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BGV A4 / DGUV Vorschrift 6 - Arbeitsmedizinische Vorsorge
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 100)
(Ausgabe 04/1993; 01/1997; 04/1999)
(aufgehoben, nur zur Information)
redaktioneller Hinweis: (08.09.2010)
Zukünftig ist eine separate Unfallverhütungsvorschrift BGV A4 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" nicht mehr vorgesehen.
Es ist beabsichtigt, diejenigen Themenfelder zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die in Ergänzung der staatlichen Vorschriften noch durch die Berufsgenossenschaften zu regeln sind, in einem eigenen Abschnitt "Arbeitsmedizinische Vorsorge" in die Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Grundsätze der Prävention" zu integrieren.
Diese Regelungen sollen durch Erläuterungen und Konkretisierungen in der berufsgenossenschaftlichen Regel BGR A1 ergänzt werden.
(www.bgw-online.de, 2010)
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge.
II. Gemeinsame Bestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind
(2) Als Vorsorgeuntersuchungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gelten auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Versicherten (§ 7).
§ 3 Allgemeine Regelungen
(1) Der Unternehmer darf Versicherte,
an diesem Arbeitsplatz oder mit dieser Tätigkeit nur beschäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen durch einen ermächtigten Arzt unterzogen worden sind.
(2) Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen, soweit dies nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wird.
(3) Das Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen befreit nicht von der Verpflichtung nach Absatz 1.
(4) Der Unternehmer hat dem ermächtigten Arzt auf Verlangen die zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
(5) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft jährlich auf Verlangen die Anzahl der für Vorsorgeuntersuchungen erfaßten Versicherten mitzuteilen. Er hat der Berufsgenossenschaft auf Verlangen darzulegen, daß die Gefährdung weder durch Ersatz der Gefahrstoffe noch durch technische Maßnahmen gänzlich vermieden oder verringert werden kann.
(6) Solange der Unternehmer nicht selber dafür sorgt, daß die erforderlichen Untersuchungen von einem ermächtigten Arzt durchgeführt werden, kann die Berufsgenossenschaft diese Untersuchungen veranlassen. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die hierfür erforderlichen Angaben zu übermitteln. Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 4 Erstuntersuchung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Erstunterschungen vor Beginn der Tätigkeit durchgeführt wird. Die Erstuntersuchung darf nicht länger als 12 Wochen zurückliegen.
§ 5 Nachuntersuchungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nachuntersuchungen innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nachuntersuchungsfrist durchgeführt werden. Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung.
(2) Ist für die Nachuntersuchung keine bestimmte Frist, sondern eine Zeitspanne festgelegt, so ist die Nachuntersuchung spätestens zu dem Zeitpunkt durchzuführen, den der ermächtigte Arzt je nach Arbeitsbedingungen und Gesundheitszustand des Versicherten bestimmt hat.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist eine Nachuntersuchung vorzeitig zu veranlassen, wenn
§ 6 Verkürzung oder Verlängerung der Fristen für Nachuntersuchungen
(1) Die Berufsgenossenschaft kann die in der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgesehenen Fristen für Vorsorgeuntersuchungen
Ist eine Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben, so entscheidet über die Verkürzung oder Verlängerung der Nachuntersuchungsfristen die zuständige Behörde.
(2) Ist ein Versicherter innerhalb von 6 Monaten nach dieser Unfallverhütungsvorschrift oder nach anderen Rechtsvorschriften mehr als einmal einer Nachuntersuchung zu unterziehen, können die Nachuntersuchungen an einem Termin vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn die Nachuntersuchungsfrist weniger als 1 Jahr beträgt.
(3) Muß sich der Versicherte innerhalb eines Jahres mehreren unterschiedlichen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen, so ist vom Unternehmer zu prüfen, ob für den Versicherten aufgrund seiner Tätigkeit eine besondere Gesundheitsgefährdung besteht und durch welche Maßnahmen diese beseitigt werden kann.
§ 7 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen auf Verlangen des Versicherten
(1) Ein Versicherter, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet, ist auf sein Verlangen einer Vorsorgeuntersuchung auch zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 nicht vorliegen, aber damit zu rechnen ist, daß er durch seine Tätigkeit an seiner Gesundheit geschädigt werden kann, weil er mit Gefahrstoffen umgeht oder eine gefährdende Tätigkeit ausübt.
(2) Beim Umgang mit Gefahrstoffen oder bei gefährdenden Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 ist die Untersuchung bei einem ermächtigten Arzt zu veranlassen. Im übrigen ist die Untersuchung bei einem Arzt zu veranlassen, der die arbeitsmedizinische Fachkunde nach § 3 UVV "Betriebsärzte" (BGV A7) besitzt. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Der Unternehmer hat die Vorsorgeuntersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen, sofern die Kosten nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.
(4) Wird eine Vorsorgeuntersuchung veranlaßt, so hat der Unternehmer dem untersuchenden Arzt aufzugeben,
(5) Veranlaßt der Unternehmer die beantragte Untersuchung nicht oder ist der Versicherte mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden, so kann der Versicherte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft über die Notwendigkeit der Untersuchung oder über deren Ergebnis beantragen
§ 8 Ermächtigte Ärzte
(1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen nach § 2 Abs. 1 durchführen, müssen
hierzu ermächtigt sein.
Die Ermächtigung soll im Einvernehmen zwischen der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft erfolgen.
(2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller
(3) Ist ein Betriebsarzt bestellt, so ist dieser auf seinen Antrag zu ermächtigen, die Vorsorgeuntersuchungen bei den von ihm arbeitsmedizinisch betreuten Versicherten vorzunehmen, sofern die Voraussetzungen zur Ermächtigung nach Absatz 2 vorliegen.
§ 9 Ärztliche Bescheinigung
(1) Wird eine Vorsorgeuntersuchung nach § 2 Abs. 1 veranlaßt, so hat der Unternehmer dem ermächtigten Arzt aufzugeben,
(2) Der ermächtigte Arzt ist ferner zu verpflichten
(3) Der Unternehmer hat den ermächtigen Arzt zu verpflichten, der Berufsgenossenschaft Im Falle der Bescheinigung gesundheitlicher Bedenken Mitteilung zu machen, wenn die Gefahr des Entstehens, Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Berufskrankheit besteht, soweit Gründe der ärztlichen Schweigepflicht dieser Mitteilung nicht entgegenstehen. Dieser Mitteilung sind Vorschläge für Maßnahmen der Prävention beizufügen.
§ 10 Entscheidung der Berufsgenossenschaft
(1) Hält der Unternehmer oder der untersuchte Versicherte die vom ermächtigten Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 9 für unzutreffend, so kann er die Entscheidung der Berufsgenossenschaft beantragen.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann vor ihrer Entscheidung ein ärztlichen Gutachten einholen. Die Kosten des ärztlichen Gutachtens trägt der Unternehmer, soweit diese Kosten nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.
(3) Eine in dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgesehene ärztliche Bescheinigung wird durch eine Entscheidung der Berufsgenossenschaft nach Absatz 1 ersetzt.
(4) Ist eine Vorsorgeuntersuchung zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben, so entscheidet die zuständige Behörde darüber, ob die Bescheinigung zutreffend ist.
§ 11 Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigung
(1) Für Versicherte, die in den Fällen des § 2 Abs. 1 untersucht worden sind, hat der Unternehmer eine Vorsorgekartei zu führen.
(2) Die Kartei muß für jeden Versicherten folgende Angaben enthalten:
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen Datenträgern gespeichert werden.
(3) Der Versicherte oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsichtnahme in die ihn betreffenden Angaben.
(4) Der Unternehmer hat die Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen für jeden Versicherten bis zu dessen Ausscheiden aus dem Unternehmen aufzubewahren.
Danach sind dem Versicherten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Ein Abdruck des dem Versicherten ausgehändigten Auszugs ist wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft den Abdruck auf Anforderung zur Aufbewahrung zu übergeben.
(5) Der Unternehmer hat die Kartei so aufzubewahren, daß Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthaltenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart werden.
§ 12 Maßnahmen nach einer Erst- oder Nachuntersuchung
(1) Hat der ermächtigte Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) erteilt, darf der Unternehmer den Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maßnahmen nach § 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) überprüft worden ist und für den Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr bestehen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Versicherte nur beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch Maßnahmen nach § 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) ausreichend geschützt werden können.
(2) Bei Vorsorgeuntersuchungen, die zugleich in einer staatlichen Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, ist die Wirksamkeit der Maßnahmen auch nach der entsprechenden staatlichen Vorschrift zu überprüfen.
(3) Hat der ermächtigte Arzt dem Unternehmer eine Bescheinigung mit einer Empfehlung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ausgestellt, hat der Unternehmer dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.
(4) Sind Empfehlungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) ausgesprochen worden, hat der Unternehmer die Berufsgenossenschaft unverzüglich zu unterrichten. Der Berufsgenossenschaft ist mitzuteilen, welche Maßnahmen eingeleitet worden sind und wie viele Versicherte an diesem Arbeitsplatz tätig sind.
III. Besondere Bestimmungen
für krebserzeugende Gefahrstoffe
§ 13 Mitteilung
(1) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Jahres über jeden Versicherten, der Tätigkeiten an Arbeitsplätzen mit Überschreiten der Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe ausgeübt hat, Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung muß insbesondere enthalten:
Die Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 weniger als 3 Monate ausgeübt worden ist.
(2) Dem Versicherten sind Abschriften der Mitteilung nach Absatz 1 zu überlassen. Der Betriebs- oder Personalrat ist über den Inhalt der Mitteilung zu informieren.
§ 14 Gesundheitsakte
(1) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflichten, für jeden ärztlich zu überwachenden Versicherten, der eine Tätigkeit mit Überschreiten der Auslöseschwelle ausübt, eine Gesundheitsakte zu führen und diese während der überwachungspflichtigen Zeit bezüglich Arbeitsanamnese, Untersuchungsbefunde einschließlich der biologischen Daten sowie der ärztlichen Beurteilung auf dem laufenden zu halten. Die Berufsgenossenschaft kann andere Dokumentationen arbeitsmedizinischer Aufzeichnungen zulassen, wenn sie die gleichen Angaben wie das Muster der Gesundheitsakte enthalten und eine zentrale Aufbewahrung möglich ist.
(2) Der Unternehmer hat den ermächtigten Arzt zu verpflichten, die Gesundheitsakte
Nummer 2 gilt auch, wenn der Versicherte bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen die Aufbewahrung der Gesundheitsakte bei der Berufsgenossenschaft ausdrücklich wünscht.
(3) Der Unternehmer hat ferner den ermächtigten Arzt zu verpflichten, die Gesundheitsakte
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Unternehmer nicht, wenn die zuständige Behörde dem Arzt mit der Ermächtigung auferlegt hat, die ihm nach diesen Absätzen obliegenden Pflichten zu erfüllen.
§ 15 Nachgehende Untersuchungen
(1) Versicherte sind durch nachgehende Untersuchungen zu überwachen, wenn sie
(2) Die Berufsgenossenschaft kann abweichend von Absatz 1 nachgehende Untersuchungen anordnen. Der Unternehmer hat in diesen Fällen der Berufsgenossenschaft die zur Veranlassung der nachgehenden Untersuchungen erforderlichen Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Nachgehende Untersuchungen hat bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis der Unternehmer zu veranlassen. Ist der Versicherte aus dem Unternehmen ausgeschieden, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde, veranlaßt die Berufsgenossenschaft die nachgehenden Untersuchungen.
(4) Nachgehende Untersuchungen sind nach den gesicherten arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnissen über die Wirkungsweise des jeweiligen Gefahrstoffes innerhalb einer Zeitspanne von längstens 5 Jahren durchzuführen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Nachuntersuchung.
IV. Besondere Bestimmungen
für ionisierende Strahlung
§ 16 Verfahrensweise für strahlenexponierte Personen
Die Berufsgenossenschaft kann nachgehende Untersuchungen für strahlenexponierte Personen der Kategorie A (Anlage X Tabelle X1 Spalte 2) der Strahlenschutzverordnung oder Kategorie A (Anlage IV Tabelle 1 Spalte 2) der Röntgenverordnung anordnen. Die §§ 13, 14 und 15 gelten entsprechend.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des
§ 3 Abs. 1 oder Abs. 5 Satz 1,
§ 9 Abs. 3,
§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4,
§ 12 Abs. 1 oder Abs. 3,
§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2, Abs. 2,
§ 14 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,
§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,
oder
§ 16 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
§ 13 Abs. 2,
§ 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,
zuwiderhandelt.
VI. Inkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" vom 1. Oktober 1984 in der Fassung vom 1. Januar 1997 außer Kraft.
Fußnoten zur Anlage 1
1) Die Einstufung bezieht sich auf den technischen Chlormethylmethylether, der nach vorliegenden Erfahrungen bis zu 7 vom Hundert Bis(chlormethyl)ether als Verunreinigung enthalten kann.
2) Wenn beim Umgang der Stoff in atembarer Form (bei Asbest als Feinstaub) auftreten kann.
3) Legierungen sind hierbei nicht erfaßt.
4) Als Bezugssubstanz für krebserzeugende polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) in Pyrolyseprodukten aus organischem Material.
5) Die ärztliche Untersuchung kann so lange zurückgestellt werden, bis sich im Anschluß an eine erneute Bestimmung des Blutbleispiegels, die innerhalb eines Monats erfolgt, zeigt, daß der Wert von 60 µg/100 ml Blut weiterhin überschritten wird.
6) Der Begriff "sonstige krebserzeugende Gefahrstoffe" (mit einer einheitlichen Nachuntersuchungsfrist von < 60 Monaten) steht im Anhang V der Gefahrstoffverordnung stellvertretend für alle krebserzeugenden Gefahrstoffe des Anhang II*, die in Anhang V nicht als Einzelsubstanz genannt werden.
7) Bei der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung lautet bei einem Beurteilungspegel LAr > 85 dB die Frist für alle weiteren Nachuntersuchungen: 36 Monate.
8) Bei der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung lauten die Fristen für die erste, zweite und dritte Nachuntersuchung jeweils: 12 Monate, für alle weiteren Nachuntersuchungen 12-24 Monate.
9) Im Geltungsbereich der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) werden andere Fristen für Nachuntersuchungen genannt (Anhang 1.1).
10) Nach Anlage 1 zur TRGS 500 "Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, die nicht in Anhang II der GefStoffV aufgeführt sind - Zuordnung zu den Gefährdungsgruppen -".
Normalschrift = | Gefahrstoffe |
Kursivdruck = | Gefahrstoffe, die in Anhang V Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind |
Kursiv Fettdruck = | krebserzeugende Gefahrstoffe, die im Anhang II Nr. 1.1 (Abs. 1 und 2 ) Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind |
Fettdruck = | krebserzeugende Gefahrstoffe, die im Anhang V und in Anhang II Nr. 1.1 (Abs. 1 und 2) Gefahrstoffverordnung aufgeführt sind |
Schrift in GROSSBUCHSTABEN = | gefährdende Tätigkeit |
weiter . |