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BGI 730-3 / DGUV Information 209-036 - Bandsägewerke - Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen
Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 12/2013)
Vorbemerkungen
Diese Berufsgenossenschaftliche Information (BGI) ist eine praktische Hilfe für die Auswahl und den Einsatz von Schutzmaßnahmen in Bandsägewerken. Es werden beispielhaft Schutzmaßnahmen für den sicheren Betrieb von Maschinen und Anlagen in Bandsägewerken dargestellt, die eine sichere Konstruktion, die Verwendung technischer Schutzmaßnahmen sowie Benutzerinformationen beinhalten.
Grundlage dafür bilden die durch die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) ermittelten Gefährdungen (auch Unfallrisiken) und der in den Mitgliedsbetrieben bekannte und durch Maschinenhersteller angewandte Stand der Technik.
Unter Risiko wird dabei die Wahrscheinlichkeit verstanden, bei einem bestimmten Arbeitsgang (bei einer Tätigkeit) Unfälle bestimmter Schwere zu erleiden. Die Risiken sind in die Gefährdungsstufen I, II und III eingeteilt, die wiederum auf der Auswertung des umfassenden statistischen Materials der BGHM beruhen.
Es bedeuten:
I (hoch)
Sehr häufig leichtere Unfälle/Gesundheitsschäden oder relativ oft schwere Unfälle/Gesundheitsschäden zu erwarten.
II (erheblich)
Häufig leichtere Unfälle/Gesundheitsschäden oder relativ selten schwere Unfälle/Gesundheitsschäden zu erwarten.
III (gering)
Selten leichte Unfälle/Gesundheitsschäden oder nur in extremen Ausnahmefällen schwere Unfälle/ Gesundheitsschäden zu erwarten.
Ein hier als gering bewertetes Risiko bedeutet keinesfalls, dass an dem Arbeitsplatz oder Arbeitsgerät sorglos gearbeitet werden kann oder gesundheitliche Belastungen ohne weitere Vorsorge in Kauf genommen werden können.
Die im folgenden beschriebenen sicherheitstechnischen Lösungen sind nach den Erfahrungen der BGHM geeignet, Risiken zu mindern und Unfälle zu vermeiden. Sie haben sich in der Praxis bewährt.
Die Unternehmen können bei Beachtung und Anwendung der hier dargestellten Informationen und Beispiele davon ausgehen, dass der Stand der Technik hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheit eingehalten wird.
Die in dieser BGI beschriebenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Im Anhang 1 werden die für das Betreiben sowie den Bau von Maschinen und Anlagen wesentlichen Vorschriften und Regeln aufgeführt.
Die für den Betrieb häufig erforderlichen Unterweisungshilfen und Formblätter finden Sie im Anhang 2.
Die sicherheitsgerechte Ausführung der Maschinen und Anlagen ist stark abhängig vom Baujahr. Diesen unterschiedlichen Anforderungen trägt der Anhang 3 Rechnung.
Anforderungen an unterschiedliche Maschinen/Anlagen
Anforderungen an neue Maschinen und Anlagen
Seit dem 1.1.1995 ist die Einhaltung der Anforderungen der Maschinenrichtlinie für alle Hersteller (Lieferanten) zwingend. In Deutschland ist die Maschinenrichtlinie durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) in nationales Recht umgesetzt.
Deshalb müssen diese Maschinen und Anlagen die in Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen (Beschaffenheitsanforderungen).
Hinweis: Gemäß "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EC" (2. Auflage - Juni 2010) "gelten Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, nicht als unvollständige Maschinen" (aus Leitfaden S. 44). Solche Maschinen dürfen folglich nicht mit einer Einbauerklärung ausgeliefert werden. "Unvollständige Maschine" ist gemäß Maschinenrichtlinie fast eine Maschine, die "für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann". |
Die Betriebsanleitung ist gemäß Anhang I, Punkt 1.7.4 Maschinenrichtlinie ein wesentlicher Bestandteil des technischen Arbeitsmittels.
Sie gehört zum Lieferumfang für die Maschine.
Wichtig ist, dass der Hersteller die Restrisiken ermittelt und in der Betriebsanleitung Empfehlungen zu Verhaltens- und Qualifikationsanforderungen der Maschinenbediener gibt.
Die Restrisiken, Warnhinweise auf vorhersehbare Fehlanwendungen sowie die evtl. benötigten persönlichen Schutzausrüstungen zur Vermeidung von Gefährdungen sind zu benennen.
Die Betriebsanleitung muss in der Sprache des Verwendungslandes (deutsch) formuliert sein.
Mit der Konformitätserklärung und der Vergabe des CE-Kennzeichens dokumentiert der Hersteller die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie an die Maschine/Anlage.
Unvollständige Maschine
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG führt neu den Begriff der "Unvollständigen Maschine" ein. Damit werden Maschinen definiert, die "für sich genommen keine bestimmte Funktion erfüllen können". Für unvollständige Maschinen ist gemäß Maschinenrichtlinie keine Konformitätserklärung, sondern eine sogenannte Einbauerklärung vorgesehen, die den Hinweis enthalten muss, "dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn... festgestellt wurde, dass die Maschine... den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht".
Maschinen, die für sich genommen ihre bestimmte Anwendung ausführen können und bei denen lediglich die erforderliche Schutzeinrichtung oder Sicherheitsbauteile fehlen, gelten nicht als unvollständige Maschinen. Eine funktionsfähige Maschine mit fehlenden Schutzeinrichtungen darf demzufolge nicht mit einer Einbauerklärung ausgeliefert werden.
Anforderungen an gebrauchte Maschinen und Anlagen
Das neue ProdSG erfasst auch Gebrauchtmaschinen (den Gebrauchtmaschinenhandel). Gebrauchtmaschinen müssen mindestens dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens entsprechen.
Gebrauchtmaschinen müssen des Weiteren dem Anhang I der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen und geeignet sein, den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten. Die Pflicht zur Umsetzung der Forderungen der Betriebssicherheitsverordnung richtet sich an den Maschinenbetreiber (Unternehmer).
Maschinen für den Eigengebrauch
Wird eine Maschine vom Betreiber für den Eigengebrauch hergestellt und erstmals in Betrieb genommen, fällt diese Maschine in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie, da dies einem Inverkehrbringen gleich gestellt wird. Der Betreiber wird damit zum Hersteller und hat das CE-Konformitätsverfahren wie für eine neue Maschine durchzuführen.
Wesentliche Veränderung von Maschinen
In Unternehmen kommt es häufig vor, dass Maschinen an eigene spezielle Anforderungen der Fertigung angepasst werden müssen. Einige Betreiber konstruieren sogar einen Teil ihrer Maschinen selbst, entwickeln oder verändern die Steuerungen usw. Manchmal werden alte Maschinen auch komplett umgebaut. In diesen Fällen ist zu überprüfen, ob eine wesentliche Veränderung der Maschine vorliegt.
Die "Wesentliche Veränderung" von Produkten ist im ProdSG geregelt. Dabei ist dieser Begriff jedoch nicht näher definiert und muss ausgelegt werden. Eine Erläuterung des Inhalts erfolgte im Interpretationspapier des BMA und der Länder zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" (Bekanntmachung des BMA vom 7. September 2000 - 111c 3-39607-3 - [Bundesarbeitsblatt 11/2000 S. 35]).
Bei jeder Veränderung, z.B.:
ist für diese Maschine eine Gefahren- und Risikoanalyse durchzuführen.
Ziel der Analyse ist die Feststellung, ob sich durch die Veränderung neue Gefährdungen ergeben haben oder ob sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat. Ist das nicht der Fall, liegt keine wesentliche Veränderung vor.
Führt diese Betrachtung zu dem Ergebnis, dass sich neue Gefährdungen ergeben haben oder sich ein bereits vorhandenes Risiko erhöht hat, ist das CE-Konformitätsverfahren durchzuführen.
Verkettete Maschinen und Anlagen *
Gemäß Maschinenrichtlinie gilt als Maschine auch eine "Gesamtheit von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren."
Komplexe Anlagen bilden ein zusammengehörendes Ganzes. Zu ihnen zählen u. a.:
Wer erstmals Maschinen verkettet oder zu einer komplexen Anlage zusammenbaut, wird wie ein Hersteller im Sinne der Maschinenrichtlinie tätig. Hersteller ist derjenige, der die Verantwortung für den Entwurf und den Bau der Anlage hat. Er trägt damit auch die Verantwortung für die Konformität der verketteten Anlage und muss das Konformitätsbewertungsverfahren nach Maschinenrichtlinie durchführen und das CE-Zeichen anbringen.
Diese Anforderungen gelten auch für Betreiber, die Gesamtanlagen für den Eigengebrauch herstellen. Dabei kann die Gesamtmaschine
bestehen.
Für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung ist außerdem die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" (Betriebssicherheitsverordnung) zu beachten.
Planung
Hauptfunktionen der Einschnittverfahren:
Mit zunehmender Mechanisierung der Arbeitsabläufe wird die Einzelgefahrstellensicherung (z.B. Blechverdeckung) durch eine Gefahrbereichssicherung (z.B. Umzäunung) ersetzt, die erfahrungsgemäß ein höheres Sicherheitsniveau gewährleistet. Hierbei sind sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Rüst- und Instandhaltungsarbeiten zu schaffen. Für die Störungsbeseitigung, Fehlererkennung, Wartung und Instandhaltung sind organisatorische Regelungen zu treffen.
Folgende Gefährdungen sind durch sicherheitstechnische bzw. organisatorische Maßnahmen zu regeln:
Folgende Grundprinzipien sollten schon bei der Planung mit dem Hersteller besprochen und vereinbart werden:
Bei vorhandenen Anlagen, an denen risikobehaftete Arbeitsweisen beim Einrichten, Warten oder Entstören erkennbar werden, ist zu prüfen, ob durch Verbesserungen anhand nebenstehender Liste eine höhere Sicherheit erreicht werden kann.
Es wird dringend empfohlen, sich schon bei der Planung und vor Vertragsabschluss beraten zu lassen, z.B. durch Mitarbeiter des Sachgebiets Holzbe- und -verarbeitung des Fachbereichs Holz und Metall der BGHM.
Dies gilt insbesondere:
Unter Berücksichtigung der Leistungsdaten der Maschine bzw. Anlage sollte die Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorgaben gemeinsam mit dem Hersteller und z.B. einem Mitarbeiter des Sachgebietes Holzbe- und -verarbeitung des Fachbereiches Holz und Metall nach Inbetriebnahme überprüft werden. |
Blockbandsägewerke
Anwendung
Einschnitt von Starkholz, hohe Flexibilität hinsichtlich der Schnittmaße.
Geringe Standzeit des Bandsägeblattes. Wechsel mindestens zweimal pro Schicht.
Nachdem in den Mitgliedsbetrieben der BGHM nahezu ausschließlich vertikale Blockbandsägen eingesetzt werden, wird im Folgenden nur auf diese Bauart eingegangen. Darüber hinaus unterscheidet die europäische Norm EN 1807 "Bandsägemaschinen" bzgl. der sicherheitstechnischen Anforderungen nicht zwischen vertikaler und horizontaler Bauweise.
Lärmeinwirkung
Lärmemissionswerte von Einzelmaschinen sind derzeit nicht verfügbar. Deshalb wurden für typische Tätigkeiten in Blockband-Sägewerken personenbezogene Messwerte erhoben:
Maschinenführer am Steuerstand bis 91 dB(A)
Sicherheitstechnisches Grundkonzept
Je nach Ausführung der Blockbandsägenanlage, wie z.B.:
sind unterschiedliche Sicherungskonzepte notwendig.
Bei manuell (im Tippbetrieb) gesteuertem Blockwagen (siehe Bild 1) wird die Einzelgefahrstellensicherung an Fördereinrichtungen und an der Blockbandsäge angewandt. Ein wesentliches Element der Einzelgefahrstellensicherung an der Blockbandsäge ist die zwangsläufig gesteuerte Sägeblattverdeckung. Beim Betreten des Gefahrbereiches ist eine Abschaltung der Blockbandsäge nicht erforderlich.
Bei automatisch gesteuerten Arbeitsabläufen ist eine Gefahrbereichssicherung (Umzäunung) mit elektrisch verriegelter Zugangstüre notwendig (siehe Bild 2).
Um bei diesem Sicherungskonzept eine hohe Verfügbarkeit der Anlage aufrecht zu erhalten, wird eine Einzelgefahrstellensicherung der Blockbandsäge (im Wesentlichen die bewegliche Sägeblattverdeckung) vorgeschlagen. Ansonsten müsste bei jedem Betreten des umzäunten Gefahrbereiches die Block band säge abgeschaltet und die Auslaufzeit, die höchstens 30 s betragen darf und durch eine Zuhaltung überwacht werden muss, abgewartet werden.
Im Sicherungskonzept ist auch das Einstellen des Blattlaufes zu berücksichtigen. z.B. muss bei einer Einstellung des Sägeblattlaufes von innerhalb des Gefahrbereiches eine bewegliche Sägeblattverdeckung sowie eine Grubenverdeckung mit elektrischer Verriegelung und Zuhaltung der unteren Bandsägerolle vorhanden sein.
Eine Umzäunung kann nur dann durch Sicherheitslichtschranken ersetzt werden, wenn die Blockbandsäge mit einer beweglichen Sägeblattverdeckung ausgerüstet ist und andere Werkzeugaggregate (z.B. Spaner) gebremst und innerhalb von 10 s stillgesetzt werden.
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten (z.B. Sägeblattwechsel) schaffen.
Fertigungsablauf
Bild 1: Blockbandsäge mit manuell (im Tippbetrieb) gesteuertem Block wagen und zwangsläufig gesteuerter Sägeblattverdeckung
Bild 2: Tandem-Blockbandsäge mit Spaner und automatisch gesteuerten Arbeitsabläufen
Blockbandsägewerke - Einzelmaschinen
Anlagenbereich Blockwagen und Blockbandsäge
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisikodurch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Sicherungskonzept für Blockband sägen mit manuell gesteuertem Blockwagen und zwangsläufig gesteuerter Sägeblattverdeckung |
Elektrisch verriegelte Gehäuseverkleidung und Grubenverdeckung der unteren Bandsägerolle mit Zuhaltung ab Baujahr 1995.
Umwehrung (Geländer) des Blockwagenfahrbereiches gegen unbeabsichtigten Zutritt mit Zutrittsöffnung im einsehbaren Bereich des Anlagenführers.
Bild 3: Blockbandsäge mit zwangsläufig gesteuerter Sägeblattverdeckung
1. Steuerkabine
2. manuell gesteuerter Blockwagen
3. Umwehrung
Bild 4: Blockbandsäge mit zwangsläufig gesteuerter Sägeblattverdeckung
1. Manuell gesteuerter Blockwagen
2. Zwangsläufig gesteuerte Sägeblattverdeckung in Schneidstellung
Der vom Anlagenführer nicht einsehbare Bereich des Blockwagens (Rückseite) muss mit einer Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung gesichert werden. Die Zuhaltung ist erforderlich, um unbeabsichtigte Sägeunterbrechungen zu vermeiden.
Zum Entstören und Warten genügend Arbeitsraum zwischen Blockwagen und Umzäunung bzw. Hallenwand vorsehen.
Sicherungskonzept für Blockband sägen mit manuell gesteuertem Blockwagen ohne zwangsläufig gesteuerte Sägeblattverdeckung |
Gefahrbereichssicherung (Umzäunung) mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Eine elektrische Verriegelung und Zuhaltung der Gehäuseverkleidung der Blockbandsägerollen ist nicht notwendig.
Die Einstellung des Bandsägeblattlaufes darf nur bei geschlossener Gehäuseverkleidung der Blockbandsägerollen und nur von außerhalb des Gefahrbereiches, z.B. auf einem Podest oberhalb der oberen Bandsägerolle, erfolgen. Von dieser Position aus darf ein Zugriff zum Sägeblatt nicht möglich sein.
Bild 5: Blockbandsäge mit zwangsläufig gesteuerter Sägeblattverdeckung
1. Zwangsläufig gesteuerte Sägeblattverdeckung in Schutzstellung
2. Elektrisch verriegelte Gehäuseverkleidung mit Zuhaltung ab Baujahr 1995
3. Manuell gesteuerter Blockwagen
Bild 6: Grubenverdeckung der unteren Bandsägerolle - im gezeigten Beispiel kann die elektrisch verriegelte Gehäuseverkleidung erst geschlossen werden, wenn zuvor die Grubenabdeckbleche in Schutzposition gebracht wurden (ab Baujahr 1995).
1. Elektrisch verriegelte Gehäuseverkleidung mit Zuhaltung
Sicherungskonzept für Blockband sägen mit automatisch gesteuertem Blockwagen und zwangsläufig gesteuerter Sägeblattverdeckung |
Gefahrbereichssicherung (Umzäunung) mit elektrisch verriegelten Zugangstüren. Beim Öffnen der Zugangstüren muss die bewegliche Sägeblattverdeckung automatisch in Schutzstellung gehen.
Eine Abschaltung der Blockbandsäge ist deshalb beim Öffnen der Zugangstüren nicht erforderlich.
Gebremste Bandsägerollen für geringe Zuhaltungszeiten.
Ab Baujahr 1995 elektrische Verriegelung und Zuhaltung der beweglichen Gehäuseverkleidung ab einer Auslaufzeit von mehr als 10 s.
Die Grubenöffnung vor der unteren Bandsägerolle muss ab Baujahr 1995 mit einer elektrisch verriegelten Verdeckung mit Zuhaltung gesichert sein.
Einstellen des Bandlaufes von innerhalb des Gefahrbereiches zulässig.
Sicherungskonzept für Blockband sägen mit automatisch gesteuertem Blockwagen ohne zwangsläufig gesteuerte Sägeblattverdeckung |
Gefahrbereichsicherung (Umzäunung) mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und Zuhaltung.
Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Bild 7: Sichere Einstellung des Sägeblattlaufes von einem Podest außerhalb des Gefahrbereiches
1. Schutzgitter gegen Zugriff zum Sägeblatt mit Einblick zur Sägeblatteinstellung
2. Gehäuseverkleidung mit elektrischer Verriegelung und Zuhaltung
Bild 8: Tandem-Blockband sägen mit automatisch gesteuertem Blockwagen
1. Blockwagen
2. Tandem-Blockbandsägen
3. Bewegliche Sägeblattverdeckung, die nach Öffnen der Zugangstür in Schutzstellung gefahren ist.
Eine elektrische Verriegelung und Zuhaltung der Gehäuseverkleidung der Blockbandsägerollen ist nicht notwendig.
Die Einstellung des Bandsägeblattlaufes darf nur bei geschlossener Gehäuseverkleidung der Blockbandsägerollen und nur von außerhalb des Gefahrbereiches, z.B. auf einem Podest oberhalb der oberen Bandsägerolle, erfolgen. Von dieser Position aus darf ein Zugriff zum Sägeblatt nicht möglich sein (siehe Bild 7).
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Bodenunebenheiten und Stolperstellen beseitigen.
Unbefugten den Zutritt in den Blockbandsägenbereich untersagen.
Anlagenführer anweisen, bei allen Fahrbewegungen des Blockwagens darauf zu achten, dass Beschäftigte nicht gefährdet werden.
Sicheren Standplatz für den Sägeblattwechsel einrichten.
Beim Sägeblattwechsel schnittfeste Handschuhe benutzen.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 9: Blockbandsägenanlage mit Sicherheitslichtschranke (1) als Zugangssicherung. Beim Unter brechen der Sicherheitslichtschranke werden alle Vorschubbewegungen abgeschaltet und die beweglichen Sägeblattverdeckungen in Schutzstellung gefahren.
Bild 10: Blockbandsäge mit automatisch gesteuertem Block wagen und ohne zwangsläufig gesteuerter Sägeblattverdeckung
1. Umzäunung Blockwagen und Blockbandsäge
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür mit Zuhaltung
Parallelzerspaner
Bei Anlagen mit hohem Mechanisierungsgrad wird der Blockbandsäge ein Parallelzerspaner vorgeschaltet.
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten. Bei Auslaufzeiten von höchstens 10 s kann auf eine Zuhaltung der Zugangstüren verzichtet werden, es sei denn, sie ist durch das Sicherungskonzept der Blockbandsäge notwendig. Auslaufzeiten von mehr als 30 s (maximale Auslaufzeit der Blockbandsäge) schränken die Verfügbarkeit der Anlage erheblich ein.
Standflächen (z.B. klappbare Roste) für den Werkzeugwechsel vorsehen.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall im Blockwagen gewährleisten.
Bild 11: Parallelzerspaner vor Blockbandsäge
1. Umzäunung von Blockwagen, Zerspaner und Blockbandsäge
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür mit Zuhaltung
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Kapp- und Trennsägenaggregate
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Nicht einsehbaren Verfahrbereich (z.B. Keller) durch eine Umzäunung mit elektrisch verriegelter Zugangstüre sichern.
Den nicht zum Schneiden benutzten Teil des Sägeblattes durch feststehende Schutzhaube gegen Zugriff sichern.
Beim Betreten des Gefahrbereiches muss die Säge ausgeschaltet sein bzw. darf das rotierende Sägeblatt nicht erreicht werden können (z.B. abgetauchte Sägeblattstellung).
Durchtrittsöffnung im Boden auf das für die Säge erforderliche Mindestmaß beschränken.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Zum Sägeblattwechsel schnittfeste Handschuhe verwenden.
Bild 12: Manuell gesteuerte Kapp- und Trennsäge
Anlagenbereich Einzugs- und Zentriereinrichtung, Nachschnittsäge und Seitenwarenabscheider
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten.
Standflächen (z.B. klappbare Roste) für den Werkzeugwechsel vorsehen.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall in Einzug- und Zentriereinrichtungen gewährleisten.
Bild 13: Querförderanlage zum Zuführbereich der Nachschnittsäge (von innerhalb der Umzäunung fotografiert)
1. Umzäunung der Gesamtanlage
2. Zuführbereich zur Nachschnittsäge mit Gegen- und Gleichlaufbearbeitung der Sägeblätter (siehe auch Bild 14)
3. Einzugs- und Zentriereinrichtung zur Nachschnittsäge
Bild 14: Zuführbereich zur Nachschnitt säge mit Gegen- und Gleichlaufbearbeitung der Sägeblätter
1. Umzäunung des Querförderbereiches
2. Prallwand als Schutz gegen zurückfliegende Werkstücke oder Werkstückteile (Sägeblätter im Gegenlauf)
Bei Gegenlaufearbeitung können aus dem Einzugsbereich der Nachschnittsäge zurückfliegende Werkstücke oder Werkstück teile aufgefangen werden durch:
Ausschubbereich der Nachschnittsäge bei Gleichlaufearbeitung tunnelförmig ausführen (Leit- und Fangeinrichtungen) zur Sicherung gegen herausgeschleuderte Werkstücke.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und Lärmschutzkabine bzw. Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein (z.B. für den Klopfmechanismus zum Lösen angefrorener Seitenbretter).
Um die Stillstandszeiten bei der Maßkontrolle möglichst gering zu halten, hat sich neben dem Automatikbetrieb in der Praxis die Betriebsart "Messschaltung" als notwendig erwiesen.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Lärmminderungstechnik
Lärmschutzkabine.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 15: Nachschnittsäge mit Ausschusskanal
1. Umzäunung des Gefahrbereiches
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür mit Zuhaltung
3. Ausschusskanal mit Leit- und Fangeinrichtungen innerhalb der Umzäunung
Reduzierbandsägenlinie
Verfahren und Fertigungsablauf
Bild 16: Parallelzerspaner und Reduzierband sägen mit Model-Rücklauf für Starkholz und Parallelzerspaner mit Nachschnittkreissäge
1. Blockzug 2. Einzugs- und Zentriervorrichtung 3. Parallelzerspaner 4. Quadro-Reduzierbandsägen | 5. Seitenwarenabscheider 6. Nachschnittsäge 7. Tür Messschaltung 8. Prallfläche bei Gleichlaufsägen |
Mit der Reduziertechnik erfolgt ein flexibler Einschnitt von Starkholz (Zopfdurchmesser von 20 cm bis 70 cm) in Verbindung mit einer Besäumanlage für unbesäumt anfallende Seitenware.
Vorschubgeschwindigkeiten je nach Maschinenart bis 80 m pro Minute.
Bei diesen hohen Vorschubgeschwindigkeiten ist ein handgesteuertes Eindrehen des Stammes in die optimale Schnittposition nicht mehr möglich.
Deshalb erfolgt das Aus richten rechnergesteuert:
Die Einzugs- und Zentriereinrichtung dreht den Sägeblock um seine Längsachse in die Schnittposition mit der größtmöglichen Ausbeute des Sägeblockes.
In Einzel fällen greift der Bediener korrigierend ein.
Die Standzeiten der Bandsägeblätter sind relativ gering. Ein Wechsel erfolgt mindestens ein- bis zweimal pro Schicht.
Bild 17: Bearbeitungsschritte
Die Bearbeitung des Rundholzes erfolgt in mehreren Bearbeitungsschritten:
Vorschnitt
Abtrennen der Schwarten und unbesäumten Seitenbretter, Erzeugung eines Models.
Nachschnitt
Abtrennen der Schwarten und unbesäumten Seitenbretter, auftrennen der Hauptware.
Besäumen
der unbesäumten Seitenbretter auf einer separaten Besäumanlage.
Aufarbeiten
der Schwarten und Spreißel - Restholz.
Lärmeinwirkung
Lärmemissionswerte von Einzelmaschinen sind derzeit nicht verfügbar. Deshalb wurden für typische Tätigkeiten in Reduzierbandsägelinien personenbezogene Messwerte erhoben:
Maschinenführer - Aufenthalt nur in Steuerkabine | bis 81 dB(A) |
Maschinenführer in Steuerkabine mit Entstörtätigkeit | bis 90 dB(A) |
Springer im Reduzierbandsägewerk | bis 98 dB(A) |
Sicherheitstechnisches Grundkonzept
Grundsätzliche Aspekte für die Anlagensicherheit
Gefahrbereichssicherung (Umzäunung) mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und Zuhaltung.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten.
Leit- und Fangeinrichtungen als Schutz gegen herausgeschleuderte Werk stücke und Werkstückteile aus der Nachschnittsäge.
Zum Beseitigen von Störungen aufgrund ungünstiger Sägeblockkonturen (Sägeblock mit starker Krümmung), von Spaltrissen oder fehlerhaft belegter Sensoren, muss in die Anlagen eingestiegen werden. Da Einzelgefahrstellensicherungen in den meisten Fällen nicht möglich sind, kommen i. d. R. nur Gefahrbereichssicherungen (Umzäunungen, Sicherheitslichtschranken) mit elektrisch verriegelten Zugängen in Betracht. Um die Verfügbarkeit der Anlagen nicht unzumutbar einzuschränken, ist bei der Planung des Sicherungskonzeptes die Störungsbeseitigung zu berücksichtigen. Beispielsweise kann der gesamte Anlagenbereich in mehrere Gefahr- und Abschaltbereiche unterteilt werden. Dadurch wird beim Betreten eines einzelnen Gefahrbereiches nicht die gesamte Anlage abgeschaltet. Darüber hinaus müssen schnelle Zugangsmöglichkeiten und sichere Standplätze in den Anlagen geschaffen werden.
Die Unterteilung der Anlage in einzelne Gefahrbereiche wird im Wesentlichen durch folgende Kriterien bestimmt (siehe auch Bild 16):
Welche der zuvor genannten Maß nahmen angewandt werden kann, hängt davon ab, an welcher Stelle der Anlage der Gefahrbereich betreten wird (siehe Beschaffenheitsanforderungen der Einzelmaschinen).
Das Betreten dieser Gefahrbereiche muss durch eine Zuhaltung so lange verhindert sein, bis ein Zustand nach Ziffer 1 oder 2 von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Aus Mehrblatt-Nachschnitt sägen herausgeschleuderte Werkstücke können durch Schließen der Werkstückdurchlassöffnung abgefangen werden:
|
Beispiele:
Sensoren sollten in verschmutzungsarme Zonen verlegt werden. Eine gezielte Erfassung und Entsorgung der Hackschnitzel kann Betriebsstörungen durch fehlerhaft belegte Sensoren erheblich verringern.
Zum Entfernen von Stämmen aus dem Anlagenbereich sind Hebezeuge vorzusehen.
Wartungs- und Bedienelemente sollten von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches erreichbar sein.
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen sowie Rüst- und Instandhaltungsarbeiten schaffen.
Messschaltung
Um die Stillstandszeiten bei der Maßkontrolle möglichst gering zu halten, hat sich neben dem Automatikbetrieb in der Praxis die Betriebsart "Messschaltung" als notwendig erwiesen. Die Messschaltung ist keine zulässige Maßnahme zur Störungsbeseitigung im Ausschubbereich, wenn die waagrechten Auszugswalzen der Nachschnittsäge die mögliche Ausschussöffnung konstruktionsbedingt nicht vollständig schließen können (max. 2 mm Restspalt der Auszugswalzen).
Beschreibung der Betriebsart "Messschaltung"
Die Freigabe der Zuhaltung darf erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung - mit Ausnahme der Werkzeugaggregate - zum Stillstand gekommen sind. Als Sicherung gegen das Heraus schleudern von Werkstückteilen und gegen Berührung von laufenden Werkzeugen müssen zusätzlich folgende Maßnahmen getroffen sein:
Bild 18: Layout zur "Messschaltung"
Reduzierbandsägenlinie - Einzelmaschinen
Blockzug zur Reduzierlinie
Risiko
Gefährdungsstufe III.
Es besteht ein geringes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung (Umzäunung) mit elektrisch verriegelten Zugangstüren.
Bei einer Anlagenausführung mit Nachschnittsäge in einer Linie mit den Reduzierbandsägen ist bei den elektrisch verriegelten Zugangstüren eine Zuhaltung wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus der Nachschnittsäge solange zu verhindern, bis ein Zustand nach Ziffer 1 oder 2 (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten schaffen.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke verursachte Störungen mit Hebezeug beseitigen.
Bild 19: Zuführung zur Reduzierbandsägenlinie
1. Querförderer, Vereinzelner, Stammeinleger
2. Blockzug zur Reduzierlinie
3. Umzäunung
4. Elektrisch verriegelte Zugangstür
5. Querförderer Model-Rücklauf
Anlagenbereich Einzugs- und Zentriereinrichtung
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung (Umzäunung) mit elektrisch verriegelten Zugangstüren.
Bei einer Anlagenausführung mit einer Nachschnittsäge in einer Linie mit den Reduzierbandsägen ist wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus der Nachschnittsäge an den elektrisch verriegelten Zugangstüren zusätzlich eine Zuhaltung erforderlich. Durch diese muss der Zutritt solange verhindert werden, bis ein Anlagenzustand nach Ziffer 1 oder 2 (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Um eine hohe Verfügbarkeit des Parallelzerspaners und Reduzierbandsägen aufrecht zu erhalten, wird eine Querabtrennung zu den Maschinen empfohlen, da ansonsten bei jedem Betreten des umzäunten Gefahrbereiches der Einzugs- und Zentriervorrichtung auch der Parallelzerspaner und die Reduzierbandsäge abgeschaltet würde und die Auslaufzeit (die durch eine Zuhaltung zu überwachen wäre) abgewartet werden müsste. Die Querabtrennung wird durch die Einzugs- und Zentriereinrichtung mit unmittelbar anschließenden Schutzgittern realisiert.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall in Einzugs- und Zentriereinrichtungen gewährleisten.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen Einzugs- und Zentriereinrichtung und Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 20: Einzugs- und Zentriereinrichtung mit Querabtrennung vor Parallelzerspaner
1. Gefahrbereich Einzug- und Zentriereinrichtung mit elektrisch verriegelter Zugangstür
2. Querabtrennung
3. Gefahrbereich Parallelzerspaner/ Reduzierbandsägen mit elektrisch verriegelter Zugangstür und Zuhaltung
Anlagenbereich Parallelzerspaner, Einzugs- und Zentriereinrichtung und Reduzierbandsägen
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung (Umzäunung) mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Bei einer Anlagenausführung mit einer Nachschnittsäge in einer Linie mit den Reduzierbandsägen ist wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus der Nachschnittsäge an den elektrisch verriegelten Zugangstüren zusätzlich eine Zuhaltung erforderlich.
Durch diese muss der Zutritt solange verhindert werden, bis ein Anlagenzustand nach Ziffer 1 oder 2 (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten.
Standflächen (z.B. klappbare Roste) für den Werkzeugwechsel vorsehen.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und Lärmschutzkabine bzw. Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 21: Anlagenbereich Blockzug, Einzugs- und Zentriereinrichtung, Parallelzerspaner, Reduzierband sägen. In diesem Beispiel wurde zwischen Rundholz-Zubringung und Reduzierbandsägen keine weitere Gefahrbereichsunterteilung vorgenommen
1. Rundholz-Zubringung 2. Blockzug zur Reduzierlinie 3. Einzugs- und Zentriereinrichtung 4. Parallelzerspaner 5. Reduzierbandsägen 6. Model-Rücklauf | 7. Umzäunung des Gefahrbereiches Rundholz-Zubringung, Blockzug, Einzugs- und Zentriereinrichtung, Parallelzerspaner, Reduzierbandsäge, Model-Rücklauf mit elektrisch verriegelter Zugangstür und Zuhaltung |
Seitenwarenabscheidung nach Reduzierbandsägen
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch Quetschen, Scheren und Einziehen am Druckrollenportal.
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung (Umzäunung) mit elektrisch verriegelten Zugangstüren.
Bei einer Anlagenausführung mit einer Nachschnittsäge in einer Linie mit den Reduzierbandsägen ist wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus der Nachschnittsäge an den elektrisch verriegelten Zugangstüren zusätzlich eine Zuhaltung erforderlich. Durch diese muss der Zutritt solange verhindert werden, bis ein Anlagenzustand nach Ziffer 1 oder 2 (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall im Druckrollenportal gewährleisten.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches erreichbar sein (z.B. für den Klopfmechanismus zum Lösen angefrorener Seitenbretter).
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 22: Seitenwarenabscheider
1. Zweistrahlige Sicherheitslichtschranke als Zugangssicherung
Anlagenbereich Einzugs- und Zentriereinrichtung, Parallelzerspaner und Nachschnittsäge
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren mit Zuhaltung. Im Automatikbetrieb darf die Freigabe der Zuhaltung erst dann erfolgen, wenn zuvor sämtliche gefahrbringenden Bewegungen innerhalb der Umzäunung (z.B. Vorschubbewegungen, Werkzeuge) zum Stillstand gekommen sind.
Gebremste Werkzeugaggregate für geringe Zuhaltungszeiten.
Standflächen (z.B. klappbare Roste) für den Werkzeugwechsel vorsehen.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall in Einzug- und Zentriereinrichtungen gewährleisten.
Bild 23: Geschlossenes Einzugswerk als Schutz gegen Herausschleudern von Werkstücken und Werkstückteilen
1. Stellung der Einzugswalzen gemäß Sicherheitstechnischem Grundkonzept Ziffer 1
Bild 24: Geschlossenes Einzugswerk als Schutz gegen Herausschleudern von Werkstücken und Werkstückteilen
1. Stellung der Einzugswalzen gemäß Sicherheitstechnischem Grundkonzept Ziffer 1
Bei Gegenlaufearbeitung können aus dem Einzugsbereich der Nachschnittsäge zurückfliegende Werkstücke oder Werkstück teile aufgefangen werden durch:
sich nach dem Werkstückdurchlass schließende Einzugs- und Zentriereinrichtungen (siehe Bild 23 und 24)
fangende Schutzeinrichtungen und Prallwand (Bild 26)
Ausschubbereich der Nachschnittsäge bei Gleichlaufearbeitung tunnelförmig ausführen (Leit- und Fangeinrichtungen) zur Sicherung gegen herausgeschleuderte Werkstücke (siehe Bild 27).
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und Lärmschutzkabine bzw. Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein (z.B. für den Klopfmechanismus zum Lösen angefrorener Seitenbretter).
Um die Stillstandszeiten bei der Maßkontrolle möglichst gering zu halten, hat sich neben dem Automatikbetrieb in der Praxis die Betriebsart "Messschaltung" als notwendig erwiesen.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Lärmminderungstechnik
Lärmschutzkabine.
Stand der Entsorgungstechnik Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 25: Querförderanlage zum Zuführbereich der Nachschnittsäge (aus dem Innenbereich der Umzäunung der Umzäunung fotografiert)
1. Umzäunung der Gesamtanlage
2. Zuführbereich zur Nachschnittsäge mit Gegen- und Gleichlaufbearbeitung der Sägeblätter (siehe auch Bild 26)
3. Einzugs- und Zentriereinrichtung zur Nachschnittsäge
Bild 26: Zuführbereich zur Nachschnittsäge mit Gegen- und Gleichlaufbearbeitung der Sägeblätter
1. Umzäunung des Querförderbereiches
2. Prallwand als Schutz gegen zurück fliegende Werkstücke oder Werkstückteile (Sägeblätter im Gegenlauf)
Bild 27: Nachschnittsäge mit Ausschusskanal (Gleichlaufearbeitung)
1. Umzäunung
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür mit Zuhaltung
3. Tunnelförmiger Ausschusskanal
Seitenwarenabscheider nach Nachschnittsäge
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren. Zusätzlich ist eine Zuhaltung der Zugangstür erforderlich, wenn die Werkzeuge der vorgeschalteten Nachschnittsäge im Gleichlauf arbeiten.
Das Betreten dieses Gefahrbereiches muss durch die Zuhaltung wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus den vorgeschalteten Maschinen so lange verhindert sein, bis bei der vorgeschalteten Maschine ein Zustand nach Ziffer 3 (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Technische Maßnahmen, die ein Halten der Werkstücke auch nach Energieausfall am Druckrollenportal gewährleisten.
Zum Entstören genügend Arbeitsraum zwischen den Maschinen und der Umzäunung vorsehen.
Die Handbetätigung von Ventilen muss von außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches möglich sein (z.B. für den Klopfmechanismus zum Lösen angefrorener Seitenbretter).
Sicherung der Öffnung zum Abtransport der Bretter siehe Abschnitt Winkelübergabe.
Bild 28: Seitenwarenabscheider und Ausschusskanal nach Nachschnittsäge
1. Nachschnittsäge
2. Seitenwarenabscheider
3. Ausschusskanal tunnelförmig ausgeführt mit Leit- und Fangeinrichtungen
Bild 29: Detailansicht von Bild 28
1. Seitenwände des Ausschusskanales, die sich mit dem Abwurftisch überlappen
2. Abwurftisch für Seitenware in Grundposition
3. Spaltkeil
4. Abwurfschräge zum Seitenwaren-Förderband
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Durch Sägeblöcke und Model verursachte Störungen möglichst mit Hebezeug beseitigen.
Stand der Entsorgungstechnik
Entsorgung durch Stetigförderer und trichterförmige Verblechung.
Bild 30: Detailansicht von Bild 28
1. Abwurftisch für Seitenware in Abwurfposition
2. Spaltkeil
3. Abwurfschräge zum Seitenwaren-Förderband
Stetigförderer zwischen den Anlagenbereichen
Risiko
Gefährdungsstufe II.
Es besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko durch:
Bild 31: Verkleidungen und Füllstücke an Kettenrädern Bild D 9 EN 619
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Sicherung der Einzelgefahrstellen des Förderers (z.B. Kettenauflaufstellen, Quetsch- und Scherstellen durch Mitnehmer) durch Verkleidungen, Füllstücke oder Auskleidungen.
Quetsch- und Scherstellen durch zwangsgeführte Werkstücke sichern durch Auskleidung der Förderebene, Umzäunungen oder durch unmittelbar am Förderer angebrachte wannenartige Schutzbleche.
Sicherung der Schnittstellen zu angrenzenden Gefahrbereichen z.B. durch:
NOT-AUS-Schalter nach EN 619 alle 20 m.
Wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus vor- und nachfolgenden Maschinen, muss das Betreten des umzäunten Gefahrbereiches durch die Zuhaltung an der Zugangstüre so lange verhindert sein, bis ein Anlagenzustand nach Ziffer 1 oder 2 (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Sichere Zugänge (Treppen, Laufstege, Überstiege) für Störungsbeseitigungen und Instandhaltungsarbeiten schaffen.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Bild 32: Füllstücke an Einzugstellen von z.B. Förderbändern Bild D 7 EN 619
Bild 33: Auskleidungen als Sicherung zwischen Werkstück und Rollenbahn Bild D 14 EN 619
Bild 34: Ausführungsbeispiel Stetigförderer für Seitenwarenabtransport, um den Zugang zum Gefahrbereich der Einschnittlinie zu verhindern
1. Trennung des Gefahrbereiches der Einschnittlinie von dem des Seitenwarenabtransportes durch Schutzgitter mit Durchlassöffnung gemäß EN 619 (max. 500 mm hoch)
2. Elektrisch verriegelte Zugangstür in den Gefahrbereich der Einschnittlinie
3. Ausgekleidete Förderebene
Bild 35: Ausführungsbeispiel Stetigförderer für Seitenware zwischen Einschnittlinie und Besäumanlage
1. Sicherheitslichtschranken an der Schnittstelle zum angrenzenden Anlagen-/Gefahrbereich der Vereinzelung der Besäumanlage
2. Ausgekleidete Förderebene
Bild 36: Ausführungsbeispiel Rollengang als Teil der Zugangssicherung zum Gefahrbereich einer Stapelanlage
1. Umzäunung
2. Rollengang Förderhöhe mindestens 1.000 mm
3. Hinweis:
Kein Arbeitsplatz am Rollengang, deshalb keine Auskleidung des Rollenganges erforderlich
Untersteigsicherung
Bild 37: Ausführungsbeispiel einer abweisenden Baustahlmatte als Teil der Zugangssicherung zum Gefahrbereich einer Vereinzelung
1. Stehverhinderer mit Baustahlmatte gemäß EN 619
Winkelübergabe
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Beschaffenheit und Schutzmaßnahmen
Gefahrbereichssicherung: Umzäunung mit elektrisch verriegelten Zugangstüren und ggf. Zuhaltung.
Wegen des Risikos durch herausgeschleuderte Werkstücke oder Werkstückteile aus vor- und nachfolgenden Maschinen, muss das Betreten dieses Gefahrbereiches durch die Zuhaltung an der Zugangstüre so lange verhindert sein, bis ein Anlagenzustand nach Ziffer 1 oder 2 (Kasten) von der Maschinensteuerung hergestellt wurde.
Sicherung der Schnittstellen zu angrenzenden Gefahrbereichen z.B. durch:
Einzelgefahrstellensicherung siehe =>.
Betrieb
Hinweise zur Sicherheit bei der Störungsbeseitigung sowie bei Reinigungs-, Rüst- und Instandhaltungsarbeiten in der Betriebsanleitung des Herstellers beachten.
Bild 38: Ausführungsbeispiel Winkelübergabe nach Hochleistungsgatter
1. Abzugsrollengang mit Querabzug (Winkelübergabe)
2. Umzäunungen
3. Elektrisch verriegelte Zugangstüren
Bild 39: Ausführungsbeispiel Stetigförderer für Seitenwarenabtransport, um den Zugang zum Gefahrbereich einer Mehrblattkreissäge zu verhindern
1. Trennung des Gefahrbereiches der Einschnittlinie von dem des Seitenwarenabtransportes durch Schutzgitter mit Durchlassöffnung gemäß EN 619
2. Elektrisch verriegelte Zugangstüre und Zuhaltung in den Gefahrbereich der Einschnittlinie
3. Ausgekleidete Förderebene
Wartungs-, Reparatur- und Entstörarbeiten
Risiko
Gefährdungsstufe I.
Es besteht ein hohes Verletzungsrisiko durch:
Sicherheitstechnisches Grundkonzept
Bereits in der Planungsphase ist ein Schutzkonzept zu erstellen, das den Anreiz zum Manipulieren der Schutzeinrichtungen (Zeitvorteile beim Umgehen von praxisuntauglichen Schutzeinrichtungen) vermeidet. Ansonsten werden erfahrungsgemäß aufgrund fehlender Einricht- und Entstörhilfen Umzäunungen überstiegen oder Verriegelungsschalter von Schutzeinrichtungen unwirksam gemacht.
Das Manipulieren von Schutzeinrichtungen kann z.B. durch einen Betriebsartenwahlschalter vermieden werden. In der Betriebsart "Hand" darf unter bestimmten Voraussetzungen bei geöffneter Schutztüre die Anlage im Tippbetrieb gefahren werden (z.B. Betriebsart "Hand" bei der Doppelwellenkreissäge oder "Schmierschaltung" bei Stetigförderer ohne Zentralschmierung) - siehe Beschaffenheitsanforderungen.
Beschaffenheit der Anlage
Nach den Erfahrungen der BGHM haben sich nachfolgende Maßnahmen für sichere Wartungs-, Reparatur- und Entstörarbeiten in Sägewerksbetrieben bewährt.
Abschmierarbeiten an eingeschalteten Stetigförderern
Zentralschmierung
Bei einer Zentralschmierung erübrigt sich das manuelle Eingreifen bei eingeschalteten Förderketten. Gleichzeitig wird ein Ausfall der Produktion vermieden.
Bild 40: Zentralschmierung am rücklaufenden Kettenstrang eines Vereinzelners
1. Zentralschmierung
Betriebsart "Schmierschaltung"
Die betriebliche Praxis zeigt, dass bei fehlender Zentralschmierung das Abschmieren von Förderketten nur bei laufender Kette sinnvoll ist. Hierfür ist nach den Erfahrungen der BGHM eine "Schmierschaltung" erforderlich.
In dieser Betriebsart können die Stetigförderer bei überbrückten Schutzeinrichtungen durch
gesteuert werden.
Bei Förderketten mit aufgesetzten Mitnehmern sollten zur Risikominimierung Sicherheitsabstände (in der Regel für den Fuß) eingehalten werden, um Quetsch- und Schergefahren zwischen den Mitnehmern und Auskleidungen der Förderebene oder anderen festen Teilen der Anlage zu vermeiden.
Für die Abschmierarbeiten müssen geeignete Zugänge und Standflächen vorhanden sein.
Schmiernippel
Schmiernippel sollten, soweit dies technisch möglich ist, außerhalb des gesicherten Gefahrbereiches angeordnet und nach Möglichkeit in Gruppen zusammengefasst sein.
Verriegelungsschaltungen
Ausführung von Verriegelungsschaltern
Es dürfen nur solche Verriegelungsschalter eingesetzt werden, die den in Sägewerken auftretenden Belastungen (Vibrationen, hohe Kräfte beim Öffnen oder Schließen von beweglichen Schutzeinrichtungen, Stöße durch herabfallende Werkstücke, Verschmutzung durch Späne) standhalten.
Bild 41: Elektrisch verriegelte Zugangstür
1. stabile Türverriegelung
2. Riegel kann nicht vom Gefahrbereich aus betätigt werden
Anforderungen an sicherheitstechnische Steuerungen
Die Norm DIN EN ISO 13849 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen" macht Vorgaben für die Gestaltung von sicherheitsbezogenen Teilen von Steuerungen. Wichtiger Bestandteil ist die Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Ansätze zur sicherheitstechnischen Beurteilung und Auslegung von Steuerungen.
Entsprechend der Risikoanalyse des Herstellers wird ein erforderlicher Performance Level PLr für steuerungstechnische Sicherheitsfunktionen ausgewählt.
Ohne besondere Maßnahmen wird z.B. der Ausfall eines Verriegelungsschalters in einer einkanaligen Struktur (Kategorie 1) nicht erkannt, was dazu führen kann, dass die Anlage nicht abschaltet bzw. trotz geöffneter Schutzeinrichtung wieder eingeschaltet werden kann.
Damit eine Anlage trotzdem sicher abgeschaltet und dieser Ausfall erkannt wird, ist eine redundante Steuerungs-Architektur (Steuerungskategorie 3) erforderlich (siehe Beispielgrafik rechts), die mindestens den geforderten Performance Level PLr erreicht.
Bild 42: Nicht geschützte elektrische Verriegelung einer Zugangstür
1. Schalter nicht gegen eine Beschädigung durch herabfallende Werkstücke geschützt
2. Quittiertaste kann unzulässigerweise vom Gefahrbereich aus betätigt werden
Bild 43: Redundante Stellungsüberwachung beweglicher trennender Schutzeinrichtung in diversitärer Technologie (elektromechanisch und programmierbar elektronisch) - Bild aus BGIA-Report 2/2008 "Funktionale Sicherheit von Maschinensteuerungen - Anwendung der DIN EN ISO 13849"
Sicherheits-SPS
Partiell abschaltbare Anlagenbereiche (Aufteilung einer Gesamtanlage in mehrere Gefahrbereiche) erhöhen die Verfügbarkeit der Gesamtanlage, erfordern aber bei Einsatz konventioneller Steuerungstechnik einen hohen Verdrahtungsaufwand.
Nachträgliche Änderungen der Gefahrbereichsunterteilung sind zudem nur mit einem sehr hohen Aufwand möglich.
Einen neuen sicherheitstechnischen Ansatz bietet der Einsatz von fehlersicheren SPS (Speicherprogrammierbare Steuerungen). Entscheidender Vorteil dieser SPS-basierten Sicherheitstechnik ist die Möglichkeit, sowohl verfahrenstechnische wie auch sicherheitsrelevante Programme unbeeinträchtigt nebeneinander ausführen zu können.
Dadurch erübrigt sich die separate Sicherheitssteuerung samt Verdrahtung, wie sie beim Einsatz einer gewöhnlichen SPS notwendig ist.
Unerwarteter Maschinenanlauf bei Steuerung mit einem Schalter mit Selbsthaltung
Im Rahmen der Gefahrenanalyse wird gelegentlich der Start einer gefahrbringenden Bewegung durch einen Start-Schalter mit Selbsthaltung ohne weitere Sicherungsmaßnahmen akzeptiert, weil die Zeit zwischen Betätigen des Starttasters und dem Ende der gefahrbringenden Bewegung so kurz ist, dass die Gefahrstelle i.d.R. nicht erreicht werden kann.
Bei Maschinenbewegungen mit einer solchen Steuerung kann das Risiko eines unerwarteten Anlaufes bestehen. Ist z.B. der Endschalter, der die Endlage meldet, fehlerhaft belegt (z.B. durch ein Holzreststück), wird nach einem Startbefehl die gefahrbringende Bewegung nicht ausgeführt. Wird dann dieser Fehler an dem Endschalter ohne vorheriges Abschalten der Anlage beseitig, kommt es zu einem unerwarteten Maschinenanlauf.
Ein solches Risiko kann durch Verwendung eines Tippschalter anstelle eines Schalters mit Selbsthaltung verringert werden.
Lässt sich eine Tippschaltung nicht realisieren, und ist aufgrund der Gefahrenanalyse des Herstellers ein Schalter mit Selbsthaltung tolerierbar, muss die Steuerung mindestens so ausgelegt sein, dass eine Plausibilitätskontrolle des Signalwechsels an den Endschaltern erfolgt.
Wird dadurch eine fehlerhafte Belegung der Endschalter durch die Steuerung erkannt (z.B. beide Endschalter für Anfangs- und Endlage zur gleichen Zeit belegt), muss dies zu einem Programmstop führen.
Ein neuer Startbefehl nach der Störungsbeseitigung darf nur nach vorheriger Quittierung des Programmstopps möglich sein. Diese Minimallösung ist in Ausnahmesituationen denkbar, erfordert aber zwingend weitere Sicherungsmaßnahmen gemäß der Gefahrenanalyse des Herstellers.
Maßnahmen gegen Absturz
An erhöhten Arbeitsplätzen müssen Maßnahmen gegen Absturz getroffen werden, z.B. durch Geländer, Auskleidungen von Bodenöffnungen und Anlagenbereichen.
Um den Transport von Werkstücken nicht zu behindern, kann es erforderlich sein, auf Geländer teilweise oder sogar vollständig zu verzichten. In diesen Fällen muss die Absturzgefahr z.B. durch Vergrößerung der Standfläche, durch Fangnetze oder durch Holme
als Warnung vor der Absturzkante verringert werden.
Für Instandhaltungs- und Entstörarbeiten sind sichere Zugänge und Standplätze einzurichten.
Darüber hinaus muss der Standplatz so ausgeführt sein, dass Werkzeuge, Schrauben usw. so abgelegt werden können, dass sie nicht versehentlich vom Standplatz herunter fallen.
Bild 44: Absturzsicherung an erhöhten Stapelbereichen
1. Netz als Absturzsicherung an der Stapelabnahmestelle
2. Holm über Stapelhöhe als "Warnung" vor der Absturzkante
Bild 45: Netz als Absturzsicherung an erhöhten Stapelbereichen
Bild 46: Fehlende Standfläche zum Werkzeugwechsel an einem Spaner
1. Öffnungen für Entsorgung Spaner
Bild 47: Eingerichteter Standplatz zum Werkzeugwechsel an einem Spaner
1. Verrutschsichere Einlegebretter für Werkzeugwechsel
2. Sitzkissen
Reinigung
Über Öffnungen in den Maschinen kann Holzstaub austreten und sich auf dem Boden, auf Kabelkanälen, Maschinenteilen, Elektromotoren, Gehäusen von Maschinenlager absetzen. Um im Störungsfall (z.B. heiß laufendes Maschinenlager) die Entzündung der abgelagerten Holzstaubschicht zu vermeiden, ist eine mindestens wöchentliche Grundreinigung erforderlich. Weitere Hinweise siehe Angaben des Sachversicherers.
Maßnahmen gegen Brände bei Schweiß- und Trennschleifarbeiten
Arbeiten erst beginnen, wenn sie vom Unternehmer oder einem Brandschutzbeauftragten freigegeben sind.
Muster eines Erlaubnisscheins siehe Anhang 2 "Schweißerlaubnis".
Organisation
Grundsätzliche Vorgehensweise:
Zur Festlegung dieser Vorgehensweisen ist der Hersteller, die Sicherheitsfachkraft und ggf. der Mitarbeiter des Sachgebietes Holzbe- und -verarbeitung des Fachbereiches Holz und Metall der BGHM hinzuzuziehen. Die ermittelte Vorgehensweise ist in einer Betriebsanweisung festzuhalten.
Muster für eine Betriebsanweisung zum Einrichten, Warten und Instandsetzen, Entstören siehe Anhang 2 "Sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen".
Vorschriften und Regeln | Anhang 1 |
1. Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG vom 17.05.2006
Niederspannungs-Richtlinie 2006/95/EG vom 12.12.2006
Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit EMV
Richtlinie 2004/108/EG
2. Europäische Normen
EN ISO 4413
Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile
EN ISO 12100
Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung
EN ISO 13849-1
Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze
EN ISO 13850
Sicherheit von Maschinen - Not-Halt - Gestaltungsleitsätze
EN ISO 13857
Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen mit den oberen und unteren Gliedmaßen
EN ISO 14122-1
Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste bis 4 Zugänge zu maschinellen Anlagen
EN 349
Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
EN 619
Stetigförderer und Systeme - Sicherheits- und EMV-Anforderungen an mechanische Fördereinrichtungen für Stückgut
EN 953
Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen - Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
EN 1037
Sicherheit von Maschinen - Vermeidung von unerwartetem Anlauf
EN 1870-4
Sicherheit von Holzbearbeitungsmaschinen - Kreissägemaschinen - Teil 4: Mehrblattkreissägemaschinen für Längsschnitt mit Handbeschickung und/oder Handentnahme
EN 60204-1
Sicherheit von Maschinen - Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
3. Unfallverhütungsvorschriften
BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
VBG 5* Kraftbetriebene Arbeitsmittel
VBG 7j* Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen
VBG 10* Stetigförderer
4. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Informationen
ZH1/3.18* Sicherheitsregeln für Mehrblatt-Besäum- und -Zuschneidekreissägemaschinen
ZH 1/159* Sicherheitsregeln für Vertikalumsetzeinrichtungen
5. Bestimmungen der Feuerversicherer
VdS 2029 Holz bearbeitende und verarbeitende Betriebe - Richtlinien für den Brandschutz
* nur noch gültig für Maschinenaltbestand vor Inkrafttreten der Maschinenrichtlinie
Unterweisungshilfen, Formblätter | Anhang 2 |
Sicheres Arbeiten mit Gehörschutz in Lärmbereichen
Lärm kann zu bleibenden Gehörschäden (Schwerhörigkeit, Taubheit, Ohrgeräusch) führen. | Hinweise auf Lärmbereiche beachten. Gehörschutz immer und ununterbrochen tragen! |
Nur bei richtigem Sitz von Gehörschutzstöpseln wird optimaler Schutz erreicht. | Bei Kapselgehörschutz auf dichten Sitz der Dichtungsringe achten. Gilt besonders für Brillenträger (besser Gehörschutzstöpsel verwenden). |
Auf Hygiene achten. Gehörschutzstöpsel sind Einmalprodukte. Dichtkissen von Gehörschutzkapseln regelmäßig reinigen und bei Verhärtung und Beschädigung austauschen. | Gehörschutz auch bei kurzzeitigen lärmintensiven Arbeiten, z.B. mit Handmaschinen, tragen. |
Bilder: BGHM |
Unterweisung über sicheres Arbeiten in Lärmbereichen
Folgende Personen wurde anhand der umseitigen Ausführungen über das sichere Arbeiten mit Gehörschutz in Lärmbereichen unterwiesen.
Ihnen steht folgender persönlicher Gehörschutz zur Verfügung:
[ ] Gehörschutzkapseln |
[ ] Gehörschutzstöpsel |
[ ] Gehörschutzwatte |
[ ] |
Zusätzlich wurden sie auf folgende betriebliche Regelungen hingewiesen: |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Sicherer Betrieb von Flurförderzeugen
Nenntragfähigkeit der Flurförderzeuge niemals überschreiten. Traglastdiagramm beachten. | Fahrerrückhalteinrichtung (z.B. Fahrersitzgurt oder Bügeltür) bei jeder Fahrt benutzen. |
Last am Gabelrücken anlegen, Hubmast nach hinten neigen. Gabelzinken gleichmäßig belasten, in niedrigster Stellung verfahren. | Niemals ohne Sicht fahren. Ausnahmsweise beim Transport hoher Lasten rückwärtsfahren oder Einweiser zur Hilfe nehmen. |
Mit hochgestellter Last nur zum Auf- und Absetzen verfahren. Hubgerüst nur über Stapelfläche nach vorn neigen. | Im Gefälle und in Steigungen Last immer bergseitig führen und nicht wenden. |
Vor Verlassen des Flurförderzeuges Feststellbremse anziehen und Gabeln absenken. Auf geneigten Flächen zusätzlich durch Unterlegkeile das Wegrollen verhindern. | Gabelstapler erst verlassen, wenn der Antrieb stillgesetzt, die Feststellbremse angezogen, die Gabeln auf den Boden abgesenkt und der Schlüssel abgezogen ist. |
Bilder: 1 BGHM 2 Suffel Fördertechnik GmbH & Co. KG 3, 4, 5, 7, 8 Rauch Möbelwerke GmbH/BGHM 6 Steelcase/BGHM |
Allgemeines
Verkehrsregelung
Fahrweise
Besondere Einsatzbedingungen
Unterweisung über den sicheren Betrieb von Flurförderzeugen
Folgende Personen wurden anhand der umseitigen Ausführungen über die folgenden Abschnitte unterrichtet sowie anhand der Bilder über das sichere Arbeiten mit Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand unterwiesen.
Zusätzlich wurden sie auf folgende betriebliche Regelung hingewiesen:
Allgemeines |
Verkehrsregelung |
Fahrweise |
Besondere Einsatzbedingungen |
[ ] |
[ ] |
[ ] |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Sicherer Betrieb bei besonderen Einsätzen von Flurförderzeugen
Arbeitsbühne gegen Abkippen und Abrutschen formschlüssig sichern (Steckbolzen mit Splint gesichert). | Instandhaltungsarbeiten mit Gabelstapler und Arbeitsbühne. |
Beispiel für Stapelunterbau: Kanthölzer (12 cm x 12 cm), Stapelsteine im Abstand von ca. 1 Meter. | Stapelhöhe: im Freien max. 3 x Stapelbreite, in geschlossenen Räumen max. 4x Stapelbreite. Schiefstellung max. 2° (= 10 cm bei 3 m Höhe). |
Mindestgangbreite = max. Fahrzeugbreite (inkl. Last) + 2 x 50 cm (beidseitiger Sicherheitsabstand). | Gabelstapler mit Zangengreifer zum Transport von Rundholz. |
Bilder: 1 und 2: Ladenburger GmbH 3, 4 und 5: BGHM 6: Dorn-Tec GmbH und Co.KG |
Einsatz mit Arbeitsbühne
Stapeln von Schnittholz, Platten und Paletten; Verfahren von Rundholz
Unterweisung über den sicheren Betrieb bei besonderen Einsätzen von Flurförderzeugen
Folgende Personen wurden über den sicheren Betrieb bei besonderen Einsätzen von Flurförderzeugen unterwiesen anhand der umseitigen Ausführungen über die Abschnitte:
[ ] Allgemeines |
[ ] Verkehrsregelung |
[ ] Fahrweise |
[ ] Besondere Einsatzbedingungen |
Zusätzlich wurden sie auf folgende betriebliche Regelung hingewiesen: |
[ ] |
[ ] |
Gleichzeitig wurden sie zur Beachtung der im Bereich der Maschine angebrachten Maschinenplakate angehalten.
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Unterweisung zum Tragen von Sicherheitsschuhen
Nachfolgend genannte Mitarbeiter verrichten Tätigkeiten, bei denen mit Fußverletzungen zu rechnen ist.
Sie erhielten Sicherheitsschuhe und wurden darüber unterrichtet, dass sie nach § 30 der Berufsgenossenschaftlichen Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) zum Tragen dieser Sicherheitsschuhe verpflichtet sind.
[ ] |
[ ] |
[ ] |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
Frau/Herr* | geb. am |
Inhalt der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | |
Datum | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen
Für das sichere Arbeiten an Maschinen und Anlagen sind detaillierte Betriebsanweisungen erforderlich.
Dazu sind umfangreiche Vorermittlungen notwendig, wie z.B.:
1. Mögliche Problembereiche der Anlage/Maschine ermitteln. Problembereiche können sein:
2. Berücksichtigen der Erkenntnisse aus der Auswertung sämtlicher an der jeweiligen Maschine/Anlage auftretenden Störungen und deren Ursachen.
3. Auf Grund der mit den einzelnen Tätigkeiten verbundenen Unfallrisiken und der Qualifikation der Beschäftigten ist festzulegen, welche Personen nachfolgende Tätigkeiten durchführen dürfen:
Die Beseitigung von komplexen Störungsursachen erfordert gelegentlich eine Fehlersuche bei laufender Anlage.
An neuen Maschinen und Anlagen ist das Schutzkonzept so fortschrittlich, dass das Beobachten ohne Manipulieren von Schutzeinrichtungen möglich ist. Bei Altanlagen ist dies nicht immer der Fall. Es lässt sich dann nicht vermeiden, dass zur Fehlererkennung die Schutzwirkung von Schutzeinrichtungen kurzzeitig aufgehoben werden muss.
4. Die Vorgaben und die Bedienungsanleitung des Herstellers sowie die betrieblichen Gegebenheiten sind zu berücksichtigen.
Bausteine mit Textvorschlägen für Betriebsanweisungen siehe nachfolgend.
Bausteine für Betriebsanweisungen "Sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen"
Allgemeines
Bei häufigen Störungen oder bei nichtpraxisgerechtem Schutzkonzept die Vorgesetzten informieren, damit die Ursachen ermittelt und beseitigt werden können.
Schutzeinrichtungen dürfen nicht entfernt oder umgangen werden!
Das Übersteigen von Zäunen oder Überbrücken von Positionsschaltern mit Sicherheitsfunktion an Türen, Schutzhauben, Deckeln etc. ist verboten. |
Sicherheitsschuhe und Gehörschutz benutzen.
Eng anliegende Kleidung tragen.
Folgende Personen dürfen die Maschine/Anlage bedienen:
Nur folgende Personen dürfen Störungen beseitigen:
Nur folgende Personen dürfen die Maschine einrichten:
Nur folgende, besonders geschulte und beauftragte Personen dürfen in festgelegten Ausnahmefällen bei laufender Anlage und aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen nach Störungsursachen suchen: |
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Einrichten
Nach jedem Werkzeugwechsel ist zu prüfen, ob die vom Hersteller vorgesehenen Einzelverdeckungen der Größe der verwendeten Werkzeuge (z.B. Kappsägen, Fräswerkzeuge) entsprechen und angebracht sind. Gegebenenfalls durch passende ersetzen und montieren.
Einrichten bei laufender Maschine nur dann, wenn die Werkzeuge verdeckt sind.
Auf Quetschgefahr durch zwangsgeführte Werkstücke achten.
Prüfen der Oberflächenqualität (Fühlzone) von Hand nur außerhalb von Gefahrbereichen.
Rückmeldung über nichtpraxistaugliche Vorgaben zum Einrichten an den Vorgesetzten.
Betreiben
Reinigungsarbeiten grundsätzlich nur bei abgeschalteter Maschine durchführen.
Prüfen der Oberflächenqualität von Hand nur außerhalb von Gefahrbereichen.
Auf Quetschgefahr durch zwangsgeführte Werkstücke achten.
Mängel an Schutzeinrichtungen sofort melden.
Warten und Instandsetzen
Vor Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten abschalten und gegen Wiedereinschalten sichern.
Vorgesehene Zugänge/Übergänge/ Laufstege/Podeste benutzen. Nachlaufzeit der Werkzeuge beachten. Verbleibende pneumatische bzw. hydraulische Restenergien beachten, erforderlichenfalls drucklos machen oder gegen Absinken sichern.
Entstören
Vor dem Entstören abschalten.
Vorgesehene Zugänge/Übergänge benutzen.
Nachlaufzeit der Werkzeuge beachten.
Verbleibende pneumatische bzw. hydraulische Restenergien beachten, erforderlichenfalls drucklos machen oder gegen Absinken sichern.
Keinesfalls Positionsschalter mit Sicherheitsfunktionen an Türen, Schutzhauben, Deckeln, etc. überbrücken. |
Nichtpraxistaugliche Schutzkonzepte dem Vorgesetzten melden.
Fehlersuche im Ausnahmefall bei laufender Anlage und aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen
In diesem Ausnahmefall sind von besonders geschultem Personal zur Suche von Störungsursachen angemessene Ersatzmaßnahmen zu treffen. Dies sind z.B.:
|
Anmerkung: Für Personen, die für die in roter Farbe hinterlegten Texte beauftragt werden, ist eine Einzelbetriebsanweisung zu erstellen. Für diese Betriebsanweisung entfällt der in gelber Farbe hinterlegte Text.
Unterweisung über sicheres Arbeiten an Maschinen und verketteten Anlagen
Frau/Herr* |
geb. |
wurde informiert, dass:
und darüber hinaus anhand der umseitigen Ausführungen über die Abschnitte
unterrichtet sowie anhand der Bilder über sicheres Arbeiten unterwiesen.
Zusätzlich wurde sie/er* auf folgende betriebliche Regelungen hingewiesen:
Datum | Inhalte der Unterweisung (hier Bildnummern eintragen) | Unterweisung bestätigt |
* Nichtzutreffendes bitte streichen |
Schweißerlaubnis
Zusammenstellung baujahrabhängiger Einzelheiten | Anhang 3 |
Tabelle 1: Blockbandsägemaschine
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 1807-2 | nach VBG 7j | nach VBG 7j | |
Anordnung von Stellteilen | Mindestens 1,2 m vom Schneidbereich entfernt oder durch abweisende Schutzeinrichtung getrennt, die einen Mindestabstand von 1,2 m bewirkt | Verstellung der höhenverstellbaren Verdeckung des Schneidbereichs des Sägeblattes von außerhalb des Gefahrbereiches (1,2 m) | Wie Baujahr 1980 bis 1994 |
Einsehbarkeit des Gefahrbereiches | Von der normalen Arbeitsposition auf Bandsägeblatt und Fahrbereich des Blockwagens. Ansonsten Maschine/Anlage mit Umzäunung sichern | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen |
Ingangsetzen | Von Maschinen mit Handsteuerung nur über Bedienelemente mit selbsttätiger Rückstellung. Ansonsten Maschine/Anlage mit Umzäunung sichern | Keine speziellen, nur allgemeine Anforderungen (z.B. § 5 VBG 7j) | Keine speziellen, nur allgemeine Anforderungen (z.B. § 5 VBG 7j) |
NOT-AUS | Erforderlich | Kann entfallen, wenn Betriebs-Aus leicht erreichbar | Kann entfallen, wenn Betriebs-Aus leicht erreichbar |
Störung der Energieversorgung | Bei Spannungsunterbrechung oder einer Unterbrechung der pneumatischen oder hydraulischen Energieversorgung muss der automatische Wiederanlauf verhindert sein | Gefährdungen durch Energieausfall oder -wiederkehr müssen verhindert sein | Keine Nachrüstpflicht |
Bremse | Bei Maschinen mit zugänglichen Sägeblatt muss die gebremste Auslaufzeit weniger als 10 sec. betragen, oder bei einer Hochlaufzeit von mehr als 10 sec. kleiner als die Hochlaufzeit sein, max. 30 sec. aber nicht überschreiten. Bei nicht zugänglichem Sägeblatt muss die gebremste Auslaufzeit weniger als 60 sec. betragen | Erforderlich wenn die Auslaufzeit größer als 10 sec. ist. Max. Bremsdauer 10 sec., es sei denn, der Stand der Technik lässt diese Bremszeit nicht zu | Keine Nachrüstpflicht |
Sicherung des nicht schneidenden Bereiches | Feststehende und/oder verriegelte bewegliche trennende Schutzeinrichtung für Rollen und nicht schneidenden Teil des Blattes erforderlich. Zuhaltung bei Auslaufzeiten Bandsäge von mehr als 10 sec.. Die untere Rolle muss nicht verkleidet sein, wenn eine verriegelte Grubenabdeckung vorhanden ist | Verkleidung bis auf die größtmögliche Schnitthöhe, die Verkleidung muss das Herausschlagen gerissener Sägeblätter verhindern | Verdeckung auf der ganzen Länge des Sägebandes bis auf die Schneidstelle, muss auch Schutz gegen herausgerissene Sägeblätter bieten. Verdeckung für Bandsägerollen mit Speichen erforderlich |
Sicherung des Schneidbereiches bei Handsteuerung | Durch eine einstellbare trennende Schutzeinrichtung; diese muss selbsttätig schließen, wenn der Bediener den Bedienplatz verlässt und mit der Bewegung des Blockwagens gekoppelt sein | Innerhalb Schnitthöhe höhenverstellbare Verdeckung erforderlich, die von außerhalb des Gefahrbereiches (1,2 m) betätigt werden kann | Wie Baujahr 1980 bis 1994 |
Sicherung des Blockwagens bei Handsteuerung | Der Zugang muss verhindert sein, zum Beispiel mit einer abweisenden Schutzeinrichtung von 1-1,2 m Höhe im Abstand von mindestens 1,4 m vom Gefahrbereich | Sicherung des nicht einsehbaren Fahrbereiches durch trennende Schutzeinrichtungen | Wie Baujahr 1980 bis 1994 |
Sicherung bei automatischem Betrieb | Zugang zu den beweglichen Teilen verhindert, zum Beispiel durch: Zaun 1,8 m hoch, Zugangstüren mit Verriegelung und Zuhaltung | Sicherung durch trennende Schutzeinrichtungen | Wie Baujahr 1980 bis 1994 |
Tabelle 2: Stetigförderer
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 619 | nach VBG 10 bis Baujahr 1994 | |
Gefährdungen durch Quetschen und Scheren | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind neben den Stetigförderern die Gefahrbereiche zwischen geförderten Lasten und festen Teilen der Umgebung durch Mindestabstände entsprechend Tabelle 1 von EN 349 zu vermeiden oder z.B. durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zu sichern | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Bei Vertikalumsetzeinrichtungen ist bei einer Resthöhe von weniger als 2,5 m der Bereich unter der Einrichtung zum Beispiel durch verriegelte Türen oder Schranken zu sichern, für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder durch Blockiereinrichtungen geschaffen werden | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei einem Freimaß kleiner 2 m und Betretbarkeit ohne Übersteigen eines Förderers ist eine Schalteinrichtung erforderlich, die die Abwärtsbewegung stoppt. Bei weniger als 500 mm Sicherung gegen Quetschen | |
Fangstellen | Feste Schutzeinrichtungen erforderlich | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Einzugsstellen | Allgemeine Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich:
Einzugsstellen müssen durch Sicherheitsabstand konstruktiv vermieden, oder durch Füllstücke oder andere Maßnahmen gesichert werden.
Trennende Schutzeinrichtungen müssen feststehend oder verriegelt sein.
Spezielle Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich, es müssen gesichert werden:
Spezielle Anforderungen im Arbeitsbereich, es müssen gesichert werden:
| Allgemeine Anforderungen:
Einzugsstellen, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch das Bewegen von Schubelementen entstehen, sind zu vermeiden oder zu sichern
Spezielle Anforderungen:
|
Gefährdungen durch Anstoßen und Anfahren | Entsprechend einer Beurteilung von Gefährdungen und Risiken sind Schutzmaßnahmen an Übergängen erforderlich (z.B. ausgekleidete Förderebene bei geringen Fördergeschwindigkeiten) | Verkehrswege neben, über oder unter Stetigförderern müssen ein gefahrloses Begehen ermöglichen |
Sicherung des Zugangs zu Gefahrbereichen | Um zu verhindern, dass Be- und Entladestellen an Stetigförderern als Zugänge zu Gefahrbereichen benutzt werden, sind diese entsprechend Anhang F zu gestalten | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Einzellösungen auf Grundlage VBG 5 bzw. in Anlehnung an EN 619 |
Sicherung gegen Herabfallen von Gegenständen | An Fahrbahn- und Schienenenden müssen Endbegrenzungen angebracht sein | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Vertikalumsetzeinrichtungen mit hydraulischen und pneumatischen Triebwerken müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Sinkgeschwindigkeit bei Schlauchbruch ausgestattet sein | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei Undichtigkeiten im Leitungssystem darf das 1,5-fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit nicht überschritten werden | |
Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Lasten erforderlich | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Einrichtungen erforderlich, die verhindern, dass Personen durch herabfallendes oder abgeworfenes Ladegut verletzt werden können | |
Laufstege, Arbeitsbühnen, Zugänge | Es müssen sichere Zugänge zu Steuerständen und anderen Arbeitsplätzen für Bedienung, Inspektion, Reinigung und Wartung vorhanden sein | Vorhandene Steuerstände müssen ohne Gefahr erreicht oder verlassen werden können |
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden aus ausgeführt werden können, müssen:
| Falls erforderlich müssen für regelmäßig wiederkehrende Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsstände oder Bühnen vorhanden sein, die gefahrlos zugänglich sind und von denen die Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können | |
Elektrische Ausrüstung | Die elektrische Ausrüstung muss EN 60204-1 entsprechen | (es galt VDE 0113) |
Die Mindestschutzart bei Aufstellung im Freien beträgt IP55 (Schutzart für andere Aufstellung ist in EN 619 nicht festgelegt, übliche Anforderung im Holzbereich IP 54) | In VBG 10 keine Festlegung getroffen (früher üblich: IP 54 Allgemein mit Ausnahme von Motoren, dort IP 44) | |
Bei Energieausfall müssen alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden. Bewegungen ohne Antriebsenergie (ungewollter Vor- oder Rücklauf) müssen verhindert sein | Wenn Gefährdung von Personen besteht, muss ein ungewollter Rücklauf verhindert sein, bei abwärts geneigter Förderstrecke muss der Strang bei Ausfall des Antriebes gehalten werden | |
Steuerungen | Steuerungen müssen EN 954-1 entsprechen und mindestens Kat 1 erfüllen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Für Sonderbetriebsarten ist ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter erforderlich | Forderung in VBG 10 nicht enthalten | |
Start und Wiederanlauf | Bei Gefährdung durch Start oder Wiederanlauf muss ein Warnsignal vorgeschaltete werden | Warnsignal erforderlich, wenn der Stetigförderer von der Schaltstelle aus nicht mehr überblickt werden kann |
Wenn ein Stetigförderer einen anderen Stetigförderer belädt, muss eine Verriegelung vorgesehen sein | Forderung in VBG 10 nicht enthalten Empfehlung: Sicherung risikoabhängig analog EN 619 | |
Stopp | An allen Steuerständen müssen Stoppeinrichtungen vorhanden sein, die Stoppfunktion muss den Stetigförderer in kürzest möglichem Zeitraum dauerhaft stillsetzen. Bei Stetigförderersystemen ist eventuell ein zeitverzögertes Abschalten einzelner Teile erforderlich | (es galt VDE 0113) |
NOT-AUS | Müssen an allen Steuerständen, an allen Arbeitsplätzen und direkt zugänglichen Teilen, manuellen Be- und Entladestellen, Laufstegen und Übergabenstellen vorhanden sein. Von jedem direkt zugänglichen Punkt des Stetigförderers darf der nächste NOT-AUS-Schalter max. 10 m entfernt sein | Erforderlich im Arbeits- und Verkehrsbereich (Abstand zwischen 2 NOT-AUS-Schaltern nicht mehr als 20 m), an handbedienten Be- und Entnahmeeinrichtungen |
(nach EN 60204-1 darf das Wiedereinschalten nur möglich sein, wenn der NOT-AUS-Schalter, mit dem ausgelöst wurde, vorher von Hand entriegelt wurde) | Wenn der Förderer von einer Schaltstelle nicht mehr überblickt werden kann, darf ein Wiedereinschalten ohne vorherige Entriegelung des NOT-AUS nicht möglich sein | |
hydraulische und pneumatische Einrichtungen | Müssen EN 982 bzw. EN 983 entsprechen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Einrichten und Instandhalten | Unübersichtliche Anlagen benötigen einen oder mehrere Steuerplätze vor Ort (Einsehbarkeit des Gefahrbereiches) mit Steuereinrichtungen ohne Selbsthalt | Forderung in VBG 10 nicht enthalten (VBG 10 verlangt, dass der Stetigförderer bei Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten abgeschaltet wird) |
Überprüfung der Sicherheits- und EMV-Anforderungen | Es sind verschiedene Überprüfungen im Konstruktions-, Herstellungs- und Inbetriebnahmestadium erforderlich (Einzelheiten sind im Anhang H festgelegt) | Prüfungen sind nur für fahrbare Traggerüste erforderlich |
Benutzerinformation/ Betriebsbestimmungen | Der Hersteller hat eine Betriebsanleitung mitzuliefern, diese muss unter anderem beinhalten:
| Stetigförderer müssen vor Instandsetzungsarbeiten und bei Störungen abgeschaltet werden, sie müssen gegen irrtümliche und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden |
Kennzeichnung | Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
| Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
|
Lastein- und Lastausschleusstellen müssen mit einem Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werden | Forderung in VBG 10 nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Tabelle 3: Mehrblattkreissägemaschine
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 1870-4 | nach VBG 7j Baujahr 1980-1994 | nach VBG 7j bis Baujahr 1979 | ||
Maschinen mit Walzenvorschub (im Gegenlauf arbeitende Sägewelle, die unter der Werkstückauflage angeordnet ist) | Maschinen mit Plattenbandvorschub | |||
Anordnung von Stellteilen | Vorne oder seitlich am Maschinengehäuse in festgelegten Bereichen oder auf einem beweglichen Schaltpult auf der Beschickungsseite | Am Bedienplatz, gefahrlos zu betätigen | Die damalige Fassung der VBG 7j enthielt keine speziellen Regelungen für Mehrblattsägen, es bestand jedoch ab 1980 Nachrüstpflicht | |
Ingangsetzen | Der Vorschubmotor lässt sich erst starten, wenn die Sägewelle ihre volle Drehzahl erreicht hat | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Stillsetzen | Ein Stillsetzen der Sägewelle muss auch den mechanischen Vorschub stillsetzen | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
NOT- AUS | Auf der Einschub- und auf der Ausschubseite und zusätzlich an jedem beweglichen Steuerpult erforderlich | Erforderlich, es sei denn, der Betriebs-Aus ist leicht erkennbar und schnell erreichbar | Keine Nachrüstpflicht | |
Mechanischer Vorschub | Sofern Umkehr der Vorschubrichtung möglich, darf diese nur über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgen und darf nur bei stillstehenden Sägeblättern und bei Rückschlagsicherungen in der höchsten Endstellung erfolgen können | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Störung der Energieversorgung | Automatischer Wiederanlauf muss verhindert sein | Unterspannungsauslösung erforderlich | Keine speziellen Anforderungen | |
Vorschubge- schwindigkeit | Bei veränderlicher Vorschubgeschwindigkeit Anzeige, die von der Einstellposition aus sichtbar ist, erforderlich | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Bruchgefahr (weggeschleuderte Teile) | Trennende Schutzeinrichtungen aus Stahl mit einer Wandstärke von mindestens 2 mm, Sichtfenster aus mindestens 5 mm dickem Polycarbonat | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Bremse | Erforderlich bei einer ungebremsten Auslaufzeit von mehr als 120 sec, maximale gebremste Auslaufzeit gleichfalls 120 sec | Bremse explizit nicht gefordert, aber Verkleidung mit Zuhaltung bis Werkzeugstillstand ab Bj. 1989 | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gegenlauf | Rückschlaggreifer, Splitterfänger von oben, und, wenn wenigsten eine Sägewelle über der Werkstückauflage angeordnet ist, zusätzlich Splitterfänger von unten | Rückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite erforderlich, die auch Splitter auffängt | Greifer-Rückschlagsicherung und Splitterfangeinrichtung über die gesamte Einschubbreite erforderlich | Nachrüstpflicht für Rückschlagsicherung |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Sicherheitsvorhang oder eine Reihe Splitterfänger von oben | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Ausschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Tunnel und Prallwand | Prallwand und selbsttätiger Abtransport bearbeiteter Werkstücke | Nachrüstpflicht | |
Anforderungen an Rückschlaggreifer | Über die gesamte Schnittbreite reichend und rechts und links mindestens ein Greifer zusätzlich | Über die gesamte Einschubbreite reichend | Über die gesamte Einschubbreite reichend | |
Auflagewinkel zwischen 85° und 55° bei allen möglichen Schnitthöhen | Auflagewinkel 55° bis 60°, Eindringtiefe mindestens 5 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994, keine Anforderungen hinsichtlich Auflagewinkel | ||
Mechanischer Anschlag, der die Bewegung über 85° hinaus verhindert | Durchpendeln verhindert | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm dick | Distanzscheiben max. 1 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungieren, ansonsten halbe Greiferbreite | Zwischenlage nicht dicker als halbe Greiferbreite | Keine speziellen Anforderungen | |
Breite der Greifer zwischen 6 und 15 mm (abhängig von der Länge) | Greiferbreite zwischen 8 und 10 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungieren | Greiferbreite zwischen 8 und 15 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Selbsttätig in die Ruhestellung zurückkehrend | Müssen selbsttätig zurückfallen | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Winkel der Schneiden zwischen 30° und 60° | Scharfkantige Greifer | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Bei Anordnung auf nicht höhenverstellbarer Welle ist eine Anhebevorrichtung erforderlich, diese darf nur betätigt werden können, wenn die Sägeblätter sich nicht mehr drehen | Anheben mit einer Hochstellvorrichtung nur bei Stillstand der Sägeblätter möglich | Rückschlagsicherung darf durch eine Hochstellvorrichtung nicht dauernd außer Wirkung gesetzt werden können.
Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/3.18: Die Greiferrückschlagsicherung darf durch eine Hochstelleinrichtung nicht außer Wirkung gesetzt werden können | Für Maschinen mit Plattenbandvorschub wie Baujahr 1980 bis 1988 | |
Anforderungen an Splitterfänger von oben | Unterkante max. 1 mm Abstand zum Tisch oder zum Werkstücktransportsystem | Siehe Rückschlagsicherung | Abstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mm | Abstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mm |
Oberhalb des Tisches zwei seitlich versetzte Reihen des Typ 1 oder eine Kombination von Typ 1 mit Typ 2 über die gesamte Einschubbreite. Wenn eine Reihe der Greiferrückschlagsicherung den Anforderungen an die Splitterfänger des Typ 1 entspricht, kann eine Reihe Splitterfänger des Typ 1 entfallen | Rückschlagsicherung muss auch zurückfliegende Splitter auffangen. Gliederbreite 8-10 mm und dazwischen Scheiben bis max. 1 mm Dicke | Splitterfangeinrichtung seitlich und eine über den gesamten Einschubbereich. Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/3.18 zwei Splitterfangeinrichtungen von oben | Die Rückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite muss auch zurückfliegende Splitter auffangen | |
Breite der Greifer:
| Greiferbreite zwischen 8 und 10 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Auflagewinkel maximal 85° | Auflagewinkel 55° bis 90° | Auflagewinkel 70° bis 90° | Keine speziellen Anforderungen | |
Abstand zum Tisch maximal 1 mm | Siehe Rückschlag- sicherung | Abstand zum Tisch maximal 1 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm | Siehe Rückschlag- sicherung | Scheiben mit 0,4 bis 1 mm zulässig | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Finger müssen auf dem Werkstück aufliegen bzw. selbsttätig in Ruhestellung zurückkehren | Siehe Rückschlag- sicherung | Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen | Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen | |
Keine speziellen Anforderungen an eine Anhebevorrichtung, es sei denn, Splitterfangeinrichtung ist gleichzeitig Greiferrückschlagsicherung | Siehe Rückschlag- sicherung | Anheben der Splitterfänger durch eine Hochstellvorrichtung darf nur bei Stillstand der Sägeblätter möglich sein | Keine speziellen Anforderungen | |
Anforderungen an Splitterfänger von unten | Unterhalb des Tisches eine Reihe Splitterfänger: Aufstellwinkel auf max. 85° begrenzt, selbsttätig in ihre Ruhestellung zurückkehrend, dabei mindestens 30 mm über der Oberfläche des Werkstück-Vorschubsystems, Distanzscheiben zwischen 1 und 2 mm, Breite der Fänger zwischen 6 und 15 mm | Keine speziellen Anforderungen | Einrichtungen quer vor dem Plattenband und seitlich zwischen Splitterfangeinrichtung und Sägeblättern, die abfliegende Werkstückteile oder Splitter auffangen | Nachrüstpflicht bei Plattenbandvorschub |
Sicherung der Einschuböffnung bei Gleichlaufmaschinen | Sicherheitsvorhang aus PA, PU, PP oder PVC, über die gesamte Einschuböffnung angeordnet und bis auf 1 mm auf Tisch bzw. Vorschubsystem herabreichend, Lamellen aus einzelnen Werkstoff lagen mit einer Gesamtdicke von mindestens 10 mm und einer Breite zwischen 60 und 80 mm oder eine Reihe Splitterfänger des Typs 1 | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Anforderungen an Schutztunnel und Prallwände | Schutztunnel mit Prallwand, Wandstärke der Prall wand 10 mm oder 20 mm bei Sägewellenantrieben > 50 kW, Zugriff zum Tunnel muss möglich sein, dafür bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung erforderlich | Keine Maßvorgabe an die Wandstärke der Prallwand | Keine Maßvorgabe an die Wandstärke der Prallwand | |
Werkstückauflagen und Werkstückführungen | Füllstücke müssen auswechselbar sein, falls Druckschuhe eingeschnitten werden müssen, muss hierfür ein Betriebsartenwahlschalter vorhanden sein | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung der Werkzeuge | Feste Verkleidungen bis auf die Einschub- und Auslassöffnung, Zugang zu den Sägeblättern über bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung mit Stillstandsüberwachung | Ein Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert sein | Ein Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert sein | |
Sicherung der Vorschubeinrichtung | Mit Ausnahme der Bereiche zum Beschicken und Abnehmen mindestens feststehende trennende Schutzeinrichtung bei häufigem Zugriff Verriegelung mit Zuhaltung; der Zugriff zu den Einzugsstellen muss gesichert sein durch einen Mindestabstand von 550 mm oder durch Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion | Gefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert sein | Gefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert sein | |
Vorschubwalzen müssen bis auf den für den Transport benötigten Teil verkleidet sein | Keine zusätzlichen Anforderungen | |||
Zusätzlich für Maschinen mit Plattenbandvorschub | Gefährdungen durch das Plattenband müssen durch konstruktive Maßnahmen verhindert sein | (nicht betroffen) | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen |
Abbildungsverzeichnis | Anhang 4 |
Bilder 1 und 2; Bild 16:
ESD Sägetechnik Esterer WD GmbH & Co. KG, Reutlingen
Bild 17:
Linck Holzverarbeitungstechnik GmbH, Oberkirch
Bilder 28; 29; Bild 30:
SchwörerHaus KG, Hohenstein-Oberstetten
Bild 43:
IFA/BGIA-Report "Funktionale Sicherheit von Maschinensteuerungen - Anwendung der DIN EN ISO 13849"
Bilder 31, 32 und 33
sind wiedergegeben mit Erlaubnis des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Maßgebend für das Anwenden der DIN-Norm ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist.
Die Rechte für alle übrigen Bilder und Grafiken liegen bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Die Aufnahmen erfolgten in Bildungsstätten der BGHM sowie auf dem Gelände folgender Mitgliedsbetriebe:
Holz-Zentrum Rahner GmbH, Gaggenau:
Bild 3
Sägewerk Hermann Heiler, Philippsburg:
Bild 4; Bilder 5 und 6
Dölker Holzwerk GmbH & Co. KG, Horb:
Bild 7; Bilder 13 und 14; Bild 19; Bild 20; Bild 22; Bild 25; Bild 26
Pfeifle-Holz OHG, Seewald:
Bild 8; Bild 9
W & W Kiefer GmbH & Co. KG, Säge-Hobel-Imprägnierwerk, Malsburg-Marzell:
Bild 12
Helmut Lehmann GmbH & Co. KG, Oberhammersbach:
Bild 21
Holzwerk Schilling KG, Rot an der Rot:
Bild 23; Bild 27; Bild 35; Bild 39; Bild 40
Matthias Sturm GmbH, Herbrechtingen:
Bild 24
Sägewerk Jörg Keller, Lichtenau:
Bild 36
Sägewerk Jehlin GmbH, Murg:
Bild 37
Hördener Holzwerk GmbH, Gaggenau/Hörden:
Bilder 44 und 45
_________
* Im Interpretationspapier der Bundesanstalt für Arbeitsschutz werden die Begriffe Gesamtheit von Maschinen, Maschinenanlage, verkettete Anlage und komplexe Anlage behandelt.
ENDE |