umwelt-online: SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung (28)

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Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Frauen Anlage 20
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um ... Monate
auf Altervorzeitige Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1940
Januar1601600
Februar2602600
März3603600
April4604600
Mai5605600
Juni6606600
Juli7607600
August8608600
September9609600
Oktober106010600
November116011600
Dezember12610600
1941
Januar13611600
Februar14612600
März15613600
April16614600
Mai17615600
Juni18616600
Juli19617600
August20618600
September21619600
Oktober226110600
November236111600
Dezember24620600
1942
Januar25621600
Februar26622600
März27623600
April28624600
Mai29625600
Juni30626600
Juli31627600
August32628600
September33629600
Oktober346210600
November356211600
Dezember36630600
1943
Januar37631600
Februar38632600
März39633600
April40634600
Mai41635600
Juni42636600
Juli43637600
August44638600
September45639600
Oktober466310600
November476311600
Dezember48640600
1944
Januar49641600
Februar50642600
März51643600
April52644600
Mai53645600
Juni54646600
Juli55647600
August56648600
September57649600
Oktober586410600
November596411600
Dezember60650600
1945 bis 195160650600

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(aufgehoben)Anlage 21 07b

 

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(aufgehoben)Anlage 22 07b

 

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(aufgehoben)Anlage 23 07b

1) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des Altervermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S: 1310) wird am 1. Januar 2003 nach der Angabe § 108 die Überschrift wie folgt gefasst:

2) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird am 1. Januar 2003 nach der Angabe zu § 109 wie folgt gefasst:

" § 109 Renteninformation und Rentenauskunft"

3) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 ( BGBl. I S.1310) wird am 1. Januar 2003 nach der Angabe zu § 109 eingefügt:

" § 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwebsminderung".

4) - Euroumstellung -

5) Gemäß Artikel 1 Nr. 4 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird am 1. Januar 2003 nach der Angabe zu § 108 die Überschrift wie folgt gefasst:

"Vierter Abschnitt
Serviceleistungen"

6) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 7 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird am 1. Januar 2004 § 109 wie folgt gefasst:

§ 109 Renteninformation und Rentenauskunft

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung des 54. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

  1. Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
  2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
  3. eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
  4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
  5. eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

  1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
  2. eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
  3. Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
    1. bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
    2. bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
    3. nach Vollendung des 65. Lebensjahres als Regelaltersrente zu zahlen wäre,
  4. auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und die ihr zugrunde liegende Altersrente; diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist,
  5. allgemeine Hinweise zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt."

7) Gemäß Artikel 1 Nr. 6 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird am 1. Januar 2003 nach § 109 eingefügt:

" § 109a Hilfe in Angelegenheiten des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

(1) Die Träger der Rentenversicherung informieren und beraten Personen, die

  1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann,

über die Leistungsvoraussetzungen und über das Verfahren nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht rentenberechtigt sind, werden auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente unter dem Grundbetrag nach § 81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, ist der Information zusätzlich ein Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden kann, der den Antrag an den zuständigen Träger der Grundsicherung weiterleitet. Darüber hinaus sind die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, mit den zuständigen Trägern der Grundsicherung zur Zielerreichung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine Inanspruchnahme von Leistungen der genannten Art wegen der Höhe der gezahlten Rente sowie der im Rentenverfahren zu ermittelnden weiteren Einkünfte nicht in Betracht kommt.

(2) Die Träger der Rentenversicherung stellen auf Ersuchen des zuständigen Trägers der Grundsicherung fest, ob Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Zuständig ist

  1. bei Versicherten der Träger der Rentenversicherung, der für die Erbringung von Leistungen an den Versicherten zuständig ist,
  2. bei sonstigen Personen die Landesversicherungsanstalt, die für den Sitz des Trägers der Grundsicherung örtlich zuständig ist.

Kosten und Auslagen des Trägers der Rentenversicherung, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1 ergeben, sind von dem ersuchenden Träger der Grundsicherung zu erstatten; die kommunalen Spitzenverbände und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger können Pauschalbeträge vereinbaren."

8) Gemäß Artikel 1 Nr. 11 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) wird am 1. Januar 2003 dem § 213 angefügt:

"(5) Ab dem Jahr 2003 verringert sich der Erhöhungsbetrag um 409 Millionen Euro. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen."

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