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BGG/GUV-G 949 / DGUV Grundsatz 304-002 - Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG/GUV-G)
(Ausgabe 04/2004; 10/2011 aufgehoben)
Archiv: 04/2004
1 Anwendungsbereich
Nach § 27 Abs.3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von einer Stelle ausgebildet worden sind, welche von den Unfallversicherungsträgern in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Feststellung der Eignung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern. Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.
Die Ausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst gliedert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) in zwei Stufen; erstens eine grundlegende, allgemeingültige sanitäts- und rettungsdienstliche Schulung (Grundausbildung) und zweitens eine vorwiegend auf die betrieblichen Aufgaben abgestellte, aufbauende Ausbildung (Aufbaulehrgang).Voraussetzung für die Teilnahme an der Grundausbildung ist die Ausbildung zum Ersthelfer oder die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung innerhalb der letzten zwei Jahre.
An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Ausbildungen treten:
- Zur examinierten Krankenpflegekraft,
- zum Rettungsassistenten,
- zum Rettungssanitäter
sowie- für das Sanitätspersonal der Bundeswehr mit sanitätsdienstlicher Fachausbildung.
Im erforderlichen Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst wird der Teilnehmer mit betriebsbezogenen und Aufgaben der Unfallversicherungsträger vertraut gemacht. Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang darf die Teilnahme an der Grundausbildung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.
Heilgehilfen nach den Bergverordnungen sind den Betriebssanitätern gleichzusetzen.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren von einer geeigneten Stelle fortgebildet wird.
2 Anforderungen an Stellen zur Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern
2.1 Allgemeine Grundsätze
2.1.1 Antrag auf Feststellung der Eignung
Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) Bezirksverwaltung Würzburg, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff SGB X mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt. Anträge sind somit an diese Berufsgenossenschaft zu richten.
2.1.2 Prüfung
Die Unfallversicherungsträger sowie von den Unfallversicherungsträgern beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
Die geeignete Stelle ist verpflichtet, jede Veranstaltung - in der Regel 10 Tage vor Beginn - mittels vorgegebenem Meldeverfahren bei der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bei der VBG zu melden.
2.1.3 Befristung, Widerruf der Eignung
Die Feststellung der Eignung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.
Die Feststellung der Eignung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Feststellung der Eignung weiterhin bestehen, z.B. Fortbildung der Lehrkräfte. Die Feststellung der Eignung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Voraussetzung weggefallen ist oder gegen die Pflichten, die sich aus der Feststellung der Eignung ergeben, verstoßen wird.
2.1.4 Änderung einer Voraussetzung
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Feststellung der Eignung zu Grunde liegt, ist unverzüglich der VBG anzuzeigen.
2.2 Personelle Voraussetzungen
2.2.1 Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.
Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.
2.2.2 Lehrkräfte
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z.B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für Lehrkräfte des Sanitätsdienstes bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen medizinischfachlich und pädagogisch fortzubilden.
Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern eingesetzt werden sollen:Persönliche Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre,
- Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form.
Medizinischfachliche Qualifikation
- Notfallmedizinische Ausbildung: mindestens sanitäts-/rettungsdienstliche Ausbildung im Umfang von mindestens 160 Unterrichtseinheiten mit dokumentierter Prüfung. Die ärztliche Approbation kann an Stelle der notfallmedizinischen Ausbildung treten.
Pädagogische Qualifikation
- Pädagogische Lehrkräfteschulung im Umfang von mindestens 55 Unterrichtseinheiten mit dokumentierter Prüfung. Bei abgeschlossenem pädagogischem Studium kann hierauf verzichtet werden.
Inhalte:
- Grundlagen zur allgemeinen Didaktik und Fachdidaktik (Zielgruppenanalyse, Auswahl der Inhalte, lernzielorientiertes Arbeiten).
- Methodik des Unterrichtens (Ausbildungsmethoden, Ausbildungsverhalten, Visualisierung und Präsentation), abgestimmt auf die Breitenausbildung.
- Einüben durch Rollenspiele und Unterrichtsbeispiele, abgestimmt auf die Breitenausbildung.
- Durchführung von Lernzielkontrollen, abgestimmt auf die Breitenausbildung.
- 16 Unterrichtseinheiten lehrprogrammbezogene Einweisung in die Betriebssanitäterausbildung.
- Der Antragsteller bzw. die ausbildende Stelle hat nachzuweisen, dass neue Lehrkräfte eine geleitete Praxisphase bei mindestens einer Grundausbildung und einem Aufbaulehrgang als Lehrkraft unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) durchlaufen.
Medizinischfachliche und pädagogische Fortbildung
- Die Lehrkräfte müssen mindestens alle drei Jahre medizinischfachlich und pädagogisch im Umfang von mindestens insgesamt 32 Unterrichtseinheiten auf die Inhalte der Betriebssanitäter-Ausbildung bezogen, fortgebildet werden.
Wird ein qualifizierter Fachreferent, z.B. Betriebsarzt, für ein spezifisches Thema in einem zeitlich eng begrenzten Umfang eingesetzt, kann bei diesem auf den Nachweis einer speziellen pädagogischen Qualifizierungsmaßnahme verzichtet werden.
2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung des Sanitäts- oder Rettungsdienstes
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung des Sanitäts- oder Rettungsdienstes verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im betrieblichen oder öffentlichen Sanitäts- oder Rettungsdienst tätig sind und praktische Einsatzerfahrungen nachweisen können.
2.2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
2.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.
Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.
Zudem müssen die notwendigen und zeitgemäßen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Präsentationsmedien zur Verfügung stehen.
Zur Grundausstattung an Präsentations-Medien gehören beispielsweise Tageslichtschreiber und Lehrfolien, Flip-Chart, Video -Anlage, Videos, Notebook und Beamer.
Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
Zur Grundausstattung an Demonstrations- und Übungsmaterialien gehören z.B.
- Übungsgeräte zur Herz-Lungen-Wiederbelebung (zwei je Lehrgang),
- Intubationsbesteck mit ausreichend Übungsmaterialien,
- Intubationsphantom,
- Infusionsbesteck mit ausreichend Übungsmaterialien,
- Larynxtubus,
- Beatmungsbeutel mit Masken,
- Sauerstoffbehandlungsgerät,
- Injektionsbesteck mit ausreichend Übungsmaterialien,
- Ruhigstellungsmaterial,
- Verbandkasten DIN 13157,
- Sanitätskoffer DIN 13155,
- Transportgeräte,
- Rettungsgeräte,
- AED-Demonstrations-/Trainingsgerät,
- Decken.
2.4 Organisatorische Voraussetzungen
2.4.1 Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang sollen in der Regel nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch 20 Personen nicht übersteigen.
2.4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 40 Teilnehmer an Grundausbildungen oder Aufbaulehrgängen geschult werden.
Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich.
2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Der Unterricht muss sich nach einem Leitfaden richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie dem Mindestzeitmaß verbindlich ist. Im Einzelnen müssen die in den Anhängen 1, 2 und 3 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden.
Die Grundausbildung umfasst mindestens 63 Unterrichtseinheiten, der Aufbaulehrgang mindestens 32 Unterrichtseinheiten jeweils zuzüglich Prüfungszeit und die Fortbildung mindestens 16 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
In dem Leitfaden müssen Aussagen zu dem Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung des Lehrganges, der Gliederung und dem Inhalt vorgestellt werden. Der Leitfaden ist folgendermaßen zu strukturieren:
- Teillernziel,
- Zeitangaben,
- Methoden,
- Medien, Visualisierung,
- benötigte Materialien,
- genaue Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
- gegebenenfalls Praxisanleitung,
- gegebenenfalls Hinweis für Lehrkraft,
- Erfolgskontrollen.
Anhang 4 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.
Der Teilnehmer muss nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, seine Aufgabe verantwortungsvoll durchzuführen.
2.4.4 Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme sind Unterrichtsbegleitmaterialien auszuhändigen, die es ihm ermöglichen, die einzelnen Lehrinhalte nachzuvollziehen.
2.4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer einer Aus- und Fortbildung ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen mit der Kennziffer der geeigneten Stelle (Muster siehe Anhänge 5 und 6). Die Bescheinigung über die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrgangsleitung die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach theoretischer und praktischer Erfolgskontrolle die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
2.4.6 Dokumentation
Die geeignete Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den Unfallversicherungsträgern vorzulegen.
3 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst
3.1 Allgemeine Grundsätze
Es gelten die Grundsätze analog Abschnitt 2.1.
3.2 Personelle Voraussetzung
3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Pädagogen steht.
Geeignet sind Pädagogen, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.
Der Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.
3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal
Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:
Qualifikation der LehrbeauftragtenMedizinischfachliche Qualifikation
- in der Regel Rettungssanitäter bzw. -assistent,
- kontinuierliche medizinischfachliche Fortbildung.
Pädagogische Qualifikation
- Pädagogische Schulungen im Umfang von insgesamt mindestens 120 Unterrichtseinheiten, die zur Durchführung komplexer Lehrgangsformen in Lerngruppen befähigen und die inhaltlich den besonderen Bedingungen der Aus- und Fortbildung von Betriebsstätten gerecht werden.
- Die Qualifikation zum Lehrrettungsassistent kann nicht anerkannt werden, da ein besonderer Wert auf die fachdidaktische Komponente der Betriebssanitäter-Ausbildung gelegt wird.
3.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss
3.2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.
3.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- ein geeigneter Raum mit mindestens 50 m2 Grundfläche,
- zwei Gruppenräume.
Folgende Materialien sind vorzuhalten:
- Medien: Moderationsmaterialien, Tafel, Flipchart, Tageslichtprojektor, Videokamera und -recorder, Fernseher, gegebenenfalls Diaprojektor bzw. Beamer,
- Ausbildungskonzepte und audiovisuelle Unterrichtsmittel zur Betriebssanitäter-Aus- und Fortbildung,
- weitere Unterrichtsmittel: ausreichendes Sanitätsmaterial für die im Unterricht vorgesehenen Teilnehmerübungen,
- Literatur zu Pädagogik, Lern-/Entwicklungs-/Sozialpsychologie, Erste Hilfe/Sanitätsdienst/ Rettungsdienst (die Literatur muss den Teilnehmern während des Seminars zur Verfügung stehen).
3.4 Organisatorische Voraussetzungen
3.4.1 Anzahl der Teilnehmer
Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.
3.4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte für den Bereich der Ersten Hilfe (siehe Abschnitt 3 des Grundsatzes "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" (BGG/GUV-G 948)) bzw. Betriebssanitätsdienst aus- oder fortgebildet werden.
Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich.
3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderschulung sicherzustellen, dass
Die Ausbildung umfasst eine pädagogische Lehrkräfteschulung mit mindestens 55 Unterrichtseinheiten sowie eine lehrprogrammbezogene Einweisung in die Betriebssanitäterausbildung mit 16 Unterrichtseinheiten; die Fortbildung umfasst mindestens 32 Unterrichtseinheiten wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert.
Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten (UE) ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag dürfen höchstens 10 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.
Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, das für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
Inhalt des Lehrganges (55 UE)
Die Prüfung hat
Inhalt der lehrprogrammbezogenen Einweisung (16 UE)
3.4.4 Informationsdienst
Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.
Der Informationsdienst kann z.B. per Rundschreiben oder EDV-gestützt per Newsletter erfolgen.
3.4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.
Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:
- Art der Aus- bzw. Fortbildung,
- Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmers,
- Ort und Zeitraum der Ausbildung,
- Dauer der Ausbildung in Unterrichtseinheiten,
- Inhalt der Aus- bzw. Fortbildung,
- Unterschrift und Kennziffer des Ausbildungsträgers,
- Vermerk über den erfolgreichen Abschluss.
3.4.6 Dokumentation
Die geeignete Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den Unfallversicherungsträgern vorzulegen.
Themen und Lernziele der Grundausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst | Anhang 1 |
Gesamtlernziel:
Die Lernpartner werden auf der Grundlage der in der Erste-Hilfe-Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit erweiterten Maßnahmen, die zur optimalen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, vertraut gemacht.
Insbesondere können sie nach Beendigung der Grundausbildung
Thema | Lernziel | UE |
Lehrgangseinführung | 1 | |
| Die TN 1) können auf Grundlage der Vorschriften und Regelwerke die Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten des Betriebssanitäters sowie seine Stellung im Betrieb beschreiben.
Die TN sind über die für ihre Tätigkeit als Betriebssanitäter relevanten rechtlichen Bestimmungen informiert und können deren Bedeutung und Konsequenzen anhand von Beispielen erläutern. Hierzu gehören insbesondere:
| 5 |
| Die TN können den Ablauf der Versorgung von Arbeitsunfällen und betrieblichen Notfällen anhand der Rettungskette darstellen.
Die TN beherrschen das Ablaufschema vom Auffinden einer Person, einschließlich der erforderlichen Kontrollen der Vitalfunktionen und die ganzkörperliche Untersuchung. Sie können die daraus resultierenden lebensrettenden Sofortmaßnahmen ableiten und beschreiben. Die TN können anhand von Beispielen die Zuständigkeiten und organisatorischen Abläufe im Einsatz, bei der Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere mit Ersthelfern, Ärzten und dem öffentlichen Rettungswesen) beschreiben. | 2 |
| Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) des Bewusstseins vertraut und erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für den Betroffenen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Bewusstseinsstörungen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. | 3 |
| Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) der Atmung vertraut. Die TN erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für den Betroffenen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Atemstörungen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. | 5 |
| Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) des Herzkreislauf- Systems vertraut.
Die TN erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für den Betroffenen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Störungen des Herzkreislauf-Systems und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. Die TN können akute periphere Gefäßverschlüsse erkennen sowie die daraus resultieren Gefahren für den Betroffenen erklären und beherrschen die Sofortmaßnahmen. Die TN können anhand der typischen Symptome eine zerebrale Durchblutungsstörung (insbesondere Apoplex) erkennen sowie die daraus resultieren Gefahren für den Betroffenen erklären und beherrschen die Sofortmaßnahmen. | 4 |
| Die TN beherrschen die Basismaßnahmen der Herz- Lungen-Wiederbelebung sicher und können Ersthelfer in die Durchführung einbinden.
Die TN sind mit dem Ablauf der Herz-Lungen-Wiederbelebung unter Einbeziehung der erweiterten Maßnahmen vertraut und können Ärzten und medizinischem Fachpersonal bei der Durchführung dieser Maßnahmen unterstützend helfen. | 4 |
| Die TN können den Schockmechanismus in seinen Grundzügen erläutern.
Die TN haben Grundkenntnisse über das Krankheitsbild "Diabetes mellitus" und können anhand der Symptome ein hyperglykämisches Koma sowie einen hypoglykämischen Schock erkennen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Schocksymptomatik sowie bei diabetischer Stoffwechselentgleisung und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. | 4 |
| Die TN können anhand der Anamnese und der Leitsymptome auf die vitale Gefährdung des Betroffenen schließen.
Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Erkrankungen/Verletzungen im Bauchraum sowie bei plötzlich einsetzender Geburt und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. | 4 |
| Den TN ist die Bedeutung der Hygiene, besonders in der Versorgung von Verletzten und Kranken bewusst.
Die TN können sich nach den Grundsätzen der Hygiene kleiden und so verhalten, dass eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten verhindert und ein adäquater Eigen- und Fremdschutz gewährleistet ist.
Die TN beherrschen den Umgang mit sterilem Material und mit kontaminiertem Material. | 3 |
| Die TN kennen die vorgegebenen und betrieblichen Verfahren der Dokumentation. Sie sind insbesondere in der Lage, die Ergebnisse der systematischen Patientenbeobachtung sowie den Versorgungsverlauf in einem Patientenüberwachungsbogen darzustellen. Die TN können die patientenzentrierten Hilfestellungen beim Be- und Entkleiden, sowie beim Verrichten der Notdurft durchführen. | 3 |
| Die TN sind mit dem Aufbau und der regelrechten Funktionsweise des Bewegungsapparates vertraut.
Sie können verschiedene Verletzungsarten und Erkrankungen der Knochen und Gelenke an ihrer Symptomatik erkennen und die daraus resultierenden Gefahren für den Betroffenen erklären.
Die TN sind in der Lage, insbesondere unter Anwendung adäquaten Immobilisations- und Lagerungsmaterials, die sanitätsdienstlichen Ruhigstellungsmaßnahmen durchzuführen und den Patienten fachgerecht zu lagern bzw. umzulagern. | 6 |
| Die TN beherrschen die Basismaßnahmen der Blutstillung.
Die TN können bei verschiedenen Wundarten die daraus jeweils resultierenden Gefahren für den Betroffenen erklären und Wunden sachgerecht erstversorgen. | 4 |
| Die TN können die Auswirkungen der verschiedenen thermischen Schäden auf den menschlichen Organismus in ihren Grundzügen beschreiben.
Sie können thermische Schäden an ihren Symptomen erkennen, die daraus für den Betroffenen resultierenden Gefahren einschätzen und beherrschen die Sofortmaßnahmen.
Die TN können bei erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. Die TN können die Auswirkungen elektrischen Stroms auf den menschlichen Organismus beschreiben. Die TN können unter Beachtung des Eigenschutzes Sofortmaßnahmen und sanitätsdienstliche Basismaßnahmen durchführen. | 2 |
| Die TN können aus dem Umfeld und dem Verhalten des Betroffenen auf eine Vergiftungsgefahr schließen und können unter Beachtung des Eigenschutzes die sanitätsdienstlichen Basismaßnahmen bei Vergiftungsnotfällen durchführen.
Die TN können Verätzungen durch Säuren oder Laugen anhand von Symptomen erkennen und die Sofortmaßnahmen unter Berücksichtigung des Eigenschutzes durchführen. | 2 |
| Die TN kennen Arzneimittelformen und können Verabreichungsformen und -wege aufzeigen. Sie können die Gabe von Arzneimitteln sachgerecht vorbereiten und bei deren Verabreichung helfen. | 2 |
| Die TN beherrschen die gängigen Rettungs- und Tragetechniken ohne und mit geeigneten Hilfsmitteln unter Beachtung der Eigen- und Fremdsicherung.
Die TN sind über Verfahren und Hilfsmittel bzw. Gerätschaften, welche ergänzend im Rettungsdienst zum Einsatz kommen, informiert. | 4 |
| Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, im Rahmen von gestellten Einsatzsituationen, in ihrem Gesamtablauf darstellen. | 5 |
| Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. | |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten zzgl. Prüfungszeit 2) und Lehrgangsabschluss | 63 | |
1) TN = Teilnehmer
2) Zeitbedarf ist abhängig von der Teilnehmerzahl |
Themen und Lernziele des Aufbaulehrganges für den betrieblichen Sanitätsdienst | Anhang 2 |
Gesamtlernziel:
Die Lernpartner werden auf der Grundlage der in der Grundausbildung oder einer mindestens gleichwertigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit weiteren Inhalten, die zur optimalen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, vertraut gemacht.
Insbesondere können sie nach Beendigung des Aufbaulehrganges
Thema | Lernziel | UE |
Lehrgangseinführung | 1 | |
| Die TN 1) können die Aufgaben und die Grenzen der Befugnisse als Betriebssanitäter beschreiben. Sie können die Bedeutung einzelner Ausbildungsqualifikationen und der daraus abzuleitenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten erläutern. | 1 |
| Die TN können das System der gesetzlichen Unfallversicherung erläutern, insbesondere hinsichtlich der arbeitsbedingten Unfallgefahren, der Unfallverhütung, des Versicherungsschutzes und der Leistungen. | 2 |
| Die TN können bestimmte Begriffe der Rechtssprache erklären.
Die TN können die für den Betriebssanitäter relevanten Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) benennen und deren Inhalte anhand der Texte erläutern. Sie können die Zusammenhänge der Vorschriften über die Erste Hilfe mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen beschreiben. Die TN können ihr Verhalten als Betriebssanitäter unter Zugrundelegung geltenden Rechts erläutern.
| 4 |
| Die TN können die allgemeinen Wirkungsweisen von Gefahrstoffen erläutern und das angemessene Verhalten beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen an Beispielen beschreiben.
Die TN können die Folgen bestimmter physikalischer Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen. Die TN können wirkungsvolle Maßnahmen beschreiben und durchführen. | 5 |
| Die TN können die hygienischen Grundlagen bei der Einrichtung und Pflege von Sozialeinrichtungen des Betriebes beschreiben.
Sie können die Maßnahmen der Arbeitsplatz- und Körperhygiene erläutern und durchführen. | 2 |
| Die TN können betriebsspezifische Geräte sowie entsprechendes Erste-Hilfe- und Sanitätsmaterial sicher handhaben. | 2 |
| Die TN beherrschen die Durchführung lebensrettender Maßnahmen der Erstversorgung. | 6 |
| Die TN können anhand einfacher und komplexer Fallsimulationen die notwendigen Maßnahmen der Hilfeleistungen im Betrieb auswählen, werten und im Gesamtablauf durchführen. | 8 |
| Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen. | |
| 1 | |
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten zzgl. Prüfungszeit2) | 32 | |
1) TN = Teilnehmer
2) Zeitbedarf ist abhängig von der Teilnehmerzahl |
Themen und Lernziele der Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst | Anhang 3 |
Gesamtlernziel:
Die Lernpartner werden auf der Grundlage der im Grund- und Aufbaulehrgang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ihr Wissen und Können festigen und vertiefen sowie den aktuellen Anforderungen entsprechend anpassen.
Die Fortbildung dient somit der Qualitätssicherung im Aufgabengebiet des Betriebssanitäters. Sie umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.
Aufbau und Inhalte der Fortbildungen:
Thema | Inhalt |
| |
|
|
|
|
|
|
| |
1) Dieser Anteil ist je nach Fortbildung variabel. |
Beispiel für die Gestaltung des Leitfadens | Anhang 4 |
Verätzungen | ||||
Inhalt | Methoden | Medien/ Visualisierung | Zeit | |
Teillernziel
Die Teilnehmer werden nach dieser Sequenz
| Unterrichtsgespräch bezüglich Erfahrungen mit Verätzungen im eigenen Betrieb (z.B. Kartenabfrage). Es werden hier konkrete Einsatzbeispiele bzw. Unfallberichte genannt. Diese können beim praktischen Fallbeispieltraining Berücksichtigung finden. | 45 Min. | ||
Allgemeine Vorgehensweise | Erarbeitung am Fallbeispiel (z.B. bei Arbeiten im Labor gießt sich eine Person konzentrierte Säure über die Hand). | Tafel, Flipchart, Tageslichtsprojektor, Folien "Verätzungen", Pinnwand | ||
Hilfsbedürftige Person >>> | Anschauen, ansprechen, anfassen! Ansprechbar? | |||
Verätzung >>> | Mit Wasserspülen, verdünnen! | |||
Unruhe, Angst, Schmerzen >>> | Ermutigen, trösten, betreuen! | |||
Blasse Hautfarbe >>> | Hinlegen, Beine hoch lagern, Wärmeerhaltung durchführen, Vitalzeichen prüfen! Blutdruck messen, Notarztnachforderung, Vorbereiten einer Infusion/ des Material für einen periphervenösen Zugang | |||
Allgemeine Maßnahmen bei Verätzungen
| ||||
Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen der Haut
Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen des Verdauungstraktes
Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen der Augen
| Hinweis für Lehrkraft:
In Betrieben sind oftmals fest installierte Augenduschen sowie spezielle Augenspüllösungen vorhanden. | |||
Praxisanleitung Verdünnen von ätzenden Stoffen bei Verätzungen der Haut und Augen. | Nutzung von Fallbeispielkarten mit vorgegebenem Verletzungsmuster und Hinweisen für den Mimen sowie ggf. die realistische Unfalldarstellung. | Darstellerkarten, Arbeitskarten | ||
Erfolgskontrolle Wiederholung der theoretischen Inhalte, insbesondere der allgemeinen und besonderen Maßnahmen, anhand der Arbeitskarten, Wiederholung der allgemeinen und besonderen praktischen Maßnahmen anhand eines (modifizierten) Fallbeispiels. |
Muster der Bescheinigung für die Teilnahme an der Grundausbildung und dem Aufbaulehrgang für Betriebssanitäter | Anhang 5 |
Bescheinigung | ||
Herr/Frau
(Name) |
(Vorname) | geb. am |
hat an der ... ... ... Unterrichtseinheiten umfassenden | ||
GRUNDAUSBILDUNG FÜR BETRIEBSSANITÄTER | ||
in der Zeit von ... ... ... ... bis ... ... ... ... | ||
unter Leitung von ... ... ... ... ... ... erfolgreich teilgenommen. | ||
Die Unfallversicherungsträger haben die Ausbildungsstelle | ||
Name oder Bezeichnung der Ausbildungsstelle |
Kennziffer der Ausbildungsstelle (www.dguv.de/ersthilfe) | |
als geeignete Einrichtung bezeichnet. | ||
Ort | , den
Datum |
Unterschrift Lehrgangsleiter(in) |
Herr/Frau
Name |
Vorname | geb. am |
hat an der ... ... ... Unterrichtseinheiten umfassenden | ||
AUFBAULEHRGANG FÜR BETRIEBSSANITÄTER | ||
in der Zeit von ... ... ... ... bis ... ... ... ... | ||
unter Leitung von ... ... ... ... ... erfolgreich teilgenommen. | ||
Die Unfallversicherungsträger haben die Ausbildungsstelle | ||
Name oder Bezeichnung der Ausbildungsstelle |
Kennziffer der Ausbildungsstelle (www.dguv.de/ersthilfe) | |
als geeignete Einrichtung bezeichnet. | ||
Ort | , den
Datum |
Unterschrift Lehrgangsleiter(in) |
Muster der Bescheinigung für die Teilnahme an Fortbildungen für Betriebssanitäter | Anhang 6 |
Bescheinigung | ||
Herr/Frau
Name |
Vorname | geb. am |
hat an der ... ... ... Unterrichtseinheiten umfassenden | ||
FORTBILDUNG FÜR BETRIEBSSANITÄTER | ||
in der Zeit von ... ... ... ... bis ... ... ... ... | ||
unter Leitung von ... ... ... ... ... ... ... erfolgreich teilgenommen. | ||
Die Unfallversicherungsträger haben die Ausbildungsstelle | ||
Name oder Bezeichnung der Ausbildungsstelle |
Kennziffer der Ausbildungsstelle (www.dguv.de/ersthilfe) | |
als geeignete Einrichtung bezeichnet. | ||
Ort | , den
Datum |
Unterschrift Lehrgangsleiter(in) |
Die Fortbildung umfasste folgende Themenschwerpunkte: | ||
ENDE |