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BGG/GUV-G 948 / DGUV Grundsatz 304-001 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG/GUV-G)
(bisher ZH 1/397)
(Ausgabe 07/2005; 06/2009; 06/2012 aufgehoben)
Archiv: 06/2009
1 Anwendungsbereich
Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern einschließlich der Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Den Berufsgenossenschaften obliegt es nach § 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Berufsgenossenschaften kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe § 23 Abs. 2 SGB VII.Die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt in einem 16 Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang (Grundausbildung), die Erste-Hilfe-Fortbildung in einem 8 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgang (EH-Training). Sind weitergehende Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe notwendig, z.B. Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, so fallen diese nicht in den Bereich der Aus- bzw. Fortbildung, sondern in den Bereich der Weiterbildung.
Der Unternehmer darf nach § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von den Unfallversicherungsträgern für die Ersthelferausbildung ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift genannt. Hiernach bedürfen Stellen, die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern durchführen, zu ihrer Ermächtigung eines Nachweises der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und einer schriftlichen Vereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.
Ziel des Ermächtigungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.
2 Kriterien für die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.
2.1 Allgemeine Grundsätze
2.1.1 Antrag auf Ermächtigung
Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.
Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die VBG (Verwaltungsberufsgenossenschaft) Bezirksverwaltung Würzburg, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff SGB X mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt.
Eine aktuelle Liste der beteiligten Unfallversicherungsträger sowie der ermächtigten Stellen ist unter www.dguv.de/fb-erstehilfe zu finden.
Entsprechend sind Anträge an die vorstehend genannte Berufsgenossenschaft zu richten.
2.1.2 Prüfung
Der Unfallversicherungsträger sowie vom Unfallversicherungsträger beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
Siehe Abschnitt 1.2 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
2.1.3 Befristung, Widerruf und Ermächtigung
Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.
Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).Die Ermächtigung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin bestehen, z.B. Fortbildung der Lehrkräfte. Die Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Ermächtigungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Ausbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Ermächtigung ergeben, verstoßen wird.
2.1.4 Änderung einer Voraussetzung
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
Siehe Abschnitt 1.4 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
2.2 Personelle Voraussetzung
Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.
2.2.1 Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.
Siehe Abschnitt 2.1 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.
Der Arzt ist für die Durchführung der Ausbildung aus medizinischer Sicht verantwortlich, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden - siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.
2.2.2 Lehrkräfte
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z.B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen fortzubilden.
Siehe Abschnitt 2.2 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Ersthelfern eingesetzt werden sollen:
Persönliche Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre,
- Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form.
Medizinisch-fachliche Qualifikation
- Notfallmedizinische, sanitätsdienstliche Ausbildung: mindestens Erste-Hilfe-Ausbildung (mindestens 16 Unterrichtseinheiten) und Sanitätsausbildung mit dokumentierter Prüfung (mindestens 48 Unterrichtseinheiten); die ärztliche Approbation wird als Qualifikation anerkannt. Die Sanitätsausbildung dient der Vertiefung und Erweiterung der Erste-Hilfe-Ausbildung. Sie umfasst notfallmedizinische Themen, wie z.B. Störungen von Bewusstsein, Atmung, Herzkreislauf und lebensbedrohliche Blutungen. Diese Themen werden durch die Handhabung der dafür notwendigen notfallmedizinischen Geräte, z.B. Beatmungshilfsmittel ergänzt.
Pädagogische Qualifikation
- Lehrkräfteschulung im Umfang von mindestens 55 Unterrichtseinheiten mit Prüfung.
Inhalte:
- Grundlagen zur allgemeinen Didaktik und Fachdidaktik (Zielgruppenanalyse, Auswahl der Inhalte, lernzielorientiertes Arbeiten)
- Methodik des Unterrichtens (Ausbildungsmethoden, Ausbildungsverhalten, Visualisierung und Präsentation), abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung
- Einüben durch Rollenspiele und Unterrichtsbeispiele, abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung
- Durchführung von Lernzielkontrollen, abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung
- Der Antragsteller bzw. die ausbildende Stelle hat nachzuweisen, dass neue Lehrkräfte eine geleitete Praxisphase mit mehrfachen Hospitationen und Assistenzen in Kursen unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) durchlaufen.
- Eine Qualifikation zum Lehrrettungsassistenten kann nicht anerkannt werden, da ein besonderer Wert auf die fachdidaktische Komponente der Erste-Hilfe-Ausbildung gelegt wird.
- Ein abgeschlossenes pädagogisches oder medizinisches Studium kann zum Teil auf die pädagogische Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate pädagogische Umsetzung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, sind im Minimum die Praxisphase und eine entsprechende lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung
- Die Lehrkräfte müssen mindestens alle drei Jahre im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch) auf die Inhalte der Ersten-Hilfe-Ausbildung bezogen, fortgebildet werden.
2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.
Siehe Abschnitt 2.3 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).Eine Tätigkeit im Sanitätsdienst, z.B. bei öffentlichen Veranstaltungen kann als vergleichbare Tätigkeit angesehen werden.
2.2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
Siehe Abschnitt 2.4 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.
2.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können.
Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
Siehe Abschnitt 3.1 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Es müssen mindestens folgende Demonstrations- und Übungsmaterialien vorhanden sein:
Verbandkasten nach DIN 13157 Decke Übungsgeräte zur Wiederbelebung AED-Demonstrations-/Trainingsgerät
(2 je Lehrgang) (1 je Lehrgang)
Auswechselbare Gesichtsmasken (1 je Teilnehmer) Schutzhelm für Motorradfahrer Rettungsdecke Schere nach DIN 58279-B 190 Verbandtuch nach DIN 13152-A Dreiecktuch (1 je Teilnehmer) Verbandpäckchen nach DIN 13151 M (1 je Teilnehmer) Wundauflage-Kompresse (1 je Teilnehmer) Wundschnellverband nach DIN 13019 (1 je Teilnehmer) Einmalhandschuhe nach DIN EN 455-1/455-2 (1 Paar je Teilnehmer) Fixierbinde nach DIN 61634 - FB 6 (1 je Teilnehmer)
2.4 Organisatorische Voraussetzungen
2.4.1 Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.
Siehe Abschnitt 4.1 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
2.4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.
Siehe Abschnitt 4.2 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.
2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Die Aus- und Fortbildung hat nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.
Siehe Abschnitt 4.3 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 16 Lehreinheiten, die Fortbildung mindestens 8 Unterrichtseinheiten, wobei eine Lehreinheit 45 Minuten dauert.
Die Teilnehmer an einer Erste-Hilfe-Fortbildung (4 Doppelstunden) dürfen nicht in einen Lehrgang Erste-Hilfe-Ausbildung (8 Doppelstunden) integriert werden.Pro Tag sollen höchstens 8 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden. Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten.
Der Unterricht hat sich nach einem Konzept (Leitfaden) zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
Im Einzelnen müssen die im Anhang 1 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Entsprechendes gilt für die Fortbildung; siehe Anhang 2. Dies schließt aus, dass im Rahmen der Aus- und Fortbildung Themen aus dem Weiterbildungsbereich integriert werden.
Im Leitfaden sind Aussagen zu dem Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen. Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:
- Teillernziel,
- Zeitangaben,
- Methoden,
- Medien, Visualisierung,
- benötigte Materialien,
- genaue Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
gegebenenfalls
- Praxisanleitung,
- Hintergrundinformationen für die Lehrkraft,
- Erfolgskontrolle.
Anhang 3 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.
Der Teilnehmer soll nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes, Erste Hilfe einschließlich lebensrettender Maßnahmen - auch unter Verwendung einfacher Hilfsmittel z.B. aus dem Verbandkasten (DIN 13169 bzw. DIN 13157) - durchzuführen.
2.4.4 Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der Information "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI/GUV-I 829) entspricht.
Siehe Abschnitt 4.4 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
2.4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Siehe Abschnitt 4.5 der Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Die Unfallversicherungsträger stellen Formulare für die Anmeldung und Bestätigung der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer zur Verfügung; Muster siehe Anhänge 4 und 5.Entsprechende Dateivorlagen für die Teilnahmebescheinigung werden von den nachfolgend genannten Landesverbänden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zur Verfügung gestellt:
- Landesverband West der DGUV
Kreuzstraße 45, 40210 Düsseldorf,
Zuständigkeitsbereich: Nordrhein-Westfalen- Landesverband Nordwest der DGUV
Hildesheimer Straße 309, 30519 Hannover,
Zuständigkeitsbereich: Niedersachsen, Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt- Landesverband Nordost der DGUV
Fregestraße 44, 12161 Berlin,
Zuständigkeitsbereich: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern- Landesverband Mitte der DGUV
Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, 55130 Mainz,
Zuständigkeitsbereich: Hessen, Thüringen, Rheinland-Pfalz- Landesverband Südwest der DGUV
Kurfürsten-Anlage 62, 69115 Heidelberg,
Zuständigkeitsbereich: Baden-Württemberg, Saarland- Landesverband Südost der DGUV
Am Knie 8, 81241 München,
Zuständigkeitsbereich: Bayern, Sachsen.
2.4.6 Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.
Siehe Abschnitt 4.6 Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
2.5 Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
Diese Ausbildung enthält Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder und bedarf neben den unter 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Voraussetzungen der Erfüllung weiterer Anforderungen.
Sie eignet sich insbesondere für Personal in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.Zu 2.2.2 Lehrkräfte
Zusätzliche lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mind. 8 Unterrichtseinheiten (UE) bei einer geeigneten Stelle zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften.
Zu 2.3 Sachliche Voraussetzungen
- Zusätzlich mindestens ein Übungsgerät zur Wiederbelebung für Kinder und Säuglinge.
- Zusätzliches Erste-Hilfe-Material in für Kinder geeigneten Größen.
Zu 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
- Der Inhalt für die "Erste-Hilfe-Ausbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" umfasst 16 UE. Lernziele, theoretische und praktische Inhalte richten sich nach den Vorgaben des Anhang 6.
- Die "Erste-Hilfe-Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" erfolgt im Rahmen der grundsätzlichen Vorgaben des Anhang 2, wobei die vorgesehenen Inhalte auf Besonderheiten der Zielgruppen auszurichten sind.
- Der Unterricht bei der Ersten-Hilfe-Ausbildung hat sich nach einem spezifischen Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist. Für die Erste-Hilfe-Fortbildung ist ein entsprechendes Konzept vorzuhalten.
Zu 2.4.4 Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der Information "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (BGI/GUV-I 5146) entspricht.
Zu 2.4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung "Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" auszuhändigen. (Muster der Teilnahmebescheinigung Anhang 7).
3 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe (Multiplikatorenschulung)
Gemäß Abs. 2.2 der Anlage 3 zur Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe durch geeignete Stellen zu erfolgen.
3.1 Allgemeine Grundsätze
Es gelten die Grundsätze analog Abschnitt 2.1.
3.2 Personelle Voraussetzung
3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Pädagogen steht.
Geeignet sind Pädagogen, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.
Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.Der Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.
3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal
Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:
Qualifikation der LehrbeauftragtenMedizinisch-fachliche Qualifikation
- in der Regel Rettungssanitäter bzw. -assistent,
- kontinuierliche medizinisch-fachliche Fortbildung.
Pädagogische Qualifikation
- Pädagogische Schulungen im Umfang von insgesamt mindestens 120 Unterrichtseinheiten, die zur Durchführung komplexer Lehrgangsformen in Lerngruppen befähigen und die inhaltlich den besonderen Bedingungen der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung gerecht werden. Diese kann auch modular aufbauend oder ergänzend durchgeführt werden.
- Die Qualifikation zum Lehrrettungsassistent kann nicht anerkannt werden, da ein besonderer Wert auf die fachdidaktische Komponente der Erste-Hilfe-Ausbildung gelegt wird.
3.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss
3.2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.
3.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- ein geeigneter Raum mit mindestens 50 m2 Grundfläche,
- zwei Gruppenräume,
Folgende Materialien sind vorzuhalten:
- Medien: Moderationsmaterialien, Tafel, Flipchart, Tageslichtprojektor, Videokamera und -recorder, Fernseher, gegebenenfalls Diaprojektor bzw. Beamer,
- Ausbildungskonzepte und audiovisuelle Unterrichtsmittel zur Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung,
- weitere Unterrichtsmittel: Erste-Hilfe-Material für den Unterricht,
- Literatur zu Pädagogik, Lern-/Entwicklungs-/Sozialpsychologie, Erste Hilfe/Sanitätsdienst/Rettungsdienst (die Literatur muss den Teilnehmern während des Seminars zur Verfügung stehen).
3.4 Organisatorische Voraussetzungen
3.4.1 Anzahl der Teilnehmer
Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.
3.4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte aus- oder fortgebildet werden.
Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.
3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderschulung sicherzustellen, dass
Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderfortbildung sicherzustellen, dass eine gültige Lehrberechtigung des Teilnehmers vorliegt.
Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 55 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung insgesamt mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch), wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert.
Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag dürfen höchstens 10 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.
Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, der für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
Inhalt des Lehrganges
Die Prüfung hat
3.4.4 Informationsdienst
Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.
Der Informationsdienst kann z.B. per Rundschreiben oder EDV-gestützt per Newsletter erfolgen.
3.4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.
Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmers,
- Ort und Zeitraum der Ausbildung,
- Dauer der Ausbildung in Unterrichtseinheiten,
- Unterschrift und Kennziffer des Ausbildungsträgers,
- Vermerk über den erfolgreichen Abschluss.
3.4.6 Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.
Ausbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele, theoretische und praktische Inhalte | Anhang 1 |
1 Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen / Notfällen / Rettung
Nach diesen Unterrichtungen können die Teilnehmer
Praktische Inhalte:
2 Kontaktaufnahme/ Prüfen der Vitalfunktion
Nach dieser Unterrichtung können Teilnehmer
Praktische Inhalte:
3 Störungen des Bewusstseins
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte:
4 Störungen von Atmung und Kreislauf
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte:
5 Knochenbrüche, Gelenkverletzungen
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte:
6 Bauchverletzungen
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte:
7 Wunden, bedrohliche Blutungen
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte:
8 Schock
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte:
9 Verbrennungen / thermische Schäden
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte:
10 Vergiftungen, Verätzungen
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
* Ausbilderdemonstration (AD): Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt.
** Teilnehmerübungen (TÜ): Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern bis zur sicheren Beherrschung (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt.
Die Maßnahmen sollen grundsätzlich im Gesamtablauf sowie jeweils auch unter Einschluss der psychischen Betreuung geübt werden.
Fortbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele, theoretische und praktische Inhalte | Anhang 2 |
1 Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen/Notfällen/Rettung
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
2 Der vital bedrohte Mensch (3 UE)
2.1 Prüfen der Vitalfunktionen
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
2.2 Störungen des Bewusstseins
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
2.3 Störungen von Atmung und Kreislauf
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
3 Fallbeispiele/Rollenspiele (3 UE)
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Beispiel für die Gestaltung des Leitfadens | Anhang 3 |
Verätzungen | |||
Inhalt | Methoden | Medien/Visualisierung | Zeit |
Teillernziel
Die Teilnehmer werden nach dieser Sequenz
| Unterrichtsgespräch bezüglich Erfahrungen mit Verätzungen im eigenen Betrieb (z.B. Kartenabfrage). Es werden hier konkrete Einsatzbeispiele bzw. Unfallberichte genannt. Diese können beim praktischen Fallbeispieltraining Berücksichtigung finden. | 45 | |
Allgemeine Vorgehensweise | |||
Hilfsbedürftige Person >>>
Verätzung >>>
Unruhe, Angst, Schmerzen >>>
Blasse Hautfarbe >>>
| Erarbeitung am Fallbeispiel (z.B. bei Arbeiten im Labor gießt sich eine Person konzentrierte Säure über die Hand. | Tafel, Flipchart, Tageslichtprojektor, Folien "Verätzungen", Pinnwand | |
Allgemeine Maßnahmen bei Verätzungen
| |||
Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen der Haut:
Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen des Verdauungstraktes:
| Hinweis für Lehrkraft:
In Betrieben sind oftmals fest installierte Augenduschen sowie spezielle Augenspüllösungen vorhanden | ||
Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen der Augen
| |||
Praxisanleitung
Verdünnen von ätzenden Stoffen bei Verätzungen der Haut und Augen. | Nutzung von Fallbeispielkarten mit vorgegebenem Verletzungsmuster und Hinweisen für den Mimen sowie ggf. die realistische Unfalldarstellung | Darstellerkarten, Arbeitskarten | |
Erfolgskontrolle
Wiederholung der theoretischen Inhalte, insbesondere der allgemeinen und besonderen Maßnahmen, anhand der Arbeitskarten, Wiederholung der allgemeinen und besonderen praktischen Maßnahmen anhand eines modifizierten Fallbeispiels. |
Musterformular für die Anmeldung und Bestätigung der Teilnehmer an der Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer | Anhang 4 |
Anschrift der ausbildenden Stelle
| Anschrift des Unternehmens | |||||
Anmeldung und Teilnahmebestätigung für Erste Hilfe | Ausbildung | Fortbildung | ||||
Teilnehmer: Name, Vorname | Geburtsdatum | Unterschrift | ||||
1 | ||||||
2 | ||||||
3 | ||||||
4 | ||||||
5 | ||||||
6 | ||||||
7 | ||||||
8 | ||||||
9 | ||||||
10 | ||||||
11 | ||||||
12 | ||||||
13 | ||||||
14 | ||||||
15 | ||||||
Zuständiger Unfallversicherungsträger: | Mitglieds-Nr. des Unternehmens | |||||
Datum: | Stempel, Unterschrift des Unternehmens: |
Bestätigung durch die Ausbildungsstelle Kennziffer der Ausbildungsstelle (www.dguv.de/fb-erstehilfe):
| Registriernummer der Veranstaltung (sofern vergeben): | ||
Zeitraum der Ausbildung (vom - bis):
| Ort der Ausbildung: | ||
Name des verantwortlichen Arztes:
| Name der Lehrkraft: | ||
Die ordnungsgemäße Teilnahme an der Aus- bzw. Fortbildung für betriebliche Ersthelfer wird bestätigt | |||
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Ort, Datum | (Stempel, Unterschrift der ausbildenden Stelle) |
Muster der Teilnahmebescheinigung | Anhang 5 |
Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder; Lernziele, theoretische und praktische Inhalte | Anhang 6 |
1. Allgemeine Verhaltensweisen bei Unfällen/ Notfällen/ Rettung
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
2. Kontaktaufnahme/ Prüfen der Vitalfunktionen
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
3. Störung des Bewusstseins
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
4. Störungen von Atmung und Kreislauf
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
5. Knochenbrüche, Gelenksverletzungen
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
6. Erste Hilfe bei Bauchverletzungen
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
7. Wunden, bedrohliche Blutungen
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
8. Erste Hilfe bei Schock
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
9. Erste Hilfe bei Verbrennungen/thermischen Schäden
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
Praktische Inhalte
10. Erste Hilfe bei Vergiftungen, Verätzungen
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
11. Kinderkrankheiten
Nach dieser Unterrichtung können die Teilnehmer
*) Ausbilderdemonstration (AD): die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert und gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt.
**) Teilnehmer Übungen (TÜ): die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert und grundsätzlich von allen Teilnehmern bis zur sicheren Beherrschung (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt. Die Maßnahmen sollen grundsätzlich im Gesamtablauf sowie jeweils auch unter Einschluss der psychischen Betreuung geübt werden.
Muster einer Teilnahmebescheinigung Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder | Anhang 7 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 8 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften
Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A1),
Information
Handbuch zur Ersten Hilfe (BGI/GUV-I 829).
Erste Hilfe im Betrieb (BGI 509)
3. Normen
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN 13019 Verbandpflasterpackungen für den Erste-Hilfe-Bereich; Maße,
DIN 13151 Verbandmittel; Verbandpäckchen,
DIN 13152 Verbandmittel; Verbandtücher,
DIN 13157 Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C,
DIN 13169 Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E,
DIN 58279 Erste-Hilfe-Scheren,
DIN 61634 Verbandmittel; Elastische Fixierbinde,
DIN EN 455-1 Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch; Anforderungen und Prüfung auf Dichtheit,
DIN EN 455-2 Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch; Anforderungen und Prüfung der physikalischen Eigenschaften.
ENDE |