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Regelwerk; BGI / DGUV-I
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BGI/GUV-I 663 / DGUV Information 201-011 - Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/510)

(Ausgabe 03/2005; 07/2010; 06/2011 aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Vorbemerkung

Diese Handlungsanleitung gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Baustellenverordnung (BaustellV) den Berufsgenossenschaftlichen Regelungen und zu einschlägigen Normen, die beim Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Sie richtet sich vorrangig an den Ersteller und Benutzer von Arbeits- und Schutzgerüsten.

Sie dient als Hilfe für eine erfolgreiche Anwendung der Instrumente der Betriebssicherheitsverordnung und stellt den gemeinsamen Standpunkt einer Arbeitsgruppe aus Vertretern

dar.

Die an der Erarbeitung beteiligten Kreise veröffentlichen die Handlungsanleitung in eigener Zuständigkeit in textgleicher Form.

Sie unterrichten sich gegenseitig über eine erfolgte Veröffentlichung.

Diese Handlungsanleitung wurde

veröffentlicht.

1 An wen wendet sich diese Handlungsanleitung?

Diese Handlungsanleitung wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die Arbeits- und Schutzgerüste erstellen und/oder benutzen. Diese Handlungsanleitung wendet sich indirekt auch an die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger und die Aufsichtsbeamten der staatlichen Arbeitschutzbehörden. Sie gibt Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die beim Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.

Der Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten schließt den Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung, Transport und Benutzung ein.

Arbeits- und Schutzgerüste sind z.B. Standgerüste an Fassaden, Raumgerüste, Hängegerüste, Konsolgerüste, Fanggerüste. Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeits- und Schutzgerüste können dem Anhang 1 entnommen werden. "Bockgerüste" werden unter Verwendung von Arbeitsböcken hergestellt und sind keine Arbeits- und Schutzgerüste.

Bild 1: Bauteile eines Gerüstes und deren Benennung

2 Worauf hat der Unternehmer, der Gerüste erstellt, zu achten?

Der Unternehmer, der Gerüste erstellt, ist für den sicheren Auf-, Um- und Abbau sowie deren sichere Lagerung, den sicheren Transport und die Prüfung nach der Montage der Gerüste verantwortlich. Er stellt dem Nutzer/Auftraggeber ein ordnungsgemäßes Gerüst zur Verfügung.

Von einem sicheren Auf-, Um- und Abbau der Gerüste sowie von sicherer Lagerung

und sicherem Transport der Gerüstbauteile kann ausgegangen werden, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen angewendet werden.

Bei einer Gefährdungsbeurteilung (siehe auch Bild 2) ermittelt und bewertet der Unternehmer die Gefährdungen für seine Beschäftigten, die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit aufgrund des eingesetzten Arbeitsmittels, des gewählten Arbeitsverfahrens und der Arbeitsumgebung ergeben können. Sie hat das Ziel, Maßnahmen festzulegen, die eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermeiden und die verbleibenden Gefährdungen so gering wie möglich halten.

Bild 2: Handlungsschritte zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

Gefährdungsbeurteilung - Vorgehensweise (Handlungsschritte)

Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Gefährdungen bei Gerüstbauarbeiten können sich beispielsweise ergeben durch:

Die CD-ROM "hoch- & tiefbaugewerke" und der Baustein A 209 der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) enthalten weitere Informationen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird dokumentiert.

Hierzu können z.B. die CD-ROM "hoch- & tiefbaugewerke" der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU), Betriebs-/Montageanweisungen, Unterweisungsnachweise verwendet werden.

Der Unternehmer wählt in Abhängigkeit von Art und Umfang der durchzuführenden Arbeiten sowie Art, Umfang und baulicher Ausbildung des Gerüstes

Befähigte Personen als Aufsichtführende sind z.B. Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk und ausreichender praktischer Berufserfahrung, Gerüstbaumeister, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, geprüfte Poliere oder Personen, die vergleichbare Fachkenntnisse und eine bauhandwerkliche Ausbildung sowie ausreichende praktische Berufserfahrung im Gerüstbau haben.

Vergleichbare Fachkenntnisse sind z.B. dann gegeben, wenn

vorhanden sind.

Der Unternehmer wählt für die Gerüstbauarbeiten fachlich geeignete Beschäftigte aus.

Fachlich geeignet sind z.B. Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Bau-Handwerk mit erforderlichen Kenntnissen im Gerüstbau oder Beschäftigte mit vergleichbarer Qualifikation, bei denen der Arbeitgeber über die Eignung entscheidet.

Eine vergleichbare Qualifikation ist z.B. dann gegeben, wenn der Beschäftigte in Abhängigkeit des jeweils zu errichtenden Gerüstes über ausreichende praktische Berufserfahrung verfügt und er dabei Kenntnisse in folgenden Punkten erworben hat:

Bild 3: Unterweisung

Der Unternehmer informiert und unterweist seine Beschäftigten über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Durch die Umsetzung der Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung wird ein sicheres Arbeiten ermöglicht.

Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Der Nachweis der Unterweisung wird dokumentiert.

Zur Unterweisung gehören Erläuterungen und Informationen:

Bei der Verwendung von PSA gegen Absturz ist eine Unterweisung erforderlich.

3 Was ist vor Beginn der eigentlichen Arbeiten vom Unternehmer, der Gerüste erstellt, zu tun?

Der Unternehmer, der Gerüste erstellt, hat die vom Auftraggeber planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Dabei ist auch die Eignung des ausgewählten Gerüstes für den vorgesehenen Verwendungszweck insbesondere unter Berücksichtigung der vorgegebenen Last- und Breitenklassen zu überprüfen (siehe auch Anhang 1).

Es gehört zu den Pflichten des Bauherren oder seines beauftragten Dritten die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei der Ausschreibung und Vergabe von Gerüstbauarbeiten zu berücksichtigen.

Zu den Pflichten des Bauherren gehört es, insbesondere Informationen für gemeinsam genutzte Arbeitsbereiche, Verkehrswege, Flucht- und Rettungswege, Arbeitsmittel und Einrichtungen, z.B. Gerüste, Krane, Treppentürme, Seitenschutz, Schutzdächer, Auffangnetze, Baustellenunterkünfte, Toiletten- und Waschanlagen, Sanitätsräume bzw. Einrichtungen für die Untersuchung und Entsorgung kontaminierter Böden und Bauteile, an den Gerüstbauunternehmer zu geben.

Siehe hierzu Baustellenverordnung in Verbindung mit Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 33, Abschnitt 5.1).

Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 4 Absatz 3 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen".

Der Unternehmer soll für die Planung und Ausführung der Arbeiten die Hinweise des Koordinators nach Baustellenverordnung (BaustellV) und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes berücksichtigen.

Siehe § 5 Baustellenverordnung.

Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist.

Siehe § 8 Abs.1 ArbSchG, § 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV A1) in Verbindung mit § 3 BetrSichV.

Vor Beginn der Gerüstbauarbeiten ist durch den Unternehmer, der die Gerüstbauarbeiten ausführt, oder durch die von ihm beauftragte befähigte Person zu prüfen, ob baustellenbezogene Gefährdungen bestehen. Siehe § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 3 BetrSichV.

Baustellenbezogene Gefährdungen können z.B. ausgehen von:

Die Maßnahmen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, sind die Grund lagen für die Durchführung der Gerüstbauarbeiten und in die Montageanweisung zu übernehmen.

Bild 4a: W006 "Warnung vor schwebender Last"
Bild 4b: W008 "Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung"

Es ist zu klären, ob Maßnahmen zur Sicherung des öffentlichen Verkehrsraumes erforderlich sind. Ist dies der Fall, sind im Einvernehmen mit dem Eigentümer der einzurüstenden baulichen Anlage oder den zuständigen Behörden Sicherungsmaßnahmen festzulegen. Öffentliche Anlagen (z.B. Feuermelder, Kabelschächte, Hydranten) müssen zugänglich bleiben.

Zur Absicherung gegen Gefährdungen

Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sollten besondere Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Wird in der Nähe von elektrischen Freileitungen gearbeitet, müssen die Schutzabstände nach Bild 5 eingehalten werden. Für die Bemessung der Schutzabstände sind das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Beschäftigten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen.

Können die Schutzabstände nicht eingehalten werden, sind die Freileitungen im Ein - vernehmen mit deren Eigentümern oder Betreibern frei zu schalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern, abzuschranken oder abzudecken.

Bild 5: Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen

Planung der Gerüstkonstruktion

Für Gerüste und Gerüstbereiche, die nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für die Brauchbarkeit ein Standsicherheitsnachweis auf Grundlage der Technischen Baubestimmungen der bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zu erbringen (siehe auch Bild 6).

Erläuterung:

Bild 6: Nachweis der Brauchbarkeit

Montageanweisung (Plan für den Auf-, Um- und Abbau)

Für die Montage muss auf der Baustelle die Aufbau- und Verwendungsanleitung für das jeweilige Gerüst vorliegen. Diese muss je nach Komplexität des Gerüstes durch eine Montageanweisung ergänzt oder ersetzt werden.

Erläuterung

Die Montageanweisung soll den mit den Gerüstbauarbeiten beauftragten Beschäftigten zur Kenntnis gebracht werden und auf der Baustelle vorliegen.

Ein Beispiel einer Montageanweisung kann dem Anhang 4 entnommen werden.

Plan für die Benutzung

Der Unternehmer hat einen Plan für die Benutzung zu erstellen oder erstellen zu lassen. Der Plan für die Benutzung muss den Namen und die Anschrift des Gerüsterstellers, das Datum der Prüfung nach der Montage, die Last- und Breitenklassen sowie Verwendungsbeschränkungen und allgemeine Sicherheitshinweise für den Benutzer enthalten.

Der Plan für die Benutzung wird nach Fertigstellung des Gerüstes dem Auftraggeber bzw. dem Benutzer des Gerüstes übergeben, hierfür kann z.B. das Prüfprotokoll mit der Kennzeichnung nach Anhang 5 verwendet werden.

Die allgemeinen Sicherheitshinweise können auch in Form von Piktogrammen am Gerüst angebracht werden. Sie können dem Anhang 6 entnommen werden.

4 Was sollte der Unternehmer, der Gerüste erstellt, bei der Durchführung der Arbeiten beachten?

Die Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung, die vor Beginn der Arbeiten festgelegt wurden, sind jetzt umzusetzen.

Transport und Lagerung

Gerüstbauteile sollten so transportiert und gelagert werden, dass die Gefahr der Beschädigung so gering wie möglich ist. Um sicherzugehen, dass keine beschädigten Teile verwendet werden, sollten alle Gerüstbauteile vor dem Einbau auf augenscheinliche Mängel geprüft werden.

Beim Straßentransport sind die Straßenverkehrs-Ordnung und die Regeln zur Ladungssicherung zu beachten.

Weitere Informationen können den Bausteinen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (z.B. D 123) entnommen werden.

Gerüstmontage/ Vertikaltransport und Horizontaltransport

Gerüstbauarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Absturzgefahr möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Siehe § 4 Abs. 1 und Anhang 2 Abschn. 5.1.2 und 5.1.6 BetrSichV

Zu beachten sind hierbei unter anderem

Werden auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für die jeweiligen Montagesituationen bzw. Tätigkeiten Schutzmaßnahmen erforderlich, so kommen für den Auf-, Um- und Abbau von Arbeits- und Schutzgerüsten technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen in Frage. Dabei sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen zu wählen.

Siehe § 4 ArbSchG, § 2 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV A1) und Anhang 2, Abschnitt 5.1.2 BetrSichV.

Für den Auf-, Um- und Abbau können in Abhängigkeit von dem einzurüstenden Objekt, der Gerüstbauart, der Gerüstkonstruktion, des Gerüstsystems sowie Eigenart und Fortgang der auszuführenden Tätigkeiten unterschiedliche Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz in Frage kommen.

Die Anwendbarkeit der in der Gefährdungsbeurteilung des Unternehmers festgelegten Maßnahmen wird vom Aufsichtführenden auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, der Aufbau- und Verwendungsanleitung oder der Montageanweisung überprüft, ausgewählt und festgelegt.

Bei der Festlegung der Maßnahmen ist die Rangfolge

vor

zu berücksichtigen.

Bei längenorientierten Arbeits- und Schutzgerüsten ist als Absturzsicherung grundsätzlich der Seitenschutz in der Gerüstlage, die für den Transport und die Montage genutzt wird, vorzusehen. D. h. unverzüglich nach dem Stellen der hierfür erforderlichen Rahmen oder Stiele ist der Seitenschutz einzubauen. Hierzu kann ein Geländerholm nach DIN EN 12811-1:2004-03, Abs. 5.5.2 montiert werden.

Als Auffangeinrichtung können z.B. Schutzgerüste oder -netze verwendet werden.

Ist die Verwendung einer Absturzsicherung (z.B. Geländerholm) oder einer Auffangeinrichtung aufgrund des einzurüstenden Objektes, der Gerüstbauart, der Gerüstkonstruktion, des Gerüstsystems oder des vorgegebenen Arbeitsablaufes nicht möglich, ist als Maßnahme gegen Absturz ein individueller Gefahrenschutz vorzusehen.

Bei der Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz als individuellem Gefahrenschutz hat der Unternehmer geeignete Anschlagpunkte festzulegen und den Beschäftigten die geeignete Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz für den Gerüstbau (PSAgA) bereitzustellen.

Auf die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz darf im Einzelfall verzichtet werden, wenn aufgrund der baulichen und gerüstspezifischen Gegebenheiten oder des vorgesehenen Arbeitsablaufes die PSA nicht eingesetzt werden kann.

Dabei muss gewährleistet sein, dass die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Personen ausgeführt werden, der Arbeitgeber für diesen Fall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und die Absturzkante für die Personen deutlich erkennbar ist.

Körperlich geeignet können Beschäftigte sein, die z.B. nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" untersucht worden sind.

Um beim Transport der Gerüstbauteile eine Gefährdung der Beschäftigten zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber organisatorische Maßnahmen treffen und geeignete Arbeitsmittel verwenden lassen.

Wird das Gerüst höher als 8 m aufgebaut (Belaghöhe über Aufstellfläche), sollen zum Vertikaltransport der Gerüstbauteile Bauaufzüge verwendet werden. Auf Bauaufzüge kann verzichtet werden, wenn die Gerüsthöhe nicht mehr als 14 m und dabei die Gesamtlänge des Gerüstes nicht mehr als 10 m beträgt.

Zu den Bauaufzügen zählen auch handbetriebene Seilrollenaufzüge.

Beim Handtransport muss in Abhängigkeit von den zu befördernden Bauteilen in jeder Gerüstlage ein Beschäftigter im gesicherten Gerüstfeld (zweiteiliger Seitenschutz) stehen.

Beim Abbau des Gerüstes dürfen Gerüstbauteile nicht abgeworfen werden. Fallende Gerüstbauteile können andere Personen gefährden und selbst durch Beschädigung unbrauchbar werden.

Gerüstfelder, auf denen Material gelagert oder Material vom Bauaufzug abgenommen wird, sind vollflächig auszulegen und gegen Gefährdungen durch Absturz von Personen zu sichern.

Informationen zur Ladestellensicherung von Bauaufzügen können den Bausteinen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft B 26 und B 48 entnommen werden.

Um die Möglichkeit einer vorzeitigen missbräuchlichen Nutzung einzuschränken, sollten Gerüste möglichst ohne zeitliche Unterbrechung errichtet werden. Auch im Montagezustand muss die Standsicherheit stets gewährleistet sein. Verankerungen und Verstrebungen sind deshalb entsprechend dem Baufortschritt des Gerüstes einzubauen.

Sind bestimmte Teile eines Gerüstes nicht einsatzbereit - insbesondere während des Auf-, Um- und Abbaus - sind diese mit dem Verbotszeichen P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss durch Abgrenzungen deutlich gemacht werden, dass das Gerüst nicht fertig gestellt ist und somit nicht betreten werden darf.

Bild 7: P006 "Zutritt für Unbefugte verboten"

 

Nach Abschluss der Montagearbeiten sind alle benutzbaren Gerüstebenen mit Absturzsicherung zu versehen.

Bild 8: Beispiel für ein Gerüst mit Seitenschutz
Bild 9: Beispiel für ein Gerüst mit Schutzwand


Diese Absturzsicherung ist ein dreiteiliger Seitenschutz oder eine Schutzwand. Ein Seitenschutz oder eine Schutzwand ist dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen.

Elektrische Betriebsmittel

Werden bei Gerüstbauarbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden.

Siehe § 3 Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel der Prävention" (BGV/GUV A3) sowie Information (BGI/GUV-I 608) "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen".

Elektrische Betriebsmittel sind z.B. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen. Als besonderer Speisepunkt bei Gerüstbauarbeiten gilt ein Baustromverteiler, ein Kleinstbaustromverteiler, ein Schutzverteiler oder eine ortsveränderliche Schutzeinrichtung.

Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen von ortsfesten elektrischen Anlagen betrieben werden.

5 Und wenn das Gerüst fertig montiert ist?

Ist das Gerüst fertig montiert, muss der Unternehmer, der das Gerüst erstellt hat, dieses auf die ordnungsgemäße Montage und die sichere Funktion gemäß Bild 10 prüfen lassen. Die Prüfung darf nur von einer hierzu befähigten Person durchgeführt werden, dies kann auch der Aufsichtführende nach Abschnitt 2 sein.

Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren, am besten in Form eines Prüfprotokolls, und sind mindestens drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus aufzubewahren.

Nach Fertigstellung und Prüfung ist das Gerüst an gut sichtbarer Stelle zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat mindestens Angaben über den Ersteller, die Gerüstbauart, die Last- und Breitenklasse und allgemeine Sicherheitshinweise (siehe Anhang 6) zu enthalten.

Hat sich der Gerüstersteller vom ordnungsgemäßen Zustand des Gerüstes überzeugt, kann er es an den Nutzer übergeben. Es ist ratsam, die Übergabe gemeinsam mit dem Nutzer durchzuführen und z.B. in dem Prüfprotokoll zu dokumentieren.

Das Prüfprotokoll, die Kennzeichnung und der Plan für die Benutzung können in einem Dokument zusammengefasst werden. Dieses Dokument soll, geschützt vor Witterungseinflüssen, für die Dauer der Standzeit am Treppenaufstieg oder Leitergang angebracht werden.

Ein Beispiel für dieses Dokument zeigt Anhang 5

Bild 10: Beispiel für die Prüfung von Arbeits- und Schutzgerüsten

Bild 11: Beispiel für die Anbringung des Prüfprotokolls, der Kennzeichnung und des Planes für die Benutzung am Gerüst nach Anhang 5

6 Was hat der Unternehmer, der das Gerüst benutzen lässt, zu beachten?

Jeder Unternehmer, der Gerüste oder Teilbereiche benutzen lässt, trägt Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden. Er ist verantwortlich für die Sicherheit seiner Beschäftigten und für Beschäftigte, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für ihn tätig sind. Jeder Unternehmer sollte das Gerüst vor der ersten Benutzung auf dessen sichere Funktion überprüfen.

Wird das Gerüst von mehreren Unternehmern gleichzeitig oder nacheinander benutzt, hat der Koordinator nach Baustellenverordnung auf mögliche gegenseitige Gefährdungen hinzuweisen und die Arbeiten zu koordinieren.

Die Prüfung erfolgt auf Grundlage der vom Gerüstbenutzer erstellten Gefährdungsbeurteilung und des Plans für die Benutzung.

Erfolgt die Gerüstbenutzung unmittelbar nach der Prüfung des Gerüstes und dessen Freigabe durch den Gerüstersteller, kann auf eine Prüfung auf augenfällige Mängel durch den Gerüstbenutzer verzichtet werden.

Die Prüfung auf sichere Funktion umfasst:

Die Prüfung darf nur durch eine hierzu befähigte Person durchgeführt werden, dies kann auch der Aufsichtführende des Gerüstbenutzers sein.
Es wird empfohlen, die Ergebnisse der Prüfungen in Form eines Prüfprotokolls zu dokumentieren und dieses mindestens drei Monate über die Standzeit des Gerüstes hinaus aufzubewahren.

Bild 12: Prüfung


Ein Muster des Prüfprotokolls für die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme von Gerüsten durch den Gerüstbenutzer ist im Anhang 7 enthalten.

Nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können, hat der Unternehmer, der Gerüste benutzt oder benutzen lässt, unverzüglich zu veranlassen, dass eine zusätzliche Überprüfung durch eine befähigte Person des Gerüsterstellers durchgeführt wird.

Erläuterung:

Der Unternehmer, der Gerüste benutzt, hat sicherzustellen, dass die Gerüste in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten und nicht eigenmächtig verändert werden. Hierzu hat er die Beschäftigten anzuweisen, während der Benutzung festgestellte augenfällige Veränderungen an den jeweiligen Aufsichtführenden zu melden.

Zu den Veränderungen zählen z.B. der Ausbau von Belägen, Seitenschutzbauteilen, Leitern, Verankerungen oder der Anbau von Aufzügen, Schuttrutschen, Netzen oder Planen. Hierfür gegebenenfalls erforderliche Änderungen am Gerüst sollten nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden.

7 Was hat der Beschäftigte, der das Gerüst benutzt, zu beachten?

Jeder Beschäftigte, der auf dem Gerüst arbeitet, und Beschäftigte, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz tätig sind, tragen eine Mitwirkungspflicht für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Sie sollten über die Gerüstbenutzung unterwiesen sein.

Die Unterweisung ist durch den jeweiligen Unternehmer durchzuführen und in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Die Unterweisung beinhaltet auch Informationen zu allgemeinen Sicherheitshinweisen wie z.B.:

Die allgemeinen Sicherheitshinweise können auch in Form von Piktogrammen als Aufkleber am Gerüst verwendet werden (siehe hierzu Abschnitt 3 und Anhang 6).

Zur Unterweisung der Beschäftigten kann der Unternehmer auf die Bausteine der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft zurückgreifen.


.

Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeits- und SchutzgerüsteAnhang 1


1. Gerüstklassen

Arbeitsgerüste werden nach Tabellen 1, 2 und 3 der DIN EN 12811-1:2004-01 in Breitenklassen, Klassen der lichten Höhe und Lastklassen eingeteilt. Konsolbelagflächen müssen zur gleichen Lastklasse wie die Belagfläche gehören. Bei einem Höhenunterschied von mehr als 0,25 m zwischen den Belagflächen und den Konsolbelagflächen dürfen unterschiedliche Lastklassen gewählt werden. Die Breitenklasse und Lastklasse für die Gerüstlagen muss der Art der auszuführenden Arbeit entsprechen (siehe Anwendungsbeispiele Abs. 2.2).

Tabelle 1: Breitenklassen für Gerüstlagen

Breitenklassew in m
W060,6 bis < 0,9
W090,9 bis < 1,2
W121,2 bis < 1,5
W151,5 bis < 1,8
W181,8 bis < 2,1
W212,1 bis < 2,4
W24> 2,4


Tabelle 2: Verkehrslasten auf Gerüstlagen

123
Lastklassegleichmäßig verteilte Last
kN/m2
Teilflächenlast
kN/m2
10,75-
21,5-
32,0-
43,05,0
54,57,5
66,010,0


2. Belastungen der Gerüstlage

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die zulässigen Belastungen der jeweiligen Gerüstsysteme regeln die Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Hersteller auf Grundlage der DIN EN 12811- 1:2004-01, Abschn. 6.

2.1.2 Für die Ermittlung der Verkehrslast sind folgende Punkte zu beachten:

Bild 13: Beispiel für ein Arbeitsgerüst der Lastklasse 3 und Breitenklasse W06

2.2 Anwendungsbeispiele

2.2.1 Arbeitsgerüste der Lastklasse 1 dürfen nur für Inspektionstätigkeiten eingesetzt werden.

2.2.2 Arbeitsgerüste der Lastklasse 2 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, die kein Lagern von Baustoffen und Bauteilen erfordern.

2.2.3 Arbeitsgerüste der Lastklasse 3 dürfen nur für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen die Belastung aus Personen und Materialien die gleichmäßig verteilte Verkehrslast von 2,0 kN/m2 nicht überschreitet.

Anmerkung: Arbeiten, die mindestens die Lastklasse 3 und Breitenklasse W06 erfordern, sind z.B.

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 3.1.2).

A. Beispielberechnung für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Breitenklasse W06 und Lastklasse 3 (siehe Bild 13):

Ständerabstand2,50 m 
Belagbreite0,60 m 
ergibt Belagfläche2,50 m x 0,60 m =1,50 m2
zulässige Belastung  
der Belagfläche1,50 m2 x 2,0 kN/m2 =3,0 kN.

Die tatsächliche Belastung setzt sich aus den Lasten der Materialien und Personen zusammen:

zulässige Belastung der Belagfläche3,0 kN
eine Person- 1,0 kN 
ergibt zulässige Materiallagerung2,0 kN.

Bild 14: Beispiel für ein Arbeitsgerüst der Lastklasse 4 und Breitenklasse W09

2.2.4 Arbeitsgerüste der Lastklassen 4, 5 und 6 dürfen für Arbeiten eingesetzt werden, bei denen Baustoffe oder Bauteile auf dem Gerüstbelag abgesetzt oder gelagert werden. Hierbei ist mindestens Breitenklasse W09 erforderlich. Dabei darf die zulässige Belastung nach Tabelle 2, Spalte 2 und die Teilflächenlast nach Tabelle 2, Spalte 3 nicht überschritten werden.

Anmerkung:
Arbeiten, die mindestens die Lastklasse 4 und die Breitenklasse W09 erfordern, sind z.B.

wenn bei Materiallagerung auf der Belagfläche eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt (siehe Abschnitt 3.1.2).

B. Beispielberechnung

Beispiel 1: Für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Breitenklasse W09 und Lastklasse 4 (mit Kranbetrieb) (siehe Bild 14):

Ständerabstand2,50 m 
Belagbreite0,90 m 
ergibt Belagfläche2,50 m x 0,90 m =2,25 m2
zulässige Belastung der Belagfläche2,25 m2 x 3,0 kN/m2 =6,75 kN

Ermittlung der vorgesehenen Belastung:
eine Person1,0 kN 
Steinpaket1,2*1 x 2,97 kN =3,56 kN
 90 Steine VHLz 1, 6 NF 
Mörtelkübel65 Liter1,40 kN
Werkzeug 0,10 kN
Gesamtbelastung 6,06 kN

Kontrolle der vorgesehenen Belastung:

(zulässige Belastung)6,75 kN > 6,06 kN(vorhandene Belastung)

Kontrolle der Teilflächenlast:
a) für das Steinpaket
Grundfläche1,25 m x 0,57 m =0,71 m2
Teilflächenlast2,97 kN : 0, 71 m2 =4,20 kN/m2
(zulässige Last *2)5,00 kN/m2 > 4,20 kN/m2 (vorhandene Last)
b) für den Mörtelkübel
GrundflächeØ 0,60 m =0,28 m2
Teilflächenlast 1,40 kN : 0,28 m2 = 5,00 kN/m2
(zulässige Last *2)5,00 kN/m2 = 5,00 kN/m2 (vorhandene Last)
*1 Zuschlag für Kranbetrieb

*2 Tabelle 2 Spalte 3

Beispiel 2: Für die zulässige Belastung einer Belagfläche in einem Gerüstfeld der Breitenklasse W09 und Lastklasse 5 (ohne Kranbetrieb):

Ständerabstand2,50 m 
Belagbreite0,90 m 
ergibt Belagfläche2,50 m x 0,90 m =2,25 m2
zulässige Belastung der Belagfläche2,25 m2 x 4,50 kN/m2 =10,13 kN

Ermittlung der vorgesehenen Belastung:

eine Person1,0 kN 
Steinpaket162 Steine VHLz 1,6 NF5,35 kN
Mörtelkübel100 Liter2,10 kN
Werkzeug 0,10 kN
Gesamtbelastung 8,55 kN

Kontrolle der vorgesehenen Belastung:

(zulässige Belastung)10,13 kN > 8,55 kN(vorhandene Belastung)

Kontrolle der Teilflächenlast:
a) für das Steinpaket
Grundfläche1,25 m x 0,57 m =0,71 m2
Teilflächenlast5,35 kN : 0,71 m2 =7,50 kN/m2
(zulässige Last *2)7,50 kN/m2 = 7,50 kN/m2 (vorhandene Last)
b) für den Mörtelkübel
GrundflächeØ 0,60 m =0,28 m2
Teilflächenlast2,10 kN : 0,28 m2 =7,50 kN/m2
(zulässige Last *2)7,50 kN/m2 = 7,50 kN/m2 (vorhandene Last)
*1 Zuschlag für Kranbetrieb

*2 Tabelle 2 Spalte 3

Bild 15: Lichte Höhen und Breiten der Gerüstlagen

 w= Breite der Gerüstlage
c= lichter Abstand zwischen den Ständern, c > 600 mm
b= freie Durchgangsbreite,
b > max. {500 mm; c - 250 mm}
p= lichte Breite im Kopfbereich,
p > max. {300 mm; c - 450 mm}
h1a, h1b= lichte Höhe zwischen den Gerüst lagen und Querriegeln bzw. Gerüsthaltern
h2= lichte Schulterhöhe
h3= lichte Höhe zwischen den Gerüstlagen, h3 > 1,90 m.


3. Gerüstabmessungen

3.1 Abmessungen von Arbeitsgerüsten

3.1.1 Die Mindestbreiten der Belagflächen sind der Tabelle 1 zu entnehmen.

3.1.2 Die Breite w der Gerüstlage muss so gewählt werden, dass bei Materiallagerung auf der Gerüstlage eine Durchgangsbreite von mindestens 0,20 m erhalten bleibt.

3.1.3 Um Bauwerksecken ist der Belag in voller Breite herumzuführen. Werden im Eckbereich keine Arbeiten ausgeführt, ist eine Breite von 0,50 m ausreichend.

3.2 Abmessungen von Fanggerüsten

3.2.1 Der senkrechte Abstand zwischen Absturzkante und Belagfläche darf 2,00 m nicht übersteigen (siehe Bilder 16 a bis d).

3.2.2 Die Breite w der Fanglage muss mindestens 0,90 m betragen.

3.2.3 Der Abstand b zwischen Innenkante Seitenschutz bzw. Schutzwand und der Absturzkante muss mindestens 0,90 m betragen.

Bild 16 a bis Bild 16 d: Abmessungen der Fanggerüste

Anmerkung:
Die Absturzkante kann bei den jeweiligen Bauzuständen unterschiedlich sein. Maß gebend für den Abstand b ist die tatsächlich nutzbare Fangbreite der Belagfläche. Z.B. wird bei auskragender Deckenschalung der Abstand b zwischen Außenkante Schalung und Innenkante Seitenschutz gemessen.

Kann der Mindest abstand b nicht eingehalten werden, ist an der Absturzkante ein Seitenschutz vorzusehen.

3.2.4 Der waagerechte Abstand zwischen Fanggerüstbelag und Bauwerk darf nicht größer als 0,30 m sein. Dieser Abstand darf überschritten werden, wenn

3.2.5 Das Fanggerüst muss den zu schützenden Bereich, bezogen auf die Absturzkante, seitlich um mindestens 1,00 m überragen (siehe Bild 17).

Bild 17: Fanggerüst überragt die seitliche Absturzkante

Bild 18: Fanggerüst mit Schutzwand

Bild 19: Abmessungen eines Dachfanggerüstes

3.2.6 Abweichend von Abschnitt 3.2.2 muss die Breite w mindestens 0,60 m betragen, wenn dabei

Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden und einem Abstand von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m unter der Absturzkante liegen darf.

3.3 Abmessungen von Dachfanggerüsten

3.3.1 Die Fanglage des Dachfanggerüstes darf nicht tiefer als 1,50 m unter der Absturzkante (z.B. Traufe) liegen (siehe Bild 19).

3.3.2 Die Breite w der Fanglage muss mindestens 0,60 m betragen.

3.3.3 Der Abstand b zwischen Innenkante Schutzwand und der Absturzkante (z.B. Traufkante) muss mindestens 0,70 m betragen.

3.3.4 Die Schutzwand muss die Absturzkante (z.B. Traufe) mindestens um das Maß 1,5 - b (Angabe in m) überragen. Die Höhe h1 (Maße in m) der Schutzwand muss jedoch mindestens 1,0 m betragen (siehe Bild 19):
h1 - h0 > 1,50 - b (Maße in m).

3.3.5 Bei der Verwendung von 2,00 m hohen Schutzwänden (h1) und einem Abstand (b) von 0,70 m ergibt sich, dass der Belag nicht tiefer als 1,20 m (h0) unter der Absturzkante (z.B. Traufe) liegen darf.

3.4 Abmessungen von Schutzdächern

3.4.1 Die Breite der Abdeckung muss, waagerecht gemessen, mindestens 1,50 m betragen (siehe Bild 20).

3.4.2 Die Abdeckung muss den Außenständer des Gerüstes in der Waagerechten um mindestens 0,60 m überragen.

3.4.3 Bei Fassadengerüsten muss die Abdeckung das Gerüst auch an den Stirnseiten waagerecht um mindestens 0,60 m überragen.

3.4.4 Das Schutzdach muss auf der Außenseite eine Bordwand haben, deren Oberkante mindestens 0,60 m senkrecht über der Abdeckung liegen muss. Die Bordwand muss wie die Abdeckung bemessen sein.

3.4.5 Beim Schutzdach ist der Belag bis zum Bauwerk hin auszulegen, dabei dürfen die Abstände zwischen den Belagteilen nicht mehr als 25 mm betragen.

3.4.6 Wird ein Schutzdach um eine Bauwerksecke geführt, ist die Abdeckung in voller Breite beizubehalten.

Bild 20: Abmessungen von Schutzdächern

3.5 Arbeitsgerüste mit Bekleidung als Schutzgerüste

3.5.1 Abweichend von Abschnitt 3.4 können anstelle von Schutzdächern Bekleidungen aus Planen oder Geweben dicht an den Ständern der Arbeitsgerüste angebracht werden.

3.5.2 Öffnungen in den Bekleidungen dürfen nicht mehr als 4 cm2 betragen, wobei ein Maß nicht mehr als 2,5 cm betragen darf. Dies gilt auch im Bereich der Stöße.

3.5.3 Die Bekleidung ist bis an das Bauwerk heranzuführen.

3.5.4 Die Werkstoffe der Planen oder Gewebe müssen eine Reißfestigkeit von mindestens 0,5 kN/5 cm aufweisen und UV-stabilisiert sein.

4. Sicherheitstechnische Anforderungen

4.1 Systemfreie Bauteile

4.1.1 Gerüstrohre

4.1.1.1 Als systemfreie Gerüstrohre müssen verwendet werden:

4.1.2 Kupplungen

4.1.2.1 Für den Anschluss von Kupplungen an Systembauteile müssen die Anforderungen der DIN EN 74-1 und der entsprechenden Zulassungen beachtet werden.

4.1.2.2 Es dürfen nur nach DIN EN 74-1:2005-12 gekennzeichnete oder vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) geprüfte Kupplungen verwendet werden.

4.1.2.3 Kupplungen mit Schraubverschluss müssen mit einem Moment von 50 Nm angezogen werden.

Anmerkung:
50 Nm entsprechen bei einem Hebelarm von 25 cm einer Kraft von 20 kg.

4.1.2.4 Keilkupplungen sind mit einem 500 g schweren Hammer bis zum Prellschlag fest zu schlagen.

Beispiel für eine Kennzeichnung nach DIN EN 74-1:2005-12

Beispiele für Kennzeichnung älterer Kupplungen nach DIN EN 74:1988-12 oder durch das DIBt: Beispiel für Kennzeichnung nach DIN EN 74:

Beispiel für Kennzeichnung durch DIBt:

Tabelle 3: zulässige Belastungen von Kupplungen

Art der Kupplungzulässige Belastung kN
Normalkupplung Klasse B und BB9
Stoßkupplung Klasse B6
Drehkupplung5
Normalkupplung Klasse BB
mit untergesetzter Kupplung Klasse B
15


4.1.3 Güteanforderungen an Holzbauteile

4.1.3.1 Gerüstbauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1:2008-12 entsprechen.

4.1.3.2 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz müssen dauerhaft mit dem Ü-Zeichen (Überwachungskennzeichen) gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss außerdem die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung enthalten.

Anmerkung:
Siehe Bauordnungen der Bundesländer in Verbindung mit der Bauregelliste A.

Bild 21: Ü-Kennzeichnung

4.1.3.3 Gerüstbretter oder -bohlen müssen mindestens 3,0 cm dick und dürfen an ihren Enden nicht aufgerissen sein.

Anmerkung:
Gerüstbretter oder -bohlen werden z.B. durch Kopfbeschlag oder Einschlagen von Wellen-Bandeisen an den Stirnseiten gegen Aufreißen geschützt.

4.2. Beläge

4.2.1 Beläge in Arbeitsgerüsten

4.2.1.1 In Gerüsten aus vorgefertigten Bauteilen, wie z.B. Rahmen- oder Modulgerüsten, müssen die Systembauteile gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung verwendet werden. Da die Belagteile in diesen Gerüsten gleichzeitig Aussteifungselemente sind, müssen diese auf volle Gerüstbreite eingebaut sein. Die Belagteile sind gegen unbeabsichtigtes Ausheben zu sichern.

4.2.1.2 Systemfreie Gerüstbeläge sind so einzubauen, dass sie

Anmerkung:
Gerüstbretter oder -bohlen gelten als dicht verlegt, wenn der Abstand untereinander 2,5 cm oder im Bereich, in dem Ständer den Belag unterbrechen (z.B. zwischen Haupt- und Konsolbelag), 8 cm nicht überschreitet.

4.2.1.3 Der Belag in genutzten Gerüstlagen von systemfreien Gerüsten muss auf volle Breite, in ungenutzten Gerüstlagen für die Gerüstmontage in einer Breite von mindestens 0,50 m ausgelegt sein.

4.2.2 Abmessung von Gerüstbrettern oder -bohlen

Werden Gerüstbretter oder -bohlen in systemfreien Arbeitsgerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 4 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

Tabelle 4: Größte zulässige Stützweiten (in m) für Gerüstbretter und -bohlen in Arbeitsgerüsten

LastklasseBrett- oder Bohlenbreite
cm
Brett- oder Bohlendicke cm
3,03,54,04,55,0
1, 2, 3201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,252,502,75
4201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,002,252,50
520, 24, 281,251,251,501,752,00
620, 24, 281,001,251,251,501,75
Anmerkung:
Bretter und Bohlen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1:2008-12 entsprechen

4.2.3 Beläge in Fanggerüsten

Werden Gerüstbretter oder -bohlen in Fanggerüsten eingesetzt, dürfen diese nur mit den Mindestquerschnitten nach Tabelle 5 in Abhängigkeit von der Stützweite verwendet werden.

Tabelle 5: Größte zulässige Stützweiten (in m) für Beläge in Fanggerüsten

Bohlen-
breite
Absturz-
höhe
größte zul. Stützweite in m für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke vongrößte zul. Stützweite in m für einfach gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
in cmin m3,5 cm4,0 cm4,5 cm5,0 cm3,5 cm4,0 cm4,5 cm5,0 cm
201,01,51,82,12,6-1,11,21,4
1,51,31,61,92,2-1,01,11,3
2,01,21,51,72,0--1,01,2
241,01,72,12,52,71,01,21,41,6
1,51,51,82,22,5-1,11,21,4
2,01,41,62,02,2-1,01,21,3
281,01,92,42,72,71,11,31,51,7
1,51,72,02,52,71,01,21,41,6
2,01,51,82,22,51,01,11,31,4
Anmerkung: Bretter und Bohlen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 nach DIN 4074-1:2008-12 entsprechen

4.2.4 Beläge in Schutzdächern

Die Abdeckung muss mindestens der Lastklasse 2 nach DIN EN 12811-1:2004-03 entsprechen und aus dicht verlegten Gerüstbelägen bestehen. Sie ist bis zum Bauwerk hin auszulegen.

Anmerkung:
Systemfreie Gerüstbeläge aus Holz nach Tabelle 3 DIN 4420-1:2004-03 genügen diesen Anforderungen.

Bild 22: Abmessungen des Seitenschutzes

Bild 23: Gerüst mit innen liegender Absturzsicherung

4.3 Seitenschutz

4.3.1 Allgemeines

4.3.1.1 Belagflächen müssen im gebrauchsfertigen Zustand mit einem Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett (siehe Bild 22), umwehrt sein. Der Seitenschutz muss gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

4.3.1.2 Auf den Seitenschutz an der Gerüstinnenseite darf verzichtet werden, wenn der Abstand zwischen der Kante der Belagfläche und dem Bauwerk nicht mehr als 0,30 m beträgt.

4.3.1.3 Auf den Geländer- und Zwischenholm darf verzichtet werden, wenn zum Gerüstsystem gehörende Seitenschutzgitter bzw. Schutzwände nach Abschnitt 4.2 DIN 4420-1:2004-03 verwendet werden.

4.3.1.4 Auf das Bordbrett darf verzichtet werden,

4.3.1.5 Auf den Zwischenholm darf verzichtet werden, wenn ein Zwischenseitenschutz nach Abschnitt 4.5.3 DIN EN 12811-1: 2004-03 verwendet wird.

4.4 Schutzwand im Dachfanggerüst

4.4.1 Als Schutzwand im Dachfanggerüst sind Schutzgitter oder Schutznetze entsprechend der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Gerüstherstellers zu verwenden.

4.4.2 Als Füllung der Schutzwand dürfen auch

verwendet werden.

4.4.3 Schutznetze und Drahtgeflechte müssen allseitig an Stahlrohren nach DIN EN 39:2001-11 mit mindestens 3,2 mm oder Aluminiumrohr mit mindestens 4,0 mm Wanddicke und 48,3 mm Außendurchmesser befestigt werden. Schutznetze müssen Masche für Masche an Stahl- oder Aluminiumrohren befestigt werden. Der Netzstoß muss Masche für Masche mit einem Kopplungsseil nach DIN EN 1263-1:2002-07 verbunden werden. Schutznetze dürfen in ihren Abmessungen nicht verändert werden.

Bild 24: Beispiel für Netzbefestigung

4.4.4 Auf die Befestigung Masche für Masche darf verzichtet werden, wenn das Netz höchstens alle 75 cm am Rand befestigt ist und die ausreichende Tragfähigkeit der Netzbefestigung im dynamischen Versuch nach DIN EN 1263-1:2002-07, Abschn. 7.10 nachgewiesen ist.

Anmerkung:
Unzulässig ist z.B. eine Befestigung mit Kabelbindern oder Bindedraht.

4.4.5 Der Netzstoß darf auch ohne Verbindung ausgeführt werden, wenn er sich um mindestens 75 cm überlappt.

4.4.6 Schutznetze dürfen ohne Prüfung des Prüfgarnes nur innerhalb von 12 Monaten nach Herstellung verwendet werden. Sollen ältere Schutznetze eingesetzt werden, muss nachgewiesen werden, dass die Bruchkraft des Prüfseiles die vom Hersteller angegebene Mindestbruchkraft nicht unterschreitet. Für diesen Nachweis ist ein Prüfseil aus dem Schutznetz zu entnehmen und an eine zugelassene Stelle oder den Hersteller zu geben. Die Prüfung der Mindestbruchkraft muss nach DIN EN 1263:2002-07 erfolgen und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.

Anmerkung:
Schutznetze haben vom Hersteller eingearbeitete Prüfseile, um die Festigkeitsminderung der Netzgarne infolge Alterung feststellen zu können.

Ein Prüfseil kann ein Stück Maschenseil oder eine Masche sein.

Die Anschrift einer zugelassenen Stelle kann beim Netzhersteller oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger erfragt werden.

4.5 Zugänge

4.5.1 Allgemeines

Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über sichere Zugänge oder Aufstiege erreichbar sein. Der Zugang muss über Treppen oder mit Schrägleitern erfolgen.

4.5.2 Treppen

4.5.2.1 Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen während der Benutzung über Treppen erreichbar sein, wenn

Anmerkung:
Es gehört zu den Pflichten des Bauherren bzw. Auftraggebers den Umfang der vom Gerüst aus auszuführenden Arbeiten zu ermitteln und festzulegen, in welchen Fällen Treppen für die Benutzung bereitgestellt werden müssen.

Konstruktive Anforderungen an Treppen können DIN EN 12811-1:2004-03, Abschnitt 5.8, entnommen werden. Siehe hierzu auch Regel "Treppen für Bauarbeiten" (BGR 113).

Zu den umfangreichen Arbeiten zählen zum Beispiel:

4.5.2.2 Sind Treppen aufgrund der baulichen Gegebenheiten oder aufgrund der Gerüstkonstruktion nicht einsetzbar, können an deren Stelle Leitern verwendet werden.

Anmerkung:
Bauliche Gegebenheiten, die den Einsatz von Leitern erforderlich machen, können z.B. sein:

4.5.2.3 Bei der Verwendung von Treppen oder Treppentürmen als Aufstiege ist die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu beachten.

4.5.3 Leitern

4.5.3.1 Werden Leitern als Aufstiege verwendet, müssen systemgebundene Leitern als Gerüstinnenleitern eingebaut werden.

4.5.3.2 Systemfreie Anlegeleitern nach DIN EN 131:2007-08 dürfen als Gerüstaußenleitern mit einem Anstellwinkel von 68° bis 75° verwendet werden, wenn die Aufstiegshöhe nicht mehr als 5,00 m beträgt und Gerüstinnenleitern nicht eingebaut werden können. Die Leiter ist gegen Wegrutschen zu sichern oder mit dem Gerüst fest zu verbinden.

4.6. Verankerung

4.6.1 Allgemeines

4.6.1.1 Die Verankerungskräfte und die Lage der Verankerung sind der Aufbau- und Verwendungsanleitung, der Montageanweisung oder der statischen Berechnung zu entnehmen.

4.6.1.2 Verankerungen sind fortlaufend mit dem Gerüstaufbau einzubauen.

4.6.1.3 Als Befestigungsmittel sind Schrauben mit einem Mindestdurchmesser von 12 mm zu verwenden.

4.6.2 Einleitung der Verankerungskräfte in den Verankerungsgrund

4.6.2.1 Die Verankerungskräfte müssen über Gerüsthalter und Befestigungsmittel in einen ausreichend tragfähigen Verankerungsgrund (z.B. Bauwerk) eingeleitet werden.

Erläuterung:
Geeignete Befestigungsmittel sind z.B. die Verankerungsvorrichtungen in Fassaden nach DIN 4426:2001-09. Ungeeignete Befestigungen sind z.B. Rödeldrähte, Stricke, kraftschlüssige Einspindelungen in Laibungen.

Ausreichend tragfähige Verankerungsgründe sind z.B.

Nicht ausreichend tragfähige Verankerungsgründe sind z.B. Schneefanggitter, Blitzableiter, Fallrohre, Fensterrahmen.

4.6.2.2 Die Tragfähigkeit der Befestigungsmittel zwischen Gerüsthalter und Verankerungsgrund muss für die Verankerungskräfte nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu erbringen durch

4.6.2.3 Werden zur Verankerung Befestigungsmittel mit Bauartzulassung verwendet, müssen die darin enthaltenen Bedingungen eingehalten werden.

Erläuterung:

Zu den Bedingungen gehören z.B.

4.6.2.4 Auf den Nachweis der Tragfähigkeit darf verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit durch eine hierzu befähigte Person beurteilt werden kann und

4.6.3 Probebelastungen

4.6.3.1 Sind Probebelastungen erforderlich, müssen diese an der Verwendungsstelle durchgeführt werden.

4.6.3.2 Zum Durchführen der Probebelastungen müssen geeignete Prüfgeräte verwendet werden.

4.6.3.3 Verankerungspunkte, an denen Probebelastungen durchzuführen sind, müssen von einer befähigten Person nach Anzahl und Lage bestimmt werden.

4.6.3.4 Die Probebelastungen sind nach folgenden Kriterien durchzuführen:

aller verwendeten Dübel, jedoch mindestens 5 Probebelastungen, umfassen.

4.6.3.5 Nehmen einzelne oder mehrere Befestigungsmittel die Probelast nicht auf, hat die befähigte Person

4.6.3.6 Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und mindestens für die Dauer der Standzeit des Gerüstes aufzubewahren. Für die Dokumentation wird Anhang 8 empfohlen.


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Muster einer Betriebsanweisung für die Benutzung einer Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) für Arbeiten im Gerüstbau
Anhang 2


Betriebsanweisung für die Benutzung einer Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) für Arbeiten im Gerüstbau
  • Einsatzort: Montage von Fassadengerüsten
  • Fassadengerüst
    Fabrikat: ... ... ... ...
Anwendung
Für die Montage von Fassadengerüsten ist die Verwendung von speziellen Persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) vorgesehen.

Es ist folgende PSAgA für den Gerüstbau zu benutzen:

Auffanggurt mit/ohne Verlängerung an der Auffangöse:
Fabrikat/Typ: ... ... ... ...

Verbindungsmittel mit Falldämpfer:
Fabrikat/Typ: ... ... ... ...

Diese PSAgA muss jeder Beschäftigte bei Montagearbeiten im Fassadengerüst tragen.

Die jeweilige Benutzung der PSAgA ist der Montageanweisung für den Gerüstbau zu entnehmen.

Gefahren
Bei einem Sturz in die PSAgA ist eine Verletzung grundsätzlich nicht auszuschließen, jedoch kann die Schwere der Verletzungsfolgen gemindert werden.

Falsche Benutzung der bereitgestellten PSAgA (z.B. Auffanggurt nicht richtig an gelegt (zu locker), Veränderung bzw. Ergänzung des Systems) kann dazu führen, dass die PSAgA versagt.

Auf der ersten Gerüstlage in 2 m Höhe ist die Wirksamkeit der PSAgA nicht gegeben, da kein ausreichender Freiraum zum Auffangen der abstürzenden Person vorhanden ist. Der Anschlagpunkt darf nicht auf Standplatzhöhe des Beschäftigten liegen, hier besteht Lebensgefahr (z.B. kann die PSAgA versagen).

Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln
  • Benutzung nur nach Unterweisung mit praktischen Übungen unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Herstellers.
  • Der Auffanggurt der PSAgA muss für die Körperabmessungen des Benutzers ausgewählt sein und von diesem eingestellt/angepasst werden.
  • Es darf nur die bereitgestellte PSAgA verwendet werden.
    Veränderungen oder Ergänzungen sind unzulässig.
  • Vor der Benutzung ist die PSAgA durch Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.
  • Es sind nur die von dem Gerüsthersteller in der Aufbau- und Verwendungsanleitung angegebenen Anschlagpunkte (z.B. Geländerholm oder obere Rahmenecke) zu benutzen.
  • Es muss sichergestellt sein, dass ausreichender Freiraum zum Auffangen der abstürzenden Person vorhanden ist.
  • Das unbeabsichtigte Lösen des Verbindungselementes (Haken) vom Anschlagpunkt im Gerüst muss ausgeschlossen sein.
  • Der Falldämpfer darf nur an der Auffangöse des Auffanggurtes bzw. deren Verlängerung befestigt werden.
  • Bei der Verwendung von PSAgA im Gerüstbau muss ein geeigneter Schutzhelm getragen werden, z.B. mit 3-Punkt-Kinnriemen als Schutz gegen Herunterfallen des Helmes während des Sturzes.

Die Ausrüstung darf nicht zu anderen Zwecken, z.B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.

Verhalten bei Beanspruchung/ Schäden
  • Beschädigte, sturzbelastete oder zweifelhafte PSAgA ist der Benutzung zu entziehen.
  • Freigabe nur nach der Überprüfung durch einen Sachkundigen.
  • Reparatur darf nur durch den Hersteller durchgeführt werden.
  • Jeder Mangel an der PSAgA ist dem Aufsichtführenden zu melden.
Verhalten bei Stürzen/ Erste Hilfe
  • Bei einem Sturzunfall Ruhe bewahren und überlegt handeln!
  • Sofortige Information der Rettungsstelle (z.B. Notruf Nr. 112).
  • Die Rettungsmaßnahme ist unverzüglich einzuleiten
    (siehe Betriebsanweisung zum Rettungsverfahren).
  • Erste-Hilfe-Maßnahme, soweit erforderlich, durchführen.
Pflege, Aufbewahrung und Prüfung
  • Die PSAgA geschützt lagern und transportieren, z.B. in Gerätekoffer oder -tasche.
  • Persönliche Schutzausrüstungen dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können. Solche Einflüsse sind z.B. aggressive Stoffe wie Säuren, Laugen, Lötwasser, Öle, Putzmittel, Funkenflug.
  • Im Lager die PSAgA frei hängend, trocken und möglichst geschützt gegen UV-Strahlung aufbewahren.

Bei Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb von 12 Monaten, ist die Ausrüstung auf sicheren Zustand durch einen Sachkundigen zu überprüfen.

Aufgestellt am ... ... ... ... durch ... ... ... ... .


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Muster einer Betriebsanweisung für die Benutzung Persönlicher Schutzausrüstung zum Retten aus Höhen und Tiefen für Arbeiten im GerüstbauAnhang 3


Betriebsanweisung für die Benutzung Persönlicher Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen für Arbeiten im Gerüstbau
  • Einsatzort: Montage von Fassadengerüsten
  • Fassadengerüst
    Fabrikat: ... ... ... ...
Anwendung
Die Persönliche Schutzausrüstung zum Retten (PSAzR) ist bei der Montage von Fassadengerüsten unter Verwendung Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz auf der Baustelle vorzuhalten.

Folgende PSAzR ist vorzuhalten und zu benutzen:

Abseilgerät mit Hubeinrichtung
Ggf. Zubehör (z.B. Anschlaghilfen, Seilklemmen)

Fabrikat/ Typ: ... ... ... ...

Diese PSAzR dient zur sicheren und schnellen Rettung einer im Auffangsystem hilflos hängenden Person nach dem Auffangen.

Die Anwendung der PSAzR erfolgt unter Berücksichtigung des Rettungsplanes.

Gefahren
Längeres freies Hängen im Auffanggurt nach einem Sturz kann zu gesundheitlichen oder lebensbedrohlichen Gefährdungen (Hängetrauma) führen.

Absturz des Retters bei fehlender eigener Absturzsicherung.

Schutzmassnahmen und Verhaltensregeln
  • Benutzung nur nach Unterweisung mit praktischen Übungen unter Berücksichtigung der Gebrauchsanleitung des Herstellers.
  • Es darf nur die bereitgestellte Rettungsausrüstung verwendet werden. Veränderungen oder Ergänzungen sind unzulässig.
  • Vor der Vorhaltung auf der Baustelle ist die PSAzR durch Sichtprüfung auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.
  • Die Einsatzlänge der PSAzR muss der maximalen Aufbauhöhe des örtlichen Gerüstes entsprechen.
  • Es sind nur die von dem Gerüsthersteller in der Aufbau- und Verwendungsanleitung angegebenen Anschlagpunkte (z.B. Geländerholm oder obere Rahmenecke) zu benutzen.
  • Die Rettung ist unverzüglich durchzuführen.
  • Der Abseilvorgang muss ungestört möglich sein. Ein Verhaken des zu Rettenden ist auszuschließen.
  • Die Ausrüstung darf nicht zu anderen Zwecken, z.B. als Anschlagmittel für Lasten, verwendet werden.
Rettungsplan und erste Hilfe
  • Situation erfassen und Ruhe bewahren.
  • Notruf zur Rettungsleitstelle absetzen. Tel.-Nr.: 112 oder Tel.: ... ... ... ...
  • Mitteilung Sachverhalt an Rettungsleitstelle: Wo? Was? Wie viele? Welche? Warten?
  • Befreiung der verunfallten Person aus der Hängesituation durch Abseilen mit der PSAzR, z.B. zur nächsten Gerüstlage oder bis zur Aufstellfläche des Gerüstes.
  • Nach der Rettung ist die gerettete Person stets in eine Kauerstellung zu bringen. Die Überführung in eine flache Lage darf nur allmählich geschehen.
  • Eingetroffenen Notarzt einweisen. Erstversorgung durch Notarzt vor Ort.
Pflege und Aufbewahrung
  • Die PSAzR geschützt lagern und transportieren, z.B. in Gerätekoffer oder -tasche.
  • Die persönlichen Schutzausrüstungen dürfen keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können. Solche Einflüsse sind z.B. aggressive Stoffe wie Säuren, Laugen, Lötwasser, Öle, Putzmittel, Funkenflug.
  • Im Lager die PSAzR nur trocken und möglichst geschützt gegen UV-Strahlung aufbewahren.

Bei Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb von 12 Monaten, ist die Ausrüstung auf sicheren Zustand durch einen Sachkundigen zu überprüfen.

Aufgestellt am ... ... ... ... durch ... ... ... ...


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Muster einer Montageanweisung für Arbeits- und Schutzgerüste - gilt in Verbindung mit den beigefügten AnlagenAnhang 4


Firma (Stempel)Baustelle:
Auftraggeber:
Befähigte Person:
Montagezeitraum:
Gerüstart:
[ ]Fassadengerüst[ ]Raumgerüst[ ]Treppenturm/ Gerüsttreppe
[ ]Fanggerüst[ ]Dachfanggerüst[ ]Schutzdach
[ ]Sondergerüst 
Aufbau nach:
[ ]Regelausführung[ ]Typenprüfung[ ]Standsicherheitsnachweis
Lastklasse (gleichmäßig verteilte Last)
[ ]2 (1,5 kN/m2)[ ]3 (2,0 kN/m2)[ ]4 (3,0 kN/m2)
[ ]... ... (... ... kN/m2) 
Breitenklasse
[ ]W06[ ]W09[ ]W ... ...
Aufstandsfläche
[ ]tragfähige feste Fläche[ ]lastverteilende Unterlage[ ]... ... ... ... ... ...
Technische Daten
horizontaler Abstand vom Belag zum Gebäude
... ... ... ... ... ... m
horizontaler Abstand von der Traufe zum Seitenschutz/Schutzwand
... ... ... ... ... ... m
vertikaler Abstand von der Traufe zum obersten Belag
... ... ... ... ... ... m
Bekleidung/Anbauteile
[ ]Netze[ ]Vollholzbeläge[ ]innen liegender Seitenschutz
[ ]Planen[ ]Stahlbeläge[ ]Konsolen
[ ]Gitterträger Stahl[ ]Kombibeläge[ ]Aufzug
[ ]Gitterträger Alu[ ] [ ] 
Verankerung
[ ]am inneren Ständer[ ]freistehendes Gerüst[ ]Abspannung
[ ]über beide Ständer[ ]Ballastierung[ ] 
[ ]V-Anker (Dreieck)[ ]Abstützung[ ] 
Zugang
[ ]Treppe[ ]Leitergang[ ]Leiter
Vertikaltransport
[ ]von Hand, von Lage ... ... bis ... ...[ ]mit Aufzug, von Lage ... ... bis ... ...
Horizontaltransport
[ ]mit Geländer oder MSG in der Transport-/Montageebene[ ]mit PSA gegen Absturz und Sicherung im Aufstiegsfeld
[ ]* ohne Geländer und ohne PSA gegen Absturz für Beschäftigten (Name einfügen) 
Beschäftigter: 
* Die befähigte Person (Aufsichtführender) legt vor Ort im Einzelfall fest, wenn aufgrund der baulichen und der gerüstspezifischen Gegebenheiten oder des vorgesehenen Arbeitsablaufes die PSA gegen Absturz nicht eingesetzt werden kann.
Besonderheiten
[ ]Gefahrstoffe[ ]elektrische Freileitungen[ ]öffentlicher Verkehrsraum
[ ] [ ] [ ] 
Kennzeichnung
[ ]GefahrenbereichArt:  
[ ]fertig gestelltes GerüstArt: Ort: 
Anlagen:
[ ]A + V des Herstellers[ ] 
[ ]Ergänzende Detailangaben zur A + V 
[ ]Grundmaße Objekt[ ] 
[ ]Material-/Stückliste[ ] 
DatumUnterschrift des Gerüsterstellers


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Muster eines Prüfprotokolls für Arbeits- und SchutzgerüsteAnhang 5


Prüfprotokoll für Arbeits- und Schutzgerüste
Gerüstersteller (ggf. Stempel)Baustelle:
Auftraggeber:
Befähigte Person:
Arbeitsgerüst (DIN EN 12811) als
[ ]Fassadengerüst[ ]Raumgerüst[ ]Fahrgerüst
Schutzgerüst (DIN 4420)
[ ]Fanggerüst[ ]Dachfanggerüst[ ]Schutzdach[ ]Treppenturm
Sondergerüste
Lastklasse
[ ]2 (1,5 kN/m2)[ ]3 (2,0 kN/m2)[ ]4 (3,0 kN/m2)[ ]... ... ... (kN/m2)
Die Summe der Verkehrslasten aller übereinander liegenden Gerüstlagen in einem Gerüstfeld darf den vorgenannten Wert nicht überschreiten.
Breitenklasse[ ]W06[ ]W09[ ]W ... ...
Nutzungsbeschränkung:
Durch befähigte Person des Gerüsterstellers geprüft

Datum

Name/Unterschrift
Vor der Benutzung ist das Gerüst durch den Gerüstbenutzer auf Betriebssicherheit zu prüfen.
Warnhinweise:


Checkliste

 Überprüfungin Ordnungnicht zu-
treffend
janein
Gerüstbauteileaugenscheinlich unbeschädigt[ ][ ][ ]
StandsicherheitTragfähigkeit der Aufstandsfläche[ ][ ][ ]
Fußspindel - Auszugslänge[ ][ ][ ]
Verstrebungen /Diagonalen[ ][ ][ ]
Längsriegel - in Fußpunkthöhe[ ][ ][ ]
Gitterträger - Aussteifungen[ ][ ][ ]
Verankerungen - nach Montageanweisung/ Aufbau- und Verwendungsanleitung[ ][ ][ ]
BelägeGerüstlagen - voll ausgelegt/ Belagsicherung[ ][ ][ ]
Systembeläge - einschließlich Konsolenbelag[ ][ ][ ]
Eckausbildung - in voller Breite herumgeführt[ ][ ][ ]
Gerüstbohlen - Querschnitt, Auflagerung[ ][ ][ ]
Öffnungen - zwischen den Belägen[ ][ ][ ]
Arbeits- und BetriebssicherheitSeitenschutz - einschließlich Stirnseitenschutz[ ][ ][ ]
Wandabstand < 0,30 m[ ][ ][ ]
innenliegender Seitenschutz[ ][ ][ ]
Aufstiege, Zugänge - Abstand < 50 m[ ][ ][ ]
Treppenturm, Gerüsttreppe, Leitergang[ ][ ][ ]
Anlegeleiter < 5 m[ ][ ][ ]
Schutzwand[ ][ ][ ]
Schutzdach[ ][ ][ ]
Verkehrssicherung - Beleuchtung[ ][ ][ ]
FahrgerüsteFahrrollen[ ][ ][ ]
Ballast/ Verbreiterungen[ ][ ][ ]
KennzeichnungGerüstkennzeichnung - an den Zugängen[ ][ ][ ]
Sperrung:Nicht fertig gestellte Bereiche abgegrenzt und Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten" angebracht[ ][ ][ ]
Bemerkungen/ Hinweise: 
Kennzeichnung am Gerüst nur anbringen, wenn keine Mängel vorhanden sind.


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Warnhinweise
Anhang 6



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Muster eines Protokolls vor der ersten InbetriebnahmeAnhang 7


Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme von Gerüsten durch den Gerüstbenutzer
Gerüstbenutzer:Datum 
Gerüstersteller:
Bauvorhaben:
Überprüfungja, ohne Mangelnein, Mangel
Verwendungszweck (geeignet z.B. für Maurerarbeiten, Stuck- und Putzarbeiten, Malerarbeiten)[ ] 
Ist das Gerüst an sichtbarer Stelle (z.B. Aufstieg) gekennzeichnet?
  • Arbeitsgerüst und/oder Schutzgerüst nach DIN EN 12811/DIN 4420
  • Lastklasse und Nutzlast, Breitenklasse
  • Gerüstersteller
[ ] 
Ist das Gerüst augenscheinlich verankert?[ ] 
Arbeits- und Betriebssicherheit
Sind sichere Zugänge oder Aufstiege, wie z.B. innenliegende Leitergänge oder Treppentürme, vorhanden?[ ] 
Ist jede genutzte Gerüstlage vollflächig mit Belägen (z.B. Rahmentafeln oder Bohlen) ausgelegt?[ ] 
Sind die Gerüstbeläge und -bohlen so verlegt, dass sie weder wippen noch ausweichen können und sind sie gegen Abheben gesichert?[ ] 
Ist bei der Einrüstung einer Bauwerksecke der Belag in voller Breite herumgeführt?[ ] 
Sind Belagelemente augenscheinlich unbeschädigt, z.B. nicht eingerissen, eingeschnitten?[ ] 
Sind Gerüstlagen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe mit einem 3-teiligen Seitenschutz (Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett) versehen?[ ] 
Ist der 3-teilige Seitenschutz auch an Stirnseiten und Öffnungen angebracht?[ ] 
Ist ein maximaler Wandabstand von 0,30 m eingehalten? (wenn nicht, ist auch hier Seitenschutz erforderlich)[ ] 
Anforderungen an Fang- und Dachfanggerüste
Ist bei Dachfanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,60 m breit?[ ] 
Liegt der Belag des Dachfanggerüstes nicht tiefer als 1,50 m unter der Traufkante?[ ] 
Beträgt der Abstand zwischen Schutzwand und Traufkante mindestens 0,70 m?[ ] 
Ist die Schutzwand aus Schutznetzen oder Geflechten ordnungsgemäß am Gerüst befestigt?[ ] 
Ist bei Fanggerüsten die Belagfläche mindestens 0,90 m breit?[ ] 
Liegt der Belag des Fanggerüstes nicht tiefer als 2,00 m unter der Absturzkante?[ ] 
Sonstige Anforderungen
Sind spannungsführende Leitungen und/oder Geräte im Gerüstbereich abgeschaltet, abgedeckt oder abgeschrankt?[ ] 
Ist die Beleuchtung zur Sicherung des öffentlichen Verkehrs gewährleistet?[ ] 
Ist am Gerüst beim Einsatz im öffentlichen Bereich ein Schutzdach vorhanden?[ ] 
Datum
Name/ Unterschrift der befähigten Person des Gerüstbenutzers


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Muster eines Verankerungsprotokolls
Anhang 8


*1 Prüflast =1,2 x Verankerungslast


ENDE