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BGI 810-1 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen für die Praxis
Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 06/2008)
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
Die in dieser Berufsgenossenschaftlichen Information (BGI) enthaltenen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
In dieser Publikation wird auf eine geschlechtsneutrale Schreibweise geachtet. Wo dieses nicht möglich ist, wird zugunsten der besseren Lesbarkeit das ursprüngliche grammatische Geschlecht als Klassifizierung von Wörtern (männlich, weiblich, sächlich und andere) verwendet. Es wird hier ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit auch jeweils das andere Geschlecht angesprochen ist.
1 Vorbemerkung
Diese Fachinformation "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - für die Praxis" gibt Führungs- und Fachkräften einen schnellen Überblick über die Anforderungen an eine sichere Produktion und Veranstaltung.
Sie finden hier Informationen und Hilfen, wie Sie durch eine vorausschauende Planung und Arbeitsvorbereitung und eine sorgfältige Organisation Störfälle, Unfälle und Fehler möglichst ausschalten können.
Die BGI 810-1 beschreibt die praxisgerechte Umsetzung staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften. Die Umsetzung der Prozessschritte und Arbeitsverfahren ist als Beispiel guter Praxis (best practice) formuliert. Diese Fachinformation kann in den Unternehmen als Betriebsanweisung verwendet werden; dann sind die Formulierungen als Anweisungen zu verstehen. Bei produktionsbedingten Abweichungen von den beschriebenen Prozessschritten und Arbeitsverfahren können andere ebenso sichere Lösungen und Maßnahmen gewählt werden. In solchen Fällen ist eine Gefährdungsbeurteilung erforderlich, mit der die tatsächlichen Gefährdungen ermittelt, alternative Maßnahmen festgelegt werden und deren Wirksamkeit bewertet wird.
Eine Vielzahl von Praxishilfen für Ihre Arbeit finden Sie auf der CD-ROM "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen" der VBG. Die CD-ROM enthält neben dem Text dieser BG-Information auch Checklisten, Unterweisungshilfen, Beurteilungen der Arbeitsbedingungen und andere Hilfen. Darüber hinaus finden Sie Fachinformationen sowie Rechtsgrundlagen zum Arbeitsschutz im Volltext.
Diese BGI 810-1 der VBG ist in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure (BR, Bavaria, DR, DW, HR, IRT, MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, SRT, Studio Hamburg, SWR, WDR, ZDF) entstanden und stellt den gemeinsamen Standpunkt dar von
Wir bedanken uns bei allen Partnern für die angenehme und konstruktive Zusammen arbeit.
Umfassende Informationen zur Leitung und Organisation von Produktions- und Veranstaltungsunternehmen finden Sie in der BGI 810 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen" mit CD-ROM. Die vorliegende BGI 810-1 ist die Zusammenfassung des Kapitels 3 der BGI 810 für den Praktiker.
2 Vorausschauende Organisation
Voraussetzung für erfolgreiches Arbeiten ist eine klare und transparente Organisation, mit der ein störungsfreier Ablauf sowie die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und Zuschauer (gegebenenfalls als Mitwirkende) erreicht wird.
Folgende Aspekte sind dabei unter anderem zu beachten:
Die Bühnen- und Studiofachkraft erteilt die Freigabe für die Produktion und Veranstaltung.
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| * 1) INFO-MAP "Erste Hilfe und Brandschutz" |
Umfassende Informationen zur Organisation von Produktionen und Veranstaltungen siehe: BGI 810 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Leitfaden"
3 Produktion und Veranstaltungen - Fachinformationen
Vorausschauend gestaltete Produktions- und Veranstaltungsstätten sowie sichere Einrichtungen, Arbeitsmittel und Produktionsverfahren sind Voraussetzungen für erfolgreiches Arbeiten. Sie sind Ergebnis einer sorgfältigen Konzeption, Planung, Beschaffung und Arbeitsvorbereitung - siehe Kapitel 2.
3.1 Produktions- und Veranstaltungsstätten
3.1.1 Flächen und Aufbauten
Flächen und Aufbauten bei Produktionen und Veranstaltungen sind so zu bemessen und zu beschaffen sowie fachgerecht aufzustellen, zu unterstützen, auszusteifen, einzuhängen und zu verankern, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden statischen und dynamischen Lasten aufnehmen und ableiten können.
Flächen und Aufbauten, die begangen werden, sind so zu gestalten, dass Personen sich sicher bewegen können. Dies schließt ein:
Wenn die genannten Anforderungen an die Beschaffenheit der Flächen und Aufbauten szenisch bedingt nicht vollständig eingehalten werden können, sind besondere Maßnahmen erforderlich - zum Beispiel Hilfestellung durch Dritte, ausreichende Proben. | |
Werden Flächen und Aufbauten mit nicht geprüften Konstruktionen erstellt oder können die statischen und dynamischen Belastungen nicht einwandfrei beurteilt werden, wird ein anerkannter Sachverständiger oder Prüfstatiker hinzugezogen. | * 1) Checkliste "Flächen und Aufbauten"
* 1) Unterweisungshilfe * 1) Checkliste "Hoch gelegene Flächen und Arbeitsplätze" |
3.1.2 Hoch gelegene Flächen und Arbeitsplätze
Umwehrungen
Arbeitsplätze, Szenenflächen, Dachflächen, Verkehrswege und Zugänge, die an Gefahrbereiche grenzen oder gegenüber angrenzenden Flächen höher als 1,0 m liegen, sind allseitig mit Umwehrungen ausgestattet, wie zum Beispiel:
Bühnengeländer werden nur bei szenischen Aufbauten benutzt. Wo die Beweglichkeit von Kameras oder Scheinwerfern durch Geländer behindert wird, können die Geländer in der Höhe verstellbar sein.
Bühnenvorderkante
An Bühnenkanten kann aus szenischen Gründen auf die Absturzsicherung dann verzichtet werden, wenn Auffangvorrichtungen wie zum Beispiel Netze angebracht sind oder die Absturzkante deutlich erkennbar ist - zum Beispiel selbstleuchtende oder stark reflektierende Bänder, Lichtketten oder Flächenleuchten, Fluter als Fußrampen.
Arbeitsflächen auf Gerüsten, Türmen, Dächern
Arbeitsflächen auf Gerüsten, Türmen, Dächern oder auf anderen hochgelegenen Bereichen, die mehr als 1,0 m hoch sind, sind allseitig mit Umwehrungen auszustatten. Eine Umwehrung kann ein 1,0 m hohes Schutzgeländer (ab 12,0 m Absturzhöhe 1,1 m) mit Knieleiste und mit einer 0,1 m hohen Fußleiste sein. Wo die Beweglichkeit von Kameras oder Verfolgerscheinwerfern auf Arbeitsgerüsten durch Geländer behindert wird, können die Geländer in der Höhe verstellbar sein oder durch straff gespannte Seile ersetzt werden.
Personen, die auf hoch gelegenen Arbeitsflächen ohne Umwehrung arbeiten müssen - zum Beispiel beim Beleuchtungs- und Kameraeinsatz -, sind mit Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen zu sichern - zum Beispiel durch:
PSA gegen Absturz nur an tragfähigen Bauteilen beziehungsweise Anschlageinrichtungen befestigen. Sie können - bei einem Benutzer - eine Stoßkraft (Auffangkraft) von 7,5 kN aufnehmen. PSA gegen Absturz sind möglichst oberhalb des Benutzers angeschlagen.
Hoch gelegene Arbeitsflächen sind ausreichend beleuchtet.
Kamera- und Beleuchtungsgerüste
Zum Aufbau von Kamera- und Beleuchtungsgerüsten - Arbeitsgerüste bis zu einer Höhe von 3,0 m - können im Allgemeinen Falt- und Klapppodeste (so genannte Praktikabel), Zargen, Schrägen benutzt wer den. Diese Arbeitsplattform ist mindestens mit einer Last von 250 kg/m2 belastbar. Bei höheren Aufbauten werden Systemgerüste verwendet. | |
Arbeitsgerüste stehen auf einem ebenen und tragfähigen Untergrund. Werden Arbeitsgerüste aus Podesten - zum Beispiel Praktikabeln - errichtet, sind diese kipp- und rutschsicher aufzustellen und gegen das Auseinandergleiten in geeigneter Weise zu sichern - zum Beispiel durch Verschrauben. Arbeitsgerüste sind so zu sichern, dass sie von Unbefugten nicht erstiegen, nicht fortbewegt oder in sonstiger Weise manipuliert werden können (gegebenenfalls sind diese durch Ordnungskräfte zu sichern). | |
Typgeprüfte Systemgerüste oder -podeste werden nach den Montage- und Gebrauchsanweisungen unter Leitung eines Aufsichtführenden von unterwiesenem Bühnen-, Beleuchtungs- und Kamera - personal errichtet, betrieben und abgebaut. Dies gilt auch für Gerüste oder Podeste, die für Sonderzwecke nach einschlägigen Konstruktionsnormen gebaut, geprüft und zertifiziert sind. | * 1) Checkliste "Kamera- und Beleuchtungsgerüste"
* 1) Unterweisungshilfe |
Gerüste werden nicht vor ihrer Fertigstellung benutzt. Fahrbare Gerüste werden erst bestiegen, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind; sie werden nur bewegt, wenn sich auf ihnen keine Personen befinden. | |
Beleuchtungsebenen | |
Beleuchtungsebenen sind alle über Produktions- und Veranstaltungsflächen gelegenen Einrichtungen, die zur Aufnahme von Beleuchtungs-, Bild- oder Filmwiedergabegeräten benutzt werden.
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Aufstieg | |
Für einen sicheren Zugang zu Arbeitsplätzen auf hoch gelegenen Flächen ist gesorgt - Steigleitern ragen zum Beispiel mindestens 1,0 m über den Austritt hinaus, oder eine andere Vorrichtung gewährt sicheren Halt beim Aussteigen - siehe Kapitel 3.3.2. | |
Geräte und Einrichtungen auf hoch gelegenen Arbeitsplätzen | |
Es ist sicherzustellen, dass keine Gegenstände auf Arbeitsplätze, Spielflächen oder Zuschauer herabfallen.
An hoch gelegenen Arbeitsplätzen oder Spielflächen - zum Beispiel begehbare Szenenaufbauten, Arbeitsgalerien, Beleuchtungsebenen, auf denen Gegenstände mitgeführt oder gelagert werden - haben sich mindestens 0,1 m hohe Fußleisten bewährt. Alle Gegenstände, Geräte oder Einrichtungen, die herabfallen oder umfallen können, werden befestigt und gesichert - zum Beispiel Richtfunkanlagen, Scheinwerfer und Kameras. Die Befestigungen und die Sicherungen halten unabhängig voneinander die volle Belastung aus. Geräte und Stative auf Podesten oder hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind gegen Zusammenklappen, Wegrollen oder -rutschen gesichert. Schutzgeländer, Fuß leisten und Brüstungen allein genügen nicht, wenn sich in der möglichen Fallrichtung Menschen aufhalten; Handkameras sind in diesem Fall mit Fangleinen gesichert. | * 1) Checkliste "Hochgelegene Flächen und Arbeitsplätze" |
3.1.3 Verkehrs- und Fluchtwege, sowie Notausgänge
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| * 1) Checkliste "Verkehrs- und Fluchtwege sowie Notausgänge" |
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3.1.4 Vorkehrungen zum Brandschutz
Produktionsstätten sind Vorkehrungen gegen das Entstehen und Ausbreiten von Bränden erforderlich.
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| * 1) Checkliste "Vorbeugender Brandschutz"
* 1) Unterweisungshilfe |
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Tabelle 1
Breiten von Verkehrswegen | |
Anzahl der Personen | Breite in m |
bis 5 | 0,80 |
bis 20 | 0,93 |
bis 100 | 1,25 |
bis 250 | 1,75 |
bis 400 | 2,25 |
3.1.5 Kabelverlegung
Kabel sind so zu verlegen, dass Gefährdungen vermieden werden. Dies wird um Beispiel durch folgende Maßnahmen erreicht:
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| * 1) Checkliste "Kabelverlegung"
* 1) Unterweisungshilfe |
3.2 Einrichtungen und Arbeitsmittel für Produktionen und Veranstaltungen - Technik und Betrieb
3.2.1 Ausstattungen
Ausstattungen - Dekorationen, Kostüme, Möbel, Requisiten - sowie sonstige Einrichtungen und Gegenstände müssen so beschaffen sein und benutzt werden, dass Gefährdungen, Verletzungen und andere gesundheitliche Schädigungen vermieden werden. Das bedeutet zum Beispiel:
3.2.2 Maschinentechnische Einrichtungen
Maschinentechnische Einrichtungen sind für den Betrieb in Produktionsstätten und Veranstaltungsorten eingesetzte technische Anlagen und Betriebsmittel.
Maschinentechnische Einrichtungen - BeispieleBeleuchtungsbrücken, kraftbetriebene Beleuchtungsmasten, Beleuchtungs- und Oberlichtzüge, Beleuchtungstürme, Bildwände (hand- und kraftbetrieben), schräg stellbare Bühnenböden, Bühnenpodien und Versenkeinrichtungen, Bühnenwagen, Dekorationszüge (hand- und kraftbetrieben), Drehbühnen und -scheiben, elektrische und elektronische Anlagen, Flugwerke (Flugeinrichtungen), Horizontanlagen, hydraulische und pneumatische Versorgungsanlagen, Kamerakrane, Leuchtenhänger, bewegliche Montagestege, Orchesterpodien, bewegliche Portalanlagen, Punktzüge, Prospektlagerpodien, Saalpodien, Seiten- und Hinterbühnentore, Stative, Trennvorhänge, Wagenbühnen.
Die grundsätzlichen Anforderungen an maschinentechnische Einrichtungen für den Veranstaltungs- und Produktionsbetrieb sind in der BGV C1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung" sowie in den Regeln der Technik - zum Beispiel DIN 56950 - festgelegt. Besondere Anforderungen an diese maschinentechnischen Einrichtungen ergeben sich aus der Tatsache, dass mit ihnen Lasten über Personen und Personen selbst gehalten und bewegt werden können.
Durch die Bewegung maschinentechnischer Einrichtungen sowie dadurch bewegte Aufbauten und Dekorationen dürfen Personen nicht gefährdet werden.
Die Forderung nach gefahrlosem Betrieb schließt ein:
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| * 1) Checkliste "Einsatz maschinentechnischer Einrichtungen"
* 1) Checklisten zu Traversen, Sicherungsseilen, Anschlagmitteln * 1) Unterweisungshilfe |
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3.2.3 Einrichtungen zum Halten von Lasten über Personen
Bei Einrichtungen zum Halten von Lasten über Personen wird die erhöhte Sicherheit durch besondere Konstruktionsmerkmale, Überdimensionierung (eigensicher) und/ oder Einfehlersicherheit erreicht. Beispiele hierfür sind:
Ortsveränderliche Beleuchtungs-, Bild- und Beschallungsgeräte sind durch zwei unabhängig voneinander wirkende Einrichtungen gegen Herabfallen gesichert.
Bei ortsfesten Einrichtungen kann auf die zweite unabhängige Einrichtung verzichtet werden, wenn die Befestigung ausreichend bemessen, nur mit Werkzeug zu lösen sowie gegen Selbstlockern gesichert ist.
Bewegliche oder einsteckbare Geräteteile - zum Beispiel Blenden, Tore, Tuben, Farbscheibenrahmen, Objektive, Effektvorsätze - sind durch Verschraubungen, Drahtseilschlaufen, Schutzgitter oder Ähnliches gesichert.
Einrichtungen wie Mikrofone, die nicht schwerer als 0,75 kg sind, können an Zuleitungskabeln aufgehängt werden. In diesen Fällen hält die Zugentlastung einer 10-fachen Belastung stand, bezogen auf das Gewicht der zu sichernden Geräte.
Tragfähigkeit von Aufhängepunkten
Die Tragfähigkeit von Befestigungspunkten an der Gebäudekonstruktion ist vor der Aufhängung von bühnentechnischen Einrichtungen und Dekorationseinrichtungen bekannt.
Die Tragfähigkeit wird für Veranstaltungsstätten in der Gebäudedokumentation nachgewiesen. Ist die Tragfähigkeit von Befestigungspunkten unbekannt, ist sie statisch nachzuweisen; dabei sind die erforderlichen Sicherheitsfaktoren zum Halten von Lasten über Personen und eventuell auftretende dynamische Belastungen zu berücksichtigen. Liegen für Aufhängepunkte Angaben zur Tragfähigkeit vor, für die die Art der Belastung nicht angegeben ist, wird vorsorglich die Tragfähigkeit mit 50 Prozent angenommen.
Dies wird auch für Befestigungsmittel - wie Schrauben, Dübel - beachtet.
3.2.4 Flugwerke für Personen
Flugwerke für Personen sind so gebaut, dass sie die auftretenden statischen und dynamischen Belastungen aufnehmen können.
Sie werden vor der ersten Inbetriebnahme auf ihren sicheren Zustand durch eine befähigte Person - zum Beispiel ermächtigter Sachverständiger - geprüft und hierbei mit der 1,25-fachen Nennlast probeweise unter statischen und dynamischen Bedingungen belastet. | * 1) Checkliste "Flugwerke für Personen" |
Vor jeder Produktion und Veranstaltung wird das Flugwerk durch eine befähigte Person - zum Beispiel Sachkundiger - geprüft wobei eine Belastungsprobe erfolgt. Bei Belastungsproben mit Personen finden diese höchstens 0,5 m über dem Boden statt. |
Beim Einsatz von Personen in Flugwerken oder Sicherheitsgeschirren ist der Effekt des Hängetraumas zu berücksichtigen - begrenzte Einsatzzeit.
3.2.5 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel werden nur von Elektrofachkräften oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instandgehalten. Sind Eingriffe in das EVU-Netz erforderlich, erfolgen diese nur von Elektrofachkräften unter der Verantwortung des Konzessionsträgers.
Unabhängig von den festgelegten Prüffristen, sind alle mobil verwendeten elektrischen Betriebsmittel vor Beginn jeder Produktion und Veranstaltung durch Sichtkontrolle zu überprüfen auf
Mobil verwendete elektrische Betriebsmittel - BeispieleEffektgeräte, Kabel, Lichtstellanlagen, Multicore-Systeme, Projektoren, Scheinwerfer, Steckvorrichtungen, Ton- und Videogeräte, Verteiler und Schaltkästen, Requisiten
Sind Schäden erkennbar, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, werden die Betriebsmittel nicht eingesetzt.
Anschluss "nicht betriebseigener" Betriebsmittel
Jedes "nicht betriebseigene" elektrische Betriebsmittel, das bei Produktionen und Veranstaltungen eingesetzt und an das Netz angeschlossen wird, ist von einer Elektrofachkraft zu prüfen. Die Prüfung kann durch den Überlasser veranlasst und dokumentiert sein. In Zweifelsfällen ist vor der Inbetriebnahme eine Prüfung durch eine Elektrofachkraft erforderlich.
Anschluss in "fremden Häusern" und im Freien
Vor dem Anschließen elektrischer Betriebsmittel in "fremden Häusern" und im Freien sind die Steckdosen auf richtigen Anschluss der Außenleiter und des Schutzleiters durch eine Elektrofachkraft zu überprüfen. Diese Überprüfung kann mit geeignetem Prüfgerät auch von elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden. Auf die Prüfung kann verzichtet werden, wenn der Betreiber der Anschlüsse den ordnungsgemäßen Zustand bestätigt.
Fehlerhafte Steckdosen werden nicht benutzt.
Als zusätzliche Schutzmaßnahme wird ein Fehlerstrom-Schutzschalter (PRCD-S 30 mA) verwendet.
Anschluss ortsveränderlicher elektrischer Musik- und Tonanlagen | |
Ist eine normenkonforme Ausführung der ortsveränderlichen elektrischen Musikanlage nicht eindeutig feststellbar - zum Beispiel CE-Zeichen, VDE-Zeichen, GS-Zeichen, BG-PRÜFZERT - sind zusätzliche Maßnahmen beim Anschluss an das Netz erforderlich. Dies sind vorzugsweise Trenntrafo und Mikrofontrennverstärker. Bei hoher Anschlussleistung können auch Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD 30 mA) eingesetzt werden. | * 1) Checkliste "Prüfung elektrischer Geräte und Anlagen" |
Kann beim Aufstellen von Tonanlagen - zum Beispiel Mikrofone, Mischpulte - eine gegenseitige Gefährdung der beteiligten Benutzer aufgrund der im Einsatz befindlichen tontechnischen Geräte nicht ausgeschlossen werden, werden die Tonanlagen über erdfreie Anschlüsse betrieben - zum Beispiel über Mikrofontrennverstärker. | |
Scheinwerfer | |
Bei der Bereitstellung und Benutzung von Scheinwerfern sind die sicherheitstechnischen Anforderungen zu beachten. | * 1) Checkliste "Einsatz von Scheinwerfern" |
Potenzialausgleich | |
Alle metallischen Einrichtungen, die im Fehlerfall gefährliche Berührungsspannungen annehmen können, sind in einen gemeinsamen Potenzialausgleich einzubeziehen und mit dem Schutzleiter des speisenden Netzes zu verbinden. | * 1) Fachinfoblatt "Potenzialausgleich und Blitzschutz" |
Blitzschutz bei Produktionen und Veranstaltungen im Freien | |
Bei drohender Gefährdung durch Gewitter stellt der Verantwortliche vor Ort die Produktion und Veranstaltung im Freien ein und veranlasst die Beschäftigten und gegebenenfalls das Publikum, geschützte Orte aufzusuchen. Schutz gegen Blitz schlag bieten Fahrzeuge mit Ganzmetall-Karosserie und Gebäude mit einer Blitzschutzanlage. |
3.2.6 Einsatz von Lasereinrichtungen (Showlaser)
Beim Einsatz von Lasereinrichtungen (Showlaser) sind entsprechend der Laserklasse die unterschiedlichen Leistungen und daraus resultierenden Gefährdungen zu beachten. | * 1) Checkliste "Showlaser" |
3.2.7 Einsatz von Übertragungseinrichtungen
Beim Einsatz von sendenden Übertragungseinrichtungen - zum Beispiel Richtfunk, Satellitenuplinks - sind in alle Richtungen die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten. Dabei wird auch auf höher gelegene Bauwerke - wie Brücken - geachtet, auf denen sich Personen befinden können.
Die DIN VDE 0100-717 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art - Elektrische Anlagen auf Fahrzeugen oder in transportablen Baueinheiten" wird berücksichtigt.
3.2.8 Kamerakrane
Die Bewegung von Kamerakranen ist so auszuführen, dass zu Personen und Gegen ständen ausreichende Sicherheitsabstände vorhanden sind. Dies wird besonders beim Schwenk über Zuschauer beachtet. Unbeabsichtigte Bewegungen des Kamerakranes dürfen zu keiner Gefährdung führen. | * 1) Checkliste "Kamerakräne" |
Die Krane werden nur von ausgebildeten Personen (Befähigungsnachweis) bedient. Die Personen sind in der Bedienung des eingesetzten Kamerakrans unterwiesen und die Fahrten sind ausreichend geprobt. |
3.2.9 Stative
Stative sind standsicher aufzustellen.
Ist die Standsicherheit beeinträchtigt - zum Beispiel: große Last bei großer Höhe - sind die Stative gegen Umstürzen zusätzlich gesichert.
Geeignete Sicherungen sind zum Beispiel: Befestigen der Stative mit Bühnenbohrern, Beschweren der Stativfüße mit Bühnengewichten, seitliche Abspannungen zu standsicheren Bauteilen, Seilsicherungen zu Beleuchterbrücken, Absperrung des Stativbereichs oder Sicherungsposten.
Besondere Sicherungen können auch zur Vorsorge gegen gefährdendes Verhalten von Zuschauern erforderlich sein.
3.2.10 Persönliche Schutzausrüstung
Technische und organisatorische Maßnahmen, die eine Gefährdung von Beschäftigten ausschließen, haben grundsätzlich Vorrang vor dem Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung.
Für Arbeiten mit der Gefahr von Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen hat der Unternehmer geeignete Persönliche Schutzausrüstung in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Die Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung ergibt sich aus der spezifischen Gefährdung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) wie zum Beispiel:
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| * 1) Checkliste "Persönliche Schutzausrüstung"
* 1) Fachinfoblatt "Lärm bei Veranstaltungen" * 1) Unterweisungshilfe |
Die Beschäftigten benutzen die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung und halten sie funktionsfähig. Der Verantwortliche vor Ort kontrolliert die ordnungsgemäße Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung.
3.3 Produktions- und Veranstaltungsarten und spezielle Prozesse
3.3.1 Veranstaltungen und Produktionen mit Publikum
Produktionsflächen
Die maximale Zahl der in einer Produktionsstätte anwesenden Personen wird durch die freie Produktionsfläche bestimmt.
Zu diesen Personen gehören neben dem Publikum auch die gleichzeitig Mitwirken den und das anwesende Produktionspersonal.
Die auf der Produktionsfläche höchstzulässige Personenzahl (künstlerisch Mitwirkende + Produktionspersonal + mitwirkende Zuschauer) kann mit dem Berechnungsverfahren des Infoblattes "Berechnung Personenzahl auf Produktionsfläche" ermittelt werden. | * 1) Fachinfoblatt "Berechnung Personenzahl auf Produktionsfläche" |
Fluchtwege
Innerhalb der Produktions- und Veranstaltungsstätte sind mindestens zwei günstig gelegene, voneinander unabhängige Ausgänge vorgesehen.
Die Länge der Fluchtwege beträgt von jedem Besucherplatz bis zum nächsten gesicherten Bereich (Flur, Treppenhaus, ins Freie) höchstens 30,0 m. Bei mehr als 5,0 m Raumhöhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5,0 m möglich. Die Entfernung von 60,0 m bis zum nächsten Ausgang wird nicht überschritten.
Im Geltungsbereich der Versammlungsstättenverordnung beträgt ab 200 darauf angewiesene Personen die Breite von Fluchtwegen und der Ausgänge mindestens 1,2 m. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,6 m zulässig. Bei weniger als 200 Personen ist eine Fluchtweg breite von 0,9 m ausreichend - siehe Muster-Versammlungsstättenverordnung.
Für die Anordnung der Zuschauerplätze gilt als Maßstab der Abschnitt 3 "Besucherplätze und Einrichtungen für Besucher" der Muster-Versammlungsstättenverordnungen sowie die landesrechtlichen Bestimmungen.
Publikum und mitwirkende Zuschauer
Die mitwirkenden Zuschauer sind vor der Produktion in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass sie mit der Annahme der Einladung das Weisungsrecht der für die Produktion Verantwortlichen anerkennen. Sie erklären sich damit einverstanden, in der Produktion als Zuschauer mitzuwirken. In Produktionsstätten werden diese Produktionen von einem Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister überwacht, erforderlichenfalls beaufsichtigt. | * 1) Checkliste "Produktion mit Publikum" |
Die mitwirkenden Zuschauer sind vor Beginn der Produktion auf die Fluchtwege, die Notausgänge und das Rauchverbot hinzuweisen.
Falls erforderlich gilt dies auch für das gesamte Publikum.
Für Rollstuhlbenutzer und Begleitpersonen sind ausreichend große Plätze auf ebener Standfläche in der Nähe der Ausgänge einzurichten; sie müssen stufenlos erreichbar sein. |
3.3.2 Rigging
Rigging in der Veranstaltungstechnik ist das Montieren und Betreiben von veranstaltungsspezifischen Arbeitsmitteln zur Lastaufnahme. Dies beinhaltet das Einbringen, Verfahren, Anschlagen von Lasten in der Veranstaltungstechnik sowie das sichere Zustiegsverfahren - zum Beispiel Auf- und Absteigen.
Bei diesen Arbeiten sind spezielle Sicherheitsanforderungen zu beachten.
3.3.3 Transport und Lagerung
Für das Heben und Transportieren schwerer oder sperriger Lasten - zum Beispiel Traversen, Podeste, Kabel, Dekorationen, Requisiten - stehen geeignete Transport- und Montagehilfsmittel zur Verfügung - zum Beispiel Transportwagen, Gitterboxen, Sackkarren, Gabelstapler, Hubeinrichtungen. | * 1) Checkliste "Lagern und Transport von Hand" |
Einrichtungen und Geräte werden so abgestellt und gelagert, dass sie nicht umkippen, abrutschen, herabfallen, wegrutschen oder wegrollen können.
Verkehrswege sowie Flucht- und Rettungswege werden freigehalten.
Werden Geräte - zum Beispiel Kamerakräne, Dollies, Beschallungsanlagen oder Kabel trommeln - auf geneigten Flächen oder Schienen bewegt und transportiert, werden besondere Sicherheitsmaßnahmen festgelegt und durchgeführt. Werden Einrichtungen und Geräte manuell gehoben und getragen, werden die allgemeinen Empfehlungen in Tabelle 2 berücksichtigt. |
Tabelle 2
Empfehlungen für häufiges und gelegentliches Heben und Tragen
Je nach persönlicher Konstitution und Trainingszustand können die Belastungen abweichen | |||||
Art des Last- Transportes | Geschlecht | Alter in Jahren | Selten < 5 % der Arbeits- zeit in kg | Wiederholt 5-10 % der Arbeits- zeit in kg | Häufig 11-35 % der Arbeitszeit in kg |
Heben | Männer | 15 - 18 | 35 | 25 | 20 |
19 - 45 | 55 | 30 | 25 | ||
Über 45 | 50 | 25 | 20 | ||
Frauen | 15 - 18 | 13 | 9 | 8 | |
19 - 45 | 15 | 10 | 9 | ||
Über 45 | 13 | 9 | 8 | ||
Tragen | Männer | 15 - 18 | 30 | 20 | 15 |
19 - 45 | 50 | 30 | 20 | ||
Über 45 | 40 | 25 | 15 | ||
Frauen | 15 - 18 | 13 | 9 | 8 | |
19 - 45 | 15 | 10 | 10 | ||
Über 45 | 13 | 9 | 8 |
3.3.4 Szenische Effekte
Bei szenischen Effekten wie feuergefährliche Vorgänge, atmosphärische Effekte - wie Wind, Nebel, Trockeneis - Stunts, Umgang mit Waffen, zerbrechlichen Materialien (Crashglas) oder Tieren sind spezifische sicherheitstechnische Hinweise zu beachten. | * 1) Checkliste "Einsatz von Pyrotechnik" |
3.3.5 Musikveranstaltungen
Zur Vermeidung von Gesundheitsschäden von Musikern werden geeignete Maßnahmen getroffen. Die Musikerplätze sind so zu gestalten, dass die Lärmexposition einzelner Musiker möglichst begrenzt ist - zum Beispiel durch Anordnung von Podesten oder Abschirmungen. Die Informationen der "GUV-I 8626 Musikermedizin, Musikerarbeitsplätze" sind zu beachten. Bei Vorliegen einer Lärmgefährdung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) steht geeigneter Gehörschutz zur Verfügung und ist zu benutzen. Dies gilt sowohl für die Musiker als auch für andere exponierte Beschäftigte.
Zur Vermeidung von Hörschäden des Publikums sind spezielle Maßnahmen zu ergreifen.
3.3.6 Artistische Darstellungen
Einrichtungen und Geräte für Artisten und Effektdarsteller (Stuntmen) werden nur von diesen selbst oder ihrem Team vorbereitet, eingerichtet, auf- und abgebaut oder verändert. Werden Arbeiten von anderen Beauftragten durchgeführt, werden diese durch die Artisten und Effektdarsteller selbst nachgeprüft.
Die artistischen Darstellungen werden mit den anderen Abläufen koordiniert. Eine Gefährdung anderer Personen wird verhindert.
Praxishilfen auf der CD-ROM "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen" der BGI 810 - Übersicht | Anhang |
Praxishilfen auf der CD-ROM "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen" der BGI 810 - Übersicht |
Hier folgt eine Übersicht über alle Praxishilfen, die Sie auf der CD-ROM "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen" finden. Sie können die Praxishilfen interaktiv direkt am Bildschirm ausfüllen und abspeichern. Oder Sie nutzen die Vorlagen im Word-Format; in diesem Format können Sie die Praxishilfen weiter bearbeiten und in Ihren Workflow integrieren. Die CD-ROM kann bei der VBG bestellt werden. |
Beurteilung der Arbeitsbedingungen |
Arbeit bei Produktionen und Veranstaltungen beurteilen und verbessern - Beurteilung der Arbeitsbedingungen |
Organisationshilfen und Formulare |
Arbeitsanweisung |
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Formulare - Organisation |
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Notfallvorsorge |
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Fachinfoblätter für Führungskräfte und Vorgesetzte |
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Checklisten |
Checklisten für Unternehmer und Führungskräfte |
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Checklisten für Einkäufer und Disponenten |
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Checklisten für Vorgesetzte, Bühnen- und Studiofachkräfte |
Arbeitsumgebung: |
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Produktionen: |
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Arbeitsmittel - Einrichtungen: |
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Checklisten für Beschäftigte |
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Betriebsanweisungen |
Gabelstapler
Holzbearbeitungsmaschinen Hubarbeitsbühnen Kraftfahrzeuge Reinigungs- und Pflegearbeiten |
Unterweisungshilfen |
Was kann ich mit den Unterweisungshilfen machen?
Arbeiten in Produktions- und Veranstaltungsunternehmen - Allgemeine Hinweise Betrieb maschinentechnischer Einrichtungen Persönliche Schutzausrüstung bei Produktionen und Veranstaltungen Vorbeugender Brandschutz bei Produktionen und Veranstaltungen Benutzung und szenische Handhabung elektrischer Betriebsmittel Umgang mit Anschlagmitteln bei Produktionen und Veranstaltungen Arbeiten mit Übertragungsfahrzeugen Sicherungsmaßnahmen bei Produktionsaufbauten Sicheres Arbeiten auf Beleuchtungsebenen Umgang mit Kamera-, Bühnen- und Beleuchtungsgerüsten Kabelverlegung Arbeiten mit Leitern und Tritten |
Infoblätter für Beschäftigte |
Arbeiten in Produktions- und Veranstaltungsunternehmen - Allgemeine Hinweise
Betrieb maschinentechnischer Einrichtungen Persönliche Schutzausrüstung bei Produktionen und Veranstaltungen Vorbeugender Brandschutz bei Produktionen und Veranstaltungen Benutzung und szenische Handhabung elektrischer Betriebsmittel Umgang mit Anschlagmitteln bei Produktionen und Veranstaltungen Arbeiten mit Übertragungsfahrzeugen Sicherungsmaßnahmen bei Produktionsaufbauten Sicheres Arbeiten auf Beleuchtungsebenen Umgang mit Kamera-, Bühnen- und Beleuchtungsgerüsten Kabelverlegung Arbeiten mit Leitern und Tritten |
Qualifikation und Aufgabe von Bühnen- und Studiofachkräften
Bühnen- und Studiofachkraft ist, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefährdungen erkennen kann.
Dies sind insbesondere:
Ingenieur für Veranstaltungstechnik
Qualifikation: Studium an Fach- oder allgemeinen Hochschulen, Berufsakademie (BA). Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene Diplomprüfung.
Aufgaben:
Meister für Veranstaltungstechnik
Fachrichtung Bühnen/ Studios, Beleuchtung, Hallen
Qualifikation: Ausbildung im Rahmen der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder weiterer anerkannter Ausbildungsstätten/ Akademien. Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene Prüfung. Für das Errichten, Ändern und Instandhalten ortsveränderlicher elektrotechnischer Anlagen der Veranstaltungstechnik ist zusätzlich der Nachweis als Elektrofachkraft der Veranstaltungstechnik erforderlich.
Aufgaben:
Geprüfte Fachkraft mit Befähigungszeugnis
Qualifikation: Ausbildung im Rahmen der jeweils geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene Prüfung (vormals Studiomeister/ Studiobeleuchtungsmeister/ Theatermeister/ Theaterbeleuchtungsmeister/ Bühnenmeister nach bisherigen Regelungen).
Ausbildung zum Assistenten für Veranstaltungstechnik im Rahmen der Industrie- und Handelskammern und weiterer anerkannter Ausbildungsstätten/ Akademien. Der Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene Prüfung. Die Ausbildung entspricht dem fachspezifischen Teil des Meisters für Veranstaltungstechnik. Geprüfte Assistenten für Veranstaltungstechnik gelten nach den landesrechtlichen Bestimmungen - zum Beispiel Niedersachsen - als Fachkraft mit Befähigungszeugnis, wenn die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Aufgaben:
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Qualifikation: Ausbildung im Rahmen der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern oder weiterer anerkannter Ausbildungsstätten/ Akademien. Nachweis er folgt durch eine abgeschlossene Prüfung (Facharbeiter-/ Gesellenprüfung).
Aufgaben:
Erfahrener Bühnenhandwerker/ Veranstaltungs-Operator
Qualifikation: Erfahrene Bühnenhandwerker mit Gesellen- oder Facharbeiterbrief eines artverwandten Handwerks oder Veranstaltungs-Operator (IHK) mit einer Veranstaltungstechnik bezogenen Weiterbildungsqualifikation können nach mehrjähriger Tätigkeit und nach Qualifikation im Bereich Bühnen- und Studiotechnik vom Unternehmer für bestimmte Aufgabenbereiche der Fachkraft für Veranstaltungstechnik gleichgestellt werden.
Aufgaben:
Hinweise und Übergangsregelungen
Die Ausbildungsgänge Fachkraft, Meister und Ingenieur für Veranstaltungstechnik sind in den Jahren 1998 bis 2000 neu entstanden.
Vor dieser Zeit gab es für Bühnen- und Studiofachkräfte keine definierten Anforderungsprofile und Ausbildungsrichtlinien. Der Unternehmer hat die Fachkräfte nach eigenen Kriterien ausgewählt und ernannt.
Wurden Veranstaltungen und Produktionen in Versammlungsstätten nach LBO durchgeführt, wurde in den Versammlungsstättenverordnungen nach Landesbauordnung (LBO) eine geprüfte Fachkraft mit Befähigungsnachweis verlangt. Der Befähigungsnachweis wurde von der Landesbehörde ausgestellt. Diese geprüften Fachkräfte sind bezüglich der technischen und sicherheitstechnischen Kenntnisse den Meistern der Veranstaltungstechnik gleichgestellt.
Qualifikation und Art der Veranstaltung - Beispielsammlung
Beispiele für die Auswahl der Bühnen- und Studiofachkräfte | ||
Qualifikation | Art der Veranstaltungen | |
Besonderheiten | Beispiele | |
Ingenieur für Veranstaltungstechnik
Theoretische Kenntnisse/ Erfassen komplexer Vorgänge und Abläufe/Fächerübergreifende Planungskoordination/ Konstruktion und Ablaufplanung/ Umfangreiche Kenntnisse der Gesetze und Vorschriften/ Verhandlungsführung | Planung statischer Konstruktionen (Zuschauertribünen) | Motorsportveranstaltungen |
Massenveranstaltungen | Pop-Konzerte
Autorennen | |
Verhandlungen mit Behörden, Genehmigungen | Straßenrennen, Umzüge | |
Koordination mehrerer Veranstalter | Internationale Feste | |
Planung und Koordination von Energieanschlüssen (Trafostation) | Welt- oder Europameisterschaften | |
Meister für Veranstaltungstechnik Geprüfte Fachkraft mit Befähigungszeugnis
Mitarbeiterführung/ Planung von Einrichtungen aus vorgefertigten Bauteilen/ Koordination von verschiedenen Gewerken/ Kenntnis der Vorschriften und Gesetze/ Kostenkontrolle | Aufbau von Tribünen bei erhöhter Gefährdung | Skispringen |
Veranstaltungen mit Aktionen (Fernsehproduktionen) | Spielshows | |
Produktionen mit hohem technischem Einsatz (Kamerakran, Beleuchtungsgitter, Zuganlagen) | Galaveranstaltungen | |
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Organisation der Arbeitsabläufe/ Fachkenntnisse in mehreren Gewerken/ Kenntnis der Geräte und Ausrüstungsgegenstände/ Praktische Unfallverhütung und Sicherheitsmaßnahmen | Begleitender Veranstaltungsaufbau | Sinfonieorchester |
Studioproduktionen | Talkshows | |
Durchführung von Veranstaltungen im überschaubaren Rahmen | Konzerte und Tanzveranstaltungen | |
Spielfilmherstellung | Krimis | |
Erfahrener Bühnenhandwerker/ Veranstaltungs-Operator
Bereitstellen, Einrichten, Aufstellen und Montieren veranstaltungstechnischer Einrichtungen | Eigenständige Durchführung von Veranstaltungen geringen Umfangs | Flash-News
Kleine Kabaretts Schul- und Vereinsveranstaltungen |
Praktische Unterstützung von Veranstaltungen |
Kriterien zur Auswahl der erforderlichen Qualifikation
Beispiele für Art und Umfang von Produktionen und Veranstaltungen
Entscheidungshilfen zum Diagramm "Kriterien zur Auswahl der erforderlichen Qualifikation
Kategorie | Bewertungskriterien | Beispiele | Einordnung der Produktion |
Art der Veranstaltung
A |
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| A1 |
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| A1 | |
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| A | |
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| A | |
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| A | |
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| A | |
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| A | |
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| A | |
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| A2 | |
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| A2 | |
Technik im Zuständigkeits- bereich der Beleuchtung T |
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| T1 |
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| T1 | |
| T2 | ||
| T2 | ||
| T2 | ||
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| T2 | |
| T2 | ||
Übertragungstechnik
T |
| T1 | |
| T1 | ||
| T1 | ||
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| T1 | |
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| T1 | |
| T2 | ||
Bühnenbau und Bühnentechnik
B |
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| B1 |
| B1 | ||
| B2 | ||
| B2 | ||
| B2 | ||
| B2 | ||
| B2 | ||
| B2 | ||
Personen
P |
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| P1 |
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| P1 | |
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| P2 | |
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| P2 | |
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| P2 | |
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| P2 | |
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| P2 |
Die eingesetzte Technik muss nach dem anteiligen Um fang der verwendeten maschinentechnischen Einrichtungen beziehungsweise beleuchtungstechnischen Einrichtungen bewertet werden.
Bei umfangreichem Einsatz maschinentechnischer Einrichtungen ist ein Meister für Veranstaltungstechnik/ Bühne einzusetzen und bei umfangreichem Einsatz an Beleuchtungstechnik ist ein Meister für Veranstaltungstechnik/ Beleuchtung einzusetzen.
Gegebenenfalls müssen Meister beider Qualifikationen eingesetzt werden.
Rechtsquellen und Informationen
Die CD-ROM "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen" enthält die für Produktions- und Veranstaltungsunternehmen wichtigen berufsgenossenschaftlichen und staatlichen Regeln sowie Branchen-Standards im Volltext. Des Weiteren enthält die CD-ROM Zusammenfassungen und Inhaltsverzeichnisse der wichtigen DIN-Normen für Produktions- und Veranstaltungsunternehmen sowie Fachliteratur im Volltext.
Gesetze und Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG
Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG
Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG
Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV mit Arbeitsstätten-Richtlinien - ASR
Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV mit Technischen Regeln für Betriebssicherheit
Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV
Muster-Versammlungsstättenverordnung - MVStättV
BG-Vorschriften, -Regeln, Grundsätze
BGV A1 "Grundsätze der Prävention"
BGV A2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
BGV A3 "Elektrische Anlagen und Betriebs mittel"
BGV C1 "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung"
BGR 133 "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern"
BGR 151 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen"
BGR 152 "Gebrauch von Anschlag-Faserseilen"
BGR 500 "Betreiben von Arbeitsmitteln"
BGG 912 "Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung"
BGG 912-1 "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung"
BG-Informationen
BGI 748 "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz"
BGI 813 "Prüfung elektrischer Geräte und Anlagen"
BGI 826 "Schutz gegen Absturz" (©VMBG)
BGI 810-3 "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Lasten über Personen"
BGI 810-4 "Scheinwerfer"
BGI 810-5 "Besondere szenische Effekte und Vorgänge"
BGI 811 "Arbeitssicherheit in Übertragungsfahrzeugen"
BGI 812 "Pyrotechnik in Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung"
BGI 814 "Fernsehen, Hörfunk und Film Kamerakrane"
BGI 5007 "Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke"
GUV-I 8629 "Bereitstellung und Benutzung von Versenkeinrichtungen"
GUV-I 8636 "Fliegen von Personen bei szenischen Darstellungen"
Branchenstandards
VPLT. SR 1.0 "Bereitstellung und Benutzung von Traversensystemen"
VPLT. SR 2.0 "Bereitstellung und Benutzung von Elektrokettenzügen"
VPLT. SR 3.0 "Sachkundiger für Veranstaltungs- Rigging: Qualifikation"
VPLT. SR 4.0 "Elektrofachkraft für Veranstaltungstechnik: Anforderung und Qualifikation"
Medien der VBG
INFO-MAP "Erste Hilfe und Brandschutz"
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* 1) = auf der CD-ROM "Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen"
Redaktioneller Hinweis: Die oben genannte CD-Rom liegt der Druckfassung der BGI 810-0 bei, diese ist als
BGI 810 - Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Leitfaden
Fernsehen, Hörfunk, Film, Theater, Veranstaltungen - mit CD-ROM
Artikelnummer: 20-06-2910-0
bei der
VBG
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Deelbögenkamp 4
22297 Hamburg
Postanschrift: 22281 Hamburg
www.vbg.de
zu erhalten.
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