.2019 - IIIb4 - 34602 - 1 -
Gemäß der Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:
Erkenntnisse des Ausschusses für Arbeitsstätten (ASTA) zur Definition des Begriffes Arbeitsplatz in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
Mit der Übergangsvorschrift in § 8 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird geregelt, dass die Anforderungen an den "Arbeitsplatz" in den vom ASTA ermittelten und vom BMAS bekannt gemachten ASR hinsichtlich der Übereinstimmung mit der geänderten Begriffsbestimmung in § 2 Absatz 4 der ArbStättV durch den ASTA überprüft und ggf. entsprechend angepasst werden müssen. Der ASTA ist bei seiner Prüfung der ASR zu folgendem Ergebnis gekommen:
Bei drei ASR sind formelle Änderungen (siehe Bekanntmachungen des BMAS vom 27.02.2019 - IIIb4 - 34602 - 4, - IIIb4 - 34602 - 5 und - IIIb4 - 34602 - 16) hinsichtlich der Verwendung des Begriffes "Arbeitsplatz" erforderlich. Die Änderungen beziehen sich zunächst auf folgende ASR:
Für die folgenden ASR gelten die Regelungen zum Fortbestand der ASR gemäß § 8 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung solange weiter, bis sie hinsichtlich des Arbeitsplatzbegriffs angepasst worden sind:
Für alle übrigen ASR gelten die Regelungen zum Fortbestand der ASR gemäß Bekanntmachung des BMAS vom 02.05.2018 - IIIb4 - 34602 - 1 zur Definition des Begriffs "Arbeitsplatz" in ASR (GMBl 2018, S. 475).
ASR A1.5/1,2 "Fußböden"
Vom 27. Februar 2019
(GMBl. Nr. 4 vom 27.02.2019 S. 70)
- Bek. d. BMAS v. 27.2.2019 - IIIb4 - 34602 - 4 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A1.5/1,2 "Fußböden" bekannt.
Die ASR A1.5/1,2 "Fußböden" (GMBl 2013, S. 348), zuletzt geändert mit GMBl 2018, S. 471, wird wie folgt geändert:
1. Der Punkt 7 "Schutzmaßnahmen gegen besondere physikalische Einwirkungen" wird wie folgt geändert:
a) Im Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "Fußböden an Arbeitsplätzen" die Worte ", in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, in Kantinen, in Erste Hilfe-Räumen und in Unterkünften" eingefügt.
b) Im Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten "Fußböden an Arbeitsplätzen" die Worte ", in Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, in Kantinen, in Erste Hilfe-Räumen und in Unterkünften" eingefügt.
2. Der Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird wie folgt ergänzt:
Nach der Angabe "- DIN 51130:2014-02 Prüfung von Bodenbelägen - Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft - Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren - Schiefe Ebene" wird die Angabe "- LV 50 Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit, März 2009" angefügt.
ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände"
Vom 27. Februar 2019
(GMBl. Nr. 4 vom 27.02.2019 S. 70)
- Bek. d. BMAS v. 27.2.2019 - IIIb4 - 34602 - 5 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände" bekannt.
Die ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände" (GMBl 2012, S. 5), zuletzt geändert mit GMBl 2018, S. 472, wird wie folgt geändert:
1. Der Punkt 4.1.1 "Allgemeine Anforderungen" Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sofern Arbeitsplätze oder Verkehrswege an Fenstern grenzen, deren Brüstungshöhe zur Absturzsicherung nicht ausreichend (siehe ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen") ist und eine Absturzgefährdung besteht, muss eine andere ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein. Bei feststehenden Fensterflügeln erfüllt auch eine absturzsichernde Verglasung, die den baurechtlichen Bestimmungen entspricht, diese Forderung. | "Sofern Arbeitsplätze oder Verkehrswege an Fenster grenzen, deren Brüstungshöhe zur Absturzsicherung nicht ausreichend ist (siehe ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen") und eine Absturzgefährdung besteht, muss eine andere ständige Sicherung gegen Absturz vorhanden sein. Bei feststehenden Fensterflügeln erfüllt auch eine absturzsichernde Verglasung, die den baurechtlichen Bestimmungen entspricht, diese Forderung. Regelungen für kurzzeitige Arbeiten sind in Punkt 5, insbesondere im Absatz 3, explizit aufgeführt." |
2. Im Punkt "Ausgewählte Literaturhinweise" wird die Angabe "- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)" gestrichen und durch die Angabe "- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)" ersetzt.
ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"
Vom 27. Februar 2019
(GMBl. Nr. 4 vom 27.02.2019 S. 71)
- Bek. d. BMAS v. 27.2.2019 - IIIb4 - 34602 - 16 -
Gemäß Arbeitsstättenverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beschlossene Änderung der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" bekannt.
Die ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" (GMBl 2010, S. 1764), zuletzt geändert mit GMBl 2018, S. 475, wird wie folgt geändert:
Der Punkt 4 "Mittel zur Ersten Hilfe" Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Verbandkästen sind auf die Arbeitsstätte so zu verteilen, dass sie von ständigen Arbeitsplätzen höchstens 100 m Wegstrecke oder höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind. Sie sind überall dort aufzubewahren, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. | "Verbandkästen sind überall dort bereitzuhalten, wo die Arbeitsbedingungen dies erforderlich machen. Sie sind so zu verteilen, dass sie höchstens in 100 m Wegstrecke oder einer Geschosshöhe erreichbar sind." |
ENDE |