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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 101-001 - Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen (BGR 106)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/17)

(Ausgabe 04/1992)



1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf serienmäßig hergestellte Transportanker und -systeme zum Transportieren von Betonfertigteilen mit Hebezeugen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Transportanker im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Teile, die im Betonfertigteil auf Dauer verankert und als Anschlagpunkt zum Befestigen des Betonfertigteiles

bestimmt sind. Eingebaute Transportanker sind Teile der Last.

Transportanker sind z.B. einbetonierte und zum Teil auch mit der Bewehrung des Betonfertigteiles verbundene Seilschlaufen oder Stahlanker.

2.2 Transportankersysteme im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Baueinheiten, die aus dem im Betonfertigteil auf Dauer verankerten Teil (Transportanker) und dem daran vorübergehend befestigten zugehörigen Lastaufnahmemittel bestehen.

Transportankersysteme sind z.B. Gewindehülsen mit einschraubbaren Seilschlaufen oder besondere Kupplungssysteme (siehe nachfolgende Abbildung).

Abb.: Transportanker und Transportankersysteme

2.3 Tragfähigkeit im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist die Last, mit der Transportanker und -systeme höchstens belastet werden dürfen.

Die Tragfähigkeit ist eine Massenangabe und wird daher in kg oder t angegeben.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Transportanker und -systeme müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Allgemeines

4.1.1 Teile von Transportankersystemen, die Lastaufnahmemittel sind (siehe Abbildung), müssen der UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) entsprechen.

4.1.2 Transportanker und -systeme müssen so hergestellt sein, dass beim bestimmungsgemäßen Verwenden ein sicherer Transport der Betonfertigteile gewährleistet ist.

4.1.3 Die bestimmungsgemäße Zuordnung der Teile eines Transportankersystems (Transportanker und zugehöriges Lastaufnahmemittel) muss durch deren Bauart sichergestellt sein.

4.2 Einbau- und Verwendungsanleitung

4.2.1 Für jede Bauart eines Transportankers oder -systems muss eine Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers vorliegen. Sie muss Angaben enthalten über

Zu den Angaben für den Einbau im Beton gehören z.B.

Zu den Verwendungsbeschränkungen können gehören:

Zu den Prüfungen gehören:

Siehe auch § § 39 bis 42 UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

4.2.2 Die Tragfähigkeiten der Transportanker müssen für eine Betondruckfestigkeit von 15 N/mm2 angegeben sein. Für andere Betondruckfestigkeiten darf der Hersteller zusätzlich in der Einbau- und Verwendungsanleitung abweichende Tragfähigkeiten angeben, wenn dafür Nachweise nach Abschnitt 6 vorliegen.

4.3 Kennzeichnung

4.3.1 An Transportankern müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Bezeichnung des Transportankers (Typ).

4.3.2 Die Kennzeichnung nach Abschnitt 4.3.1 muss auch nach dem Einbau in das Fertigteil deutlich erkennbar sein.

4.3.3 An Lastaufnahmemitteln von Transportankersystemen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sei

  1. Hersteller oder Lieferer,
  2. Bezeichnung des Transportankers (Typ),
  3. Tragfähigkeit,
  4. Eigengewicht, sofern dieses 5% der Tragfähigkeit des Lastaufnahmemittels oder 50 kg überschreitet,
  5. Fabriknummer, falls das Lastaufnahmemittel serienmäßig hergestellt wird,
  6. Baujahr.

Die Angaben der Nummern 2, 5 und 6 können in kombinierter Form angebracht werden.

Die Fabriknummer muss nicht als laufende Nummer angeben sein.

4.3.4 Aus der Kennzeichnung der Transportanker und der zugehörigen Lastaufnahmemittel muss deren richtige Zuordnung erkennbar sein. Diese muss auch nach dem Einbau auf Dauer deutlich erkennbar sein.

4.3.5 Bei Transportankersystemen ist eine den Abschnitten 4.3.2 und ~ entsprechende Kennzeichnung nicht erforderlich, wenn die nach Einbau im Beton noch sichtbaren Teile des Transportankers Kennzeichnung nicht zulassen und eine entsprechende, unverlierbare sowie dauerhafte und deutlich erkennbare Kennzeichnung Fertigteil in unmittelbarer Nähe des Transportankers erfolgt.

4.4 Bemessung der Transportanker und -systeme

4.4.1 Transportanker und -systeme müssen so bemessen sein, dass bei statischer Belastung mit der 2fachen Tragfähigkeit keine bleibende Verformung auftritt und bei einer statischen Belastung mit 3fachen Tragfähigkeit die Last noch gehalten wird.

4.4.2 Stahldrahtseile von Transportankern oder -systemen müssen DIN 3088 "Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" entsprechen.

4.4.3 Abweichend von Abschnitt 4.4.2 dürfen Stahldrahtseile von Transportankern oder -systemen

4.4.4 Seilschlaufen von Stahldrahtseilen müssen für einen Kraftangriffswinkel von 0°, 45°, 60° oder 90° bemessen sein.

4.4.5 Abweichend von Abschnitt 4.4.2 dürfen bei endlos verpressten Stahldrahtseilschlaufen zwei Totseilenden gegenläufig mit nur einer Pressklemme verpresst sein.

4.4.6 Stahldrahtseilendverbindungen von Transportankern und -systemen müssen für jeden vorgesehenen Kraftangriffswinkel den Festigkeitsanforderungen von DIN 3093 "Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen; Pressverbindungen; Sicherheitstechnische Anforderungen" entsprechen.

4.4.7 Rundstahlketten und Kettenzubehörteile, die als Transportanker oder -systeme verwendet werden, müssen

entsprechen.

4.4.8 Rundstahlketten und Kettenzubehörteile, die als Transportanker oder -systeme verwendet werden, müssen so bemessen sein, dass die Zugkraft höchstens 1/4 der Mindestbruchkraft der Rundstahlkette entspricht.

4.5 Beschaffenheit der Transportanker und -systeme

4.5.1 Transportanker und -systeme müssen nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sein, dass Dauer- und Sprödbrüche vermieden werden.

Dauer- und Sprödbrüche sind nicht zu erwarten, wenn

4.5.2 Schweißungen dürfen nur vom Hersteller der Transportanker und -systeme ausgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn der Hersteller im Einzelfall alle bei nachträglicher Schweißung zu beachtenden Einzelheiten festgelegt hat.

4.5.3 Schrauböffnungen in Transportankern und -systemen müssen so beschaffen oder geschützt sein, dass Fremdkörper nicht eindringen oder leicht entfernt werden können.

Durch Verwenden von Verschlussstopfen kann das Eindringen von Fremdkörpern vermieden werden.

4.5.4 Die Gewindelänge von Transportankern und -systemen muss mindestens das 1,5 fache des Gewindedurchmessers betragen.

5 Einbau und Verwendung

5.1 Transportanker und -systeme dürfen nur in Übereinstimmung mit der zugehörigen Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers eingebaut und verwendet werden. Die Einbau- und Verwendungsanleitung muss auch an der Montagebaustelle zur Verfügung stehen.

Stahldrahtseilschlaufen mit über die Betonoberfläche herausragendem Ende sollen in Richtung des zu erwartenden Schrägzuges eingebaut werden, damit die Seilablenkung in der Betonoberfläche so gering wie möglich ist.

5.2 Bei Transportankersystemen dürfen nur die zusammengehörigen Transportanker und Lastaufnahmemittel verwendet werden.

5.3 Die Tragfähigkeit des Transportankers oder -systems muss mindestens der auftretenden Zugkraft unter Berücksichtigung der möglichen Lastüberlagerung entsprechen. Diese Zugkraft ist zu ermitteln unter Berücksichtigung der

Die Eigenlast des Fertigteiles ist gegebenenfalls anteilig zu berücksichtigen.

Abhängig von Bauteilform und Rauhigkeit der Schalhaut kann die Schalungshaftung ein Mehrfaches der Eigen/ast betragen. Stoßzuschläge können abhängig von Steuerung und Fahrbahn des verwendeten Hebezeuges bis zur 5fachen Eigen/ast betragen.

Bei Spreizgehängen erhöhen sich mit zunehmendem Neigungswinkel (Spreizwinkel) die auf die Anker wirkenden Kräfte.

5.4 Schraubteile sind in Schrauböffnungen bis zum Anschlag einzudrehen. Sie dürfen anschließend um nicht mehr als eine Umdrehung in die gewünschte Stellung zurückgedreht werden. Vor dem Eindrehen sind die Öffnungen von eingedrungenen Fremdkörpern zu befreien.

5.5 Transportanker sind für wiederholten Einsatz nicht zulässig. Dies gilt nicht, wenn sie sich in Übereinstimmung mit dem Zulassungsbescheid "Nichtrostende Stähle", erteilt vom Institut für Bautechnik, Reichpietschufer 74-76, 1000 Berlin 30, unter Zulassungs- Nr. 7-30.44.1 befinden.

Mehrfaches Anschlagen innerhalb der Transportkette von der Herstellung bis zum Einbau eines Fertigteiles gilt nicht als wiederholter Einsatz. Wiederholter Einsatz tritt z.B. bei Kranballast, Dammbalkenverschlüssen auf.

5.6 Transportanker, die aus einbetonierten Stahldrahtseilschlaufen bestehen, sind für den wiederholten Einsatz auch dann nicht zulässig, wenn sie den Bestimmungen des Abschnittes 5.5 entsprechen.

5.7 Fehlerhaft eingebaute Transportanker oder solche mit beschädigten Teilen, z.B. durch Gewindeabnutzung, Korrosion oder sichtbare Verformung sowie beschädigte Teile von Transportankersystemen, dürfen nicht zum Anschlagen benutzt werden.

Korrosionsgefahr besteht besonders im Bereich der Betonoberfläche.

5.8 Fertigteile mit einbetonierten Stahldrahtseilschlaufen sind so zu lagern, dass die Schlaufen nicht abgeknickt werden.

Dies wird z.B. durch die Verwendung ausreichend dicker Zwischenlagen verhindert, die nicht auf den Stahldrahtseilschlaufen aufliegen dürfen.

5.9 Stahldrahtseile dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn einer der folgenden Mängel festgestellt wird:

Drahtbrüche in großer Zahl, die ein Ablegen des Seiles erforderlich machen, liegen vor, wenn die in nachstehender Tabelle genannte Anzahl von Drahtbrüchen festgestellt wird:

SeilartAnzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von
3d6d30d
Litzenseil4616
Kabelschlagseil101540
D = Seildurchmesser

6 Einbauprüfung

Siehe auch Abschnitt 3.3.

6.1 Für jede Transportankerbauart hat der Hersteller eine Einbauprüfung durchführen zu lassen. Die Einbauprüfung ist durch Versuchszeugnisse einer amtlich anerkannten Materialprüfanstalt zu belegen.

6.2 Abweichend von Abschnitt 6.1 sind Einbauprüfungen nicht erforderlich, wenn die Tragfähigkeit durch statische Berechnung nachgewiesen wird, deren Richtigkeit und Vollständigkeit durch Prüfbericht eines amtlich anerkannten Prüfingenieurs bestätigt ist.

6.3 Bei der Einbauprüfung muss der Einbau in Übereinstimmung mit der Einbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers erfolgen. Sieht die Einbauanleitung mehrere unterschiedliche Einbaumöglichkeiten vor, genügt eine Einbauprüfung für die ungünstigste Einbauart. Bei Prüfung nur der ungünstigsten Einbauart muss eine Äußerung der Materialprüfanstalt vorliegen, welche Einbauarten mit abgedeckt sind.

Verschiedene Einbauarten ergeben sich z.B. durch unterschiedliche

6.4 Für die Einbauprüfung sind unbewehrte Betonkörper zu verwenden. Vom Transportankerhersteller vorgesehene Mindest- oder Zusatzbewehrung darf jedoch eingebaut werden.

6.5 Bei jeder Einbauprüfung sind mindestens drei Stück je Transportankerbauart und Tragfähigkeit zu prüfen, soweit im Einzelfall die Materialprüfanstalt keine höhere Anzahl für erforderlich hält.

6.6 Die Tragfähigkeit des geprüften Transportankers darf maximal 40% des kleinsten im Versuch ermittelten Wertes der erreichten Bruchlast betragen.

6.7 Die Prüfkörper müssen aus Normalbeton ohne Betonzusatzmittel nach DIN 1045 "Beton und Stahlbeton; Bemessung und Ausführung" mit Betonzuschlag aus ungebrochenem natürlichen Gestein nach zum Zeitpunkt der Prüfung keine höhere Betondruckfestigkeit als im Mittel 15 N/mm2 haben. Bei höheren Betondruckfestigkeiten bis höchsten 25 N/mm2 muss auf eine Betondruckfestigkeit von 15 N/mm2 zurückgerechnet werden.

6.8 Der Umfang der erforderlichen Versuche nach Abschnitt 6.5 kann im Einvernehmen mit der Prüfstelle des Fachausschusses "Bau" der Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Anschrift:
Bau-Berufsgenossenschaft Hannover, Hildesheimer Straße 309, 3000 Hannover 81) vermindert werden, wenn für den Transportanker bezüglich der Einbauart bereits ausreichende Beurteilungsmaßstäbe zur Verfügung stehen.

7 Gütesicherung

Sämtliche erforderlichen Prüfungen an den Transportankern und -systemen sind im Rahmen der innerbetrieblichen Gütesicherung während der Fertigung vom Hersteller durchzuführen und zu dokumentieren.

8 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. April 1992. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen" (ZH 1/17) vom April 1986.

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