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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI/GUV-I 8684 / DGUV Information 203-059 - Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraftwerken
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)

(Ausgabe 10/2010)




Vorbemerkung

Informationen sind Zusammenstellungen von Inhalten, z.B. aus

Diese Information bietet praktische Hilfen für den Betrieb von Wasserkraftwerken. Sie konkretisiert die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, ergonomischen und arbeitspsychologischen Anforderungen für die Auswahl, Gestaltung und den Betrieb von baulichen und technischen Einrichtungen in Wasserkraftwerken.

Die in dieser Information enthaltenen Bilder und Skizzen stellen Lösungsbeispiele aus einzelnen Wasserkraftwerken dar, die geeignet sind, die Anforderungen der Information zu erfüllen. Sie schließen andere Lösungen nicht aus, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleisten.

Die Unternehmen können bei Beachtung der hier wiedergegebenen Informationen davon ausgehen, dass die Anforderungen und Schutzziele des Regelwerkes der Unfallversicherungsträger eingehalten bzw. erreicht und damit Unfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden.

Die Anforderungen dieser Information befreien den Unternehmer jedoch nicht von den Verpflichtungen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (u. a. im Sinne § 5 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Betriebssicherheitsverordnung, § 7 Gefahrstoffverordnung).

Einführung

Wasserkraftwerke stellen eine besondere Art von Energieerzeugungsanlagen dar, die bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts maßgeblich zur Elektrifizierung der westlichen Industrieländer beigetragen haben. In Abhängigkeit der geographischen Randbedingungen wird zwischen Laufwasser-, Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken unterschieden.

Im Vergleich zu konventionellen Wärmekraftwerken weisen die über 6000 Wasserkraftwerke in der Bundesrepublik Deutschland Leistungen von einigen Kilowatt bis über 1000 Megawatt einzelner Gesamtleistung auf und haben damit einen Anteil von ca. 10 % an der Gesamtenergieerzeugung.

Im Rahmen der aktuellen Diskussionen zur Minderung der CO2-Emissionen wird die Förderung der regenerativen Energien und damit die Nutzung der Wasserkraft zunehmend an Bedeutung gewinnen.

Der in den vergangenen Jahrzehnten ungebrochene Trend zur Automatisierung der Kraftwerkstechnik ist auch nachhaltig in Wasserkraftwerken zu verzeichnen und führt zu abnehmenden Beschäftigtenzahlen in den einzelnen Anlagen. Zahlreiche Wasserkraftwerke verfügen heute über keine feste Belegschaft vor Ort - die Anlagen werden von Zentralwarten ferngesteuert.

Die in dieser Information vorgestellten zahlreichen Anwendungsbeispiele stellen Maßnahmen in ausgewählten einzelnen Wasserkraftwerken dar, die als Anregungen für die praktische Umsetzung der Gefährdungsbeurteilungen dienen können.

Diese Information wurde vom Fachausschuss "Elektrotechnik" in Zusammenarbeit mit Vertretern der Wasserkraftwerksbetreiber erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Information gibt Empfehlungen für die Sicherheit beim Betreiben von Wasserkraft werken. Sie gibt Hinweise auch für die Auswahl und Gestaltung von baulichen und technischen Einrichtungen in Wasserkraftwerken.

1.2 Diese Information findet auch Anwendung beim Einsatz von Fremdfirmen in Wasserkraftwerken.

1.3 Diese Information findet keine Anwendung auf

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Information werden folgende Begriffe bestimmt:

1 Betreiben umfasst alle Tätigkeiten im Rahmen des Bedienens und der Instandhaltung von Wasserkraftwerken.

2 Instandhaltung ist die Gesamtheit der Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes. Die Instandhaltung beinhaltet die Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

Zu Instandhaltung siehe auch DIN EN 13306 "Begriffe der Instandhaltung" und DIN 31051 "Grundlagen der Instandhaltung"

3 Inspektion umfasst Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes einer technischen oder baulichen Einrichtung.

4 Wartung umfasst Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes, wie Nach- und Einstellarbeiten, Reinigen von Filtern und Sieben, Austausch und Ergänzung von Betriebsmitteln sowie Konservieren.

5 Instandsetzung umfasst Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes, wie Ausbessern durch Bearbeiten oder Erneuern defekter Teile.

6 Öffentlich genutzte Verkehrswege sind Verkehrswege auf dem Betriebsgelände eines Wasserkraftwerkes, die für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

7 Besondere Zugangswege sind Wege in Wasserkraftwerken, die im Rahmen von Kontrollgängen begangen und zur Bedienung und Instandhaltung von Anlageteilen benutzt werden müssen.

Abweichend von allgemeinen Verkehrswegen weisen besondere Zugangswege aufgrund baulicher Verhältnisse und der Anlagenkonstruktion (z.B. enge räumliche Verhältnisse), Rutsch- und Absturzgefahren auf. Besondere Zugänge in Wasserkraftwerken können z.B. sein: Abgänge zu Turbinen-Anlageteilen und zu Absperrorganen sowie Kontrollgänge in Staumauern.

8 Anlagenverantwortlicher ist eine vom Unternehmer beauftragte Person, die die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb von Anlagen trägt.

9 Arbeitsverantwortlicher ist eine vom Unternehmer beauftragte Person, die als Aufsichtführende die unmittelbare Verantwortung für die Ausführung der Arbeit vor Ort trägt.

10 Freigabeverfahren ist ein schriftliches oder EDV-gestütztes Verfahren, das in Abhängigkeit bestehender Gefährdungen für die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung bestimmter Arbeiten sicherheitstechnische und organisatorische Vorgaben festlegt.

11 Alleinarbeiten sind solche, die von einer Person alleine außerhalb Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen ausgeführt werden.

12 Gefährliche Arbeiten sind solche, bei denen eine erhöhte oder besondere Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung für Leib und Leben gegeben ist.

Dies kann z.B. durch mechanische, elektrische, chemische, biologische, thermische Gefahren, durch Strahlungsenergie, Umgebungseinflüsse, physiologische und/oder psychologische Faktoren gegeben sein.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Organisatorische Anforderungen an den Betrieb von Wasserkraftwerken

Im Sinne eines reibungslosen und sicheren Betriebs von Wasserkraftwerken ist es notwendig, die betrieblichen Verantwortlichkeiten schriftlich zu übertragen (zur Pflichtenübertragung siehe Anhang 2) und in einem Organigramm darzustellen.

Die betrieblichen Abläufe sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen gemäß Abschnitt 3.2 schriftlich festzulegen (z.B. in einem Organisationshandbuch).

Zu allgemeinen organisatorischen Anforderungen an Unternehmer (Arbeitgeber) siehe §§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz. Zur Übertragung von Unternehmerpflichten siehe auch § 13 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

3.2 Gefährdungsbeurteilungen

Verschiedene staatliche Vorschriften verpflichten den Betreiber von Wasserkraftwerken, die mit Arbeiten, Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, diese zu beurteilen und geeignete Schutzmaß nahmen festzulegen.

Dieser Verpflichtung kommt er durch Gefährdungsbeurteilungen nach. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch die bauliche Ausführung der Wasserkraftanlagen zu berücksichtigen.

Forderungen nach Gefährdungsbeurteilungen sind u. a. enthalten in § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Betriebssicherheitsverordnung und § 7 Gefahrstoffverordnung. Geeignete Schutzmaßnahmen sind in der Rangfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen zum Einsatz zu bringen.

Die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen sind hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilungen sind schriftlich festzuhalten. Abweichend von § 6 Arbeitsschutzgesetz ist es sinnvoll, diese Dokumentation auch in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten durchzuführen.

Erfahrungsgemäß fördern schriftlich dokumentierte Gefährdungsbeurteilungen u. a. eine Verbesserung der betrieblichen Abläufe und die Qualität der Unterweisungen. Mit der schriftlichen Dokumentation kommt der Anlagenbetreiber seiner öffentlich-rechtlichen Nachweispflicht nach.

Bauliche, technische und organisatorische Änderungen sind durch eine überarbeitete oder neue Gefährdungsbeurteilung zu bewerten.

3.3 Freigabeverfahren

Der Anlagenverantwortliche hat bei der Erteilung von Arbeitsaufträgen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob die Anwendung eines Freigabeverfahrens erforderlich ist.

Freigabeverfahren sind z.B. erforderlich bei:

Das Freigabeverfahren kann u. a. die mechanische und elektrische Freischaltung, eine Befahrerlaubnis für Behälter und enge Räume, Regelungen für Heiß arbeiten und zum Brandschutz sowie Anforderungen zum Schutz gegen Absturz und zum Umgang mit Gefahrstoffen enthalten.

Mit Arbeiten, die ein Freigabeverfahren erforderlich machen, darf erst begonnen werden, nachdem

Zu den anlagenspezifischen Sicherheitsmaßnahmen für Instandhaltungsarbeiten, wie z.B. Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten, zählen z.B. die Maßnahmen des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes.

Der Anlagenverantwortliche hat sich vor dem Aufheben von Sicherheitsmaßnahmen vom Arbeitsverantwortlichen den ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigen zu lassen.

Zum ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten gehört die Feststellung, dass sich niemand mehr in Bereichen befindet, in denen durch die Aufhebung der Anlagen bezogenen Sicherheitsmaßnahmen eine Gefahr besteht.

Abb. 3.3.1: Beispiel für ein Ablaufschema eines Freigabeverfahrens

3.4 Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten dürfen von einzelnen Personen nicht alleine durchgeführt werden.

Gefährliche Arbeiten sind z.B.:

Auch andere, hier nicht aufgeführte Arbeiten, können in Folge des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung "gefährliche Arbeiten" sein.

3.5 Zusammenarbeit mit Fremdfirmen

In Wasserkraftwerken werden regelmäßig Fremdfirmen auf Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages eingesetzt.

Auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern wird in dieser Information nicht eingegangen. Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind Versicherte, die in den Arbeitsprozess des Kraftwerksbetreibers eingebunden werden und somit dessen Weisungen unterliegen.

Werden Versicherte

an einem Arbeitsplatz tätig, arbeiten die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Versicherten zusammen.

Zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen bestimmt der Kraftwerksbetreiber einen Koordinator, der die Arbeiten aufeinander abstimmt. Der Koordinator wird zur Abwehr besonderer Gefahren mit entsprechender Weisungsbefugnis ausgestattet.

Zur Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer (Arbeitgeber) siehe auch § 8 Abs. 1 und 2 Arbeitsschutzgesetz und der Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR/GUV-R A1).

3.5.1 Auswahl von Fremdfirmen

Der Kraftwerksbetreiber kommt seiner Auswahlverpflichtung nach, wenn er ausschließlich sachkundige Fremdfirmen beauftragt. Bei der Auswahl ist es hilfreich, z.B. folgende Fragen zu klären:

Es empfiehlt sich, die obigen Fragen im Rahmen der Angebotsanfrage durch die Fremdfirma schriftlich beantworten zu lassen.

3.5.2 Maßnahmen vor Aufnahme der Arbeiten durch Fremdfirmen

Der Anlagenverantwortliche hat die Fremdfirma vor Aufnahme der Tätigkeiten hin sichtlich der betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten zu unter richten und am Einsatzort einzuweisen. Es ist sinnvoll, diese Informationen der Fremdfirma schriftlich auszuhändigen und die Weitergabe schriftlich bestätigen zu lassen.

Die Fremdfirma verpflichtet sich mit ihrer Unterschrift, die erhaltenen Informationen über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten an ihre eigenen Versicherten und an Subunternehmen weiterzugeben.

Der Anlagenverantwortliche hat sich darüber hinaus davon zu überzeugen, dass die Versicherten der Fremdfirma einschließlich der beauftragten Subunternehmen bzgl. der Informationen über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten unterwiesen wurden.

Zu den betriebsspezifischen Besonderheiten zählen z.B. Betriebsordnungen, Alarmpläne und Notfallpläne.

3.5.3 Maßnahmen während der Arbeiten durch Fremdfirmen

Der Anlagenverantwortliche hat sich davon zu überzeugen, dass die Versicherten der Fremdfirmen sich entsprechend ihrer Unterweisung über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Besonderheiten verhalten.

Es ist zu empfehlen, die Kontrollen unter Benutzung von Checklisten durch zuführen. Die Häufigkeit der Kontrollen hängt z.B. ab von der Dauer und dem Umfang der Arbeiten sowie der Zahl der Versicherten und den auftretenden Gefährdungen.

Zur Gestaltung von Checklisten siehe u. a. Anhang 3

Die Fremdfirma beseitigt in Abstimmung mit dem Anlagenverantwortlichen die festgestellten Mängel.

3.5.4 Maßnahmen nach Abschluss der Arbeiten

Nach Abschluss der Arbeiten ist es für den Kraftwerksbetreiber sinnvoll, u. a. folgende Leistungen der Fremdfirma zu beurteilen:

Die Bewertung der Fremdfirmenleistungen kann mit einem Formblatt erleichtert werden. Ein Muster liegt im Anhang 4 bei.

4 Gestaltung und Benutzung von Verkehrswegen und Arbeitsplätzen

4.1 Zutrittsicherungen; Öffentlich genutzte Verkehrswege

Das Betriebsgelände von Wasserkraftwerken ist gegen den Zutritt unbefugter Personen zu sichern. Befinden sich hiervon abweichend öffentlich genutzte Verkehrswege auf dem Betriebsgelände, ist dafür zu sorgen, dass die Kraftwerksanlagen nicht durch unbefugte Personen betreten werden können. Als Zutrittssicherungen eignen sich z.B.: feste Umzäunungen, Gebäudewände und abschließbare Türen und Tore.

Ketten, Seile und Bänder eignen sich nicht als Zutrittssicherungen.
Auf die Verkehrssicherungspflicht und die damit verbundene Schadensersatzpflicht des Kraftwerksbetreibers im Sinne § 823 Bürgerliches Gesetzbuch wird hingewiesen.

Abb. 4.1.1 und 4.1.2: Öffentlich nutzbare Wege auf einem Damm bzw. an einem Kraftwerksgebäude. Die Geländer dienen als ausreichender Schutz gegen ein Hineinstürzen in das Wasser. Zu Regelungen zu Rettungseinrichtungen siehe Abs. 10

4.2 Innerbetriebliche Verkehrswege

Die sichere Begehbarkeit von Verkehrswegen setzt eine ausreichende Breite und Beschaffenheit voraus. Eine ausreichende Breite ist bei folgenden Abmessungen gegeben:

Abb. 4.2.1: Verkehrswegbreiten in Anlehnung an die Arbeitsstättenrichtlinie 17/1

Anzahl der Personen bisMindestbreite in m
50,9
201,0
1001,25


Verkehrswege sind so zu planen und anzulegen, dass mindestens zwei Fluchtwege in gesicherte Bereiche benutzt werden können. Aus Erfahrung haben sich Fluchtweglängen < 35 m bewährt.

Insbesondere bei Revisionsarbeiten im Maschinenhaus ist darauf zu achten, dass z.B. durch abgestellte Bauteile, Hilfseinrichtungen und Werkzeuge die Begehbarkeit der Verkehrswege nicht eingeschränkt wird und Rettungs- und Feuerlöscheinrichtungen zugänglich bleiben.

Abb. 4.2.2: Maschinenhaus in Revision
Vor der Revision durchgeführte Planungen zur Ablage von Bauteilen gewähr leisten freie Verkehrswege und Arbeitsbereiche. In Vorbereitung anstehender Instandhaltungsmaßnahmen wurden Verkehrswege in einer Maschinenhalle deutlich gekennzeichnet. Nicht freigegebene Bereiche sind durch Ketten abgegrenzt. Zum Schutz des Bodens und zur Vermeidung von Rutschgefahren wurden Holzplatten verlegt

Abb. 4.2.3: Im Rahmen der Revisionsmaßnahme wurde der Tragstern erhöht gelagert, um ausreichende Verkehrswegsbreiten zu erhalten

Abb. 4.2.4:
Tritt zum Übersteigen von Rohrleitungen. Leider bestehen auch im Bereich von Verkehrswegen immer wieder Sturz- und Stolpergefahren durch verschiedenste Bauteile, z.B. Rohrleitungen. Hier empfiehlt sich der dauerhafte Einsatz von Tritten

Entstehen durch das Entfernen von Bodenabdeckungen Absturzgefährdungen, dürfen die Abdeckungen nur mit Zustimmung des Anlagenverantwortlichen für die Dauer der Arbeiten entfernt werden.

Die Zustimmung dient u. a. zur Klärung der Frage, ob ein Freigabeverfahren nach Abschnitt 3.3 erforderlich ist.

Bestehen beim Entfernen oder Einsetzen von Bodenabdeckungen Absturzgefährdungen, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu verwenden.

Bestehen Absturzgefährdungen durch entfernte oder unbefestigte Bodenabdeckungen, sind die Gefährdungsbereiche durch Absperrungen zu sichern.

Geeignete Absperrungen sind feste Absperrungen, z.B. in Form von Geländern oder stabilen Ketten. Aufhängevorrichtungen für Geländer und Ketten dürfen nicht leicht verschiebbar sein. Ketten sind in einem Ab stand von > 2 m von der Absturzstelle zu befestigen und mit einem Warnzeichen (W 15) "Warnung vor Absturzgefahr" zu versehen.

Der Arbeitsverantwortliche hat zu veranlassen, dass Gitterroste und Bodenbleche unmittelbar nach dem Einbau gegen Herausheben und Verschieben gesichert werden.

Zu Gitterrosten siehe auch Information "Metallroste" (BGI/GUV-I 588).

Gitterroste und Bodenbleche sind regelmäßig, insbesondere nach Instandhaltungsarbeiten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Die Prüfung erfolgt in der Regel durch Inaugenscheinnahme.

4.3 Einrichtungen zur Durchführung von Arbeiten

Für ein sicheres Bedienen und Instandhalten von Anlageteilen sind Einrichtungen, insbesondere Treppen, Bühnen und Befestigungspunkte vorhanden.

Das regelmäßige Bedienen von Anlageteilen erfordert in der Regel feste Einrichtungen.

Können feste Einrichtungen aus bau- oder betriebstechnischen Gründen nicht eingesetzt werden, oder werden die Anlageteile nur gelegentlich bedient oder instand gehalten, können z.B. auch örtlich aufgebaute Gerüste oder fahrbare Arbeitsbühnen benutzt werden. Diese werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungen ausgewählt.

Befestigungspunkte können z.B. sein:

Abb. 4.3.1, Abb. 4.3.2: Feste Zugänge und Arbeitsbühnen für regelmäßige Wartungs- und Kontrolltätigkeiten

Abb. 4.3.3: Das Bild verdeutlicht den Aufwand zur Erstellung eines Gerüstes, das zur Durchführung von Arbeiten an einer Speicherpumpe erforderlich ist

Abb. 4.3.4: Arbeitsbühnen gewährleisten eine sichere Durchführung von Arbeiten an Anlageteilen

Abb. 4.3.5: Lampenwechsel im Maschinenhaus mit Benutzung einer Scherenhubbühne auf einem Maschinenhauskran

Abb. 4.3.6: Fensterreinigung mit Hilfe eines Personenaufnahmemittels Die Sonderkonstruktion ermöglicht auch den Zugang zu Fensterflächen in Wandnischen. Der Einsatz empfiehlt sich, wenn der Einsatz von Hubarbeitsbühnen, z.B. durch den speziellen Grundriss der Maschinenhalle, nicht möglich ist

Abb. 4.3.7: Arbeiten auf Kranbahnen sind in der Regel von Absturzgefahren begleitet. Die Abbildung zeigt eine horizontal gespannte feste Führung (in Form eines Stahlseils), die eine kontinuierliche Sicherung des Mitarbeiters gewährleistet

Abb. 4.3.8: Stationäre Hilfshebeeinrichtung ermöglichen erleichterte De- und Remontagearbeiten an Anlagenteilen

Abb. 4.3.9: Einhängeeinrichtung für Leitern

4.4 Zugangswege

4.4.1 Besondere Zugänge

Besondere Zugänge, wie z.B. Lenzgänge (Sickerwasserentwässerungskanäle), Kontrollgänge in Dammbauwerken und unterhalb von Speicherbecken sowie in alten Stollensystemen, werden nur nach vorheriger Anmeldung begangen. Ein geeignetes Freigabesystem ist hierzu eingerichtet. Die besonderen Zugänge verfügen über ein Notrufsystem. Für ausreichende Belüftung, Beleuchtung und Notbeleuchtung (stationär oder mobil) ist gesorgt. Die Gänge sind mit einer ausreichenden Anzahl von Rettungszeichen für Rettungswege und Notausgänge ausgestattet.

Um eine sichere Benutzung von besonderen Zugängen zu Anlagen zu gewährleisten, sollten folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

Abb. 4.4.1.1: Beispielhaft ausgeführte Zugangstreppe zu einem Unterwassersteg. Die Treppe wurde als Ersatz für eine früher installierte Steigleiter eingebaut. Der Zugang für unbefugte Personen ist über eine verschließbare Tür gesichert

Abb. 4.4.1.2: Beispiel für einen Treppenabgang zu einer Turbinenanlage

Abb. 4.4.1.3: Treppenabgang zu einer Absperreinrichtung

Abb. 4.4.1.4: Instandsetzungsarbeiten an einem unteren Turbinenführungslager. Der Zugang erfolgt über fest eingebaute Treppen, die an den engen Arbeitsraum über Zwischenpodeste angepasst sind

Abb. 4.4.1.5: Kontrollgang zum Einlaufbauwerk eines Oberbeckens (Pumpspeicherkraftwerk)

Abb. 4.4.1.6: Im Rahmen umfangreicher und längerfristiger Bau- und Instandhaltungsarbeiten, bei denen mehrere Personen zum Einsatz kommen, sollte der Zugang zu den Arbeitsplätzen über einen Treppenturm führen

4.4.2 Steigleitern und Steigeisengänge

Steigleitern und Steigeisengänge sind nur für die gelegentliche, nicht arbeitstägliche, Benutzung geeignet. Sie dürfen nur eingesetzt und benutzt werden, wenn aus baulichen oder betriebstechnischen Gründen der Einbau einer Treppe nicht möglich ist.

In Wasserkraftwerken sind auch Steigeisengänge, insbesondere in Wasser führenden Anlageteilen, verbreitet.

Steigleitern und Steigeisengänge mit einer Gesamtlänge von > 5 m dürfen ab einer Höhe von 3 m nur bei bestehendem Schutz gegen Absturz begangen werden. Der Schutz kann z.B. bestehen aus:

Die Einrichtungen sind jeweils in Verbindung mit einem Auffanggurt zu benutzen.

Die nach wie vor vorhandenen Rückenschutzeinrichtungen schließen Abstürze von Steigleitern nicht vollständig aus. Darüber hinaus stellen sie bei Rettungsmaßnahmen eine erhebliche Behinderung dar. In Wasser führenden Bereichen müssen Rückenschutzeinrichtungen nach Beendigung der Arbeiten demontiert werden.

Abb. 4.4.2.1: Steigleiter geringer Bauhöhe ohne Einrichtung zum Schutz gegen Absturz. Die nicht bestimmungsgemäße Benutzung ist durch eine Zutrittssperre verhindert

Abb. 4.4.2.2: Steigleiter mit Steigschutzeinrichtung
Die Weiche zum Einführen des mitlaufen den Auffanggerätes muss in der geschlossenen Position verriegelt sein

In Wasser führenden Anlageteilen haben sich fest installierte Steigschutzschienen nicht bewährt. Durch starke Verschmutzungen und Anbackungen ist in kürzester Zeit eine Funktionsfähigkeit nicht mehr gegeben.

Abb. 4.4.2.3: Benutzung einer Steigleiter mit Sicherung gegen Absturz durch ein Höhensicherungsgerät, das an einem Anschlagpunkt oberhalb der Einsstiegsöffnung befestigt ist. Als Anschlagpunkt kommt eine mobile Einrichtung zum Einsatz, die in Bodenhülsen eingesetzt wird

Bei der Benutzung einer Steigleiter empfiehlt es sich, das Höhensicherungsgerät mit der vorderen Auffangöse des Auffanggurtes zu verbinden.

Abb. 4.4.2.4: Einsatz einer festen Steigschutzeinrichtung an einer Steigleiter. Die Steigschutzeinrichtung besteht aus einem gespannten Stahlseil, das nach Beendigung der Arbeiten wieder demontiert werden kann, und dem zugehörigen mitlaufenden Auffanggerät

Zur Ausführung von Steigeisengängen siehe u. a.

Abb. 4.4.2.5: Beispiel für einen Zugangsweg über eine Steigleiter und einen anschließenden Steigeisengang (rechte Abbildung) in den Turbinenraum. Die Absturzsicherung erfolgt durch ein ortsveränderliches kombiniertes Höhensicherungs- und Rettungshub gerät. Die im Beispiel gezeigte Rückenschutzeinrichtung ist im Rettungsfall hinderlich und muss demontiert werden

Abb. 4.4.2.6: Begehung eines Steigeisengangs unter Verwendung einer persönlichen Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz. Das PSA-System besteht aus einem Auffanggurt und einem mitlaufenden Auffanggerät an beweglicher Führung. Die Falldämpfung wird durch das Auffanggerät realisiert

Steigleitern und Steigeisengänge sind in Abhängigkeit der Beanspruchung regelmäßig durch einen Sachkundigen zu prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.

Abweichend hiervon sind unter Wasser eingebaute Steigleitern und Steigeisengänge nach dem Ablassen des Wassers vor der Benutzung durch einen Sachkundigen zu prüfen.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der zu überprüfenden Steigleitern und Steigeisen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. Regeln der Unfallversicherung, Normen) soweit vertraut ist, dass er den sicheren Zustand von Steigleitern und Steigeisen beurteilen kann.

4.5 Einsteigöffnungen

Einsteigöffnungen für das Befahren von Anlageteilen müssen ausreichend groß und so angeordnet sein, dass das Ein- und Aussteigen sowie Retten von Versicherten jederzeit möglich ist. Hierfür haben sich folgende Ausführungen und Anordnungen bewährt:

Die Kennzeichnung hinsichtlich bestehender Absturzgefährdungen sollte durch ein Warnzeichen (W15) in Verbindung mit einem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Absturzgefahr" erfolgen.

Zur Kennzeichnung siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV/GUV-V A8).

Abb. 4.5.1: Einsteigöffnung mit ausreichen der lichter Weite. Der Deckel ist gegen Herabfallen gesichert

Abb. 4.5.2: Personenrettung vertikal durch Einsteigöffnung. Das Bild verdeutlicht, dass für die Flucht/Rettung von Personen eine ausreichend dimensionierte Einsteigöffnung erforderlich ist

Abb. 4.5.3: Die Umwehrung einer geöffneten Einsteigöffnung verhindert ein ungewolltes Hineinstürzen von Personen

Abb. 4.5.4: Beispiel für eine nachträglich eingebaute Einsteigöffnung am tiefsten Punkt einer Pumpenspirale. Derartige Einsteigöffnungen werden auch für Turbinenspiralen empfohlen. Im Rettungsfall ist eine schnelle Rettung des Verletzten möglich

5 Gefährdungen durch Ertrinken

Gefährdungen durch Ertrinken bestehen z.B. beim:

Ein Hineinstürzen von Personen ins Wasser ist durch eine geeignete bauliche Gestaltung der Anlageteile (z.B. Brüstungen oder Geländer) zu verhindern.

In einzelnen Fällen kann aus betriebstechnischen Gründen ein Hineinstürzen ins Wasser durch bauliche Einrichtungen nicht ausgeschlossen werden oder die Einrichtungen müssen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten entfernt werden. In diesen Fällen sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz einzusetzen, die gewährleisten, dass die Versicherten nicht ins Wasser fallen können.

Ist ein Stürzen ins Wasser nicht auszuschließen, müssen die Personen Rettungswesten tragen. Die ausreichende Wirkung von Rettungswesten ist im Zusammenwirken mit Wetterschutzkleidung sicherzustellen.

Zu Rettungswesten siehe auch Norm "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275 - Sicherheitstechnische Anforderungen (DIN EN ISO 12402-2, Entwurf August 2008).
Gefährdungen durch Ertrinken bestehen, wenn im Rahmen der durchzuführenden Arbeiten Personen einen Abstand von 2 m zur Absturzkante unterschreiten.

Abb. 5.1: Rettungswesten müssen sicherstellen, dass Personen selbsttätig in eine stabile Rückenlage gebracht werden und eine freie Atmung jederzeit möglich ist. Dies muss auch bei bewusstlosen Personen gewährleistet sein
Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine ausreichende Wirkung von Rettungswesten im Zusammenwirken mit Wetterschutzkleidung nur ab einer Auftriebskraft von mind. 275 N sichergestellt ist. Diese Rettungswesten empfehlen sich auch bei Hochwassereinsatz

Abb. 5.2: Die Abbildung zeigt, dass eine geeignete Schwimmweste den Kopf des zu Rettenden sicher über der Wasseroberfläche stabilisiert und eine freie Atmung gewährleistet. Die sichere Lage muss erreicht werden

Werden umfangreichere Arbeiten am Wasser durchgeführt, sind ergänzend Rettungsboote einzusetzen.

Ein- und Auslaufbereiche von Wasserkraftwerken und Wehranlagen verfügen über:

Abb. 5.3: Beispiel einer baulichen Gestaltung im Unterwasserbereich eines Wasserkraftwerkes. Der Bereich ist mit Rettungsringen und Rettungsstangen ausgestattet. Der Aufbewahrungsbehälter gewährleistet einen Witterungsschutz für den Rettungsring und die zugehörige Rettungsleine

Abb. 5.4: Ansicht des Unterwasserbauwerks nach Abb. 5.3 von der anderen Flussseite. Die Böschung ist mit einer Rettungstreppe zum Ausstieg aus dem Wasser ausgestattet

Abb. 5.5: Ausstiegsleiter an einem Oberwasserbecken. In unmittelbarer Nähe befindet sich ein Rettungsring

6 Sichere Durchführung von Arbeiten an und in Anlagen

Nachfolgend werden unterschiedliche Gefährdungen bei Arbeiten an und in An lagen von Wasserkraftwerken vorgestellt und geeignete Schutzmaßnahmen beispielhaft vorgestellt. Zu den Arbeiten zählen u. a.:

Revisionsarbeiten umfassen in der Regel geplante Instandsetzungs- und Umbauarten.

6.1 Maschinenhäuser und Kavernen

6.1.1 Turbinen und zugehörige Einrichtungen (Pumpen und Regler)

Freilaufende Wellen können Personen erfassen und zu schweren Verletzungen führen. Diese Gefährdungen können durch trennende Schutzeinrichtungen (Verkleidungen) vermieden werden. Der Einsatz von Umwehrungen (z.B. Geländer) ist ebenfalls möglich, wenn keine Arbeiten im Bereich der Welle notwendig sind und die Umwehrung einen ausreichenden Abstand zur Welle aufweist.

Abb. 6.1.1.1: Typische Gestaltung einer trennenden Schutzeinrichtung an einer Turbinenwelle

Abb. 6.1.1.2: Die vertikale Welle einer Francisturbine besitzt teilweise keine Verkleidung. Der Schutz wird durch einen ausreichenden Abstand des Verkehrsweges zur Welle erreicht

Abb. 6.1.1.3: Einzugstellen an Riemen trieben von Regeleinrichtungen werden durch Verkleidungen gesichert

Bei einem Notschluss der Turbine werden der Regulierring und die Lenkarme unerwartet und schnell bewegt. Quetsch- und Scherstellen an den Lenkarmen der Leitschaufeln sind durch Abdeckungen gegen Hineintreten zu sichern. Die Abdeckungen sollten so gestaltet sein, dass kleinere Arbeiten ohne Entfernung der Abdeckungen möglich sind.

Es empfiehlt sich, z.B. Öl- und Fettschmierstellen in sichere Arbeitsbereiche zu verlegen.

Vor der Aufnahme von Arbeiten, die eine Entfernung der Abdeckungen erfordern, ist der Antrieb des Leitapparates freizuschalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern. Darüber hinaus ist der Leitapparat gegen unbeabsichtigte Bewegungen mechanisch zu sichern.

Abb. 6.1.1.4: Beispiel eines unverdeckten Leitapparates

Abb. 6.1.1.5: Beispiel für eine Gitterrostabdeckung eines Leitapparates. Zur verbesserten Zugänglichkeit sind die einzelnen Segmente klappbar ausgeführt

Beim und nach dem Ausbau von Anlageteilen können im Einzelfall Absturzgefahren entstehen. Absturzgefahren sind in erster Linie durch den Einsatz von baulichen Einrichtungen, wie z.B. Brüstungen, Geländern und Abdeckungen zu vermeiden.

Können Brüstungen, Geländern und Abdeckungen zum Schutz gegen Absturz nicht eingesetzt werden, kommen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zum Einsatz.

Zum Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen siehe Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198) und Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199).

Abb. 6.1.1.6: Ist z.B. für Einweisarbeiten im Rahmen des Kraneinsatzes ein unmittelbarer Aufenthalt von Personen an Absturzkanten erforderlich, ist PSA gegen Absturz einzusetzen

Um Arbeiten sicher ausführen zu können, ist im Einzelfall der Einsatz von Arbeitsbühnen und von Sondergerüsten erforderlich. Die Bühnen und Gerüste sind für den konkreten Einsatzort zu konzipieren. Ein statischer Nachweis ist erforderlich. Für den Einbau der Bühnen und Gerüste ist eine Aufbauanleitung zu erstellen und einzuhalten.

Der Ersteller der Bühnen und Gerüste ist für deren Ausführung, Änderungen, Prüfung und schriftlichen Freigabe vor Aufnahme der Arbeit verantwortlich. Der Ersteller muss hierzu die notwendige Fachkunde besitzen.

Bühnen und Gerüste sind so zu gestalten, dass die Belagflächen eben, gegen Verrutschen gesichert sind und keine Öffnungen aufweisen.

Arbeiten mit erhöhten elektrischen Gefährdungen im Bereich der in Abb. 6.1.1.7 gelb markierten Fläche sind entsprechend Abschnitt 7 auszuführen.

Abb. 6.1.1.7: Querschnitt durch ein Maschinenhaus eines Laufwasserkraftwerkes

Abb. 6.1.1.8: Arbeitsbereich auf Ebene A gemäß Abb. 6.1.1.7. Der Arbeitsbereich kann über eine Treppe sicher erreicht werden

Abb. 6.1.1.9: Beispiel für ein umlaufendes Konsolgerüst in der Ebene B gemäß Abb. 6.1.1.7

Abb. 6.1.1.10: Beispiel für ein Sondergerüst auf Ebene B gemäß Abb. 6.1.1.7. Ebenfalls verbreitet ist der Einsatz von Hängegerüsten

Abb. 6.1.1.11: Sicht von der Turbinenwelle auf eine Sondergerüst in Ebene B gemäß Abb. 6.1.1.7

Abb. 6.1.1.12: Speziell eingepasste Arbeitsplattform auf Ebene C gemäß Abb. 6.1.1.7

6.1.2 Krananlagen

Die Bedienung von Krananlagen darf nur durch hierzu ausgebildete Personen erfolgen. Es empfiehlt sich, die Kranführer schriftlich zu bestellen.

Zur Ausbildung von Personen siehe Grundsatz "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" (BGG 921).
Kranführer sind arbeitsmedizinisch nach dem Grundsatz der arbeitsmedizinischen Vorsorge (G 25) "Fahr- und Steuertätigkeiten" zu untersuchen.

Sollten Krananlagen abweichend vom ursprünglichen bestimmungsgemäßen Verwendungszweck eingesetzt werden, sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung von Personen ausschließen.

Zu den üblichen, vom ursprünglichen bestimmungsgemäßen Verwendungszweck ab weichenden Kraneinsätzen in Wasserkraftwerken zählen z.B.: Transport von Personen mit Personenaufnahmemittel, Reinigungsarbeiten mit Kranunterstützung, Lampenwechsel.

Abb. 6.1.2.1: Die zusätzlich am Brückenkran installierte Scherenhubarbeitsbühne ermöglicht ein einfaches Arbeiten an beliebigen Deckenpunkten. Ein Verfahren des Brückenkrans ist nur bei abgesenkter Bühne möglich

Mit der Krananlage fest verbundene oder temporär eingesetzte Laufstege und Arbeitsbühnen sind in Abstimmung mit dem Kranhersteller / einem Kransachverständigen auszulegen und abzunehmen.

In der Vergangenheit waren wiederholt Unfälle durch den Einsatz von Leitern auf Kranbühnen zu beklagen. Die Laufstege und Arbeitsbühnen müssen daher eine unmittelbare Durchführung der Arbeiten (z.B. Arbeiten an der Maschinenhausdecke, Lampenwechsel) ohne zusätzliche Hilfsmittel ermöglichen.

Abb. 6.1.2.2: Sonderkonstruktion zur sicheren Durchführung von Reinigungsarbeiten der Maschinenhausfenster

Abb. 6.1.2.3: Personenaufnahmemittel beim Einsatz für Kontrollarbeiten an einer Ständerwicklung eines Generators

Personenaufnahmemittel gestatten die sichere Durchführung verschiedener Arbeiten im Maschinenhaus und mit mobilen Kranen auch an anderen Kraftwerksanlagen. Personenaufnahmemittel sind auf den vorgesehenen Verwendungszweck hin zu bauen. Vor dem erstmaligen Einsatz sind sie durch einen Sachverständigen abzunehmen und dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Zu Personenaufnahmemittel siehe auch Regel " Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR/GUV-R 159). Als Sachverständige im Sinne dieser Regel gelten neben den Sachverständigen der Technischen Überwachung nur die vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln.

6.1.3 Zusätzliche Einrichtungen zum Handhaben von Lasten

In der Vergangenheit mussten wiederholt Unfälle und Beschädigungen an Anlageteilen durch die Benutzung ungeeigneter Konstruktionsteile als Anschlagpunkte beklagt werden. Es ist daher sinnvoll, geeignete Anschlag punkte auszuweisen oder Anlage teile mit zusätzlichen Anschlagpunkten auszustatten.

Beim Einsatz von Ringösen empfiehlt sich ein Ersatz durch "Wirbelböcke". Diese sind allseitig belastbar, um > 180° schwenkbar und um 360° drehbar.

Falls erforderlich, sind zusätzliche Bauteile, wie Stahlträger, zur Schaffung von Anschlagpunkten einzubauen.

Abb. 6.1.3.1: Temporäre Anschlagpunkte durch den nachträglichen Einbau von Wirbelböcken

Abb. 6.1.3.2: Beispiel für den Einsatz eines Stahlträgers als Laufbahn für einen handbetätigten Hebezug in einem Pumpenraum

Der Transport von Bauteilen kann z.B. durch Rundschlingen, Schäkel und geprüfte Anschlagpunkte erleichtert werden. Die Platzierung der Anschlagpunkte bestimmt die Transportlage des Bauteils, sie sollte möglichst der späteren Einbaulage entsprechen.

Abb. 6.1.3.3: Die Montage von Bauteilen kann durch den zusätzlichen Einbau von Anschlagpunkten erheblich erleichtert werden

Können im Rahmen von Montagearbeiten Lasten nicht unter Zuhilfenahme von Kranen bewegt werden, können besondere Hebe- und Transporteinrichtungen hilfreich sein, um körperliche Belastungen und Gefährdungen zu vermeiden.

Abb. 6.1.3.4: Fahrbahre Spezialvorrichtung zum Heben und Transportieren von Turbinenteilen

6.1.4 Lärm

In den Maschinenhäusern der Wasserkraftwerke sind Versicherte in der Regel durch Lärm gefährdet. Durch technische Maßnahmen ist für eine möglichst niedrige Lärmexposition zu sorgen. Kann durch technische Maßnahmen der Lärmpegel nicht auf Werte < 80 dB(A) gesenkt werden, sind den Mitarbeitern persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen. Ab einem Lärmpegel von 85 dB(A) haben die Versicherten die PSA zu benutzen. Durch organisatorische Maßnahmen sind die Häufigkeit und Dauer des Aufenthaltes in Lärmbereichen so weit wie möglich zu reduzieren.

Der Unternehmer hat darauf zu achten, dass alle Versicherten, auch die von Fremdfirmen, in Lärmbereichen Gehörschutz tragen. Die allgemeine Benutzung von Gehörschutz wird durch die Installation von Gehörschutzspendern gefördert.

Der Lärmpegel im Maschinenhaus schwankt in der Regel durch unterschiedliche Betriebszustände. Deshalb wird empfohlen, das gesamte Maschinenhaus als Lärmbereich zu kennzeichnen.

Je nach Turbinenart und Betriebsart können erhöhte Lärmpegel mit Frequenzen von ~ 100 Hz bis zu 12 kHz auftreten. Bei der Auswahl des Gehörschutzes ist dies zu beachten.

Zur Auswahl von Gehörschutz siehe auch Software zur Auswahl von Gehörschützern des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de).

Hinsichtlich staatlicher Vorschriften siehe auch Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Lärm und Vibrationen (LärmVibrations ArbSchV).

6.2 Ober- und Unterwasserbauwerke

6.2.1 Rechenpodien

Bei Arbeiten auf Rechenpodien sind u. a. folgende Gefährdungen vorhanden:

Abb. 6.2.1.1: Übersicht eines Rechenpodiums mit RRM

6.2.1.1 Gefährdungen durch Sturz- und Stolperstellen

Erhabene Schienen von Rechenreinigungs- und Krananlagen sowie Abdeckungen in Verkehrswegen, z.B. Gitterroste und Betonplatten/-deckel, können im Bereich von Rechenpodien Stolperstellen sein. Stolperstellen sind daher mit konstruktiven Maßnahmen zu vermeiden.

Aus konstruktiven Gründen, z.B. der Statik des Rechenpodestes oder der Standsicherheit von Rechenreinigungsmaschinen oder Kranen, können aufgesetzte Schienen erforderlich sein.

Sind Stolperstellen aus baulichen Gründen nicht zu vermeiden, sind die damit verbundenen Gefährdungen mit technischen Maßnahmen zu reduzieren. Sind technische Maßnahmen nicht möglich, ist auf die Gefährdungen durch Unterweisungen und Kennzeichnung der Stolperstellen hinzuweisen.

Stolpergefährdungen durch unebene Rostabdeckungen, Holzbohlen

Abb. 6.2.1.1.1: Beispiel für eine baulich bedingte Stolperstelle. Die Stolperstelle ist zu kennzeichnen!

Abb. 6.2.1.1.2: Die Stolperstellen an den Aushebeprofilen der Gitterroste werden z.B. durch ein Versetzen der Profile auf die Unterseiten der Gitterroste konstruktiv beseitigt

6.2.1.2 Rechenreinigungsmaschinen (RRM)

Es wird insbesondere unter schieden zwischen hydraulischen und Seil oder Ketten getriebenen Rechenreinigungsmaschinen. Rechenreinigungsmaschinen können zusätzlich mit einem Kran und einem Treibgutgreifer ausgestattet sein.

Abb. 6.2.1.2.1: Hydraulische RRM

Abb. 6.2.1.2.2: RRM mit Seilzug

Abb. 6.2.1.2.3: RRM mit Kettenzug

Der Zutritt von unbefugten Personen zum Verfahr- und Schwenkbereich der RRM ist durch technische Maßnahmen, z.B. durch Umzäunungen, zu verhindern.

Abb. 6.2.1.2.4: Beispiel für eine Umzäunung einer hydraulischen RRM an einem öffentlichen Verkehrsweg

Beim Betrieb von Rechenreinigungsmaschinen treten in der Regel folgende Gefährdungen auf:

Durch die Verfahr- und Betriebsbewegungen der Rechenreinigungsmaschinen und Krane werden verschiedene Quetsch- und Scherstellen zu feststehenden Teilen der Umgebung gebildet. Besondere Gefährdungen liegen bei selbsttätig anlaufenden und automatisch betriebenen Anlagen vor.

Bei einem Abstand > 0,5 m zwischen den bewegten und feststehenden Teilen wird in der Regel nicht von einer Quetsch- oder Scherstelle ausgegangen.

Abb. 6.2.1.2.5: Weitläufiges Rechenpodium;
Bei Verfahrbewegungen der RRM entstehen z.B. Quetschgefahren zwischen der Gebäudewand und der Maschinenkonstruktion oder zwischen dem Fahrwerk und den Schienen.
Die Spülrinne mit einer Tiefe < 1 m bedarf keiner Sicherung durch ein Geländer

Abb. 6.2.1.2.6: Schematische Darstellung der Verfahr- und Schwenkbereiche (Gefahrenbereiche) einer RRM. Durch Öffnen der Zugangstüren wird die RRM elektrisch abgeschaltet

Für alle Verfahr- und Schwenkbewegungen von RRM gilt:

Der Automatikbetrieb der Anlagen ist nur zulässig, wenn sich keine Personen im gesamten Verfahr- und Schwenkbereich aufhalten.

Bei manueller Steuerung der Anlagen halten sich Personen nur im Verfahrbereich auf, wenn der Anlagenführer den Verfahrbereich vollständig einsehen kann oder der Anlagenführer eindeutige Verfahranweisungen durch einen Einweiser erhält.

Abb. 6.2.1.2.7: Beispiel für eine Not-Aus-Schaltleine an einer Rechenreinigungsanlage

Abb. 6.2.1.2.8: Beispiel für eine Verkleidung eines Zahnantriebes einer seilgetriebenen RRM. Der untere Teil der Verkleidung ist zur Demonstration der Gefahrstelle abgenommen

Quetsch-, Scher, und Einzugstellen an Seil- und Umlenkrollen und an Zahnrädern von Rechenreinigungsmaschinen sind zu verkleiden.

Verkleidungen sind gegen mögliche Beschädigungen durch Treibgut entsprechend stabil ausgeführt.

Ist eine Ausführung bestehender Anlagen mit Verkleidungen aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, wird der Eingriff in die Gefahrstellen z.B. durch eine Absperrung in ausreichendem Abstand verhindert.

Zu Sicherheitsabständen gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen siehe auch DIN EN ISO 1385.7

6.2.1.3 Gefährdungen beim Umgang mit Treibgut

An den Einlaufrechen schwemmt regelmäßig Treibgut an. Hauptsächlich besteht das Treibgut aus Holz und anderen organischen und nichtorganischen Abfällen. In Abhängigkeit der Wasserführung können große Mengen von Treibgut anfallen. Hierbei kann es zu einer Verdichtung des Treibgutes vor den Rechenanlagen kommen - große Treibgutstücke wie Baumstämme und Äste neigen zum Verkeilen, und es kommt zu Störungen an den Rechenreinigungsanlagen.

Abb. 6.2.1.3.1: Große Treibgutmengen vor dem Einlauf eines Wasserkraftwerkes

Beim Bergen von Treibgut werden stationäre oder mobile Krane eingesetzt. Vor dem Verladen in Container ist bei großen Treibgut stücken in der Regel ein Zerlegen durch Einsatz von Hand- und Motorkettensägen erforderlich. Unter Spannung stehende Äste stellen erhebliche Gefährdungen dar.

Abb. 6.2.1.3.2: Verladen von sperrigem Treibgut

Motorkettensägen arbeiten dürfen gemäß Abs. 3.4 nicht allein durch geführt werden. Folgende Anforderungen sind zu berücksichtigen:

Die persönliche Schutzausrüstung besteht aus Schutzhelm, Gehörschutz, Gesichtsschutz, Handschutz, Schnittschutzhose, Schutzschuhe mit Schnittschutz.

Abb. 6.2.1.3.3: Beispiel für den Einsatz einer Motorkettensäge bei der Beseitigung von Treibgut an einer Rechenreinigungsanlage


Siehe auch Broschüre "Waldarbeit" der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

Es ist zu beachten, dass der Großteil des Treibguts den Anforderungen der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen unterliegt.

Biologische Arbeitsstoffe sind u. a. Mikroorganismen, die bei Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Beim Bergen von Treibgut, wie z.B. Flaschen, Dosen oder Fässer, die Gefahrstoffe beinhalten können, sind persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen. Das Handhaben von Gebinden, deren Inhaltsstoffe nicht zu identifizieren sind, ist betrieblich zu regeln.

6.3 Ein- und Ausbau von Dammtafeln und Nadelverschlüssen

Die Dammtafeln und Nadelverschlüsse sind Sicherheits- und Absperreinrichtungen auf der Ober- und Unterwasserseite und ermöglichen ein sicheres Arbeiten zwischen diesen Bereichen. Da diese Einrichtungen meist die einzigen Absperreinrichtungen sind, werden besondere Anforderungen an die Qualität gestellt.

Dammtafeln und Nadelverschlüsse sind durch befähigte Personen wiederkehrend und vor jedem Einsatz durch Inaugenscheinnahme auf ihren sicheren Zustand zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren.

Zu den Prüfungen gehören u. a. eine Bewertung der Dichtflächen, des Korrosionsschutzes, des Materialzustandes und der konstruktiven Verbindungen (z.B. Schweiß- und Nietverbindungen) der Absperreinrichtungen sowie der dazugehörigen Führungen im Bauwerk.
Ggf. ist eine statische Bewertung der Absperreinrichtungen erforderlich.

Abb. 6.3.1: Beispiel für eine Dammtafel vor dem Einbau in eine Dammtafelnische. Die Nische ist mit steckbaren Geländern gesichert

Abb. 6.3.2: Beispiel für eingebaute Verschlussnadeln im Oberwasserbereich eines Kleinkraftwerkes

Abb. 6.3.3: Ansicht vom Oberwasserpodium

Ist für das Setzen von Dammtafeln und Nadelverschlüssen der Einsatz von Tauchern erforderlich, sind die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23) einzuhalten (siehe Abs. 6.6).

Der Einsatz von Tauchern ist z.B. vor dem Setzen der Dammtafeln und Nadelverschlüsse für eine Kontrolle auf Ablagerungen der seitlichen baulichen Führungen sowie der unteren Auflage erforderlich. Der Einsatz von Tauchern kann z.B. auch zum Führen der Dammtafeln und Nadelverschlüsse erforderlich sein.

Beim Transport, Positionieren und Einsetzen der Dammtafeln und Nadelverschlüsse haben die Versicherten sich gegen Absturz zu sichern oder Rettungswesten zu tragen.

In der Regel ist im Bereich der Ober- und Unterwasserbauwerke nur ein beschränkter Einsatz von baulichen Einrichtungen gegen Absturz, z.B. von Geländern, möglich. Daher wird der Schutz gegen Absturz durch PSA sichergestellt.

6.4 Wehranlagen

Wehranlagen dienen zur Stauhaltung und Stauregelung bzw. zur geregelten Wasserabfuhr für/bei Wasserkraftanlagen. In Verbindung mit Laufwasserkraftwerken wird über die Wehranlage das Überschusswasser, das von den Turbinen nicht abgearbeitet werden kann, abgeführt. Bei Maschinenausfall muss im Extremfall (z.B. bei sehr großen Hochwässern oder bei Netzausfall) die gesamte Wasserfracht über die Wehranlage abfließen.

Abb. 6.4.1: Beispielskizze einer Wehranlage (Draufsicht)

Anlagenspezifische Gefährdungen treten an Wehranlagen, insbesondere in den Antriebsräumen, und bei Arbeiten an Wehrverschlüssen auf.

Je nach Standort werden Antriebsräume als Antriebshäuser, Windwerkanlagen, Wehrklappenhäuser oder Wehrpfeiler bezeichnet.

Antriebsräume beinhalten eine Vielzahl mechanischer Antriebe mit zahlreichen Quetsch-, Einzugs-, Stoß- und Scherstellen. Ein Betrieb der Antriebe ist in der Regel nur für kurze Zeiträume während der Verfahrbewegungen der Wehrverschlüsse erforderlich. Maßnahmen zum Schutz vor den mechanischen Gefährdungen können sein:

Die Antriebe sind so gestaltet, dass ein gefahrloses Durchführen von Wartungsarbeiten, z.B. Schmieren der Bauteile, während der Antriebsbewegungen möglich sind. Ist dies nicht möglich, werden Wartungsarbeiten nur bei freigeschalteten Antrieben durchgeführt.

Abb. 6.4.2: Im Bereich der Antriebe bestehen z. T. Absturzgefahren durch Bodenöffnungen

Abb. 6.4.3: Blick in einen Antriebsraum einer älteren Wehranlage. Die Vielzahl der Antriebselemente ist nicht verkleidet. Wartungsarbeiten erfordern freigeschaltete Antriebe

Übergänge von Wehrpfeiler zu Wehrfeldern sind so gestaltet, das ein sicheres Übersteigen gewährleistet ist. Dies kann erreicht werden durch:

Können diese Konstruktionen keinen Schutz gegen Absturz sicherstellen, sind persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.

Abb. 6.4.4: Zugangsweg zu einem Wehrklappenkörper. Das Podest kann aufgrund von Schwemmgut bei Hochwasser nicht mit einem Geländer zum Schutz gegen Absturz ausgestattet werden. Die Steigleiter ist mit PSA gegen Absturz zu begehen

Abb. 6.4.5: Austritt aus einem Wehrpfeiler zur Wehrklappe. Ein sicheres Begehen der Wehrklappe ist nur mit Verwendung von PSA gegen Absturz möglich

Abb. 6.4.6 und 6.4.7: Gesicherter Zugangsweg zu einem Wehrklappenkörper. Für die Errichtung dieses Zuganges ist PSA gegen Absturz erforderlich (Nutzung Seilführung)

6.5 Wasser führende Stollen und Rohre

6.5.1 Absperreinrichtungen

Wasserführende Stollen und Rohrleitungen sind Verbindungen zwischen Ober- und Unterbecken (bei Speicher- und Pumpspeicherkraftwerken), Grundablassleitungen und Hochwasserentlastungen an Talsperren.

Diese können durch Absperreinrichtungen wie z.B.

vom Zu- bzw. Ablauf getrennt werden. Sie sind Sicherheitseinrichtungen zum Personenschutz und zur Anlagensicherheit.

6.5.2 Maßnahmen vor Arbeiten in Rohrleitungen und Stollen

Arbeiten in Rohrleitungen und Stollen sind gefährliche Arbeiten (siehe Abs. 3.3), die die Durchführung eines Freigabeverfahrens voraussetzen. Im Rahmen des Freigabeverfahrens ist eine Befahrerlaubnis zu erstellen.

Arbeiten in Rohrleitungen und Stollen sind hinreichend sicher, wenn:

Zu den Maßnahmen des Freigabeverfahrens gehört ebenfalls der Einsatz einer Sicherungsperson außerhalb der Rohrleitungen/Stollen, die z.B. über eine Sprechfunkverbindung erreichbar ist sowie eine Überwachung der Sickerwassermenge. Unabhängig von der Sicherungsperson sind die Arbeiten von mindestens zwei Personen durchzuführen (siehe Abs. 3.4).

Abb. 6.5.2.1: Beispiel für einen Befahrwagen, z.B. für Korrosionsschutzarbeiten in einer Druckleitung
Der Befahrwagen wird über ein Windwerk mit Zugseilen bewegt. Die Konstruktion der Befahreinrichtung sowie der Ablauf des Befahrvorgangs sind unter Einbindung eines Gutachters festzulegen

6.6 Taucherarbeiten

Der Einsatz von Tauchern wird z.B. erforderlich bei

Für Taucherarbeiten gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Taucherarbeiten" (BGV C23).

Im Rahmen des Freigabeverfahrens stellt der Anlagenverantwortliche einen sicheren Betriebszustand her, der den Tauchereinsatz ermöglicht. Insbesondere werden dabei beachtet:

7. Auswahl für, Prüfung von und Einsatz elektrischer Betriebsmittel in Bereichen mit leitfähiger Umgebung

An und in Anlageteilen von Wasserkraftwerken können erhöhte elektrische Gefährdungen auftreten, wenn elektrische Anlagen und Betriebsmittel in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder in sonstigen Räumen und Bereichen mit leitfähiger Umgebung betrieben werden.

Erhöhte elektrische Gefährdungen liegen insbesondere vor bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen, z.B. in Turbinen- und Generatorenräumen, Laufradbereichen, Einlaufspiralen, Pumpenspiralen oder in Rohrleitungen.

Zu Arbeiten mit erhöhter elektrischer Gefährdung siehe auch Abs. 3.3 "Freigabeverfahren" und Abs. 3.4 "Alleinarbeit".

Siehe auch Informationen "Arbeiten in engen Räumen" (BGI 534), "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594) und Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" (BGI 608).

Zur Vermeidung erhöhter elektrischer Gefährdungen sind u. a. folgende elektrische Betriebsmittel auszuwählen:

Abb. 7.1: Auftragsschweißen an einem Turbinenmantel. Im Arbeitsbereich liegt erhöhte elektrische Gefährdung vor. Im Rahmen der Arbeiten muss mit einer großflächigen Berührung leitfähiger Teile gerechnet werden
Hierbei wird ein Schweißtransformator mit Kleinspannung und Kennzeichnung ¡(S) K verwendet. Für ausreichende Be- und Entlüftung wird gesorgt

Abb. 7.2: Trenntransformator vor einer Einstiegsöffnung in den Turbinenraum

Abb. 7.3: Speisepunkt mit Absicherung über RCD-Schutzeinrichtung mit < 30 mA

Vor Beginn von Arbeiten in Bereichen mit erhöhter elektrischer Gefährdung ist es sinnvoll, die zum Einsatz kommenden elektrischen Betriebsmittel auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.

Die Prüfungen durch Inaugenscheinnahme entbinden den Unternehmer nicht von seiner Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung der elektrischen Betriebsmittel im Sinne § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel)" (BGV/GUV A3) und §§ 3 und 10 Betriebssicherheitsverordnung.

8 Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen werden die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) eingehalten. Nachfolgend wird in den Abs. 8.1 bis 8.3 auf ausgewählte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen in Wasserkraftwerken eingegangen.

Zu Gefährdungen

8.1 Tätigkeiten mit Gefährdungen durch Asbest

Tätigkeiten mit Asbest sind nach Gefahrstoffverordnung verboten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten, wenn diese nach den Vorgaben der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" (TRGS 519) durchgeführt werden.

Asbest kann in den Wasserkraftwerken u. a. in Korrosionsschutzfarben, Bremsbelägen, Dichtungsmaterialien, Löschkammern von Schalter, Lärmschutzisolierungen in Generatoren, baulichen Brandschutzeinrichtungen, Welleternitdächer vorkommen.

Im Rahmen der Arbeitsvorbereitung muss geprüft werden, ob die zu handhabenden Materialien, Arbeitsmittel und Anlagen Asbest beinhalten. Hierbei ist auf vorliegende Dokumentationen zurückzugreifen. Erforderlichenfalls sind Materialproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen.

Bei Vorhandensein von Asbest ist nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 zu verfahren. Unter anderem sind folgende Schritte zu beachten:

Zu Ausnahmen für Arbeiten mit geringer Exposition oder für Arbeiten mit geringem Umfang siehe TRGS 519.

Die Entsorgung asbesthaltiger Materialien ist zu dokumentieren und nach Aufforderung durch die zuständige Behörde nachzuweisen.

8.2 Tätigkeiten mit Gefährdungen durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)

Die PAK wurden bis Ende der 80iger Jahre als Bestandteil von Korrosionsschutzmitteln für wasserführende Stahlbauteile verwendet. Einige PAK, z.B. Benzo(a)pyren, sind beim Menschen eindeutig krebserzeugend. Die Möglichkeit der Fruchtschädigung oder der Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit besteht.

Im Rahmen der Arbeitsvorbereitung muss geprüft werden, ob die wasserführenden Stahlbauteile mit PAK-haltigen Beschichtungen versehen sind. Hierbei ist auf vorliegende Dokumentationen zurückzugreifen. Erforderlichenfalls sind Materialproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen.

Zum Entfernen nachgewiesener PAK-haltiger Beschichtungsstoffe sind emissionsarme Verfahren anzuwenden.

Zum Entfernen von PAK-haltigen Beschichtungsstoffen siehe auch Technische Regel Gefahrstoffe "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material" (TRGS 551, Abs. 5.2.12).

Die Entsorgung PAK-haltiger Materialien ist zu dokumentieren und nach Aufforderung durch die zuständige Behörde nachzuweisen.

8.3 Tätigkeiten mit Schwemmgut

Bei Tätigkeiten mit Schwemmgut sind u. a. die Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) einzuhalten.

Abb. 8.3.1: Schwemmgut mit anorganischen und organischen Bestandteilen

Im Schwemmgut (Zivilisationsmüll, Gebinde mit unbekanntem Inhalt, Kadaver, Spritzen usw.) bilden sich durch die anorganischen und organischen Bestandteile Mikroorganismen, die zu einer Gefährdung der Gesundheit führen können. Bei den Tätigkeiten mit diesen Stoffen sind folgende Schutzmaßnahmen zu beachten:

8.4 Tätigkeiten mit Gefährdungen durch Vogelkot

Arbeitsbereiche in Wasserkraftwerken können durch Vogelkot, -federn und Parasiten verschmutzt sein. Bei Tätigkeiten in diesen Bereichen, z.B. Reinigungsarbeiten, können sich Gesundheitsgefahren ergeben.

Zur Durchführung von Tätigkeiten siehe u. a. Information " Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot" (BGI 892).

9 Rettung

Die spezielle bauliche Gestaltung einzelner Anlageteile von Wasserkraftwerken kann zu einem erhöhten Aufwand bei der Rettung von Versicherten nach einem Unfall führen. Daher sind anlagenspezifische Alarm- und Rettungspläne zu erarbeiten.

Ein erhöhter Aufwand kann z.B. bei der Rettung aus Turbinenräumen, Krananlagen, Behältern und Gruben sowie Sickerwasserschächten und Druckrohrleitungen anfallen.

Der Unternehmer hat im Vorfeld festzulegen, ob die Rettung mit eigenen Mitarbeiten oder externen Rettungsdiensten durchgeführt werden soll. Die Alarm- und Rettungspläne sind mit den Rettungseinsatzkräften abzustimmen.

Der Unternehmer hat die Versicherten über die Inhalte der Alarm- und Rettungspläne zu unterweisen und Auftragnehmer einzuweisen.

9.1 Rettungseinrichtungen

Der Unternehmer hat, abhängig von den durchzuführenden Arbeiten und den örtlichen Verhältnissen, geeignete Rettungseinrichtungen in ausreichender Zahl und leicht erreichbar bereit zu stellen. Er hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten mit der Handhabung der Rettungseinrichtungen vertraut sind.

Zur Rettung können folgende Rettungseinrichtungen erforderlich sein:

Zu Rettungseinrichtungen siehe auch Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR/GUV-R 199).
Zu Atemschutzgeräten siehe auch Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190).

Alternativ ist es möglich, dass nach Abstimmung durch den Unternehmer beauftragte externe Rettungsdienste die Rettungseinrichtungen zur Verfügung stellen.

Abb. 9.1.1: Für Tätigkeiten mit Absturzgefahr sind Auffanggurte nach DIN EN 361 einzusetzen. Das Bildbeispiel zeigt einen Auffanggurt, der über eine hintere und vordere Anschlagöse verfügt. Gurte dieser Bauform eignen sich auch gut für die Rettung, da sie ein Hochziehen oder Ablassen der zu rettenden Personen ermöglichen

Abb. 9.1.2: Beispiele für Rettungs- und Abseilgeräte, die ein Anheben und Abseilen zu rettender Personen ermöglichen. Die Handhabung setzt einen soliden Kenntnisstand zum Umgang mit den Rettungsgeräten voraus. Dieser wird in der Regel durch wiederkehrende Rettungsübungen sichergestellt

Abb. 9.1.3: Insbesondere an Einsteigöffnungen von Anlageteilen eignet sich der Einsatz eines mobilen Dreibocks. Diese ortsveränderlichen Anschlag punkte ermöglichen eine gegen Absturz gesicherte Benutzung der Steigleitern und erleichtern im Rettungsfall den Einsatz eines Rettungshubgerätes

Abb. 9.1.4: Beispiel für den Einsatz eines Rettungstuches

Abb. 9.1.5: Zur Rettung schwer verletzter Personen empfiehlt sich der Einsatz spezieller Rettungstragen. Der Verletzte kann auf der Trage festgezurrt werden, so dass auch eine vertikale Rettung möglich ist

Abb. 9.1.6: Beispiel für eine Rettungsschale, die ein Bergen von Personen durch enge Einsteigöffnungen ermöglicht

9.2 Rettungsübungen

Die Rettungsmaßnahmen sind in regelmäßigen Abständen mit den zuständigen Einsatzkräften (z.B. eigenes Personal, Feuerwehr, Rettungsdienst, Bergwacht, Technisches Hilfswerk, DLRG) zu üben und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.

Abb. 9.2.1 und Abb. 9.2.2: Übung zur Rettung einer Person aus einer Kaplanturbine

Abb. 9.2.3: Beispiel einer Rettungsübung in einem Maschinenhaus eines Wasserkraftwerks

Abb. 9.2.4: Beispiel einer Rettungsübung an einer Steigleiter eines Schachtes

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Vorschriften und RegelnAnhang 1


Nachstehend sind die für den sicheren Betrieb von Wasserkraftwerken zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln auszugsweise zusammengestellt. Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

1 Gesetze/Verordnungen

2 Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Vorschriften

Regeln

Informationen

3 Normen

DIN EN 341 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Abseilgeräte"

DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz - Auffanggurte"

DIN EN 1496 "Persönliche Absturzschutzausrüstungen - Rettungshubgeräte"

.

Muster für ein Formular zur PflichtenübertragungAnhang 2


Muster für die Bestätigung der Übertragung von Unternehmenspflichten

Bestätigung der Übertragung von Unternehmenspflichten

13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz. § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" [GUV-V A1])

Herrn/Frau
werden für den Betrieb/die Abteilung *)
 
der Firma
 
Name und Anschrift der Firma
die dem Unternehmer hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung
  • Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten *)
  • Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen *)
  • eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen *)
  • arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen zu veranlassen *)

soweit ein Betrag von ... ... ... ... Euro nicht überschritten wird.

Dazu gehören insbesondere:
 
 
Ort/ Datum
(Unterschrift des Unternehmers)
(Unterschrift der beauftragten Person)
*) nicht zutreffend streichen

Rückseite beachten!


Vor Unterzeichnung beachten!

§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:

"(1) Handelt jemand

  1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
  2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
  3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen

so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.

(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten

  1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
  2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,

und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmal die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmal zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist."

§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

"Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen."

§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):

" (1) Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über

  1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
  2. ..."

§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1):

"Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen."


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Beispiel für eine Checkliste "Begehung einer Fremdfirmenbaustelle"Anhang 3


Sicherheitsrundgang Fremdfirmen
Datum:Uhrzeit:Bereich:
Teilnehmer:Fremdfirmen:
Beurteilungspunkte (keine abschließende Auflistung)in
Ordnung
nicht in
Ordnung
nicht
relevant
AArbeitsumgebung / Verkehrswege / Organisation   
A1Sauberkeit und Ordnung   
A2Beleuchtung   
A3Persönliche Schutzausrüstungen (Uhren/Schmuck abgelegt?)   
A4Arbeitsweise, Ergonomie   
A5Sicherheitskennzeichnung (Warnzeichen, Verbots-/Gebotszeichen)   
A6Stolpergefahren   
A7Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Gehwege (frei?)   
A8Unterweisungsnachweise der Mitarbeiter liegen vor.   
A9Verkehrssicherung (Absperrungen, Passierbarkeit ...)   
A10Absturzsicherung (Boden-, Wand-, Treppenöffnungen, Gräben)   
A11Kontaminierte Bereiche (Schleusen, Waschgelegenheit, Absaugung ...)   
BMaschinenschutz Betriebsmittel   
B1Maschinen (Zero access Guarding ...)   
B2Geräte und Werkzeuge (E-Check, Defekte ...)   
B3Schutzvorrichtungen/Sicherheitsschalter (FI-Schutzschalter)   
B4Schaltschränke (freihalten, verschlossen, Elektrofachkraft vor Ort)   
B5Stapler und Hebegeräte   
B6Leitern und Tritte   
B7Krane (Standsicherheit, Schwenkbereich, Anschlagmittel, Prüfnachweise)   
B8Materialaufzüge/Winden (Prüfnachweis, Lastaufnahmemittel ...)   
B9Gerüste (Unterbau, Belag, Seitenschutz 3-teilig, Verankerungen, Freigabe)   
CNotfallorganisation   
C1Erste Hilfe (z.B. Verbandskästen, Ersthelfer ...)   
C2Brandschutz (z.B. Feuerlöscher, Kennzeichnung, Rauchverbot ...)   
DGefahrstoffe   
D1Gefahrstoffe (Überprüfung, Lagerung, PSA ...)   
D2Sicherheitsdatenblätter, Betriebsanweisungen   
D3Notfallset   
EUmweltschutz   
E1Abfallentsorgung   
E2Container-/ Behälterkennzeichnung   
FLagerung/Transport   
F1Material, Lagerung/Lagerflächen   
F2Ladungssicherung   
GErlaubnisscheine   
G1Erlaubnisschein für Heißarbeiten   
G2Erlaubnisschein Enge Räume   
G3Erlaubnisschein Dacharbeiten   
G4Zutrittsverbote   
HFollow-Up   
H1Beobachtung laut Aktionsliste umgesetzt   
IErgänzungen/Sonstiges   
I1    
I2    
Mängelbeschreibung/ Mängelzeichen
 


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Muster für eine "Auftragsbezogene Fremdfirmenbeurteilung"Anhang 4


Auftragsbezogene Fremdfirmenbeurteilung
[ ] Erstbeurteilung[ ] Wiederholungs-Beurteilungvom: ... ... ... ... ...
Beurteilte Firma ... ... ... ... ... ...Ausgeführtes Gewerk/Projekt: ... ... ... ... ...
 gutausreichendnicht akzeptabelBemerkung
1Benennung der Verantwortlichen (Ansprechpartner, SiFa ...)    
2Unterweisung der Mitarbeiter    
3Einhaltung der Sicherheitsrichtlinien    
4Persönliche Schutzausrüstung    
5Beachtung und Einhaltung aller Genehmigungspflichten    
6Betriebsmittel in gutem Zustand und geprüft    
7Kooperative Zusammenarbeit    
8Negative Beobachtungen werden umgehend korrigiert    
9Meldung von Risiken, Gefahrenquellen, Beschädigungen    
10Verhalten in Notfallsituationen    
11Umweltschutz    
12Ordnung und Sauberkeit    
13Kam es während der Arbeit zur Verletzung/ Arbeitsunfall?    
 Wenn ja, welche
Folgen:
[ ]Für weitere Aufträge zu empfehlen[ ]Maßnahmen erforderlich[ ]nicht akzeptabel
Beobachtungen/ Bemerkungen
Datum  Name: Unterschrift:
Fremdfirma:
Koordinator:


UWS Umweltmanagement GmbHENDE