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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 949 / DGUV Grundsatz 304-002 - Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGG/GUV-G)

(Ausgabe 04/2004; 10/2011 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 04/2004

1 Anwendungsbereich

Nach § 27 Abs.3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) darf der Unternehmer als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von einer Stelle ausgebildet worden sind, welche von den Unfallversicherungsträgern in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Feststellung der Eignung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern. Ziel des Feststellungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

Die Ausbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst gliedert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) in zwei Stufen; erstens eine grundlegende, allgemeingültige sanitäts- und rettungsdienstliche Schulung (Grundausbildung) und zweitens eine vorwiegend auf die betrieblichen Aufgaben abgestellte, aufbauende Ausbildung (Aufbaulehrgang).

Voraussetzung für die Teilnahme an der Grundausbildung ist die Ausbildung zum Ersthelfer oder die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Fortbildung innerhalb der letzten zwei Jahre.

An die Stelle der Grundausbildung können insbesondere folgende Ausbildungen treten:

Im erforderlichen Aufbaulehrgang für den betrieblichen Sanitätsdienst wird der Teilnehmer mit betriebsbezogenen und Aufgaben der Unfallversicherungsträger vertraut gemacht. Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang darf die Teilnahme an der Grundausbildung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen; soweit auf Grund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend.

Heilgehilfen nach den Bergverordnungen sind den Betriebssanitätern gleichzusetzen.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Betriebssanitäter regelmäßig innerhalb von drei Jahren von einer geeigneten Stelle fortgebildet wird.

2 Anforderungen an Stellen zur Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern

2.1 Allgemeine Grundsätze

2.1.1 Antrag auf Feststellung der Eignung

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) Bezirksverwaltung Würzburg, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff SGB X mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt. Anträge sind somit an diese Berufsgenossenschaft zu richten.

2.1.2 Prüfung

Die Unfallversicherungsträger sowie von den Unfallversicherungsträgern beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

Die geeignete Stelle ist verpflichtet, jede Veranstaltung - in der Regel 10 Tage vor Beginn - mittels vorgegebenem Meldeverfahren bei der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bei der VBG zu melden.

2.1.3 Befristung, Widerruf der Eignung

Die Feststellung der Eignung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufes nach Prüfung der sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

Die Feststellung der Eignung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Feststellung der Eignung weiterhin bestehen, z.B. Fortbildung der Lehrkräfte. Die Feststellung der Eignung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Voraussetzung weggefallen ist oder gegen die Pflichten, die sich aus der Feststellung der Eignung ergeben, verstoßen wird.

2.1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Feststellung der Eignung zu Grunde liegt, ist unverzüglich der VBG anzuzeigen.

2.2 Personelle Voraussetzungen

2.2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.

2.2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z.B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für Lehrkräfte des Sanitätsdienstes bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen medizinischfachlich und pädagogisch fortzubilden.

Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Betriebssanitätern eingesetzt werden sollen:

Persönliche Voraussetzungen

Medizinischfachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

Medizinischfachliche und pädagogische Fortbildung

Wird ein qualifizierter Fachreferent, z.B. Betriebsarzt, für ein spezifisches Thema in einem zeitlich eng begrenzten Umfang eingesetzt, kann bei diesem auf den Nachweis einer speziellen pädagogischen Qualifizierungsmaßnahme verzichtet werden.

2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung des Sanitäts- oder Rettungsdienstes

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung des Sanitäts- oder Rettungsdienstes verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im betrieblichen oder öffentlichen Sanitäts- oder Rettungsdienst tätig sind und praktische Einsatzerfahrungen nachweisen können.

2.2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

2.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können. Der Raum muss über ausreichende Beleuchtung verfügen. Zudem müssen Sitz- und Schreibmöglichkeiten sowie Waschgelegenheiten und Toiletten vorhanden sein.

Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.

Zudem müssen die notwendigen und zeitgemäßen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Präsentationsmedien zur Verfügung stehen.

Zur Grundausstattung an Präsentations-Medien gehören beispielsweise Tageslichtschreiber und Lehrfolien, Flip-Chart, Video -Anlage, Videos, Notebook und Beamer.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Zur Grundausstattung an Demonstrations- und Übungsmaterialien gehören z.B.

2.4 Organisatorische Voraussetzungen

2.4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch 20 Personen nicht übersteigen.

2.4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 40 Teilnehmer an Grundausbildungen oder Aufbaulehrgängen geschult werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich.

2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Unterricht muss sich nach einem Leitfaden richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie dem Mindestzeitmaß verbindlich ist. Im Einzelnen müssen die in den Anhängen 1, 2 und 3 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden.

Die Grundausbildung umfasst mindestens 63 Unterrichtseinheiten, der Aufbaulehrgang mindestens 32 Unterrichtseinheiten jeweils zuzüglich Prüfungszeit und die Fortbildung mindestens 16 Unterrichtseinheiten. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

In dem Leitfaden müssen Aussagen zu dem Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung des Lehrganges, der Gliederung und dem Inhalt vorgestellt werden. Der Leitfaden ist folgendermaßen zu strukturieren:

Anhang 4 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.

Der Teilnehmer muss nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, seine Aufgabe verantwortungsvoll durchzuführen.

2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme sind Unterrichtsbegleitmaterialien auszuhändigen, die es ihm ermöglichen, die einzelnen Lehrinhalte nachzuvollziehen.

2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer einer Aus- und Fortbildung ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen mit der Kennziffer der geeigneten Stelle (Muster siehe Anhänge 5 und 6). Die Bescheinigung über die Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrgangsleitung die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach theoretischer und praktischer Erfolgskontrolle die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

2.4.6 Dokumentation

Die geeignete Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den Unfallversicherungsträgern vorzulegen.

3 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst

3.1 Allgemeine Grundsätze

Es gelten die Grundsätze analog Abschnitt 2.1.

3.2 Personelle Voraussetzung

3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Pädagogen steht.

Geeignet sind Pädagogen, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften für den Betriebssanitätsdienst unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.

Der Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal

Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:

Qualifikation der Lehrbeauftragten

Medizinischfachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

3.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss

3.2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

3.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Folgende Materialien sind vorzuhalten:

3.4 Organisatorische Voraussetzungen

3.4.1 Anzahl der Teilnehmer

Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.

3.4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte für den Bereich der Ersten Hilfe (siehe Abschnitt 3 des Grundsatzes "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe" (BGG/GUV-G 948)) bzw. Betriebssanitätsdienst aus- oder fortgebildet werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich.

3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderschulung sicherzustellen, dass

Die Ausbildung umfasst eine pädagogische Lehrkräfteschulung mit mindestens 55 Unterrichtseinheiten sowie eine lehrprogrammbezogene Einweisung in die Betriebssanitäterausbildung mit 16 Unterrichtseinheiten; die Fortbildung umfasst mindestens 32 Unterrichtseinheiten wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert.

Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten (UE) ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag dürfen höchstens 10 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, das für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.

Inhalt des Lehrganges (55 UE)

Die Prüfung hat

Inhalt der lehrprogrammbezogenen Einweisung (16 UE)

3.4.4 Informationsdienst

Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.

Der Informationsdienst kann z.B. per Rundschreiben oder EDV-gestützt per Newsletter erfolgen.

3.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.

Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:

3.4.6 Dokumentation

Die geeignete Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung den Unfallversicherungsträgern vorzulegen.


.

Themen und Lernziele der Grundausbildung für den betrieblichen SanitätsdienstAnhang 1


Gesamtlernziel:

Die Lernpartner werden auf der Grundlage der in der Erste-Hilfe-Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit erweiterten Maßnahmen, die zur optimalen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, vertraut gemacht.

Insbesondere können sie nach Beendigung der Grundausbildung

ThemaLernzielUE
Lehrgangseinführung1
  • Die Aufgaben des Betriebssanitäters nach Unfallverhütungsvorschrift
  • Rechtsgrundlagen (detaillierte rechtliche Kenntnisse folgen im Aufbaulehrgang)
Die TN 1) können auf Grundlage der Vorschriften und Regelwerke die Aufgaben, Zuständigkeiten und Pflichten des Betriebssanitäters sowie seine Stellung im Betrieb beschreiben.

Die TN sind über die für ihre Tätigkeit als Betriebssanitäter relevanten rechtlichen Bestimmungen informiert und können deren Bedeutung und Konsequenzen anhand von Beispielen erläutern.

Hierzu gehören insbesondere:

5
  • Vorgehen im (Notfall-) Einsatz
    • Auffinden einer Person
    • Kontrolle der Vitalfunktionen
    • Ganzkörperliche Untersuchung
    • Zusammenarbeit mit Dritten
Die TN können den Ablauf der Versorgung von Arbeitsunfällen und betrieblichen Notfällen anhand der Rettungskette darstellen.

Die TN beherrschen das Ablaufschema vom Auffinden einer Person, einschließlich der erforderlichen Kontrollen der Vitalfunktionen und die ganzkörperliche Untersuchung. Sie können die daraus resultierenden lebensrettenden Sofortmaßnahmen ableiten und beschreiben.

Die TN können anhand von Beispielen die Zuständigkeiten und organisatorischen Abläufe im Einsatz, bei der Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere mit Ersthelfern, Ärzten und dem öffentlichen Rettungswesen) beschreiben.

2
  • Bewusstsein
  • Störungen Bewusstsein
Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) des Bewusstseins vertraut und erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für den Betroffenen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Bewusstseinsstörungen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.3
  • Atmung
  • Störungen Atmung
Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) der Atmung vertraut. Die TN erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für den Betroffenen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Atemstörungen und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.5
  • Herzkreislauf/ Gefäße
  • Störungen Herzkreislauf
Die TN sind mit den Grundlagen der Anatomie und Physiologie (Normalfunktion) des Herzkreislauf- Systems vertraut.

Die TN erkennen Störungen und das daraus resultierende Ausmaß der Gefährdung für den Betroffenen. Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Störungen des Herzkreislauf-Systems und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen. Die TN können akute periphere Gefäßverschlüsse erkennen sowie die daraus resultieren Gefahren für den Betroffenen erklären und beherrschen die Sofortmaßnahmen.

Die TN können anhand der typischen Symptome eine zerebrale Durchblutungsstörung (insbesondere Apoplex) erkennen sowie die daraus resultieren Gefahren für den Betroffenen erklären und beherrschen die Sofortmaßnahmen.

4
  • Wiederbelebung
    • Basismaßnahmen
    • Erweiterte Maßnahmen
    • Der Betriebssanitäter als Helfer des (Not-) Arztes bei der Wiederbelebung
Die TN beherrschen die Basismaßnahmen der Herz- Lungen-Wiederbelebung sicher und können Ersthelfer in die Durchführung einbinden.

Die TN sind mit dem Ablauf der Herz-Lungen-Wiederbelebung unter Einbeziehung der erweiterten Maßnahmen vertraut und können Ärzten und medizinischem Fachpersonal bei der Durchführung dieser Maßnahmen unterstützend helfen.

4
  • Schock verschiedener Ursachen
    • Stoffwechselentgleisungen
    • Über-/ Unterzuckerung
Die TN können den Schockmechanismus in seinen Grundzügen erläutern.

Die TN haben Grundkenntnisse über das Krankheitsbild "Diabetes mellitus" und können anhand der Symptome ein hyperglykämisches Koma sowie einen hypoglykämischen Schock erkennen.

Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Schocksymptomatik sowie bei diabetischer Stoffwechselentgleisung und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

4
  • Bauchtrauma
  • Akuter Bauch
  • Einsetzende Geburt
Die TN können anhand der Anamnese und der Leitsymptome auf die vitale Gefährdung des Betroffenen schließen.

Die TN beherrschen die Sofortmaßnahmen bei Erkrankungen/Verletzungen im Bauchraum sowie bei plötzlich einsetzender Geburt und können bei den erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

4
  • Hygiene
  • Infektionskrankheiten
  • Umgang mit sterilem/ mit kontaminiertem Material
Den TN ist die Bedeutung der Hygiene, besonders in der Versorgung von Verletzten und Kranken bewusst. Die TN können sich nach den Grundsätzen der Hygiene kleiden und so verhalten, dass eine Ausbreitung von Infektionskrankheiten verhindert und ein adäquater Eigen- und Fremdschutz gewährleistet ist.

Die TN beherrschen den Umgang mit sterilem Material und mit kontaminiertem Material.

3
  • Dokumentation
  • Beobachten von Verletzten und Kranken
  • Hilfe bei der Verrichtung der Notdurft
  • Hilfe beim Be- und Entkleiden
Die TN kennen die vorgegebenen und betrieblichen Verfahren der Dokumentation. Sie sind insbesondere in der Lage, die Ergebnisse der systematischen Patientenbeobachtung sowie den Versorgungsverlauf in einem Patientenüberwachungsbogen darzustellen. Die TN können die patientenzentrierten Hilfestellungen beim Be- und Entkleiden, sowie beim Verrichten der Notdurft durchführen.3
  • Knochenbrüche und Gelenkverletzungen
  • Schädelhirntrauma (SHT)
  • Polytrauma
  • Ruhigstellungsmaßnahmen
Die TN sind mit dem Aufbau und der regelrechten Funktionsweise des Bewegungsapparates vertraut. Sie können verschiedene Verletzungsarten und Erkrankungen der Knochen und Gelenke an ihrer Symptomatik erkennen und die daraus resultierenden Gefahren für den Betroffenen erklären.

Die TN sind in der Lage, insbesondere unter Anwendung adäquaten Immobilisations- und Lagerungsmaterials, die sanitätsdienstlichen Ruhigstellungsmaßnahmen durchzuführen und den Patienten fachgerecht zu lagern bzw. umzulagern.

6
  • Blutstillung/ Wundversorgung
  • Verbandtechniken
Die TN beherrschen die Basismaßnahmen der Blutstillung.

Die TN können bei verschiedenen Wundarten die daraus jeweils resultierenden Gefahren für den Betroffenen erklären und Wunden sachgerecht erstversorgen.

4
  • Thermische Schäden
  • Stromunfälle
Die TN können die Auswirkungen der verschiedenen thermischen Schäden auf den menschlichen Organismus in ihren Grundzügen beschreiben. Sie können thermische Schäden an ihren Symptomen erkennen, die daraus für den Betroffenen resultierenden Gefahren einschätzen und beherrschen die Sofortmaßnahmen.

Die TN können bei erweiterten Maßnahmen unterstützend helfen.

Die TN können die Auswirkungen elektrischen Stroms auf den menschlichen Organismus beschreiben. Die TN können unter Beachtung des Eigenschutzes Sofortmaßnahmen und sanitätsdienstliche Basismaßnahmen durchführen.

2
  • Vergiftungen/ Verätzungen
Die TN können aus dem Umfeld und dem Verhalten des Betroffenen auf eine Vergiftungsgefahr schließen und können unter Beachtung des Eigenschutzes die sanitätsdienstlichen Basismaßnahmen bei Vergiftungsnotfällen durchführen.

Die TN können Verätzungen durch Säuren oder Laugen anhand von Symptomen erkennen und die Sofortmaßnahmen unter Berücksichtigung des Eigenschutzes durchführen.

2
  • Arzneimittel
Die TN kennen Arzneimittelformen und können Verabreichungsformen und -wege aufzeigen. Sie können die Gabe von Arzneimitteln sachgerecht vorbereiten und bei deren Verabreichung helfen.2
  • Rettung und Transport
Die TN beherrschen die gängigen Rettungs- und Tragetechniken ohne und mit geeigneten Hilfsmitteln unter Beachtung der Eigen- und Fremdsicherung.

Die TN sind über Verfahren und Hilfsmittel bzw. Gerätschaften, welche ergänzend im Rettungsdienst zum Einsatz kommen, informiert.

4
  • Fallbeispiele zu diversen Unfall- und Erkrankungs-/ Notfallsituationen
Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, im Rahmen von gestellten Einsatzsituationen, in ihrem Gesamtablauf darstellen.5
  • Schriftliche Prüfung (max. 45 Minuten)
  • Mündliche Prüfung (pro TN max. 10 Minuten)
  • Praktische Prüfung (pro TN max. 10 Minuten)
Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten zzgl. Prüfungszeit 2) und Lehrgangsabschluss63
1) TN = Teilnehmer

2) Zeitbedarf ist abhängig von der Teilnehmerzahl


.

Themen und Lernziele des Aufbaulehrganges für den betrieblichen SanitätsdienstAnhang 2


Gesamtlernziel:

Die Lernpartner werden auf der Grundlage der in der Grundausbildung oder einer mindestens gleichwertigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit weiteren Inhalten, die zur optimalen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, vertraut gemacht.

Insbesondere können sie nach Beendigung des Aufbaulehrganges

ThemaLernzielUE
Lehrgangseinführung1
  • Die Aufgaben des Betriebssanitäters nach Unfallverhütungsvorschrift
Die TN 1) können die Aufgaben und die Grenzen der Befugnisse als Betriebssanitäter beschreiben. Sie können die Bedeutung einzelner Ausbildungsqualifikationen und der daraus abzuleitenden Aufgaben und Verantwortlichkeiten erläutern.1
  • Gesetzliche Unfallversicherung
Die TN können das System der gesetzlichen Unfallversicherung erläutern, insbesondere hinsichtlich der arbeitsbedingten Unfallgefahren, der Unfallverhütung, des Versicherungsschutzes und der Leistungen.2
  • Rechtsgrundlagen der betrieblichen Ersten Hilfe (Teil 2)
Die TN können bestimmte Begriffe der Rechtssprache erklären.

Die TN können die für den Betriebssanitäter relevanten Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, etc.) benennen und deren Inhalte anhand der Texte erläutern. Sie können die Zusammenhänge der Vorschriften über die Erste Hilfe mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen beschreiben.

Die TN können ihr Verhalten als Betriebssanitäter unter Zugrundelegung geltenden Rechts erläutern.

4
  • Situationsangepasste Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen
  • Hilfe bei Unfällen mit Gefahrstoffen
Die TN können die allgemeinen Wirkungsweisen von Gefahrstoffen erläutern und das angemessene Verhalten beim Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen an Beispielen beschreiben.

Die TN können die Folgen bestimmter physikalischer Belastungen und Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen.

Die TN können wirkungsvolle Maßnahmen beschreiben und durchführen.

5
  • Hygiene im Betrieb
Die TN können die hygienischen Grundlagen bei der Einrichtung und Pflege von Sozialeinrichtungen des Betriebes beschreiben.

Sie können die Maßnahmen der Arbeitsplatz- und Körperhygiene erläutern und durchführen.

2
  • Umgang mit Geräten und Material im betrieblichen Sanitätsdienst
Die TN können betriebsspezifische Geräte sowie entsprechendes Erste-Hilfe- und Sanitätsmaterial sicher handhaben.2
  • Praxistraining
    Lebensrettende Maßnahmen
Die TN beherrschen die Durchführung lebensrettender Maßnahmen der Erstversorgung.6
  • Praxistraining Fallbeispiele
Die TN können anhand einfacher und komplexer Fallsimulationen die notwendigen Maßnahmen der Hilfeleistungen im Betrieb auswählen, werten und im Gesamtablauf durchführen.8
  • Schriftliche Prüfung
    (max. 45 Minuten)
  • Mündliche Prüfung
    (pro TN max. 10 Minuten)
  • Praktische Prüfung
    (pro TN max. 10 Minuten)
Die TN können auf der Grundlage der aufgeführten Lernziele entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen.
  • Lehrgangsabschluss
1
Gesamtzahl der Unterrichtseinheiten zzgl. Prüfungszeit2)32
1) TN = Teilnehmer

2) Zeitbedarf ist abhängig von der Teilnehmerzahl


.

Themen und Lernziele der Fortbildung für den betrieblichen SanitätsdienstAnhang 3


Gesamtlernziel:

Die Lernpartner werden auf der Grundlage der im Grund- und Aufbaulehrgang erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ihr Wissen und Können festigen und vertiefen sowie den aktuellen Anforderungen entsprechend anpassen.

Die Fortbildung dient somit der Qualitätssicherung im Aufgabengebiet des Betriebssanitäters. Sie umfasst 16 Unterrichtseinheiten innerhalb von drei Jahren und kann in mehrere Abschnitte unterteilt werden.

Aufbau und Inhalte der Fortbildungen:

ThemaInhalt
  • Lehrgangseinführung
  • Organisation des betrieblichen Sanitäts-/ Rettungsdienstes
  • Rettungskette im Betrieb
  • Einsatzerfahrungen der zurückliegenden Zeit
  • Neuerungen
  • Erfahrungsaustausch
  • Vorgehen am Patienten
  • Festigung und Training der Basismaßnahmen bei Vorliegen eines akut lebensbedrohlichen Zustandes
  • Schwerpunktthema 1)
  • Adressatengerechte Auswahl entsprechend Lernziel-/Themenkatalog der Grund- und Aufbauausbildung (unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Gegebenheiten)
    Beispiele:
    • Atemstörungen (verschiedener Ursachen)
    • Bewusstseinsstörungen (verschiedener Ursachen)
    • Herzkreislaufstörungen (verschiedener Ursachen)
    • traumatologische Notfälle (verschiedener Ursachen)
    • Unfälle mit Freisetzung von Noxen
    • Massenanfall von Verletzten /Zusammenarbeit mit Dritten (z.B. Rettungsdienst, Feuerwehr)
    • Assistenz bei ärztlichen Maßnahmen
    • Grundlagen der Krisenintervention
  • Lehrgangsabschluss
1) Dieser Anteil ist je nach Fortbildung variabel.


.

Beispiel für die Gestaltung des LeitfadensAnhang 4


Verätzungen
InhaltMethodenMedien/ VisualisierungZeit
Teillernziel

Die Teilnehmer werden nach dieser Sequenz

  • die Gefahren bei Einwirkung von ätzenden Substanzen auf den menschlichen Körper kennen,
  • die allgemeinen und besonderen Maßnahmen bei Einwirkung von ätzenden Substanzen auf den menschlichen Organismus beschreiben und
  • unter Beachtung der eigenen Sicherheit durchführen können.
Unterrichtsgespräch bezüglich Erfahrungen mit Verätzungen im eigenen Betrieb (z.B. Kartenabfrage). Es werden hier konkrete Einsatzbeispiele bzw. Unfallberichte genannt. Diese können beim praktischen Fallbeispieltraining Berücksichtigung finden.45 Min.
Allgemeine VorgehensweiseErarbeitung am Fallbeispiel (z.B. bei Arbeiten im Labor gießt sich eine Person konzentrierte Säure über die Hand).Tafel, Flipchart,
Tageslichtsprojektor, Folien "Verätzungen",
Pinnwand
Hilfsbedürftige Person >>>Anschauen, ansprechen, anfassen!
Ansprechbar?
Verätzung >>>Mit Wasserspülen, verdünnen!
Unruhe, Angst, Schmerzen >>>Ermutigen, trösten, betreuen!
Blasse Hautfarbe >>>Hinlegen, Beine hoch lagern,
Wärmeerhaltung durchführen, Vitalzeichen prüfen!
Blutdruck messen,
Notarztnachforderung, Vorbereiten einer Infusion/ des Material für einen periphervenösen Zugang
Allgemeine Maßnahmen bei Verätzungen
  • Unbedingt Eigenschutz beachten, ggf. erforderliche persönliche Schutzausrüstungen bereithalten, in jedem Fall den Anweisungen der dort Tätigen folgen,
  • Kontakt mit der Substanz vermeiden,
  • gesunde Haut/ Augen vor dem Spülwasser schützen,
  • betroffenen Bereich lange und mit sehr viel Wasser spülen,
  • Spülen unterbrechen, wenn es dem Betroffenen unangenehm wird,
  • Sicherheitsdatenblatt/Informationen über den ätzenden Stoff durch die Mitarbeiter besorgen lassen und für den Notarzt/das Krankenhauspersonal bereithalten.
Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen der Haut
  • Benetzte Kleidungsstücke sofort entfernen,
  • betroffenen Bereich möglichst unter fließendem Wasserspülen.
  • Darauf achten, dass das Wasser den kürzesten Weg vom Körperweg nimmt.

Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen des Verdauungstraktes

  • Mund lange und mit sehr viel Wasser ausspülen,
  • in kleinen Schlucken Wassertrinken lassen,
  • nicht zum Erbrechen bringen (ätzende Substanz kann auf dem "Rückweg" nochmals die Speiseröhre schädigen).
  • Erbrochenes asservieren und für Notarzt/Krankenhaus bereithalten.

Zusätzliche Maßnahmen bei Verätzungen der Augen

  • Wasser aus ca. 10 cm Höhe in den inneren Augenwinkel gießen, so dass es über dem Augapfel und äußeren Augenwinkel nach außen abfließt,
  • gesundes Auge schützen,
  • Spüldauer mindestens 20 Minuten,
  • danach Augenverband über beide Augen.
Hinweis für Lehrkraft:

In Betrieben sind oftmals fest installierte Augenduschen sowie spezielle Augenspüllösungen vorhanden.

Praxisanleitung
Verdünnen von ätzenden Stoffen bei Verätzungen der Haut und Augen.
Nutzung von Fallbeispielkarten mit vorgegebenem Verletzungsmuster und Hinweisen für den Mimen sowie ggf. die realistische Unfalldarstellung.Darstellerkarten, Arbeitskarten
Erfolgskontrolle
Wiederholung der theoretischen Inhalte, insbesondere der allgemeinen und besonderen Maßnahmen, anhand der Arbeitskarten, Wiederholung der allgemeinen und besonderen praktischen Maßnahmen anhand eines (modifizierten) Fallbeispiels.


.

Muster der Bescheinigung für die Teilnahme an der Grundausbildung und dem Aufbaulehrgang für BetriebssanitäterAnhang 5


Bescheinigung
Herr/Frau

(Name)

  

(Vorname)

geb. am
hat an der ... ... ... Unterrichtseinheiten umfassenden
GRUNDAUSBILDUNG FÜR BETRIEBSSANITÄTER
in der Zeit von ... ... ... ... bis ... ... ... ...
unter Leitung von ... ... ... ... ... ... erfolgreich teilgenommen.
Die Unfallversicherungsträger haben die Ausbildungsstelle
 

Name oder Bezeichnung der Ausbildungsstelle

 

Kennziffer der Ausbildungsstelle (www.dguv.de/ersthilfe)

als geeignete Einrichtung bezeichnet.
 

Ort

, den

Datum

Unterschrift Lehrgangsleiter(in)


Herr/Frau

Name

 

Vorname

geb. am
hat an der ... ... ... Unterrichtseinheiten umfassenden
AUFBAULEHRGANG FÜR BETRIEBSSANITÄTER
in der Zeit von ... ... ... ... bis ... ... ... ...
unter Leitung von ... ... ... ... ... erfolgreich teilgenommen.
Die Unfallversicherungsträger haben die Ausbildungsstelle
 

Name oder Bezeichnung der Ausbildungsstelle

 

Kennziffer der Ausbildungsstelle (www.dguv.de/ersthilfe)

als geeignete Einrichtung bezeichnet.
 

Ort

, den

Datum

Unterschrift Lehrgangsleiter(in)


.

Muster der Bescheinigung für die Teilnahme an Fortbildungen für BetriebssanitäterAnhang 6


Bescheinigung
Herr/Frau

Name

 

Vorname

geb. am
hat an der ... ... ... Unterrichtseinheiten umfassenden
FORTBILDUNG FÜR BETRIEBSSANITÄTER
in der Zeit von ... ... ... ... bis ... ... ... ...
unter Leitung von ... ... ... ... ... ... ... erfolgreich teilgenommen.
Die Unfallversicherungsträger haben die Ausbildungsstelle
 

Name oder Bezeichnung der Ausbildungsstelle

 

Kennziffer der Ausbildungsstelle (www.dguv.de/ersthilfe)

als geeignete Einrichtung bezeichnet.
 

Ort

, den

Datum

Unterschrift Lehrgangsleiter(in)

Die Fortbildung umfasste folgende Themenschwerpunkte:
 
 
 
 
 
 
 
 
 


UWS Umweltmanagement GmbHENDE