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BGI 684 / DGUV Information 250-003 - Hörprüfräume und -kabinen
Vorsorgeuntersuchungen bei Beschäftigten in Lärmbereichen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/565.1)
(Ausgabe 09/1991)
Die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) [1] enthält mit § 2 und Anlage 1 die Bestimmung, dass Versicherte, die in Lärmbereichen beschäftigt werden, durch Vorsorgeuntersuchungen überwacht werden müssen. Die Vorsorgeuntersuchungen sind nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 "Lärm" [2] durchzuführen.
Der Grundsatz G 20 enthält neben Angaben über Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen, die bei der Beurteilung anzuwendenden Kriterien und die zu verwendenden Messgeräte auch Angaben zu Untersuchungsräumen. Das vorliegende LSI-Blatt soll
behilflich sein.
Abbildung 1: Hörprüfkabine mit Sichtfenster.
2 Anforderungen an Hörprüfräume
2.1 Störgeräusche
Da die leisen Prüftöne des Audiometers durch Umgebungsgeräusche verdeckt und somit zu große Hörverluste vorgetäuscht werden können, müssen an die Störfreiheit der Untersuchungsräume hohe Anforderungen gestellt werden. Nach Grundsatz G 20 wird bei allen in Lärmbereichen beschäftigten Personen eine Verlaufskontrolle des Hörvermögens durchgeführt. Ein durch Verdeckung vorgetäuschter, nach G 20 aber unkritischer Hörverlust führt bei einer Nachuntersuchung möglicherweise dazu, dass eine tatsächlich vorliegende Verschlechterung des Hörvermögens übersehen wird. Daher ist es notwendig, die Hörschwellenbestimmung auch bei einem Hörverlust von 0 dB bei allen Prüffrequenzen durchführen zu können. Nach eigenen Messungen [8] treten Störschallprobleme meistens im tief- bis mittelfrequenten Bereich (500 Hz, 1000 Hz) auf; siehe Abbildung 2.
2.1.1 Audiometrischer Siebtest
Abbildung 2: Störgeräuschpegel in Hörprüfräumen (nach [8]). Aufgetragen ist die Summenhäufigkeit der Prüfräume über dem Störgeräuschpegel für die einzelnen Oktavbandmittenfrequenzen. Auf Wahrscheinlichkeitspapier sind die Messpunktverbindungen für die normalverteilten Stichproben erwartungsgemäß Geraden. Dünne Geradenstücke stehen für die Menge der Hörprüfräume, in denen der nach DIN ISO 6189 bei Benutzung des Standardkopfhörers TDH 39 maximal zulässige Störgeräuschpegel nicht überschritten wird. Dick eingetragen ist dagegen die Überschreitung dieser zulässigen Werte. Kritisch sind offenbar die Frequenzen 500 Hz und 1 kHz.
Wird in dem Untersuchungsraum nur der audiometrische Siebtest nach G 20 (Luftleitungsaudiometrie bei den Frequenzen 1-6 kHz) durchgeführt, dürfen nach DIN ISO 6189 [3] die Störschallpegel Lmax für die Terzen von 31,5 Hz bis 8 kHz in Tabelle 1 nicht überschritten werden, wenn die Kopfhörer Beyer DT 48 oder Telephonics TDH 39 mit Kissen des Typs MX 41/AR verwendet werden. Ist das Audiometer mit Hörern höherer Schalldämmung (z.B. in Gehörschützer eingebaute Hörer) ausgerüstet, so ergeben sich höhere Lmax-Werte nach der Formel
Lmax = k + A,
wobei k in Tabelle 1 angegeben ist und die Schalldämmwerte A des Hörers zu berücksichtigen sind.
Seltene, kurzzeitige Überschreitungen der Grenzwerte (Tabelle 1) können toleriert werden, wenn während ihrer Dauer die Messung unterbrochen wird.
Die Beurteilung des Störschalls kann auch mit audiometrischen Tests in Luftleitung nach Abschnitt 3 vorgenommen werden.
Tabelle 1: Werte von k und typische Werte von Lmax in Terzbändern nach DIN ISO 6189 [3], wenn der kleinste zu bestimmende Hörschwellenpegel im Siebtest 0 dB beträgt.
Terz- Mittenfrequenz in Hz | k in dB | Lmax (re 20 µPa) in dB |
31,5 | 78 | 78 |
40 | 73 | 73 |
50 | 68 | 68 |
63 | 63 | 64 |
80 | 58 | 59 |
100 | 53 | 55 |
125 | 48 | 51 |
160 | 43 | 47 |
200 | 37 | 42 |
250 | 32 | 37 |
315 | 28 | 33 |
400 | 18 | 24 |
500 | 11 | 18 |
630 | 9 | 18 |
800 | 9 | 20 |
1000 | 8 | 23 |
1250 | 7 | 25 |
1600 | 6 | 27 |
2000 | 6 | 32 |
2500 | 7 | 35 |
3150 | 7 | 38 |
4000 | 8 | 40 |
5000 | 9 | 38 |
6300 | 10 | 36 |
8000 | 15 | 39 |
2.1.2 Ergänzungsuntersuchung
Bei der Ergänzungsuntersuchung müssen die an die Störfreiheit des Untersuchungsraums gestellten Forderungen auch ohne schalldämmende Kopfhörer erfüllt werden, weil bei der Knochenleitungsmessung das getestete Ohr durch sie gegen den Störschall nicht geschützt werden kann. Es müssen verdeckungsfreie Hörschwellenbestimmungen auch bei 500 Hz durchgeführt werden können.
Tabelle 2 gibt die nach DIN ISO 8253 [4] maximal zulässigen Störschallpegel Lmax in dB in den Terzbändern von 31,5 Hz bis 8 kHz für Ergänzungsuntersuchungen (Luft- und Knochenleitungshörschwelle 250 Hz - 8 kHz) an.
Seltene, kurzzeitige Überschreitungen der Grenzwerte können toleriert werden, wenn während ihrer Dauer die Messung unterbrochen wird.
Die Beurteilung des Störschalls kann auch mit audiometrischen Tests in Knochenleitung nach Abschnitt 3 vorgenommen werden.
2.1.3 Erweiterte Ergänzungsuntersuchung
Für die tonaudiometrischen Untersuchungen in der erweiterten Ergänzungsuntersuchung gelten dieselben Anforderungen an die Störschallfreiheit des Hörprüfraumes wie für die Ergänzungsuntersuchung (siehe 2.1.2).
Bei der sprachaudiometrischen Untersuchung (Hörverlust für Zahlen und Einsilbenverständlichkeit bei 50, 65, 80 und 95 dB Sprachschallpegel) sind geringere Anforderungen an die Störschallfreiheit des Hörprüfraumes als bei der Tonschwellenaudiometrie zu stellen (ISO CD 8253-3 [9]).
Wenn der Hörprüfraum für die Durchführung des Siebtestes (siehe 2.1.1) geeignet ist, kann ohne Einschränkungen auch die Sprachaudiometrie durchgeführt werden. Es muss aber sichergestellt sein, dass der Audiometrist den Probanden einwandfrei versteht, wenn dieser die gehörten Wörter nachspricht. Hauptsächlich kommt es auf die richtige Konsonantenverständlichkeit an. Deshalb sind nur solche Hörprüfräume geeignet, in denen beide (der Proband und der Audiometrist) genügend Platz finden. Kabinen mit Wechselsprechanlagen haben sich nicht bewährt. Da die sprachaudiometrischen Tests nur über Luftleitung dargeboten werden, kann auf Hörprüfkabinen verzichtet werden, wenn der Störschall durch schalldämmende Kopfhörer ausreichend verringert wird.
Bei den Impedanzmessungen am Trommelfell sind gegenüber der Sprachaudiometrie keine zusätzlichen Anforderungen hinsichtlich des Störschalls zu stellen. Pegel über 60 dB (A) sind zu vermeiden.
Tabelle 2: Maximal zulässige Störschallpegel Lmax in dB in Terzbändern für die Knochenleitungs- Audiometrie in der Ergänzungsuntersuchung nach DIN ISO 8253 [4].
Anmerkung:
Mit den heute verfügbaren Schallpegelmessern ist es schwierig, Schalldruckpegel unter 5 dB zu messen, daher werden psychoakustische Kontrollen auf Störschall empfohlen.
Terz-Mittenfrequenz in Hz | Lmax in dB (re 20 µPa) für einen Prüfton-Frequenzbereich von 250 bis 8000 Hz |
31,5 | 63 |
40 | 56 |
50 | 49 |
80 | 39 |
100 | 35 |
125 | 28 |
200 | 15 |
250 | 13 |
315 | 11 |
400 | 9 |
500 | 8 |
630 | 8 |
800 | 7 |
1000 | 7 |
1250 | 7 |
1600 | 8 |
2000 | 8 |
2500 | 6 |
3150 | 4 |
4000 | 2 |
5000 | 4 |
6300 | 9 |
8000 | 15 |
2.2 Belüftung und Temperatur in Hörprüfräumen
Mit Rücksicht auf den Probanden und den Untersuchenden und wegen der möglichen Beeinträchtigung des Konzentrationsvermögens des Probanden muss in den Untersuchungsräumen für eine ausreichende Be- und Entlüftung gesorgt werden. Die Fenster der Untersuchungsräume müssen während der Untersuchung selbstverständlich geschlossen bleiben, weil sie einen Schutz gegen Störschall von außen bilden, so dass für Reihenuntersuchungen im allgemeinen eine Zwangslüftung notwendig wird. Diese muss dann folgende Anforderungen erfüllen:
Besonders wichtig ist die Lüftung bei der Verwendung von Hörprüfkabinen, in denen ohne Zwangslüftung den Probanden nur ein verhältnismäßig kleines Luftvolumen zur Verfügung steht. Hier kann nur dann auf eine Zwangslüftung verzichtet werden, wenn es sich um vereinzelte Siebtestuntersuchungen handelt, die nur wenige Minuten dauern, und wenn zwischen den Hörprüfungen eine ausreichende Durchlüftung der geöffneten Kabine gesichert ist. Da die Ventilatorgeräusche mit der Betriebszeit anwachsen können, sollten diese halbjährig durch Messung des A-bewerteten Schalldruckpegels überprüft werden.
Nach DIN ISO 8253 [4] und der Arbeitsstätten-Richtlinie [5] sollte die Temperatur im Hörprüfraum (wie bei Büroräumen) zwischen 20-26 °C liegen.
3 Prüfung auf Störgeräusche
3.1 Terz-Spektrum
Abbildung 3: Maximal zulässiger Störschallpegel Lmax in den Oktavbändern von 31,5 Hz bis 8 kHz nach DIN ISO 6189, wenn als Kopfhörer die Typen Beyer DT 48 oder Telephonics TDH 39 mit Kissen des Typs MX 41/AR bei der Luftleitungsaudiometrie verwendet werden.
Sofern möglich ist das Terzspektrum des Störgeräusches in Ohrhöhe des Probanden für den Frequenzbereich 31,5 Hz bis 8 kHz aufzunehmen. Vorzugsweise ist mit der Zeitbewertung "Slow" zu messen. Bei schwankenden Pegelanzeigen ist eine visuelle Mittelung der Anzeigewerte vorzunehmen (entspricht in etwa dem energieäquivalenten Mittelungspegel). Die gemessenen Terzschallpegel dürfen die in den Tabellen 1 bzw. 2 genannten Grenzwerte nicht überschreiten.
3.2 Oktav-Spektrum
Anstelle der Messung nach Abschnitt 3.1 kann auch das Oktavspektrum des Störgeräusches in Ohrhöhe bei Abwesenheit des Probanden für den Frequenzbereich 31,5 Hz bis 8 kHz gemessen werden. Vorzugsweise ist mit der Zeitbewertung "Slow" zu messen. Bei schwankenden Pegelanzeigen ist eine visuelle Mittelung der Anzeigewerte vorzunehmen. Die gemessenen Oktavschallpegel müssen unter den Grenzwertkurven in den Abbildungen 3 bzw. 4 liegen.
3.3 Psychoakustische Kontrolle des Störschalls
Wenn der Störschall nicht gemessen werden kann, ist eine psychoakustische Kontrolle auf Störschall durchzuführen. Dazu werden die Hörschwellen zumindest zweier Versuchspersonen zu Zeiten bestimmt, in denen normalerweise die Audiometrie durchgeführt wird. Die so gewonnenen Audiogramme werden mit denen verglichen, die in gleicher Weise und mit denselben Versuchspersonen in einem Hörprüfraum aufgenommen wurden, der Abschnitt 2 entspricht. Ergeben sich in dem zu beurteilenden Hörprüfraum um 5 dB oder mehr erhöhte Hörschwellenpegel, so weist dies auf die Notwendigkeit der Lärmminderung in diesem Raum hin. Für diese subjektive Prüfung sollten die Hörschwellenpegel der Versuchspersonen bei allen Prüffrequenzen kleiner 5 dB sein.
Wird in dem Raum Knochenleitungs- Audiometrie durchgeführt, ist die Kontrolle mit der Knochenleitungs- Audiometrie durchzuführen.
4 Wie können die akustischen Anforderungen erfüllt werden?
Zeigt die Bewertung des Störschallpegels im Untersuchungsraum nach Abschnitt 3, dass die zulässigen Grenzwerte überschritten werden, so können die folgenden Maßnahmen ergriffen werden:
Abbildung 4: Maximal zulässiger Störschallpegel Lmax in den Oktavbändern von 31,5 Hz bis 8 kHz nach DIN ISO 8253 für die Ergänzungsuntersuchung, wenn auch Knochenleitungsaudiometrie durchgeführt werden soll.
4.1 Für den Siebtest können schalldämmende Kopfhörer verwendet werden. Zu einigen Audiometern werden diese serienmäßig, zu anderen als Sonderzubehör geliefert [6].
4.2 Reichen schalldämmende Kopfhörer nicht aus, oder sollen in dem Raum auch Ergänzungsuntersuchungen durchgeführt werden, so muss die Schallisolation des Prüfraumes verbessert werden. In manchen Fällen kann das Abdichten von Fenstern und Türen ggf. in Verbindung mit einer schallschluckenden Auskleidung (z.B. Teppichboden, Akustikplatten) Erfolg bringen [7].
4.3 Führen die Maßnahmen nach Abschnitt 4.1 oder 4.2 nicht zum Erfolg, so können bauliche Maßnahmen zu erheblichen Pegelminderungen führen. In diesem Fall empfiehlt es sich, durch ein schalltechnisches Beratungsbüro die Unterlagen erstellen und die Bauausführung überwachen zu lassen.
Bevor aufwendige technische oder organisatorische Maßnahmen zur Störschallminderung im Hörprüfraum ergriffen werden, sollten die entsprechenden Hinweise [7] beachtet werden.
4.4 Alternativ zu Abschnitt 4.3 kann eine fertige Hörprüfkabine verwendet werden. Eine Übersicht über einige serienmäßig hergestellte Audiometerkabinen ist im Anhang zusammengestellt. Dabei wurden nur Typen mit relativ geringen Abmessungen berücksichtigt, die für den betriebsärztlichen Bereich hauptsächlich in Frage kommen. Bei der Auswahl unter akustischen Gesichtspunkten sind Art der Störgeräusche sowie das Schalldämm-Maß der Kabine zu berücksichtigen.
Bei der Verwendung von Kabinen kann es nachteilig sein, dass der unmittelbare Kontakt zwischen Untersucher und Untersuchtem verloren geht; für den Probanden entsteht leicht das Gefühl des Eingesperrtseins.
Die Kosten der in den Abschnitten 4.3 und 4.4 genannten Maßnahmen dürften etwa in der gleichen Größenordnung liegen.
5 Literaturverzeichnis
[1] | Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) vom 1. Oktober 1984, in der Fassung vom 1. Januar 1990, Carl Heymanns Verlag, Köln (1990), |
[2] | Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 "Lärm", Fassung 4.1989, Gentner Verlag, Stuttgart (1989), |
[3] | DIN ISO 6189 (Entwurf): Akustik; Reinton-Luftleitungs-Schwellenaudiometrie für die arbeitsmedizinische Gehörvorsorge, Beuth Verlag, Berlin (1984), |
[4] | DIN ISO 8253 (Entwurf): Akustik; Grundlegende Prüfverfahren der Reintonaudiometrie - Identisch mit ISO/DIS 8253.2; 1986, Beuth Verlag, Berlin (1988), |
[5] | Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 6/1 "Raumtemperaturen" in: Bekanntmachung des BMA vom 2. April 1976 (ArbSch. 1976, Heft 4, Seite 130), berichtigt durch Bekanntmachung des BMA vom 2. April 1977 (ArbSch. 1977, Heft 5, Seite 98), |
[6] | Lärmschutz-Informations-Blatt "Vorsorgeuntersuchungen bei Beschäftigten in Lärmbereichen - Audiometer", LSI 02-820 (BGI 685) Carl Heymanns Verlag, Köln (1991), |
[7] | Sicherheitstechnisches Informations- und Arbeitsblatt "Störschallmindernde bauakustische Maßnahmen in Hörprüfräumen". BIA- Handbuch (1985) 210 230, 2. Lfg., |
[8] | Pfeiffer, B.: Technischer Zustand der Audiometer in der Arbeitsmedizinischen Gehörvorsorge, IFL- report 2-78, Institut für Lärmbekämpfung, Mainz (1978), |
[9] | ISO CD 8253-3: Acoustics - Audiometric test methods; Part 3: Speech audiometry, Genf (1990). |
Verzeichnis der Hersteller/Lieferanten:
Firma dB Schallschutz Max-Reger-Straße 9 Postfach 700 268 60598 Frankfurt/Main 069/63 67 60 |
Firma IAC Sohlweg 24 41372 Niederkrüchten 0 21 63/84 31 |
Firma Optac GmbH Senefelderstraße 17-19 Postfach 1210 63322 Rödermark 0 60 74/9 00 71 |
Firma Phonotherm Richard Thienhaus GmbH Postfach 20 60 68723 Schwetzingen 0 62 02/2 10 12 |
Firma Siemens AG Audiologische Technik AVS 3 Gebbertstraße 125 91058 Erlangen 0 91 31/84 28 31 |
Anhang zum Lärmschutz-Informationsblatt "Hörprüfräume" | Anhang |
Marktübersicht und technische Daten nach Hersteller-Angaben, Stand Oktober 1990
Anmerkungen
1 | Baukastenprinzip, kann vergrößert werden | 11 | Justierbare Füße |
2 | Montagebauweise, wird am Aufstellungsort montiert | 12 | Mit Anschlusstafeln für Audiometerkabel und eingebauten elektrischen Durchführungen |
3 | Transportabel, auch im intern. Container, zerlegbar | 13 | Mit Innenbeleuchtung |
4 | Stahl-Kompaktweise | 14 | Lüfter eingebaut |
5 | Zerlegbar, in Holzbauweise lieferbar | 15 | Mit Sitzbank |
6 | Sonder-Abmessungen auf Wunsch möglich | 16 | Kopfhöreraufhängung |
7 | Passt durch alle Standardtüren ab 85 cm Breite | 17 | Einwegsichtfenster |
8 | Auf Rollen | 18 | Gegensprechanlage |
9 | Schwingungsisoliert | ||
10 | Teppichboden serienmäßig | ( ) | auf Wunsch |
ENDE |