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BGI 574 / DGUV Information 214-001 - Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/60)
(Ausgabe 01/2000 aufgehoben)
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Basierend auf Messungen und weitergehenden betrieblichen Erfahrungen des Fachausschusses "Elektrotechnik", Sachgebiet Wärmekraftwerke", ist diese BG-Information für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Stäuben in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen erarbeitet worden.
Im Rahmen der Messungen wurden überwiegend Gesamtstaubmessungen durchgeführt. Im Gesamtstaub wurden ausgewertet die Schwermetalle Arsen, Antimon, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Nickel und Zink. Ergänzend wurden Quecksilbermessungen durchgeführt.
Die Information stellt eine Handreichung für den Praktiker zur Auswahl der notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen dar.
Sie gibt Unternehmern und Versicherten Hinweise zur Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen.
Vor der Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen sind Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung der gefährdenden Exposition zu ergreifen. Unberührt bleibt der Grundsatz, dass das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen keine ständige Maßnahme sein darf.
Diese BG-Information kann keine Hinweise zur Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen in Rauchgasreinigungsanlagen von thermischen Abfallbehandlungsanlagen geben, ausgenommen für die unmittelbar dem Feuerraum nachgeschalteten Entstaubungsanlagen. Dies begründet sich in der Vielfalt unterschiedlicher baulicher und verfahrenstechnischer Konzepte von Rauchgasreinigungsanlagen.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei Arbeiten in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen.
1.2 Diese BG-Information trifft Festlegungen zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen zum Schutz vor Gefahrstoffen.
1.3 Diese BG-Information trifft keine Festlegungen zur Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen zum Schutz vor weiteren Gefahrstoffen, die verfahrensbedingt in den Anlagen eingesetzt werden.
Auf die Ermittlungs- und Überwachungspflicht gemäß §§ 16 und 18 Gefahrstoffverordnung wird hingewiesen.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) bei Arbeiten in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen hat nach dieser BG-Information sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), Technische Regeln für Dampfkessel (TRD) und DIN-Normen.
3.2 Zusätzlich zu Abschnitt 3.1 ist im Einzelfall die Exposition gegen Gefahrstoffe durch geeignete Reinigungs- oder Arbeitsverfahren zu mindern.
4 Auswahl und Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen
Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den Anforderungen der Abschnitte 5 bis 7 auszuwählen und diese den Versicherten zur Verfügung zu stellen.
5 Arbeiten in Anlagenteilen
5.1 Allgemeines
Arbeiten dürfen auch bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen nur dann ausgeführt werden, wenn
Zu Hitzearbeiten siehe § 23 der BG-Vorschrift "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (BGV C14) und BG-Information "Befahren von Dampfkesseln unter Hitzeeinwirkung" der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik.
5.2 Arbeiten in gereinigten Anlagenteilen
Arbeiten in gereinigten Anlagenteilen dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Versicherten mindestens folgende persönliche Schutzausrüstungen benutzen:
Ist bei Arbeiten in gereinigten Anlagenteilen mit einem erhöhten Anfall an Gefahrstoffen zu rechnen, sind persönliche Schutzausrüstungen nach Abschnitt 5.3 zu benutzen.
Mit einem erhöhten Anfall von Gefahrstoffen ist zu rechnen, wenn die 10-fache Überschreitung des Staubgrenzwertes oder die 10-fache Überschreitung der Grenzwerte anderer Gefahrstoffe im Staub nicht ausgeschlossen werden kann.
Ein Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen zum Schutz vor Gasen und Dämpfen aus dem thermischen Prozeß ist aufgrund vorliegender Messergebnisse nicht erforderlich.
5.3 Arbeiten in ungereinigten Anlagenteilen
Arbeiten in ungereinigten Anlageteilen dürfen nur ausgeführt werden, wenn die Beschäftigten mindestens folgende persönliche Schutzausrüstungen benutzen:
Ist bei Arbeiten in ungereinigten Anlageteilen mit einem erhöhten Anfall an Gefahrstoffen zu rechnen, ist als Atemschutz eine Vollmaske (DIN EN 136) in Verbindung mit Partikelfiltern der Klasse P3 (DIN EN 143) zu benutzen.
Mit einem erhöhten Anfall an Gefahrstoffen ist zu rechnen, wenn die 30-fache Überschreitung des Staubgrenzwertes oder die 30-fache Überschreitung der Grenzwerte anderer im Staub enthaltener Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden kann.
Erhöhter Staubanfall tritt z.B. bei trockenen Reinigungsarbeiten, wie beim Abstoßen von Wächten, auf.
Zum Einsatz von Atemschutz siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701).
Ein Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen zum Schutz vor Gasen und Dämpfen aus dem thermischen Prozess ist aufgrund vorliegender Messergebnisse nicht erforderlich.
5.4 Arbeiten in besonderen Anlagenteilen
5.4.1 Bei Arbeiten in Anlagenteilen einschließlich unmittelbar nachgeschalteter Entstaubungsanlagen, in denen unter Betriebsbedingungen die Rauchgastemperatur weniger als 350 °C beträgt, sind die Anforderungen nach Abschnitt 5.3 zu erfüllen.
5.4.2 Für Arbeiten in Förder- und Lagereinrichtungen für Flugstäube und Rostaschen sind persönliche Schutzausrüstungen nach Abschnitt 5.3 einzusetzen.
6 Arbeiten an Anlagenteilen
6.1 Beim Öffnen von Anlagenteilen ist darauf zu achten, dass ein Austreten von Gefahrstoffen verhindert wird.
Anlagenteile können z.B. sein: Flugstaub-/Zugasche-Austrageeinrichtungen, Austrageeinrichtungen für staubförmige Reaktionsprodukte der Rauchgasreinigungsanlagen, Silo- und Verladestationen.
Zu Arbeiten an Anlageteilen siehe auch §§ 21, 22 und 45 BG-Vorschrift "Wärmekraftwerke und Heizwerke" (BGV C14).
6.2 Ist abweichend von Abschnitt 6.1 bei Arbeiten an Anlagenteilen ein Austritt von Gefahrstoffen, z.B. von Stäuben oder Reaktionsprodukten, nicht zu verhindern,
Die Gefahrstoffe sind z.B. durch den Einsatz geeigneter Staubsauganlagen oder Staubsauger (mindestens Kategorie C) oder durch das Abspritzen mit Wasser zu beseitigen. Bei den Reinigungsarbeiten ist ein Aufwirbeln von Staub zu vermeiden.
Zur Auswahl von Industriestaubsaugern siehe BIA- Handbuch Abschnitt 510210.
6.3 Ist bei manuellen Abfüllvorgängen aufgrund der technischen Ausführung der Abfüllstationen ein Austreten von Flugstäuben und -aschen nicht auszuschließen, haben die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen nach Abschnitt 5.3 zu benutzen.
6.4 Während automatischer Abfüllvorgänge in Siloverladestationen dürfen sich Personen nicht im Bereich der Abfüllanlage aufhalten.
6.5 Bei Reinigungsarbeiten nach dem Austritt von Gefahrstoffen im Bereich von Siloverladestationen haben Versicherte persönliche Schutzausrüstungen nach Abschnitt 5.3 zu benutzen.
7 Arbeiten in Anlagenbereichen
Vor Arbeiten in Anlagenbereichen ist zu prüfen, ob Gefahrstoffe im Sinne von Abschnitt 2 Nummer 4 abgelagert sind. Solange die Gefahrstoffe nicht beseitigt sind, haben die Versicherten bei Arbeiten persönliche Schutzausrüstungen nach Abschnitt 5.2 zu benutzen.
An Anlagenteilen, die im Normalbetrieb schwer zugänglich sind, ist erfahrungsgemäß Staub abgelagert, wie z.B. auf Unterstützungskonstruktionen von Anlagenteilen und Tragkonstruktionen von Gebäudeteilen. Zur Beseitigung von Stäuben ist der Einsatz von Staubsaugeanlagen/Staubsaugern sinnvoll.
8 Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen
8.1 Der Unternehmer hat den Versicherten für Arbeiten die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
8.2 Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.
8.3 Soweit feste Stoffe verschleppt werden können, haben die Versicherten unmittelbar nach Verlassen der Arbeitsbereiche bzw. nach Unterbrechung/Beendigung der Arbeit die benutzten persönlichen Schutzausrüstungen abzulegen oder vom losen Staub zu befreien.
8.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass verschmutzte Einwegschutzkleidung in geeignete Sammelbehälter in der Nähe der Arbeitsbereiche abgelegt werden kann.
8.5 Ist der Einsatz von Einweg-Schutzkleidung aufgrund von Feuerarbeiten, hohen Temperaturen in Anlagenteilen oder hoher mechanischer Belastung in engen Räumen nicht möglich, müssen geeignete Schutzanzüge verwendet werden.
Siehe auch DIN EN 470 "Schutzkleidung für Schweißen und ähnliche Verfahren" und DIN EN 533 "Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen".
8.6 Verschmutzte Schutzanzüge sind nach Beendigung der Arbeit einer Reinigung zuzuführen.
8.7 Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht von Hand mittels Druckluft gereinigt werden.
Persönliche Schutzausrüstungen können z.B. durch Absaugen gereinigt werden.
8.8 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Versicherten ihre persönlichen Schutzausrüstungen von ihrer privaten Bekleidung getrennt aufbewahren können.
8.9 Nach Beendigung der Arbeiten haben die Versicherten die persönlichen Schutzausrüstungen abzulegen und diese getrennt von ihrer privaten Bekleidung aufzubewahren.
9 Hautschutz
9.1 Der Unternehmer hat einen Hautschutzplan zu erstellen und den Versicherten geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen.
9.2 Die Versicherten haben die Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zu benutzen.
Siehe auch BG-Regeln "Einsatz von Hautschutz" (BGR 197).
10 Betriebsanweisungen; Unterweisung
10.1 Der Unternehmer hat für die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisungen zu erstellen.
10.2 Der Unternehmer hat die Versicherten regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, anhand der Betriebsanweisungen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.
11 Auftragnehmer
11.1 Beauftragt der Unternehmer Dritte mit der Durchführung von Arbeiten im Sinne dieser BG-Information, so hat er diese zur Anwendung dieser BG-Information zu verpflichten.
11.2 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf die möglichen Gefahren, die von der Anlage ausgehen können, hinzuweisen.
12 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Der Unternehmer hat zu prüfen, ob Versicherte zur Durchführung von Arbeiten im Sinne dieser BG-Information der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu unterziehen sind.
Siehe hierzu § 28 Gefahrstoffverordnung und BG-Vorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind z.B. erforderlich
Für diese gefährdenden Tätigkeiten liegen unter anderem die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte" und G 30 "Hitzearbeiten" vor.
Vorschriften und Regeln | Anhang |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1.Gesetze/Verordnungen
TRgA 415 | Tragezeitbegrenzung von Atemschutzgeräten und isolierenden Schutzanzügen ohne Wärmeaustausch für Arbeit, |
TRGS 402 | Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen, |
TRGS 403 | Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz, |
TRGS 557 | Dioxine, |
TRD 460 | Technische Regeln für Dampfkessel-Anlagen zur Verminderung von luftverunreinigenden Stoffen in Rauchgasen von Dampfkesselanlagen, |
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
| (BGV A1) |
| (BGV C14) |
| (BGV C22) |
| (BGV B1) |
| (BGV A4) |
| (BGV C12) |
| (BGV B3) |
| (BGV A8) |
| (in Erarbeitung) |
| (BGR 128) |
| (BGI 504-26) |
| (BGR 189) |
| (BGR 190) |
| (BGR 191) |
| (BGR 192) |
| (BGR 193) |
| (BGR 195) |
| (BGR 197) |
ENDE |