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BGI 520 / DGUV Information 208-001 - Ladebrücken
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/14)
(Ausgabe 08/1996; 08/2010)
redak.
Hinweis:
Archiv 08/1996
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.10 Laderampen
Gliederung redakt. erstellt
Mit Ladebrücken, dazu gehören auch Ladebleche, werden Abstände zwischen Laderampen und Ladeflächen von Fahrzeugen überbrückt und Höhenunterschiede ausgeglichen.
Ladebrücken können ortsveränderlich oder ortsfest sowie handbetätigt oder kraftbetrieben ausgeführt sein. Ortsveränderlich sind z.B. Ladebleche, ortsfest z.B. an der Rampenkante klappbar angebrachte Ladebrücken.
1 Sicherheitstechnische Anforderungen
Deshalb:
1.1 Ladebleche müssen so beschaffen sein, dass sie ihre angestützte Lage auf dem Fahrzeug während des Ladeprozesses nicht verlassen können (siehe Bild 1).
Bild 1 Selbsttätig wirkende Sicherung gegen Verschieben
Ladebleche müssen durch technische Maßnahmen gegen Verschieben gesichert sein. Diese Sicherheitseinrichtung setzt aber ein "richtiges" Auflegen der Ladebleche voraus. In Bild 1 ist ein Ladeblech mit Sicherheitsleiste und beweglichen Bolzen dargestellt. Der frei bewegliche Bolzen vor der Rampenkante verhindert ein Verschieben des Ladeblechs in Richtung Rampe.
1.2 Ladebrücke gegen Umstürzen sichern
Unfälle treten auch z.B. durch das Umstürzen hochkant abgestellter Ladebleche, durch das Herabschlagen hochgeklappter Ladebrücken und durch das Abrutschen und Abstürzen von Personen an den Kanten der Ladebrücken auf.
Ladebrücken, die nach Außerbetriebnahme hochgestellt werden, müssen gegen Umfallen oder Herabschlagen mit selbsttätig wirkenden Sicherungen (z.B. durch Halteriegel) gesichert werden. Beim Hochklappen ist darauf zu achten, dass der Riegel richtig einrastet.
1.3 Breite von Ladebrücke beachten
Die nutzbare Breite von Ladebrücken muss mindestens 1,25 m betragen. Diese Mindestbreite darf nur unterschritten werden, wenn Gegebenheiten beim Betreiber, z.B. enge Türen, dies erforderlich machen, und der Betreiber Maßnahmen gegen das Abstürzen von Personen oder Transportmitteln ergreift. Die Mindestbreite darf auch für Ladebleche, in denen Transportmittel, z.B. Rollcontainer, in Führungen laufen und das Bedienungspersonal eine Verkehrsfläche in der Mitte nutzen kann, reduziert sein.
Ladebrücken, die für ein Befahren mit handbetätigten Transportmitteln bestimmt sind, müssen eine nutzbare Breite besitzen, die mindestens der Spurweite der Transportmittel zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,35 m auf jeder Seite entspricht (Bild 2).
Bild 2 Ladebrücke in ausreichender Breite
Der Sicherheitsabstand ist erforderlich, um ein seitliches Rangieren des Transportmittels auf der Ladebrücke zu ermöglichen und um einem Abstürzen über die Seitenkante vorzubeugen. Die Breite der Ladebrücke sollte vom Betreiber möglichst in der Breite der Ladefläche des Fahrzeugs ausgewählt werden.
1.4 Neigungswerte berücksichtigen
Die Neigung von angelegten Ladebrücken soll 1:8 (12,5 % oder 7°) nicht überschreiten. Die Übergänge von der Ladebrücke zur Laderampe bzw. zum Fahrzeug dürfen keine Absätze oder hochstehenden Kanten aufweisen.
1.5 Auf sicher begeh- und befahrbare Flächen achten
Die begehbaren Flächen von Ladebrücken müssen rutschhemmend ausgeführt sein. Dies ist z.B. dann gegeben, wenn die Oberfläche mit einer griffigen Profilierung versehen ist, die die Ableitung von Wasser nicht behindert (Bild 3).
Bild 3 Rutschhemmend ausgeführte Ladebrücke
In Laderampen eingebaute Ladebrücken müssen in Ruhestellung (Nullstellung) eine auch in Querrichtung sicher begeh- und befahrbare Fläche bilden (Titelbild). Hierzu ist es u.a. erforderlich, dass sie in dieser Stellung selbsttätig abgestützt sind.
1.6 Quetsch- und Scherstellen vermeiden
Die an Ladebrücken und zwischen Ladebrücken und angrenzenden Bauteilen entstehenden Quetsch- und Scherstellen müssen durch die konstruktive Gestaltung vermieden werden oder, wo dies nicht möglich ist, gesichert sein.
Quetsch- und Scherstellen an den seitlichen Kanten der Ladebrücke können z.B. durch Abdeckbleche gesichert werden (Bild 5). Quetsch- und Scherstellen zwischen Ladebrückenplateau und Untergestell, die von der Hofraumseite erreichbar sind, können an Ladebrücken mit Vorschubeinrichtung z.B. durch eine Gummischürze gesichert werden. Quetsch- und Scherstellen zwischen der abgeklappten Lippe und dem Ladebrückenrahmen gelten als gesichert, wenn ein Sicherheitsabstand von 25 mm zwischen Lippenkante und Teilen des Rahmens bei der Abstützung nicht unterschritten wird. Hiervon ausgenommen sind die Abstützklötze (Bild 4).
Bild 4 Sicherung der Quetschstelle zwischen Klapplippe und Ladebrückenrahmen
Seitenbleche sichern die Quetsch- und Scherstellen an den Seiten der Ladebrücke. An der Vorderseite (Hofraumseite) sichert eine Gummischürze gegen den Zugriff zum Gefahrbereich unter der Ladebrücke.
Bild 5 Sicherung von Quetsch- und Scherstellen.
1.7 Ergonomische Anforderungen an handbetätigte Ladebrücken
Das Gewicht von ortsveränderlichen Ladebrücken, die von einem Mann getragen werden müssen, darf 25 kg nicht überschreiten. Ladebrücken, die von zwei Männern getragen werden müssen, dürfen nicht schwerer als 50 kg sein, anderenfalls sind Einrichtungen, die die Handhabung mit Kräften von weniger als 250 N (entspricht 25 kg) erlauben oder mechanische Transporthilfen erforderlich.
Alle handbetätigten Ladebrücken müssen Handgriffe haben.
An Rampenkanten angelenkte handbetätigte Ladebrücken müssen mit einer Kraft von maximal 300 N (entspricht 30 kg) benutzt werden können.
1.8 Vermeidung ungewollter Bewegungen
Ungewollte Bewegungen der Ladebrücken, z.B. Wegklappen der Klapplippe oder Einziehen der Vorschubeinrichtung, müssen während des Ladevorgangs verhindert sein.
Kraftbetriebene Ladebrücken müssen gegen gefährliches unbeabsichtigtes Absinken gesichert sein. Diese Sicherung muss ab einer Belastung von mehr als 25 % von der zulässigen Nennlast (Tragfähigkeit) wirksam sein. Bei einem unbeabsichtigten Absinken, z.B. wenn ein beladenes Fahrzeug abfährt, bevor die Ladebrücke in ihre Ruhestellung zurückgekehrt ist, muss diese Sicherung entweder die Ladebrücke innerhalb eines Fallweges von 6 % der Plattformlänge stoppen (gemessen an der Vorderkante des Plateaus) oder die Sinkgeschwindigkeit auf höchstens 0,05 m/s beschränken.
1.9 Steuerungen von Ladebrücken
Steuerungen müssen so beschaffen sein, dass nach dem Loslassen der Stellteile von Befehlseinrichtungen die Bewegungen von Ladebrücken zum Stillstand kommen oder die Ladebrücken mit einer Geschwindigkeit von höchstens 0,20 m/s (gemessen an der Vorderkante der Ladebrückenplattform) selbsttätig unter Eigengewicht absinken. Die Steuerorgane müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein, z.B. durch Vermeidung hochstehender Teile. Die Bewegungsrichtung muss eindeutig erkennbar sein.
Steuerplätze für kraftbetriebene Ladebrücken müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Bedienungsperson die Bewegung der Ladebrücke beobachten kann.
1.10 Not-Befehlseinrichtung
Kraftbetriebene Ladebrücken müssen auf dem Steuertableau mit einem deutlich erkennbaren und leicht zugänglichen Not-Aus-Schalter nach EN ISO 13850 ausgerüstet sein. Sie müssen eine Netztrenneinrichtung haben, mit dem sie allpolig abgeschaltet werden können, z.B. für Reparaturarbeiten. Die Funktion der Not-Befehlseinrichtung und der Netztrenneinrichtung darf in einem Schaltgerät zusammengefasst sein, das die Bedingungen für beide Einrichtungen erfüllt. Diese sind: Leistungsschaltvermögen AC 1, nur je eine Ein- und Aus-Stellung, in der Aus-Stellung verschließbar und auffällige Kennzeichnung mit rotem Stellteil vor gelber Kontrastfläche. Bei Betätigen des Not-Aus-Schalters, des Hauptschalters sowie bei Spannungsabfall müssen alle Bewegungen kraftbetätigter Ladebrücken zum Stillstand kommen. Das anschließende Wiederingangsetzen darf nur durch ein handbetätigtes Stellteil einer Befehlseinrichtung erfolgen (Wiederanlaufsperre).
1.11 Ladebrücken kennzeichnen
Die in angehobener Stellung sichtbaren Seitenteile von eingebauten Ladebrücken sowie die in abgesenkter Stellung sichtbaren Seitenflächen des Rahmens und die Umrisse der über die Rampenkante hinausragenden Teile von Ladebrücken mit Ausnahme der Lippen (Lippe ist der Teil der Ladebrücke, der auf dem Fahrzeug aufliegt) müssen dauerhaft mit einer gelb-schwarzen oder rot-weißen Warnmarkierung versehen sein.
1.12 Betriebsanleitung anbringen
Vom Hersteller der Ladebrücke ist eine Betriebsanleitung mit den für den Betrieb erforderlichen Angaben, z.B. zu Verwendungszweck, Inbetriebnahme, Handhabung und Verhalten während des Betriebs sowie bei Betriebsstörungen, mitzuliefern, die der Betreiber ggf. als Kurzfassung mit den für den spezifischen Angaben für den Betrieb am Einsatzort oder an Teilen der Ladebrücke gut lesbar und dauerhaft anzubringen hat.
1.13 Beim Betrieb zu beachten
Ladebrücken dürfen nicht über die vom Hersteller vorgegebene Nennlast (Tragfähigkeit) belastet und nicht außerhalb der zulässigen Neigung betrieben werden. Ladebrücken dürfen nicht in Verbindung mit Hubladebühnen betrieben werden, sofern sie nicht ausdrücklich für diesen Zweck gebaut wurden.
Ladebrücken, die für die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten angehoben sind, müssen durch formschlüssige Einrichtungen, z.B. Wartungsstützen, gegen Absenken gesichert werden.
Ladebrücken müssen unverzüglich nach Gebrauch in die Ruhestellung gebracht werden.
Ortsveränderliche Ladebrücken (Ladebleche) müssen nach Gebrauch sicher abgestellt oder abgelegt werden.
2 Unterweisung
Der Unternehmer oder betriebliche Vorgesetzte hat die Beschäftigten über die beim Umgang mit Ladebrücken auftretenden Gefahren sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung zu unterweisen. Besonderer Wert ist dabei auf die Beachtung der Betriebsanleitung zu legen. Die Unterweisung muss vor dem ersten Umgang stattfinden und danach mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Die Durchführung der Unterweisung muss dokumentiert werden. Als Hilfsmittel eignet sich der "Nachweisblock zur betrieblichen Unterweisung" (Bestell-Nr. A 238).
Als Hilfsmittel für die Unterweisung können die auf den folgenden Seiten bereitgestellten Muster-Betriebsanweisungen herangezogen werden.
Muster-Betriebsanweisung
3 Beschaffung
Vor der Beschaffung von Ladebrücken sind zu ermitteln:
Beide Daten sind dem Ladebrückenhersteller anzugeben.
Aus dem Höhenunterschied von Rampe zu Ladefläche ergibt sich unter Berücksichtigung einer maximalen Neigung von 12,5 % die erforderliche Ladebrückenlänge. Die mögliche Querneigung der Fahrzeugladefläche muss durch die am Betriebsort eingesetzte Ladebrücke, z.B. durch ausreichende Querverwindungsfähigkeit oder durch Einzellippen, ausgeglichen werden können. Beim Erwerb einer Ladebrücke sollte darauf geachtet werden, dass diese mit GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) versehen ist. Denn Ladebrücken mit GS-Zeichen sind von einer unabhängigen Prüfstellen geprüft worden. Der Hersteller muss an kraftbetriebenen Ladebrücken ein CE-Zeichen anbringen und eine Konformitätserklärung mitliefern.
Vor Februar 1998 in Betrieb genommene Ladebrücken müssen die Anforderungen der "Ladebrücken und fahrbare Rampen" (BGR 233) erfüllen.
4 Prüfungen
Ladebrücken, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, müssen vor der ersten Inbetriebnahme von einer befähigten Person geprüft werden. Zeitabstände für regelmäßige Prüfungen müssen durch den Hersteller angegeben sein. Der Betreiber hat über die Durchführung der Prüfung einen schriftlichen Nachweis zu führen. Jedoch müssen Art und Umfang, Ergebnis und Datum der Prüfung sowie Name und Firma der befähigten Person eindeutig erkennbar sein.
5 Rechtsquellen/ Schriften
Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Lösungen schließen andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
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1 Für Mitgliedsbetriebe kostenlos zu beziehen bei der BGHW.
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