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BGI/GUV-I 504-30 / DGUV Information 240-300 - Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 "Hitze"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(bisherige ZH 1/600.30; DGUV-I 250-431)
(Ausgabe 1998; 02/2010)
DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können, werden im Anhang Teil 3 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regelt § 4 Absatz 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Nachuntersuchungen |
|
Vorzeitige Nachuntersuchung |
|
*) Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren. |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 30 "Hitzearbeiten" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind zu veranlassen bei Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/- bereichen und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
Bei den in Abschnitt 4.3. beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/- bereichen und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken" müssen in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht veranlasst werden (siehe hierzu auch Abschnitt 3.2. "Spezifische Empfehlungen").
3.1 Gefährdende Tätigkeiten
Die Hitzebelastung am Arbeitsplatz wird beurteilt mit Hilfe der Normaleffektivtemperatur für den bekleideten Menschen (Normaleffektivtemperatur NET nach Yaglou in °C, ein Klimasummenmaß für das menschliche Klimaempfinden, siehe Nomogramm) und der effektiven Bestrahlungsstärke.
Beispiel:
Gemessen wurden eine Trockentemperatur von 40 °C (Schritt 1), eine relative Luftfeuchte von 50 % (Schritt 2), was einer Feuchttemperatur von 30,5 °C (Schritt 3) entspricht, und eine Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s (Schritt 4). Nach dem Nomogramm von Yaglou für den bekleideten Menschen (siehe Abbildung 1) beträgt dann die Effektivtemperatur NET 32,5 °C (Schritt 5).
Abb.1 Nomogramm zur Ermittlung der Effektivtemperatur für den bekleideten Menschen
Der Arbeitsenergieumsatz kann messtechnisch ermittelt werden. Zur Grobabschätzung dient Tabelle 1.
Tabelle 1: Einteilung des Arbeitsenergieumsatzes (AU) und Gesamtenergieumsatzes (EU) nach Tätigkeitsarten (in Anlehnung an DIN EN ISO 8996, Januar 2005)
Energieumsatz | Beispiele für Tätigkeiten |
Stufe 0 Ruhezustand EU: 100 -125 W AU: 20-45W | Sitzen oder Stehen im Ruhezustand |
Stufe 1 Leicht: AU ca. 100 W EU: etwa 125 - 235 W AU: etwa 45 -155 W |
|
Stufe 2 Mittelschwer: AU ca. 200 W EU: etwa 235 - 360 W AU: etwa 155 - 240 W |
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Stufe 3 Schwer: AU ca. 300 W EU: etwa 360 W - 465 W AU: etwa 240 W - 385 W |
|
Stufe 4 Sehr schwer: AU > 300 W EU: ab etwa 465 W AU: ab etwa 385 W |
|
Die Bestimmung der Normaleffektivtemperatur (NET) sollte bei Außentemperaturen zwischen 15 °C und 20 °C erfolgen.
Die Hitzebelastung am Arbeitsplatz kann auch durch die Wärmestrahlung allein hervorgerufen oder durch diese erheblich verstärkt werden. Falls sie nicht direkt gemessen werden kann, kann eine Abschätzung- allerdings nur bei konstanten Klimabedingungen - mit Hilfe eines Globe-Thermometers durchgeführt werden. Bei deutlichem Wärmestrahlungsanteil (Strahlungstemperatur oberhalb Trockentemperatur) an Hitzearbeitsplätzen kann zur orientierenden Beurteilung der Hitzebelastung in Tabelle 2 auch von den NET-Werten der nächsthöheren Arbeitsenergieumsatzstufe ausgegangen werden. Für diesen Fall verringert sich der Richtwert um 2 °C NET.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Richtwerte der Normaleffektivtemperatur und der effektiven Bestrahlungsstärke für den zu untersuchenden Personenkreis sind den Tabellen 2 und 3 zu entnehmen, die den Arbeitsenergieumsatz und die Expositionszeit berücksichtigen. Es werden 2 Gruppen mit jeweils 4 Expositionszeitstufen unterschieden:
Tabelle 2: Richtwerte der Normaleffektivtemperatur in °C in Abhängigkeit von der maximal zulässigen Expositionszeit
Arbeitsenergieumsatz AU [W] | Expositionszeit * < 15 Min. | Expositionszeit* 15 - 30 Min. | Expositionszeit* 31 - 60 Min. | Expositionszeit* > 60 Min. |
Gruppe 1: | hitzeadaptierte Beschäftigte | |||
Stufe 1:100 W | - | > 36 | 36 | 34 |
Stufe 2: 200 W | - | 36 | 34 | 32 |
Stufe 3: 300 W | - | 34 | 32 | 30 |
Stufe 4: > 300 W | 35 | 32 | 30 | (entfällt) |
Gruppe 2: | gelegentlich exponierte, nicht hitzeadaptierte Beschäftigte | |||
Stufe 1:100 W | - | > 36 | 34 | (entfällt) |
Stufe 2: 200 W | - | 34 | 32 | (entfällt) |
Stufe 3: 300 W | 35 | 32 | 30 | (entfällt) |
Stufe 4: > 300 W | 35 | 30 | 28 | (entfällt) |
* ununterbrochene Expositionszeit |
Beispiel zur Bewertung eines Hitzearbeitsplatzes nach NET:
Ein hitzeadaptierter Beschäftigter arbeitet mit einem Arbeitsenergieumsatz von 200 W (mittelschwere Arbeit) 20 Minuten ununterbrochen in einem Bereich, in dem eine Normaleffektivtemperatur von NET = 37 °C gemessen wurde. Danach geht er in einen Leitstand mit NET = 25 °C. Es tritt keine merkliche Wärmestrahlung auf.
Der Richtwert liegt für die oben genannten Randbedingungen bei NET = 36 °C.
Messwert NET = 37 °C, Richtwert NET = 36 °C
Der Richtwert wird überschritten. Der Beschäftigte ist in die Vorsorgeuntersuchungen aufzunehmen.
Tabelle 3: Richtwerte der effektiven Bestrahlungsstärke in W/m2 in Abhängigkeit von der maximal zulässigen Expositionszeit
Arbeitsenergieumsatz AU [W] | Expositionszeit * < 15 Min. | Expositionszeit* 15 - 30 Min. | Expositionszeit* 31 - 60 Min. | Expositionszeit* > 60 Min. |
Gruppe 1: | hitzeadaptierte Beschäftigte | |||
Stufe 1:100 W | 1000 | 750 | 500 | 300 |
Stufe 2: 200 W | 750 | 500 | 300 | 200 |
Stufe 3: 300 W | 500 | 300 | 200 | 100 |
Stufe 4: > 300 W | 250 | 200 | 100 | (entfällt) |
Gruppe 2: | gelegentlich exponierte, nicht hitzeadaptierte Beschäftigte | |||
Stufe 1:100 W | 1000 | 500 | 300 | (entfällt) |
Stufe 2: 200 W | 750 | 300 | 200 | (entfällt) |
Stufe 3: 300 W | 500 | 200 | 100 | (entfällt) |
Stufe 4: > 300 W | 250 | 100 | 35 | (entfällt) |
* ununterbrochene Expositionszeit |
Beispiel zur Bewertung eines Hitzearbeitsplatzes nach Eeff:
Ein hitzeadaptierter Beschäftigter arbeitet mit einem Arbeitsenergieumsatz von 200 W (mittelschwere Arbeit) 20 Minuten ununterbrochen in einem Bereich, in dem eine effektive Bestrahlungsstärke von Eeff = 600 W/m2 gemessen wurde. Danach geht er in einen Leitstand mit Eeff = 35 W/m2.
Der Richtwert liegt für die oben genannten Randbedingungen bei Eeff = 500 W/m2.
Messwerte:
Eeff,1 = 600 W/m2 für t1 = 20 Minuten und
Eeff,2 = 35 W/m2 für t2 =10 Minuten
Das zu betrachtende Zeitintervall beträgt 30 Minuten, so dass als zeitgewichteter Mittelwert
und mit den Messwerten
sich eine Einhaltung des Richtwertes ergibt. Die maximale Belastung darf nicht so groß sein, dass dies zu einer Verbrennung der Haut führt.
Hinweise:
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit erhöhten gesundheitlichen Risiken
In Abhängigkeit von der Technologie können sich erhebliche Abweichungen von den angegebenen Werten und von der Gruppenzuordnung in nachfolgender Tabelle ergeben.
Arbeitsenergieumsatz (W) | Effektivtemperatur (NET) °C | |
Gruppe 1: | hitzeadaptierte Beschäftigte | |
Schmelzer Elektroofen | > 300 | 31 |
Flämmer, Gießbetrieb | 200 | 32 |
Gruppe 2: | gelegentlich exponierte, nicht hitzeadaptierte Beschäftigte | |
Schweißarbeiten, vorgewärmte Werkstücke | 200 | 35 |
Befahren bzw. Besteigen von Behältern, Kesseln, Industrieöfen und dgl. | 200 | 35 |
Auswechseln von Steigrohren an Koksgruppe | >300 | 35 |
4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit gesundheitlichen Risiken
entfällt
4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit sehr geringen gesundheitlichen Risiken
Von den in nachfolgender Tabelle angegebenen Werten können sich in Abhängigkeit von der Technologie erhebliche Abweichungen für die hier beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten ergeben.
Arbeitsenergieumsatz (W) | Effektivtemperatur (NET) °C | |
Wannenschmelze, Pb-Glas | 150 | 23 |
Pressenführer, Pb-Glas | 150 | 27 |
Glasbläser | 100 | 20 |
Behälterglasherstellung, Vorformseite | 100 | 30 |
Kölbelmacher | 150 | 17 |
Verzinkerei, Großteile | 200 | 21 |
Freiformschmiede, Hammerbedienung | 300 | 19 |
Kokerei, Teerschieber | 300 | 23 |
Walzwerk, Scherenmann | 300 | 18 |
Stahlwerk, Konvertermann | >300 | 18 |
Kesselleitstand, Blasstahlwerk | 250 | 25 |
Der Verzicht auf zu veranlassende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.1 und 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.
5 Bemerkungen
Zusätzliche Aussagen über Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind enthalten in:
DIN EN ISO 8996 | "Ergonomie der thermischen Umgebung - Bestimmung des körpereigenen Energieumsatzes" |
DIN 33403 Teil 2 und Teil 3 | "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung" |
DIN-Fachbericht128 | "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung - Grundlagen zur Klimaermittlung" |
ENDE |