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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV C14 / DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 2)

(Ausgabe 04/1986; 01/1997; 04/1999 aufgehoben)



Redakt. Hinweis:
außer Kraft: BG RCI - 01.11.2012
siehe auch: BetrSichV, BGR/GUV-R 240

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken und Heizwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben.

(2) Die Leistungsabgrenzung nach Absatz 1 gilt nicht für Müllkraft- und Müllheizwerke.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Betreiben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift beginnt mit der Übernahme der Anlagen nach § 1 und deren Teile durch den Betreiber und endet mit dem Abschluß der Ausmusterung.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich die Anlagen und Anlageteile in dem durch diesen Abschnitt III beschriebenen Zustand befinden.

(2) Für die Bedienung und Instandhaltung von Anlagen und Anlageteilen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Durchführung dieser Arbeiten gewährleisten.

(3) Für Maschinen in Wärmekraftwerken und Heizwerken, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(4) Für Maschinen in Wärmekraftwerken und Heizwerken, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Maschinen in Wärmekraftwerken und Heizwerken, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(6) Maschinen in Wärmekraftwerken und Heizwerken, die nicht unter Absatz 4 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Entleeren von Anlageteilen

(1) Anlageteile müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie ohne Gefährdung für die Versicherten drucklos gemacht und entleert werden können.

(2) Der Entleerungsvorgang muß beobachtbar und der Entspannungszustand überprüfbar sein.

(3) Austretende Medien müssen ohne Gefährdung für die Versicherten abgeführt werden können.

B. Besondere Bestimmungen für Umschlaganlagen

§ 5 Kaianlagen

(1) Auf Kaianlagen müssen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Rettung Ertrinkender einsatzbereit und in ausreichender Anzahl an auffallend gekennzeichneten Stellen vorhanden sein.

(2) Auf Kaianlagen muß mindestens eine Notrufeinrichtung vorhanden sein.

§ 6 Waggon-Entladeanlagen

(1) Der Gefahrbereich von Entladeanlagen muß festgelegt und gekennzeichnet sein.

(2) In Entladeanlagen müssen Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen von Waggons vorhanden sein.

§ 7 Auftauanlagen

Der Gefahrbereich an Auftauanlagen für Waggons muß festgelegt und gekennzeichnet sein.

§ 8 Einfüllöffnungen von Bunkern

Der Gefahrbereich um Einfüllöffnungen von Bunkern muß festgelegt und gekennzeichnet sein.

C. Besondere Bestimmungen für Entaschungsanlagen und Entschlacker

§ 9 Entaschungsanlagen und Entschlacker

(1) Entaschungsanlagen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß eine Gefährdung der Versicherten vermieden wird.

(2) Bereiche von Entaschungsanlagen, in denen dennoch Gefahren durch den Austritt heißer Asche, Schlacke, Gase, Dämpfe oder Wasser auch bei Normalbetrieb bestehen, müssen gekennzeichnet sein.

(3) Naßentschlacker müssen so beschaffen sein, daß Versicherte durch Verspritzen von heißem Wasser oder Ausströmen von Dampf nicht gefährdet werden können.

(4) Entschlacker müssen verfahrbar oder der Trichter der Brennkammer muß mit einer Absperreinrichtung ausgerüstet sein.

D. Besondere Bestimmungen für Müllkraft. und Müllheizwerke

§ 10 Entladestellen

(1) An Entladestellen müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Personen und Fahrzeugen vorhanden sein.

(2) An Entladestellen müssen zum Stillsetzen von Müllkrananlagen und Bodenabzugseinrichtungen an Müllbunkern Not-Befehlseinrichtungen vorhanden sein.

§ 11 Müllaufgabeeinrichtungen

(1) Müllaufgabeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß Versicherte durch Verpuffungen nicht gefährdet werden können.

(2) Zugänge zu Müllaufgabetrichtern müssen so ausgeführt sein, daß der Zutritt für Unbefugte verhindert ist. Zugangstüren müssen von innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein.

(3) Müllaufgabetrichter müssen beobachtet werden können, ohne daß die Beschickungsplattform betreten werden muß.

(4) Müllaufgabetrichter müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß Versicherte nicht in den Trichter oder den Müllbunker stürzen können.

(5) Um den Einfüllbereich der Müllaufgabetrichter muß ein begehbarer Raum zum Beseitigen von Störungen vorhanden sein.

§ 12 Müllkrananlagen

(1) Steuerstände von Müllkrananlagen müssen so beschaffen sein, daß der Kranführer ohne Zwangshaltung den Arbeitsbereich des Greifers einsehen kann. Der Arbeitsbereich muß ausreichend zu beleuchten sein.

(2) Das Kranführerhaus muß so ausgeführt sein, daß der Kranführer gegen die Gefahren durch Bewegungen des Greifers oder durch Seilschlag geschützt ist.

(3) Zugänge zu Kranführerhäusern dürfen nur vom Treppenhaus oder vom Kesselhaus her erfolgen. Ist bei bestehenden Anlagen der Zugang zum Kranführerhaus nur vom Müllbunker her möglich, muß eine Schleuse vorhanden sein.

(4) Kranführerhäuser müssen so ausgeführt sein, daß keine Gase oder Stäube aus dem Müllbunker eindringen können.

(5) Die Außenseiten der Fenster von Kranführerhäusern müssen von innen oder von fest angebrachten Bühnen aus gereinigt werden können.

(6) Es muß jeweils eine Sprechverbindung vorhanden sein zwischen:

  1. Entladestelle oder Kippstelle und Kranführerhaus,
  2. Leitstand und Kranführerhaus.

(7) Aus jedem Kranführerhaus müssen zwei Rettungswege in einen ungefährdeten Bereich führen.

§ 13 Müllzerkleinerungsanlagen

(1) Türen von Müllzerkleinerungsanlagen müssen von innen ohne Hilfsmittel leicht zu öffnen sein.

(2) Steuerstände einschließlich ihrer Trennwände, Fenster und Türen müssen von Zerkleinerungsanlagen so abgetrennt sein, daß Versicherte durch herumfliegende Teile nicht gefährdet werden können.

(3) Anlagen mit Prallmühlen müssen so beschaffen sein, daß Druckstöße als Folge von Explosionen oder Verpuffungen gefahrlos abgeleitet werden.

§ 14 Feuerungen

(1) Beobachtungsöffnungen an Feuerungen in Müllverbrennungsanlagen müssen mit splittersicheren Scheiben ausgerüstet sein.

(2) Austrageschächte müssen entsprechend den zu erwartenden Abmessungen sperriger Reste ausgeführt sein.

(3) Zur Beseitigung von Störungen im Bereich der Entaschung muß eine Einstiegsöffnung vorhanden sein, die ein Befahren mit persönlicher Schutzausrüstung und Werkzeug ermöglicht. Die Einstiegsöffnung muß leicht und gefahrlos erreichbar, der Verschluß leicht zu betätigen sein.

E. Besondere Bestimmungen für Wasseraufbereitungsanlagen

§ 15 Notduschen

In der Nähe von Wasseraufbereitungsanlagen und Umfüllstellen für Säuren, Laugen und andere gefährliche Stoffe müssen leicht erreichbare Notduschen vorhanden sein. Sie müssen gekennzeichnet und ständig funktionsfähig sein.

§ 16 aufgehoben

§ 17 Lagern von gefährlichen Stoffen

(1) In Anschlußleitungen der Lagerbehälter ohne Auffangwanne müssen Absperrarmaturen vorhanden sein, die sich nahe am Lagerbehälter befinden und die von außerhalb des Lagerraumes zu betätigen sind.

(2) In Anschlußleitungen der Lagerbehälter mit Auffangwanne müssen Absperrarmaturen vorhanden sein, die sich nahe am Lagerbehälter befinden und die von außerhalb der Auffangwanne zu betätigen sind.

(3) Auffangwannen, die nicht den vollen Inhalt des jeweiligen Behälters aufnehmen können, müssen so an die Neutralisation oder an das Sammelbecken angeschlossen sein, daß ein Überlaufen verhindert wird.

(4) Auffangwannen müssen ohne Gefährdung der Versicherten entleert werden können.

§ 18 Dosieranlagen

(1) Anlagen für das Dosieren von Stoffen in heiße oder unter Druck stehende Medien müssen den zu erwartenden Druck- und Temperaturbeanspruchungen sowie den chemischen Einwirkungen entsprechend beschaffen sein.

(2) An ortsveränderlichen Dosieranlagen müssen Fördermedien, Förderrichtung, zulässiger Förderdruck und zulässige Betriebstemperatur angegeben sein.

(3) Abfüll-, Umfüll- und Dosiervorgänge von Hydrazin dürfen nur im geschlossenen System durchführbar sein.

F. Hydraulische Steuersysteme an Dampfturbinen

§ 19 Hydraulische Steuersysteme an Dampfturbinen

(1) Hydraulische Steuersysteme müssen beim Austreten des Druckmediums durch Not-Befehlseinrichtungen abschaltbar sein. Diese Not-Befehlseinrichtungen müssen mindestens im Leitstand und im Steuerstand vor Ort vorhanden sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für von der Turbinenwelle angetriebene Pumpen.

(3) Können bei Schäden im Steuersystem brennbare Flüssigkeiten auf heiße Teile spritzen, so müssen die schadhaften Leitungssysteme durch Brandschutzschieber abtrennbar sein, oder das Steuersystem muß von Druck entlastet werden können. Zugehörige Stellteile müssen gefahrlos betätigt werden können.

IV. Betrieb

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 20 Allgemeines

Soweit nicht anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 21 Betriebsanweisung, Zuständigkeiten

(1) Der Unternehmer hat Anweisungen zum sicheren Betreiben in schriftlicher Form aufzustellen und den betrieblichen Vorgesetzten auszuhändigen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Bedienen und Instandhalten von eingewiesenem Fachpersonal oder unter dessen Leitung und Aufsicht durchgeführt wird. Er hat die Zuständigkeiten für diese Aufgaben einschließlich der Weisungsbefugnisse festzulegen.

§ 22 Sicherheitsmaßnahmen bei Instandhaltung

(1) Die Versicherten dürfen Instandhaltungsarbeiten erst beginnen, nachdem die dafür zuständige Person die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, ihre Ausführung überprüft und die Arbeitsstelle freigegeben hat.

(2) Eine Freigabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Einstell- und Wartungsarbeiten während des Betriebes, wenn die dafür vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.

(3) Nach Beendigung der Arbeiten dürfen Sicherheitsmaßnahmen nur auf Anweisung der dafür zuständigen Person aufgehoben werden.

§ 23 Arbeiten im Feuerraum

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Arbeiten im Feuerraum unter Hitzeeinwirkung die unter Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsbelastung, der Temperatur, der Strahlung, der relativen Luftfeuchtigkeit und der Luftgeschwindigkeit zulässige Höchstdauer der Einsatzzeit nicht überschritten wird.

§ 24 Prüfen der Gängigkeit von Absperrarmaturen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für die Sicherheit wichtige Absperrarmaturen, die selten betätigt werden, in angemessenen Fristen auf Gängigkeit geprüft werden.

§ 25 Öffnen von Luken

Die Luken zum Feuerraum dürfen nur unter Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen geöffnet werden.

§ 26 Staubablagerungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ablagerungen von gefährlichen oder explosionsfähigen Stäuben beseitigt werden.

(2) Das Aufwirbeln von Staub ist zu vermeiden.

§ 27 Verhalten bei Störungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß durch Störungen hervorgerufene Gefahrbereiche abgegrenzt, gekennzeichnet und überwacht werden.

(2) Gefahrbereiche nach Absatz 1 dürfen nur betreten werden, wenn dieses von der dafür zuständigen Person angeordnet wird und die für Arbeiten im Gefahrbereich notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt sind.

(3) Die Versicherten haben festgestellte Mängel, auftretende Betriebsstörungen sowie besondere Vorkommnisse unverzüglich dem zuständigen Vorgesetzten zu melden.

(4) Anlageteile, die durch Not-Befehlseinrichtungen abgeschaltet wurden, dürfen nur auf Anweisung der dafür zuständigen Person und erst dann wieder eingeschaltet werden, wenn die Ursache für die Abschaltung beseitigt wurde und die Anlagenteile vor Wiedereinschaltung vor Ort überprüft wurden.

B. Besondere Bestimmungen für Umschlaganlagen

§ 28 Entladeanlagen

Die Versicherten dürfen sich während des Entladevorganges nicht im Gefahrbereich aufhalten.

§ 29 Beschädigungen an Waggons

Waggons mit beschädigter Entladevorrichtung sind unter Beachtung auf den Einzelfall abgestimmter Sicherheitsmaßnahmen zu entladen. Der Unternehmer hat den Zustand der Waggons dem Fahrzeugbetreiber umgehend zu melden.

§ 30 Entladearbeiten

(1) Die Versicherten dürfen Stocherarbeiten nur so durchführen, daß die Gefahrenzone von Fahrleitungen nicht mit Körperteilen, Hilfsmitteln und Werkzeugen erreicht wird.

(2) Die Versicherten haben zum Öffnen und Schließen von Waggonklappen geeignete Hilfsmittel zu benutzen. Dabei muß das Öffnen und Schließen vom ungefährdeten Bereich und von sicherem Stand aus erfolgen.

(3) Die Versicherten dürfen im Waggon anhaftende Kohlereste nur von sicherem Stand aus entfernen.

§ 31 Einfüllöffnungen von Bunkern

Die Versicherten dürfen den Gefahrbereich um Einfüllöffnungen von Bunkern nur betreten, wenn zuvor Maßnahmen

  1. gegen Erfaßtwerden durch die Beschickungsanlagen und das Beschickungsgut
    und
  2. zur Sicherung gegen Absturz getroffen sind.

C. Besondere Bestimmungen für die Lagerung von festen Brennstoffen

§ 32 Lagerung von festen Brennstoffen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Kohlehalden hinsichtlich Kavernenbildung und Temperaturanstieg regelmäßig kontrolliert werden.

D. Besondere Bestimmungen für Dampfkesselanlagen

§ 33 Druckprobe

Müssen Versicherte Dampfkessel im Rahmen von Druckproben befahren, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß zuvor der Druck auf ungefährliche Werte abgesenkt wird.

§ 34 Befahren von Dampfkesseln

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Dampfkessel erst befahren werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind und das Befahren von der dafür zuständigen Person ausdrücklich angeordnet ist.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

- das Befahren der Dampfkessel überwacht wird und

- eine dafür zuständige Person vor dem Aufheben von Sicherheitsmaßnahmen überprüft, daß sich niemand im Dampfkessel befindet.

(3) Der Unternehmer hat vor dem Beginn von Arbeiten in Feuerräumen dafür zu sorgen, daß Vorsorge gegen die Gefahr durch herabfallende Schlacke getroffen ist.

§ 35 Befahreinrichtungen, Reinigungsarbeiten

Befahreinrichtungen sind von der höchstmöglichen Stelle aus zu besteigen. Reinigungsarbeiten sind von oben nach unten verlaufend durchzuführen.

§ 36 Befahren von Druckkörpern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckkörper erst befahren werden, wenn Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind und das Befahren von der dafür zuständigen Person ausdrücklich angeordnet ist.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß

  1. das Befahren der Druckkörper überwacht wird und
  2. eine dafür zuständige Person vor dem Aufheben von Sicherheitsmaßnahmen überprüft, daß sich niemand im Druckkörper befindet.

(3) Vor dem Beginn von Arbeiten in Druckkörpern müssen gefährliche Arbeitsstoffe und Gase aus den Druckkörpern entfernt sein.

§ 37 Entaschungsanlagen

(1) Die Versicherten dürfen Bereiche von Entaschungsanlagen, in denen Verbrennungsgefahren durch heiße Asche, Schlacke, Gase, Dämpfe oder heißes Wasser bestehen, nur mit der dafür bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung betreten.

(2) Feuerungsräume und Entaschungsanlagen dürfen nur unter Beachtung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen geöffnet werden.

(3) Stocherarbeiten in Aschetrichtern, Flugascheleitungen, Filteranlagen und Aschebunkern dürfen nur unter Beachtung der festgelegten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden.

(4) Sind Gefährdungen nicht auszuschließen, dürfen Aschetransportkanäle nur begangen werden, wenn die dafür zuständige Person einen besonderen Auftrag erteilt hat, in dem die erforderlichen Personenüberwachungs- und Sicherungsmaßnahmen festgelegt sind.

§ 38 Naßentschlacker

(1) Versicherte dürfen in Naßentschlacker während des Kesselbetriebes erst einsteigen, wenn diese kein Wasser mehr enthalten und nicht mehr unter der Schlackenausflußöffnung stehen.

(2) Kann der Naßentschlacker aus dem Bereich der Schlackeausflußöffnung nicht entfernt werden, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß der Entschlacker vor dem Einsteigen durch die Absperreinrichtung vom Brennkammertrichter getrennt wird.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Fehlen einer Absperreinrichtung nach Absatz 2 in den Entschlacker erst eingestiegen wird, wenn

  1. durch Anpassung der Feuerung sichergestellt worden ist, daß Versicherte nicht gefährdet werden können
    und
  2. das Wasser aus dem Entschlacker entfernt worden ist.

(4) Während des Ablassens des Wassers aus dem Naßentschlacker dürfen sich Versicherte nicht im Gefahrbereich aufhalten. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß dieser Gefahrbereich zuvor gekennzeichnet wird.

E. Besondere Bestimmungen für Müllkraft- und Müllheizwerke

§ 39 Entladestellen

Die Versicherten dürfen nur von sicherem Stand aus Fahrzeuge entladen, Transport- und Zerkleinerungsanlagen ingangsetzen und Entladestellen beobachten. Sie müssen an den Entladestellen vorhandene Sicherungseinrichtungen gegen Abstürzen benutzen.

§ 40 Arbeiten im Bereich von Müllaufgabetrichtern

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß geeignete Stochervorrichtungen zur Beseitigung von Verstopfungen in Müllaufgabetrichtern bereitgehalten werden. Die Versicherten haben diese Stochervorrichtungen zu benutzen.

(2) Versicherte dürfen Stocherarbeiten von Hand in Müllaufgabetrichtern nur ausführen, wenn eine Gefährdung durch den Kranbetrieb ausgeschlossen ist.

§ 41 aufgehoben

§ 42 Müllzerkleinerung

Die Gefahrbereiche von Müllzerkleinerungsanlagen sind verschlossen zu halten. Der Unternehmer darf den Zutritt nur besonders beauftragten Versicherten gestatten.

§ 43 Feuerungen

Der Unternehmer hat Arbeiten im Bereich von Austrageöffnungen schriftlich über Freigabeverfahren zu regeln.

F. Besondere Bestimmungen für Anlageteile, die während des Betriebes unter Druck stehen und heißes Medium, Säuren oder Laugen führen

§ 44 Sofortmaßnahmen beim Ausströmen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei unkontrolliertem Ausströmen von heißen, unter Druck stehenden Medien defekte Anlageteile - ausgenommen bei kleinen Undichtigkeiten, insbesondere an Dichtungsstellen - von der übrigen Anlage abgetrennt und drucklos gemacht werden.

§ 45 Durchführung von Arbeiten

(1) Arbeiten an Anlageteilen, die unter Druck stehen und heißes Medium, Säuren oder Laugen führen, dürfen nicht vorgenommen werden, wenn dabei mit einem gefährdenden Ausströmen des Mediums zu rechnen ist.

(2) Vor Beginn der Arbeiten müssen die Anlageteile durch folgende Sicherheitsmaßnahmen freigeschaltet werden:

- Allseitig absperren,

- sichern der Absperrarmaturen, entleeren und belüften der Anlageteile,

- sichern der Entleerungs- und Belüftungsarmaturen gegen unbefugtes Betätigen,

- erforderlichenfalls ausreichend spülen,

- Entleerung und Drucklosigkeit oder Konzentration feststellen.

(3) Mit Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die dafür zuständige Person sich von der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 2 überzeugt und die Arbeitsstelle schriftlich freigegeben hat.

(4) Die anschließenden Arbeiten sind in der folgenden Reihenfolge durchzuführen:

  1. Stopfbuchsen oder Flanschschrauben lockern und vorsichtig anlüften,
  2. Drucklosigkeit feststellen,
  3. Anlageteil vollständig öffnen.

(5) Arbeiten nach Absatz 1 sind nicht:

  1. das Nachziehen oder Lockern von Verschlußschrauben, wenn diese Arbeit aus zwingenden Gründen von besonders eingewiesenem Fachpersonal mit den dazu bestimmten Werkzeugen ausgeführt wird,
  2. das gewollte und kontrollierte Freisetzen des Mediums zum Zwecke der

- Entlüftung,

- Entleerung,

- Herstellung der Druckfreiheit,

- Reinigung,

- Prüfung, Messung

der Anlage oder des Anlagenteils, wenn die Freisetzung ohne Gefährdung durchgeführt werden kann.

(6) Absatz 1 gilt nicht bei der Anwendung von Verfahren zur Beseitigung von Schäden, bei denen durch technische, organisatorische und personenbezogene Sicherheitsmaßnahmen Gefährdungen von Versicherten ferngehalten werden. Die Verfahren müssen von einem Sachverständigen begutachtet und von der Berufsgenossenschaft anerkannt sein.

G. Besondere Bestimmungen für Wasseraufbereitungsanlagen

§ 46 Anliefern und Umfüllen von gefährlichen Stoffen

(1) Beim Anliefern und vor dem Umfüllen von gefährlichen Stoffen muß der Inhalt der Behälter mindestens anhand der aufgebrachten Kennzeichnung oder beigefügter Mitteilungen festgestellt werden.

(2) Vor dem Umfüllen gefährlicher Stoffe muß der Gefahrbereich festgelegt und gegen unbefugtes Betreten gesichert werden.

(3) Vor dem Umfüllen gefährlicher Stoffe müssen eine Kontrolle der Abfülleitung vorgenommen und unter den Leitungsmündungen Tropfwannen aufgestellt werden.

(4) Die Versicherten müssen beim Abfüllen von gefährlichen Stoffen in Lagertanks, bei Instandhaltungsarbeiten und beim Reinigen von Behältern, Leitungen und ähnlichen Einrichtungen die dafür bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung benutzen.

§ 47 aufgehoben

§ 48 Dosieranlagen

(1) Dosieranlagen für Hydrazin müssen so betrieben werden, daß Versicherte durch gesundheitsschädliche Dämpfe nicht gefährdet werden.

(2) Dosierungen mit ortsveränderlichen Dosieranlagen dürfen nur auf Anweisung der dafür zuständigen Person durchgeführt werden.

H. Besondere Bestimmungen für Wasserstoffanlagen von Generatoren

§ 49 Wasserstoffanlagen von Generatoren

(1) Wasserstoff-Flaschen für die Füllung der Generatoren dürfen innerhalb des Maschinenhauses nur in der für den Füllvorgang jeweils notwendigen Anzahl gelagert werden. Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Lagerbereich abgegrenzt und ausreichend entlüftet wird. Die Flaschen sind gegen Umfallen zu sichern.

(2) Vor dem Öffnen ist aus ortsfesten Anlageteilen, in denen sich betriebsmäßig Wasserstoff befindet oder ansammeln kann, dieser durch Absaugen oder durch Spülen mit einem Inertgas zu entfernen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 50 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VI. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 51 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für in Betrieb befindliche Anlagen und Anlageteile und solche, die bis zum 1. April 1991 in Betrieb genommen werden, gelten folgende Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht:

§ 3 Abs. 2,
§ 4 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Halbsatz,
§ 9 Abs. 3 und 4,
§ 11,
§ 12 Abs. 1 Satz 1,
§ 12 Abs. 7,
§ 14 Abs. 1 und 2,
§ 17 Abs. 1,
§ 19 Abs. 1 und 3.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß Anlagen und Anlageteile entsprechend den in Absatz 1 genannten Bestimmungen geändert werden, soweit

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden, oder
  2. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.

VII. Inkrafttreten

§ 52 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Wärmekraftwerke" (VBG 2) vom 18. August 1977 in der Fassung vom 1. April 1984 außer Kraft.

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