BGI 771 - Sicheres Verhalten im Gleisbereich und beim Bewegen von Eisenbahnfahrzeugen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/440)
(Ausgabe 04/2000 zurückgezogen)
Diese BG-Information wendet sich an Personen, die bei ihren Tätigkeiten durch bewegte Eisenbahnfahrzeuge gefährdet werden können.
Dazu gehören z.B. Reinigungspersonal, Ladepersonal, Beschäftigte in Produktionsanlagen, Betriebsfremde.
Im Gleisbereich
- Gleise dürfen nur betreten oder befahren werden, wenn es 16 notwendig ist und keine Gefährdung durch bewegte Eisenbahnfahrzeuge besteht.
- Auf Schienenköpfe, Radlenker, Leitschienen sowie auf Weichenzungen oder andere bewegliche Teile darf nicht getreten werden.
- Gegenstände sind neben Gleisen so weit entfernt zu lagern, dass zu Eisenbahnfahrzeugen ein Abstand von mindestens 0,5 m verbleibt, d.h. der Bereich bis 2,25 m ab Gleismitte ist frei zu halten.
- Bei Vorbeifahrt von Eisenbahnfahrzeugen ist auf mögliche Gefahren durch Ladungsverschiebung oder geöffnete Klappen und Türen zu achten.
- Gleise dürfen vor oder hinter Eisenbahnfahrzeugen nur in einem Mindestabstand von 2 m und zwischen Eisenbahnfahrzeugen nur bei einer mindestens 5 m breiten Lücke überquert werden.
- Unter Eisenbahnfahrzeugen darf nicht hindurchgekrochen werden; Puffer und Zugeinrichtung dürfen nicht betreten werden.
Beim Bewegen von Schienenfahrzeugen
Voraussetzung für das Bewegen von Eisenbahnfahrzeugen ist die Erlaubnis des Eigentümers der Bahnanlage.
- Eisenbahnfahrzeuge dürfen nur bewegt werden, wenn
- Das Be- und Entladen, das Ein- und Aussteigen sowie jegliche Tätigkeiten an oder in den Schienenfahrzeugen beendet sind,
- Türen, Klappen und andere bewegliche Aufbauten festgelegt oder gesichert sind,
- Radvorleger, Hemmschuhe entfernt sind,
- sich keine Personen im zu befahrenden Gleisbereich aufhalten.
- Eisenbahnfahrzeuge dürfen von Hand nur an den Seiten gezogen oder geschoben werden.
- Eisenbahnfahrzeuge dürfen nur bewegt werden, wenn diese auch angehalten werden können, z.B. mit Handbremsen, Hemmschuhen.
- Beschäftigte, die sich im Gleisbereich aufhalten, sind rechtzeitig zu warnen.
- Beschäftigte dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auf Eisenbahnfahrzeugen mitfahren, z.B. auf Endbühnen.
- Das Auf- oder Absteigen bei bewegten Eisenbahnfahrzeugen ist untersagt.
- Das Übersteigen von Fahrzeug zu Fahrzeug ist nicht zulässig.
- Der Aufenthalt in Öffnungen von nicht festgelegten Außentüren oder Schiebewänden ist untersagt.
- Es ist nicht zulässig, sich aus Eisenbahnfahrzeugen hinauszubeugen.
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