TRAC 204 - Acetylenleitungen
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5.4.3.6 (1) Detonationsfeste Leitungen müssen aus Werkstoffen nach Nummer 4.3 hergestellt sein.

(2) Die Rohrleitungen - ausgenommen Meßgeräte - müssen einem Prüfdruck von mindestens dem 50fachen des höchsten absoluten Betriebsdruckes standhalten. Der Durchmesser der Rohrleitungen soll so klein gewählt werden, wie es die beabsichtigten Betriebsbedingungen unter Berücksichtigung etwaiger Betriebserweiterungen ermöglichen. Bei langen Rohrleitungen sollen Anschlüsse an andere Anlageteile über möglichst kurze, seitliche Abzweigungen hergestellt werden (Übereck-Anordnung). Die weitergehende Rohrleitung muß mit einem starken oder mit einer Berstscheibensicherung nach TRAC 207 Nummer 12.24 versehen sein.

(3) Für Rohrleitungen mit Nennweiten von nicht mehr als 25 mm kann auch Nummer 5.3 angewendet werden.

5.4.3.7 Für Meßgeräte in Rohrleitungen nach Nummer 5.4.3 gilt Nummer 5.2.3.

5.4.3.8 Armaturen in Rohrleitungen nach Nummer 5.4.3.6, die nicht für den dort festgelegten Prüfdruck bemessen sind, müssen durch Übereck-Anordnung und Berstscheiben abgesichert sein.

5.4.4 Rohrbündel-Leitungen nach Nummer 5.4.3.5 und detonationsfeste Leitungen nach Nummer 5.4.3.6 dürfen auch für Anlagen zum Schweißen, Schneiden und für verwandte Arbeitsverfahren verwendet werden.

6 Herstellung

6.1 Verbindungsstellen zwischen einzelnen Rohren und die für ihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung gewährleistet ist und die Dichtheit der Rohrleitung nicht beeinträchtigt wird.

6.1.1 Schweißnähte an Rohrleitungen müssen unter Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Schweißzusätze ausgeführt und nach sorgfältiger Vorbereitung so hergestellt sein, daß eine einwandfreie Schweißung gewährleistet ist und Eigenspannungen auf das Mindestmaß begrenzt bleiben.

6.1.2 Schweißarbeiten müssen unter sachkundiger Aufsicht durch Schweißer ausgeführt werden, die eine für die auszuführenden Schweißarbeiten gültige Prüfungsbescheinigung nach DIN 8560 besitzen.

6.1.3 An Rohren, die verschraubt werden, müssen die Gewinde gerade und genügend lang geschnitten sein, bei Muffen mindestens auf die halbe Muffenlänge. Bei HD-Leitungen dürfen Rohre nicht mittels Schraubmuffen aneinandergefügt sein.

6.1.4 Im Erdreich gelegene Verbindungsstellen müssen geschweißt sein. Die Schweißverbindungen dürfen als Stumpfnähte nach DIN 2559 hergestellt sein.

6.1.5 Bei oberirdisch verlegten Rohrleitungen dürfen Schraubverbindungen auch mit O-Ring-Dichtung oder Schraubmuffen mit Hanf oder Schraubmuffen mit Klebern und Füllstoffen auf der Basis Zyanacrylat, Silikon und PTFE als Dichtungsmittel verwendet werden. Bei Verwendung von Hanf muß ein Gleit- und Bindemittel verwendet werden.

6.2 Rohrbögen in detonationsfesten HD-Leitungen müssen mit einem mittleren Halbmesser von mindestens dem 5fachen des lichten Rohrdurchmessers ausgeführt sein.

6.3 Rohrleitungen müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.

6.3.1 Bei oberirdisch oder in begehbaren Kanälen verlegten Rohrleitungen genügt im allgemeinen ein geeigneter Schutzanstrich. Auflage- und Berührungsstellen sind durch besondere Maßnahmen gegen Korrosion zu schützen.

6.3.2 Rohrleitungen, die durch Wände oder Decken geführt werden, müssen mit einer Schutzschicht, z.B. Bitumenbinde, umgeben oder in einem geeigneten Metallschutzrohr oder in einem Kunststoffschutzrohr verlegt sein.

6.3.3 (1) Im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen durch geeignete Umhüllungen, z.B. nach DIN 30670, DIN 30671 oder DIN 30672, auf der ganzen Länge einschließlich der Verbindungsstellen passiv und durch einen aktiven Korrosionsschutz nach DIN 30675 Teil 1 oder DIN 30676 ausreichend gegen Korrosion geschützt sein. Gleiches gilt für Rohrleitungen, die in nicht begehbaren Kanälen verlegt und in Sand eingebettet sind.

(2) Alternativ kann eine höherwertige Rohrumhüllung mit einem hohen Isolierwiderstand und einer großen mechanischen Festigkeit (z.B. PE-Umhüllung in verstärkter Ausführung nach DIN 30670 oder gewickelte Umhüllung nach DIN 30672) verwendet werden, wenn die Anwendung des kathodischen Korrosionsschutzes aus technischen Gründen nicht zweckmäßig ist (dies kann z.B. in Werken oder Betrieben der Fall sein. in denen andere Rohrleitungen oder elektrische Leitungen in der Nähe der zu schützenden, Acetylen führenden Rohrleitung unterirdisch verlegt sind) oder wenn der unterirdisch verlegte Leitungsteil kürzer als 50 m ist. Die höherwertige Rohrumhüllung ist mit einem Isolierungs-Testgerät zu prüfen (Prüfspannung bei PE-Umhüllung 20 kV). Hierbei darf kein Funkenüberschlag erfolgen.

7 Ausrüstung

7.1 Entwässerungseinrichtungen

Rohrleitungen für feuchtes Acetylen müssen an ihren tiefsten Stellen mit gegen Einfrieren geschützten Entwässerungseinrichtungen ausgerüstet sein.

7.2 Meßgeräte

Rohrleitungen hinter einem Verdichter oder Druckminderer müssen mit einem Druckmeßgerät ausgerüstet sein, auf dem der zulässige Betriebsüberdruck der Rohrleitung gekennzeichnet ist. Es darf Teil des Verdichters oder Druckminderers sein.

7.3 Druckbegrenzungseinrichtungen

Rohrleitungen - ausgenommen HD-Leitungen in Acetylenflaschenbatterieanlagen - müssen mit einer Druckbegrenzungseinrichtung, z.B. einem Sicherheitsventil nach TRAC 207, ausgerüstet sein. Sie darf Teil eines Entwicklers, Speichers, Verdichters oder Druckminderers sein.

7.4 Absperreinrichtungen

7.4.1 Entnahmestellen nach Nummer 2.3.5 müssen mit einer Absperreinrichtung versehen sein.

7.4.2 Absperrhähne mit Küken ohne besondere Abdichtung des Kükens gegen die äußere Atmosphäre dürfen nur in ND-Leitungen verwendet werden.

7.4.3 Absperreinrichtungen müssen gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

7.4.4 Abblaseleitungen hinter Sicherheitseinrichtungen dürfen kein Absperrorgan besitzen.

7.4.5 Brennerablegeeinrichtungen mit selbsttätiger Gasabsperrung (Gassparer) dürfen nur als zusätzliche Absperreinrichtungen eingesetzt werden. Sie müssen so beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Freigabe des Gasflusses nicht möglich ist.

7.5 Abschluß von Rohrleitungsenden ohne angeschlossene Einrichtungen

Rohrleitungsenden (auch die unbenutzter Abzweigleitungen) ohne angeschlossene Einrichtungen müssen z.B. durch Gewindekappen Gewindestopfen oder Blindflansche gasdicht verschlossen sein. Absperreinrichtungen allein - ausgenommen bei Entnahmestellen - reichen nicht aus.

7.6 Sicherheitseinrichtungen an Entnahmestellen

(1) Jede Entnahmestelle für Verbrauchsgeräte, in denen Acetylen mit Druckluft oder Sauerstoff verbrannt wird, muß mit einer Gebrauchsstellenvorlage nach TRAC 207 Nummer 9.13 oder Nummer 9.22 ausgerüstet sein. An jede Gebrauchsstellenvorlage darf nur ein Verbrauchsgerät angeschlossen sein. Als ein Verbrauchsgerät gilt auch ein Gerät mit mehreren Brennern, soweit diese eine Einheit bilden, z.B. eine Brennschneidmaschine.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Gebrauchsstellenvorlage nicht erforderlich, wenn aus einer Acetylenflasche nur ein einzelnes Verbrauchsgerät versorgt wird. Auf TRAC 208 Nummer 4.4 wird verwiesen.

7.7 Zerfallsperren

Rohrleitungen nach Nummer 5.4, bei denen wegen der Art der angeschlossenen Anlagen mit dem Einlaufen von Detonationen gerechnet werden muß, müssen an den möglichen Einlaufstellen mit einer Zerfallsperre nach TRAC 207 Nummer 8.3 ausgerüstet sein.

7.8 Lötflußmittel-Zugabegeräte (Gasflux-Geräte)

Gasflux-Geräte können, ausgelegt als zentrale Flußmittelzugabeeinrichtungen in Mitteldruckleitungen fest installiert oder ausgelegt als ortsbewegliche Geräte, hinter der Gebrauchsstellenvorlage eingesetzt sein.

7.8.1 Fest installierte Gasflux-Geräte

(1) Jede von einem fest installierten Gasflux-Gerät versorgte Entnahmestelle muß mit einer trockenen Gebrauchsstellenvorlage (nach TRAC 207 Nummer 9.22) ausgerüstet sein.

(2) Für die Bemessung und Gestaltung fest installierter Gasflux-Geräte gilt TRAC 202 Nummer 5.2 Absatz 1, Absatz 6 und Nummer 5.4 sinngemäß.

7.8.2 Ortsbewegliche Gasflux-Geräte

(1) Ortsbewegliche Gasflux-Geräte dürfen verwendet werden, wenn ihnen eine trockene Gebrauchsstellenvorlage (nach TRAC 207 Nummer 9.22) vorgeschaltet ist.

(2) Beim Betrieb mit ortsbeweglichen Gasflux-Geräten dürfen nur Brenner für einen Sauerstoff-Betriebsüberdruck von nicht mehr als 2,5 bar verwendet werden.

(3) Ortsbewegliche Gasflux-Geräte müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die bei einem Druckanstieg auf der Gasabgangsseite ein Zurücksteigen des Lötflußmittels verhindert.

(4) Ortsbewegliche Gasflux-Geräte müssen bei betriebsmäßiger Ausrüstung Flammenrückschlägen in einem Gemisch aus 35 Vol. % Acetylen und 65 Vol. % Sauerstoff bei einem Überdruck des Gemisches von 3 bar sicher standhalten. Dies bedeutet, daß die Geräte für einen Prüfdruck von etwa 100 bar bemessen sein müssen.

8 Verlegung

8.1 Allgemeine Anforderungen

8.1.1 Rohrleitungen müssen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Dehnungen verlegt sein. Längere Rohrleitungen müssen mit elastischen Zwischenstücken ausgerüstet sein, sofern die Rohrführung nicht eine ausreichende Dehnung ermöglicht.

8.1.2 Bei Verlegung von Rohrleitungen neben anderen Leitungen, insbesondere bei Parallelführungen und Kreuzungen, muß der Abstand so gewählt werden, daß erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ohne Gefährdung anderer Leitungen möglich sind.

8.1.3 Rohrleitungen dürfen nicht als elektrische Strom- oder Erdleiter benutzt werden. Zu elektrischen Installationen muß ein angemessener Abstand (z.B. 50 mm zu Niederspannungsleitungen) eingehalten sein.

8.1.4 Rohrleitungen müssen gegen betrieblich zu erwartende übermäßige äußere Erwärmung geschützt sein.

8.1.5 Rohrleitungen für feuchtes Acetylen müssen mit Gefälle verlegt und die Leitungen und ihre Entwässerungseinrichtungen gegen Einfrieren geschützt sein.

8.1.6 (1) Werksleitungen sollen möglichst oberirdisch verlegt und leicht zugänglich sein.

(2) Verbindungsleitungen und Fernleitungen sollen in Kanälen oder im Erdreich verlegt sein, soweit dies zweckmäßig ist.

(3) Die Verlegung von Rohrleitungen im Erdreich ist nur außerhalb von Gebäuden zulässig.

(4) Innerhalb von Gebäuden müssen Rohrleitungen oberirdisch oder in Kanälen verlegt sein.

8.1.7 (1) Rohrleitungen dürfen nicht durch unzugängliche Räume (z.B. durch Lüftungs- und Aufzugsschächte, Schornsteine und Rauchgasrohre) führen.

(2) Bei Rohren, die durch Wände oder Decken führen, ist Nummer 6.3.1 Satz 2 zu beachten.

(3) Rohrdurchführungen durch Brandwände und durch Wände oder Decken explosionsgefährdeter Räume sowie unterirdische Rohrdurchführungen müssen gasdicht ausgeführt sein.

8.1.8 Rohrleitungen dürfen in der Regel nicht in Beton oder Mauerwerk verlegt werden. Für Durchführungen gilt Nummer 8.1.7 Absatz 2 und 3. Muß eine Rohrleitung aus betrieblichen Gründen in Beton verlegt werden (z.B. zur Unterquerung einer Kranbahn), so muß die Leitung durch ein ausreichend bemessenes Futterrohr geschützt sein.

8.2 Oberirdisch verlegte Rohrleitungen

8.2.1 Oberirdisch verlegte Rohrleitungen müssen so gehalten sein, daß gefährliche Lageveränderungen nicht eintreten können.

8.2.2 Oberirdisch verlegte Rohrleitungen müssen durch Farbanstrich oder durch Schilder gekennzeichnet sein.

8.3 Rohrleitungen in begehbaren Kanälen

8.3.1 In begehbaren Kanälen dürfen Rohrleitungen nur verlegt sein, wenn

  1. die Kanäle eine freie Durchgangshöhe von mindestens 1,5 m haben,
  2. die Kanäle dauernd gut durchlüftet sind,
  3. die Rohrleitungen leicht zugänglich verlegt sind und
  4. die Rohrleitungen gegen Tropfwasser geschützt sind.

8.3.2 Rohrleitungen in begehbaren Kanälen müssen durch Farbanstrich oder durch Schilder gekennzeichnet sein.

8.4 Rohrleitungen in nicht begehbaren Kanälen

8.4.1 In nicht begehbaren Kanälen dürfen Rohrleitungen nur verlegt sein, wenn die Rohre durch Schweißen, Flanschen oder bewährte lötlose Schraubverbindungen verbunden sind und in den Kanälen Absperreinrichtungen und sonstige Armaturen nicht vorhanden sind. Erforderliche Armaturen dürfen nur in möglichst kleinen abgemauerten Schächten untergebracht sein.

8.4.2 Nicht begehbare Kanäle müssen mit Sand ausgefüllt sein. Das gilt nicht für mit Gitterrosten abgedeckte Kanäle in Räumen, die als explosionsgefährdet gelten.

8.4.3 Nicht begehbare Kanäle dürfen nicht länger als die in ihnen verlegten Rohrleitungen sein und nicht mit anderen Kanälen in Verbindung stehen.

8.5 Im Erdreich verlegte Rohrleitungen

8.5.1 Im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen auf der ganzen Länge aufliegen.

8.5.2 Im Erdreich verlegte Rohrleitungen müssen gegen mögliche Beschädigungen von außen geschützt sein. Diese Anforderung ist in der Regel erfüllt, wenn die Erddeckung mindestens 0,60 m beträgt. Bei Verbindungs- und bei Feinleitungen soll die Erddeckung nicht weniger als 1 m betragen. In Bereichen, in denen mit Bauarbeiten zu rechnen ist, muß zur Sicherung gegen äußere Beschädigung in einem Abstand von ca. 0,30 m oberhalb der Rohrleitung ein Warnband aus dauerhaftem Werkstoff, z.B. aus Kunststoff, verlegt sein.

8.5.3 (1) Im Erdreich müssen Rohrleitungen so verlegt sein, daß

  1. die Isolierung nicht beschädigt ist und
  2. ein Abstand von mindestens 0,50 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden oder die Sicherheit der Versorgungsleitungen auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Für die Vorbereitung der Sohle und zum Verfüllen der Rohrgräben müssen Sand oder andere Bodenstoffe verwendet werden, die frei von scharfkantigen Gegenständen (z.B. Steinen, Aschen, Schlacken), als Montagehilfen verwendeten Unterstützungen, bodenfremden oder aggressiven Stoffen sind.

(3) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Ziffer 2 kann im Einverständnis mit den für die Versorgungsleitungen zuständigen Stellen nur verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß durch andere Maßnahmen, z.B. Übersteckrohre, eine Gefährdung der Versorgungsleitungen ausgeschlossen ist.

8.5.4 Der Verlauf der im Erdreich verlegten Rohrleitungen muß in Leitungsbestandsplänen erfaßt sein. Er soll im Gelände markiert sein.

8.6 Abblaseleitungen

8.6.1 Abblaseleitungen müssen so verlegt und befestigt sein, daß sie durch Rückstoßkräfte in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden.

8.6.2 Abblaseleitungen müssen gegen das Eindringen von Regen geschützt sein.

8.6.3 Abblaseleitungen dürfen nicht unterhalb von Gebäudeöffnungen (z.B. Fenstern) münden. Ein Bereich von mindestens 5 m seitlich und oberhalb sowie mindestens 1 m unterhalb der Rohrmündungen muß von Zündquellen frei sein.

9 Betrieb

9.1 Vor Inbetriebnahme sind die Rohrleitungen einer Prüfung daraufhin zu unterziehen, ob sie den Anforderungen dieser TRAC entsprechen. Dabei sind insbesondere die ordnungsmäßige Herstellung Verlegung und Ausrüstung sowie die Dichtheit bei Betriebsüberdruck zu prüfen. Bei Leitungen für einen Betriebsüberdruck von mehr als 0,4 bar gehört hierzu auch eine Druckprüfung. Im übrigen ist TRAC 401 entsprechend zugrunde zu legen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist eine Bescheinigung auszustellen.

9.2 In Acetylenleitungen darf der Überdruck bis zur Entnahmestelle den Wert von 1 mbar nicht unterschreiten. Durch eine Betriebsanweisung muß sichergestellt werden, daß bei Gasmangel alle an das Netz angeschlossenen Verbraucher außer Betrieb zu setzen sind.

9.3 Wegen des Betriebs von HD-Leitungen, die bei einer Umgebungstemperatur von weniger als 10 °C aus Verdichtern gespeist werden, wird auf TRAC 203 Nummer 8.5 Absatz 2 und 3 verwiesen.

9.4 Rohrleitungen dürfen aus verschiedenen Gasquellen nur dann gespeist werden, wenn das Acetylen aus allen Quellen mit annähernd gleichem Druck in die Leitungen eintritt.

9.5 (1) Oberirdisch verlegte Rohrleitungen müssen auf Dichtheit (z.B. durch Abpinseln mit schaumbildenden Mitteln oder mit einem Gasspürgerät) sowie auf sonstigen ordnungsgemäßen Zustand überwacht werden. Offene Flammen dürfen zum Aufsuchen undichter Stellen nicht verwendet werden.

(2) Im Erdreich verlegte oder nicht frei zugängliche Rohrleitungen müssen auf Festigkeit und Dichtheit in Abständen von fünf Jahren geprüft werden. Der Prüfdruck beträgt für

-Niederdruckleitungen nach Nummer 5.1.13,75 bar
-Niederdruckleitungen nach Nummer 5.1.29 bar
-Mitteldruckleitungen24 bar
-Hochdruckleitungen300 bar.

Über die Prüfungen ist Buch zu führen.

(3) In den Fällen, in denen aus versorgungstechnischen Gründen eine im Erdreich verlegte oder nicht frei zugängliche Rohrleitung nicht außer Betrieb genommen werden kann. muß ersatzweise eine Prüfung durch Abbohren und Abschnüffeln des Erdreiches mit Hilfe eines geeigneten Gasspürgerätes in Abständen von zwölf Monaten durchgeführt werden. Über die Prüfung ist Buch zu führen.

9.6 (1) Instandsetzungsarbeiten an Rohrleitungen dürfen nur von zuverlässigen und fachkundigen Personen durchgeführt werden.

(2) Vor jeder Instandsetzungsarbeit ist die Acetylenzufuhr abzusperren.

(3) Bei länger dauernden Instandsetzungsarbeiten und bei Feuerarbeiten ist der instand zu setzende Teil der Rohrleitung zu entspannen und sichtbar (z.B. durch Dichtscheibe mit Fahne) vom Netz zu trennen.

(4) Feuerarbeiten an Rohrleitungen dürfen nur ausgeführt werden, nachdem das Acetylen mit flammenerstickenden Gasen ausgespült worden ist. Bei Rohrleitungen geringen Ausmaßes darf hierzu auch Luft verwendet werden, sofern eine Zündung des austretenden Gasgemisches sicher verhindert ist.

9.7 Schlauchleitungen

9.7.1 Als Schlauchleitungen dürfen nur MD-Schläuche nach Nummer 5.2.5 oder HD-Schläuche nach Nummer 5.3.7 verwendet werden.

9.7.2 MD-Schlauchleitungen dürfen nur zum Anschluß von Verbrauchsgeräten an Druckminderer, an Entnahmestellen von Leitungen oder an L-, M- oder I-Entwickler verwendet werden.

9.7.3 HD-Schlauchleitungen dürfen nur verwendet werden

Übergangsregel

Nummer 9.5 Abs. 2 und Abs. 3 gelten ab 1.7.1991.


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