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RBEG - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 22. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 65 vom 28.12.2016 S. 3159 19; 29.04.2019 S. 530 19a; 09.12.2020 S. 2855 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8601-8
Archiv: 2011
§ 1 Grundsatz
(1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
(2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden nach § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.
§ 2 Zugrundeliegende Haushaltstypen
Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:
Die Haushalte nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 3 Auszuschließende Haushalte
(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor Abgrenzung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:
(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Erwerbseinkommen bezogen haben.
§ 4 Abgrenzung der Referenzgruppen
(1) Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichtet. Als Referenzhaushalte werden berücksichtigt:
(2) Die Referenzhaushalte eines Haushaltstyps bilden jeweils eine Referenzgruppe.
§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 137,66 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 34,60 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 35,01 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 24,34 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 15,00 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 32,90 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 35,31 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 37,88 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,01 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 9,82 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 31,31 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 394,84 Euro.
§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 79,95 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,25 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 8,48 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 12,73 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,21 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 25,79 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 12,64 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 32,89 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,68 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 2,16 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 9,30 Euro |
2. Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 113,77 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 41,83 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 15,18 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 9,24 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,07 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 26,49 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 13,60 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 40,16 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,50 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 4,77 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 9,03 Euro |
3. Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 141,58 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 37,80 Euro |
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 23,05 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 12,73 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 7,52 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 13,28 Euro |
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung) | 14,77 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur) | 31,87 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 0,22 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 6,38 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 11,61 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt
§ 7 Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
(1) Die Summen der für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben.
(2) Abweichend von § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sich die Veränderungsrate des Mischindex für die Fortschreibung zum 1. Januar 2017 aus der Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen vom Zeitraum Januar bis Dezember 2013 bis zum Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 3,46 Prozent.
(3) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Erwachsene nach § 5 Absatz 2 auf 409 Euro.
(4) Aufgrund der Fortschreibung nach Absatz 2 und in Anwendung der Rundungsregelung nach § 28 Absatz 5 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beläuft sich die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Kinder und Jugendliche
(1) Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2017
Für erwachsene Personen, die nicht in einer Wohnung leben, sondern denen allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind, gilt die Regelbedarfsstufe 2 entsprechend. Wohnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist die Zusammenfassung mehrerer Räume, die von anderen Wohnungen oder Wohnräumen baulich getrennt sind und die in ihrer Gesamtheit alle für die Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen, Ausstattungen und Räumlichkeiten umfassen.
(2) Für die Regelbedarfsstufe 6 tritt zum 1. Januar 2017 in der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Stelle des Betrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Betrag von 237 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für die Regelbedarfsstufe 6 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 aufgrund der Fortschreibungen nach § 134 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einen höheren Betrag ergibt.
ENDE |