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Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten

Zahl der Sicherheitsbeauftragten
gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII

Sie beträgt in Unternehmen mit

21-50 ständig Beschäftigten * ) mindestens 1 Sicherheitsbeauftragten

51-125 ständig Beschäftigten *) mindestens 2 Sicherheitsbeauftragte

126-200 ständig Beschäftigten *) mindestens 3 Sicherheitsbeauftragte

201-300 ständig Beschäftigten, *) mindestens 4 Sicherheitsbeauftragte

301-500 ständig Beschäftigten *) mindestens 5 Sicherheitsbeauftragte

und bei je weiteren angefangenen 200 ständig Beschäftigten *) je 1 Sicherheitsbeauftragten.

Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, so gelten die oben angegebenen Zahlen für jeden Betrieb. In Betrieben mit verschiedenen Betriebsabteilungen ist dafür Sorge zu tragen, dass möglichst aus jeder Betriebsabteilung ein oder mehrere Sicherheitsbeauftragte im Rahmen der vorstehenden Zahlen der ständig Beschäftigten benannt werden. Dies gilt auch, wenn in Schichten gefahren wird.

Diese Mindestzahlen der Sicherheitsbeauftragten können im Einzelfall von der Berufsgenossenschaft nach Art und Gliederung des Betriebes erhöht werden.

*) Als nicht ständig beschäftigt gilt, wer weniger als 13 Wochen zusammenhängen im Beschäftigungsverhältnis eines Unternehmens steht.


Fleischerei-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. Nach § 20 Abs. 1 wird für alle Mitgliedsunternehmen der Fleischerei-Berufsgenossenschaft als Mindestzahl der zu bestelenden Sicherheitsbeauftragten bestimmt:

Unternehmen mit:Mindestzahl der Sicherheitsbeauftragten
21 bis 100 Arbeitnehmern1 Sicherheitsbeauftragter
101 bis 200 Arbeitnehmer2 Sicherheitsbeauftragte
201 bis 400 Arbeitnehmer3 Sicherheitsbeauftragte
401 bis 700 Arbeitnehmern4 Sicherheitsbeauftragte
701 bis 1000 Arbeitnehmern5 Sicherheitsbeauftragte
1001 bis 1500 Arbeitnehmern6 Sicherheitsbeauftragte
mehr als 1500 Arbeitnehmern7 Sicherheitsbeauftragte

2. Je nach Gliederung der Unternehmen kann eine größere Zahl von Sicherheitsbeauftragten erforderlich sein. In diesem Fall soll der Unternehmer die vorstehend angegebenen Mindestzahlen überschreiten.

Im gegebenen Einzelfall kann die Fleischerei Berufsgenossenhaft durch schriftlichen Bescheid die Bestellung von zusätzlichen Sicherheitsbeauftragten zur Auflage machen.


Zucker-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Zahl der Sicherheitsbeauftragten
Zahl der Beschäftigten während der KampagneZahl der Sicherheitsbeauftragten*)
21- 50
51-100
101-250
251-500
über 500
1- 3
2- 5
4- 6
4- 8
5-10
*) Diese Zahlen sind Mindestzahlen.

Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten in den einzelnen Betriebsstätten werden die bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution versicherten Unternehmen in zwei Gruppen aufgeteilt:

Gruppe A

Glashandlungen
Bau-, Nutz- und Schnittholzhandlungen
Handel mit Alt- und Abfallstoffen einschließlich Sortierung
Handel mit Schrott, Autoverwertung
Alt- und Rohmetallhandlungen
Handel mit Eisen, Stahl, Metall
Fass- und Behälteranlagen
Be- und Entladeunternehmen, Ladearbeitseinsatzbetriebe
Selbstständige Lagerei- und Speicherunternehmen
Quartiersleute
Messereien, Wägereien und ähnliche Unternehmen
Hafenverwaltungen
Bunkereien und Getreidehebereien
Speditions- und Umschlagsunternehmen (einschließlich Lagerei)
Stauereien

Gruppe B

Hierunter fallen alle Unternehmen, deren Branche nicht ausdrücklich in der Liste der Gruppe A aufgeführt sind.

Es sind zu bestellen:

a) in Unternehmen der Gruppe A

1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 20 Beschäftigten

2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 50 Beschäftigten

3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 200 Beschäftigten

4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten

b) in Unternehmen der Gruppe B

1 Sicherheitsbeauftragter bei mehr als 30 Beschäftigten

2 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 150 Beschäftigten

3 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 500 Beschäftigten

4 Sicherheitsbeauftragte bei mehr als 1000 Beschäftigten

Ist die Zahl der Sicherheitsbeauftragten im Einzelfall nicht angemessen, so bestimmt die Berufsgenossenschaft die Zahl der Sicherheitsbeauftragten. Sie kann auch für Betriebsstätten mit weniger als 20 Beschäftigten die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten empfehlen.


Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

Die Zahl der Sicherheitsbauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie beträgt, wenn an räumlich zusammenhängender Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigt werden

mehr als 20, aber nicht mehr als 150 Personen 1 Sicherheitsbeauftragter,

mehr als 150, aber nicht mehr als 500 Personen 2 Sicherheitsbeauftragte,

mehr als 500, aber nicht mehr als 1000 Personen 3 Sicherheitsbeauftragte,

und für je weitere 500 Personen 1 weiterer Sicherheitsbeauftragter.

Sofern besondere Gefahrenmomente in den je weiligen Betrieben oder Betriebsabteilungen bestehen, behält sich die Berufsgenossenschaft vor, die Bestellung weiterer Sicherheitsbeauftragter aufzuerlegen.

Die bestellten Sicherheitsbeauftragten sind der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen zu benennen.


Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

(1 ) Die Zahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten.

Es sind mindestens zu bestellen bei

21 bis 50 Beschäftigten1 Sicherheitsbeauftragter
51 bis 120 Beschäftigten2 Sicherheitsbeauftragte
121 bis 200 Beschäftigten3 Sicherheitsbeauftragte
201 bis 2000 Beschäftigtenfür je 100 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter
2001 bis 5000 Beschäftigtenfür je 150 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter
5001 bis 10.000 Beschäftigtenfür je 200 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter
10.001 bis 20.000 Beschäftigtenfür je 250 weitere Beschäftigte ein weiterer Sicherheitsbeauftragter

(2) Müssen mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden, sind die einzelnen Dienstzweige bzw. Betriebsabteilungen zu berücksichtigen.

(3) Gehören zu einem Unternehmen mehrere selbstständige Betriebsteile, so, gelten die angegebenen Zahlen für jeden Betriebsteil.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann von Unternehmen mit 20 oder weniger Beschäftigten verlangen, dass ein Sicherheitsbeauftragter bestellt wird wenn es die Unfallgefahren und die Gesundheitsgefährdung erfordern.

(5) Die Berufgenossenschaft kann im Einzelfall bei besonderen betrieblichen Verhältnissen eine von der in Abs. 1 genannten Mindestzahl abweichende Zahl der Sicherheitsbeauftragten festsetzen.


Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen

Fusion mit Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. Die Zahl der vom Unternehmer zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten wird wie folgt bestimmt:

Zahl der
Beschäftigten
Zahl der
Sicherheitsbeauftragten
21 bis 50
51 bis 100
101 bis 200
201 bis 500
über 500
mindestens 1
mindestens 2
mindestens 3
mindestens 4
mindestens 5

2. Die Berufsgenossenschaft kann bei besonderen betrieblichen Verhältnissen, insbesondere bei besonderen Unfallgefahren, mehreren örtlich getrennten Betriebsstätten oder -abteilungen, mehreren Arbeitsschichten usw., im Einzelfall anordnen, dass der Unternehmer eine diesen besonderen Verhältnissen entsprechend höhere Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen hat.


See-Berufsgenossenschaft

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. Der Unternehmer hat auf jedem Schiff einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Ab 20 Beschäftigte ist ein weiterer, ab 50 Beschäftigte ein dritter und ab 100 Beschäftigte ein vierter Sicherheitsbeauftragter für die personalstärksten Arbeitsbereiche zu bestellen.

2. Der Unternehmer hat in technischen Landbetrieben und Betriebsteilen mit überwiegend gewerblich technischen Aufgaben ab 20 Beschäftigte mindestens einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Für jeweils weitere 20 Beschäftigte ist ein weiterer Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Dabei ist eine sinnvolle Aufteilung nach Betriebsteilen vorzusehen.

3. Der Unternehmer hat in Betrieben mit überwiegender Bürotätigkeit ab 20 Beschäftigte einen und ab 50 Beschäftigte für jeweils angefangene 50 Beschäftigte mindestens jeweils einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.

4. Teilzeitbeschäftigte gelten als Beschäftigte. Es ist sicherzustellen, dass bei Schichtbetrieben oder Teilzeitbeschäftigten jeder Teilzeitbereich angemessen vom Sicherheitsbeauftragten betreut werden kann.


Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Zahl der Sicherheitsbeauftragten

1. In Unternehmen oder Teilen von Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten sind Sicherheitsbeauftragte entsprechend folgender Tabelle zu bestellen:

Anzahl der BeschäftigtenAnzahl der Sicherheitsbeauftragten
mehr als 20 bis 50
mehr als 50 bis 200
mehr als 200 bis 500
mehr als 500 bis 750
für jede weiteren 250
mindestens 1
mindestens 2
mindestens 3
mindestens 4
mindestens 1 zusätzlich

2. In Unternehmen oder teilen von Unternehmen, in denen bestimmungsgemäß Kranke, Hinfällige oder Behinderte behandelt oder gepflegt werden, ist mindestens einer der nach 1. erforderlichen Sicherheitsbeauftragten aus dem pflegerischen Bereich zu bestellen.

3. Sind nach 1. im Unternehmen Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, ist es zweckmäßig, aus jeder Werkstatt mit mehr als 10 Beschäftigten einen Sicherheitsbeauftragten zu benennen.


Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft

Fusion der


Betriebsgröße
Zahl der Versicherten
Zahl der
Sicherheitsbeauftragten
21 bis 1001
101 bis 2002
201 bis 3503
351 bis 5004
501 bis 7505
751 bis 10006
über 10007


.

Voraussetzungen für die Ermächtigung als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten HilfeAnhang 3
Zu § 26 Abs. 2:


Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

1 Allgemeine Grundsätze

1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist bei der Berufsgenossenschaft einzureichen.

1.2 Prüfung

Die Berufsgenossenschaft sowie von der Berufsgenossenschaft beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

2 Personelle Voraussetzungen

2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer besitzen.

2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft muss in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden.

2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammen-, Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

3 Sachliche Voraussetzungen

3.1 Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Die Demonstrations- und Übungsmaterialien, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

4 Organisatorische Voraussetzungen

4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller muss gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.

4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung muss nach Inhalt und Umfang sowie in methodischdidaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung - German Resuscitation Council - bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der BG-Information "Handbuch zur Ersten Hilfe" (BGI 829) entspricht.

4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abschnitt 4.3 besitzt.

4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft vorzulegen.

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Liste der aufzuhebenden arbeitsmittelbezogenen Unfallverhütungsvorschriften*)BGV A1 Anhang 4
(Zu § 34 Nr. 5)


TitelBest.-Nr.Fassung*)
Kraftbetriebene ArbeitsmittelVBG 51.10.85/1.01.93
Dampfhammerwerke und SchmiedepresswerkeVBG 7d1.04.34/1.01.93
DrahtVBG 7e1.04.79/1.01.97
FallwerkeVBG 7f1.04.34/1.01.93
Druck und PapierverarbeitungVBG 7i1.10.85/1.01.93
Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen WerkstoffenVBG 7j1.04.77/1.01.97
Lederherstellung und LederverarbeitungVBG 7m11.08.55/1.01.93
MetallbearbeitungVBG 7n1.04.34/1.01.97
Metallbearbeitung; ScherenVBG 7n21.11.53/1.01.93
Exzenter- und verwandte PressenVBG 7n5.11.04.87/1.01.97
Hydraulische PressenVBG 7n5.21.04.87/1.01.97
SpindelpressenVBG 7n5.31.04.61/1.01.97
Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und PoliermaschinenVBG 7n61.05.54/1.01.97
DruckgießmaschinenVBG 7n81.10.69/1.01.97
Maschinen der PapierherstellungVBG 7r1.10.85/1.01.97
Schleifkörper und SchleifmaschinenVBG 7t11.05.63/1.01.97
Maschinen, Anlagen und Apparate der Textilindustrie (Textilmaschinen)VBG 7v1.04.77/1.01.97
VentilatorenVBG 7w1.04.34/Ausg. 12.51
WalzwerkeVBG 7x1.10.71/1.01.97
WäschereiVBG 7y1.04.82/1.01.97
ZentrifugenVBG 7z1.04.78/1.01.97
SpritzgießmaschinenVBG 7ac1.10.56/1.01.97
Winden für Wasserfahrzeuge und schwimmende GeräteVBG 8a11.10.67/1.01.97
Lastaufnahmeeinrichtungen im HebezeugbetriebVBG 9a1.10.90/1.01.97
StetigfördererVBG 101.04.77/1.01.97
NietmaschinenVBG 131.04.87/1.01.97
HebebühnenVBG 141.04.77/1.01.97
VerdichterVBG 161.04.87/1.01.97
FleischereimaschinenVBG 191.10.89/1.01.97
Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und KunststoffindustrieVBG 221.04.91/1.01.97
Steinkohle-KokereienVBG 261.04.34/1.01.93
GießereienVBG 321.04.79/1.01.97
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaus (Erdbaumaschinen)VBG 401.04.76/1.01.97
RammenVBG 411.04.80/1.01.97
Tragbare EintreibgeräteVBG 441.04.81/1.01.97
Schacht- und DrehrohröfenVBG 47a1.04.71/1.01.97
WasserwerkeVBG 531.04.34/Ausg. 12.51
Erzeugung und Verwendung von KohlensäureVBG 601.04.34/Ausg. 12.51
PolstereimaschinenVBG 631.04.90/1.01.97
ChemischreinigungVBG 661.04.85/1.01.97
BügeleiVBG 671.04.87/1.01.97
Lederverarbeitungs- und SchuhmaschinenVBG 691.10.87/1.01.97
Lege-, Zuschneide- und NähmaschinenVBG 711.10.89/1.01.97


*) In dieser Übersicht sind alle Fassungen aufgelistet, die der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (DGUV) nach der ersten Inkraftsetzung durch eine Berufsgenossenschaft in seine Sammlung von Unfallverhütungsvorschriften aufgenommen hat. Unabhängig davon, dass die gewerblichen Berufsgenossenschaften allein die für ihren Bereich in Betracht kommenden Unfallverhütungsvorschriften erlassen haben, können die in der Spalte "Fassung" angegebenen Daten der ersten Inkraftsetzung sowie des letzten Nachtrages von der Fassung des DGUV abweichen.

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