Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; BGI / DGUV-I |
BGI 692 - Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/605)
(Ausgabe 04/1992)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Vorbemerkung
Dieses Merkblatt gibt Hinweise für die Absicherung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag für Einzelflaschenanlagen, die ein Verbrauchsgerät speisen, in dem das Brenngas mit Druckluft oder Sauerstoff verbrannt wird. Ein solches Verbrauchsgerät ist z.B. ein Brenner, der zum Schweißen, Schneiden oder zu einem verwandten Verfahren benutzt wird.
Dieses Merkblatt erläutert die einschlägigen Bestimmungen der UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) und die Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC).
Die in diesem Merkblatt enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Einzelflaschenanlagen
Einzelflaschenanlagen sind Gasversorgungsanlagen, denen das Gas (z.B. Acetylen, Propan, Druckluft oder Sauerstoff) aus nur einer einzelnen Flasche entnommen wird.
Eine Einzelflaschenanlage besteht somit in der Regel aus
Um einen Schweiß- oder Schneidbrenner betreiben zu können, benötigt man in der Regel zwei Einzelflaschenanlagen: eine für Brenngas und eine für Sauerstoff.
2 Gefahren beim Umgang mit Einzelflaschenanlagen
Bei unsachgemäßem Umgang mit Einzelflaschenanlagen können insbesondere folgende Gefahren auftreten:
Die Folgen dieser Gefahren können sein:
3 Acetyleneinzelflaschenanlagen
3.1 Anlagen im Sicht- und Zugriffsbereich
Eine Acetyleneinzelflaschenanlage, die einen Saugbrenner (Injektorbrenner) speist, muss nicht mit einer Sicherungseinrichtung versehen sein, wenn der Schweißer während des Schweißens die Flasche beaufsichtigen kann. Hier genügt ein Druckminderer, der bereits eine Sicherheitsfunktion übernimmt. Unter "beaufsichtigten" wird hierbei verstanden, dass sich die Flasche im Sichtbereich des Schweißers befindet und das Flaschenventil im Gefahrfall schnell geschlossen werden kann. Demnach benötigen an festen Arbeitsplätzen aufgestellte einzelne Acetylenflaschen in der Regel keine zusätzlichen Sicherheitseinrichtungen.
3.2 Anlagen außerhalb des Sicht- und Zugriffsbereiches
Eine Acetyleneinzelflaschenanlage muss dann mit einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, wenn der Schweißer während des Schweißens die Flasche nicht beaufsichtigen kann, d.h. wenn sich die Flasche außerhalb des Sicht- und Zugriffsbereiches des Schweißers befindet. Diese Situation ist praktisch immer dort gegeben, wo Acetylenflaschen an wechselnden Arbeitsplätzen eingesetzt werden (z.B. bei Bauarbeiten, bei Montagearbeiten, wenn etwa die Flaschen im Freien stehen, während im Gebäude geschweißt wird).
3.3 Art des Brenners
Unabhängig von der Beaufsichtigung ist an einer Acetyleneinzelflaschenanlage dann eine Sicherheitseinrichtung erforderlich, wenn ein Brenner gespeist wird, der nicht den Anforderungen der DIN 8543 Teil 1 "Brenner für die Autogentechnik; Handbrenner für Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung" oder Teil 5 "Brenner für die Autogentechnik; Maschinenschneidbrenner für Brenngas/Sauerstoff; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung" für Brenner entspricht, bei denen der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen durch die Bauart ausgeschlossen wird. Es wird also die Sicherheitseinrichtung in den Fällen gefordert, in denen keine genormten Saugbrenner = Injektorbrenner (Kennzeichen i), sondern die in Hinsicht auf Gasrücktritt empfindlicheren Druckbrenner eingesetzt sind.
Siehe Nummer 4.4 der Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager TRAC 208 "Acetyleneinzelflaschenanlagen".
3.4 Art der Absicherung
Zur Absicherung von Acetylenflaschen gibt es folgende zwei Möglichkeiten:
Jede Sicherheitseinrichtung muss der Bauart nach zugelassen sein und ein Bauartzulassungskennzeichen tragen.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
Die G-Vorlage sichert gegen Gasrücktritt, gegen Flammendurchschläge und sperrt die weitere Gaszufuhr nach Flammenrückschlägen oder bei Nachbrennen ab. Sie wird unmittelbar am Ausgang des Druckminderers angeschraubt und schützt den Druckminderer und die Flasche optimal. Sie muss mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden; siehe Betriebsanleitung.
Die Einzelflaschensicherung sichert gegen Gasrücktritt und gegen Flammendurchschläge. Sie wird im Brenner, zwischen Schlauch und Brenner oder im letzten Schlauchbereich vor dem Brenner eingebaut und schützt Schlauch, Druckminderer und Flasche weitgehend. Die Handlichkeit des Brenners kann allerdings durch das zusätzliche Gewicht und die Baulänge der Einzelflaschensicherung eingeschränkt werden.
Der Einbau beider Sicherungen in eine Anlage ist wegen der Addition der Druckverluste nicht anzuraten.
Werden im Sonderfall an eine Acetylenflaschenanlage zwei Verbrauchsgeräte angeschlossen, müssen beide Abgänge des an den Druckminderer angeschlossenen Gabelstücks jeweils mit einer G-Vorlage ausgerüstet sein. Dies trifft z.B. dann zu, wenn zwei kleine Schweißbrenner gleichzeitig aus einer Acetylenflasche gespeist werden. Hingegen gilt eine Brennschneidmaschine mit mehreren Brennern als ein Verbrauchsgerät.
Siehe Nummer 7.6 der Technischen Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager TRAC 204 "Acetylenleitungen".
4 Einzelflaschenanlagen mit Methylacetylen-Propadien-Gemischen
Jede Einzelflaschenanlage mit Methylacetylen-Propadien-Gemisch muss unmittelbar hinter dem Druckminderer mit einer Gebrauchsstellenvorlage (G-Vorlage) ausgerüstet sein. Die G-Vorlagen müssen für diese Gasgemische der Bauart nach zugelassen sein und jeweils ein Bauartzulassungskennzeichen tragen.
Siehe § 9 Abs. 2 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) und Gruppe 3.3 der Technischen Regeln Druckgase TRG 102 Anlage 1 "Gasgemische, Technische Gasgemische".Siehe auch 1. Erläuterung zu Abschnitt 3.4.
5 Einzelflaschenanlagen mit anderen Gasen
Bei Sauerstoff, Druckluft und Brenngasen außer Acetylen und Methylacetylen-Propadien-Gemischen müssen die Gaszuleitungen vor, an oder in Brennern mit je einer Einzelflaschensicherung nach DIN 8521 "Sicherheitseinrichtungen gegen Flammendurchschlag und Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" ausgerüstet sein, wenn der Übertritt des einen Gases in die Leitung des anderen unter Betriebsbedingungen nicht verhindert ist. Es wird also eine Einzelflaschensicherung in den Fällen gefordert, in denen keine nach DIN 8543 Teil 1 oder Teil 5 genormten Saugbrenner = Injektorbrenner (Kennzeichen i), sondern die in Hinsicht auf Gasrücktritt empfindlicheren Druckbrenner eingesetzt sind.
Siehe § 9 Abs. 3 UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren " (BGV D1).Die Sicherheitseinrichtungen nach DIN 8521 werden durch den Hersteller mit dem DIN-Zeichen gekennzeichnet.
Vorschriften und Regeln | Anhang |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
Technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten, die mindestens ebenso sichere Lösungen enthalten, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
1. Gesetze/Verordnungen
Technische Regeln Druckgase (TRG), insbesondere
TRG 102 Anlage 1 "Gasgemische, Technische Gasgemische",
Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC), insbesondere
TRAC 204 "Acetylenleitungen",
TRAC 208 "Acetyleneinzelflaschenanlagen".
2. Unfallverhütungsvorschriften
Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren (BGV D1).
3. DIN-Normen
DIN 8521 | Sicherheitseinrichtungen gegen Flammendurchschlag und Gasrücktritt beim Schweißen, Schneiden und bei verwandten Verfahren; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung", |
DIN 8543 | Brenner für die Autogentechnik; ... |
Teil 1 | ... Handbrenner für die Brenngas/Sauerstoff und für Brenngas/Druckluft; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung, |
Teil 5 | ... Maschinenschneidbrenner für Brenngas/Sauerstoff; Bauarten, Begriffe, Anforderungen, Kennzeichnung, Prüfung. |
ENDE |