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Regelwerk; BGI / DGUV-I
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BGI 776 - Regeln bei der Montage von Häusern in Holztafelbauart
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/357)

(Ausgabe 11/1997)



(zurückgezogen, nur zur Information)

Diese BG-Information wird von den Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft herausgegeben. Die Erarbeitung erfolgte durch die Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Fachausschuss "Bau" der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ - des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Alte Heerstraße 111, 53757 Sankt Augustin. (Aufgenommen in das BGVR- Verzeichnis unter der BGI-Nr. 776 bisherige Nr. ZH 1/357.)

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Regeln finden Anwendung auf bauliche Anlagen, bei denen Wände, Decken oder Dachflächen aus werkmäßig vorgefertigten Elementen aus Holz oder Holzwerkstoffen, so genannte Holzbaufertigteile, , montiert werden. Sie werden im folgenden als Holzfertighäuser bezeichnet.

Unter vorgefertigte Elemente fallen z.B. Holztafeln nach DIN 1052-3/A 1.

1.2 Diese Regeln finden keine Anwendung auf bauliche Anlagen, die aus abgebundenen Hölzern und Holzkonstruktionen auf der Baustelle montiert werden.

Für das Errichten von baulichen Anlagen in Mischbauweise, z.B. aus vorgefertigten Elementen in Verbindung mit abgebundenen Hölzern und Holzkonstruktionen, nach den Abschnitten 1.1 und 1.2 gelten die jeweiligen Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz.

Siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Zimmer- und Holzbauarbeiten" (BGR 214).

1.3 Diese Regeln finden keine Anwendung auf Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten.

Siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Dacharbeiten" (BGR 203).

2 Planungsgrundlagen

2.1 Allgemeines

2.1.1 Die Montage von Holzfertighäusern darf nur durchgeführt werden, wenn die in den Abschnitten 2.2 und 2.3 aufgeführten und beschriebenen Voraussetzungen an der baulichen Anlage gegeben sind.

2.1.2 Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn, die in Abschnitt 2.2 aufgeführten und beschriebenen Voraussetzungen an der baulichen Anlage zu erfüllen, damit der ausführende Unternehmer die ihm obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen kann.

2.1.3 Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen.

Diese Verpflichtung ergibt sich z.B. aus DIN 1961 VOB/Teil B, insbesondere § 4 Abs. 3.

2.2 Bauliche Voraussetzungen für die Montage von Holzfertighäusern

Werden Holzfertighäuser auf einer Kellerdecke errichtet, muss der Arbeitsraum der Baugrube vor Montagebeginn bis Oberkante Gelände verfüllt sein.

2.3 Einrichtungen und Voraussetzungen für die Montage von Holzfertighäusern

In Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren für die Montage von Holzfertighäusern für Wände, Decken oder Dachflächen sind


planerisch, statisch oder organisatorisch zu berücksichtigen und gegebenenfalls in der tragenden Konstruktion vorzusehen.

Seitenschutzbauteile siehe "Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGI 807), Standgerüste siehe Normenreihe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" und DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen".

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Montage von Holzfertighäusern diesen Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt wird. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

4 Montageanweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Montage von Holzfertighäusern an der Montagestelle eine schriftliche Montageanweisung vorliegt, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben, einschließlich die vom Planer getroffenen Festlegungen, enthalten, z.B. Angaben über

5 Montage von Holzbaufertigteilen

5.1 Arbeitsplätze

5.1.1 Für die Montage von Holzbaufertigteilen müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend

ein sicheres Arbeiten gewährleisten.

Gefahren durch Witterungseinflüsse können z.B. auftreten bei Frost, Rauhreif, Wind, starkem Regen, Vereisung.

Arbeitsplätze können z.B. sein:

5.1.2 Leitern dürfen als Arbeitsplätze verwendet werden, wenn die Standhöhe auf der Leiter nicht mehr als 2,00 m beträgt.

5.1.3 Abweichend von Abschnitt 5.1.2 dürfen für das An- und Abhängen der Last Standplätze auf Leitern benutzt werden, wenn die Standhöhe auf der Leiter nicht mehr als 7,00 m beträgt.

5.1.4 Arbeitsplätze müssen ausreichend, mindestens jedoch mit einer Beleuchtungsstärke von 100 Lux, beleuchtet werden. Die eventuell erforderlichen Beleuchtungseinrichtungen müssen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

Unfallgefahren können sich z.B. durch ungeeignete Leitungsführung oder Ausleuchtung mit Schattenbereichen ergeben.

5.2 Verkehrswege

5.2.1 Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei der Montage von Holzbaufertigteilen müssen sicher begehbar sein.

Zur sicheren Begehbarkeit gehören insbesondere

5.2.2 Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein.

5.2.3 Werden Laufstege als Verkehrswege verwendet, müssen diese mindestens 0,50 m breit sein.

5.2.4 Abweichend von Abschnitt 5.2.2 dürfen Leitern als Aufstiege verwendet werden, wenn der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt und der Einbau einer Treppe aus arbeitstechnischen Gründen noch nicht möglich ist.

5.3 Absturzsicherungen

5.3.1 Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet werden, dass die Arbeiten so weit als möglich ohne Absturzgefahren durchgeführt werden können.

5.3.2 An Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen):

  1. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe an freiliegenden Treppenläufen, -absätzen und Wandöffnungen,
  2. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen,
  3. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 2 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern.
    Seitenschutz siehe auch "Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (BGI 807).

5.3.3 Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen, z.B. Seitenschutz, nicht verwenden, müssen an deren Stelle Fanggerüste vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag beim Verwenden von

  1. Ausleger- und Konsolgerüsten als Fanggerüste nicht mehr als 3,00 m,
  2. allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m

betragen.

Arbeitstechnische Gründe können z.B. vorliegen, wenn Arbeiten an der Absturzkante durchgeführt werden müssen, die das Anbringen von Seitenschutz nicht ermöglichen.

Fanggerüste siehe "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau" (BGR 165), Auffangnetze siehe "Sicherheitsregeln für Auffangnetze" (BGR 179).

5.3.4 Abweichend davon darf Anseilschutz verwendet werden, wenn

Dabei hat der fachlich geeignete Vorgesetzte Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Anschlageinrichtungen können Anschlagpunkte, so genannte Festpunkte, oder Anschlagkonstruktionen sein, an denen das Verbindungsmittel, z.B. Sicherungsseil, befestigt werden kann und dessen Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kN oder durch Prüfung - zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung 7,5 kN bei einer Dauer von 5 Minuten - nachgewiesen ist.

Anschlageinrichtungen auf geneigten Dachflächen sind z.B. Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517.

Anschlageinrichtungen auf Dachflächen ≤ 20° Neigung sind z.B. Flachdachsicherungspfosten, die im Abstand von mindestens 2,50 m von der Absturzkante dauerhaft montiert sind.

5.3.5 Abweichend von den Abschnitten 5.3.2 bis 5.3.4 darf auf Seitenschutz, Fanggerüst und Anseilschutz im Inneren von Wohn- und Geschäftshäusern verzichtet werden, wenn die mögliche Absturzhöhe nicht mehr als die übliche Geschoßhöhe beträgt und die Versicherten

Gesundheitlich geeignet ist unter anderem derjenige, der nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht ist.

5.4 Öffnungen

Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen unverschieblich und tragfähig abgedeckt sein, um ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen zu verhindern. Als Öffnungen gelten

6 Besondere Bestimmungen für Holzfertighäuser bis zu einem Vollgeschoss

6.1 Abweichend von den Abschnitten 5.3.2 bis 5.3.4 darf auf Seitenschutz, Fanggerüst und Anseilschutz verzichtet werden, wenn Holzfertighäuser auf der Kellerdecke oder der Bodenplatte montiert werden und die

Dabei müssen die baulichen Voraussetzungen nach Abschnitt 2.2 erfüllt sein und das Kellergeschoß darf an keiner Stelle mehr als 1,50 m über Oberkante Gelände hinausragen.

Vollgeschoß siehe Musterbauordnung oder Landesbauordnung.

6.2 Bei der Befestigung von Dachelementen darf auf Seitenschutz nach Abschnitt 5.3.2 oder Fanggerüst nach Abschnitt 5.3.3 verzichtet werden, wenn Anseilschutz nach Abschnitt 5.3.4 verwendet wird.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regeln sind anzuwenden ab Oktober 1997, sofern nicht Bestimmungen dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

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Vorschriften und RegelnAnhang


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze / Verordnungen

Bauordnungen der Bundesländer,

Arbeitsstättenverordnung.

2. Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

Allgemeine Vorschriften (BGV A1), neu "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)

Bauarbeiten (BGV C22).

3. Berufsgenossenschaftliche Regeln, Grundsätze und Merkblätter

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Zimmer- und Holzbauarbeiten (BGR 214),

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Dacharbeiten (BGR 203),

Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Gerüstbau (BGR 165),

Sicherheitsregeln für Auffangnetze (BGR 179),

Regeln für die Sicherheit von Seitenschutz und Dachschutzwänden als Absturzsicherung bei Bauarbeiten (BGI 807).

4. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(Bezugsquelle: Gentner Verlag Abteilung Buchdienst Postfach 10 17 42 70015 Stuttgart)

Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr".

5. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, 10772 Berlin Tel. (030) 26012260 - - Telefax (030) 26011231)

DIN 1052-3/A1Holzbauwerke; Teil 3: Holzhäuser in Tafelbauart - Berechnung und Ausführung,
DIN 1961VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von - Bauleistungen,
DIN 4420-1Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen; sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen,
DIN 4420-3Arbeits- und Schutzgerüste; Gerüstbauarten, ausgenommen Leiter- und Systemgerüste; sicherheitstechnische Anforderungen und Regelausführungen,
DIN 4420-4/HD 100Arbeits- und Schutzgerüste aus vorgefertigten Bauteilen, (Systemgerüste); Werkstoffe, Gerüstbauteile, Abmessungen, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen,
DIN 4426Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen,
DIN EN 517Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen - Sicherheitsdachhaken.


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