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BGI 730-1 / DGUV Information 209-034 - Gattersägewerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 10/2006; 12/2013 aufgehoben)
Vorbemerkungen
Diese Berufsgenossenschaftliche Information (BGI) ist eine praktische Hilfe für die Auswahl und den Einsatz von Schutzmaßnahmen in Gattersägewerken. Es werden beispielhaft Schutzmaßnahmen für den sicheren Betrieb von Maschinen und Anlagen in Gattersägewerken dargestellt, die eine sichere Konstruktion, die Verwendung technischer Schutzmaßnahmen sowie Benutzerinformationen beinhalten.
Grundlage dafür bilden die durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) ermittelten Gefährdungen (auch Unfallrisiken) und der in den Mitgliedsbetrieben bekannte und durch Maschinenhersteller angewandte Stand der Technik.
Unter Risiko wird dabei die Wahrscheinlichkeit verstanden, bei einem bestimmten Arbeitsgang (bei einer Tätigkeit) Unfälle bestimmter Schwere zu erleiden. Die Risiken sind in die Gefährdungsstufen I, II und III eingeteilt, die wiederum auf der Auswertung des umfassenden statistischen Materials der BGHM beruhen.
Es bedeuten:
I (hoch) Sehr häufig leichtere Unfälle/ Gesundheitsschäden oder relativ oft schwere Unfälle/ Gesundheitsschäden zu erwarten. |
II (erheblich) Häufig leichtere Unfälle/ Gesundheitsschäden oder relativ selten schwere Unfälle/ Gesundheitsschäden zu erwarten. |
III (gering) Selten leichte Unfälle/ Gesundheitsschäden oder nur in extremen Ausnahmefällen schwere Unfälle/ Gesundheitsschäden zu erwarten. |
Ein hier als gering bewertetes Risiko bedeutet keinesfalls, dass an dem Arbeitsplatz oder Arbeitsgerät sorglos gearbeitet werden kann oder gesundheitliche Belastungen ohne weitere Vorsorge in Kauf genommen werden können.
Die im folgenden beschriebenen sicherheitstechnischen Lösungen sind nach den Erfahrungen der BGHM geeignet, Risiken zu mindern und Unfälle zu vermeiden. Sie haben sich in der Praxis bewährt.
Die Unternehmen können bei Beachtung und Anwendung der hier dargestellten Informationen und Beispiele davon ausgehen, dass der Stand der Technik hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheit eingehalten wird.
Die in dieser BGI beschriebenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Im Anhang 1 werden die für das Betreiben sowie den Bau von Maschinen und Anlagen wesentlichen Vorschriften und Regeln aufgeführt.
Die für den Betrieb häufig erforderlichen Unterweisungshilfen und Formblätter finden Sie im Anhang 2.
Die sicherheitsgerechte Ausführung der Maschinen und Anlagen ist stark abhängig vom Baujahr. Diesen unterschiedlichen Anforderungen trägt der Anhang 3 Rechnung.
Anforderungen an unterschiedliche Maschinen/ Anlagen
Anforderungen an neue Maschinen und Anlagen
Seit dem 1.1.1995 ist die Einhaltung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie für alle Hersteller (Lieferanten) zwingend. In Deutschland ist die Maschinenrichtlinie durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in nationales Recht umgesetzt.
Deshalb müssen diese Maschinen und Anlagen die in Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen (Beschaffenheitsanforderungen).
Hinweis:
Gemäß "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EC" (2. Auflage - Juni 2010) "gelten Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, nicht als unvollständige Maschinen" (aus Leitfaden S. 44). Solche Maschinen dürfen folglich nicht mit einer Einbauerklärung ausgeliefert werden.
"Unvollständige Maschine" ist gemäß Maschinenrichtlinie fast eine Maschine, die "für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann".
Die Betriebsanleitung ist gemäß Anhang I, Punkt 1.7.4 Maschinenrichtlinie ein wesentlicher Bestandteil des technischen Arbeitsmittels. Sie gehört zum Lieferumfang für die Maschine. Wichtig ist, dass der Hersteller die Restrisiken ermittelt und in der Betriebsanleitung Empfehlungen zu Verhaltens- und Qualifikationsanforderungen der Maschinenbediener gibt. Die Restrisiken, Warnhinweise auf vorhersehbare Fehlanwendungen sowie die evtl. benötigten persönlichen Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Gefährdungen sind zu benennen. Die Betriebsanleitung muss in der Sprache des Verwendungslandes (deutsch) formuliert sein.
Mit der Konformitätserklärung und der Vergabe des CE-Kennzeichens dokumentiert der Hersteller die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie an die Maschine/Anlage.
Unvollständige Maschine
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG führt neu den Begriff der "Unvollständigen Maschine" ein. Damit werden Maschinen definiert, die "für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen können". Für unvollständige Maschinen ist gemäß Maschinenrichtlinie keine Konformitätserklärung, sondern eine sogenannte Einbauerklärung vorgesehen, die den Hinweis enthalten muss, "dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn... festgestellt wurde, dass die Maschine... den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht".
Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. Eine funktionsfähige Maschine mit fehlenden Schutzeinrichtungen darf demzufolge nicht mit einer Einbauerklärung ausgeliefert werden.
Anforderungen an gebrauchte Maschinen und Anlagen
Das neue ProdSG erfasst auch Gebrauchtmaschinen (den Gebrauchtmaschinenhandel). Gebrauchtmaschinen müssen mindestens dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens entsprechen.
Gebrauchtmaschinen müssen des Weiteren dem Anhang I der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen und geeignet sein, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Pflicht zur Umsetzung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung richtet sich an den Maschinenbetreiber (Unternehmer).
Maschinen für den Eigengebrauch
Wird eine Maschine vom Betreiber für den Eigengebrauch hergestellt und erstmals in Betrieb genommen, fällt diese Maschine in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie, da dies einem Inverkehrbringen gleich gestellt wird. Der Betreiber wird damit zum Hersteller und hat das CE-Konformitätsverfahren wie für eine neue Maschine durchzuführen.
Wesentliche Veränderung von Maschinen
In Unternehmen kommt es häufig vor, dass Maschinen an eigene spezielle Anforderungen der Fertigung angepasst werden müssen. Einige Betreiber konstruieren sogar einen Teil ihrer Maschinen selbst, entwickeln oder verändern die Steuerungen usw. Manchmal werden alte Maschinen auch komplett umgebaut. In diesen Fällen ist zu überprüfen, ob eine wesentliche Veränderung der Maschine vorliegt.
Die "Wesentliche Veränderung" von Produkten ist im ProdSG geregelt. Dabei ist dieser Begriff jedoch nicht näher definiert und muss ausgelegt werden. Eine Erläuterung des Inhalts erfolgte im Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" (Bekanntmachung des BMA vom 7. September 2000 - 111c 3-39607-3 - [Bundesarbeitsblatt 11/2000 S. 35]).
Bei jeder Veränderung, z.B.:
ist für diese Maschine eine Gefahren- und Risikoanalyse durchzuführen.
Ziel der Analyse ist die Feststellung, ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat. Ist das nicht der Fall, liegt keine wesentliche Veränderung vor.
Führt diese Betrachtung zu dem Ergebnis, dass sich neue Gefährdungen ergeben haben oder sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat, ist das CE-Konformitätsverfahren durchzuführen.
Verkettete Maschinen und Anlagen *
Gemäß Maschinenrichtlinie gilt als Maschine auch eine "Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren."
Komplexe Anlagen bilden ein zusammengehörendes Ganzes. Zu ihnen zählen u. a.:
Wer erstmals Maschinen verkettet oder zu einer komplexen Anlage zusammenbaut, wird wie ein Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie tätig. Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf und den Bau der Anlage hat. Er trägt damit auch die Verantwortung für die Konformität der verketteten Anlage und muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie durchführen und das CE-Zeichen anbringen.
Diese Anforderungen gelten auch für Betreiber, die Gesamtanlagen für den Eigengebrauch herstellen. Dabei kann die Gesamtmaschine
bestehen.
Für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung ist außerdem die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" (Betriebssicherheitsverordnung) zu beachten.
Planung
Hauptfunktionen der Einschnittverfahren:
Folgende Gefährdungen sind durch sicherheitstechnische bzw. organisatorische Maßnahmen zu regeln:
Mit zunehmender Mechanisierung der Arbeitsabläufe wird die Einzelgefahrstellensicherung (z.B. Blechverdeckung) durch eine Gefahrbereichssicherung (z.B. Umzäunung) ersetzt, die erfahrungsgemäß ein höheres Sicherheitsniveau gewährleistet. Hierbei sind sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Rüst- und Instandhaltungsarbeiten zu schaffen.
Für die Störungsbeseitigung, Fehlererkennung, Wartung und Instandhaltung sind organisatorische Regelungen zu treffen.
Folgende Grundprinzipien sollten schon bei der Planung mit dem Hersteller besprochen und vereinbart werden:
Bei vorhandenen Anlagen, an denen risikobehaftete Arbeitsweisen beim Einrichten, Warten oder Entstören erkennbar werden, ist zu prüfen, ob durch Verbesserungen anhand obiger Liste eine höhere Sicherheit erreicht werden kann.
Es wird dringend empfohlen, sich schon bei der Planung und vor Vertragsabschluss beraten zu lassen, z.B. durch Mitarbeiter des Sachgebiets Holzbe- und -verarbeitung des Fachbereichs Holz und Metall der BGHM.Dies gilt insbesondere:
- bei der Planung und Beschaffung von Neuanlagen
- für den Bau von Maschinen und Anlagen für den Eigengebrauch
- bei wesentlichen Veränderungen von Maschinen und Anlagen
Unter Berücksichtigung der Leistungsdaten der Maschine bzw. Anlage sollte die Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorgaben gemeinsam mit dem Hersteller und z.B. einem Mitarbeiter des Sachgebietes Holzbe- und -verarbeitung des Fachbereiches Holz und Metall nach Inbetriebnahme überprüft werden.
Gattersägeanlage
Fertigungsablauf
Bild 1: Layout Gattersägewerk
Lärmeinwirkung
Lärmemissionswerte von Einzelmaschinen sind derzeit nicht verfügbar. Deshalb wurden für typische Tätigkeiten in Sägewerken personenbezogene Messwerte erhoben:
Gattersägeanlage Einzelmaschinen
Handgesteuerter Gatterspannwagen
Risiko
Gefährdungsstufe III.
Es besteht ein geringes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen Gatterspannwagen und festen Teilen der Umgebung (z.B. rückseitige Hallenwand); ausgenommen hiervon ist der Abstand zwischen Gatterspannwagen und Querübergabeförderer, der aus technologischen Gründen wesentlich kleiner ist.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Bodenunebenheiten beseitigen.
Gatterführer anweisen, bei allen Fahrbewegungen des Gatterspannwagens sowie beim Betätigen des Stammeinlegers darauf zu achten, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.
Bild 2: Blockzug und handgesteuerter Gatterspannwagen
1. Blockzug zum Gatter
2. Schutzgitter im Auswerferbereich
3. Auskleidung der Übergabe zur Sicherung der Quetschstelle zwischen Gatterspannwagen und der Übergabe
Automatischer Gatterspannwagen
Risiko
Gefährdungsstufe II.
Es besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Umwehrung (Geländer) des Spannwagenfahrbereiches gegen unbeabsichtigten Zutritt mit Zutrittsöffnung im einsehbaren Bereich des Anlagenführers.
Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen Gatterspannwagen und festen Teilen der Umgebung (z.B. rückseitige Hallenwand; ausgenommen hiervon ist der Abstand zwischen Gatterspannwagen und Querübergabeförderer, der aus technologischen Gründen wesentlich kleiner ist).
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Bodenunebenheiten beseitigen.
Anlagenführer anweisen, bei allen Fahrbewegungen des Gatterspannwagens sowie beim Betätigen des Stammeinlegers darauf zu achten, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.
Bild 3: Automatischer Gatterspannwagen
1. Umwehrung des Spannwagenfahrbereiches gegen unbeabsichtigten Zutritt
2. Zutrittsöffnung im einsehbaren Bereich des Anlagenführers
3. Stirnseitige Verkleidung des Einwurfbereiches
Vertikalgatter
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Entsorgungsöffnungen gegen Absturz von Personen sichern (z.B. durch Roste, die ein Hindurchfallen der Holzreste nicht behindern).
Umzäunung des Gatterantriebes.
Betrieb
Beim Sägeblattwechsel schnittfeste Handschuhe benutzen.
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Ergänzend dazu Unterweisungsblatt "Sicheres Arbeiten in Gattersägewerken" zur sicherheitstechnischen Information der Mitarbeiter benutzen (siehe Anhang 2).
Stand der Entsorgungstechnik
Mechanische Entsorgung (Rüttelsieb) unter dem Gatter.
Bild 4: Vertikalgatter mit handgesteuertem Spannwagen und gleisgeführter Steuerkabine
1. Stelzenverkleidung
2. Umzäunung Seitenwarenkappanlage mit elektrisch verriegelter Zugangstür (im Bild linke Zugangstür geöffnet)
3. Stirnseitige Verkleidung des Einwurfbereiches
Bild 5: Druckwalzensicherung
1. Sicherung gegen Herabsinken der Druckwalzen, z.B. Sicherungsbolzen (im Bild: Bolzen eingesteckt)
Bild 6: Seitenwarenkappanlage
1. Elektrisch verriegelte Zugangstüren zur Seitenwarenkappsäge (Zugangstür auf der Bedienseite ausgeschnitten, um den Handgriff der seitlichen Andruckwalze leichter von außen erreichen zu können).
2. Ausgekleidete Förderebene im Ausschubbereich
Bild 7: Gatterantrieb
1. Umzäunung
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür
3. Schwungradverdeckung mit Stelzensicherung
Seitenwarenkappanlage (Vorkappsägen)
Risiko
Gefährdungsstufe II.
Es besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren zwischen Gatter und Kappanlage, quer über dem Auslaufbereich angeordnete, hochklappbare und elektrisch verriegelte Schranke.
Die Spaltkeilverstellung muss von außen erreichbar sein.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung unter der Kappstation (Kratzförderer und trichterförmige Verblechung).
Bild 8: Seitenwarenkappanlage
1. Umzäunung mit elektrisch verriegelten Schiebetüren
2. Hochklappbare und elektrisch verriegelte Schranke
3. Untersteigsicherung Rollengang
4. Ausgekleideter Rollengang
Bild 9: Seitenwarenkappanlage - Ausschubbereich
1. Elektrisch verriegelte Schranke (hochschwenkbar)
2. Ausgekleideter Rollengang zur Sicherung der Rollenbahnantriebe und Scherstellen
Gatter-Abzugsrollengang
Risiko
Gefährdungsstufe III.
Es besteht ein geringes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Sicherung der Einzelgefahrstellen des Förderers (z.B. Kettenauflaufstellen, Quetsch- und Scherstellen durch Mitnehmer des integrierten Querförderers) - siehe Abschnitt "Stetigförderer zwischen den Anlagenbereichen" (siehe =>).
Quetsch- und Scherstellen durch zwangsgeführte Werkstücke sichern durch Auskleidung des Rollenganges.
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten schaffen.
Ergänzend dazu Unterweisungsblatt "Sicheres Arbeiten in Gattersägewerken" zur sicherheitstechnischen Information der Mitarbeiter benutzen (siehe Anhang 2).
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Bild 10: Gatter-Abzugsrollengang
1. Seitenwarenkappanlage außer Betrieb (Schutzbügel nicht in Schutzposition)
2. Ausgekleideter Gatter-Abzugsrollengang (bzgl. Querabzug siehe Abschnitt Winkelübergabe =>).
Hochleistungs-Gatteranlage
Fertigungsablauf
Die Einzugs- und Zentriereinrichtung dreht den Sägeblock um seine Längsachse in die Schnittposition mit der größtmöglichen Ausbeute des Sägeblockes. In Einzelfällen greift der Bediener korrigierend ein.
Gelegentlich ist dem Vollgatter ein Parallelzerspaner vorgeschaltet. Dieser beseitigt u. a. die Schwarten, die ansonsten zu Störungen in der Anlage führen können.
Lärmeinwirkung
Lärmemissionswerte von Einzelmaschinen sind derzeit nicht verfügbar.
Bild 11: Layout Parallelzerspaner und Hochleistungsgatter mit Model-Rücklauf
1. Blockzug 5. Seitenwarenabscheider 2. Einzugs- und Zentriervorrichtung 6. Modelrücklauf 3. Parallelzerspaner 7. Material-Durchlassöffnung in der Umzäunung siehe Abschnitt "Stetigförderer zwischen den Anlagenbereichen", =>. 4. Hochleistungsgatter
Hochleistungs-Gatteranlage Einzelmaschinen
Blockzug zum Hochleistungsgatter
Risiko
Gefährdungsstufe III.
Es besteht ein geringes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten schaffen.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Bild 12: Schnittstelle Blockzug / Einzugs- und Zentriereinrichtung
1. Wannenartige Verkleidung der Förderebene des Blockzuges
2. Umzäunung (lückenloser Anschluss an die Sicherung des Blockzuges)
Anlagenbereich Einzugs- und Zentriereinrichtung mit Parallelzerspaner
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten.
Standflächen (z.B. klappbare Roste) für den Werkzeugwechsel vorsehen.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall in Einzug- und Zentriereinrichtungen gewährleisten.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und Lärmschutzkabine bzw. Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen soll von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 13: Einzugs- und Zentriereinrichtung vor Parallelzerspaner
1. Umzäunung
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür mit Zuhaltung
3. Schutzeinrichtungen für die Abtrennung der Gefahrbereiche Parallelzerspaner zu Gatter
Anlagenbereich Hochleistungsgatter und Abzugsrollengang
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren. Die elektrische Verriegelung beschränkt sich in der Regel auf den Vorschubantrieb.
Tippbetrieb des Vorschubes bei der Spaltkeileinstellung innerhalb des Gefahrbereiches.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen Maschinen und Lärmschutzkabine bzw. Umzäunung vorsehen.
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten schaffen.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Ergänzend dazu Unterweisungsblatt "Sicheres Arbeiten in Gattersägewerken" zur sicherheitstechnischen Information der Mitarbeiter benutzen (siehe Anhang 2).
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung des Gatters durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 14: Parallelzerspaner, Hochleistungsgatter und Abzugsrollengang
1. Umzäunung
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür zum Gefahrbereich Parallelzerspaner mit Zuhaltung
3. Schutzeinrichtungen für die Abtrennung der Gefahrbereiche Parallelzerspaner zu Hochleistungsgatter
4. Elektrisch verriegelte Zugangstür zum Gefahrbereich Hochleistungsgatter und Abzugsrollengang
Bild 15: Gatter-Abzugsrollengang
1. Umzäunung von Gatter mit Abzugsrollengang
2. Seitenwarenabzug (Seitenwarenbearbeitung siehe BGI 730-5 "Seitenwarenbearbeitung in Sägewerken")
Doppelwellenkreissäge anstelle des Vertikalgatters
Verfahren
Kernstück bei diesem Verfahren ist eine Doppelwellenkreissäge moderner Bauart. Bei Starkholz erlauben sechs mit Flanschen verstellbare Kreissägenblätter einen bis zu fünfstielig variablen Einschnitt.
Bei dem Doppelwellenprinzip wird die Gesamtschnitthöhe auf 2 Sägeblätter verteilt. Die untere Sägewelle arbeitet im Gegenlauf (Rückschlaggefahr), die oberen im Gleichlauf (Gefahr durch in Vorschubrichtung herausgeschleuderte Werkstücke) - Bild 16.
Die Sägeblöcke werden in der Regel wie beim Gatter mit einem automatischen Spannwagen zugeführt. Leistungsoptimierte Anlagen sind mit einer vollautomatischen Beschickung mit Zentrier- und Einzugsvorrichtung (ggf. mit vorgeschaltetem Parallelzerspaner) ausgerüstet. Der Säge werden wechselweise Rundholz, Model oder vierseitig bearbeitete Hölzer zugeführt. Vor- und Nachschnitt werden auf einer Maschine ermöglicht (siehe Bild 17).
Bild 16: Schnittbilder von Vor- und Nachschnitt der Doppelwellenkreissäge
Bild 17: Prinzip-Layout
Erfahrungsgemäß ist der Ausschubbereich dieser Anlagenart (Bild 18) störungsanfällig, da insbesondere anfallende Schwarten zu Verstopfungen führen können. Die Störungsbeseitigung erfordert meistens ein manuelles Eingreifen. Wegen der Gefahr des Herausschleuderns von Werkstückteilen ist das Unfallrisiko allerdings hoch. Das Schutzkonzept muss das schnelle und sichere Entstören gewährleisten.
Die Störungen können erheblich reduziert werden, wenn die Schwarten vorher zerspant werden (Bild 19).
Bild 18: Doppelwellenkreissäge als Gatterersatz
Bild 19: Doppelwellenkreissäge als Gatterersatz mit vorgeschaltetem Spaner
Sicherheitstechnisches Grundkonzept
Im Gegensatz zu einem Gatter sind bei einer Doppelwellenkreissäge aufwändigere Sicherungsmaßnahmen notwendig.
Unabhängig von der Beschickung der Doppelwellenkreissäge sind die Unfallrisiken dieser Maschine durch Einzelgefahrstellensicherung allein nicht beherrschbar. Stattdessen sind Gefahrbereichssicherungen in Verbindung mit trennenden Schutzeinrichtungen, Fangeinrichtungen und Türen mit Zuhaltung erforderlich.
Nach den Erfahrungen der BGHM haben sich zum Entstören die Betriebsarten "Hand" und "Störungsbeseitigung bei eingeschalteten Werkzeugantrieben" in der Praxis bewährt.
So kann in der Betriebsart
Lärmeinwirkung
Lärmemissionswerte von Einzelmaschinen sind derzeit nicht verfügbar. Deshalb wurden für typische Tätigkeiten in Sägewerken personenbezogene Messwerte erhoben:
Anlagenbereich automatischer Spannwagen, Doppelwellenkreissäge, Seitenwarenkappanlage und Abzugsrollengang
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten.
Rückschlagsicherungen bzw. Leit- und Fangeinrichtungen für herausgeschleuderte Werkstücke und Werkstückteile.
Standflächen (z.B. klappbare Roste) für den Werkzeugwechsel vorsehen.
Erhöhte Anordnung der Steuerkabine (außerhalb direkter Schussrichtung). Sichtscheibe in der Kabine aus Material, das zurückschlagende Werkstückteile auffangen kann (verbleibendes Risiko von Streuschüssen durch Splitter und Spreißel).
Die Dimensionierung der Prallwand ist vom Hersteller festzulegen. Sie wird durch die Größe des möglichen Streubereiches herausgeschleuderter Splitter und Spreißel (siehe Bild 20) und durch die mögliche Energie der aus der Maschine herausgeschleuderten Werkstücke bestimmt.
Bild 20: Sicherungskonzept
Bild 21: Doppelwellenkreissäge mit Modelrücklauf
1. Automatischer Spannwagen
2. Umzäunungen
3. Elektrisch verriegelte Zugangstür mit Zuhaltung
4. Prallwand
Bild 22: Doppelwellenkreissäge mit Modelrücklauf
1. Ausschubbereich Doppelwellenkreissäge
2. Erhöht angeordneter Bedienungsstand mit Sicherheitsglas
3. Umzäunung
Bild 23: Hauptwarenabtransport
1. Blockzug
2. Stammeinleger
3. Doppelwellensäge
4. Hauptwarenrollengang
5. Umzäunung
6. Prallwand
Bild 24: Seitenwarenabtransport
1. Doppelwellensäge
2. Seitenwarenabtransport
3. Modelrücklauf
4. Querförderer zum Gatterspannwagen
5. Umzäunung
6. Prallwand
Betriebsarten zum Entstören
Um die Stillstandszeiten bei der Beseitigung von Störungen möglichst gering zu halten, haben sich nach den Erfahrungen der BGHM neben dem Automatikbetrieb in der Praxis weitere Betriebsarten als notwendig erwiesen:
- Betriebsart "Hand"
Die Freigabe der Zuhaltung darf erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Das Steuern von Vorschubbewegungen (z.B. Herausfahren eines in der Säge steckengebliebenen Stammes) und das Verfahren der beweglichen Maschinenhälfte (z.B. zum Werkzeugwechsel) dürfen nur im Tippbetrieb erfolgen. Das erforderliche Steuerungsniveau (Steuerungskategorie) muss der Hersteller im Rahmen seiner Risikoanalyse ermitteln.
Die hochgestellten Vorschubwalzen müssen im Tippbetrieb verstellbar sein und in der jeweiligen Position sicher gehalten werden. Zusätzlich kann es erforderlich sein, die Vorschubwalzen mechanisch gegen Absinken zu sichern (z.B. durch Sicherungsbolzen, Kantholz).
- Betriebsart "Störungsbeseitigung bei eingeschalteten Werkzeugaggregaten"
Die Freigabe der Zuhaltung darf erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung - mit Ausnahme der Werkzeugaggregate - zum Stillstand gekommen sind. Als Sicherung gegen das Herausschleudern von Werkstückteilen und gegen Berühren von laufenden Werkzeugen müssen zusätzlich folgende Maßnahmen getroffen sein:
Betrieb
Die Beschäftigten sind über die an der Anlage möglichen Betriebsarten zu unterweisen, z.B. Betriebsart "Automatikbetrieb", Betriebsart "Hand" und Betriebsart "Störungsbeseitigung bei eingeschalteten Werkzeugaggregaten".
Um Personen- und Objektschäden in der Betriebsart "Hand" zu vermeiden, darf diese nur von qualifizierten Personen ausgeführt werden.
Zum Sägeblattwechsel schnittfeste Handschuhe verwenden.
Für den Werkzeugwechsel innerhalb der Maschine Standflächenelemente nach Vorgabe des Herstellers benutzen.
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Stand der Entsorgungstechnik
Mechanische Entsorgung unter der Doppelwellenkreissäge durch Kratzförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 25: Ausschuböffnung über die gesamte Breite geschlossen
1. Auszugswalzen
2. Spaltbreite auf max. 2 mm durch Anbringung eines festen Bleches im Lagerbereich der oberen Walze begrenzt
Stetigförderer zwischen den Anlagenbereichen
Risiko
Gefährdungsstufe II.
Es besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko durch:
Bild 26: Verkleidungen und Füllstücke an Kettenrädern Bild D 9 EN 619
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Sicherung der Einzelgefahrstellen des Förderers (z.B. Kettenauflaufstellen, Quetsch- und Scherstellen durch Mitnehmer) durch Verkleidungen, Füllstücke oder Auskleidungen.
Quetsch- und Scherstellen durch zwangsgeführte Werkstücke sichern durch Auskleidung der Förderebene, Umzäunungen oder durch unmittelbar am Förderer angebrachte wannenartige Schutzbleche.
Sicherung der Schnittstellen zu angrenzenden Gefahrbereichen z.B. durch
NOT-AUS-Schalter nach EN 619 alle 20 m.
Bild 27: Füllstücke an Einzugstellen von z.B. Förderbändern Bild D 7 EN 619
Bild 28: Auskleidungen als Sicherung zwischen Werkstück und Rollenbahn Bild D 14 EN 619
Wenn durch die Anordnung des Stetigförderers ein Risiko durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus der Doppelwellenkreissäge besteht, muss das Betreten des umzäunten Gefahrbereiches durch die Zuhaltung an der Zugangstüre so lange verhindert sein, bis ein Anlagenzustand entsprechend Abschnitt "Anlagenbereich automatischer Spannwagen, Doppelwellenkreissäge, Seitenwarenkappanlage und Abzugsrollengang" (siehe =>) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde - siehe auch Bild 25.
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten schaffen.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Ergänzend dazu Unterweisungsblatt "Sicheres Arbeiten in Gattersägewerken" zur sicherheitstechnischen Information der Mitarbeiter benutzen (siehe Anhang 2).
Bild 29: Ausführungsbeispiel Stetigförderer für Seitenwarenabtransport, um den Zugang zum Gefahrbereich der Einschnittlinie zu verhindern
1. Trennung des Gefahrbereiches der Einschnittlinie von dem des Seitenwarenabtransportes durch Schutzgitter mit Durchlassöffnung gemäß EN 619 (max. 500 mm hoch)
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür in den Gefahrbereich der Einschnittlinie
3. Ausgekleidete Förderebene
Bild 30: Ausführungsbeispiel Stetigförderer für Seitenware zwischen Einschnittlinie und Besäumanlage
1. Sicherheitslichtschranken an der Schnittstelle zum angrenzenden Anlagen-/Gefahrbereich der Vereinzelung der Besäumanlage
2. Ausgekleidete Förderebene
Bild 31: Ausführungsbeispiel Rollengang als Teil der Zugangssicherung zum Gefahrbereich einer Stapelanlage
1. Umzäunung
2. Rollengang Förderhöhe mindestens 1.000 mm
Hinweis: Kein Arbeitsplatz am Rollengang, deshalb keine Auskleidung des Rollenganges erforderlich
3. Untersteigsicherung
Bild 32: Ausführungsbeispiel einer abweisenden Schutzeinrichtung als Teil der Zugangssicherung zum Gefahrbereich einer Vereinzelung
1. Stehverhinderer mit Baustahlmatte gemäß EN 619
Winkelübergabe
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und ggf. Zuhaltung.
Ausnahme: Gatterabzugsrollengang mit integriertem, heb- und senkbarem Querförderer mit Einzelgefahrstellensicherung statt Gefahrbereichssicherung.
Sicherung der Schnittstellen zu angrenzenden Gefahrbereichen z.B. durch
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Ergänzend dazu Unterweisungsblatt "Sicheres Arbeiten in Gattersägewerken" zur sicherheitstechnischen Information der Mitarbeiter benutzen (siehe Anhang 2).
Bild 33: Querförderer als Winkelübergabe im Abzugsrollengang (obere Endstellung)
1. Ausgekleideter Abzugsrollengang Gatter
2. Verkleidung der Kettenauflauf- und Scherstellen des Querförderers
Bild 34: Querförderer als Winkelübergabe im Abzugsrollengang (untere Endstellung)
1. Ausgekleideter Abzugsrollengang Gatter
2. Verkleidung der Kettenauflauf- und Scherstellen des Querförderers
Bild 35: Ausführungsbeispiel Winkelübergabe nach Hochleistungsgatter
1. Abzugsrollengang mit Querabzug (Winkelübergabe)
2. Umzäunungen
3. Elektrisch verriegelte Zugangstüren
Bild 36: Ausführungsbeispiel Stetigförderer für Seitenwarenabtransport, um den Zugang zum Gefahrbereich der Mehrblattkreissäge zu verhindern
1. Trennung des Gefahrbereiches der Einschnittlinie von dem des Seitenwarenabtransportes durch Schutzgitter mit Durchlassöffnung gemäß EN 619 (höchstens 500 mm)
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür und Zuhaltung (wegen Sägen im Gleichlauf) in den Gefahrbereich der Einschnittlinie
3. Ausgekleidete Förderebene
Anlagenbereich Einzugs- und Zentriereinrichtung, Nachschnittsäge und Seitenwarenabscheider
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten.
Standflächen (z.B. klappbare Roste) für den Werkzeugwechsel vorsehen.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall in Einzug- und Zentriereinrichtungen gewährleisten.
Aus dem Einzugsbereich der Nachschnittsäge zurückfliegende Werkstücke oder Werkstückteile (Sägeblätter im Gegenlauf) können aufgefangen werden durch
Ausschubbereich der Nachschnittsäge bei Gleichlaufbearbeitung tunnelförmig ausführen (Leit- und Fangeinrichtungen) zur Sicherung gegenherausgeschleuderte Werkstücke (siehe Bild 39).
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und Lärmschutzkabine bzw. Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein (z.B. für den Klopfmechanismus zum Lösen angefrorener Seitenbretter).
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Lärmminderungstechnik
Einhausung der Mehrblattsägen mit Lärmschutzkabine.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 37: Ausführungsbeispiel Winkelübergabe für Hauptware zur Nachschnittlinie
1. Seitenwarenkappanlage
2. Ausgekleideter Gatter-Abzugsrollengang
3. Heb- und senkbare Winkelübergabe zur Nachschnittlinie
4. Sicherheitslichtschranke als Zugangssicherung des automatischen Zuführbereichs zur Nachschnittlinie (siehe auch Bild 39)
5. Umzäunung Nachschnittlinie
Bild 38: Ausführungsbeispiel einer Sicherung gegen herausgeschleuderte Werkstücke (Sägeblätter im Gegenlauf) - sich nach dem Werkstückdurchlass schließende Einzugs- und Zentriereinrichtung einer Nachschnittsäge
Bild 39: Ausführungsbeispiel eines abgestuften Sicherungskonzepts einer Nachschnittsäge
Stufe I:
1. Sicherheitslichtschranke als Zugangssicherung zum automatisierten Zuführbereich der Nachschnittlinie (siehe auch Bild 37)
Stufe II:
2. Umzäunung des Einzugswerkes und des Ausschubbereiches mit elektrisch verriegelter Zugangstüre und Zuhaltung, weil der Ausschusskanal nicht vollständig geschlossen ist
3. Auslauf Nachschnittsäge mit Seitenwarenabscheidung und Ausschusskanal (tunnelförmige Ausführung mit Leit- und Fangeinrichtungen)
Bild 40: Ausführungsbeispiel Entsorgung Nachschnittsäge
1. Trichterförmige Verblechung
2. Förderband
Wartungs-, Reparatur- und Entstörarbeiten
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Sicherheitstechnisches Grundkonzept
Bereits in der Planungsphase ist ein Schutzkonzept zu erstellen, das den Anreiz zum Manipulieren der Schutzeinrichtungen (Zeitvorteile beim Umgehen von praxisuntauglichen Schutzeinrichtungen) vermeidet. Ansonsten werden erfahrungsgemäß aufgrund fehlender Einricht- und Entstörhilfen Umzäunungen überstiegen oder Verriegelungsschalter von Schutzeinrichtungen unwirksam gemacht.
Das Manipulieren von Schutzeinrichtungen kann z.B. durch einen Betriebsartenwahlschalter vermieden werden. In der Betriebsart "Hand" darf unter bestimmten Voraussetzungen bei geöffneter Schutztür die Anlage im Tippbetrieb gefahren werden (z.B. Betriebsart "Hand" bei der Doppelwellenkreissäge oder "Schmierschaltung" bei Stetigförderer ohne Zentralschmierung) - siehe Beschaffenheitsanforderungen.
Beschaffenheit der Anlage
Nach den Erfahrungen der BGHM haben sich nachfolgende Maßnahmen für sichere Wartungs-, Reparatur- und Entstörarbeiten in Sägewerksbetrieben bewährt.
Abschmierarbeiten an eingeschalteten Stetigförderern
Zentralschmierung
Bei einer Zentralschmierung erübrigt sich das manuelle Eingreifen bei eingeschalteten Förderketten. Gleichzeitig wird ein Ausfall der Produktion vermieden.
Bild 41: Zentralschmierung am rücklaufenden Kettenstrang eines Vereinzelners
1. Zentralschmierung
Betriebsart "Schmierschaltung"
Die betriebliche Praxis zeigt, dass bei fehlender Zentralschmierung das Abschmieren von Förderketten nur bei laufender Kette sinnvoll ist. Hierfür ist nach den Erfahrungen der BGHM eine "Schmierschaltung" erforderlich.
In dieser Betriebsart können die Stetigförderer bei überbrückten Schutzeinrichtungen durch
gesteuert werden.
Bei Förderketten mit aufgesetzten Mitnehmern sollten zur Risikominimierung Sicherheitsabstände (in der Regel für den Fuß) eingehalten werden, um Quetsch- und Schergefahren zwischen den Mitnehmern und Auskleidungen der Förderebene oder anderen festen Teilen der Anlage zu vermeiden.
Für die Abschmierarbeiten müssen geeignete Zugänge und Standflächen vorhanden sein.
Schmiernippel
Schmiernippel sollten, soweit dies technisch möglich ist, außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches angeordnet und nach Möglichkeit in Gruppen zusammengefasst sein.
Verriegelungsschaltungen
Ausführung von Verriegelungsschaltern
Es dürfen nur solche Verriegelungsschalter eingesetzt werden, die den in Sägewerken auftretenden Belastungen (Vibrationen, hohe Kräfte beim Öffnen oder Schließen von beweglichen Schutzeinrichtungen, Stöße durch herabfallende Werkstücke, Verschmutzung durch Späne) standhalten.
Bild 42: Elektrisch verriegelte Zugangstür
1. stabile Türverriegelung
2. Riegel kann nicht vom Gefahrbereich aus betätigt werden
Anforderungen an sicherheitstechnische Steuerungen
Die Norm DIN EN ISO 13849 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen" macht Vorgaben für die Gestaltung von sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen. Wichtiger Bestandteil ist die Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Ansätze zur sicherheitstechnischen Beurteilung und Auslegung von Steuerungen.
Entsprechend der Risikoanalyse des Herstellers wird ein erforderlicher Performance Level PL, für steuerungstechnische Sicherheitsfunktionen ausgewählt.
Ohne besondere Maßnahmen wird z.B. der Ausfall eines Verriegelungsschalters in einer einkanaligen Struktur (Kategorie 1) nicht erkannt, was dazu führen kann, dass die Anlage nicht abschaltet bzw. trotz geöffneter Schutzeinrichtung wieder eingeschaltet werden kann.
Damit eine Anlage trotzdem sicher abgeschaltet und dieser Ausfall erkannt wird, ist eine redundante Steuerungs-Architektur (Steuerungskategorie 3) erforderlich (siehe Beispielgrafik rechts), die mindestens den geforderten Performance Level PLr erreicht.
Bild 43: Nicht geschützte elektrische Verriegelung einer Zugangstür
1. Schalter nicht gegen eine Beschädigung durch herabfallende Werkstücke geschützt
2. Quittiertaste kann unzulässigerweise vom Gefahrbereich aus betätigt werden
Bild 44: Redundante Stellungsüberwachung beweglicher trennender Schutzeinrichtung in diversitärer Technologie (elektromechanisch und programmierbar elektronisch) - Bild aus BGIA-Report 2/2008 "Funktionale Sicherheit von Maschinensteuerungen - Anwendung der DIN EN ISO 13849"
Sicherheits-SPS
Partiell abschaltbare Anlagenbereiche (Aufteilung einer Gesamtanlage in mehrere Gefahrbereiche) erhöhen die Verfügbarkeit der Gesamtanlage, erfordern aber bei Einsatz konventioneller Steuerungstechnik einen hohen Verdrahtungsaufwand.
Nachträgliche Änderungen der Gefahrbereichsunterteilung sind zudem nur mit einem sehr hohen Aufwand möglich.
Einen neuen sicherheitstechnischen Ansatz bietet der Einsatz von fehlersicheren SPS (Speicherprogrammierbare Steuerungen). Entscheidender Vorteil dieser SPS-basierten Sicherheitstechnik ist die Möglichkeit, sowohl verfahrenstechnische wie auch sicherheitsrelevante Programme unbeeinträchtigt nebeneinander ausführen zu können.
Dadurch erübrigt sich die separate Sicherheitssteuerung samt Verdrahtung, wie sie beim Einsatz einer gewöhnlichen SPS notwendig ist.
Unerwarteter Maschinenanlauf bei Steuerung mit einem Schalter mit Selbsthaltung
Im Rahmen der Gefahrenanalyse wird gelegentlich der Start einer gefahrbringenden Bewegung durch einen Start-Schalter mit Selbsthaltung ohne weitere Sicherungsmaßnahmen akzeptiert, weil die Zeit zwischen Betätigen des Starttasters und dem Ende der gefahrbringenden Bewegung so kurz ist, dass die Gefahrstelle i.d.R. nicht erreicht werden kann.
Bei Maschinenbewegungen mit einer solchen Steuerung kann das Risiko eines unerwarteten Anlaufes bestehen. Ist z.B. der Endschalter, der die Endlage meldet, fehlerhaft belegt (z.B. durch ein Holzreststück), wird nach einem Startbefehl die gefahrbringende Bewegung nicht ausgeführt. Wird dann dieser Fehler an dem Endschalter ohne vorheriges Abschalten der Anlage beseitig, kommt es zu einem unerwarteten Maschinenanlauf.
Ein solches Risiko kann durch Verwendung eines Tippschalter anstelle eines Schalters mit Selbsthaltung verringert werden.
Lässt sich eine Tippschaltung nicht realisieren, und ist aufgrund der Gefahrenanalyse des Herstellers ein Schalter mit Selbsthaltung tolerierbar, muss die Steuerung mindestens so ausgelegt sein, dass eine Plausibilitätskontrolle des Signalwechsels an den Endschaltern erfolgt.
Wird dadurch eine fehlerhafte Belegung der Endschalter durch die Steuerung erkannt (z.B. beide Endschalter für Anfangs- und Endlage zur gleichen Zeit belegt), muss dies zu einem Programmstop führen.
Ein neuer Startbefehl nach der Störungsbeseitigung darf nur nach vorheriger Quittierung des Programmstopps möglich sein. Diese Minimallösung ist in Ausnahmesituationen denkbar, erfordert aber zwingend weitere Sicherungsmaßnahmen gemäß der Gefahrenanalyse des Herstellers.
Maßnahmen gegen Absturz
An erhöhten Arbeitsplätzen müssen Maßnahmen gegen Absturz getroffen werden, z.B. durch Geländer, Auskleidungen von Bodenöffnungen und Anlagenbereichen.
Um den Transport von Werkstücken nicht zu behindern, kann es erforderlich sein, auf Geländer teilweise oder sogar vollständig zu verzichten. In diesen Fällen muss die Absturzgefahr z.B. durch Vergrößerung der Standfläche, durch Fangnetze oder durch Holme als Warnung vor der Absturzkante verringert werden.
Für Instandhaltungs- und Entstörarbeiten sind sichere Zugänge und Standplätze einzurichten.
Darüber hinaus muss der Standplatz so ausgeführt sein, dass Werkzeuge, Schrauben usw. so abgelegt werden können, dass sie nicht versehentlich vom Standplatz herunter fallen.
Bild 45: Absturzsicherung an erhöhten Stapelbereichen
1. Netz als Absturzsicherung an der Stapelabnahmestelle
2. Holm über Stapelhöhe als "Warnung" vor der Absturzkante
Bild 46: Netz als Absturzsicherung an erhöhten Stapelbereichen
Bild 47: Fehlende Standfläche zum Werkzeugwechsel an einem Spaner
1. Öffnungen für Entsorgung Spaner
Bild 48: Eingerichteter Standplatz zum Werkzeugwechsel an einem Spaner
1. Verrutschsichere Einlegebretter für Werkzeugwechsel
2. Sitzkissen
Reinigung
Über Öffnungen in den Maschinen kann Holzstaub austreten und sich auf dem Boden, auf Kabelkanälen, Maschinenteilen, Elektromotoren, Gehäusen von Maschinenlager absetzen. Um im Störungsfall (z.B. heiß laufendes Maschinenlager) die Entzündung der abgelagerten Holzstaubschicht zu vermeiden, ist eine mindestens wöchentliche Grundreinigung erforderlich. Weitere Hinweise siehe Angaben des Sachversicherers.
Maßnahmen gegen Brände bei Schweiß- und Trennschleifarbeiten
Arbeiten erst beginnen, wenn sie vom Unternehmer oder einem Brandschutzbeauftragten freigegeben sind.
Muster eines Erlaubnisscheins siehe Anhang 2 "Schweißerlaubnis".
Organisation
Grundsätzliche Vorgehensweise:
zu prüfen, wie diese Arbeiten benutzerfreundlich und bedarfsgerecht durchgeführt werden können.
Zur Festlegung dieser Vorgehensweisen ist der Hersteller, die Sicherheitsfachkraft und ggf. der Mitarbeiter des Sachgebietes Holzbe- und -verarbeitung des Fachbereiches Holz und Metall der BGHM hinzuzuziehen. Die ermittelte Vorgehensweise ist in einer Betriebsanweisung festzuhalten.
Muster für eine Betriebsanweisung zum Einrichten, Warten und Instandsetzen, Entstören siehe Anhang 2 "Sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen".
Vorschriften und Regeln | Anhang 1 |
1. Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG vom 17.05.2006
Niederspannungs-Richtlinie 2006/95/EG vom 12.12.2006
Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit EMV Richtlinie 2004/108/EG
2. Europäische Normen
EN ISO 4413 | Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile |
EN ISO 12100 | Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung |
EN ISO 13849-1 | Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze |
EN ISO 13850 | Sicherheit von Maschinen - Not-Halt-Gestaltungsleitsätze |
EN ISO 13857 | Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen |
EN ISO 14122-1 bis 4 | Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen |
EN 349 | Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen |
EN 619 | Stetigförderer und Systeme - Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Stückgut |
EN 953 | Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen - Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen |
EN 1037 | Sicherheit von Maschinen - Vermeidung von unerwartetem Anlauf |
EN 1870-4 | Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Kreissägemaschinen - Teil 4: Mehrblattkreissägemaschinen für Längsschnitt mit Handbeschickung und/oder Handentnahme |
3. Unfallverhütungsvorschriften
BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
VBG 5* Kraftbetriebene Arbeitsmittel
VBG 7j* Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen
VBG 10* Stetigförderer
4. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen
ZH 1/3.18* Sicherheitsregeln für Mehrblatt-Besäum- und -Zuschneidekreissägemaschinen
ZH 1/159* Sicherheitsregeln für Vertikalumsetzeinrichtungen
5. Bestimmungen der Feuerversicherer
VdS 2029 Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe - Richtlinien für den Brandschutz
* nur noch gültig für Maschinenaltbestand vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie
Unterweisungshilfen, Formblätter | Anhang 2 |
Sicheres Arbeiten in Gattersägewerken
Wegziehen einer Auszugswalze am Griff | Störungsbeseitigung am Spaltkeil |
Sicherung der oberen Druckwalze gegen Absinken durch eingesteckten Stift | Formschlüssige Sicherung gegen Herabsinken des Sägerahmens |
Spannen der Sägeblätter von geeigneter Standfläche aus | Beim Aufgeben an der Mehrblattsäge Schürze als Rumpfschutz tragen |
Eine leichtgängige Rückschlagsicherung umschließt das Werkstück lückenlos und verhindert das Herausschleudern von Splittern | Übersteigen einer Fördereinrichtung auf einem Übergang |
Bilder 1, 2, 3, 5, 6 und 8: BGHM Bild 4: Simon Möhringer Anlagenbau GmbH Bild 7: BSH Göppingen - Bildungszentrum für die Säge- und Holzindustrie |
Allgemeines
Bei häufigen Störungen die Vorgesetzten informieren, damit die Störungsursache beseitigt werden kann.
Vertikalsägegatter
Mehrblattkreissäge (Doppelsäumer)
Fördereinrichtungen
Sicheres Arbeiten in Gattersägewerken
Folgende Personen wurden über Gefahren, Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln, Störungsbeseitigung und Instandhaltung unterwiesen:
Zusätzlich wurden sie auf folgende betriebliche Regelung hingewiesen:
[ ] | |
[ ] | |
[ ] | |
[ ] | |
Frau/ Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/ Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/ Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/ Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/ Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Sicheres Arbeiten mit Gehörschutz in Lärmbereichen
Lärm kann zu bleibenden Gehörschäden (Schwerhörigkeit, Taubheit, Ohrgeräusch) führen | Hinweise auf Lärmbereiche beachten. Gehörschutz immer und ununterbrochen tragen! |
Nur bei richtigem Sitz von Gehörschutzstöpseln wird optimaler Schutz erreicht | Bei Kapselgehörschutz auf dichten Sitz der Dichtungsringe achten. Gilt besonders für Brillenträger (besser Gehörschutzstöpsel verwenden) |
Auf Hygiene achten. Gehörschutzstöpsel sind Einmalprodukte. Dichtkissen von Gehörschutzkapseln regelmäßig reinigen und bei Verhärtung und Beschädigung austauschen | Gehörschutz auch bei kurzzeitigen lärmintensiven Arbeiten, z.B. mit Handmaschinen, tragen |
Bilder: BGHM |
Unterweisung über sicheres Arbeiten in Lärmbereichen
Folgende Personen wurde anhand der umseitigen Ausführungen über das sichere Arbeiten mit Gehörschutz in Lärmbereichen unterwiesen.
Ihnen steht folgender persönlicher Gehörschutz zur Verfügung:
[ ] Gehörschutzkapseln | |
[ ] Gehörschutzstöpsel | |
[ ] Gehörschutzwatte | |
[ ] | |
Zusätzlich wurden sie auf folgende betriebliche Regelungen hingewiesen: | |
[ ] | |
[ ] | |
[ ] | |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Sicherer Betrieb von Flurförderzeugen
Nenntragfähigkeit der Flurförderzeuge niemals überschreiten. Traglastdiagramm beachten | Fahrerrückhalteinrichtung (z.B. Fahrersitzgurt oder Bügeltür) bei jeder Fahrt benutzen |
Last am Gabelrücken anlegen, Hubmast nach hinten neigen. Gabelzinken gleichmäßig belasten, in niedrigster Stellung verfahren | Niemals ohne Sicht fahren. Ausnahmsweise beim Transport hoher Lasten rückwärtsfahren oder Einweiser zur Hilfe nehmen |
Mit hochgestellter Last nur zum Auf- und Absetzen verfahren. Hubgerüst nur über Stapelfläche nach vorn neigen | Im Gefälle und in Steigungen Last immer bergseitig führen und nicht wenden |
Vor Verlassen des Flurförderzeuges Feststellbremse anziehen und Gabeln absenken. Auf geneigten Flächen zusätzlich durch Unterlegkeile das Wegrollen verhindern | Gabelstapler erst verlassen, wenn der Antrieb stillgesetzt, die Feststellbremse angezogen, die Gabeln auf den Boden abgesenkt und der Schlüssel abgezogen ist |
Bilder: 1 BGHM 2 Suffel Fördertechnik GmbH & Co. KG 3, 4, 5, 7, 8 Rauch Möbelwerke GmbH/BGHM 6 Steelcase/BGHM |
Allgemeines
Verkehrsregelung
Fahrweise
Besondere Einsatzbedingungen
Unterweisung über den sicheren Betrieb von Flurförderzeugen
Folgende Personen wurden anhand der umseitigen Ausführungen über die folgenden Abschnitte unterrichtet sowie anhand der Bilder über das sichere Arbeiten mit Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand unterwiesen.
Zusätzlich wurden sie auf folgende betriebliche Regelung hingewiesen:
[ ] Allgemeines | |
[ ] Verkehrsregelung | |
[ ] Fahrweise | |
[ ] Besondere Einsatzbedingungen | |
[ ] | |
[ ] | |
[ ] | |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Sicherer Betrieb bei besonderen Einsätzen von Flurförderzeugen
Arbeitsbühne gegen Abkippen und Abrutschen formschlüssig sichern (Steckbolzen mit Splint gesichert) | Instandhaltungsarbeiten mit Gabelstapler und Arbeitsbühne |
Beispiel für Stapelunterbau:
Kanthölzer (12 cm x 12 cm), Stapelsteine im Abstand von ca.1 Meter | Stapelhöhe: im Freien max. 3 x Stapelbreite, in geschlossenen Räumen max. 4x Stapelbreite. Schiefstellung max. 2° (= 10 cm bei 3 m Höhe) |
Mindestgangbreite = max. Fahrzeugbreite (inkl. Last) + 2 x 50 cm (beidseitiger Sicherheitsabstand) | Gabelstapler mit Zangengreifer zum Transport von Rundholz |
Bilder: 1 und 2: Ladenburger GmbH Bilder 3, 4 und 5: BGHM Bild 6: Dorn-Tec GmbH und Co.KG |
Einsatz mit Arbeitsbühne
Stapeln von Schnittholz, Platten und Paletten; Verfahren von Rundholz
Unterweisung über den sicheren Betrieb bei besonderen Einsätzen von Flurförderzeugen
Folgende Personen wurden über den sicheren Betrieb bei besonderen Einsätzen von Flurförderzeugen unterwiesen anhand der umseitigen Ausführungen über die Abschnitte:
[ ] Allgemeines |
[ ] Verkehrsregelung |
[ ] Fahrweise |
[ ] Besondere Einsatzbedingungen |
Zusätzlich wurden sie auf folgende betriebliche Regelung hingewiesen:
[ ] |
[ ] |
Gleichzeitig wurden sie zur Beachtung der im Bereich der Maschine angebrachten Maschinenplakate angehalten.
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Unterweisung zum Tragen von Sicherheitsschuhen
Nachfolgend genannte Mitarbeiter verrichten Tätigkeiten, bei denen mit Fußverletzungen zu rechnen ist.
Sie erhielten Sicherheitsschuhe und wurden darüber unterrichtet, dass sie nach § 30 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) zum Tragen dieser Sicherheitsschuhe verpflichtet sind.
[ ] |
[ ] |
[ ] |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen
Für das sichere Arbeiten an Maschinen und Anlagen sind detaillierte Betriebsanweisungen erforderlich.
Dazu sind umfangreiche Vorermittlungen notwendig, wie z.B.:
1. Mögliche Problembereiche der Anlage/Maschine ermitteln. Problembereiche können sein:
2. Berücksichtigen der Erkenntnisse aus der Auswertung sämtlicher an der jeweiligen Maschine/Anlage auftretenden Störungen und deren Ursachen.
3. Auf Grund der mit den einzelnen Tätigkeiten verbundenen Unfallrisiken und der Qualifikation der Beschäftigten ist festzulegen, welche Personen nachfolgende Tätigkeiten durchführen dürfen:
Die Beseitigung von komplexen Störungsursachen erfordert gelegentlich eine Fehlersuche bei laufender Anlage.
An neuen Maschinen und Anlagen ist das Schutzkonzept so fortschrittlich, dass das Beobachten ohne Manipulieren von Schutzeinrichtungen möglich ist. Bei Altanlagen ist dies nicht immer der Fall. Es lässt sich dann nicht vermeiden, dass zur Fehlererkennung die Schutzwirkung von Schutzeinrichtungen kurzzeitig aufgehoben werden muss.
4. Die Vorgaben und die Bedienungsanleitung des Herstellers sowie die betrieblichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
Bausteine mit Textvorschlägen für Betriebsanweisungen siehe nachfolgende Seiten.
Bausteine für Betriebsanweisungen "Sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen"
Allgemeines
Bei häufigen Störungen oder bei nichtpraxisgerechtem Schutzkonzept die Vorgesetzten informieren, damit die Ursachen ermittelt und beseitigt werden können.
Schutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt oder umgangen werden!
Das Übersteigen von Zäunen oder Überbrücken von Positionsschaltern mit Sicherheitsfunktion an Türen, Schutzhauben, Deckeln etc. ist verboten. |
Sicherheitsschuhe und Gehörschutz benutzen.
Eng anliegende Kleidung tragen.
Folgende Personen dürfen die Maschine/Anlage bedienen:
Nur folgende Personen dürfen Störungen beseitigen:
Nur folgende Personen dürfen die Maschine einrichten:
Nur folgende, besonders geschulte und beauftragte Personen dürfen in festgelegten Ausnahmefällen bei laufender Anlage und aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen nach Störungsursachen suchen: |
|
|
Einrichten
Nach jedem Werkzeugwechsel ist zu prüfen, ob die vom Hersteller vorgesehenen Einzelverdeckungen der Größe der verwendeten Werkzeuge (z.B. Kappsägen, Fräswerkzeuge) entsprechen und angebracht sind. Gegebenenfalls durch passende ersetzen und montieren.
Einrichten bei laufender Maschine nur dann, wenn die Werkzeuge verdeckt sind.
Auf Quetschgefahr durch zwangsgeführte Werkstücke achten.
Prüfen der Oberflächenqualität (Fühlzone) von Hand nur außerhalb von Gefahrbereichen.
Rückmeldung über nichtpraxistaugliche Vorgaben zum Einrichten an den Vorgesetzten.
Betreiben
Reinigungsarbeiten grundsätzlich nur bei abgeschalteter Maschine durchführen.
Prüfen der Oberflächenqualität von Hand nur außerhalb von Gefahrbereichen.
Auf Quetschgefahr durch zwangsgeführte Werkstücke achten.
Mängel an Schutzeinrichtungen sofort melden.
Warten und Instandsetzen
Vor Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern.
Vorgesehene Zugänge/Übergänge/ Laufstege/Podeste benutzen. Nachlaufzeit der Werkzeuge beachten. Verbleibende pneumatische bzw. hydraulische Restenergien beachten, erforderlichenfalls drucklos machen oder gegen Absinken sichern.
Entstören
Vor dem Entstören abschalten.
Vorgesehene Zugänge/Übergänge benutzen.
Nachlaufzeit der Werkzeuge beachten.
Verbleibende pneumatische bzw. hydraulische Restenergien beachten, erforderlichenfalls drucklos machen oder gegen Absinken sichern.
Keinesfalls Positionsschalter mit Sicherheitsfunktionen an Türen, Schutzhauben, Deckeln, etc. überbrücken. |
Nichtpraxistaugliche Schutzkonzepte dem Vorgesetzten melden.
Fehlersuche im Ausnahmefall bei laufender Anlage und aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen |
In diesem Ausnahmefall sind von besonders geschultem Personal zur Suche von Störungsursachen angemessene Ersatzmaßnahmen zu treffen.
Dies sind z.B.:
|
Anmerkung: Für Personen, die für die in roter Farbe hinterlegten Texte beauftragt werden, ist eine Einzelbetriebsanweisung zu erstellen. Für diese Betriebsanweisung entfällt der in gelber Farbe hinterlegte Text. |
Unterweisung über sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen
Frau/Herr* |
geb. |
wurde informiert, dass:
und darüber hinaus anhand der umseitigen Ausführungen über die Abschnitte
unterrichtet sowie anhand der Bilder über sicheres Arbeiten unterwiesen. Zusätzlich wurde sie/er* auf folgende betriebliche Regelungen hingewiesen: |
Datum | Inhalte der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Schweißerlaubnis
Zusammenstellung baujahrabhängiger Einzelheiten | Anhang 3 |
Tabelle 1: Vertikalgatter
nach Maschinenrichtlinie | nach VBG 7j bis Baujahr 1994 | |
Sicherung des hochgestellten Sägerahmens | Wie Baujahr 80-94 | Formschlüssige Sicherung gegen Herabsinken des hochgestellten Sägerahmens im Stillstand |
Einrücksicherung im Untergeschoss | Wie Baujahr 80-94 | Sicherung im Untergeschoss gegen unbeabsichtigtes Einschalten des Gatters, gekoppelt mit der Einrichtung gegen Herabsinken des Gatterrahmens und dem Berührungsschutz des Kurbeltriebes |
Sicherung von hochgestellten Druckwalzen gegen Herabfahren | Wie Baujahr 80-94 | Hochgestellte Druckwalzen müssen gegen Herabfallen gesichert werden können. |
Anheben des Sägerahmens | Wie Baujahr 80-94 | Einrichtungen zum Anheben des Sägerahmens (Klinkeinrichtungen) müssen mit einer Sicherheitsklinke ausgerüstet sein. Von oben zu bedienende Hebel der Klinkeinrichtung müssen so beschaff en sein, dass sie nicht hochschlagen können. |
Öffnungen zwischen den unteren Transportwalzen und dem Fußboden | Wie Baujahr 80-94 | Öffnungen zwischen den unteren Transportwalzen und dem Fußboden müssen so gesichert sein, dass Personen oder Hölzer nicht hinein geraten können. |
Fußbodenöffnungen für bewegte Maschinenteile | Wie Baujahr 80-94 | Fußbodenöffnungen für bewegte Maschinenteile müssen mit mindestens 150 mm hohen Fußleisten gesichert sein. |
Tabelle 2: Stetigförderer
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 619 | nach VBG 10 bis Baujahr 1994 | |
Gefährdungen durch Quetschen und Scheren | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind neben den Stetigförderern die Gefahrbereiche zwischen geförderten Lasten und festen Teilen der Umgebung durch Mindestabstände entsprechend Tabelle 1 von EN 349 zu vermeiden oder z.B. durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zu sichern | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Bei Vertikalumsetzeinrichtungen ist bei einer Resthöhe von weniger als 2,5 m der Bereich unter der Einrichtung zum Beispiel durch verriegelte Türen oder Schranken zu sichern, für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder durch Blockiereinrichtungen geschaffen werden | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei einem Freimaß kleiner 2 m und Betretbarkeit ohne Übersteigen eines Förderers ist eine Schalteinrichtung erforderlich, die die Abwärtsbewegung stoppt. Bei weniger als 500 mm Sicherung gegen Quetschen | |
Fangstellen | Feste Schutzeinrichtungen erforderlich | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Einzugsstellen | Allgemeine Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich:
Einzugsstellen müssen durch Sicherheitsabstand konstruktiv vermieden, oder durch Füllstücke oder andere Maßnahmen gesichert werden.
Trennende Schutzeinrichtungen müssen feststehend oder verriegelt sein.
Spezielle Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich, es müssen gesichert werden: 1 Umlenkstellen an Zugorganen durch Füllstücke oder Verkleidungen 2 Räder und Rollen von Transportwagen so, dass Fußverletzungen vermieden werden 3 Auflauf- und Einzugsstellen an angetriebenen Rollenbahnen 4 Einzugsstellen an Tragrollen durch Bandförderer (wenn das Band nicht mindestens 50 mm nach oben ausweichen kann), Tragrollen in Arbeitsbereichen sind vollständig abzudecken Spezielle Anforderungen im Arbeitsbereich, es müssen gesichert werden: 5 Gefahrbereiche zwischen Tragkettenförderer und bewegtem Stückgut 6 Gefahrbereiche zwischen Rollenbahnen und bewegtem Stückgut zum Beispiel durch Auskleidungen zwischen den Rollen mit einem Spalt von max. 5 mm | Allgemeine Anforderungen:
Einzugsstellen, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch das Bewegen von Schubelementen entstehen, sind zu vermeiden oder zu sichern
Spezielle Anforderungen: 1 Trommeln, Räder und Rollen, an denen Zugorgane um- oder abgelenkt werden sowie Kettenräder müssen unabhängig von der Lage der Gefahrstelle immer gesichert werden 2 Räder von Transportwagen müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass Fußverletzungen vermieden werden 3 Bei angetriebenen Rollenbahnen müssen Auflaufstellen zwischen Antriebselement und angetriebenen Rollen im Arbeits- und Verkehrsbereich so beschaff en sein, dass keine Körperteile eingezogen werden 4 Bei Bandförderern müssen die Einzugsstellen der Tragrollen im Arbeits- und Verkehrsbereich gesichert werden, wenn das Band nicht mindestens um 50 mm ausweichen kann. Bei Arbeitsplätzen an Bandförderern müssen die Tragrollen auf der Seite der Arbeitsplätze abgedeckt sein 5 Stand der Technik, aber Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten 6 Stand der Technik, aber Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten |
Gefährdungen durch Anstoßen und Anfahren | Entsprechend einer Beurteilung von Gefährdungen und Risiken sind Schutzmaßnahmen an Übergängen erforderlich (z.B. ausgekleidete Förderebene bei geringen Fördergeschwindigkeiten) | Verkehrswege neben, über oder unter Stetigförderern müssen ein gefahrloses Begehen ermöglichen |
Sicherung des Zugangs zu Gefahrbereichen | Um zu verhindern, dass Be- und Entladestellen an Stetigförderern als Zugänge zu Gefahrbereichen benutzt werden, sind diese entsprechend Anhang F zu gestalten | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Einzellösungen auf Grundlage VBG 5 bzw. in Anlehnung an EN 619 |
Sicherung gegen Herabfallen von Gegenständen | An Fahrbahn- und Schienenenden müssen Endbegrenzungen angebracht sein | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Vertikalumsetzeinrichtungen mit hydraulischen und pneumatischen Triebwerken müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Sinkgeschwindigkeit bei Schlauchbruch ausgestattet sein | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei Undichtigkeiten im Leitungssystem darf das 1,5-fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit nicht überschritten werden | |
Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Lasten erforderlich | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Einrichtungen erforderlich, die verhindern, dass Personen durch herabfallendes oder abgeworfenes Ladegut verletzt werden können | |
Laufstege, Arbeitsbühnen, Zugänge | Es müssen sichere Zugänge zu Steuerständen und anderen Arbeitsplätzen für Bedienung, Inspektion, Reinigung und Wartung vorhanden sein | Vorhandene Steuerstände müssen ohne Gefahr erreicht oder verlassen werden können |
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden aus ausgeführt werden können, müssen:
| Falls erforderlich müssen für regelmäßig wiederkehrende Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsstände oder Bühnen vorhanden sein, die gefahrlos zugänglich sind und von denen die Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können | |
Elektrische Ausrüstung | Die elektrische Ausrüstung muss EN 60204-1 entsprechen | (es galt VDE 0113) |
Die Mindestschutzart bei Aufstellung im Freien beträgt IP55 (Schutzart für andere Aufstellung ist in EN 619 nicht festgelegt, übliche Anforderung im Holzbereich IP 54) | In VBG 10 keine Festlegung getroffen (früher üblich: IP 54 Allgemein mit Ausnahme von Motoren, dort IP 44) | |
Bei Energieausfall müssen alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden. Bewegungen ohne Antriebsenergie (ungewollter Vor- oder Rücklauf) müssen verhindert sein | Wenn Gefährdung von Personen besteht, muss ein ungewollter Rücklauf verhindert sein, bei abwärts geneigter Förderstrecke muss der Strang bei Ausfall des Antriebes gehalten werden | |
Steuerungen | Steuerungen müssen EN 954-1 entsprechen und mindestens Kat 1 erfüllen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Für Sonderbetriebsarten ist ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter erforderlich | Forderung in VBG 10 nicht enthalten | |
Start und Wiederanlauf | Bei Gefährdung durch Start oder Wiederanlauf muss ein Warnsignal vorgeschaltete werden | Warnsignal erforderlich, wenn der Stetigförderer von der Schaltstelle aus nicht mehr überblickt werden kann |
Wenn ein Stetigförderer einen anderen Stetigförderer belädt, muss eine Verriegelung vorgesehen sein | Forderung in VBG 10 nicht enthalten Empfehlung: Sicherung risikoabhängig analog EN 619 | |
Stopp | An allen Steuerständen müssen Stoppeinrichtungen vorhanden sein, die Stoppfunktion muss den Stetigförderer in kürzest möglichem Zeitraum dauerhaft stillsetzen. Bei Stetigförderersystemen ist eventuell ein zeitverzögertes Abschalten einzelner Teile erforderlich | (es galt VDE 0113) |
NOT-AUS | Müssen an allen Steuerständen, an allen Arbeitsplätzen und direkt zugänglichen Teilen, manuellen Be- und Entladestellen, Laufstegen und Übergabenstellen vorhanden sein. Von jedem direkt zugänglichen Punkt des Stetigförderers darf der nächste NOT-AUS-Schalter max. 10 m entfernt sein | Erforderlich im Arbeits- und Verkehrsbereich (Abstand zwischen 2 NOT-AUS-Schaltern nicht mehr als 20 m), an handbedienten Be- und Entnahmeeinrichtungen |
(nach EN 60204-1 darf das Wiedereinschalten nur möglich sein, wenn der NOT-AUS-Schalter, mit dem ausgelöst wurde, vorher von Hand entriegelt wurde) | Wenn der Förderer von einer Schaltstelle nicht mehr überblickt werden kann, darf ein Wiedereinschalten ohne vorherige Entriegelung des NOT-AUS nicht möglich sein | |
hydraulische und pneumatische Einrichtungen | Müssen EN 982 bzw. EN 983 entsprechen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Einrichten und Instandhalten | Unübersichtliche Anlagen benötigen einen oder mehrere Steuerplätze vor Ort (Einsehbarkeit des Gefahrbereiches) mit Steuereinrichtungen ohne Selbsthalt | Forderung in VBG 10 nicht enthalten (VBG 10 verlangt, dass der Stetigförderer bei Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten abgeschaltet wird) |
Überprüfung der Sicherheits- und EMV-Anforderungen | Es sind verschiedene Überprüfungen im Konstruktions-, Herstellungs- und Inbetriebnahmestadium erforderlich (Einzelheiten sind im Anhang H festgelegt) | Prüfungen sind nur für fahrbare Traggerüste erforderlich |
Benutzerinformation/ Betriebsbestimmungen | Der Hersteller hat eine Betriebsanleitung mitzuliefern, diese muss unter anderem beinhalten:
| Stetigförderer müssen vor Instandsetzungsarbeiten und bei Störungen abgeschaltet werden, sie müssen gegen irrtümliche und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden |
Kennzeichnung | Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
| Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
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Lastein- und Lastausschleusstellen müssen mit einem Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werden | Forderung in VBG 10 nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Tabelle 3: Mehrblattkreissägemaschine
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 1870-4 | nach VBG 7j Baujahr 1980-1994 | nach VBG 7j bis Baujahr 1979 | ||
Maschinen mit Walzenvorschub (im Gegenlauf arbeitende Sägewelle, die unter der Werkstückauflage angeordnet ist) | Maschinen mit Plattenbandvorschub | |||
Anordnung von Stellteilen | Vorne oder seitlich am Maschinengehäuse in festgelegten Bereichen oder auf einem beweglichen Schaltpult auf der Beschickungsseite | Am Bedienplatz, gefahrlos zu betätigen | Die damalige Fassung der VBG 7j enthielt keine speziellen Regelungen für Mehrblattsägen, es bestand jedoch ab 1980 Nachrüstpflicht | |
Ingangsetzen | Der Vorschubmotor lässt sich erst starten, wenn die Sägewelle ihre volle Drehzahl erreicht hat | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Stillsetzen | Ein Stillsetzen der Sägewelle muss auch den mechanischen Vorschub stillsetzen | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
NOT- AUS | Auf der Einschub- und auf der Ausschubseite und zusätzlich an jedem beweglichen Steuerpult erforderlich | Erforderlich, es sei denn, der Betriebs-Aus ist leicht erkennbar und schnell erreichbar | Keine Nachrüstpflicht | |
Mechanischer Vorschub | Sofern Umkehr der Vorschubrichtung möglich, darf diese nur über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgen und darf nur bei stillstehenden Sägeblättern und bei Rückschlagsicherungen in der höchsten Endstellung erfolgen können | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Störung der Energieversorgung | Automatischer Wiederanlauf muss verhindert sein | Unterspannungsauslösung erforderlich | Keine speziellen Anforderungen | |
Vorschubgeschwindigkeit | Bei veränderlicher Vorschubgeschwindigkeit Anzeige, die von der Einstellposition aus sichtbar ist, erforderlich | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Bruchgefahr (weggeschleuderte Teile) | Trennende Schutzeinrichtungen aus Stahl mit einer Wandstärke von mindestens 2 mm, Sichtfenster aus mindestens 5 mm dickem Polycarbonat | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Bremse | Erforderlich bei einer ungebremsten Auslaufzeit von mehr als 120 sec, maximale gebremste Auslaufzeit gleichfalls 120 sec | Bremse explizit nicht gefordert, aber Verkleidung mit Zuhaltung bis Werkzeugstillstand ab Bj. 1989 | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gegenlauf | Rückschlaggreifer, Splitterfänger von oben, und, wenn wenigsten eine Sägewelle über der Werkstückauflage angeordnet ist, zusätzlich Splitterfänger von unten | Rückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite erforderlich, die auch Splitter auffängt | Greifer-Rückschlagsicherung und Splitterfangeinrichtung über die gesamte Einschubbreite erforderlich | Nachrüstpflicht für Rückschlagsicherung |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Sicherheitsvorhang oder eine Reihe Splitterfänger von oben | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Ausschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Tunnel und Prallwand | Prallwand und selbsttätiger Abtransport bearbeiteter Werkstücke | Nachrüstpflicht | |
Anforderungen an Rückschlaggreifer | Über die gesamte Schnittbreite reichend und rechts und links mindestens ein Greifer zusätzlich | Über die gesamte Einschubbreite reichend | Über die gesamte Einschubbreite reichend | |
Auflagewinkel zwischen 85° und 55° bei allen möglichen Schnitthöhen | Auflagewinkel 55° bis 60°, Eindringtiefe mindestens 5 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994, keine Anforderungen hinsichtlich Auflagewinkel | ||
Mechanischer Anschlag, der die Bewegung über 85° hinaus verhindert | Durchpendeln verhindert | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm dick | Distanzscheiben max. 1 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungieren, ansonsten halbe Greiferbreite | Zwischenlage nicht dicker als halbe Greiferbreite | Keine speziellen Anforderungen | |
Breite der Greifer zwischen 6 und 15 mm (abhängig von der Länge) | Greiferbreite zwischen 8 und 10 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungieren | Greiferbreite zwischen 8 und 15 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Selbsttätig in die Ruhestellung zurückkehrend | Müssen selbsttätig zurückfallen | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Winkel der Schneiden zwischen 30° und 60° | Scharfkantige Greifer | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Bei Anordnung auf nicht höhenverstellbarer Welle ist eine Anhebevorrichtung erforderlich, diese darf nur betätigt werden können, wenn die Sägeblätter sich nicht mehr drehen | Anheben mit einer Hochstellvorrichtung nur bei Stillstand der Sägeblätter möglich | Rückschlagsicherung darf durch eine Hochstellvorrichtung nicht dauernd außer Wirkung gesetzt werden können. Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/3.18: Die Greiferrückschlagsicherung darf durch eine Hochstelleinrichtung nicht außer Wirkung gesetzt werden können | Für Maschinen mit Plattenbandvorschub wie Baujahr 1980 bis 1988 | |
Anforderungen an Splitterfänger von oben | Unterkante max. 1 mm Abstand zum Tisch oder zum Werkstücktransportsystem | Siehe Rückschlagsicherung | Abstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mm | Abstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mm |
Oberhalb des Tisches zwei seitlich versetzte Reihen des Typ 1 oder eine Kombination von Typ 1 mit Typ 2 über die gesamte Einschubbreite. Wenn eine Reihe der Greiferrückschlagsicherung den Anforderungen an die Splitterfänger des Typ 1 entspricht, kann eine Reihe Splitterfänger des Typ 1 entfallen | Rückschlagsicherung muss auch zurückfliegende Splitter auffangen. Gliederbreite 8-10 mm und dazwischen Scheiben bis max. 1 mm Dicke | Splitterfangeinrichtung seitlich und eine über den gesamten Einschubbereich. Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/3.18 zwei Splitterfangeinrichtungen von oben | Die Rückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite muss auch zurückfliegende Splitter auffangen | |
Breite der Greifer:
| Greiferbreite zwischen 8 und 10 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Auflagewinkel maximal 85° | Auflagewinkel 55° bis 90° | Auflagewinkel 70° bis 90° | Keine speziellen Anforderungen | |
Abstand zum Tisch maximal 1 mm | Siehe Rückschlagsicherung | Abstand zum Tisch maximal 1 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm | Siehe Rückschlagsicherung | Scheiben mit 0,4 bis 1 mm zulässig | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Finger müssen auf dem Werkstück aufliegen bzw. selbsttätig in Ruhestellung zurückkehren | Siehe Rückschlagsicherung | Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen | Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen | |
Keine speziellen Anforderungen an eine Anhebevorrichtung, es sei denn, Splitterfangeinrichtung ist gleichzeitig Greiferrückschlagsicherung | Siehe Rückschlagsicherung | Anheben der Splitterfänger durch eine Hochstellvorrichtung darf nur bei Stillstand der Sägeblätter möglich sein | Keine speziellen Anforderungen | |
Anforderungen an Splitterfänger von unten | Unterhalb des Tisches eine Reihe Splitterfänger: Aufstellwinkel auf max. 85° begrenzt, selbsttätig in ihre Ruhestellung zurückkehrend, dabei mindestens 30 mm über der Oberfläche des Werkstück-Vorschubsystems, Distanzscheiben zwischen 1 und 2 mm, Breite der Fänger zwischen 6 und 15 mm | Keine speziellen Anforderungen | Einrichtungen quer vor dem Plattenband und seitlich zwischen Splitterfangeinrichtung und Sägeblättern, die abfliegende Werkstückteile oder Splitter auffangen | Nachrüstpflicht bei Plattenbandvorschub |
Sicherung der Einschuböffnung bei Gleichlaufmaschinen | Sicherheitsvorhang aus PA, PU, PP oder PVC, über die gesamte Einschuböffnung angeordnet und bis auf 1 mm auf Tisch bzw. Vorschubsystem herabreichend, Lamellen aus einzelnen Werkstoff lagen mit einer Gesamtdicke von mindestens 10 mm und einer Breite zwischen 60 und 80 mm oder eine Reihe Splitterfänger des Typs 1 | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Anforderungen an Schutztunnel und Prallwände | Schutztunnel mit Prallwand, Wandstärke der Prall wand 10 mm oder 20 mm bei Sägewellenantrieben > 50 kW, Zugriff zum Tunnel muss möglich sein, dafür bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung erforderlich | Keine Maßvorgabe an die Wandstärke der Prallwand | Keine Maßvorgabe an die Wandstärke der Prallwand | |
Werkstückauflagen und Werkstückführungen | Füllstücke müssen auswechselbar sein, falls Druckschuhe eingeschnitten werden müssen, muss hierfür ein Betriebsartenwahlschalter vorhanden sein | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung der Werkzeuge | Feste Verkleidungen bis auf die Einschub- und Auslassöffnung, Zugang zu den Sägeblättern über bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung mit Stillstandsüberwachung | Ein Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert sein | Ein Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert sein | |
Sicherung der Vorschubeinrichtung | Mit Ausnahme der Bereiche zum Beschicken und Abnehmen mindestens feststehende trennende Schutzeinrichtung bei häufigem Zugriff | Gefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert sein | Gefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert sein | |
Verriegelung mit Zuhaltung; der Zugriff zu den Einzugsstellen muss gesichert sein durch einen Mindestabstand von 550 mm oder durch Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion | Vorschubwalzen müssen bis auf den für den Transport benötigten Teil verkleidet sein | Keine zusätzlichen Anforderungen | ||
Zusätzlich für Maschinen mit Plattenbandvorschub | Gefährdungen durch das Plattenband müssen durch konstruktive Maßnahmen verhindert sein | (nicht betroffen) | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen |
Abbildungsverzeichnis | Anhang 4 |
Bild 11; Bilder 18 und 19:
Esterer WD GmbH, Reutlingen
Bild 16:
Linck Holzverarbeitungstechnik GmbH, Oberkirch
Bild 44:
IFA/BGIA-Report "Funktionale Sicherheit von Maschinensteuerungen - Anwendung der DIN EN ISO 13849"
Bilder 26, 27 und 28
sind wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.
Die Rechte für alle übrigen Bilder und Grafiken liegen bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Die Aufnahmen erfolgten in Bildungsstätten der BGHM sowie auf dem Gelände folgender Mitgliedsbetriebe:
Holzwerk Baumann GmbH, Wangen:
Bild 3; Bild 38
Sägewerk Gehrisch GmbH, Modautal:
Bild 4; Bild 8; Bilder 33 und 34
Sägewerk Hubert Straub, Villingen-Schwenningen-Pfaffenweiler:
Bild 6; Bild 9;
Sägewerk Jehlin GmbH, Murg:
Bild 10; Bild 32
Sägewerk Karl Ühlein GmbH & Co.KG, Buchen:
Bild 21; Bilder 22; 23 und 24
Kübler GmbH Sägewerk, Heiterbach:
Bild 25
Holzwerk Schilling KG, Rot an der Rot:
Bild 30; Bild 36; Bild 41
Sägewerk Jörg Keller, Lichtenau:
Bild 31
Sägewerk Junker GmbH, Nordrach:
Bild 37; Bild 39
Hördener Holzwerk GmbH, Gaggenau/Hörden:
Bilder 45 und 46
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* Im Interpretationspapier der Bundesanstalt für Arbeitsschutz werden die Begriffe Gesamtheit von Maschinen, Maschinenanlage, verkettete Anlage und komplexe Anlage behandelt.
ENDE |