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Regelwerk Arbeits- und Sozialrecht ILO
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Übereinkommen 184 - Übereinkommen über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft
Internationale Arbeitsorganisation

Vom 21. Juni 2001
(BGBl. II Nr. 72 vom 23.02.2024)



Dieses Übereinkommen ist am 20. September 2003 in Kraft getreten.
Ort: Genf
Tagung: 89
Das Inkrafttreten für die Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2001 über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, Artikel 2, im Bundesgesetzblatt gekannt gegeben

Amtliche deutsche Übersetzung

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 2001 zu ihrer neunundachtzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die in den einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen niedergelegten Grundsätze, insbesondere dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Plantagenarbeit, 1958, dem Übereinkommen und der Empfehlung über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, dem Übereinkommen und der Empfehlung über die Arbeitsaufsicht (Landwirtschaft), 1969, dem Übereinkommen und der Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, dem Übereinkommen und der Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, und dem Übereinkommen und der Empfehlung über chemische Stoffe, 1990,

betont die Notwendigkeit eines kohärenten Vorgehens in der Landwirtschaft und berücksichtigt den breiteren Rahmen der in anderen Urkunden der IAO, die für diesen Sektor gelten, niedergelegten Grundsätze, insbesondere dem Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes, 1948, dem Übereinkommen über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, 1949, dem Übereinkommen über das Mindestalter, 1973, und dem Übereinkommen über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999,

verweist auf die Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik sowie die einschlägigen Richtliniensammlungen, insbesondere die Richtliniensammlung über die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1996, und die Richtliniensammlung über den Arbeitsschutz bei der Forstarbeit, 1998,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 2001, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft, 2001, bezeichnet wird.

I.
Geltungsbereich

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck "Landwirtschaft" die in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich der Pflanzenproduktion, der forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, der Tierhaltung und der Insektenzucht, die Erstverarbeitung von landwirtschaftlichen und tierischen Erzeugnissen durch oder für den Bewirtschafter des Betriebs sowie die Verwendung und Instandhaltung von Maschinen, Ausrüstungen, Geräten, Werkzeugen und landwirtschaftlichen Anlagen, einschließlich aller Verfahren, Lagerungen, Arbeitsgänge oder Transporte in einem landwirtschaftlichen Betrieb, die mit der landwirtschaftlichen Erzeugung unmittelbar zusammenhängen.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst der Ausdruck "Landwirtschaft" nicht:

  1. die Subsistenzlandwirtschaft;
  2. industrielle Verfahren, bei denen landwirtschaftliche Produkte als Rohstoff verwendet werden, und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen; und
  3. die industrielle Nutzung von Wäldern.

Artikel 3

1. Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das das Übereinkommen ratifiziert,

  1. kann bestimmte landwirtschaftliche Betriebe oder begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern von der Anwendung dieses Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn besondere Probleme von erheblicher Bedeutung auftreten; und
  2. hat im Fall solcher Ausnahmen Pläne für die schrittweise Erfassung aller Betriebe und aller Gruppen von Arbeitnehmern auszuarbeiten,

und zwar nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

2. Jedes Mitglied hat in seinem ersten Bericht über die Durchführung des Übereinkommens, den es gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegen hat, die Ausnahmen anzugeben, die es gemäß Absatz 1a) dieses Artikels vorgenommen hat, unter Angabe der Gründe für diese Ausnahmen. In den folgenden Berichten hat es die Maßnahmen anzugeben, die getroffen worden sind, um die Bestimmungen des Übereinkommens schrittweise auf die betreffenden Arbeitnehmer auszudehnen.

II.
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

1. Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten und nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Mitglieder eine in sich geschlossene innerstaatliche Politik auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in der Landwirtschaft festzulegen, durchzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Diese Politik muss zum Ziel haben, Unfälle und Gesundheitsschäden, die infolge, im Zusammenhang mit oder bei der Arbeit entstehen, zu verhüten, indem Gefahren in der landwirtschaftlichen Arbeitsumwelt ausgeschlossen, auf ein Mindestmaß herabgesetzt oder bekämpft werden.

2. Zu diesem Zweck hat die innerstaatliche Gesetzgebung:

  1. die zuständige Stelle zu bezeichnen, die für die Durchführung der Politik und die Durchsetzung der innerstaatlichen Gesetzgebung über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft verantwortlich ist;
  2. die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft festzulegen; und
  3. Mechanismen für die intersektorale Koordinierung zwischen den für den Landwirtschaftssektor zuständigen Stellen und Gremien einzurichten und deren Aufgaben und Zuständigkeiten festzulegen, wobei ihr komplementärer Charakter und die innerstaatlichen Verhältnisse und Gepflogenheiten zu berücksichtigen sind.

3. Die bezeichnete zuständige Stelle hat Abhilfemaßnahmen und angemessene Strafen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung vorzusehen, gegebenenfalls einschließlich der Einstellung oder Einschränkung derjenigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten, die eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen, bis die Zustände, die zu der Einstellung oder Einschränkung Anlass gegeben haben, behoben worden sind.

Artikel 5

1. Die Mitglieder haben sicherzustellen, dass ein ausreichender und geeigneter Aufsichtsdienst für landwirtschaftliche Arbeitsstätten vorhanden ist und dieser über ausreichende Mittel verfügt.

2. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung kann die zuständige Stelle bestimmte Aufsichtsaufgaben auf regionaler oder lokaler Ebene aushilfsweise geeigneten staatlichen Diensten, öffentlichen Einrichtungen oder der staatlichen Aufsicht unterliegenden privaten Einrichtungen übertragen oder diese Dienste oder Einrichtungen an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen.

III.
Verhütungs- und Schutzmaßnahmen

Allgemeines

Artikel 6

1. Soweit es mit der innerstaatlichen Gesetzgebung vereinbar ist, hat der Arbeitgeber die Pflicht, für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei allen mit der Arbeit zusammenhängenden Aspekten zu sorgen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat vorzusehen, dass, wenn in einer landwirtschaftlichen Arbeitsstätte zwei oder mehrere Arbeitgeber Tätigkeiten durchführen oder wenn ein oder mehrere Arbeitgeber und ein oder mehrere selbstständig erwerbstätige Personen Tätigkeiten durchführen, sie bei der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften zusammenarbeiten müssen. Gegebenenfalls hat die zuständige Stelle Verfahren für diese Zusammenarbeit vorzuschreiben.

Artikel 7

Zur Umsetzung der in Artikel 4 genannten innerstaatlichen Politik hat die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle unter Berücksichtigung der Größe des Betriebs und der Art seiner Tätigkeit vorzusehen, dass der Arbeitgeber:

  1. zweckentsprechende Bewertungen der Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer durchzuführen und auf der Grundlage der Ergebnisse Verhütungs- und Schutzmaßnahmen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass alle dem Verfügungsrecht des Arbeitgebers unterliegenden landwirtschaftlichen Tätigkeiten, Arbeitsstätten, Maschinen, Ausrüstungen, chemischen Stoffe, Werkzeuge und Verfahren unter allen vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind und den vorgeschriebenen Arbeitsschutznormen entsprechen;
  2. sicherzustellen hat, dass die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft eine angemessene und zweckentsprechende Unterweisung und verständliche Anweisungen in Bezug auf den Arbeitsschutz sowie die erforderliche Anleitung oder Aufsicht erhalten, einschließlich Informationen über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefahren und Risiken und die zu ihrem Schutz zu ergreifenden Maßnahmen, wobei ihr Bildungsstand und sprachliche Unterschiede zu berücksichtigen sind; und
  3. unverzüglich Maßnahmen zu treffen hat, um jede Tätigkeit, bei der eine unmittelbare und erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit besteht, einzustellen und um die Arbeitnehmer gegebenenfalls zu evakuieren.

Artikel 8

1. Die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft müssen das Recht haben:

  1. über Arbeitsschutzangelegenheiten, einschließlich der mit neuen Technologien verbundenen Risiken, informiert und konsultiert zu werden;
  2. an der Anwendung und Überprüfung der Arbeitsschutzmaßnahmen mitzuwirken und in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Arbeitsschutzvertreter und Vertreter in Arbeitsschutzausschüssen zu wählen; und
  3. sich bei Gefahr infolge ihrer Arbeit in Sicherheit zu bringen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein unmittelbares und erhebliches Risiko für ihre Sicherheit und Gesundheit besteht, und unverzüglich ihren Vorgesetzten entsprechend zu informieren. Sie dürfen wegen dieser Maßnahmen nicht in irgendeiner Weise benachteiligt werden.

2. Die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und ihre Vertreter haben die Pflicht, die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten und mit den Arbeitgebern zusammenzuarbeiten, damit diese ihre eigenen Pflichten und Verantwortlichkeiten erfüllen können.

3. Die Verfahren für die Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte und Pflichten sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung, die zuständige Stelle, Gesamtarbeitsverträge oder andere geeignete Mittel festzulegen.

4. Soweit die Bestimmungen dieses Übereinkommens gemäß Absatz 3 durchgeführt werden, müssen vorherige Beratungen mit den in Betracht kommenden repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfinden.

Sicherheit von Maschinen und Ergonomie

Artikel 9

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat vorzuschreiben, dass die in der Landwirtschaft verwendeten Maschinen, Ausrüstungen, einschließlich der persönlichen Schutzausrüstungen, Geräte und Handwerkzeuge den innerstaatlichen oder anderen anerkannten Arbeitsschutznormen entsprechen und sachgemäß installiert, gewartet und gesichert werden müssen.

2. Die zuständige Stelle hat Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Hersteller, Importeure und Lieferanten die in Absatz 1 genannten Normen einhalten und den Benutzern und, auf Verlangen, der zuständigen Stelle ausreichende und zweckmäßige Informationen, einschließlich Gefahrenwarnzeichen, in der oder den amtlichen Sprachen des Nutzerlandes zur Verfügung stellen.

3. Die Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer die von den Herstellern, Importeuren und Lieferanten gelieferten Arbeitsschutzinformationen erhalten und verstehen.

Artikel 10

Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzuschreiben, dass landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen:

  1. nur für Arbeiten verwendet werden dürfen, für die sie konstruiert worden sind, es sei denn, dass eine dem ursprünglichen Konstruktionszweck nicht entsprechende Verwendung in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis als sicher beurteilt worden ist, und insbesondere nicht für die Beförderung von Personen verwendet werden dürfen, es sei denn, dass sie für diesen Zweck konstruiert oder angepasst worden sind; und
  2. von ausgebildeten und fachkundigen Personen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis bedient werden müssen.

Handhabung und Transport von Materialien

Artikel 11

1. Die zuständige Stelle hat nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Arbeitsschutzerfordernisse für die Handhabung und den Transport von Materialien, insbesondere für die manuelle Handhabung, festzulegen. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis haben diese Erfordernisse auf einer Risikobewertung, technischen Normen und ärztlichen Gutachten zu beruhen, wobei alle einschlägigen Bedingungen, unter denen die Arbeit verrichtet wird, zu berücksichtigen sind.

2. Die manuelle Handhabung oder Beförderung von Lasten, deren Gewicht oder Art die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer gefährden könnte, darf weder verlangt noch zugelassen werden.

Sachgemäßer Umgang mit chemischen Stoffen

Artikel 12

Die zuständige Stelle hat in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass:

  1. ein geeignetes innerstaatliches System oder ein anderes von der zuständigen Stelle genehmigtes System vorhanden ist, das spezifische Kriterien für die Einfuhr, Klassifizierung, Verpackung und Kennzeichnung von in der Landwirtschaft verwendeten chemischen Stoffen und für ihr Verbot oder ihre Beschränkung festlegt;
  2. diejenigen, die in der Landwirtschaft verwendete chemische Stoffe herstellen, einführen, liefern, verkaufen, transportieren, lagern oder entsorgen, die innerstaatlichen oder andere anerkannte Arbeitsschutznormen einhalten und den Nutzern und, auf Verlangen, der zuständigen Stelle angemessene und zweckmäßige Informationen in der oder den amtlichen Sprachen des Landes zur Verfügung stellen; und
  3. ein geeignetes System für die sichere Sammlung, Wiederverwertung und Entsorgung von chemischen Abfällen, verfallenen chemischen Stoffen und leeren Behältnissen für chemische Stoffe vorhanden ist, damit ihre Verwendung für andere Zwecke vermieden wird und die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit und für die Umwelt ausgeschlossen oder auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden.

Artikel 13

1. Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass Verhütungs- und Schutzmaßnahmen für die Verwendung von chemischen Stoffen und die Handhabung von chemischen Abfällen auf der Ebene des Betriebs vorhanden sind.

2. Diese Maßnahmen haben sich unter anderem auf Folgendes zu erstrecken:

  1. die Zubereitung, die Handhabung, die Anwendung, die Lagerung und den Transport von chemischen Stoffen;
  2. landwirtschaftliche Tätigkeiten, die zur Freisetzung von chemischen Stoffen führen;
  3. die Wartung, die Reparatur und die Reinigung von Ausrüstungen und Behältnissen für chemische Stoffe; und
  4. die Entsorgung von leeren Behältnissen sowie die Behandlung und Entsorgung von chemischen Abfällen und verfallenen chemischen Stoffen.

Umgang mit Tieren und Schutz gegen biologische Risiken

Artikel 14

Die innerstaatliche Gesetzgebung hat sicherzustellen, dass Risiken, wie diejenigen einer Infektion, einer Allergie oder einer Vergiftung, bei der Handhabung von biologischen Agenzien verhütet oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden und dass bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Tieren, Vieh und Stallbereichen die innerstaatlichen oder andere anerkannte Arbeitsschutznormen eingehalten werden.

Landwirtschaftliche Anlagen

Artikel 15

Der Bau, die Instandhaltung und die Reparatur von landwirtschaftlichen Anlagen müssen der innerstaatlichen Gesetzgebung und den innerstaatlichen Arbeitsschutzvorschriften entsprechen.

IV.
Sonstige Bestimmungen

Junge Arbeitnehmer und gefährliche Arbeit

Artikel 16

1. Das Mindestalter für die Beschäftigung mit Arbeit in der Landwirtschaft, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet wird, voraussichtlich für die Sicherheit und Gesundheit von Jugendlichen schädlich ist, darf 18 Jahre nicht unterschreiten.

2. Die Arten von Beschäftigung oder Arbeit, für die Absatz 1 gilt, sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder durch die zuständige Stelle nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu bestimmen.

3. Ungeachtet Absatz 1 kann die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Durchführung der in Absatz 1 genannten Arbeit ab dem Alter von 16 Jahren unter der Voraussetzung genehmigen, dass vorher eine geeignete Unterweisung erteilt wird und die Sicherheit und Gesundheit der jungen Arbeitnehmer voll geschützt sind.

Zeit- und Saisonarbeitskräfte

Artikel 17

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Zeit- und Saisonarbeitskräften im Bereich der Sicherheit und Gesundheit der gleiche Schutz zuteil wird wie vergleichbaren ständig beschäftigten Arbeitskräften in der Landwirtschaft.

Arbeitnehmerinnen

Artikel 18

Es sind Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die besonderen Bedürfnisse landwirtschaftlicher Arbeitnehmerinnen im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, dem Bruststillen und der reproduktiven Gesundheit berücksichtigt werden.

Sozialeinrichtungen und Unterkünfte

Artikel 19

Die innerstaatliche Gesetzgebung oder die zuständige Stelle hat nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Folgendes vorzuschreiben:

  1. die Bereitstellung angemessener Sozialeinrichtungen, ohne dass dem Arbeitnehmer dadurch Kosten entstehen; und
  2. die Mindestanforderungen an die Unterkünfte für Arbeitnehmer, die aufgrund der Art ihrer Arbeit gezwungen sind, zeitweilig oder ständig im Betrieb zu wohnen.

Arbeitszeitvorkehrungen

Artikel 20

Die Arbeitszeit, die Nachtarbeit und die Ruhezeiten der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft müssen mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder den innerstaatlichen Gesamtarbeitsverträgen übereinstimmen.

Schutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 21

1. In Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis hat für die Arbeitnehmer in der Landwirtschaft ein Versicherungssystem oder ein System der sozialen Sicherheit für den Fall von tödlichen und nichttödlichen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie von Invalidität und anderen arbeitsbezogenen Gesundheitsrisiken zu gelten, das einen Schutz bietet, der demjenigen, der Arbeitnehmern in anderen Sektoren gewährt wird, mindestens gleichwertig ist.

2. Solche Systeme können entweder Teil eines staatlichen Systems sein oder jede andere geeignete, der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis entsprechende Form erhalten.

Schlussbestimmungen

Artikel 22

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 23

1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen ist.

2. Es tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.

3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 24

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.

2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 25

1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Artikel 26

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Artikel 27

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 28

1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:

  1. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 24 ohne Weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 29

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.

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Gesetz zu dem Übereinkommen Nr. 184 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 2001 über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft

Vom 20. Februar 2024
(BGBl. II Nr. 72 vom 23.02.2024)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Genf am 21. Juni 2001 von der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen Übereinkommen Nr. 184 über den Arbeitsschutz in der Landwirtschaft wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 23 Absatz 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 20. Februar 2024

ID: 240370.


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