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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
Vom 20. April 2007
(BGBl. I Nr. 16 vom 30.04.2007 S. 554)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Gl.-Nr.: 860-6
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte".
b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 68a Schutzklausel".
c) In der Angabe zu § 86 werden die Wörter "Zuschläge oder" gestrichen.
d) Die Angabe zu § 94 wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern | " § 120d Verfahren und Zuständigkeit". |
f) Nach der Angabe zu § 120d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern".
g) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug".
h) Die Angabe zu § 235 wird gestrichen.
i) Vor der Angabe zu § 236 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 235 Regelaltersrente".
j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 255d (aufgehoben) | " § 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007". |
k) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 | " § 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010". |
l) Die Angaben zu den §§ 276b und 276c werden gestrichen.
m) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 23 werden gestrichen.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern "keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer" das Wort "regelmäßig" eingefügt.
b) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter " , dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt," gestrichen.
3. § 5 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. | "3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben." |
4. In § 6 Abs. 1b werden in Nummer 1 das Wort "oder" durch ein Komma, der Schlusspunkt in Nummer 2 durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert bleiben."
5. In § 33 wird jeweils in den Absätzen 2 und 3 das Wort "als" gestrichen.
6. In § 33 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,".
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. | "(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten." |
c) In Absatz 4 werden vor den Wörtern "ist der Wechsel" die Wörter "oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente" eingefügt.
8. Die §§ 35 bis 37 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 35 Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte können eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie
§ 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich. | " § 35 Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. § 36 Altersrente für langjährig Versicherte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
|
9. Nach § 37 wird folgender § 38 eingefügt:
" § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
haben."
10. § 40 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
| " § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
haben." |
11. § 41 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. | "Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist." |
12. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
13. In § 45 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
14. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "45. Lebensjahr" durch die Angabe "47. Lebensjahr" ersetzt.
b) Absatz 2b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht mit Ablauf des Monats, in dem die Bestandskraft der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting eintritt. | "(2b) Ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht auch nicht von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid über die Bewilligung der Witwenrente oder Witwerrente ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden." |
15. In § 47 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
16. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte."
17. Nach § 51 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet."
18. § 56 Abs. 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. | "Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt." |
(6) Der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und der Nachhaltigkeitsfaktor sind so weit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert.
wird aufgehoben.
20. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
" § 68a Schutzklausel
(1) Abweichend von § 68 sind der Faktor für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und der Nachhaltigkeitsfaktor soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert. Die unterbliebene Minderungswirkung (Ausgleichsbedarf) wird mit Erhöhungen des aktuellen Rentenwerts verrechnet. Die Verrechnung darf nicht zu einer Minderung des bisherigen aktuellen Rentenwerts führen.
(2) In den Jahren, in denen Absatz 1 Satz 1 anzuwenden ist, wird der Ausgleichsbedarf ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den nach Absatz 1 Satz 1 ermittelten aktuellen Rentenwert geteilt wird (Ausgleichsfaktor). Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Ausgleichsfaktor des laufenden Jahres vervielfältigt wird.
(3) Ist der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, wird der neue aktuelle Rentenwert abweichend von § 68 ermittelt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Der hälftige Anpassungsfaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den bisherigen aktuellen Rentenwert geteilt wird (Anpassungsfaktor) und dieser Anpassungsfaktor um 1 vermindert, durch 2 geteilt und um 1 erhöht wird. Der Wert des Ausgleichsbedarfs verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor vervielfältigt wird. Übersteigt der Ausgleichsbedarf nach Anwendung von Satz 3 den Wert 1,0000, wird der bisherige aktuelle Rentenwert abweichend von Satz 1 mit dem Faktor vervielfältigt, der sich ergibt, wenn der Anpassungsfaktor mit dem im Vorjahr bestimmten Wert des Ausgleichsbedarfs vervielfältigt wird; der Wert des Ausgleichsbedarfs beträgt dann 1,0000.
(4) Sind weder Absatz 1 noch Absatz 3 anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert."
21. In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rentenwert" die Wörter "und den Ausgleichsbedarf" eingefügt.
22. In § 76b Abs. 4 Nr. 3 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "des Erreichens der Regelaltersgrenze" ersetzt.
23. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in Nummer 1 die Wörter "der Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "des Erreichens der Regelaltersgrenze", in Nummer 2 Buchstabe b und in Nummer 4 Buchstabe b jeweils die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" und in den Nummern 3 und 4 Buchstabe a jeweils die Angabe "63. Lebensjahres" durch die Angabe "65. Lebensjahres" ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe "60. Lebensjahres" durch die Angabe "62. Lebensjahres" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Angabe "60. Lebensjahres" durch die Angabe "62. Lebensjahres" und die Angabe "63. Lebensjahres" durch die Angabe "65. Lebensjahres" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt."
24. In der Überschrift zu § 86 werden die Wörter "Zuschläge oder" gestrichen.
25. § 86a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "62. Lebensjahres" durch die Angabe "64. Lebensjahres" ersetzt.
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
" § 77 Abs. 4 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen ist."
26. In § 89 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,".
27. § 94
§ 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld(1) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt angerechnet, wenn die Beschäftigung vor Rentenbeginn aufgenommen und solange sie danach nicht ausgeübt worden ist. Das Arbeitsentgelt ist um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und um die gesetzlichen Abzüge zu mindern.
(2) Auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird das für denselben Zeitraum geleistete, um die gesetzlichen Abzüge verminderte Vorruhestandsgeld, das aufgrund einer vor Rentenbeginn begonnenen und danach nicht ausgeübten Beschäftigung geleistet wird, angerechnet.
wird aufgehoben.
28. § 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
| "(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
|
7. Renten aus eigener Versicherung und sonstiges Einkommen,
wird gestrichen.
30. Dem § 100 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen."
31. Dem § 101 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Elternteils, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings."
32. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie kann wiederholt werden. | "Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn." |
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn."
b) In den Absätzen 3 und 4 wird Satz 2 jeweils wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Befristung kann wiederholt werden. | "Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn." |
33. In § 106 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der gesetzlichen Krankenversicherung" durch die Wörter "einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung" ersetzt.
34. In § 109 Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
35. § 109a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder | "1. die Regelaltersgrenze erreicht haben oder". |
36. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter "und die Pflegeversicherung" gestrichen.
37. § 115 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "des 45. Lebensjahres" durch die Wörter "der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente" ersetzt.
38. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3
Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat.
wird gestrichen.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß."
39. § 120a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "vollendeten 65. Lebensjahr" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Das Rentensplitting unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über das Rentensplitting
unanfechtbar geworden ist."
40. § 120c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. | "(4) Antragsberechtigt zur Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten sind neben den Ehegatten auch ihre Hinterbliebenen. Eine Abänderung von Amts wegen ist möglich." |
b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
"(5) Das Verfahren endet mit dem Tod des antragstellenden Ehegatten oder des antragstellenden Hinterbliebenen, wenn nicht ein Antragsberechtigter binnen drei Monaten gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklärt, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Nach dem Tod desanderen Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen wird das Verfahren gegen die Erben fortgesetzt.
(6) Die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einander die Auskünfte zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach den vorstehenden Vorschriften erforderlich sind. Sofern ein Ehegatte oder seine Hinterbliebenen die erforderlichen Auskünfte von dem anderen Ehegatten oder dessen Hinterbliebenen nicht erhalten, haben sie einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die betroffenen Rentenversicherungsträger. § 74 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Zehnten Buches findet entsprechende Anwendung. Die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen haben den betroffenen Rentenversicherungsträgern die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7) Die Abänderung des Rentensplittings unter Ehegatten ist durchgeführt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Abänderung für die Ehegatten und ihre Hinterbliebenen unanfechtbar geworden ist."
41. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:
" § 120d Verfahren und Zuständigkeit
(1) Die Erklärung der Ehegatten zum Rentensplitting kann frühestens sechs Monate vor der voraussichtlichen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgegeben werden. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist die Erklärung zum Rentensplitting von dem überlebenden Ehegatten spätestens bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach Ablauf des Monats abzugeben (Ausschlussfrist), in dem der Ehegatte verstorben ist. Die Ausschlussfrist gilt nur für Todesfälle ab dem 1. Januar 2008. Die Frist des Satzes 2 wird durch ein Verfahren bei einem Rentenversicherungsträger unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Erklärungen zum Rentensplitting können von einem oder von beiden Ehegatten widerrufen werden, bis das Rentensplitting durchgeführt ist. Nach diesem Zeitpunkt sind die Erklärungen unwiderruflich.
(3) Für die Durchführung des Rentensplittings ist der Rentenversicherungsträger des jüngeren Ehegatten zuständig. Hat ein Ehegatte keine eigenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, ist der Rentenversicherungsträger des anderen Ehegatten zuständig. In den Fällen des § 120a Abs. 3 Nr. 3 ist der Rentenversicherungsträger des verstorbenen Ehegatten zuständig. Ist für einen Ehegatten die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gegeben, ist dieser Rentenversicherungsträger für die Durchführung des Rentensplittings zuständig.
(4) Der am Verfahren über das Rentensplitting unter Ehegatten beteiligte, nicht zuständige Rentenversicherungsträger ist an die Entscheidung des zuständigen Rentenversicherungsträgers gebunden."
42. Der bisherige § 120d wird § 120e und wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe " § 120d" durch die Angabe " § 120e" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente und die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern richtet sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. | "Die Durchführung des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente, die Abänderung des Rentensplittings unter Lebenspartnern und das Verfahren sowie die Zuständigkeit richten sich nach den vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts." |
43. In § 128 Abs. 3 wird das Wort "Rheinprovinz" durch das Wort "Rheinland" ersetzt.
44. § 154 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vom Jahr 2008 an hat die Bundesregierung alle vier Jahre den gesetzgebenden Körperschaften über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob zur langfristigen Dämpfung des Beitragssatzanstiegs sowie zur Einhaltung der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bestimmten Mindestsicherungsziele eine Anhebung der Regelaltersgrenze erforderlich und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar erscheint. | "Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können." |
b) Satz 2
Ebenso soll berichtet werden, ob und wie eine Anhebung der Regelaltersgrenze zu einer Steigerung des Rentenniveaus beziehungsweise einer Senkung der Beitragssätze führen könnte.
wird aufgehoben.
45. In § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird nach dem Wort "beziehen," das Wort "monatlich" eingefügt.
46. In § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "des Erreichens der Regelaltersgrenze" ersetzt.
47. § 187 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt."
b) Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
alt | neu |
Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. | "Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 623 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. Hat das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich." |
48. In § 187a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
49. In § 192 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter "von länger als drei Tagen" gestrichen.
50. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht," gestrichen.
51. § 210 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend."
52. In § 223 Abs. 6 Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter "Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten" durch die Wörter "allgemeinen Rentenversicherung" ersetzt.
53. § 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt, ist der aktuelle Rentenwert maßgebend. | "(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird." |
54. Dem § 229 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 9 Buchstabe a in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung ist auch anzuwenden, soweit Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. April 2007 beschäftigt wurden."
55. Der bisherige § 235 wird § 234a.
56. Vor § 236 wird folgender § 235 eingefügt:
" § 235 Regelaltersrente
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
wird die Regelaltersgrenze nicht angehoben."
57. § 236 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 236 Altersrente für langjährig Versicherte04f
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente bestimmen sich nach Anlage 21. (2) Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die
wie folgt angehoben:
§ 55 Abs. 2 ist nicht für Zeiten anzuwenden, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren. (3) Für Versicherte, die in der Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Oktober 1949 geboren sind, bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach Anlage 21. | " § 236 Altersrente für langjährig Versicherte
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Für Versicherte, die
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben. (3) Für Versicherte, die
|
58. § 236a wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die
| " § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. (2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
Für Versicherte, die
(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind. (4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie
|
59. § 237 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. | "Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die
|
60. § 238 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und 2 vorangestellt:
"(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie
(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1952 | |||
Januar | 1 | 60 | 1 |
Februar | 2 | 60 | 2 |
März | 3 | 60 | 3 |
April | 4 | 60 | 4 |
Mai | 5 | 60 | 5 |
Juni - Dezember | 6 | 60 | 6 |
1953 | 7 | 60 | 7 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 9 | 60 | 9 |
1956 | 10 | 60 | 10 |
1957 | 11 | 60 | 11 |
1958 | 12 | 61 | 0 |
1959 | 14 | 61 | 2 |
1960 | 16 | 61 | 4 |
1961 | 18 | 61 | 6 |
1962 | 20 | 61 | 8 |
1963 | 22 | 61 | 10. |
Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 3 und 4.
61. In § 240 Abs. 1 werden die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
62. Dem § 242a werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.
(5) Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:
Todesjahr des Versicherten | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
2012 | 1 | 45 | 1 |
2013 | 2 | 45 | 2 |
2014 | 3 | 45 | 3 |
2015 | 4 | 45 | 4 |
2016 | 5 | 45 | 5 |
2017 | 6 | 45 | 6 |
2018 | 7 | 45 | 7 |
2019 | 8 | 45 | 8 |
2020 | 9 | 45 | 9 |
2021 | 10 | 45 | 10 |
2022 | 11 | 45 | 11 |
2023 | 12 | 46 | 0 |
2024 | 14 | 46 | 2 |
2025 | 16 | 46 | 4 |
2026 | 18 | 46 | 6 |
2027 | 20 | 46 | 8 |
2028 | 22 | 46 | 10 |
ab 2029 | 24 | 47 | 0." |
63. Dem § 243 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:
Todesjahr des Versicherten | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
2012 | 1 | 60 | 1 |
2013 | 2 | 60 | 2 |
2014 | 3 | 60 | 3 |
2015 | 4 | 60 | 4 |
2016 | 5 | 60 | 5 |
2017 | 6 | 60 | 6 |
2018 | 7 | 60 | 7 |
2019 | 8 | 60 | 8 |
2020 | 9 | 60 | 9 |
2021 | 10 | 60 | 10 |
2022 | 11 | 60 | 11 |
2023 | 12 | 61 | 0 |
2024 | 14 | 61 | 2 |
2025 | 16 | 61 | 4 |
2026 | 18 | 61 | 6 |
2027 | 20 | 61 | 8 |
2028 | 22 | 61 | 10 |
ab 2029 | 24 | 62 | 0." |
64. Dem § 244 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten nicht angerechnet, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren."
Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgeltpunkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte.
wird aufgehoben.
66. Dem § 255a wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Abweichend von § 68a tritt bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland jeweils an die Stelle des aktuellen Rentenwerts der aktuelle Rentenwert (Ost), des Ausgleichsbedarfs der Ausgleichsbedarf (Ost), des Ausgleichsfaktors der Ausgleichsfaktor (Ost) und des Anpassungsfaktors der Anpassungsfaktor (Ost). Absatz 2 ist auf der Grundlage des nach Satz 1 bestimmten aktuellen Rentenwerts (Ost) anzuwenden. Für den zu ermittelnden Ausgleichsfaktor (Ost) bleibt die Veränderung des aktuellen Rentenwerts (Ost) nach Maßgabe des Absatzes 2 außer Betracht. Der Ausgleichsbedarf (Ost) verändert sich bei Anwendung des Absatzes 2 nur dann nach § 68a Abs. 3, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) übersteigt; der Wert des Ausgleichsbedarfs (Ost) verändert sich, indem der im Vorjahr bestimmte Wert mit dem Anpassungsfaktor (Ost) vervielfältigt wird, der sich ergibt, wenn der nach Absatz 1 errechnete aktuelle Rentenwert (Ost) durch den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 errechneten aktuellen Rentenwert (Ost) geteilt wird."
67. In § 255b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Rentenwert (Ost)" die Wörter "und den Ausgleichsbedarf (Ost)" eingefügt.
68. § 255d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 255d (aufgehoben) | " § 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2007 0,9825. (2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2007 0,9870." |
69. § 255e Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherungund für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor sind soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert. | "(5) Abweichend von § 68a Abs. 1 Satz 1 sind die Faktoren für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung und für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils sowie der Nachhaltigkeitsfaktor soweit nicht anzuwenden, als die Wirkung dieser Faktoren in ihrem Zusammenwirken den bisherigen aktuellen Rentenwert verringert oder einen geringer als bisher festzusetzenden aktuellen Rentenwert zusätzlich verringert." |
70. § 255g wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 | " § 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010". |
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010 ist § 68a Abs. 3 nicht anzuwenden."
Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1. Januar 2005 aber keine Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist, werden nicht bewertet.
wird aufgehoben.
72. § 264c wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 264c Zugangsfaktor
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend. | " § 264c Zugangsfaktor
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2024 oder ist bei einer Rente wegen Todes der Versicherte vor dem 1. Januar 2024 verstorben, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 65. Lebensjahres und des 62. Lebensjahres jeweils das in der nachfolgenden Tabelle aufgeführte Lebensalter maßgebend:
§ 77 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten." |
73. Dem § 265 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Beginnt eine Rente für Bergleute vor dem 1. Januar 2024 ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors abhängig vom Rentenbeginn anstelle der Vollendung des 64. Lebensjahres die Vollendung des nachstehend angegebenen Lebensalters maßgebend:
Bei Beginn der Rente im | tritt an die Stelle des Lebensalters 64 Jahre das Lebensalter | ||
Jahr | Monat | Jahre | Monate |
2012 | Januar | 62 | 1 |
2012 | Februar | 62 | 2 |
2012 | März | 62 | 3 |
2012 | April | 62 | 4 |
2012 | Mai | 62 | 5 |
2012 | Juni - Dezember | 62 | 6 |
2013 | 62 | 7 | |
2014 | 62 | 8 | |
2015 | 62 | 9 | |
2016 | 62 | 10 | |
2017 | 62 | 11 | |
2018 | 63 | 0 | |
2019 | 63 | 2 | |
2020 | 63 | 4 | |
2021 | 63 | 6 | |
2022 | 63 | 8 | |
2023 | 63 | 10. |
§ 86a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle von 40 Jahren 35 Jahre treten."
74. Die §§ 276b und 276c
§ 276b Beitragspflichtige Einnahmen bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe 03a1Beitragspflichtige Einnahme ist bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe die gezahlte Arbeitslosenhilfe.
§ 276c Beitragstragung und Beitragszahlung bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe 03a1
Die Beiträge werden bei Beziehern von Arbeitslosenhilfe vom Bund getragen. Sie werden von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt.
werden aufgehoben.
75. § 281a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:
"soweit das Familiengericht dies angeordnet hat (§ 264a Abs. 1)."
b) Folgende Sätze werden angefügt:
"Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt. Liegt der Berechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaften ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) vor der Teilung mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen, wenn dies vom Familiengericht angeordnet worden ist (§ 264a Abs. 2 Satz)."
76. In § 284 Satz 1 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
77. § 289a Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 227 ist entsprechend anzuwenden. Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 durch. | "Dabei kann auch eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die jährliche Abrechnung führt die Deutsche Rentenversicherung Bund entsprechend § 227 durch." |
(5) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente von
- einem Drittel der Vollrente das 70fache,
- der Hälfte der Vollrente das 52,5fache,
- zwei Dritteln der Vollrente das 35fache des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.
wird aufgehoben.
79. In § 302a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
80. § 302b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "vollendeten 65. Lebensjahr" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
81. § 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. | "(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
|
82. Dem § 315 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bestand am 30. April 2007 Anspruch auf einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und war der Berechtigte bereits zu
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren." |
diesem Zeitpunkt in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wird dieser Zuschuss zu der Rente und einer sich unmittelbar daran anschließenden Rente desselben Berechtigten weitergeleistet."
83. Die Anlagen 21 bis 23 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Gl.-Nr.: 860-2
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Altersgrenze".
2. In § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" durch die Wörter "die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben" ersetzt.
3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Altersgrenze
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
4. § 12 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "9.750 Euro" durch die Wörter "den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "16.250 Euro" durch die Wörter "den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag" ersetzt.
c) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Personen, die
nicht übersteigen."
5. In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "private Alterssicherung" die Wörter "oder wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung der Landwirte" eingefügt.
6. In § 51b Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe "65-jährige" durch die Angabe "67-jährige" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Gl.-Nr.: 860-3
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden,". |
2. In § 57 Abs. 5 wird die Angabe "65. Lebensjahr" durch die Wörter "Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches" ersetzt.
3. In § 117 Abs. 2 wird die Angabe "65." durch die Wörter "für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche" ersetzt.
4. In § 330 Abs. 1 werden nach den Wörtern "nach Erlass des Verwaltungsaktes" die Wörter "für nichtig oder" eingefügt und die Wörter "nach dem Entstehen" durch die Wörter "ab dem Bestehen" ersetzt.
5. In § 346 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "65." durch die Wörter "für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Gl.-Nr.: 860-4-1
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. § 18a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "wurden" durch das Wort "werden" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b Satz 2 werden der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung sind jeweils die vollen Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen und den auf sie entrichteten Beiträgen, auch wenn die Versicherungsleistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden."
2. § 18b Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
| "1. bei Arbeitsentgelt um 40 vom Hundert, jedoch bei
das Arbeitsentgelt von Beschäftigten, die die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 des Sechsten Buches erfüllen, und Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes werden nicht gekürzt, Zuschläge nach § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes werden um 7,65 vom Hundert gekürzt,". |
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "23,8 vom Hundert" durch die Wörter "27,5 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011" ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Angabe "20 vom Hundert" durch die Angabe "17,5 vom Hundert" und die Angabe "31 vom Hundert" durch die Wörter "21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011" ersetzt.
b) In Satz 2 werden der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"die verbleibenden Leistungen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen."
3. In § 114 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "25,3 vom Hundert" durch die Wörter "29 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Gl.-Nr.: 860-5
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. *In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "70 Abs. 1 und 3" durch die Angabe "70 Abs. 1 und 5" ersetzt.
2. *In § 208 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "70 Abs. 1 und 3" durch die Angabe "70 Abs. 1 und 5" ersetzt.
3. * § 219d Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "70 Abs. 1 und 3" wird durch die Angabe "70 Abs. 1 und 5" ersetzt.
b) Nach der Angabe " § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1" werden die Wörter "erster Halbsatz" eingefügt.
4. * § 281 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 70 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 70 Abs. 5" ersetzt.
b) Nach der Angabe " § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1" werden die Wörter "erster Halbsatz" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Gl.-Nr.: 860-7
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 260 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b wird die Angabe "45. Lebensjahr" durch die Angabe "47. Lebensjahr" ersetzt.
2. * § 96 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3
Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Träger der Unfallversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß."
3. (red. Anm.: Diese Änderung ist mit dem Paragraphen nicht kompatibel)
§ 218a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2012 verstorben, gelten die Vorschriften über Renten an Witwen oder Witwer mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf eine Rente nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b ab Vollendung des 45. Lebensjahres besteht. Ist der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben, gilt für die Altersgrenze des § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der § 242a Abs. 5 des Sechsten Buches entsprechend."
Artikel 7
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Gl.-Nr.: 860-12
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht" ersetzt.
2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder | "1. die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 erreicht haben oder". |
b) In Nummer 2 werden die Wörter "unter 65 Jahren" durch die Wörter "die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben" ersetzt.
3. § 41 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 41 Leistungsberechtigte 06c
(1) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die
auf Antrag die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach diesem Kapitel erhalten. (2) Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte nach Absatz 1, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können. § 91 ist anzuwenden. (3) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel haben Personen, die in den letzten zehn Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. | " § 41 Leistungsberechtigte
(1) Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. § 91 ist anzuwenden. (2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
(3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. (4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat." |
4. In § 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 Nr. 1 wird jeweils die Angabe " § 41 Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe " § 41 Abs. 3" ersetzt.
5. In § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter "15- bis unter 65-jährige Leistungsberechtigte" durch die Wörter "Leistungsberechtigte, die das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 aber noch nicht erreicht haben," ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Gl.-Nr.: 320-1
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat; | "1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;". |
Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Gl.-Nr.: 330-1
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, | "1. wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,". |
Artikel 10
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Gl.-Nr.: 611-1
§ 52 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 45a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die bisherigen Absätze 24 bis 24b werden die Absätze 24a bis 24c.
2. Nach Absatz 23d wird folgender Absatz 24 eingefügt:
"(24) § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 1 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorsehen darf."
3. Dem Absatz 36 wird folgender Satz angefügt:
" § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird."
Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen
Gl.-Nr.: 7633-1
Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Bahnversicherungsanstalt" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B -" die Wörter " , ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See," eingefügt.
c) In Satz 3 wird das Wort "Bahnversicherungsanstalt" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.
2. In § 3 wird das Wort "Bahnversicherungsanstalt" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Bahnversicherungsanstalt" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Bahnversicherungsanstalt" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Betriebsrentengesetzes
(800-22-1)
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt." |
2. In § 6 Satz 1 werden die Wörter "vor Vollendung des 65. Lebensjahres" gestrichen.
Artikel 13
Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Gl.-Nr.: 800-18
§ 2 Nr. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch Artikel 219 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden,". |
Artikel 14
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
(810-36)
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "oder das 65. Lebensjahr vollendet" gestrichen.
b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "befreit ist," das Wort "eine" durch die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet hat oder eine der Rente" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter "nach Altersteilzeitarbeit" durch die Wörter "wegen Alters" ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes
Gl.-Nr.: 822-15
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), zuletzt geändert durch Artikel 235 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. * § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Landesversicherungsanstalt für das Saarland" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Saarland" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter "Landesversicherungsanstalt für das Saarland" durch die Wörter "Deutschen Rentenversicherung Saarland" ersetzt.
2. In § 19 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahrs" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
Gl.-Nr.: 824-3
Artikel 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 236 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Für Berechtigte,
wird für diese Rente einmalig zum Rentenbeginn ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ermittelt.
Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten ergibt sich aus der Differenz zwischen der mit und ohne Anwendung von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelten Summe aller persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges
vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll,
vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel
gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird der Zuschlag nicht gezahlt. § 88 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet Anwendung."
Artikel 17
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Gl.-Nr.: 8251-10
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11 Regelaltersrente". |
b) Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unterabschnitt die Wörter "und Beitragsfestsetzung" gestrichen.
c) Die Angabe zu § 69 wird gestrichen.
d) Vor § 88 wird die Überschrift des ersten Titels wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes". |
e) Vor § 88 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 87a Regelaltersrente
§ 87b Vorzeitige Altersrente".
f) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet". |
g) Die Angabe "Anlage 1 Beitragszuschüsse" wird gestrichen.
2. § 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben oder". |
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. Arbeitslosengeld II beziehen und während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht versichert waren,".
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Antrag auf Befreiung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Befreiung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Widerruf eingegangen ist. § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass der Antrag auf Befreiung aufrechterhalten wird, solange eine der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und der Antrag auf Befreiung nicht widerrufen worden ist (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Befreiungsvoraussetzungen gelten auch dann als ununterbrochen erfüllt im Sinne von Satz 1, wenn für weniger als drei Kalendermonate das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des Absatzes 1 unterbrochen worden ist."
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "für eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "von 15 Jahren bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht" ersetzt.
b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Regelaltersgrenze erreicht ist." |
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter "Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.
b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und". |
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 11 Regelaltersrente
(1) Landwirte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn
(2) Mitarbeitende Familienangehörige haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
(3) Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht." |
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter
"Erreichen der Regelaltersgrenze" und die Wörter "Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch die Wörter "Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente nach Absatz 2" ersetzt.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Landwirte können die Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 vorliegt und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Satz 1 gilt für mitarbeitende Familienangehörige entsprechend."
8. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe "45. Lebensjahr" durch die Angabe "47. Lebensjahr" ersetzt.
9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "fünf und 15" durch die Wörter "fünf, 15 und 35" ersetzt.
10. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" und die Angabe "55. Lebensjahres" durch die Wörter "Lebensalters, ab dem eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird" ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. der übernehmende Ehegatte nur noch höchstens 36 Kalendermonate bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zurückzulegen hat." |
bb) In Satz 2 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.
cc) In Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze erreicht" ersetzt.
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Sätze werden angefügt:
"Bei vorzeitigen Altersrenten werden Beiträge, die für Zeiten nach Beginn der Renten gezahlt worden sind, ab Beginn des Monats berücksichtigt, der auf den Monat der Vollendung des 65. Lebensjahres folgt. Beiträge, die nach Feststellung einer Rente für Zeiten vor Rentenbeginn gezahlt werden, werden ab Beginn des auf die Zahlung folgenden Kalenderjahres berücksichtigt."
bb) Im neuen Satz 6 werden die Wörter "der Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "des Erreichens der Regelaltersgrenze" ersetzt.
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(8) Für jeden Kalendermonat,
vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Satz 1 gilt nicht für einen nach Absatz 5 zu gewährenden Zuschlag zu Renten wegen Todes; für vorzeitige Altersrenten nach § 12 Abs. 2 gilt Satz 1 Nr. 3 nicht, wenn für insgesamt 45 Jahre
Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Sind bei Eintritt der Erwerbsminderung oder zum Zeitpunkt des Todes für insgesamt 40 Jahre Zeiten nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt, ist bei Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes Satz 1 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 63. Lebensjahr tritt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze." |
c) In Absatz 10 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe "60. und 63. Lebensjahres" durch die Angabe "62. und 65. Lebensjahres" ersetzt.
12. § 27a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
|
13. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe "(Anlage 1)" gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."
14. § 35 Abs. 1 wird aufgehoben, die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
15. In § 35a Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "in der" durch die Wörter "in einer in- oder ausländischen" ersetzt.
16. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Betriebshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist. Haushaltshilfe kann bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist. Eine Leistung nach den Sätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn sie durch eine landwirtschaftliche Krankenkasse oder eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erbracht oder nur deshalb nicht erbracht wird, weil diese Träger in ihrer Satzung die Möglichkeiten zur Ausweitung der Leistungsansprüche nicht ausgeschöpft haben. Eine Leistung nach Satz 2 ist ferner ausgeschlossen, soweit sie von anderen als den in Satz 3 genannten Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsmäßiger Ausweitung der Leistungsverpflichtung erbracht wird." |
17. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr nicht vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nicht erreicht" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort "Regelaltersrente" ersetzt.
18. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort "Regelaltersrente" ersetzt.
19. In § 42 Abs. 5 werden die Wörter "die nicht Deutsche sind" durch die Wörter "die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist" ersetzt.
20. Dem § 43 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die §§ 4 bis 6 und 8 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden."
21. Die Überschrift zu § 63 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 63 Auskünfte der Deutschen Post AG". |
22. Vor § 68 werden in der Angabe zum Ersten Unterabschnitt die Wörter "und Beitragsfestsetzung" gestrichen.
23. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der monatliche Beitrag für ein Kalenderjahr ergibt sich, indem der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Jahres, das der Ermittlung dieses Beitragssatzes zugrunde gelegte voraussichtliche Durchschnittsentgelt in der allgemeinen Rentenversicherung und der Wert 0,0346 miteinander vervielfältigt werden." |
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht."
24. § 69 wird aufgehoben.
25. In § 75 Nr. 1 werden die Wörter "zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
26. § 83 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt oder in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird."
27. In § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter "Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.
28. In § 85 Abs. 3b Satz 1 werden die Wörter "Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter "Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.
29. Vor § 88 wird die Überschrift des Ersten Titels wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Erster Titel Renten wegen Alters und Renten wegen Todes". |
30. Vor § 88 werden folgende §§ 87a und 87b eingefügt:
" § 87a Regelaltersrente
Versicherte, die vor 1964 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze abweichend von § 11 Abs. 3 mit Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:
Geburtsjahrgänge | maßgebende Regelaltersgrenze | |
Jahre | Monate | |
vor 1947 | 65 | 0 |
1947 | 65 | 1 |
1948 | 65 | 2 |
1949 | 65 | 3 |
1950 | 65 | 4 |
1951 | 65 | 5 |
1952 | 65 | 6 |
1953 | 65 | 7 |
1954 | 65 | 8 |
1955 | 65 | 9 |
1956 | 65 | 10 |
1957 | 65 | 11 |
1958 | 66 | 0 |
1959 | 66 | 2 |
1960 | 66 | 4 |
1961 | 66 | 6 |
1962 | 66 | 8 |
1963 | 66 | 10. |
§ 87b Vorzeitige Altersrente
Bei Versicherten, die vor 1958 geboren sind, sind für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 in Anspruch genommen werden kann, abweichend von § 11 Abs. 3 und § 87a folgende Regelaltersgrenzen zugrunde zu legen:
31. In § 91 werden die Wörter "Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter "Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.
32. § 93a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
Geburtsjahrgänge Geburtsmonate | maßgebende Regelaltersgrenze | |
Jahre | Monate | |
vor 1957 | 65 | 0 |
1957 | ||
Januar | 65 | 1 |
Februar | 65 | 2 |
März | 65 | 3 |
April | 65 | 4 |
Mai | 65 | 5 |
Juni | 65 | 6 |
Juli | 65 | 7 |
August | 65 | 8 |
September | 65 | 9 |
Oktober | 65 | 10 |
November und Dezember | 65 | 11." |
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Bei Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente nach § 12 Abs. 1 nach Maßgabe von § 87b in Anspruch nehmen können, ist bei der Berechnung dieser Rente der Abschlag nach § 23 Abs. 8 unter Anwendung der in § 87b genannten Regelaltersgrenze zu ermitteln.
(3) Beginnt eine Rente wegen Erwerbsminderung vor 2024 oder sind bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor 2024 verstorben, tritt bei der Berechnung der Abschläge bei diesen Renten nach § 23 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 und 2 und bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 an die Stelle des 65. Lebensjahres die folgende Altersgrenze:
Rentenbeginn/Todeszeitpunkt | maßgebende Altersgrenze | ||
Jahr | Monat | Jahre | Monate |
vor 2012 | 63 | 0 | |
2012 | |||
Januar | 63 | 1 | |
Februar | 63 | 2 | |
März | 63 | 3 | |
April | 63 | 4 | |
Mai | 63 | 5 | |
Juni bis Dezember | 63 | 6 | |
2013 | 63 | 7 | |
2014 | 63 | 8 | |
2015 | 63 | 9 | |
2016 | 63 | 10 | |
2017 | 63 | 11 | |
2018 | 64 | 0 | |
2019 | 64 | 2 | |
2020 | 64 | 4 | |
2021 | 64 | 6 | |
2022 | 64 | 8 | |
2023 | 64 | 10. |
An die Stelle des 62. Lebensjahres tritt bei der Berechnung der Verminderung der Abschläge nach § 23 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Fällen jeweils die um 36 Kalendermonate geminderte Altersgrenze nach Satz 1. In den in Satz 1 genannten Fällen berechnen sich die Abschläge nach § 23 Abs. 8 Satz 4, wenn für insgesamt 35 Jahre Zeiten nach § 23 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 bis 3 zurückgelegt sind."
33. Dem § 96 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten:
Todesjahr des Versicherten | maßgebendes Lebensalter | |
Jahre | Monate | |
vor 2012 | 45 | 0 |
2012 | 45 | 1 |
2013 | 45 | 2 |
2014 | 45 | 3 |
2015 | 45 | 4 |
2016 | 45 | 5 |
2017 | 45 | 6 |
2018 | 45 | 7 |
2019 | 45 | 8 |
2020 | 45 | 9 |
2021 | 45 | 10 |
2022 | 45 | 11 |
2023 | 46 | 0 |
2024 | 46 | 2 |
2025 | 46 | 4 |
2026 | 46 | 6 |
2027 | 46 | 8 |
2028 | 46 | 10." |
34. § 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter "Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter "Wartezeit von 15 Jahren" und die Wörter "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter "Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter "Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.
35. In § 107 werden die Wörter "Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter "Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.
36. § 114 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 114 Beitragshöhe
Für Landwirte, deren Unternehmen ihren Sitz im Beitrittsgebiet haben, wird der Beitrag bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ermittelt, indem der Beitrag durch den vorläufigen Umrechnungswert nach Anlage 10 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch geteilt wird. Der Beitrag wird auf volle Euro aufgerundet. Er wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht." |
37. In § 116 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2" gestrichen.
38. § 120 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 120 Berechnung des Zuschusses zum Beitrag für das Beitrittsgebiet
Der Zuschuss zum Beitrag für das Beitrittsgebiet errechnet sich nach Maßgabe von § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 114. Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerundet. Die Zuschussbeträge werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht." |
39. Die Anlage 1 wird aufgehoben.
Artikel 18
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Gl.-Nr.: 8252-4
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort "Regelaltersrente" ersetzt.
2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort "Regelaltersrente" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erreicht" ersetzt.
3. In § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort "Regelaltersrente" ersetzt.
4. In § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter "eine Altersrente vom 65. Lebensjahr an" gestrichen.
5. In § 12 Satz 3 Nr. 2 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
6. In § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Wartezeit für eine Altersrente" durch die Wörter "Wartezeit von 15 Jahren" ersetzt.
7. In § 18a Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "Altersrente vom 65. Lebensjahr an" durch das Wort "Regelaltersrente" ersetzt.
Artikel 19
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Gl.-Nr.: 8253-1
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
Gl.-Nr.: 826-30-7
In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, werden die Wörter "bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Versorgungsruhensgesetzes
Gl.-Nr.: 826-30-3
§ 3 Abs. 5 Satz 1 des Versorgungsruhensgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1684), das zuletzt durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld." |
Artikel 22
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Gl.-Nr.: 830-2
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"b) die Altersgrenze für die große Witwenrente oder Witwerrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben oder". |
2. * § 66 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." |
Artikel 23
Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Gl.-Nr.: 860-6-20)
Dem § 14 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vereinbarung für den Vertragspartner eine lebenslange und unabhängig vom Geschlecht berechnete Altersversorgung vorsieht, die nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem des Vertragspartners (Beginn der Auszahlungsphase) gezahlt werden darf. Die übrigen in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen bleiben unberührt. Die Zertifizierung für Verträge, auf die Satz 1 Anwendung findet, kann frühestens zum 1. Januar 2012 erteilt werden. Für Verträge, die nach § 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung zertifiziert wurden und die die in Satz 1 enthaltenen Änderungen bis zum 31. Dezember 2012 nachvollziehen, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich. Satz 4 gilt ohne zeitliche Beschränkung entsprechend, soweit der Anbieter mit seinen Bestandskunden die einvernehmliche Übernahme der in Satz 1 enthaltenen Änderungen vereinbart. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden."
Artikel 24
Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Gl.-Nr.: 2126-9-13-2
In § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesknappschaft" durch die Wörter "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.
Artikel 25
Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung
Gl.-Nr.: 830-2-13
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1. die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat,". |
Artikel 26
Aufhebung des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Gl.-Nr.: 860-6-8
Das Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1797) wird aufgehoben.
Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 16 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 52 und 59, Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 43, Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b, Artikel 11, 15 Nr. 1 und Artikel 24 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft.
(5) Artikel 1 Nr. 77 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(6) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, j und k, Nr. 19 bis 21 und 66 bis 70 tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in Kraft.
(7) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2, 4, 5, 24, 30, 32, 33, 38, 47, 49, 50, 54, 75 und 82, Artikel 2 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 4, Artikel 6 Nr. 2, Artikel 14 Nr. 2, Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe b, c, f und g, Nr. 3 Buchstabe a bis c, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nr. 13 bis 16, 19 bis 24 und 36 bis 39, Artikel 21 und 22 Nr. 2 in Kraft.
(8) Artikel 4 tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
(9) Artikel 1 Nr. 65 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
(10) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 6, 9, 16 Buchstabe b, Nr. 17, 26 und 64 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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