BGI/GUV-I 721 / DGUV Information 203-011 - Handbetriebene Schneidgeräte
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(Ausgabe 02/2011 aufgehoben)
Zur aktuellen Fassung
Vorbemerkung
Diese BG-Information wurde von der
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Fachbereich Druck und Papierverarbeitung
erarbeitet und herausgegeben.
Sie wurde in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) aufgenommen und kann bei der:
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
Fachbereich Druck und Papierverarbeitung
65173 Wiesbaden
Telefon (0611) 131-8221
Telefax (0611) 131-8222
medien.dp@bgetem.de
www.bgetem.de
unter der Bestell-Nummer BGI 721 bezogen werden.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. 217 S. 18), sind beachtet worden.
Anwendungsbereich
Diese BG-Information dient dazu,
- das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG),
- das Kapitel 2.2 "Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500),
für die Bereitstellung von handbetriebenen Schneidgeräten, die dazu bestimmt sind Papier oder ähnliche Materialien zu schneiden, zu konkretisieren.
1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
Hebelschneider
sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen ein oder mehrere Einzelblätter geschnitten werden können.
Beim Schnitt wird das Hebelmesser gegen eine Schneidleiste gedrückt.
Abb. 1: Hebelschneider
Rollschneider
sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen ein oder mehrere Einzelblätter geschnitten werden können.
Beim Schnitt wird ein Kreismesser an einer Schneidleiste entlang geführt.
Abb. 2: Rollschneider
Stapelschneider
sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen gestapelte Papierbögen oder ähnliche Materialien geschnitten werden können.
Beim Schnitt wird mittels eines Hebels über ein Hebelgestänge das Messer nach unten geführt.
Abb. 3: Stapelschneider
Pappscheren
sind handbetriebene Schneidgeräte, mit denen ein oder mehrere Pappenbögen geschnitten werden können.
Beim Schnitt wird das Hebelmesser gegen eine Schneidleiste gedrückt.
Abb. 4: Pappschere
Papierabreißgeräte
dienen dazu, Papier oder Folie von einer Rolle abzuziehen und eine entsprechende Länge abzutrennen.
Beim Riss wird die Papier- oder Folienbahn an der Abreißkante entlang gezogen, so dass hierdurch das Papier oder die Folie abgetrennt wird.
Abb. 5: Papierabreißgerät
2 Informationen für die Gestaltung von handbetriebenen Schneidgeräten
Allgemeines
- Schutzeinrichtungen müssen entsprechend den Belastungen ausreichend stabil und so gestaltet sein, dass sie die Sicht auf den Schneidbereich ermöglichen.
- Oberflächen und Kanten müssen so gestaltet sein, dass sie keine Verletzungen verursachen können.
- Das Messer muss in der höchsten Stellung durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung sicher gehalten sein, z.B. durch Federn, Friktion oder Gegengewicht.
- Bei Verwendung von Gegengewichten muss sichergestellt sein, dass diese formschlüssig befestigt sind.
- Kraftschlüssige Friktionseinrichtungen müssen nachstellbar sein.
- Die Schneidgeräte müssen gegen Verrutschen gesichert sein.
Dies wird z.B. erreicht durch Gumminoppen auf der Unterseite der Schneidgeräte.
Hebelschneider und Pappscheren
- Der Messergriff muss auf der Unterseite gegen Übergreifen gesichert sein.
Der Übergreifschutz muss mehr als 12 mm betragen (Abb. 6).
- Ist die Messerschneide mindestens 70 mm vom Griff entfernt oder wird ein stumpfes Messer nach Abb. 8 eingesetzt, kann der Übergreifschutz entfallen.
Abb. 6: Messergriff
- Die Messerschneide muss in jeder Stellung gesichert sein.
- Der Abstand zwischen Schutzeinrichtung und Messerebene darf nicht mehr als 3 mm betragen.
- Eine Sicherung der Messerschneide wird z.B. durch eine sektorförmige Schutzeinrichtung hinter der Messerebene bis zum Niederhalter (Abb. 7) erreicht.
Die sektorförmige Schutzeinrichtung darf keine Durchbrüche und auf der Messerseite keine Vertiefungen aufweisen.
- Bei Schnittlängen von mehr als 1,3 m kann die sektorförmige Schutzeinrichtung entfallen, wenn eine Presseinrichtung (Niederhalter) vorhanden ist, deren Oberkante von der Messerebene mindestens 25 mm entfernt und mindestens 120 mm hoch ist.
Abb. 7: Hebelschneider
- Eine Sicherung kann entfallen, wenn der Messerwinkel mehr als 86° (stumpfe Messerschneide) und die Dicke der Messerschneide mindestens 1,5 mm beträgt (Abb. 8).
Abb. 8: Messerschneidwinkel größer 86 °
- Von der Anlegeseite aus muss der Durchgriff zum Messer verhindert sein.
Dies ist z.B. möglich durch eine Presseinrichtung (Niederhalter) oder andere Schutzeinrichtungen, wobei die Öffnung zwischen Tisch und Unterkante Niederhalter bzw. Schutzeinrichtung in Abhängigkeit vom Sicherheitsabstand zur Messerebene nach EN ISO 13857 ausgelegt sein muss.
- Bei Fuß betriebener oder automatischer Pressung (Niederhalter mit der Messerabwärtsbewegung mechanisch verbunden) darf der Hub der Presseinrichtung höchstens 8 mm betragen, wenn der Zugriff zur Quetschstelle der Presseinrichtung nicht durch konstruktive Maßnahmen verhindert ist.
- Die Messerschneide muss in der untersten Position verdeckt sein (Abb. 9).
Abb. 9: Hebelschneider, Pappschere:
Messer in unterster Position
- Papiervorderanschlag bzw. Papierablage müssen gegen versehentliches Herunterfallen gesichert sein.
Stapelschneider
- Auf der Messerseite muss eine schwenkbare tunnelartige Messerverdeckung vorhanden sein.
Sie muss mindestens 110 mm lang sein und bis zur Tischkante reichen (Abb. 10). Die möglichen Öffnungsweiten sind Abbildung 10a zu entnehmen.
Abb. 10: Messerverdeckung auf Messerseite
- Ist die tunnelartige Messerverdeckung nach oben geschwenkt, darf das Messer nicht nach unten bewegt werden können.
Die Messerverdeckung darf nur nach oben geschwenkt werden können, wenn sich das Messer in der obersten Position befindet.
- Das Messer darf nur nach unten bewegt werden können, wenn sich die tunnelartige Messerverdeckung in Schutzstellung befindet.
Abb. 10a: Öffnung in Abhängigkeit von der Tunnellänge
- Von oben muss der Zugriff zum Messer verhindert sein.
- Auf der Anlegeseite muss eine tunnelartige Schutzeinrichtung von mindestens 110 mm Länge den Zugriff zum Messer verhindern.
Wenn diese schwenkbar gestaltet ist, müssen auch für diese Schutzeinrichtung die ersten beiden Punkte aus dem links stehenden Abschnitt "Stapelschneider" beachtet werden.
- In der obersten Position des Messers muss die Messerschneide immer durch den Niederhalter verdeckt sein.
- Die Hebel für Niederhalter und Messer müssen in der höchsten Stellung sicher gehalten sein.
- Für den Messerwechsel müssen geeignete Haltevorrichtungen mit Messerverdeckung vorhanden sein, damit ein Messerwechsel gefahrlos möglich ist.
- In der Betriebsanleitung muss der Messerwechsel genau beschrieben sein.
Rollschneider
- Das Kreismesser muss bis auf den zur Bearbeitung benutzten Teil gegen Berühren gesichert sein.
- Der Wechsel des Messerkopfes (Kreismesser) muss leicht möglich sein.
- Der Abstand zwischen Schneidtisch und Schutzeinrichtung über dem Kreismesser darf ein- und auslaufseitig maximal 5 mm betragen.
Abb. 11: Schutzeinrichtung über dem Kreismesser
- Der Abstand zwischen Kreismesser und Schneidtisch soll nicht mehr als 2 mm betragen (Abb. 12, B). Bei stumpfen Messerrädern (Schneidwinkel größer als 86°, siehe Abb. 8) muss kein Mindestmaß eingehalten sein.
Abb. 12: Messerkopf
- Die Messerschneide des Kreismessers muss, außer bei stumpfen Messerrädern, in der untersten Position durch den Schneidtisch verdeckt sein (Abb. 12, C ).
Papierabreißgeräte
- Die Messerschneide muss eng an der Papier- oder Folienrolle anliegen, damit sie gegen unbeabsichtigtes Berühren geschützt ist.
- Die Papier- oder Folienrolle muss gegen Herausfallen aus der Lagerung gesichert sein.
- An verfahrbaren Abreißgeräten müssen mindestens 2 Rollen feststellbar sein.
Betriebsanleitung
- In der Betriebsanleitung muss die bestimmungsgemäße Handhabung genau beschrieben sein.
- Bei Roll- und Hebelschneidern mit stumpfen Messern kann die Betriebsanleitung auf der Verpackung angebracht sein.
- Wenn die Schutzeinrichtung beim Verkauf nicht montiert ist, muss die Betriebsanleitung eine genaue Aufbauanleitung enthalten mit dem Hinweis, dass das Gerät nicht ohne Schutzeinrichtung betrieben werden darf.
- Bei kraftschlüssigen Friktionseinrichtungen an den Messerhaltern muss darauf hingewiesen sein, dass die Wirksamkeit der Friktionseinrichtung regelmäßig geprüft werden muss.
Es müssen genaue Angaben über Nachjustierungen enthalten sein.
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Auszug aus Kapitel 2.2 der BGR 500 | Anhang 1 |
3.2 Pappscheren, Hebelschneider
3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.2.4
3.3 Schneideinrichtungen mit ab- und aufwärts bewegtem Messer
3.4 Feststehende Messer
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Auszug aus Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit | Anhang 2 |
(in Deutschland durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz umgesetzt)
KAPITEL I Ziele - Geltungsbereich - Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Artikel 2
KAPITEL II Allgemeine Sicherheitsanforderung - Kriterien für Konformitätsbeurteilung - Europäische Normen
Artikel 3
Artikel 4
KAPITEL III Sonstige Verpflichtungen der Hersteller und Verpflichtungen der Händler
Artikel 5
KAPITEL IV Besondere Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
KAPITEL V Informationsaustausch und Situationen, die ein rasches Eingreifen erforderlich machen
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
KAPITEL VI Ausschussverfahren
Artikel 14
Artikel 15
KAPITEL VII Schlussbestimmungen
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
| ENDE | |