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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I
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GUV-I 8590 / DGUV Information 203-050 - "Kommentar zur UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

(Ausgabe 2005)



redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 1.4 Energieverteilungsanlagen

Vorwort

Die Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" liegen in einer überarbeiteten Fassung vor. Diese Überarbeitung hatte zum Ziel, die Durchführungsanweisungen zu aktualisieren und missverständliche Textpassagen zu beseitigen. Gleichwohl zeigen die inzwischen neu oder wieder gestellten Fragen, dass ein Kommentar zur Unfallverhütungsvorschrift nach wie vor benötigt wird.

Der vorliegende Kommentar soll keine Ergänzung der UVV sein. Es besteht somit kein Zwang zur Anwendung. Er soll nur die Schutzziele der UVV erläutern und Wege dahin aufzeigen.

Dieser neue Kommentar behandelt sicher noch nicht alle Fragen. Er wird, wie ähnliche Kommentare in der Vergangenheit, immer wieder ergänzt und aktualisiert werden müssen, wenn er seinen Zweck erfüllen soll, Sicherheitsfachkräfte und Vorgesetze bei ihrem Bemühen um Arbeitssicherheit zu unterstützen.


§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für elektrische Anlagen und Betriebsmittel.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel.

Zu § 1 Abs. 2:

Zu den nichtelektrotechnischen Arbeiten zählen z.B. das Errichten von Bauwerken in der Nähe von Freileitungen und Kabelanlagen sowie Annäherungen bei anderen Arbeiten, wie Bau-, Montage-, Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten.

Erläuterungen

Zu § 1 Abs. 1:

Der Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift umfasst alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel unabhängig von der Höhe oder Art der in ihnen erzeugten Spannung oder der Spannung, mit der sie betrieben werden. Sie enthält Anforderungen an elektrische Anlagen und die einzelnen Betriebsmittel und regelt den Umgang mit wie auch das Arbeiten an diesen.

Da in allen Betrieben zumindest elektrische Energie genutzt wird, muss diese Unfallverhütungsvorschrift in jedem Unternehmen berücksichtigt werden. In jedem Betrieb muss geprüft werden, welche Paragraphen dieser Unfallverhütungsvorschrift von Vorgesetzten und Versicherten beachtet werden müssen.

Zu § 1 Abs. 2:

Auch bei Arbeiten, die nur in der Nähe einer elektrischen Anlage durchgeführt werden, kann von der benachbarten Anlage eine Gefahr ausgehen. Solche Arbeiten können z.B. Transport- und Baggerarbeiten unter und neben Freileitungen sein. Die Unfallverhütungsvorschrift gilt deshalb auch für solche und andere nicht elektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen.

§ 2 Begriffe

(1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Gegenstände, die als ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie (z.B. Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen) oder dem Übertragen, Verteilen und Verarbeiten vor Informationen (z.B. Gegenstände der Fernmelde- und Informationstechnik) dienen. Den elektrischen Betriebsmitteln werden gleichgesetzt Schutz- und Hilfsmittel, soweit an diese Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit gestellt werden. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.

(2) Elektrotechnische Regeln im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die allgemein anerkannten Regeln der Elektrotechnik, die in den VDE-Bestimmungen enthalten sind, auf die die Berufsgenossenschaft in ihrem Mitteilungsblatt verwiesen hat. Eine elektrotechnische Regel gilt als eingehalten, wenn eine ebenso wirksame andere Maßnahme getroffen wird; der Berufsgenossenschaft ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Maßnahme ebenso wirksam ist.

(3) Als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Erläuterungen

Zu § 2 Abs. 1:

Dadurch, dass Schutz- und Hilfsmittel elektrischen Betriebsmitteln gleich gesetzt werden, wird der Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift auch auf diese ausgeweitet. Schutz- und Hilfsmittel sind z.B. persönliche Schutzausrüstungen und spezielle Werkzeuge, wie z.B. Isolierstangen oder isolierte Werkzeuge. Um mit ihnen an elektrischen Anlagen sicher arbeiten zu können, müssen sie bestimmten Anforderungen hinsichtlich der elektrischen Sicherheit entsprechen.

Elektrische Anlagen werden aus elektrischen Betriebsmitteln "zusammengesetzt". Für elektrische Anlagen gelten deshalb eventuell zusätzliche Sicherheitsanforderungen, die nicht durch jedes dieser elektrischen Betriebsmittel erfüllt werden.

Zu § 2 Abs. 2:

Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf die im Anhang 3 aufgeführten elektrotechnischen Regeln in der jeweils gültigen Fassung.

Erläuterungen

Zu § 2 Abs. 2:

Entsprechen elektrische Anlagen oder Betriebsmittel den hierfür geltenden elektrotechnischen Regeln, kann davon ausgegangen werden, dass sie dann auch der Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.

Wird andererseits eine elektrotechnische Regel nicht eingehalten, muss im Zweifelsfall der Nachweis erbracht werden, dass die gleiche Sicherheit auf andere Weise erreicht wurde.

Zu § 2 Abs. 3:

Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z.B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.

Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, für festgelegte Tätigkeiten, z.B. nach § 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt werden, können diese durch eine entsprechende Ausbildung eine Qualifikation als "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" erreichen. Diese Qualifikation wird nicht als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erteilung der Ausübungsberechtigung gemäß § 7a Handwerksordnung angesehen.

Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschrieben sind. In eigener Fachverantwortung dürfen nur solche festgelegten Tätigkeiten ausgeführt werden, für die die Ausbildung nachgewiesen ist.

Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden.

Unter Spannung sind Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt.

Die Ausbildung muss Theorie und Praxis umfassen. Die theoretische Ausbildung kann innerbetrieblich oder außerbetrieblich in Absprache mit dem Unternehmer erfolgen. In der theoretischen Ausbildung müssen, zugeschnitten auf die festgelegten Tätigkeiten, die Kenntnisse der Elektrotechnik, die für das sichere und fachgerechte Durchführen dieser Tätigkeiten erforderlich sind, vermittelt werden.

Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt werden. Sie muss die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können.

Die Ausbildungsdauer muss ausreichend bemessen sein. Je nach Umfang der festgelegten Tätigkeiten kann eine Ausbildung über mehrere Monate erforderlich sein.

Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung. In jedem Fall hat er zu prüfen, ob die in der vorstehend genannten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend sind.

Erläuterungen

Zu § 2 Abs. 3:

Um als Elektrofachkraft angesehen zu werden, bedarf es einer besonderen fachlichen Qualifikation. Diese wird im Regelfall durch eine Ingenieur-, Techniker-, Meister- oder Facharbeiterprüfung (Gesellenprüfung) in einem elektrotechnischen Ausbildungsberuf nachgewiesen. Auch eine mehrjährige Tätigkeit kann zur Qualifikation einer Elektrofachkraft führen, wenn sie begleitet wird durch eine Ausbildung durch eine Elektrofachkraft, in der die erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten vermittelt werden. Hiermit wird ein neuer Weg zur Erlangung der Qualifikation aufgezeigt, der bei noch laufender bzw. jetzt oder in Zukunft stattfindender Ausbildung berücksichtigt werden soll.

Es ist stets dabei zu berücksichtigen, dass immer nur ein begrenzter Teil der Elektrotechnik abgedeckt wird. Eine Ausbildung ist dann ausreichend, wenn die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die für die übertragenen Aufgaben benötigt werden. Das heißt aber auch, dass die Ausbildung eventuell ergänzt werden muss, wenn andere Arbeiten übertragen werden.

Eine, wenn auch mehrjährige, bloße Ausübung von Tätigkeiten führt nicht zur Qualifikation einer Elektrofachkraft.

Im Jahre 1994 wurde die Handwerksordnung mit dem Ziel geändert, dass Handwerker auch eine Tätigkeit in Fremdgewerken ausüben können. Diese Tätigkeiten müssen mit dem eigenen Gewerk zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.

Auch in Betrieben, die nicht zum Handwerk gehören, fallen Arbeiten an, die nur in zeitlicher Reihenfolge von unterschiedlich ausgebildeten Fachleuten erledigt werden können.

Zunehmend besteht aus Gründen der Wirtschaftlichkeit besonders in der Industrie das Verlangen, diese starre "Aufgabenteilung" aufzuheben.

Bei der Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln, bei Instandhaltung und beim Kundendienst in Verbindung mit nicht elektrotechnischen Gewerken werden daher elektrotechnische Arbeiten, die nach der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A3, bisher GUV-V A2) grundsätzlich Elektrofachkräften vorbehalten sind, zunehmend von "Nichtelektrikern" durchgeführt.

Eine Legalisierung, dass auch diese Personen bisher nur Elektrofachkräften vorbehaltene Tätigkeiten eigenständig ausführen dürfen, kann nur in Verbindung mit einem Nachweis für eine entsprechende Zusatzausbildung erfolgen. In Abhängigkeit von der Vorbildung kann diese mitunter mehrere Monate dauern.

In die DA zu § 2 wurde zur Eingliederung des oben genannten Personenkreises in das Vorschriftenwerk der Begriff "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" aufgenommen. Dadurch soll ein Weg aufgezeigt werden, der den Erfordernissen in Handwerk und Industrie unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift gerecht wird.

Typische Tätigkeiten einer "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" sind Arbeiten eines Kundendienstmonteurs wie z.B. das Anschließen elektrischer Geräte über vorhandene Klemmen oder das Austauschen von Baugruppen. In ähnlicher Weise können auch Hausmeister als Elektrofachkraft für einfache Reparaturarbeiten an elektrischen Anlagen (z.B. Befestigung oder Austausch von Steckdosen) ausgebildet werden. Ausgeschlossen sind Arbeiten zur Erweiterung einer elektrischen Anlage, auch wenn sie nur dem Anschluss eines elektrischen Betriebsmittels dienen.

Eine weitere Einschränkung wurde auch mit folgendem Satz getroffen: "Diese festgelegten Tätigkeiten dürfen nur in Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC und grundsätzlich nur im freigeschalteten Zustand durchgeführt werden. Unter Spannung sind die Fehlersuche und das Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt."

Aber auch die festgelegten Tätigkeiten stellen hohe Anforderungen an die Personen, die diese eigenständig durchführen sollen. Es gilt daher folgende Definition, die sich nur hinsichtlich des erlaubten Tätigkeitsumfanges von der für die Elektrofachkraft unterscheidet:

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung in Theorie und Praxis, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

In der Definition wird einerseits deutlich ausgedrückt, dass die erforderliche Qualifikation durch die erlaubten Tätigkeiten bestimmt wird. Andererseits darf nicht unbeachtet bleiben, dass die erforderliche Ausbildung dazu befähigen muss, die übertragenen Arbeiten zu beurteilen.

Es ist daher eine ausreichende und umfassende Ausbildung, die Theorie und praktische Übungen umfassen muss, erforderlich (zum Umfang der Ausbildung siehe Anhang A). In diesem Zusammenhang wird in den DA auch noch ein Wort an den Unternehmer gerichtet. "Die Ausbildung entbindet den Unternehmer nicht von seiner Führungsverantwortung. In jedem Fall hat er zu prüfen, ob die in der o.g. Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten ausreichend sind." Deshalb ist es auch erforderlich, dass in einer Ausbildungsbestätigung, die dem Teilnehmer nach bestandener Abschlussprüfung ausgehändigt wird, klar angegeben wird, welche Tätigkeiten Gegenstand der Ausbildung waren. In Anhang A sind Kriterien aufgeführt, die bei entsprechenden Kursen berücksichtigt werden müssen.

Da nur Elektrofachkräfte die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten durchführen können, ist es nicht erlaubt, dass nach erfolgreicher Teilnahme an einem Kurs die Teilnehmer selbst solche Kurse abhalten.

§ 3 Grundsätze

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instand gehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.

(2) Ist bei einer elektrischen Anlage oder einem elektrischen Betriebsmittel ein Mangel festgestellt worden, d. h. entsprechen sie nicht oder nicht mehr den elektrotechnischen Regeln, so hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Mangel unverzüglich behoben wird und, falls bis dahin eine dringende Gefahr besteht, dafür zu sorgen, dass die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel im mangelhaften Zustand nicht verwendet werden.

Zu § 3 Abs. 1:

Leitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sind alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, damit Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln von Personen, die nicht die Kenntnisse und Erfahrungen einer Elektrofachkraft haben, sachgerecht und sicher durchgeführt werden können.

Die Forderung "unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft" bedeutet die Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung, insbesondere:

Das Betreiben umfasst alle Tätigkeiten (Bedienen und Arbeiten) an und in elektrischen Anlagen sowie an und mit elektrischen Betriebsmitteln. Zum In-Stand-Halten (siehe DIN 31051) gehören die Inspektion (Kontrolle), die Wartung und die Instandsetzung.

Erläuterungen

Zu § 3 Abs. 1:

Die Verantwortung dafür, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel im Unternehmen den elektrotechnischen Regeln entsprechen, liegt beim Unternehmer. Deshalb muss er, wenn er die Arbeiten nicht selbst ausführt, eine geeignete Elektrofachkraft auswählen, der er die Durchführung der Arbeiten überträgt.

Der Unternehmer muss also zunächst eine Elektrofachkraft einsetzen, die über die spezielle Fachkunde verfügt. So wird z.B. eine Elektrofachkraft, die im Bereich der Niederspannungsinstallation gearbeitet hat, nicht über die Fachkunde verfügen, die für Arbeiten in Hochspannungsanlagen erforderlich sind. Auch ist zu bedenken, dass eine Elektrofachkraft, die längere Zeit nicht mit elektrotechnischen Arbeiten betraut wurde, Defizite in Kenntnissen und Fertigkeiten haben kann. Diese können, bevor sie wieder als Elektrofachkraft tätig wird, in entsprechenden Kursen ausgeglichen werden.

Sollen für die Arbeiten an elektrischen Anlagen auch Personen eingesetzt werden, die selbst nicht Elektrofachkraft sind, muss eine Elektrofachkraft über sie Leitung und Aufsicht ausüben. Inwieweit Leitung und Aufsicht gehen, kann nicht generell angegeben werden. Wichtig ist das Ziel, das durch Leitung und Aufsicht erreicht werden muss. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die unter Leitung und Aufsicht arbeitenden Personen unterschiedliche Kenntnisse und Erfahrungen haben können. Der Umfang der Leitung und Aufsicht muss sich an deren Kenntnisstand orientieren.

Insbesondere wenn Arbeiten einige Jahre durchgeführt werden und eine begleitende theoretische Ausbildung erfolgt, kann der Umfang der Leitung und Aufsicht zurückgenommen werden. Andererseits zeigt dies aber auch, dass bei noch unerfahrenen Personen eine intensive Leitung und Aufsicht erforderlich sind. Weiter ist auch zu berücksichtigen, welche Arbeiten schon gefahrlos durchgeführt werden können.

Eine Elektrofachkraft, die Leitung und Aufsicht ausübt, übernimmt all die Pflichten, die einem Vorgesetzten obliegen. Bei der Auswahl einer Elektrofachkraft, die Leitung und Aufsicht ausüben soll, hat der Unternehmer deshalb zu prüfen, ob sie zum Vorgesetzten geeignet ist.

Zu § 3 Abs. 2:

Im Allgemeinen liegt ein Mangel nicht vor, wenn beim Erscheinen neuer elektrotechnischer Regeln an neue Anlagen oder Betriebsmittel andere Anforderungen gestellt werden.

Die Berufsgenossenschaft verweist in ihrem Mitteilungsblatt auf die im Anhang 1 aufgeführten Anpassungen vorhandener elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische Regeln.

Erläuterungen

Zu § 3 Abs. 2:

Bei einem Mangel entspricht eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht mehr den einschlägigen elektrotechnischen Regeln, die bei der Errichtung oder Herstellung gültig waren. In der Regel besteht dann eine Gefahr, der sofort begegnet werden muss. Dabei ist zu unterscheiden, ob durch provisorische Maßnahmen die akute Gefahr beseitigt werden kann und für einen begrenzten Zeitraum die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel weiter benutzt werden können, falls dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Natürlich ist eine umgehende Beseitigung des Mangels sofort einzuleiten.

Kann der bestehenden Gefahr nicht durch provisorische Maßnahmen begegnet werden, muss die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel stillgelegt und gegen Benutzung gesichert werden.

Auf Grund eines in der Vergangenheit festgestellten Unfallgeschehens kann es erforderlich sein, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel an geänderte elektrotechnische Regeln angepasst werden.

In der Vergangenheit waren in den elektrotechnischen Regeln selbst die Anpassungsanforderungen aufgeführt. Wegen der europäischen Normen, die bestehende Anlagen nicht berücksichtigen, ist dies in Zukunft nicht mehr der Fall. Der Unfallversicherungsträger verweist deshalb im Anhang 1 zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" auf die zur Abwendung vermeidbarer Unfallgefahren erforderlichen Nachrüstungen und greift so auch in älteren VDE-Bestimmungen erhobene Nachrüstungsforderungen auf.

§ 4 Grundsätze beim Fehlen elektrotechnischer Regeln

(1) Soweit hinsichtlich bestimmter elektrischer Anlagen und Betriebsmittel keine oder zur Abwendung neuer oder bislang nicht festgestellter Gefahren nur unzureichende elektrotechnische Regeln bestehen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen der nachstehenden Absätze eingehalten werden.

(2) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen sich in sicherem Zustand befinden und sind in diesem Zustand zu erhalten.

(3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den betrieblichen und örtlichen Sicherheitsanforderungen im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüsse genügen.

(4) Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder fest angebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein.

(5) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen so beschaffen sein, dass bei Arbeiten und Handhabungen, bei denen aus zwingenden Gründen der Schutz gegen direktes Berühren nach Absatz 4 aufgehoben oder unwirksam gemacht werden muss,

(6) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die in Bereichen bedient werden müssen, wo allgemein ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gefordert wird oder nicht möglich ist, muss bei benachbarten aktiven Teilen mindestens ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren vorhanden sein.

(7) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 5 muss ohne eine Gefährdung, z.B. durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung, möglich sein.

(8) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort Schutz bei Indirektem Berühren aufweisen, so dass auch im Fall eines Fehlers in der elektrischen Anlage oder in dem elektrischen Betriebsmittel Schutz gegen gefährliche Berührungsspannungen vorhanden ist.

Zu § 4 Abs. 2:

Der sichere Zustand ist vorhanden, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel so beschaffen sind, dass von ihnen bei ordnungsgemäßem Bedienen und bestimmungsgemäßer Verwendung weder eine unmittelbare (z.B. gefährliche Berührungsspannung) noch eine mittelbare (z.B. durch Strahlung, Explosion, Lärm) Gefahr für den Menschen ausgehen kann.

Der geforderte sichere Zustand umfasst auch den notwendigen Schutz gegen zu erwartende äußere Einwirkungen (z.B. mechanische Einwirkungen, Feuchtigkeit, Eindringen von Fremdkörpern).

Erläuterungen

Zu § 4 Abs. 2:

Absatz 2 und die folgenden Absätze des § 4 enthalten Schutzziele, nach denen elektrische Anlagen und Betriebsmittel ausgewählt werden können, wenn es keine hierfür geltenden elektrotechnischen Regeln gibt und somit eine Beurteilung hinsichtlich der Eignung anhand solcher nicht möglich ist.

Zu § 4 Abs. 3:

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel können in ihrer Funktion und Sicherheit durch Umgebungseinwirkungen (z.B. Staub, Feuchtigkeit, Wärme, mechanische Beanspruchung) nachteilig beeinflusst werden. Daher sind sowohl die einzelnen Betriebsmittel als auch die gesamte Anlage so auszuwählen und zu gestalten, dass ein ausreichender Schutz gegen diese Einwirkungen über die üblicherweise zu erwartende Lebensdauer gewährleistet ist. Hierzu zählen unter anderem die Wahl der Schutzart, der Schutzklasse, der Isolationsklasse sowie der Kriech- und Luftstrecken. Bei der Wahl sind in jedem Fall die speziellen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen, z.B. auf Baustellen oder in aggressiver Umgebung.

Zu § 4 Abs. 5:

Als zusätzliche Maßnahmen, die bei der Aufhebung des betriebsmäßigen Schutzes gegen direktes Berühren anzuwenden sind, gelten z.B. das Abdecken oder Abschranken.

Zu § 4 Abs. 6:

Ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren ist häufig die einfachste und in jedem Fall die wirkungsvollste Schutzmaßnahme. Dies gilt vor allem für Betriebsmittel, die für betriebsmäßige Vorgänge bedient werden müssen, aber auch an und in der Nähe von Betriebsmitteln, zu denen nur Elektrofachkräfte und elektrotechnisch unterwiesene Personen Zutritt oder Zugriff haben.

In Bereichen, die nur mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Personen zugänglich sind, genügt bei Betriebsmitteln, die nicht betriebsmäßig, sondern nur zum Wiederherstellen des Soll-Zustandes bedient werden (z.B. Einstellen oder Entsperren eines Relais, Auswechseln von Meldelampen oder Schraubsicherungen), bei Nennspannungen bis 1000 V ein teilweiser Schutz gegen direktes Berühren (z.B. Abdeckung) nach DIN EN 50 274/ VDE 0660 Teil 514 "Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Schutz gegen elektrischen Schlag; Schutz gegen unabsichtliches direktes Berühren gefährlicher aktiver Teile". Solche Abdeckungen erfüllen ihren Zweck, wenn sie gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Entfernen gesichert sind oder nur mit Werkzeug oder Schlüssel entfernt werden können.

Zu § 4 Abs. 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

In Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV müssen zum Freischalten die erforderlichen Trennstrecken hergestellt werden können.

Einrichtungen zum Sichern gegen Wiedereinschalten sind z.B. ein- oder mehrfach verschließbare Schalter, Schalterabdeckungen, Steckkappen für Schalter, abnehmbare Schalthebel, Blindeinsätze für Schraubsicherungen, Absperr- und Entlüftungseinrichtungen für Druckluft, Mittel zum Unwirksammachen der Federkraft, Mittel zum Unterbrechen der Hilfsspannung.

Bei ferngesteuerten Anlagen müssen Kennzeichnungen, Hinweise und Anweisungen so gestaltet sein, dass der Schaltzustand der Anlage und die Zuständigkeiten und Möglichkeiten für eine Schaltung, z.B. von der zentralen Fernsteuerstelle aus, eindeutig erkennbar sind.

Einschiebbare isolierende Schutzplatten werden im Allgemeinen nur in Führungsschienen sicher gehalten.

§ 5 Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden

  1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und
  2. in bestimmten Zeitabständen.

Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten.

(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.

(4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 1:

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden und müssen in diesem Zustand erhalten werden.

Diese Forderung ist erfüllt, wenn vor Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung (Erstprüfung) sichergestellt wird, dass die Anforderungen der elektrotechnischen Regeln eingehalten werden. Hierzu sind Prüfungen nach Art und Umfang der in den elektrotechnischen Regeln festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Erstprüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel entfallen (siehe Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs.4).

Erläuterungen

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 1:

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass neue elektrische Anlagen und Betriebsmittel sicher betrieben und benutzt werden können.

Er ist daher gut beraten, wenn er sich vom Errichter oder Hersteller ausdrücklich bestätigen lässt, dass die von ihm errichteten Anlagen und hergestellten Betriebsmittel den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift entsprechen.

Um diese Bestätigung abgeben zu können, werden elektrische Niederspannungsanlagen (bis 1000 V Wechselspannung) deshalb vor der Inbetriebnahme entsprechend der VDE-Bestimmung 0100-610 "Prüfungen, Erstprüfungen" geprüft.

Bei elektrischen Betriebsmitteln ist durch Prüfungen, die in den jeweiligen elektrotechnischen Regeln aufgeführt sind, festzustellen, ob sie den elektrotechnischen Regeln entsprechen.

Als Ersatz für eine Bestätigung des Herstellers kann für anschlussfertige elektrische Betriebsmittel ein Prüfzeichen wie das "GS"-Zeichen angesehen werden. Gleiches gilt für das "CE"-Zeichen, wenn in der zugehörigen Konformitätserklärung auf die eingehaltenen Normen verwiesen wird.

Prüfung nach Änderung und Instandsetzung

Eine Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes ist auch nach Änderung und Instandsetzung erforderlich. Immer dann, wenn Arbeiten ausgeführt wurden, die in den Funktionsablauf der Einrichtung eingreifen und darum die Kenntnisse einer Elektrofachkraft erfordern, müssen die Schutzmaßnahmen überprüft werden.

Elektrische Anlagen werden danach entsprechend den Bestimmungen, die für das Errichten gelten, geprüft, Niederspannungsanlagen also nach VDE 0100-610.

Für elektrische Betriebsmittel, z.B. Elektrohandwerkzeuge, Büromaschinen, gilt für die Prüfung nach Änderung und Instandsetzung die VDE-Bestimmung 0701 "Instandsetzung, Änderung und Prüfung".

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 2:

Zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederholt zu prüfen.

Anhand der folgenden Tabellen können Prüffristen festgelegt werden, wenn die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel normalen Beanspruchungen durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen ausgesetzt sind. Dabei wird unterschieden zwischen ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln und stationären und nichtstationären Anlagen.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind (siehe auch Abschnitte 2.7.4 und 2.7.5 DIN VDE 0100-200).

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebsmittel, die keine Tragevorrichtung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu gehören auch elektrische Betriebsmittel, die vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden (siehe auch Abschnitte 2.7.6 und 2.7.7 DIN VDE 0100-200).

Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbunden sind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern und auf Fahrzeugen.

Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie entsprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatz wieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau- und Montagestellen, fliegende Bauten.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen obliegt einer Elektrofachkraft.

Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen.

Tabelle 1A:Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
Tabelle 1 A beschreibt die Anforderungen an den Prüfer sowie die Art der Prüfung. Ferner enthält sie Richtwerte für die Prüfung unter normalen Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Die Beurteilung der örtlichen Betriebs- und Umgebungsbedingungen obliegt der Elektrofachkraft und kann im Einzelfall zu anderen Prüffristen führen.

Anlage/BetriebsmittelPrüffristArt der PrüfungPrüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 Jahreauf ordnungsgemäßen ZustandElektrofachkraft
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen1 Monatauf WirksamkeitElektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte
Fehlerstrom-, Differenzstrom und Fehlerspannungs-Schutzschalter 

 

auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der PrüfeinrichtungBenutzer
- in stationären Anlagen6 Monate
- in nichtstationären Anlagenarbeitstäglich

Die Forderungen sind für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel auch erfüllt, wenn diese von einer Elektrofachkraft ständig überwacht werden.

Ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel gelten als ständig überwacht, wenn sie kontinuierlich

werden.

Die ständige Überwachung als Ersatz für die Wiederholungsprüfung gilt nicht für die elektrischen Betriebsmittel der Tabellen 1B und 1C.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

Tabelle 1B enthält Richtwerte für Prüffristen 2) in verschiedenen Arbeitsbereichen für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Die Beurteilung der Betriebs- und Umgebungsbedingungen obliegt der Elektrofachkraft und kann im Einzelfall zu anderen Prüffristen führen.

Schutz- und Hilfsmittel

Die Prüffristen für Schutz- und Hilfsmittel zum sicheren Arbeiten in elektrischen Anlagen sind in Tabelle 1C angegeben.

Tabelle 1B: Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

Prüf-
frist
Ortsveränderliche elektrische BetriebsmittelPrüf-
frist
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel
Bäder

Flüssigkeitsstrahler
Wassersauger (Saugschrubb-Geräte)
Verlängerungs- und Geräteanschluss-
leitungen
Unterwassersauger
Zentrifugen
usw.

Gebäudereinigung

Staubsauger
Bohner- und Bürstengeräte
Teppichreinigungsgeräte
Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen
usw.

Schlachthöfe

Betäubungszangen
Elektrisch betriebene Sägen
Elektrisch betriebene Messer
usw.

Laboratorien

Rotationsverdampfer
Bewegliche Analysegeräte
Heizgeräte
Messgeräte
Netzbetriebene Laborgeräte
Tischleuchten
Rührgeräte
Verlängerungs- und Geräte-
anschlussleitungen
usw.

Küchen für Gemeinschafts-
verpflegung

Aufschnittmaschinen
Rührgeräte
Kaffeeautomaten
Kochplatten
Toaster
Wärmewagen/ Warmhaltegeräte
Verlängerungs- und Geräte-
anschlussleitungen
Elektrische Handgeräte
usw.
Ausnahmen:
Sonstige Küchen = 12 Monate

Unterrichtsräume in Schulen

Elektrische Betriebsmittel im Bereich Medien:

  • Dia-, Film-, Tageslichtprojektoren
  • Videogeräte usw.
  • Verlängerungs- und Geräte-
    anschlussleitungen
    usw.

Elektrische Betriebsmittel im Bereich textiles Gestalten

  • Bügeleisen
  • Nähmaschinen
  • Verlängerungs- und Geräte-
    anschlussleitungen
    usw.

Elektrische Betriebsmittel im Bereich Hauswirtschaft:

  • Toaster
  • Handrührgeräte
  • Warmhalteplatten
  • Verlängerungs- und Geräte-
    anschlussleitungen
    usw.
Feuerwehren/ Technische Hilfsleistung

(für Betriebsmittel, die bei Übung und Einsatz benutzt worden sind)

Elektrische Handgeräte
Handleuchten
Flutlichtscheinwerfer
Umfüllpumpen
Verlängerungs- und Geräte-
anschlussleitungen
usw.

Unterrichtsräume in Schulen

Elektrische Betriebsmittel im Bereich Technikunterricht:

  • Lötkolben
  • Dekupiersägen
  • Handbohrmaschinen
  • Schwingschleifer
  • Mobile Holzbearbeitungsgeräte
  • Verlängerungs- und Geräte-
    anschlussleitungen
    usw.

Elektrische Betriebsmittel im naturwissenschaftlichen Unterricht:

  • Heizplatten
  • Elektrolysegeräte
  • Netzgeräte
  • Signalgeneratoren
  • Oszilloskope
  • Verlängerungs- und Geräte-
    anschlussleitungen
    usw.

Elektrische Betriebsmittel im Werkstatt- bereich von berufsbildenden Schulen:

  • Geräte vgl. Abschnitt Werkstätten usw.
Werkstätten/ Baustellen

Hand- und Baustellenleuchten
Handbohrmaschinen
Winkelschleifer
Band- und Schwingschleifer
Handkreissägen
Stichsägen
Schweißgeräte
Lötkolben
Belüftungsgeräte
Flüssigkeitsstrahler
Mobile Tischkreissägen
Mobile Abrichthobelmaschinen
Späneabsaugung
Mischmaschinen
Bohrhämmer
Heckenscheren
Häcksler
Rasenmäher
Verlängerungs- und Geräte-
anschlussleitungen
usw.

Wäschereien

Bügeleisen
Mobile Bügelmaschinen
Nähmaschinen
Verlängerungs- und Geräte-
anschlussleitungen
usw.

Bürobetriebe

Text- und Datenverarbeitungsgeräte
Diktiergeräte
Overheadprojektoren
Tischleuchten
Belegstempelmaschinen Buchungsautomaten
Ventilatoren
Verlängerungs- und Geräte-
anschlussleitungen
Mobile Kopiergeräte
usw.

Pflegestationen/ Heime

Föne
Frisierstäbe
Rotlichtleuchten
Rasiergeräte
Flaschenwärmer
Heizöfen
Elektrische Handgeräte
Tischleuchten
Stehleuchten
Verlängerungs- und Geräte-
anschlussleitungen
Radios
usw.


Tabelle 1C: Prüfungen für Schutz- und Hilfsmittel

PrüfobjektPrüffristArt der PrüfungPrüfer
Isolierende Schutzbekleidung (soweit benutzt)vor jeder Benutzungauf augenfällige MängelBenutzer
12 Monate

6 Monate für isolierende Handschuhe

auf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen GrenzwerteElektrofachkraft
Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte; isolierende Schutzvorrichtungen sowie Betätigungs- und Erdungsstangenvor jeder Benutzungauf äußerlich erkennbare Schäden und MängelBenutzer
Spannungsprüfer, Phasenvergleicherauf einwandfreie Funktion
Spannungsprüfer, Phasenvergleicher und Spannungsprüfsysteme (kapazitive Anzeigesysteme) für Nennspannungen über 1 kV6 Jahreauf Einhaltung der in den elektrotechnischen Regeln vorgegebenen GrenzwerteElektrofachkraft


Erläuterungen

Zu § 5 Abs. 1 Nr. 2:

Die Gefahren des elektrischen Stromes erfordern besondere Schutzmaßnahmen. Ob diese Schutzmaßnahmen immer wirksam sind, kann ein Laie und auch eine Elektrofachkraft bei der Benutzung elektrischer Betriebsmittel nicht immer erkennen.

Auch kann sich ein Mangel, der zunächst nicht erkannt wird und noch nicht eine Gefährdung zur Folge hat, ausweiten. Es sind deshalb regelmäßige Prüfungen erforderlich, die ein rechtzeitiges Erkennen eines sich einstellenden Mangels ermöglichen.

In der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" wird deshalb gefordert, dass regelmäßig in solchen Zeitabständen geprüft wird, dass zu erwartende Mängel rechtzeitig festgestellt werden.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei den Prüfungen nur die Schutzmaßnahmen gegen Gefahren durch elektrischen Strom kontrolliert werden. Das heißt, dass andere Prüfungen, die z.B. in anderen Unfallverhütungsvorschriften gefordert werden, zusätzlich durchgeführt werden müssen.

In den Durchführungsanweisungen zu § 5 findet man Angaben, die bei der Festlegung der Prüffrist hilfreich sind. So wird zunächst einmal zwischen ortsfesten und ortsveränderlichen Betriebsmitteln unterschieden.

Die Länge der Prüffristen ist abhängig vom Grad der Beanspruchung und muss daher für die einzelnen Bereiche in einem Betrieb spezifisch festgelegt werden.

Wiederholungsprüfungen verursachen Kosten, und einem Unternehmen wird daran gelegen sein, die Prüffristen so festzulegen, dass das Schutzziel des Paragraphen erreicht wird, aber andererseits auch nicht zu häufig geprüft wird (siehe auch GUV-Information "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel"[GUV-I 8524, bisher GUV 22.1]).

Wiederholungsprüfungen sind auch beschrieben in VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen.

Für die Prüfung elektrischer Betriebsmittel kann meist DIN VDE 0702 "Wiederholungsprüfungen elektrischer Geräte" herangezogen werden.

Bei der Wiederholungsprüfung elektrischer Betriebsmittel wird das Gehäuse nicht geöffnet. Es können daher auch elektrotechnisch unterwiesene Personen diese Betriebsmittel prüfen, wenn Prüfgeräte zur Verfügung stehen, an denen das Ergebnis leicht abgelesen werden kann und ein automatischer Funktionsablauf gewährleistet ist.

Die Wiederholungsprüfungen elektrischer Anlagen sind wegen der teilweise komplexen Verhältnisse ausschließlich Elektrofachkräften vorbehalten.

Für die Einhaltung der Prüffristen muss gesorgt werden. Dies ist durch Registrierung in Prüfbüchern und Karteien möglich. Auch das Anbringen von Prüfmarken hat sich bewährt. Hierbei sollte jedoch darauf geachtet werden, dass nicht jeder Benutzer die erforderliche Prüffrist kennt. Es ist deshalb besser, nicht das Datum der Prüfungen, sondern den zukünftigen Termin einzutragen.

Auf Wiederholungsprüfungen kann nur unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden. Diese Ausnahme gilt nur für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Es muss gewährleistet sein, dass die laufenden Instandhaltungsarbeiten zusammen mit den im Rahmen des Betreibens erforderlichen Messungen ähnlich wie Wiederholungsprüfungen vorhandene Mängel aufzeigen. Diese Bedingungen sind in der Regel in den Netzen der Energieversorgungsunternehmen erfüllt. Anders ist die Situation in Betrieben zu beurteilen, wenn zwar ein Betriebselektriker beschäftigt wird, dieser aber nicht laufend Instandhaltungsarbeiten am innerbetrieblichen Versorgungsnetz durchführt.

Zur Prüfung von Schutz- und Hilfsmitteln nach Tabelle 1C:

Die für isolierende Schutzbekleidung geltenden VDE-Bestimmungen liegen zum Teil noch nicht als Weißdrucke vor. Die folgenden Auszüge aus Normen oder Normentwürfen enthalten Angaben zur Durchführung der Prüfungen.

Zur Prüfung von Handschuhen Auszug aus EN 60 903 Anhang G:

G.4 Wiederholungsprüfungen

Handschuhe der Klassen 1, 2, 3 und 4 sowie dem Lager entnommene Handschuhe dieser Klassen sollten ohne vorherige Prüfung nicht benutzt werden, sofern die letzte elektrische Prüfung länger als 6 Monate zurückliegt.

Die Prüfungen bestehen aus dem Aufblasen mit Luft, um zu prüfen, ob Löcher vorhanden sind, einer Sichtprüfung am aufgeblasenen Handschuh und einer elektrischen Prüfung nach den Abschnitten 6.4.2.1 und 6.4.2.2.

Für Handschuhe der Klassen 00 und 0 ist eine Prüfung auf Luftlöcher und eine Sichtprüfung ausreichend.

Zur Prüfung von isolierenden Anzügen der Klasse 00 (bis 500 V) Auszug aus einem Normentwurf des CLC/TC 78 Anhang A:

A 2.2 Elektrische Prüfungen

Die elektrischen Prüfungen müssen mit der Prüfvorrichtung und dem Prüfablauf entsprechend 5.3.3 jedoch mit den folgenden Abweichungen vorgenommen werden:

Die Prüfspannung von 1,5 kV muss auf die Schutzkleidung mit einem Druck von 3N drei Sekunden lang auf folgende Prüfstellen aufgebracht werden:

Diese Prüfstellen dürfen keine Nähte enthalten.

Die Prüfung muss mit den in Bild 1 dargestellten Elektroden an der kompletten Schutzkleidung vorgenommen werden.

Anmerkung: Die Prüfspannung soll zunächst mit 50 % des Prüfwertes aufgebracht werden und wird dann gleichmäßig erhöht und nach Abschluss der Prüfperiode auf 50 % des Prüfwertes abgesenkt und dann abgeschaltet.

Die Prüfung ist bestanden, wenn kein Durchschlag erfolgt. Sollte irgendein Fehler auftreten, muss die Schutzkleidung ausgesondert werden.

Monat, Jahr und Prüfinstitut müssen dauerhaft auf dem entsprechenden Kennzeichnungsetikett vermerkt werden, wenn die Wiederholungsprüfung bestanden wurde.

Bild 1: Beispiel einer Anordnung von Prüfelektroden für Stückprüfungen und Wiederholungsprüfungen


Zur Prüfung von isolierender Fußbekleidung Auszug aus Entwurf DIN VDE0680 Teil 1:

3.15.3.2 Fußbekleidung

Die Prüfung ist nach Abschnitt 3.4.2.1, jedoch in Leitungswasser mit einer Spannung von 5,0 kV während einer Minute durchzuführen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn kein Durchschlag bzw. Überschlag aufgetreten ist.

Zu § 5 Abs. 4:

Die Bestätigung des Herstellers oder Errichters bezieht sich auf betriebsfertig installierte oder angeschlossene Anlagen, Betriebsmittel und Ausrüstungen. Sie kann in der Regel nur vom Errichter abgegeben werden, da nur er die für den sicheren Einsatz der Anlage maßgebenden Umgebungs- und Einsatzbedingungen kennt.

Zu unterscheiden von der hier geforderten Bestätigung ist die Lieferbestätigung des Herstellers oder Lieferers bei der Lieferung von anschlussfertigen elektrischen Betriebsmitteln. Für diese Lieferbestätigung reicht es aus, wenn der Hersteller oder Lieferer auf Verlangen nachweist, dass der gelieferte Gegenstand den Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz entspricht (z.B. durch eine Konformitätserklärung, in der die Einhaltung der einschlägigen elektrotechnischen Regeln bestätigt wird).

§ 6 Arbeiten an aktiven Teilen

(1) An unter Spannung stehenden aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nicht gearbeitet werden.

(2) Vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel muss der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden.

(3) Absatz 2 gilt auch für benachbarte aktive Teile der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels, wenn diese

(4) Absatz 2 gilt auch für das Bedienen elektrischer Betriebsmittel, die aktiven unter Spannung stehenden Teilen benachbart sind, wenn diese nicht gegen direktes Berühren geschützt sind.

Zu § 6 Abs. 1:

Bei Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen, deren spannungsfreier Zustand für die Dauer der Arbeiten nicht hergestellt und sichergestellt ist (Arbeiten unter Spannung), sowie beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile gemäß § 7 kann es sich um gefährliche Arbeiten im Sinne des § 8 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 3 "Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz)" handeln.

Erläuterungen

Zu § 6 Abs. 1:

Die Forderung der Unfallverhütungsvorschrift ist eindeutig: Das Freischalten und Sichern der Arbeitsstelle (Fünf Sicherheitsregeln) vor Aufnahme der Arbeiten ist der "Normalfall".

Unter welchen Voraussetzungen Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen erlaubt ist, ist in § 8 festgelegt. Die Entscheidung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss vom Unternehmer getroffen werden (siehe auch DA zu § 8).

Zu § 6 Abs. 2:

Das Arbeiten in spannungsfreiem Zustand setzt voraus, dass die betroffenen Anlagenteile festgelegt und die Beschäftigten entsprechend auf den zulässigen Arbeitsbereich hingewiesen werden. Dazu gehört die Kennzeichnung der Arbeitsstelle bzw. des Arbeitsbereiches und, falls erforderlich, des Weges zur Arbeitsstelle innerhalb der elektrischen Anlage.

Das Herstellen des spannungsfreien Zustandes vor Beginn der Arbeiten und dessen Sicherstellen an der Arbeitsstelle für die Dauer der Arbeiten geschieht unter Beachtung der nachfolgenden fünf Sicherheitsregeln, deren Anwendung der Regelfall sein muss:

Die unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse, z.B. bei Hoch- oder Niederspannungs-Freileitungen, -Kabel oder -Schaltanlagen, durchzuführenden Maßnahmen sind im einzelnen in den elektrotechnischen Regeln (siehe Anhang 3) festgelegt.

Bei Arbeiten mit Kabelbeschussgeräten oder Kabelschneidgeräten kann nach dem Beschießen bzw. Schneiden eines Kabels am Gerät im ungünstigsten Fall Spannung anstehen. Diese Spannung ist mit herkömmlichen, für die Nennspannung der Anlage bemessenen Spannungsprüfern, häufig nicht feststellbar. Daher ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen (z.B. Rückfrage bei der netzführenden Stelle) vor der Freigabe der Arbeit möglichst eindeutig zu klären, ob am Kabelbeschuss- oder Kabelschneidgerät Spannung anstehen kann.

Zu § 6 Abs. 3:

Sind in der Nähe der Arbeitsstelle Anlagenteile nicht freigeschaltet, müssen vor Arbeitsbeginn Sicherheitsmaßnahmen wie beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile getroffen werden (siehe Durchführungsanweisungen zu § 7).

Erläuterungen

Zu § 6 Abs. 3:

Der Begriff "benachbart" darf nicht zu eng ausgelegt werden. Es geht schließlich darum, die Gefahr des Berührens unter Spannung stehender Teile im Arbeitsbereich zu beseitigen. Diese Gefahr wird häufig unterschätzt. Es wird deshalb in den Durchführungsanweisungen ein Maß nicht mehr genannt, da immer am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten entschieden werden muss, in welchem Umfang unter Spannung stehende Teile abgedeckt werden müssen. Großflächiges Abdecken, wie es beim Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen z.B. mit isolierenden Tüchern üblich ist, wird beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile nur selten durchgeführt, obwohl die Gefahren wegen der Arbeitsweise und Ausrüstung eher größer sind. Es muss sich die Erkenntnis durchsetzen, dass "Aufpassen" ein Abdecken unter Spannung stehender Teile nicht ersetzen kann.

§ 7 Arbeiten in der Nähe aktiver Teile

In der Nähe aktiver Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, darf, abgesehen von den Festlegungen in § 8, nur gearbeitet werden, wenn

Zu § 7:

Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile sind Tätigkeiten aller Art, bei denen eine Person mit Körperteilen oder Gegenständen die Schutzabstände nach Tabelle 4 von unter Spannung stehenden Teilen, gegen deren direktes Berühren kein vollständiger Schutz besteht, unterschreiten kann, ohne unter Spannung stehende Teile zu berühren oder bei Nennspannungen über 1 kV die Gefahrenzone zu erreichen.

Die Forderung hinsichtlich des Schutzes durch Abdecken oder Abschranken ist erfüllt,

Schutzeinrichtungen müssen mechanisch ausreichend fest bemessen sein. Bei Einengung der Gefahrenzone durch Schutzeinrichtungen (z.B. Trennwände, isolierende Schutzplatten) ist die elektrische Festigkeit zu beachten.

Die Forderung hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durch Abstand) ist erfüllt, wenn sichergestellt ist, dass

Tabelle 2: Gefahrenzone DL, abhängig von der Nennspannung (DIN VDE 0105-100)

Netz-
Nennspannung
Un (Effektivwert)
kV
Äußere Grenze der Gefahrenzone
DL 1) (Abstand in Luft)
mm
Bemessungs-Steh- Blitz- /
Schaltstoßspannung Uimp(Scheitelwert)
kV
InnenraumanlageFreiluftanlage
< 1Keine Berührung4
36012040
69012060
1012015075
1516095
20220125
30320170
36380200
45480250
66630325
70750380
1101100550
1321300650
1501500750
22021001050
2752400850
3802900/3400950/1050
48041001175
70064001550
1) Werte DL sind für die höchste Bemessungs-Stehstoßspannung (Blitz- oder Schaltstoßspannung) angegeben; weitere Werte für niedrigere Bemessungsspannungen siehe prEN 50179 (VDE 0101)


Die Schutzabstände nach Tabelle 3 gelten für die folgenden Tätigkeiten, wenn diese von Elektrofachkräften oder von elektrotechnisch unterwiesenen Personen oder unter deren Aufsichtführung ausgeführt werden:

Tabelle 3: Schutzabstände bei bestimmten elektrotechnischen Arbeiten abhängig von der Nennspannung in der Nähe aktiver Teile

 

Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
kV
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten
unter Spannung stehenden Teilen)
m
bis 1
über 1 bis 30
über 30 bis 110
über 110 bis 220
über 220 bis 380
0,5
1,5
2,0
3,0
4,0


Aufsichtführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Der Aufsichtführende darf dabei nur Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen.

Bei der Bemessung der Abdeckung oder Abschrankung oder des Abstandes besonders zu berücksichtigen, dass Beschäftigte auch durch unbeabsichtigte und unbewusste Bewegungen, die z.B. von

 abhängig sind, oder

durch unkontrollierte Bewegungen von Werkzeugen, Hilfsmitteln, Materialien und Abfallstücken, z.B. durch

bei Nennspannungen bis 1000 V unter Spannung stehende aktive Teile nicht berühren bzw. bei Nennspannungen über 1 kV die Grenze der Gefahrenzone nach Tabelle 2 nicht erreichen können.

Bei nichtelektrotechnischen Arbeiten (z.B. bei Bau-, Montage-, Transport-, Anstrich- und Ausbesserungsarbeiten), bei Gerüstarbeiten, Arbeiten mit Hebezeugen, Baumaschinen, Fördergeräten oder sonstigen Geräten und Bauhilfsmitteln ist die Forderung hinsichtlich der zulässigen Annäherungen (Schutz durch Abstand) erfüllt, wenn die Schutzabstände nach Tabelle 4 nicht unterschritten werden.

In Ausnahmefällen dürfen die Schutzabstände nach Tabelle 4 auf die Abstände nach Tabelle 3 reduziert werden, wenn die Arbeiten unter Beaufsichtigung durch Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen des Betreibers der entsprechenden elektrischen Anlage ausgeführt werden.

Beaufsichtigung erfordert die ständige ausschließliche Durchführung der Aufsicht. Daneben dürfen keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden.

Tabelle 4: Schutzabstände bei nichtelektrotechnischen Arbeiten, abhängig von der Nennspannung

Netz-Nennspannung
Un (Effektivwert)
Schutzabstand
(Abstand in Luft von ungeschützten
unter Spannung stehenden Teilen)
kVm
bis 11,0
über 1 bis 1103,0
über 110 bis 2204,0
über 220 bis 3605,0


Die Schutzabstände nach der Tabelle 4 müssen auch beim Ausschwingen von Lasten, Tragmitteln und Lastaufnahmemitteln eingehalten werden. Dabei muss auch ein Ausschwingen des Leiterseiles berücksichtigt werden.

Erläuterungen

Zu § 7:

Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten sowohl für elektrotechnische Arbeiten als auch nicht elektrotechnische Arbeiten, sofern sie in gefährlicher Nähe zu elektrischen Anlagen, die über keinen Berührungsschutz verfügen, durchgeführt werden.

Können die Abstände nach Tabelle 4 nicht sicher eingehalten werden, sind zunächst technische Maßnahmen zu ergreifen. An erster Stelle wird das Freischalten der aktiven Teile nach § 6 genannt (Fünf Sicherheitsregeln). Durch isolierende Abdeckungen oder Abschrankungen kann das Berühren der unter Spannung stehenden Teile oder ein Erreichen der Gefahrenzone verhindert werden.

Als letzte Maßnahme wird das Einhalten der Schutzabstände nach den Tabellen 3 und 4 genannt.

Für nicht elektrotechnische Arbeiten gelten die Abstände nach Tabelle 4. Sie dürfen in Ausnahmefällen auf die Werte der Tabelle 3 reduziert werden, wenn eine Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person des Anlagenbetreibers die Arbeiten beaufsichtigt oder sie selbst durchführt. Neben der Beaufsichtigung sind keine weiteren Tätigkeiten erlaubt, da sie von der eigentlichen Aufgabe ablenken bzw. sie unmöglich machen.

Für bestimmte elektrotechnische Arbeiten können die Abstände auf die der Tabelle 3 reduziert werden, wenn diese von Elektrofachkräften oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen durchgeführt werden oder sie die Aufsicht führen. Arbeiten, die die Aufsichtführung nicht beeinträchtigen, sind erlaubt. Hierzu gehört z.B. sicher nicht ein Mithelfen beim Transport sperriger Gegenstände.

Von besonderer Bedeutung ist bei Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile die Kennzeichnung des Arbeitsbereiches.

In Freiluftanlagen wird zwischen Bereichen, die nicht betreten werden dürfen, und Arbeitsbereichen (Bereiche, in denen bestimmte Arbeiten durchgeführt werden) unterschieden. Solche Bereiche müssen mit Sicherheitszeichen gekennzeichnet werden. Eindeutigkeit wird erreicht, wenn folgendermaßen vorgegangen wird:

Arbeitsbereiche werden mit Warnzeichen W 08 (siehe GUV-V A8, bisher GUV 0.7) mit dem Zusatzzeichen "Grenze Arbeitsbereich" gekennzeichnet und mit gelb-schwarzen Ketten abgegrenzt. Das Warnzeichen ist innerhalb des Arbeitsbereiches erkennbar.

Die Bereiche (Gefahrenzone) in elektrischen Anlagen, die nicht betreten werden dürfen, werden mit Verbotszeichen P 06 (siehe GUV-V A8, bisher GUV 0.7) gekennzeichnet, und deren Grenzen werden mit rot-weißen Ketten markiert.

Wegen der gleichen Farbenkombination wird so eine eindeutige Zuordnung von Sicherheitszeichen und Grenzmarkierung erreicht.

Zusätzlich sollten beim Abgrenzen des Arbeitsbereiches weitere Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören:

  1. Es muss verboten sein, Kennzeichen, die den Arbeitsbereich abgrenzen, zu über- oder unterschreiten.
  2. Es muss bekannt sein, dass nur der Anlagenverantwortliche Kennzeichen, die den Arbeitsbereich abgrenzen, verändern oder entfernen darf.
  3. Der Arbeitsbereich muss unverwechselbar gekennzeichnet sein:
    • Eingrenzen mit Ketten oder Seilen, eventuell auch Höhenbegrenzung.
    • Bei der Festlegung des Ketten- oder Seilverlaufes die Schutzabstände beachten.
    • Die Ketten oder Seile in ausreichender Höhe spannen (ca. 1,10 m).
    • Ketten oder Seile sichern (z.B. in Freiluftanlagen an Erdspießen) und nicht an Teilen elektrischer Betriebsmittel befestigen, damit eindeutig ist, ob diese Betriebsmittel innerhalb oder außerhalb des Arbeitsbereiches liegen.
    • Eindeutig erkennbaren Zugang zum Arbeitsbereich schaffen, über den ausschließlich das Betreten und Verlassen des Arbeitsbereiches zu erfolgen hat.

Je nach Arbeitsstelle und benachbarten Betriebsmitteln ist zu prüfen, ob die folgenden Maßnahmen geboten und sinnvoll sind:

  1. An benachbarten Betriebsmitteln außerhalb des Arbeitsbereiches durch ein Verbotsschild zusätzlich darauf hinweisen, dass an diesem Anlagenteil das Arbeiten nicht erlaubt ist.
  2. Handgeführte Erdungsvorrichtungen (Arbeitserden) innerhalb des abgegrenzten Arbeitsbereiches anbringen, um einer Verwechslung des Arbeitsbereiches mit benachbarten unter Spannung stehenden Anlagenteilen vorzubeugen.
  3. Arbeitsmittel innerhalb des Arbeitsbereiches oder neben Verkehrswegen lagern.
  4. Den Zugang so legen, dass er über frei zugängliche Verkehrswege zu erreichen ist.

§ 8 Zulässige Abweichungen

Von den Forderungen der §§ 6 und 7 darf abgewichen werden, wenn

  1. durch die Art der Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder durch Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist
    oder
  2. aus zwingenden Gründen der spannungsfreie Zustand nicht hergestellt und sichergestellt werden kann, soweit dabei

Zu § 8 Nr. 1:

Eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ist ausgeschlossen, wenn

Soweit in elektrotechnischen Regeln keine Grenzwerte festgelegt sind, darf unter Spannung gearbeitet werden, wenn


Erläuterungen

Zu § 8 Abs. 1:

Von den in den §§ 6 und 7 festgelegten Forderungen, vor Beginn der Arbeiten den spannungsfreien Zustand herzustellen und für die Dauer der Arbeiten sicherzustellen, darf abgewichen werden, wenn wegen der Eigenschaften der elektrischen Anlage eine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogenbildung ausgeschlossen ist. Im Allgemeinen wird dies erreicht, wenn die Spannung oder ein möglicher Körperstrom auf die genannten Werde reduziert wird. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass solche Ströme und auch ein Lichtbogen zu schreckhaften Reaktionen und somit zu Sekundärunfällen führen kann.

Es gibt jedoch auch Arbeitsverfahren, die in sich sicher sind und deshalb eine Gefährdung nicht zu erwarten ist. Dies sind die erlaubten Arbeiten unter Spannung. Hierzu gehören z.B. das Abspritzen zum Reinigen und Reinigungsarbeiten mit geeigneten Staubsaugern in Mittelspannungsanlagen. Dies schließt allerdings nicht aus, dass für die sichere Durchführung der Arbeiten eine besondere Ausbildung erforderlich sein kann (siehe Erläuterungen zu Abs. 2).

Zu § 8 Nr. 2:
Zwingende Gründe können vorliegen, wenn durch Wegfall der Spannung

Beim Arbeiten unter Spannung besteht eine erhöhte Gefahr der Körperdurchströmung und der Lichtbogenbildung. Dieses erfordert besondere technische und organisatorische Maßnahmen. Das verbleibende Risiko (Eintrittswahrscheinlichkeit und Verletzungsschwere, siehe DIN VDE 31000-2) muss damit auf ein zulässiges Maß reduziert werden. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen erfüllt und die elektrotechnischen Regeln eingehalten werden.

Sollen Arbeiten unter Spannung durchgeführt werden, ist vom Unternehmer schriftlich für jede der vorgesehenen Arbeiten festzulegen, welche Gründe als zwingend angesehen werden. Hierbei muss das jeweilige gewählte Arbeitsverfahren, die Häufigkeit der Arbeiten und die Qualifikation der mit der Durchführung der Arbeiten betrauten Personen berücksichtigt werden. Für die Durchführung der Arbeiten ist eine Arbeitsanweisung zu erstellen und geeignete Schutz- und Hilfsmittel für das Arbeiten unter Spannung sind zur Verfügung zu stellen.

Beim Herausnehmen und Einsetzen von unter Spannung stehenden Sicherungseinsätzen des NH-Systems ohne Berührungsschutz und ohne Lastschalteigenschaften wird eine Gefährdung durch Körperdurchströmung und durch Lichtbögen weitgehend ausgeschlossen, wenn NH-Sicherungsaufsteckgriffe mit fest angebrachter Stulpe verwendet werden sowie Gesichtsschutz (Schutzschirm) getragen wird.

Isolierte Werkzeuge und isolierende Hilfsmittel zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind geeignet, wenn sie mit dem Symbol des Isolators oder mit einem Doppeldreieck und der zugeordneten Spannungs- oder Spannungsbereichsangabe oder der Klasse gekennzeichnet sind.

Die Forderungen hinsichtlich der fachlichen Eignung für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen sind erfüllt, wenn die Festlegungen in Tabelle 5 beachtet werden und eine Ausbildung für die unter Spannung durchzuführenden Arbeiten erfolgt ist. Die Kenntnisse und Fertigkeiten müssen in regelmäßigen Abständen (ca. 1 Jahr) überprüft werden und, wenn erforderlich, muss die Ausbildung wiederholt oder ergänzt werden.

Im Rahmen der organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sollen die Arbeiten von einer in der Ersten Hilfe ausgebildeten und mindestens elektrotechnisch unterwiesenen Person überwacht werden (siehe § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1)).

Die Sicherheitsmaßnahmen sind für den Einzelfall oder für bestimmte, regelmäßig wiederkehrende Fälle schriftlich festzulegen. Dabei sind die Festlegungen in den elektrotechnischen Regeln zu beachten.

Tabelle 5: Randbedingungen für das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen hinsichtlich der Auswahl des Personals in Abhängigkeit von der Nennspannung

Elektrofachkraft:EF
Elektrotechnisch unterwiesene Person:EUP
Elektrotechnischer Laie:L


NennspannungenArbeitenEFEUPL
bis AC 50 V
bis DC 120 V
Alle Arbeiten, soweit eine Gefährdung, z.B. durch Lichtbogenbildung, ausgeschlossen istXXX
über AC 50 V
über DC 120 V
1. Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen, z.B. Spannungsprüfern, von Werkzeugen zum Bewegen leichtgängiger Teile, von BetätigungsstangenXX 
2. Heranführen von Werkzeugen und Hilfsmitteln zum Reinigen sowie das Anbringen von geeigneten Abdeckungen und AbschrankungenXX 
3. Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen direktes Berühren geschützten Sicherungseinsätzen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrlos möglich istXX 
4. Anspritzen von unter Spannung stehenden Teilen bei der Brandbekämpfung oder zum ReinigenXX 
5. Arbeiten an Akkumulatoren und Photovoltaikanlagen unter Beachtung geeigneter VorsichtsmaßnahmenXX 
6. Arbeiten in Prüfanlagen und Laboratorien unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wenn es die Arbeitsbedingungen erfordernXX 
7. Abklopfen von Raureif mit isolierenden StangenXX 
8. Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen (z.B. Signalverfolgung in Stromkreisen, Überbrückung von Teilstromkreisen) sowie Funktionsprüfung von Geräten und SchaltungenX  
9. Sonstige Arbeiten, wenn
  1. zwingende Gründe durch den Betreiber festgestellt wurden und
  2. Weisungsbefugnis, Verantwortlichkeiten, Arbeitsmethoden und Arbeitsablauf (Arbeitsanweisung) schriftlich für speziell ausgebildetes Personal festgelegt worden sind
X  
Bei allen Nenn-
spannungen
Alle Arbeiten, wenn die Stromkreise mit ausreichender Strom-, oder Energiebegrenzung versehen sind und keine besonderen Gefährdungen (z.B. wegen Explosionsgefahr) bestehen.XXX
Arbeiten zum Abwenden erheblicher Gefahren, z.B. für Leben und Gesundheit von Personen oder Brand- und ExplosionsgefahrenX  
Arbeiten an Fernmeldeanlagen mit Fernspeisung, wenn Strom kleiner als AC 10 mA oder DC 30 mAXXX

Erläuterungen

Zu § 8 Abs. 2:

Wenn die Sicherheit bei Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen nicht durch die Eigenschaften der elektrischen Anlage erreicht wird, darf bei Vorliegen zwingender Gründe ohne vorheriges Freischalten gearbeitet werden.

Der Begriff "zwingende Gründe" wird weder im Paragraphentext noch in den Durchführungsanweisungen definiert, er wird nur durch Beispiele erläutert. In der gültigen Fassung der Durchführungsanweisungen wird als zwingender Grund angesehen, wenn die Stromversorgung unabhängig von der Anzahl der Kunden unterbrochen wird. Hiermit wird die Praxis in Energieversorgungsunternehmen berücksichtigt.

Allerdings können keine Abstriche in Hinblick auf die Sicherheit bei den Arbeiten hingenommen werden. Deshalb sind, wie in den Durchführungsanweisungen dargelegt, besondere technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich.

In jedem Unternehmen sind die Arbeiten, die unter Spannung ausgeführt werden sollen, festzulegen. Hierbei ist festzustellen, ob es für diese Arbeiten geeignete Verfahren gibt oder diese entwickelt werden können. Es muss sich dabei um Verfahren handeln, die bei sachgerechter Durchführung sicher sind. Es ist auch Fehlverhalten zu berücksichtigen, das trotz aufmerksamen Arbeitens auftreten kann, z.B. das Abrutschen mit einem Werkzeug oder das Herunterfallen von leitfähigen Teilen.

Besondere Bedeutung kommt der Ausbildung der Personen zu, die Arbeiten unter Spannung durchführen sollen. Ziel der Ausbildung ist, einer Elektrofachkraft die für Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung muss die Durchführung der Montagearbeiten erläutert werden, und diese Arbeiten sind auch unter Spannung zu üben. Die Arbeitsabläufe müssen auf die später auszuführenden Tätigkeiten abgestimmt sein. Dabei sind erforderliche Arbeitstechniken zu vermitteln.

Es ist erforderlich, in den genannten Zeitabständen zu prüfen, ob eine ergänzende Ausbildung erfolgen muss. Diese Überprüfung befreit aber nicht von der mindestens jährlichen Unterweisung.

Die in Tabelle 5 geforderte Mindest-Qualifikation ist in der Regel bei den aufgeführten Arbeiten ausreichend. Es ist jedoch zu prüfen, ob bei einem speziellen Verfahren nicht höhere Anforderungen an die ausführenden Personen gestellt werden müssen. Ein Beispiel ist das Reinigen in Mittelspannungsanlagen unter Spannung mit einem besonderen Staubsauger. Für diese Tätigkeiten ist die Qualifikation zur Elektrofachkraft erforderlich.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der

§ 3
§ 5 Abs. 1 bis 3
§§ 6, 7

zuwiderhandelt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 19791 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4) in der Fassung vom 1. Januar 1962 außer Kraft.


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Anpassung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel an elektrotechnische Regeln Anhang 1


Eine Anpassung an neu erschienene elektrotechnische Regeln ist nicht allein schon deshalb erforderlich, weil in ihnen andere, weitergehende Anforderungen an neue elektrische Anlagen und Betriebsmittel erhoben werden. Sie enthalten aber mitunter Bau- und Ausrüstungsbestimmungen, die wegen besonderer Unfallgefahren oder auch eingetretener Unfälle neu in VDE-Bestimmungen aufgenommen wurden. Eine Anpassung bestehender elektrischer Anlagen an solche elektrotechnischen Regeln kann dann gefordert werden.

Wegen vermeidbarer besonderer Unfallgefahren werden die folgenden Anpassungen gefordert:

  1. Realisierung des teilweisen Berührungsschutzes für Bedienvorgänge nach DIN VDE 0106-100, 3/83
    bis zum 31. Dezember 1999
  2. Sicherstellen des Schutzes beim Bedienen von Hochspannungsanlagen nach DIN VDE 0101, 5/89 Abschnitt 4.4
    bis zum 31. Oktober 2000
  3. Anpassung elektrischer Anlagen auf Baustellen an die Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608)
    bis zum 31. Dezember 1997
  4. Sicherstellen des Zusatzschutzes in Prüfanlagen nach DIN VDE 0104, 10/89 Abschnitt 3.2 und 3.3.
    bis zum 31. Dezember 1997
  5. Kennzeichnung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel gemäß den "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz - Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen" (BGI 600)
    bis zum 30. Juni 1998

Insbesondere für die neuen Bundesländer gilt:

  1. Umstellen von Drehstromsteckvorrichtungen nach der alten Norm DIN 49450/451 (Flachsteckvorrichtung) auf das Rundsteckvorrichtungssystem nach DIN 49462/463
    bis zum 31. Dezember 1997
  2. Anpassung von lnnenraumschaltanlagen ISA 2000 an die "Regeln für den sicheren Betrieb von Niederspannungsinnenraumschaltanlagen ISA 2000"
    bis zum 31. Dezember 1999
  3. Anpassung von Schutz- und Hilfsmittel, sofern an diese elektrotechnische Anforderungen gestellt werden, an die elektrotechnischen Regeln
    bis zum 31. Dezember 1997
  4. Trennung von Erdungsanlagen in elektrischen Verteilungsnetzen und Verbraucheranlagen von Wasserrohrnetzen
    bis zum 31. Dezember 1997
  5. Ausrüstung von Leuchtenvorführständen mit Zusatzschutz nach DIN VDE 0100-559, 3/93 Abschnitt 6
    bis zum 31. Dezember 1997

 
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Bezugsquellenverzeichnis Anhang 2

 

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 Elektrotechnische RegelnAnhang 3


Für das Inverkehrbringen und für die erstmalige Bereitstellung von Arbeitsmitteln, das sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden, sind die Rechtsvorschriften anzuwenden, durch die die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien auf der Grundlage des Artikel 95  des EG-Vertrages in deutsches Recht umgesetzt werden. Soweit diese Rechtsvorschriften nicht zutreffen, gelten die sonstigen Rechtsvorschriften, die die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel regeln. Nach diesen Vorschriften sind bereits zahlreiche Normen oder andere technische Spezifikationen als anerkannte Regeln der Technik oder zur Beschreibung des Standes der Technik bezeichnet (siehe laufende Bekanntmachungen des BMA im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt).

Diese Normen und Spezifikationen haben auch für die Instandhaltung und Änderung elektrischer Betriebsmittel Bedeutung und sind in diesem Zusammenhang als "Elektrotechnische Regeln" i.S. der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3, bisherige VBG 4) anzusehen.

Auf eine gesonderte Bezeichnung im Rahmen dieses Anhangs zu den Durchführungsanweisungen der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3, bisherige VBG 4) wird deshalb verzichtet.

Die Berufsgenossenschaft verweist in Ausfüllung von § 2 Abs. 2 Satz 1 der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3, bisherige VBG 4) vom 1. April 1979

  1. auf die einschlägigen Bekanntmachungen nach den o. g. Rechtsvorschriften im Bundesanzeiger und Bundesarbeitsblatt
  2. auf folgende VDE-Bestimmungen für den Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel:
-DIN VDE 0105-100"Betrieb von elektrischen Anlagen",
-DIN VDE 0104"Prüfanlagen; Errichten und Betreiben",
-DIN VDE 0800-1"Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen
  und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen".


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Ausbildungskriterien für festgelegte Tätigkeiten im Sinne der Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A3, bisher GUV-V A 2)Anhang A


Vorbemerkung:

§ 5 der Handwerksordnung erlaubt Handwerksbetrieben, Fremdgewerke auszuführen, wenn sie mit dem eigenen Gewerk zusammenhängen oder dies wirtschaftlich ergänzen. Auch in anderen Betrieben, die nicht zum Handwerk gehören, fallen z.B. bei der Inbetriebnahme, Instandhaltung und im Kundendienst elektrotechnische Tätigkeiten an, die nach der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A3, bisher GUV-V A2) grundsätzlich Elektrofachkräften vorbehalten sind. In beiden Fällen werden diese Arbeiten zunehmend von "Nichtelektrikern" durchgeführt.

In dieser Unfallverhütungsvorschrift wird gefordert, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften oder unter deren Leitung und Aufsicht durchgeführt werden. Deshalb ist eine ausreichende Ausbildung der Personen erforderlich, die solche Tätigkeiten eigenständig durchführen sollen.

Um diesen Bedürfnissen sowohl im Handwerk als auch in der Industrie und sonstigen gewerblichen Bereichen Rechnung zu tragen, wurde in die Durchführungsanweisungen zu § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (GUV-V A3, bisher GUV-V A 2) "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten" aufgenommen.

Begriffe:

Festgelegte Tätigkeiten sind gleichartige, sich wiederholende elektrotechnische Arbeiten an Betriebsmitteln, die vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung festgelegt sind.

Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung in Theorie und Praxis, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der bei diesen Tätigkeiten zu beachtenden Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Grundlegende Anforderungen an die Ausbildung:

Voraussetzung für die Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine gleichwertige berufliche Tätigkeit. Diese Ausbildung bzw. Tätigkeit muss für die festgelegten Tätigkeiten durch eine zusätzliche Ausbildung im elektrotechnischen Bereich ergänzbar sein.

Die Dauer der theoretischen Ausbildung ist ausreichend zu bemessen. Die praktische Ausbildung muss an den in Frage kommenden Betriebsmitteln durchgeführt werden und die Fertigkeiten vermitteln, mit denen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse für die festgelegten Tätigkeiten sicher angewendet werden können.

Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen, in der der Teilnehmer die erforderlichen Kenntnisse in Theorie und Praxis nachweisen muss. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt, in dem bescheinigt wird, mit welchen Tätigkeiten der Teilnehmer künftig vom Unternehmer beauftragt werden darf.

Die Ausbildung muss durch fachlich qualifizierte Personen (z.B. Meister in einem elektrotechnischen Beruf) durchgeführt werden. Einschlägige Erfahrung in der Berufsausbildung ist wünschenswert.

Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Rahmen des Handwerks

Grundausbildung:

Die Grundausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Ausbildungsdauer muss mindestens 80 Stunden betragen.

Im theoretischen Teil müssen die im Ausbildungsplan gemäß Beispiel nach Anhang A1 enthaltenen Lehrinhalte vermittelt werden.

Im praktischen Teil müssen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse praxisbezogen umgesetzt und angewandt werden.

Betriebliche Fachausbildung:

Soweit in der Grundausbildung betriebsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten für die festgelegten Tätigkeiten nicht vermittelt werden können, ist die Grundausbildung durch eine betriebliche Fachausbildung zu ergänzen. In der betrieblichen Fachausbildung müssen Kenntnisse erworben und Fertigkeiten trainiert werden, die, in Ergänzung zur Grundausbildung, für die Ausführung der festgelegten Tätigkeiten notwendig sind.

Eine Dauer für die betriebliche Fachausbildung kann nicht angegeben werden. Sie hängt ab vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der festgelegten Tätigkeiten. Die Ausbildungszeit ist so zu bemessen, dass die festgelegten Tätigkeiten in eigener Fachverantwortung sicher ausgeführt werden können.

Sinngemäß können diese Anforderungen auf ähnliche Tätigkeiten außerhalb des Handwerks angewendet werden.

Ausbildung zur Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Industrie und in sonstigen gewerblichen Bereichen

Wegen der Komplexität der verschiedenen Tätigkeiten (insbesondere Instandhaltung, Inbetriebnahme, Kundendienst) muss die Ausbildung entsprechend konzipiert werden.

Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil, der zum Teil im Betrieb durchgeführt werden muss. Im praktischen Teil müssen die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse praxisbezogen umgesetzt und angewandt werden.

Die Ausbildung soll die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten befähigen, die festgelegten Tätigkeiten weitgehend eigenverantwortlich durchführen zu können.

Einen beispielhaften Ausbildungsplan enthält Anhang A 2.

Die dort beschriebene Ausbildung setzt sich zusammen aus folgenden Teilen:

Vorkurs (Grundkenntnisse)2 Wochen
Fachtheorie8 Wochen
Fachpraxis4 Wochen
Betriebliche Qualifizierung (im Betrieb) mindestens4 Wochen

Nachweis der Ausbildung

Am Ende der Ausbildung sind in einer Theorie und Praxis umfassenden Prüfung die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. In einem Zertifikat sind die Tätigkeiten aufzuführen, die Gegenstand der Ausbildung waren. Anhang A3 zeigt ein Muster für ein Zertifikat.

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Ausbildungsplan für festgelegte Tätigkeiten in einem Handwerk (Theorie)Anhang A1


Ausbildungsinhalte

1.Grundlagen der Elektrotechnik
1.1Elektrische Spannung
1.2Elektrischer Strom
1.3Wechselspannung, Drehstrom
1.3.1Wechselspannung
1.3.2Drehstrom
1.4Rechnen mit Zehnerpotenzen
1.5Ohmsches Gesetz
1.6Spannungsquelle
1.7Reihenschaltung
1.8Parallelschaltung
1.9Elektrische Leistung
2.Gefahren und Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen, auf Tiere und Sachen
2.1Auswirkungen auf den Menschen und auf Tiere
2.1.1Reizschwelle
2.1.2Loslassschwelle
2.1.3Herzkammerflimmern
2.1.4Verbrennungen
2.2Einwirkungsdauer des Stromes auf den Körper
2.3Der Widerstand des menschlichen Körpers
2.4Gefährliche Körperströme
2.5Maximale Berührungsspannung
3.Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren und bei indirektem Berühren
3.1Einteilung der Schutzmaßnahmen und wichtige Begriffe
3.2Schutz gegen direktes Berühren
3.2.1Schutz durch Isolierung aktiver Teile
3.2.2Schutz durch Abdeckung oder Umhüllung
3.2.3Schutzart nach DIN VDE 0470-1
3.3Schutz gegen direktes Berühren und bei indirektem Berühren (Schutz gegen gefährliche Körperströme im Normalbetrieb und im Fehlerfall)
3.3.1Schutz durch Schutzkleinspannung
3.4Schutz bei indirektem Berühren (Schutz gegen gefährliche Körperströme im Fehlerfall)
3.4.1Schutzisolierung
3.4.2Schutztrennung
3.4.3Schutz durch Abschaltung
3.4.3.1Schutzeinrichtung
3.4.3.2Netzformen
3.4.3.3Schutzmaßnahmen im TN-System
3.4.3.4Schutzmaßnahmen im TT-System
3.4.3.5Schutzleiter (PE)
3.5Potenzialausgleich
3.5.1Aufgabe des Potenzialausgleiches
3.5.2Hauptpotenzialausgleich
4.Prüfung der Schutzmaßnahmen
4.1Anforderungen und entsprechende Messungen
4.2Messungen netzformunabhängiger Schutzmaßnahmen - Isolationswiderstandsmessung -
4.3Messung netzformabhängiger Schutzmaßnahmen
4.3.1TN-System mit Überstromschutzeinrichtungen
4.3.2TN-System und TT-System mit Fi-Schutzschalter
4.4Messung des Potenzialausgleichs
4.5Geräteprüfung und Messung nach DIN VDE 0701 Teil 1
4.5.1Optische Kontrolle
4.5.2Isolationswiderstandsmessungen
4.5.3Ersatzableitstrommessung
4.5.4Schutzleiterwiderstandsmessung (Iprüf ca. 2 A)
4.5.5Funktionsprüfung
4.5.6Prüfung der Aufschrift
4.5.7Rückgabe geprüfter Geräte an den Benutzer
5.Maßnahmen zur Unfallverhütung bei Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln
5.1Allgemeine Vorschriften
5.2Unfallverhütungsvorschriften des Unfallversicherungsträgers
5.3Maßnahmen zur Unfallverhütung; Die Fünf Sicherheitsregeln
5.4Maßnahmen bei der Fehlersuche an unter Spannung stehenden Teilen
5.5Sicherheit durch persönliche Schutzausrüstung und Hilfsmittel
5.6Unfallmeldung
6.Grundlagen "Erste Hilfe"
6.1Allgemeines
6.2Unfälle durch den elektrischen Strom
6.3Maßnahmen bei Verletzungen
6.4Erste Hilfe bei Unfällen durch den elektrischen Strom
6.5Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistungen
6.6Unfallmeldung
7.Verantwortung (Fach- und Führungsverantwortung)
7.1Wer darf Arbeiten an der elektrischen Anlage ausführen?
7.2Was gilt als "Regel der Technik"?
7.3Verwendung von Materialien für die elektrische Anlage und Haftung
7.4Einsatz von Arbeitskräften
7.5Prüfungen
7.6Mögliche Konsequenzen
7.7Arbeitsschutzsystem (GUV-V A1)
8.Betriebsspezifische, elektrotechnische Anforderungen
8.1Leitungen und Kabel
8.1.1VDE-Kennzeichnung
8.1.2Aderaufbau, Ader- und Mantelisolierung
8.1.3Aderkennzeichnung nach DIN VDE 0293
8.1.4Früher verwendete Aderkennzeichen
8.1.5Kurzzeichen für Leitungen und Kabel nach DIN VDE 0250 und 0265
8.1.6Kurzzeichen für harmonisierte Leitungen und Kabel nach DIN VDE 0281 und 0282
8.1.7Aufbau und Auswahl von Starkstromleitungen und Kabeln
8.1.8Absicherung und Zuordnung der Leitungsquerschnitte
8.2Fachgerechte elektrische Verbindungen
8.2.1Zurichten von fein- und feinstdrähtigen Leitungen


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Ausbildungsplan für festgelegte Tätigkeiten bei der Instandhaltung von ProduktionsanlagenAnhang A2


Vorbereitungskurs zur Elektrofachkraft (freiwillig)

Stoffverteilungsplan

1.Allgemeines Rechnen
2.Darstellungen im Koordinatensystem
3.Technisches Rechnen
4.Grundbegriffe der Physik und Chemie
5.Vermittlung von Lerntechniken

Inhalte - Modul 1

Fachtheorie: 2 Wochen

1.Grundbegriffe der Elektrizität
2.Stromkreisgesetz
3.Arbeit und Leistung
4.Spannungserzeuger
5.Chemische Wirkung des Stromes
6.Magnetismus
7.Elektrisches Feld und Kompensation
8.Wechselstrom
9.Dreiphasenwechselstrom - Drehstrom
10.Transformatoren
11.Motoren

Laborarbeiten: 2 Wochen

1.Elektrische Messtechnik
2.Schaltungstechnik
3.Einführung in Schutzmaßnahmen
4.Praktische Übungen
4.2Installationsschaltungen
4.3Messungen

Fachpraxis: 2 Wochen

1.Gebrauch von Werkzeugen bei der Elektromontage
2.Lötübungen für die Verbindungstechnik und als elektrische Verbindung
3.Verlegen von PVC-Aderleitungen, Befestigen von Mantelleitungen
4.Aufbauen und Verdrahten von Schützschaltungen nach Schaltungsunterlagen: Stückliste, Klemmenplan, Aufbauplan und Stromlaufplan

Inhalte - Modul 2

Fachtheorie: 4 Wochen

1.Schutzmaßnahmen
2.Elektronik (Analogtechnik)
3.Steuerungstechnik
3.1Kontaktbehaftete Steuerungen
3.2Kontaktlose Steuerungen (Digitaltechnik)
3.3Speicherprogrammierbare Steuerungen
3.4Grundlagen der Sensorik in der Steuerungstechnik
3.5Störungsanalyse

Fachpraxis: 2 Wochen

1.Aufbau und Verdrahten von Schützschaltungen
2.Durchführen von Messungen nach VDE
3.Fachgerechtes Bestücken und Löten von Leiterplatten nach Unterlagen

Inhalte - Modul 3

Betriebspraxis: mindestens 4 Wochen - im Betrieb
Anwendungsbezogene Ausbildung in den betrieblichen automatisierten Produktionsanlagen, insbesondere

1.Anschließen und Bedienen anlagenbezogener Peripheriegeräte
2.Prüfen von Funktionen an digitalen Schaltgliedern und Schaltungen der Produktionsanlagen
3.Eingeben, Prüfen, Ändern, Sichern und Dokumentieren des Anwenderprogramms
4.Prüfen und In-Betrieb-Nehmen von Teilfunktionen und der Gesamtfunktion der Produktionsanlage
5.Bedienen der Anlage, Einstellen der Sollwerte, Messen und Dokumentieren der Betriebswerte
6.Systematische Fehlersuche, Anwenden anlagenbezogener Diagnosegeräte
7.Beheben von Störungen bzw. deren Behebung veranlassen
8.Abgrenzung der Arbeiten, die selbstständig ausgeführt werden dürfen, z.B. auch an nicht freigeschalteten Anlagen


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Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einer Ausbildung zur "Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten"
Anhang A3



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1Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.
2Für Mitgliedsbetriebe der Eisenbahn-Unfallkasse gilt folgende Regelung: Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote < 2 % erreicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden.

Maximalwerte: Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens jährlich, in Büros oder unter ähnlichen Bedingungen mindestens alle zwei Jahre.


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