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Regelwerk; BGI / DGUV-I
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BGI 772 / DGUV Information 201-018 - Handbetriebene Arbeitssitze
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/382)

(Ausgabe 09/2000)




Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

1 Vorbemerkung

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und ggf. Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen BG-Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften und -Regeln geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln erarbeitet worden, sind diese vorrangig zu beachten.

2 Anwendungsbereich

2.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf den Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen, bei denen Chemiefaserseile als Tragmittel verwendet werden. Sie schließt Sicherungsmaßnahmen und Hinweise zur Rettung ein.

2.2 Diese BG-Information findet keine Anwendung auf den Einsatz von

3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

3.1 Handbetrieben bedeutet, dass die vertikale Bewegung des Höhenarbeiters ausschließlich durch Schwerkraft oder Muskelkraft erfolgt.

3.2 Arbeitssitze sind ergonomisch gestaltete Sitzflächen, von denen aus Höhenarbeiter sitzend Arbeiten verrichten. Zum Arbeitssitz gehört dessen Befestigung im Tragsystem.

Siehe Bild 1 bis Bild 4.

3.3 Handbetriebene Arbeitssitze sind verwendungsfertige technische Arbeitsmittel, die aus Tragsystem und Sicherungssystem bestehen.

3.4 Tragsystem ist die Gesamtheit von Anschlagkonstruktion bzw. Anschlagpunkt, Verbindungselementen, Verbindungsmitteln, Tragseil, Auf- und Abseilgerät und Arbeitssitz.

3.5 Sicherungssystem ist die Gesamtheit von Anschlagkonstruktion bzw. Anschlagpunkt, Verbindungselementen, Verbindungsmitteln und Auffangsystem.

3.6 Aufhängungen sind Anschlagkonstruktionen und Anschlagpunkte.

3.7 Anschlagkonstruktionen sind Einrichtungen, die das Anschlagen des Tragsystems beziehungsweise des Sicherungssystems an mehreren Stellen ermöglichen.

Anschlagkonstruktionen sind z.B.

3.8 Anschlagpunkte sind Festpunkte am Bauwerk, an denen das Tragsystem beziehungsweise das Sicherungssystem befestigt wird.

Anschlagpunkte sind z.B.

3.9 Verbindungselemente/Verbindungsmittel sind verbindende Einzelteile oder verbindende Bestandteile in einem System.

Verbindungselemente sind z.B. Haken und Karabinerhaken nach DIN EN 362.

Verbindungsmittel sind z.B. Seile, Gurtbänder oder Ketten nach DIN EN 354.

3.10 Auffangsystem ist die Gesamtheit von Verbindungselement, Sicherungsseil, mitlaufendem Auffanggerät, Verbindungsmittel, energieabsorbierendem Einzelteil und Auffanggurt.

Bei handbetriebenen Arbeitssitzen der Bauart A gemäß Bild 1 und Bild 2 ist eine Haltevorrichtung an Stelle des Auffanggurtes Bestandteil der Sitzkonstruktion.

3.11 Energieabsorbierendes Einzelteil ist ein Teil, welches die beim Abstürzen auftretenden Stoßkräfte verringert.

Energieabsorbierende Einzelteile sind z.B. Reibungsfalldämpfer und Aufreißfalldämpfer nach DIN EN 355.

3.12 Auf- und Abseilgeräte sind Ausrüstungen, die der vertikalen Bewegung des Arbeitssitzes entlang des Tragmittels dienen.

Auf- und Abseilgeräte sind z.B. Flaschenzüge in Verbindung mit selbsttätig wirkendem Seilkürzer und Seileinstellvorrichtungen nach prEN 12841.

3.13 Mitlaufendes Auffanggerät ist ein Teil des Auffangsystems zur Verbindung zwischen Höhenarbeiter und Sicherungsseil. Es läuft an dem Sicherungsseil entlang, begleitet den Höhenarbeiter ohne manuelle Einstellungen während der Auf- oder Abwärtsbewegung. Beim Versagen des Tragsystems verhindert es selbsttätig den Absturz des Höhenarbeiters.

Mitlaufende Auffanggeräte sind z.B. solche an beweglicher Führung nach DIN EN 353-2.

3.14 Auffanggurte sind Teile der persönlichen Schutzausrüstung zum Auffangen des Höhenarbeiters beim Versagen des Tragsystems.

3.15 Höhenarbeiter sind Personen, die von handbetriebenen Arbeitssitzen aus Arbeiten durchführen.

4 Systemaufbau

Handbetriebene Arbeitssitze bestehen aus Tragsystem und Sicherungssystem, wobei zwei Bauarten unterschieden werden:

Bild 1: Handbetriebener Arbeitssitz Bauart A: Auf- und Abseilgerät mittig oberhalb vom Kopf des Höhenarbeiters

Bild 2: Handbetriebener Arbeitssitz Bauart A: Einzelheiten

Bild 3: Handbetriebener Arbeitssitz Bauart B: Abseilgerät in Brusthöhe mittig vor dem Höhenarbeiter

Bild 4: Handbetriebener Arbeitssitz Bauart B: Einzelheiten

5 Aufhängungen

5.1 Unabhängige Aufhängungen

Für die Aufhängung des Tragsystems und des Sicherungssystems sind voneinander unabhängige Anschlagpunkte beziehungsweise Anschlagkonstruktionen vorzusehen. Für die Aufhängung beider Systeme kann derselbe Anschlagpunkt beziehungsweise dieselbe Anschlagkonstruktion vorgesehen werden, wenn deren Tragfähigkeit mindestens dem Doppelten des in Abschnitt 5.4 geforderten Wertes entspricht.

5.2 Aufhängung des Tragsystems (Anschlagkonstruktion/Anschlagpunkt)

Die Bemessung ist nach den Technischen Baubestimmungen durchzuführen. Als Last ist das Doppelte der vorgesehenen Belastung, mindestens jedoch eine statische Last von 3 kN anzunehmen. Im Einzelfall darf auf einen rechnerischen Nachweis verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit nach fachlicher Erfahrung durch den Unternehmer beurteilt werden kann.

Technische Baubestimmungen sind z.B. DIN 1045, DIN 1052 und DIN 18800.

Die vorgesehene Belastung setzt sich zusammen aus dem Gewicht einer Person (100 kg), der zulässigen Last aus Werkzeug und Material sowie dem Eigengewicht des Tragsystems.

5.3 Verbindungselement/ Verbindungsmittel zwischen Tragseil und Aufhängung

Die Mindestbruchkraft muss mindestens dem 10fachen der vorgesehenen Belastung entsprechen. Schäkel dürfen nur mit Werkzeug lösbar sein. Haken und Karabinerhaken müssen DIN EN 362 entsprechen. Verbindungsmittel müssen DIN EN 354 entsprechen.

Schäkel Form C, DIN 82101 erfüllen z.B. die vorgenannte Anforderung.

Die vorgesehene Belastung setzt sich aus dem Eigengewicht und der Nutzlast zusammen.

Als Verbindungselemente sind nur Karabiner mit arretierbarem Verschluss zulässig.

5.4 Aufhängung des Sicherungssystem (Anschlagkonstruktion/Anschlagpunkt)

Die Tragfähigkeit ist entweder nach den Technischen Bausbestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN bei einer Dauer von 5 Minuten nachzuweisen. Im Einzelfall darf auf einen rechnerischen Nachweis verzichtet werden, wenn die ausreichende Tragfähigkeit nach fachlicher Erfahrung durch den Unternehmer beurteilt werden kann.

Technische Baubestimmungen sind z.B. DIN 1045, DIN 1052 und DIN 18800.

Aufhängungen nach DIN EN 795 erfüllen die vorgenannten Forderungen.

5.5 Verbindungselement/ Verbindungsmittel zwischen Auffangsystem und Aufhängung

Die Mindestbruchkraft muss mindestens 15 kN betragen. Schäkel dürfen nur mit Werkzeug lösbar sein. Haken und Karabinerhaken müssen DIN EN 362 entsprechen. Verbindungsmittel müssen DIN EN 354 entsprechen.

Schäkel Form C, DIN 82101, erfüllen z.B. die vorgenannte Anforderung.

Als Verbindungselemente sind nur Karabiner mit arretierbarem Verschluss zulässig.

6 Bereitstellung

Gemäß § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (neu: BetrSichV) hat der Unternehmer solche handbetriebenen Arbeitssitze auszuwählen und den Beschäftigten bereitzustellen, bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind.

Während Tragseil, Auf- und Abseilgerät und Arbeitssitz der Maschinenverordnung unterliegen und hierfür eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers erforderlich ist, sind die Anforderungen an die Aufhängung sowie die zugehörigen Verbindungselemente und Verbindungsmittel von dem Unternehmer zu erfüllen, der die Arbeiten ausführt. Angaben hierzu sind der Betriebsanleitung und dem Abschnitt 5 "Aufhängungen" zu entnehmen. Anforderungen an Tragseil. Auf- und Abseilgerät und Arbeitssitz sind im Anhang 3 "Beschaffenheitsanforderungen für handbetriebene Arbeitssitze" enthalten.

Während Auffangsystem und Gurt als Teile von handbetriebenen Arbeitssitzen der Maschinenverordnung unterliegen und hierfür in Verbindung mit dem Tragsystem eine EG-Konformitätserklärung des Herstellers erforderlich ist, sind die Anforderungen an die Aufhängung sowie die zugehörigen Verbindungselemente und Verbindungsmittel, wie beim Tragsystem, vom Unternehmer, der die Arbeiten ausführt, einzuhalten.

Das Benutzen von Arbeitssitzen fällt nicht in den Geltungsbereich der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstung bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) vom 4. Dezember 1996.

7 Anwendung des Verfahrens

7.1 Zulässigkeit des Einsatzes

7.1.1 Handbetriebene Arbeitssitze dürfen bei Bauarbeiten nur eingesetzt werden, wenn der Einsatz von stationären Arbeitsplätzen, bodenverfahrbaren Arbeitsplätzen oder kraftbetriebenen höhenverfahrbaren Arbeitsplätzen auf Grund der örtlichen Verhältnisse oder aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich ist.

Bauarbeiten siehe BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

Betriebstechnische Gründe liegen z.B. vor, wenn im Betriebsablauf Produktionsunterbrechungen erforderlich sind, die mit einem unvertretbar hohen technischen oder technologischen Aufwand verbunden sind.

7.1.2 Abweichend von Abschnitt 7.1.1 dürfen handbetriebene Arbeitssitze grundsätzlich bei Bauarbeiten geringen Umfangs und bei Inspektionsarbeiten verwendet werden.

Eine Bauarbeit hat dann geringen Umfang, wenn zu ihrer Durchführung der Arbeitssitz nicht länger als 2 Stunden benutzt werden muss.

7.1.3 Der Einsatz des Arbeitsverfahrens ist für Bauarbeiten nicht zulässig, wenn

  1. diese periodisch wiederkehrend auszuführen sind,
    z.B. Reinigungsarbeiten.
  2. eine Gefährdung des Trag- und Sicherungssystems durch Geräte, Werkzeuge, verwendetes Material oder betriebsbedingte Bewegungen möglich ist,
    Eine Gefährdung ist z.B. möglich

    bei Sand- und Flammstrahlarbeiten,

    bei Arbeiten mit Schweiß-, Schleif- und Trennmaschinen sowie kraftbetriebenen Sägen, bei Schweiß- und Lötarbeiten,

    bei Schneid- und Brennarbeiten von Beton und Stahl,

    bei der Verwendung von chemischen Substanzen, welche die Funktion des handbetriebenen Arbeitssitzes mindern oder beeinträchtigen können.

    Eine Gefährdung besteht auch, wenn z.B. bei einer Abseilhöhe von 15 m eine seitliche Seilauslenkung von mehr als 2 m, in der Horizontalen gemessen, besteht oder wenn bei ständigen Pendelbewegungen des Benutzers das Tragseil über oder an Kanten bewegt wird.

  3. Gefahren durch pendelnde, umfallende, herabfallende, wegfliegende oder abrollende Lasten bestehen,
    Quetsch- und Schergefahr besteht z.B. bei der Montage und Demontage von Fertigbauteilen.
  4. Gefahren von giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgehen,
  5. Gefahren durch elektrischen Strom, Stich- oder Schnittverletzungen, Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen oder andere Witterungseinflüsse bestehen,
  6. das Einzelgewicht des benutzten Gerätes oder Materials mehr als 10 kg oder das mitzunehmende Gesamtgewicht auf dem Arbeitssitz mehr als 25 kg beträgt,
  7. Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m2 mitgeführt werden und der Arbeitsplatz dem Wind ausgesetzt ist,
  8. beim Auf- und Abseilen nicht beide Hände des Benutzers frei von mitzuführenden Geräten oder Materialien sind.

7.1.4 Handbetriebene Arbeitssitze dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie jederzeit in eine Position gebracht werden können, in der ein gefahrloses Verlassen des Arbeitssitzes und der Einsatzstelle möglich ist.

Beim Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen z.B. in Bohrungen können zusätzliche Einrichtungen erforderlich sein, um den Höhenarbeiter an die Erdoberfläche zurück zu transportieren.

7.1.5 Gemäß § 7 Absatz 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) ist der erste Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen auf jeder Baustelle der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme schriftlich anzuzeigen.

Ein Muster für die Anzeige enthält Anhang 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).

7.2 Leitung und Aufsicht

7.2.1 Der Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen muss von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Sie müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeit gewährleisten.

7.2.2 Die einwandfreie Durchführung des Einsatzes muss durch aufsichtführende Höhenarbeiter beaufsichtigt werden. Ein aufsichtführender Höhenarbeiter darf höchstens fünf Höhenarbeiter betreuen. Er hat im Einzelfall die Aufhängungen der Trag- und Sicherungssysteme festzulegen, soweit er die ausreichende Tragfähigkeit dieser Aufhängungen nach fachlicher Erfahrung beurteilen kann.

Aufsichtführender ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

7.3 Höhenarbeiter

7.3.1 Der Unternehmer darf nur Höhenarbeiter beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die fachlich geeignet sind und deren gesundheitliche Eignung nachgewiesen ist.

Fachlich geeignete Personen müssen die mit dem Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen verbundenen Gefahren erkennen, beurteilen und abwenden können.

Die fachliche Eignung kann z.B. durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachgewiesen werden, siehe Anhang 1 "Lehrgänge für Höhenarbeiter". Zu der fachlichen Eignung gehört eine Ausbildung sowohl zum Ersthelfer als auch im Umgang mit den erforderlichen Rettungsmethoden.

Die gesundheitliche Eignung kann z.B. durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Arbeiten mit Absturzgefahr" (G 41) nachgewiesen werden.

7.3.2 Der Unternehmer hat die Höhenarbeiterin die jeweilige Tätigkeit nachzuweisen.

7.4 Durchführung der Arbeiten

7.4.1 Der Unternehmer muss die beim Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen schriftlich festlegen.

Angaben über Sicherheitsmaßnahmen können z.B. sein:

7.4.2 Bei der Durchführung von Bauarbeiten von handbetriebenen Arbeitssitzen aus müssen mindestens 2 Höhenarbeiter anwesend sein. Diese Höhenarbeiter müssen Sichtkontakt oder akustischen Kontakt miteinander haben.

7.4.3 Wird die Bauarbeit abweichend von Abschnitt 7.4.2 mit dem handbetriebenen Arbeitssitz von einem Höhenarbeiter allein durchgeführt, so hat der Unternehmer eine Überwachung sicherzustellen, insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass

7.4.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass erforderliche Erste Hilfe oder Rettungsmaßnahmen innerhalb von 15 Minuten beginnen können.

Bei bewusstlosem Hängen im Gurt besteht die Gefahr des orthostatischen Schocks (Hängetrauma).

7.4.5 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass dem Höhenarbeiter für die jeweils durchzuführenden Arbeiten

zur Verfügung gestellt werden.

7.4.6 Solange Absturzgefahr besteht, muss der Höhenarbeiter gegen Abstürzen gesichert sein.

Absturzgefahr kann z.B. bei der Montage der Aufhängungen und beim Einstieg in den Arbeitssitz bestehen.

7.4.7 Handbetriebene Arbeitssitze dürfen nur benutzt werden, wenn Tragsystem und Sicherungssystem vollständig und wirksam sind.

7.4.8 Der Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen ist bei aufkommendem Gewitter oder bei einer Windstärke über 6 nach der Beaufortskala einzustellen.

7.5 Prüfung

7.5.1 Vor jeder Inbetriebnahme hat sich der Höhenarbeiter von der Betriebssicherheit und dem ordnungsgemäßen Zustand der einzelnen Komponenten des handbetriebenen Arbeitssitzes durch eine Prüfung zu über zeugen. Diese Prüfung muss Tragsystem und Sicherungssystem erfassen.

7.5.2 Der Unternehmer hat handbetriebene Arbeitssitze entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Sachkundigenprüfung aufzubewahren.

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der handbetriebenen Arbeitssitze hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-EN-Normen, DIN-Normen, Technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von handbetriebenen Arbeitssitzen beurteilen kann.

7.5.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass handbetriebene Arbeitssitze nach Schadensfällen, welche die Trag- oder Funktionsfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzungsarbeiten einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen wer den. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Sachkundigenprüfung aufzubewahren.

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Lehrgänge für HöhenarbeiterAnhang 1


1 Ausbildung zum Höhenarbeiter für die Benutzung von handbetriebenen Arbeitssitzen der Bauart A

Die Ausbildung muss mindestens folgende Inhalte aufweisen:

2 Ausbildung zum Höhenarbeiter für die Benutzung von handbetriebenen Arbeitssitzen der Bauart B

2.1 Grundausbildung

Die Grundausbildung muss mindestens folgende Inhalte aufweisen:

2.2 Fortbildung zum aufsichtführenden Höhenarbeiter

Der Schwerpunkt dieser Fortbildung soll in dem Vertiefen von Arbeits-, Sicherungs- und Rettungstechniken liegen. Hierzu gehören die Auswahl der geeigneten Systeme, die Beurteilung von Anschlagpunkten und die Planung geeigneter Rettungsmaßnahmen.

Der Erfolg der Ausbildung ist durch eine Prüfung mit praktischer Vorführung nachzuweisen.

2.3 Nachschulung

Im Rahmen einer jährlichen Nachschulung jedes Höhenarbeiters sind Kenntnisse aufzufrischen bzw. neue Kenntnisse zu vermitteln. Hierzu gehören insbesondere Sicherungs- und Rettungstechniken.

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Vorschriften und RegelnAnhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG),

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung - AMBV) neu: BetrSichV,

Neunte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GSGV),

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV),

Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von PSA - 8. GSGV).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1), neu "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199),

BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),

BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

3. DIN-Normen

DIN EN 341Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz; Abseilgeräte,
DIN EN 353-2Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz; Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung,
DIN EN 354Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz; Verbindungsmittel,
DIN EN 355Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz; Falldämpfer,
DIN EN 358Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen; Haltesysteme,
DIN EN 361Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz; Auffanggurte,
DIN EN 362Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz; Verbindungselemente,
DIN EN 363Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz; Auffangsysteme,
DIN EN 364Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz; Prüfverfahren,
DIN EN 566Bergsteigerausrüstung; Schlingen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren,
DIN EN 795Schutz gegen Absturz; Anschlageinrichtungen; Anforderungen, Prüfverfahren,
DIN EN 1808Sicherheitsanforderungen an Hängende Personenaufnahmemittel,
DIN EN 1891Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen; Kernmantelseile mit geringer Dehnung,
DIN 1045Beton- und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung,
DIN 1052Holzbauwerke; Berechnung und Ausführung,
DIN 1055Lastannahmen für Bauten, DIN 18 800 Stahlbauten,
DIN 82101Schäkel,
DIN 83330Polyamid-Seile,
DIN 83331Polyester-Seile,
DIN 83334Propylen-Seile
DIN V ENV 26 385Prinzipien der Ergonomie in der Auslegung von Arbeitssystemen,
prEN 581Außensitzmöbel und -tische für den Wohnbereich; Sicherheitsanforderungen.
prEN 12277Bergsteigerausrüstung; Anseilgurte; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren.


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Beschaffenheitsanforderungen für handbetriebene ArbeitssitzeAnhang 3


1 Systemaufbau

1.1 Gesamtsystem

Handbetriebene Arbeitssitze bestehen aus Tragsystem und Sicherungssystem, wobei zwei Bauarten unterschieden werden:

1.2 Tragsystem

Das Tragsystem besteht aus:

1.2.1 Aufhängung (Anschlagkonstruktion/ Anschlagpunkt)

Die Bemessung ist nach den Technischen Baubestimmungen durchzuführen. Als Last ist das Doppelte der vorgesehenen Belastung, mindestens jedoch eine statische Last von 3 kN anzunehmen.

Technische Baubestimmungen sind z.B. DIN 1045, DIN 1052 und DIN 18800.

Die vorgesehene Belastung setzt sich zusammen aus dem Gewicht einer Person (100 kg), der zulässigen Last aus Werkzeug und Material sowie dem Eigengewicht des Tragsystems.

1.2.2 Verbindungselement/ Verbindungsmittel zwischen Tragseil und Aufhängung

Die Mindestbruchkraft muss mindestens dem 10fachen der vorgesehenen Belastung entsprechen. Schäkel dürfen nur mit Werkzeug lösbar sein. Haken und Karabinerhaken müssen DIN EN 362 entsprechen. Verbindungsmittel müssen DIN EN 354 entsprechen.

Schäkel Form C, DIN 82101, erfüllen z.B. die vorgenannte Anforderung.

Die vorgesehene Belastung setzt sich aus dem Eigengewicht und der Nutzlast zusammen.

Als Verbindungselemente sind nur Karabiner mit arretierbarem Verschluss zulässig.

1.3 Sicherungssystem

Das Sicherungssystem besteht aus:

1.3.1 Aufhängung (Anschlagkonstruktion/ Anschlagpunkt)

Die Tragfähigkeit ist entweder nach den Technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kN bei einer Dauer von 5 Minuten - nachzuweisen.

Technische Baubestimmungen sind z.B. DIN 1045, DIN 1052 und DIN 18800.

Aufhängungen nach DIN EN 795 erfüllen die vorgenannten Forderungen.

1.3.2 Verbindungselement/ Verbindungsmittel zwischen Auffangsystem und Aufhängung

Die Mindestbruchkraft muss mindestens 15 kN betragen. Schäkel dürfen nur mit Werkzeug lösbar sein. Haken und Karabinerhaken müssen DIN EN 362 entsprechen. Verbindungsmittel müssen DIN EN 354 entsprechen.

Schäkel Form C, DIN 82101 erfüllen z.B. die vorgenannte Anforderung.

Als Verbindungselemente sind nur Karabiner mit arretierbarem Verschluss zulässig.

2 Tragseil, Verbindungsmittel und Verbindungselemente

2.1 Die Mindestbruchkraft von Tragseilen, Verbindungsmitteln und Verbindungselementen muss mindestens dem 10fachen des zulässigen Gesamtgewichts des handbetriebenen Arbeitssitzes entsprechen.

Das Gesamtgewicht setzt sich zusammen aus Eigengewicht und Nutzlast.

2.2 Tragseile müssen licht- und formstabilisiert sein. Natur- und Mischfaserseile sowie Chemiefaserseile aus Polyethylen sind als Tragseile nicht zulässig.

Chemiefaserseile aus Polyamid (DIN 83330), Polyester (DIN 83331) oder Polypropylen (DIN 83334) können verwendet werden.

2.3 Bei handbetriebenen Arbeitssitzen der Bauart B gemäß Bild 3 der BGI 772 müssen Seile nach DIN EN 1891, Form A, verwendet werden.

3 Auf- und Abseilgerät

Auf- und Abseilgeräte müssen selbsthemmend sein. Sobald der Betätigungsmechanismus nicht mehr betätigt wird, muss das Gerät bei bestimmungsgemäßer Verwendung selbsttätig zum Stillstand kommen. Die Auf- bzw. Abwärtsbewegung muss mit diesem Mechanismus in ihrer Geschwindigkeit geregelt werden können. Der Widerstand gegen Durchrutschen im gehemmten Zustand muss mindestens 2,5 kN betragen.

4 Arbeitssitz

4.1 Der Arbeitssitz muss den allgemeinen ergonomischen Anforderungen entsprechen und gewährleisten, dass der Benutzer nicht herunterrutschen kann und nicht eingezwängt wird.

Festigkeit: DIN EN 1808 (Hängende Personenaufnahmemittel)

Ergonomie: DIN V ENV 26385 (Prinzipien der Ergonomie).

Eine Sitzgestaltung nach prEN 581 erfüllt z.B. die vorgenannten ergonomischen Anforderungen.

Das Herunterrutschen soll durch eine geeignete Gestaltung des Arbeitssitzes verhindert sein.

4.2 Der Arbeitssitz muss mit einer Rückenstütze, mindestens im Lendenwirbelbereich, ausgerüstet sein. Eine höhenverstellbare Fußstütze muss angebracht werden können.

4.3 Die Sitzfläche muss wärmeisoliert ausgeführt sein. Eine Polsterung darf auch bei teilweiser Zerstörung nicht wasseraufnehmend sein.

4.4 Am Arbeitssitz müssen Möglichkeiten zur Befestigung von Werkzeug und Material vorhanden sein.

4.5 Die Sitzfläche ist für das Doppelte der Nutzlast, auf einer Fläche von 35 cm Durchmesser senkrecht zur Sitzfläche wirkend, mindestens aber für 2,5 kN gegen Bruch zu bemessen. Dynamische Kräfte aus dem Betrieb und aus dem Fangfall sind zusätzlich zu berücksichtigen.

Die vorgesehene Belastung setzt sich zusammen aus dem Eigengewicht, dem Gewicht einer Person (100 kg) sowie dem Gewicht des mitgeführten Materials und Werkzeugs.

4.6 Auf die Befestigungen der Sitzfläche sind die Anforderungen an die Tragmittel sinngemäß anzuwenden.

4.7 Verstelleinrichtungen müssen einfach zu handhaben sein. Sie dürfen sich nicht unbeabsichtigt verstellen können und müssen gegen Durchrutschen gesichert sein.

4.8 Handbetriebene Arbeitssitze der Bauart A gemäß Bild 1 der BGI 772 müssen mit einer Haltevorrichtung, z.B. Haltegurt nach DIN EN 358, ausgerüstet sein.

4.9 Alle Komponenten des Arbeitssitzes müssen so konstruiert sein, dass eine falsche Montage ausgeschlossen werden kann.

4.10 Bewegliche Verbindungselemente müssen an Arbeitssitzen so befestigt sein, dass sie nur mit Werkzeug gelöst werden können.

4.11 Arbeitssitze sind im statischen Belastungsversuch analog ihrer üblichen Belastungsart zu prüfen. Diese Prüfungen sollen mit dem statischen Testkoeffizienten 3 erfolgen.

3 * 1,25 kN = 3,75 kN

Diese Belastung muss eine Stunde lang bruchfrei gehalten werden. Die Prüffläche beträgt in Anlehnung an die menschlichen anatomischen Verhältnisse 250 mm * 150 mm.

5 Auffangsystem

5.1 Bei der Auswahl des Auffangsystems sind die aus dem abstürzenden Tragsystem herrührenden Belastungen zu berücksichtigen.

5.2 Das Auffangsystem muss DIN EN 363 entsprechen. Die Bestandteile müssen kompatibel sein.

Auffangsysteme siehe auch BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).

Für die Bestandteile des Auffangsystems müssen EG-Baumusterprüfungen durchgeführt sein.

Mitlaufende Auffanggeräte mit integrierter Notabseilfunktion sollen bevorzugt eingesetzt werden, da diese eine eventuelle Rettung bzw. Selbstrettung im Havariefall erleichtern.

6 Auffanggurt

Bei handbetriebenen Arbeitssitzen der Bauart B gemäß Bild 3 der BGI 772 müssen Auffanggurte DIN EN 361 entsprechen. Andere Auffanggurte dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn durch eine EG-Baumusterprüfung die Gleichwertigkeit mit Auffanggurten nach DIN EN 361 nachgewiesen ist.

7 Auslegerkonstruktionen an Brücken

Auslegerkonstruktionen als Anschlagpunkte bzw. Anschlagkonstruktionen von handbetriebenen Arbeitssitzen, die an Brücken eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, dass bei der vorgesehenen Belastung kein Kippmoment entsteht. Dies gilt nicht, wenn die Bauwerksgeometrie eine solche Konstruktion nicht zulässt.

Kein Kippmoment entsteht z.B. bei der Verwendung von C- förmigen Rahmen als Auslegerkonstruktion.

8 Standsicherheit von Auslegerkonstruktionen

8.1 Die Standsicherheit von Auslegerkonstruktionen als Anschlagpunkte bzw. Anschlagkonstruktionen muss gewährleistet sein.

8.2 Die Befestigung von Gegengewichten muss so ausgebildet sein, dass diese sich auch bei einem Umkippen der Auslegerkonstruktion nicht von selbst lösen können.

8.3 An verfahrbaren oder schwenkbaren Auslegerkonstruktionen muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden können.

8.4 Bei gegengewichtsbelasteten Auslegerkonstruktionen muss unter den betriebsmäßig auftretenden Bedingungen das Verhältnis zwischen Standmoment und Kippmoment mindestens 1,5 sein.

MStand / MKipp > 1,5

8.5 Beim Fangen durch das Sicherungssystem können kurzzeitig zusätzliche, kippend wirkende Kräfte auftreten. Die Standsicherheit ist unzureichend, wenn der Massenschwerpunkt der Auslegerkonstruktion über die Kippkante hinaus bewegt wird. Die wirklichen Vorgänge können meistens durch eine quasi statische Berechnung und eine Energiebilanzbetrachtung nur unzureichend beschrieben werden. Es sind darum praxisgerechte Fangversuche durchzuführen.

8.6 Die tatsächliche Sicherheit gegen Umkippen einer Auslegerkonstruktion ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen derjenigen Versuchsbelastung, bei der gerade eben ein Umkippen auftritt, und der betriebsmäßigen Belastung. Die Versuchsreihe kann abgebrochen werden, wenn dieses Verhältnis mindestens 1,5 beträgt.

8.7 Zur Berücksichtigung von Windkräften ist die tatsächlich getroffene Fläche, sowohl der Auslegerkonstruktion als auch des Arbeitssitzes einschließlich Höhenarbeiter mit Material und Werkzeug, mit einer Windlast von 0,1 kN/m2 zu belegen.

8.8 Für Auslegerkonstruktionen in Ruhestellung ist der Lastfall "Abtreiben durch Wind" mit den Windlasten gemäß DIN 1055 nachzuweisen.

9 Bemessung von Auslegerkonstruktionen

9.1 Die Festigkeit von Auslegerkonstruktionen als Anschlagpunkte bzw. Anschlagkonstruktionen muss nachgewiesen werden.

9.2 Unter den betriebsmäßig auftretenden Beanspruchungen dürfen die den Normen "Stahlbauten" beziehungsweise "Aluminiumkonstruktionen" zu entnehmenden zulässigen Spannungen nicht überschritten werden.

9.3 Es ist nachzuweisen, dass während des Fangvorgangs an tragenden Teilen der Auslegerkonstruktion die Fließgrenze nicht erreicht wird.

Abhängig von der jeweiligen Konstruktion, kann während des Fangens durch das Sicherungssystem kurzfristig ein Mehrfaches der ruhenden Belastung auftreten.


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