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Änderungstext
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
Vom 9. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 61 vom 14.12.2020 S. 2855)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
RBEG - Regelbedarfsermittlungsgesetz
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfes nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021
Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 142 folgende Angabe eingefügt:
" § 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten".
1a. § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
bb) Nummer 3
3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. Nr. L 141 vom 27.05.2011 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016 S. 1) geändert worden ist, ableiten oder
wird aufgehoben.
cc) Nummer 4 wird Nummer 3.
b) In Satz 2 wird die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
c) In Satz 7 wird die Angabe "und 3" gestrichen.
2. § 27a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen. | "Dieser ist in Regelbedarfsstufen unterteilt; für Abgrenzung und Höhe der Regelbedarfsstufen sind zu berücksichtigen:
|
3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "der 12. Schwangerschaftswoche" durch die Wörter "der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt," ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. | "(5) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn deren Ernährungsbedarf aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht und die Aufwendungen für die Ernährung deshalb unausweichlich und in mehr als geringem Umfang oberhalb eines durchschnittlichen Bedarfs für Ernährung liegen (ernährungsbedingter Mehrbedarf). Dies gilt entsprechend für aus medizinischen Gründen erforderliche Aufwendungen für Produkte zur erhöhten Versorgung des Stoffwechsels mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen, soweit hierfür keine vorrangigen Ansprüche bestehen. Die medizinischen Gründe nach den Sätzen 1 und 2 sind auf der Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse zu bestimmen. Dabei sind auch die durchschnittlichen Mehraufwendungen zu ermitteln, die für die Höhe des anzuerkennenden ernährungsbedingten Mehrbedarfs zugrunde zu legen sind, soweit im Einzelfall kein abweichender Bedarf besteht." |
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden.
Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt wird. | "(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Wohnung, in der besonderen Wohnform oder der sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb kein Bedarf für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 anerkannt wird.
Der Mehrbedarf beträgt für jede leistungsberechtigte Person entsprechend der für sie geltenden Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden." |
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen."
3a. In § 82 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.
3b. § 141 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "30. Juni 2020" durch die Angabe "31. März 2021" ersetzt.
b) Absatz 5
(5) Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, gilt der nach § 44 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Antrag einmalig als gestellt. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit nach Absatz 4 bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 44a Absatz 1 vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 2 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 44a Absatz 1 aus demselben Grund für längstens sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Leistungen nach dem Dritten Kapitel, wenn in dem in Satz 1 genannten Zeitraum über eine weitere Bewilligung zu entscheiden ist.
wird aufgehoben.
3c. § 142 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "1. März 2020 bis 31. Juli 2020" durch die Wörter "1. März 2020 bis 31. März 2021" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an. | "(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die nach § 42b Absatz 2 Satz 3 sich ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. Abweichend von § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an." |
4. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:
" § 143 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Der Träger der Sozialhilfe hat über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 82a zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen."
5. Der Tabelle in der Anlage zu § 28 wird folgende Zeile angefügt:
gültig ab | Regelbedarfsstufe 1 | Regelbedarfsstufe 2 | Regelbedarfsstufe 3 | Regelbedarfsstufe 4 | Regelbedarfsstufe 5 | Regelbedarfsstufe 6 |
"1. Januar 2021 | 446 | 401 | 357 | 373 | 309 | 283". |
6. Der Tabelle in der Anlage zu § 34 wird folgende Zeile angefügt:
gültig im Kalenderjahr | Teilbetrag
für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende erste Schulhalbjahr | Teilbetrag
für das im jeweiligen Kalenderjahr beginnende zweite Schulhalbjahr |
"2021 | 103 Euro | 51,50 Euro". |
Artikel 3
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
§ 3a des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "162 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "136 Euro" durch die Angabe "146 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "120 Euro" durch die Angabe "130 Euro" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe "79 Euro" durch die Angabe "110 Euro" ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe "97 Euro" durch die Angabe "108 Euro" ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe "84 Euro" durch die Angabe "104 Euro" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "194 Euro" durch die Angabe "202 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "174 Euro" durch die Angabe "182 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "155 Euro" durch die Angabe "162 Euro" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird das Wort "sonstige" gestrichen und wird die Angabe "196 Euro" durch die Angabe "213 Euro" ersetzt.
e) In Nummer 5 wird die Angabe "171 Euro" durch die Angabe "162 Euro" ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe "130 Euro" durch die Angabe "143 Euro" ersetzt.
3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von 174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 den Betrag von 174 Euro übersteigt."
Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69 (aufgehoben) | " § 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten". |
b) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(aufgehoben) | " § 70 (weggefallen)". |
c) Folgende Angabe wird angefügt:
" § 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze".
2. § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Ausländerinnen und Ausländer,
und ihre Familienangehörigen, | "2. Ausländerinnen und Ausländer,
und ihre Familienangehörigen," |
3. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "der zwölften Schwangerschaftswoche" die Wörter "bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt," eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "behinderten Leistungsberechtigten" durch die Wörter "Leistungsberechtigten mit Behinderungen" und die Wörter " § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches" durch die Wörter " § 112 des Neunten Buches" ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. | "Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist." |
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen."
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
bbb) Der Satzteil nach Nummer 4
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.
wird aufgehoben.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden."
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter "behinderten Menschen" werden durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
bb) Die Wörter " § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches" werden durch die Wörter " § 112 des Neunten Buches" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter " § 54 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches" durch die Wörter " § 112 des Neunten Buches" ersetzt.
Satz 2 gilt nur für Ausbildungen, die vor dem 31. Dezember 2020 begonnen wurden.
wird aufgehoben.
6. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "30. Juni 2020" durch die Angabe "31. März 2021" ersetzt.
b) Absatz 5
(5) Für Leistungen nach diesem Buch, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 37 kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Soweit bereits die vorausgegangene Bewilligung nach § 41a vorläufig erfolgte, ergeht abweichend von Satz 3 auch die Weiterbewilligungsentscheidung nach § 41a aus demselben Grund für sechs Monate vorläufig. § 60 des Ersten Buches sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
7. In § 68 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "1. März bis 31. Juli 2020" durch die Wörter "1. März 2020 bis 31. März 2021" ersetzt.
8. § 69 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 69 (aufgehoben) | " § 69 Übergangsregelung zum Freibetrag für Grundrentenzeiten und vergleichbare Zeiten
Über die Erbringung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach § 11b Absatz 2a in Verbindung mit § 82a des Zwölften Buches zu entscheiden, solange nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen." |
9. Folgender § 83 wird angefügt:
" § 83 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
(1) § 21 Absatz 4 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden.
(2) § 23 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen, bei denen bereits bis zu diesem Zeitpunkt Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Zwölften Buches erbracht wurde und deswegen ein Mehrbedarf anzuerkennen war, ab dem 1. Januar 2020 für die Dauer der Maßnahme weiter anzuwenden, sofern der zugrundeliegende Maßnahmenbescheid noch wirksam ist. Der Mehrbedarf kann auch nach Beendigung der Maßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, anerkannt werden."
Artikel 5
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 76 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Ausländerinnen und Ausländer,
| "2. Ausländerinnen und Ausländer,
und ihre Familienangehörigen," |
Artikel 6
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 88a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "30. Juni 2020" durch die Angabe "31. März 2021" ersetzt.
b) Absatz 5
(5) Für Leistungen nach § 27a, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 60 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die bis zum Erlass des Bewilligungsbescheides dem ausführenden Träger bekannt werden, sind zu berücksichtigen. § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
wird aufgehoben.
2. § 88b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "31. Juli 2020" durch die Angabe "31. März 2021" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Wurde für Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 in unveränderter Höhe weiter anerkannt. Abweichend von § 27a Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. August 2020 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an. | "(2) Wurde im Februar 2020 ein Mehrbedarf nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt, wird dieser für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember 2020 in unveränderter Höhe weiterhin anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 gilt dies mit der Maßgabe, dass für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs die Anzahl der für Februar 2020 berücksichtigten Arbeitstage und die sich nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen sind. Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch kommt es im Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis zum 31. März 2021 nicht auf die Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und die Essenseinnahme in der Verantwortung des Leistungsanbieters an." |
3. Nach § 88b wird folgender § 88c eingefügt:
" § 88c
Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 25d Absatz 3c zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen."
Artikel 7
Änderung des Wohngeldgesetzes
§ 17a Absatz 3 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die Wohngeldbehörde erstmals davon Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 im Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. | "Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2021 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2020, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 neu zu entscheiden, wenn die Wohngeldbehörde erstmals durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Träger davon Kenntnis erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 im Zeitraum ab dem 1. Januar 2021 vorliegen." |
2. Satz 2
Der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach Satz 1 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Absatz 2.
wird aufgehoben.
3. Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Die Wohngeldbehörde entscheidet über Wohngeldleistungen ohne Berücksichtigung eines möglichen Freibetrages nach Absatz 1 oder 2, solange sie nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder der sich aus Absatz 2 Satz 1 ergebenden Träger Kenntnis davon hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet von Amts wegen neu, wenn sie erstmals Kenntnis davon erlangt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder 2 vorliegen. Der Zeitpunkt der Kenntnis der Wohngeldbehörde nach Satz 1 oder 4 gilt als Zeitpunkt der Antragstellung im Sinne des § 24 Absatz 2."
Artikel 8
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird bei Anträgen, die in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 eingehen, Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. | "(6a) Abweichend von § 6a Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 beginnen, Vermögen nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Macht die Bundesregierung von ihrer Verordnungsermächtigung nach § 67 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlängert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung Anwendung findet, entsprechend." |
Artikel 9
Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von" werden durch das Wort "durch" ersetzt.
b) Nach dem Wort "Infektionsschutzgesetzes" werden die Wörter "beeinträchtigt sind und" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nach § 2 Satz 2" durch die Wörter "für den Zeitraum, in dem die sozialen Dienstleister durch Maßnahmen nach § 2 Satz 2 beeinträchtigt sind" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Zwölftel der im zurückliegenden Jahreszeitraum geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt (Monatsdurchschnitt). | "Für die Berechnung der Zuschusshöhe wird ein Monatsdurchschnitt der im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020 geleisteten Zahlungen in den in § 2 genannten Rechtsverhältnissen ermittelt; wurde das Rechtsverhältnis erst nach dem Monat Februar 2020 begründet, werden die letzten zwölf Monate vor dem ersten Monat, für den der Zuschuss beantragt wird, berücksichtigt." |
c) Satz 3
War der Zeitraum eines Rechtsverhältnisses zu dem nach § 2 maßgeblichen Zeitpunkt kürzer als zwölf Monate, richtet sich die Höhe des Monatsdurchschnitts nach dem Durchschnittsbetrag dieses Zeitraums.
wird aufgehoben.
d) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "ein Monat" durch die Wörter "zwölf Monate" ersetzt.
e) Nach dem neuen Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Wurde im Jahr 2020 bereits ein Zuschuss geleistet, kann für Folgeanträge der gleiche Monatsdurchschnitt zugrunde gelegt werden."
f) Folgender Satz wird angefügt:
"Die sozialen Dienstleister sind verpflichtet, den Leistungsträgern den Zeitpunkt der Beendigung der Beeinträchtigung nach § 2 Satz 3 unverzüglich mitzuteilen."
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach dem Wort "Zuschusszahlung" die Wörter "des maßgeblichen Zeitraumes der Zuschussgewährung" eingefügt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Ab dem 1. Januar 2021 beginnt ein neuer Zeitraum der Zuschussgewährung."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe "30. September 2020" durch die Angabe "31. März 2021" ersetzt.
b) Satz 4
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zu einem Zeitpunkt über den 30. September 2020 hinaus, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.
wird aufgehoben.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter "Verwaltungsverfahren und" vorangestellt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Für das Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz ist das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit das zwischen dem sozialen Dienstleister und dem Leistungsträger zugrundeliegende Rechtsverhältnis nach § 2 Satz 2 den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches folgt."
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 2 und 3.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, werden die Wörter "Nummer 2, 3 oder 4" durch die Wörter "Nummer 2 oder 3" ersetzt.
Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
(2) Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b sowie Nummer 4 Buchstabe a und b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c sowie Nummer 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 202424
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