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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV A4 / DGUV Vorschrift 6 - Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 100)

(Ausgabe 04/1993; 01/1997; 04/1999)


(aufgehoben, nur zur Information)

redaktioneller Hinweis: (08.09.2010)

Zukünftig ist eine separate Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" nicht mehr vorgesehen. Es ist beabsichtigt, diejenigen Themenfelder zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die in Ergänzung der staatlichen Vorschriften noch durch die Berufsgenossenschaften zu regeln sind, in einem eigenen Abschnitt "Arbeitsmedizinische Vorsorge" in die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Grundsätze der Prävention" zu integrieren. Diese Regelungen sollen durch Erläuterungen und Konkretisierungen in der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR A1 ergänzt werden.
(www.bgw-online.de, 2010)

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge.

II. Gemeinsame Bestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

  1. arbeitsmedizinische Erstuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit,
  2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während dieser Tätigkeit,
  3. arbeitsmedizinische nachgehende Untersuchungen nach Beendigung einer Tätigkeit.

(2) Als Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Versicherten (§ 7).

§ 3 Allgemeine Regelungen

(1) Der Unternehmer darf Versicherte,

an diesem Arbeitsplatz oder mit dieser Tätigkeit nur beschäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind.

(2) Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen, soweit dies nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wird.

(3) Das Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 1.

(4) Der Unternehmer hat dem ermächtigten Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.

(5) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft jährlich auf Verlangen die Anzahl der für Vorsorgeuntersuchungen erfaßten Versicherten mitzuteilen. Er hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen darzulegen, daß die Gefährdung weder durch Ersatz der Gefahrstoffe noch durch technische Maßnahmen gänzlich vermieden oder verringert werden kann.

(6) Solange der Unternehmer nicht selber dafür sorgt, daß die erforderlichen Untersuchungen von einem ermächtigten Arzt durchgeführt werden, kann die Berufsgenossenschaft diese Untersuchungen veranlassen. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. Absatz 2 bleibt unberührt.

§ 4 Erstuntersuchung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Erstunterschungen vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt wird. Die Erstuntersuchung darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen.

§ 5 Nachuntersuchungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nachuntersuchungen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist durchgeführt werden. Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung.

(2) Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist, sondern eine Zeitspanne festgelegt, so ist die Nachuntersuchung spätestens zu dem Zeitpunkt durchzuführen, den der ermächtigte Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesundheitszustand des Versicherten bestimmt hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist eine Nachuntersuchung vorzeitig zu veranlassen, wenn

  1. eine Bescheinigung über eine Vorsorgeuntersuchung nach § 9 befristet oder unter einer entsprechenden Bedingung erteilt worden ist
    oder
  2. eine Erkrankung oder eine körperliche Beeinträchtigung eine vorzeitige Nachuntersuchung angezeigt erscheinen läßt
    oder
  3. der Versicherte, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, eine Untersuchung wünscht.

§ 6 Verkürzung oder Verlängerung der Fristen für Nachuntersuchungen

(1) Die Berufsgenossenschaft kann die in der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen

  1. für Versicherte verkürzen, für die festgestellt worden ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders starkem Maße ausgesetzt sind oder die gefährdende Tätigkeit in besonderem Maß ausüben oder für die es der ermächtigte Arzt infolge ihres Gesundheitszustandes für notwendig hält,
  2. für Versicherte verlängern, für die festgestellt worden ist, daß sie den Gefahrstoffen in besonders geringem Maße ausgesetzt sind oder die gefährdende Tätigkeit in besonders geringem Maße ausüben.

Ist eine Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben, so entscheidet über die Verkürzung oder Verlängerung der Nachuntersuchungsfristen die zuständige Behörde.

(2) Ist ein Versicherter innerhalb von 6 Monaten nach dieser Unfallverhütungsvorschrift oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.

(3) Muß sich der Versicherte innerhalb eines Jahres mehreren unterschiedlichen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen, so ist vom Unternehmer zu prüfen, ob für den Versicherten aufgrund seiner Tätigkeit eine besondere Gesundheitsgefährdung besteht und durch welche Maßnahmen diese beseitigt werden kann.

§ 7 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Versicherten

(1) Ein Versicherter, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, ist auf sein Verlangen einer Vorsorgeuntersuchung auch zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht vorliegen, aber damit zu rechnen ist, daß er durch seine Tätigkeit an seiner Gesundheit geschädigt werden kann, weil er mit Gefahrstoffen umgeht oder eine gefährdende Tätigkeit ausübt.

(2) Beim Umgang mit Gefahrstoffen oder bei gefährdenden Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 ist die Untersuchung bei einem ermächtigten Arzt zu veranlassen. Im übrigen ist die Untersuchung bei einem Arzt zu veranlassen, der die arbeitsmedizinische Fachkunde nach § 3 UVV "Betriebsärzte" (BGV A7) besitzt. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen, sofern die Kosten nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.

(4) Wird eine Vorsorgeuntersuchung veranlaßt, so hat der Unternehmer dem untersuchenden Arzt aufzugeben,

  1. den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und den Versicherten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten,
  2. dem Unternehmer schriftlich zu bestätigen, daß eine Untersuchung stattgefunden hat,
  3. im Falle gesundheitlicher Bedenken
    1. dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der Versicherte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint,
    2. den Versicherten medizinisch zu beraten.

(5) Veranlaßt der Unternehmer die beantragte Untersuchung nicht oder ist der Versicherte mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden, so kann der Versicherte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft über die Notwendigkeit der Untersuchung oder über deren Ergebnis beantragen

§ 8 Ermächtigte Ärzte

(1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 durchführen, müssen

  1. von der Berufsgenossenschaft
    oder
  2. wenn die Vorsorgeuntersuchungen zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, von der zuständigen Behörde

hierzu ermächtigt sein.

Die Ermächtigung soll im Einvernehmen zwischen der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft erfolgen.

(2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller

  1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
  2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt
    und
  3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung verfügt.

(3) Ist ein Betriebsarzt bestellt, so ist dieser auf seinen Antrag zu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den von ihm arbeitsmedizinisch betreuten Versicherten vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen zur Ermächtigung nach Absatz 2 vorliegen.

§ 9 Ärztliche Bescheinigung

(1) Wird eine Vorsorgeuntersuchung nach § 2 Abs. 1 veranlaßt, so hat der Unternehmer dem ermächtigten Arzt aufzugeben,

  1. den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten
    und
    den Versicherten über den Untersuchungsbefund zu unterrichten
    sowie
  2. den Untersuchungsbefund, soweit es sich um die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm handelt,
    1. der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Stelle auf Verlangen der zu ständigen staatlichen Behörde
      und
    2. der Berufsgenossenschaft auf deren Verlangen vorzulegen,
  3. im Falle gesundheitlicher Bedenken
    1. dem Unternehmer schriftlich eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der Versicherte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint,
    2. den Versicherten in schriftlicher Form medizinisch zu beraten.

(2) Der ermächtigte Arzt ist ferner zu verpflichten

  1. dem Unternehmer und dem Versicherten eine Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis auszustellen,
  2. der Bescheinigung nach Nummer 1 etwaige Empfehlungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a) beizufügen,
  3. in der Bescheinigung auf die Rechte nach § 10 hinzuweisen
    und
  4. der Berufsgenossenschaft jährlich statistische Angaben über Anzahl und Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu erstatten.

(3) Der Unternehmer hat den ermächtigen Arzt zu verpflichten, der Berufsgenossenschaft Im Falle der Bescheinigung gesundheitlicher Bedenken Mitteilung zu machen, wenn die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht, soweit Gründe der ärztlichen Schweigepflicht dieser Mitteilung nicht entgegenstehen. Dieser Mitteilung sind Vorschläge für Maßnahmen der Prävention beizufügen.

§ 10 Entscheidung der Berufsgenossenschaft

(1) Hält der Unternehmer oder der untersuchte Versicherte die vom ermächtigten Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 9 für unzutreffend, so kann er die Entscheidung der Berufsgenossenschaft beantragen.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann vor ihrer Entscheidung ein ärztlichen Gutachten einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens trägt der Unternehmer, soweit diese Kosten nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.

(3) Eine in dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgesehene ärztliche Bescheinigung wird durch eine Entscheidung der Berufsgenossenschaft nach Absatz 1 ersetzt.

(4) Ist eine Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben, so entscheidet die zuständige Behörde darüber, ob die Bescheinigung zutreffend ist.

§ 11 Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigung

(1) Für Versicherte, die in den Fällen des § 2 Abs. 1 untersucht worden sind, hat der Unternehmer eine Vorsorgekartei zu führen.

(2) Die Kartei muß für jeden Versicherten folgende Angaben enthalten:

  1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum,
  2. Wohnanschrift,
  3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens,
  4. Rentenversicherungsnummer,
  5. zuständiger Krankenversicherungsträger,
  6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungsmöglichkeiten,
  7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Endes der Tätigkeit,
  8. Angaben von Zeiten über frühere Tätigkeiten. bei denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit bekannt),
  9. Datum und Ergebnis der Vorsorgeuntersuchung,
  10. Datum der nächsten Nachuntersuchung,
  11. Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
  12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt.

Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden.

(3) Der Versicherte oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.

(4) Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Versicherten bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren.

Danach sind dem Versicherten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Ein Abdruck des dem Versicherten ausgehändigten Auszugs ist wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft den Abdruck auf Anforderung zur Aufbewahrung zu übergeben.

(5) Der Unternehmer hat die Kartei so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden.

§ 12 Maßnahmen nach einer Erst- oder Nachuntersuchung

(1) Hat der ermächtigte Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) erteilt, darf der Unternehmer den Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) überprüft worden ist und für den Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Versicherte nur beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch Maßnahmen nach § 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) ausreichend geschützt werden können.

(2) Bei Vorsorgeuntersuchungen, die zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen auch nach der entsprechenden staatlichen Vorschrift zu überprüfen.

(3) Hat der ermächtigte Arzt dem Unternehmer eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ausgestellt, hat der Unternehmer dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.

(4) Sind Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ausgesprochen worden, hat der Unternehmer die Berufsgenossenschaft unverzüglich zu unterrichten. Der Berufsgenossenschaft ist mitzuteilen, welche Maßnahmen eingeleitet worden sind und wie viele Versicherte an diesem Arbeitsplatz tätig sind.

III. Besondere Bestimmungen
für krebserzeugende Gefahrstoffe

§ 13 Mitteilung

(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres über jeden Versicherten, der Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Überschreiten der Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe ausgeübt hat, Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß insbesondere enthalten:

    1. Angaben zur Person,
    2. Angaben zu den krebserzeugenden Gefahrstoffen,
    3. Art, Beginn und Ende der Tätigkeit mit diesen Gefahrstoffen,
    4. Angaben zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,
    5. Rentenversicherungsnummer.

Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 weniger als 3 Monate ausgeübt worden ist.

(2) Dem Versicherten sind Abschriften der Mitteilung nach Absatz 1 zu überlassen. Der Betriebs- oder Personalrat ist über den Inhalt der Mitteilung zu informieren.

§ 14 Gesundheitsakte

(1) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflichten, für jeden ärztlich zu überwachenden Versicherten, der eine Tätigkeit mit Überschreiten der Auslöseschwelle ausübt, eine Gesundheitsakte zu führen und diese während der überwachungspflichtigen Zeit bezüglich Arbeitsanamnese, Untersuchungsbefunde einschließlich der biologischen Daten sowie der ärztlichen Beurteilung auf dem laufenden zu halten. Die Berufsgenossenschaft kann andere Dokumentationen arbeitsmedizinischer Aufzeichnungen zulassen, wenn sie die gleichen Angaben wie das Muster der Gesundheitsakte enthalten und eine zentrale Aufbewahrung möglich ist.

(2) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflichten, die Gesundheitsakte

  1. bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in welchem der Versicherte 75 Jahre alt geworden ist oder geworden wäre, oder
  2. der Berufsgenossenschaft zu übergeben, wenn er sie nicht selbst aufbewahren kann.

Nummer 2 gilt auch, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Aufbewahrung der Gesundheitsakte bei der Berufsgenossenschaft ausdrücklich wünscht.

(3) Der Unternehmer hat ferner den ermächtigten Arzt zu verpflichten, die Gesundheitsakte

  1. der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle auf Verlangen der staatlichen Behörde vorzulegen,
    sowie
  2. auf Verlangen der Berufsgenossenschaft einem anderen mit einer Vorsorgeuntersuchung betrauten ermächtigten Arzt, dem ermächtigten Nachfolger oder ihr selbst zur Erfassung vorzulegen und bei Fortfall der Ermächtigung die Gesundheitsakte der Berufsgenossenschaft zu übergeben.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Unternehmer nicht, wenn die zuständige Behörde dem Arzt mit der Ermächtigung auferlegt hat, die ihm nach diesen Absätzen obliegenden Pflichten zu erfüllen.

§ 15 Nachgehende Untersuchungen

(1) Versicherte sind durch nachgehende Untersuchungen zu überwachen, wenn sie

  1. nach dem 1. Oktober 1984 eine Tätigkeit beendet haben, bei der die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe überschritten war, und
  2. diese Tätigkeit so lange ausgeübt haben, daß mindestens eine Nachuntersuchung zu veranlassen war, oder, bei Umgang mit Asbest, diese Tätigkeit mindestens 3 Monate ausgeübt haben.

(2) Die Berufsgenossenschaft kann abweichend von Absatz 1 nachgehende Untersuchungen anordnen. Der Unternehmer hat in diesen Fällen der Berufsgenossenschaft die zur Veranlassung der nachgehenden Untersuchungen erforderlichen Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(3) Nachgehende Untersuchungen hat bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis der Unternehmer zu veranlassen. Ist der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde, veranlaßt die Berufsgenossenschaft die nachgehenden Untersuchungen.

(4) Nachgehende Untersuchungen sind nach den gesicherten arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnissen über die Wirkungsweise des jeweiligen Gefahrstoffes innerhalb einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren durchzuführen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Nachuntersuchung.

IV. Besondere Bestimmungen
für ionisierende Strahlung

§ 16 Verfahrensweise für strahlenexponierte Personen

Die Berufsgenossenschaft kann nachgehende Untersuchungen für strahlenexponierte Personen der Kategorie A (Anlage X Tabelle X1 Spalte 2) der Strahlenschutzverordnung oder Kategorie A (Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2) der Röntgenverordnung anordnen. Die §§ 13, 14 und 15 gelten entsprechend.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des

§ 3 Abs. 1 oder Abs. 5 Satz 1,
§ 9 Abs. 3,
§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4,
§ 12 Abs. 1 oder Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2,
§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,
§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,
oder
§ 16 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
§ 13 Abs. 2,
§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,

zuwiderhandelt.

VI. Inkrafttreten

§ 18 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" vom 1. Oktober 1984 in der Fassung vom 1. Januar 1997 außer Kraft.


Fußnoten zur Anlage 1 

1) Die Einstufung bezieht sich auf den technischen Chlormethylmethylether, der nach vorliegenden Erfahrungen bis zu 7 vom Hundert Bis(chlormethyl)ether als Verunreinigung enthalten kann.

2) Wenn beim Umgang der Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.

3) Legierungen sind hierbei nicht erfaßt.

4) Als Bezugssubstanz für krebserzeugende polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) in Pyrolyseprodukten aus organischem Material.

5) Die ärztliche Untersuchung kann so lange zurückgestellt werden, bis sich im Anschluß an eine erneute Bestimmung des Blutbleispiegels, die innerhalb eines Monats erfolgt, zeigt, daß der Wert von 60 µg/100 ml Blut weiterhin überschritten wird.

6) Der Begriff "sonstige krebserzeugende Gefahrstoffe" (mit einer einheitlichen Nachuntersuchungsfrist von < 60 Monaten) steht im Anhang V der Gefahrstoffverordnung stellvertretend für alle krebserzeugenden Gefahrstoffe des Anhang II*, die in Anhang V nicht als Einzelsubstanz genannt werden.

7) Bei der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung lautet bei einem Beurteilungspegel LAr > 85 dB die Frist für alle weiteren Nachuntersuchungen: 36 Monate.

8) Bei der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung lauten die Fristen für die erste, zweite und dritte Nachuntersuchung jeweils: 12 Monate, für alle weiteren Nachuntersuchungen 12-24 Monate.

9) Im Geltungsbereich der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) werden andere Fristen für Nachuntersuchungen genannt (Anhang 1.1).

10) Nach Anlage 1 zur TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, die nicht in Anhang II der GefStoffV aufgeführt sind - Zuordnung zu den Gefährdungsgruppen -".

Erläuterungen zur Schriftart:

Normalschrift =Gefahrstoffe
Kursivdruck =Gefahrstoffe, die in Anhang V Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind
Kursiv Fettdruck =krebserzeugende Gefahrstoffe, die im Anhang II Nr. 1.1 (Abs. 1 und 2 ) Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind
Fettdruck =krebserzeugende Gefahrstoffe, die im Anhang V und in Anhang II Nr. 1.1 (Abs. 1 und 2) Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind
Schrift in GROSSBUCHSTABEN =gefährdende Tätigkeit


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