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BGI/GUV-I 790-21 / DGUV Information 213-721 - Textilglasweberei
BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(Ausgabe 01/2009)
vergleiche TRGS 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Informationen der Unfallversicherungsträger enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Informationen der Unfallversicherungsträger richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere bei den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie im Anhang zusammengestellt.
Vorbemerkung
BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung werden von
in Abstimmung mit den Ländern und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) herausgegeben. Sie haben das Ziel, den Unternehmen eine Hilfe für den auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen bezogenen Teil der Gefährdungsbeurteilung zu geben und werden als Information in das Sammelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Bestellnummer BGI/GUV-I 790-001 ff. aufgenommen.
Diese BG/BGIA-Empfehlungen wurden erarbeitet von der
1 Anwendungsbereich
Diese BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung sind in Textilglaswebereien anzuwenden. Textilglaswebereien im Sinne dieser Empfehlungen sind Webereien, in denen Textilglasfasern verarbeitet werden. Nach DIN 61850 unterscheidet man zwischen Glasfilamenten und Glasstapelfasern. Der Anwendungsbereich dieser Empfehlungen erstreckt sich auf die Verarbeitung von Glasfilamenten mit mittlerem Faserdurchmesser von 5 bis 24 µm.
Siehe DIN 61850 "Textilglas und Verarbeitungshilfsmittel; Begriffe".
2 Begriffbestimmungen
Im Sinne dieser Empfehlungen werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Arbeitsverfahren/ Tätigkeiten
Anwendungsbereiche für Textilglasfasern sind:
In Textilglaswebereien werden auf Webmaschinen (Greiferwebmaschinen, Luftdüsenwebmaschinen, Schützenwebmaschinen und anderen) aus Kett- und Schussfäden Textilglasgewebe hergestellt. Es handelt sich um einen automatisch ablaufenden Prozess. Von den Beschäftigten sind darüber hinaus bei Bedarf im Wesentlichen folgende Tätigkeiten durchzuführen:
4 Gefahrstoffexposition
4.1 Gefahrstoffe
Nach TRGS 905 erfolgt die Bewertung glasiger Fasern mit einer Länge > 5 µm, einem Durchmesser < 3 µm und einem Längezu-Durchmesser-Verhältnis von > 3:1 (WHO-Fasern) nach den Kategorien für krebserzeugende Stoffe in Anhang VI Nr. 4.2.1 der Richtlinie 67/548/EWG und auf der Grundlage des Kanzerogenitätsindexes KI. Er ergibt sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in v. H.) der Oxide von Natrium, Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Massengehalt (in v. H.) von Aluminiumoxid. Glasige WHO-Fasern mit einem Kanzerogenitätsindex KI < 30 werden in die Kategorie 2 eingestuft, glasige WHO-Fasern mit einem Kanzerogenitätsindex KI > 30 und < 40 in die Kategorie 3. Für glasige WHO-Fasern erfolgt keine Einstufung als krebserzeugend, wenn ihr Kanzerogenitätsindex KI > 40 beträgt. Eine Einstufung der glasigen WHO-Fasern kann auch durch einen Kanzerogenitätsversuch mit intraperitonealer Applikation oder durch Bestimmung der In-vivo-Biobeständigkeit erfolgen.
Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe"; Richtlinie 67/548/EWG "Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (EG-Amtsblatt Nr. L 196)".
Die in Textilglaswebereien eingesetzten Glasfilamente fallen aufgrund der gängigen Filamentdurchmesser zwischen 5 und 24 µm nicht unter die Geometriekriterien der in der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" (TRGS 905) eingestuften WHO-Fasern. Textilglasfilamente können jedoch bei der Verarbeitung zu Partikeln zerbrechen oder zersplittern, die den Geometriekriterien von WHO-Fasern entsprechen. Nach TRGS 905 kann, aufgrund der chemischen Zusammensetzung der für Textilglasfilamente eingesetzten Glassorten, eine Einstufung dieser Partikeln in die Kategorie 2 erforderlich werden.
4.2 Expositionsbeschreibung
Im Zeitraum von 1997 bis 2007 wurden in acht Textilglaswebereien insgesamt 120 Arbeitsplatzmessungen durchgeführt und für die vorliegenden Empfehlungen ausgewertet. Alle Faserbestimmungen erfolgten nach dem rasterelektronenmikroskopischen Verfahren (BGI 505-46).
Siehe Information "Verfahren zur getrennten Bestimmung der Konzentrationen von anorganischen Fasern in Arbeitsbereichen - Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren" (BGI 505-46)
Tabelle: Übersicht der Messergebnisse
Gesamtzahl der Messergebnisse | Maximalwert Fasern/m3 | 50-%-Wert Fasern/m3 | 95-%-Wert Fasern/m3 |
120 | 61800 | 8800 | 17700 |
4.3 Bewertung der Gefahrstoffexposition
Für die Bewertung der Messergebnisse zur Expositionssituation in Textilglaswebereien beim Verarbeiten von Glasfilamenten gibt es keinen Arbeitsplatzgrenzwert. Die Schutzmaßnahmen nach Kapitel 5 entsprechen dem Stand der Technik in Textilglaswebereien.
Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte".
Technologisch bedingt sind Expositionsspitzen aufgrund des kontinuierlichen maschinellen Arbeitsverfahrens, insbesondere der kontinuierlichen Erfassung des Staubes, nicht zu erwarten.
5 Schutzmaßnahmen
Auf Arbeitsplatzmessungen kann verzichtet werden, wenn
Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 500 "Schutzmaßnahmen".
Zusätzlich werden folgende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen empfohlen:
müssen eine staubarme Bearbeitung gewährleisten.
In Ausnahmefällen ist eine manuelle Maschinenreinigung mit Druckluft aus technologischen Gründen erforderlich. Für diese Ausnahmefälle sind die Schutzmaßnahmen in der Betriebsanweisung festzulegen, sie fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser BG/BGIA-Empfehlungen.
6 Anwendungshinweise
Der Anwender dieser BG/BGIA-Empfehlungen muss bei Verfahrensänderungen und ansonsten regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, die Gültigkeit der Voraussetzungen überprüfen und das Ergebnis dokumentieren. Hierzu zählt unter anderem die Prüfung der unveränderten Gültigkeit dieser BG/BGIA-Empfehlungen. Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 der Gefahrstoffverordnung.
BG/BGIA-Empfehlungen geben dem Arbeitgeber praxisgerechte Hinweise, wie er sicherstellen kann, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) eingehalten sind bzw. der Stand der Technik erreicht ist, wenn keine AGW vorhanden sind. Bei Anwendung dieser BG/BGIA-Empfehlungen bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Informationsermittlung (§ 7), die Verpflichtung zur Beachtung der Rangordnung der Schutzmaßnahmen (§ 9), die Verpflichtung zur Erstellung von Betriebsanweisungen und zur regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten (§ 14) sowie zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (§ 15) bestehen.
7 Überprüfung
Diese BG/BGIA-Empfehlungen wurden im Januar 2009 überarbeitet und verabschiedet. Sie werden mindestens alle drei Jahre auf Aktualität überprüft. Soweit Änderungen notwendig werden, werden diese veröffentlicht.
8 Weiterführende Literatur
Nachstehend sind die in dieser Information in Bezug genommenen Vorschriften und Regeln aufgeführt:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere | |
TRGS 500 | Schutzmaßnahmen |
TRGS 900 | Arbeitsplatzgrenzwerte |
TRGS 905 | Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe |
DIN 61850 | Textilglas und Verarbeitungshilfsmittel; Begriffe |
Richtlinie 67/548/EWG | Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe |
Information | Verfahren zur getrennten Bestimmung der Konzentration von anorganischen Fasern in Arbeitsbereichen - Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren (BGI 505-46). |
Die zitierten Arbeitsschutznormen sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht (Bundesarbeitsblatt bzw. Gemeinsames Ministerialblatt).
ENDE |