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V. Prüfungen

§ 39 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmemittel nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch einen Sachkundigen geprüft und festgestellte Mängel behoben worden sind.

§ 40 Regelmäßige Prüfungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Prüfung auf Rißfreiheit unterzogen werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hebebänder mit aufvulkanisierter Umhüllung in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Prüfung auf Drahtbrüche und Korrosion unterzogen werden.

§ 41 Außerordentliche Prüfungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, die die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach Instandsetzung einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen werden.

§ 42 Prüfumfang

(1) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach § 39 und die regelmäßige Prüfung nach § 40 Abs. 1 sind im wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen. Sie haben sich zu erstrecken auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf den bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen.

(2) Die Prüfungen nach § 40 Abs. 2 und 3 sind physikalisch-technische Prüfungen.

(3) Der Umfang der außerordentlichen Prüfung nach § 41 richtet sich nach Art und Umfang des Schadensfalles, des Vorkommnisses oder der Instandsetzung.

§ 43 Prüfnachweis

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Prüfungen von Tragmitteln nach § 40 Abs. 1 und § 41 sowie über die besonderen Prüfungen von Rundstahlketten und Hebebändern mit aufvulkanisierter Umhüllung nach § 40 Abs. 2 und 3 Nachweis geführt wird. Für sonstige Prüfungen kann die Berufsgenossenschaft im Einzelfall die Führung des Prüfnachweises verlangen.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

zuwiderhandelt.

VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

§ 45 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Lastaufnahmeeinrichtungen, die vor dem 1. April 1979 in Betrieb waren, gelten folgende Bestimmungen nicht:

  1. § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 6,
  2. § 10 Abs. 3,
  3. § 17 Abs. 3,
  4. § 18 Abs. 1,
  5. § 21.

(2) Für Vakuumheber, die vor dem 1. April 1979 in Betrieb waren, gilt § 22 Abs. 3 nicht, sofern das Vakuum durch einen Ventilator erzeugt wird.

(3) Für Vakuumheber, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gilt § 22 Abs. 3 Satz 2 nicht, sofern

VIII. Inkrafttreten

§ 46 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) vom 1. April 1979 außer Kraft.

Durchführungsanweisungen

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:

Siehe UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und DIN 15003 "Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten, Kräfte, Begriffe".

Zu den Seil-, Band- und Kettentrieben gehören außer Seilen, Bändern und Ketten auch Umlenkrollen, Kettenräder und Kettenrollen. Kranhaken, fest eingebaute Greifer, Zangen, Traversen und ähnliches zählen nicht zum Seil-, Band- oder Kettentrieb und fallen daher in den Geltungsbereich dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 3:

Siehe "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

Zu § 1 Abs. 2 Nr. 4

Siehe "Richtlinien für Lastaufnahmemittel bei der Gewinnung von Werkstein" (ZH 1/395).

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:

Begriffsbestimmung für Krane siehe § 2 UVV "Krane" (BGV D6), Begriffsbestimmung für Schwimmkrane siehe § 2 UVV "Schwimmende Geräte" (BGV D21).

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:

Begriffsbestimmung für Ladegeschirre siehe § 2 UVV "Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen" (BGV C21).

Ladegeschirre sind bordeigene Hebeeinrichtungen von Wasserfahrzeugen, z.B. Bordkrane, Ladebäume mit Winden.

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 3:

Begriffsbestimmung für Bauaufzüge siehe § 2 UVV "Bauaufzüge" (BGV D7).

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 4:

Begriffsbestimmung für Bagger siehe § 2 UVV, "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40).

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 5:

Begriffsbestimmung für Winden, Hub- und Zuggeräte siehe § 2 UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).

Zu § 2 Abs. 3:

Zu den Lastaufnahmemitteln gehören z.B. Ausgleicher, Brooken, C-Haken, Container-Geschirre, Gehänge, Gießpfannen, Greifer, Klauen, Klemmen, Kübel, Lasthebemagnete, Paletten-Geschirre, Pratzen, Traversen, Vakuumheber, Zangen. Lastaufnahmemittel können auch durch Kupplungen, die für häufiges Lösen bestimmt sind, mit dem Hebezeug verbunden sein.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 5

Abbildung 1

Zu § 2 Abs. 4

Zu den Anschlagmitteln gehören z.B. Endlosseile (Grummets), Hakenketten, Hakenseile, Hebebänder, Kranzketten, Ösenseile, Ringketten, Rundschlingen, Seilgehänge, Stroppen, ferner lösbare Verbindungsteile, z.B. Schäkel und andere Zubehörteile.

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 2 Abs. 5 Abbildung 1.

Zu § 2 Abs. 5:

Zu den Tragmitteln gehören z.B. Kranhaken sowie fest eingebaute Greifer, Traversen, Zangen.

Abbildung 1

Zu § 3 Abs. 3

Keine Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen der §§ 6 und 19 Abs. 1.

Zu § 4 Abs. 1:

Die Forderung nach dauerhafter Anbringung ist erfüllt, wenn z.B. angenietete oder angeschraubte Schilder aus Aluminium oder aus anderen geeigneten, möglichst korrosionsbeständigen Metallen oder Metalllegierungen verwendet werden.

Aufgeklebte oder selbstklebende Fabrikschilder, insbesondere Folienschilder, sind bei Verwendung im Freien, bei rauhem oder mit starker Verschmutzung verbundenem Betrieb, bei regelmäßiger Einwirkung von hohen Temperaturen, Nässe, Fetten oder lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen nicht geeignet.

Zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3:

Als Einheiten sollen verwendet werden

Zu § 4 Abs. 2

Als Einheiten sollen verwendet werden

Siehe auch § 6.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 2:

Die Forderung nach Angabe des zulässigen Greifbereiches ist bei Rohrgreifern erfüllt, wenn der größte und kleinste äußere Rohrdurchmesser angegeben ist.

Zu § 4 Abs. 2 Nr. 3:

Bei selbstansaugenden Vakuumhebern kann auf Grund der Reibung zwischen den mechanischen Teilen des Vakuumhebers bei zu leichten Lasten eine Beeinträchtigung der Tragfähigkeit eintreten.

Zu § 4 Abs. 3:

Die Ausnahme setzt voraus, dass eine eindeutige Zuordnung zwischen den Behältern und den Unterlagen am Einsatzort möglich ist.

Als Einheit für das höchstzulässige Gesamtgewicht sollen kg oder t verwendet werden.

Das Gesamtgewicht ist die Summe aus dem jeweiligen Behältergewicht und dem Gewicht der aufgenommenen feuerflüssigen Masse.

Die Stärke der Ausmauerung verringert sich während des Einsatzes durch die Abnutzung. Dadurch vergrößert sich das Volumen für die Aufnahme der feuerflüssigen Masse. Durch die unterschiedlichen spezifischen Gewichte der Ausmauerung und der feuerflüssigen Masse ergeben sich unterschiedliche Gesamtgewichte.

Für Stahlgießpfannen siehe auch die Stahl-Eisen-Betriebsblätter SEB 330010 "Fördertechnik; Stahlgießpfannen".

Zu § 4 Abs. 5:

Bei Magneten hängt die Tragfähigkeit unter anderem vom Werkstoff der Last, deren Dicke und Oberfläche, von dem Luftspalt zwischen Last und Magneten sowie der Temperatur ab. Es empfiehlt sich deshalb, die höchstzulässige Belastung in Abhängigkeit der verschiedenen Parameter anzugeben.

Zu beachten ist aber, dass die Tragfähigkeit nicht allein von den Magnetkräften abhängt, sondern auch durch die Tragfähigkeit der Aufhängung begrenzt sein kann.

Zu § 5 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. bei

  1. Drahtseilen ein Anhänger nach DIN 3088 "Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",
  2. Rundstahlketten ein Anhänger nach DIN 685 "Geprüfte Rundstahlketten" oder DIN 695 "Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Einzelteile; Güteklasse 2" oder DIN 5688 Teil 3 "Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Kranzketten, Einzelteile; Güteklasse 8",
  3. Hebebändern ein Etikett nach DIN 61 360 "Hebebänder aus synthetischen Fasern",
  4. Faserseilen ein Etikett nach DIN 83302 "Anschlag-Faserseile; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen"

angebracht ist.

Die Tragfähigkeit von Anschlagmitteln hängt davon ab, welchen Neigungswinkel die von der Last oder vom Lastaufnahmemittel nach oben zum Tragmittel des Hebezeuges führenden Stränge mit der Senkrechten bilden. Bezeichnet man die Tragfähigkeit eines senkrecht hängenden Stranges mit T0, so ergibt sich die Tragfähigkeit Tß eines gegenüber der Senkrechten geneigten Stranges mit dem Neigungswinkel ß aus dem Produkt der Tragfähigkeit des senkrecht hängenden Stranges T0 und dem Kosinus des Neigungswinkels ß. Demzufolge nimmt die Tragfähigkeit mit zunehmendem Neigungswinkel ab. Zwecks leichterer Handhabung wird üblicherweise in den Belastungstabellen die Tragfähigkeit für einen Neigungswinkel bis 45° und einen Neigungswinkel von mehr als 45° bis 60° angegeben.

Beispiel (siehe auch Abbildung 2):

T0 = Tragfähigkeit eines senkrecht hängenden Stranges

Tß = T0 x Kosinus ß.

Die Tragfähigkeit Tß ist die Tragfähigkeit eines gegenüber der Senkrechten geneigten Stranges mit dem Neigungswinkel ß.

Abbildung 2

Zu § 5 Abs. 1 Satz 2:

Wird eine Last von zwei bis zu 120° (2 x 60° Neigungswinkel) gespreizten Strängen eines Lastaufnahmemittels angehoben und kann sich die Last auf beide Stränge gleichmäßig, also je zur Hälfte verteilen, tritt in jedem Strang eine Zugkraft auf, die dem Gesamtgewicht der Last entspricht.

Zu § 5 Abs. 2 Nr. 1:

Üblich sind Belastungstabellen, in welchen die Tragfähigkeit in Abhängigkeit vom Seildurchmesser bzw. von der Kettendicke und vom Neigungswinkel angegeben ist.

Zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a:

Siehe auch DIN 3095 "Drahtseile aus Stahldrähten; Flämisches Auge mit Stahlpreßklemme; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung".

Zu § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c:

Bezüglich der Tragfähigkeit von Ketten in Normalgüte siehe DIN 32891 "Rundstahlketten, Güteklasse 2, nicht lehrenhaltig, geprüft".

Zu § 5 Abs. 2 Nr. 2:

Der Begriff "spezielle einmalige Verwendung" schließt wiederholtes Anschlagen im Rahmen einer zusammenhängenden Transportaufgabe nicht aus. Unter den Begriff "spezielle einmalige Verwendung" fällt nicht das Anschlagen im Preslung-Verfahren, bei dem die Anschlagmittel während eines längeren Transportweges um die Ladeeinheit geschlungen bleiben.

Zu § 6:

Besondere Regeln sind z.B. bei Vakuumhebern, Klemmen oder Zangen zu beachten.

Für Lasthebemagnete soll die Nennfeldstärke für mindestens eine Entfernung angegeben sein im Hinblick auf Personen, die elektronische Organprothesen tragen, z.B. Herzschrittmacher.

Sofern es technisch möglich ist, sollen Betriebsanleitungen deutlich erkennbar und dauerhaft am Trag- oder Lastaufnahmemittel angebracht sein.

Bei der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie lautet der erste Satz dieser Durchführungsanweisungen:

Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller geliefert.

Zu § 7:

Diese Forderung ist erfüllt z.B. für

  1. Rundstahlketten, wenn die Zugkraft in der Kette höchstens 1/4 der Mindestbruchkraft beträgt; siehe auch DIN 32891 "Rundstahlketten, Güteklasse 2, nicht lehrenhaltig, geprüft" und DIN 5687 "Rundstahlketten, nicht lehrenhaltig, geprüft",
  2. Stahldrahtseile, wenn die Zugkraft im Seil höchstens 1/6 der Mindestbruchkraft beträgt; siehe auch DIN 3088 "Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",
  3. Stahldrahtseile mit Stahleinlage und einer Seilendverbindung "Flämisches Auge" nach DIN 3095 "Drahtseile aus Stahldrähten; Flämisches Auge mit Stahlpressklemme; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung", wenn die Zugkraft im Seil höchstens 1/5 der Mindestbruchkraft beträgt; siehe auch DIN 3088 "Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung",
  4. Stahldrahtseile, die feste Bestandteile von Lastaufnahmemitteln und Tragmitteln sind, wenn die Zugkraft im Seil höchstens 1/4 der Mindestbruchkraft beträgt und die Seile nicht umgelenkt sind,
  5. Faserseile, wenn die Zugkraft im Seil höchstens 1/8 der Mindestbruchkraft beträgt; siehe auch DIN 83302 "Anschlag-Faserseile; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen",
  6. Faserseile, die feste Bestandteile von Lastaufnahmemitteln und Tragmitteln sind, wenn die Zugkraft im Seil höchstens 1/5 der Mindestbruchkraft beträgt und die Seile nicht umgelenkt sind. Die Umlenkung an der Seilendbefestigung braucht nicht berücksichtigt zu werden,
  7. Hebebänder, wenn die Zugkraft des Hebebandes höchstens beträgt
    1. 1/6 der Bruchkraft bei Stahldrahtbändern,
    2. 1/5 der Bruchkraft bei Stahlgelenkkettenbändern,
    3. 1/8 der Bruchkraft bei Chemiefaserbändern; siehe auch DIN 61 360 "Hebebänder aus synthetischen Fasern",
  8. Beschlagteile von Hebebändern, wenn die Zugkraft höchstens 1/4 der Mindestbruchkraft beträgt; siehe auch DIN 61 360 "Hebebänder aus synthetischen Fasern",
  9. Lasthaken in Lastaufnahme- und Anschlagmitteln, wenn bei der statischen Belastung mit dem 2fachen der zulässigen Belastung keine bleibenden Verformungen auftreten und bei der statischen Belastung mit dem 4fachen der zulässigen Belastung sich der Haken nur so weit aufbiegt, dass die Last noch gehalten wird; siehe auch DIN 7541 "Anschlagmittel; Ösenhaken mit großer Öse, Güteklasse 5",
  10. Lasthaken als Tragmittel, wenn sie nach einer anerkannten Norm hergestellt sind, z.B.
    1. unter Berücksichtigung der Triebwerkgruppe des Hebezeuges nach
      DIN 15400"Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften, Tragfähigkeiten, vorhandene Spannungen und Werkstoffe",
      DIN 15401
      Teil 1
      "Lasthaken für Hebezeuge; Einfachhaken; Rohteile",
      DIN 15401 Teil 2"Lasthaken für Hebezeuge; Einfachhaken; Fertigteile mit Gewindeschaft",
      DIN 15402 Teil 1"Lasthaken für Hebezeuge; Doppelhaken; Rohteile",
      DIN 15402 Teil 2"Lasthaken für Hebezeuge; Doppelhaken; Fertigteile mit Gewindeschaft",
      DIN 15404 Teil 1"Lasthaken für Hebezeuge; Technische Lieferbedingungen für geschmiedete Lasthaken",
      DIN 15404 Teil 2"Lasthaken für Hebezeuge; Technische Lieferbedingungen für Lamellenhaken",
      DIN 15407 Teil 1"Lasthaken für Krane; Lamellen-Einfachhaken für Roheisen- und Stahlgießpfannen; Zusammenstellung, Hauptmaße",
      DIN 15407 Teil 2"Lasthaken für Krane; Lamellen-Einfachhaken für Roheisen- und Stahlgießpfannen, Einzelteile",
    2. nach DIN 5691 "Anschlagketten; Geschmiedete Einzelteile; Begriffe, Anforderungen, Prüfung",
    3. nach DIN 7540 "Ösenhaken, Güteklasse 5" oder
    4. nach DIN 7541 "Anschlagmittel; Ösenhaken mit großer Öse; Güteklasse 5",
  11. Lasthaken als Tragmittel, die nicht nach einer anerkannten Norm hergestellt sind, wenn bei der statischen Belastung mit dem 2fachen der zulässigen Belastung keine bleibenden Verformungen auftreten und bei der statischen Belastung mit dem 4fachen der zulässigen Belastung der Haken sich nur so weit aufbiegt, dass die Last noch gehalten wird; hinsichtlich geeigneter Werkstoffe siehe DIN 17102 "Schweißgeeignete Feinkornbaustähle, normalgeglüht; Technische Lieferbedingungen für Blech, Band, Breitflach-, Form- und Stabstahl", DIN 17103 "Schmiedestücke aus schweißgeeigneten Feinkornbaustählen; Technische Lieferbedingungen" und DIN 15105 "Lasthaken für Hebezeuge; Bundhaken",
  12. Tragmittel - außer Lasthaken -, wenn sie nach DIN 15018 Teil 1 "Krane, Grundsätze für Stahltragwerke, Berechnung" bemessen sind,
  13. Lastaufnahmemittel, wenn bei einer statischen Belastung mit dem 2fachen der zulässigen Belastung keine bleibenden Verformungen auftreten und bei einer statischen Belastung mit dem 3fachen der zulässigen Belastung die Last - auch bei bleibenden Verformungen - noch gehalten wird; die Angabe bezieht sich auf Lastaufnahmemittel, bei denen eine Lastwechselzahl unter 20000 erwartet wird. Bei Lastaufnahmemitteln in regelmäßiger und häufiger Benutzung - z.B. beim Einsatz von Coilzangen bei Mehrschicht-Betrieb in Produktionsbereichen und festgelegter Zuordnung zum Hebezeug - kann es erforderlich werden, bei der Bemessung DIN 15018 Teil 1 "Krane; Grundsätze für Stahltragwerke, Berechnung" zugrunde zu legen,
  14. Schäkel, wenn sie nach einer anerkannten Norm hergestellt sind, z.B.
    1. in Normalgüte nach DIN 82016 "Ladeschäkel" oder DIN 82101 "Schäkel",
    2. in Güteklasse 6 nach ISO 2415 "Geschmiedete Schäkel für allgemeine Hebezwecke; D-Schäkel und Bogenschäkel",
    3. in Güteklasse 8 nach DIN 5691 "Anschlagketten; Geschmiedete Einzelteile; Begriffe, Anforderungen, Prüfung".

Für die Bemessung von Seilen, Ketten und Hebebändern sind die Zugkräfte bestimmend, die bei statischer Belastung entsprechend der Tragfähigkeit in den zum Aufhängepunkt führenden geraden Strängen auftreten.

Bei Lastaufnahmemitteln, welche die Last ausschließlich durch Saug-, Reib- oder Magnetkraft halten, bezieht sich die Forderung auf die tragenden mechanischen Teile.

Zu § 8:

Dauer- und Sprödbrüche sind nicht zu erwarten, wenn

  1. Schweißungen unter Vermeidung von Aufhärtungen und gefährlichen inneren Spannungen hergestellt oder diese in geeigneter Weise abgebaut sind; siehe DIN 8563 "Sicherung der Güte von Schweißarbeiten",
  2. Kerben und scharfe Übergänge vermieden oder bei der Bemessung entsprechend berücksichtigt sind; bei Lastaufnahmeeinrichtungen mit festgelegter Zuordnung zum Hebezeug, z.B. Coilzangen in Produktionsbereichen, siehe auch Kerbfälle und Beanspruchungsgruppen nach DIN 15018 Teil 1 "Krane; Grundsätze für Stahltragwerke, Berechnung" und DIN 15428 "Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen; Technische Lieferbedingungen",
  3. die Werkstoffe - je nach Verwendungszweck auch bei tiefen oder hohen Temperaturen - ausreichende Zähigkeit haben.

Zu § 10 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. Handtaster wie folgt ausgeführt sind: Der Tastknopf ist nicht größer, als dies zur Betätigung durch den Finger erforderlich ist. Er ist von einem möglichst eng umschließenden Kragen umgeben. Der Tastknopf ragt in keiner Stellung über die Oberkante des Kragens hinaus.

Ein unbeabsichtigtes Betätigen ist sowohl durch zufällige Körperbewegungen als auch durch Bewegungen von Gegenständen, z.B. durch herabfallende Teile, möglich.

Zu § 12:

Sicherheitseinrichtungen, z.B. Sicherungsklappen oder Riegel, verstellen sich unbeabsichtigt, wenn sie durch Stöße oder Erschütterungen ihre Lage ändern, so dass die Sicherungsfunktion nur noch bedingt gewährleistet oder sogar ganz aufgehoben ist.

Diese Forderung ist bei Verriegelungen von Lastaufnahmemitteln erfüllt, wenn z.B. der Riegel mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Lösen versehen ist. Beispiel: Am Fallriegel eines Steintransportkorbes ist eine zusätzliche Sperre angebracht, die beim Schließen selbsttätig wirksam wird; zum Öffnen muss die Sperre manuell gelöst werden.

Zu § 13 Abs. 1:

Siehe auch "Sicherheitsregeln für Hydraulik-Schlauchleitungen" (BGV D36).

Zu § 13 Abs. 2:

Diese Forderung ist für Konstruktionsteile von Lastaufnahmeeinrichtungen erfüllt, wenn sie zur Prüfung demontiert werden können.

Zu § 13 Abs. 3:

Verzinkte Anschlagmittel gelten als gegen Korrosion geschützt.

Zu § 13 Abs. 4:

Diese Forderung ist für bewegliche Umhüllungen von Anschlagmitteln erfüllt, wenn z.B. das Anschlagmittel durch Verschieben oder Lösen der Umhüllung besichtigt werden kann.

Zu § 14 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt:

  1. bei tragenden Bolzen, wenn ein Sicherungsring nach DIN 471 "Sicherungsringe (Halteringe) für Wellen, Regelausführung und schwere Ausführung", der in einer ringförmigen Nut im Bolzen sitzt, vorhanden ist,
  2. bei Schäkeln in Trag- und Lastaufnahmemitteln, wenn der Schraubbolzen durch einen Splint gesichert ist,
  3. bei Ketten- und Seilverbindungen in Trag- und Lastaufnahmemitteln, die mit Hilfe von Haken hergestellt sind, wenn der Haken mit Hakensicherung ausgeführt ist.

Zu § 15 Abs. 3:

Biegebeanspruchungen im Bereich von Seilendverbindungen können zu vorzeitigem Verschleiß führen. Wo mit dem Auftreten von hohen Biegebeanspruchungen gerechnet werden muss, sollte die Seilendverbindung nur durch Spleiße hergestellt sein; siehe DIN 3089 Teil 1 "Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße; Spleiß-Endverbindungen an Drahtseilen". Für Anschlagseile, die mit Preßklemmen hergestellt sind, siehe § 35 Abs. 1 Nr. 3.

Zu § 15 Abs. 4:

Für Preßklemmen nach DIN 3093 "Preßklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen" und für Preßklemmen nach DIN 3095 "Drahtseile aus Stahldrähten; Flämisches Auge mit Stahlpreßklemme; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung" wird eine Kennzeichnung für den Verpresser von der Deutschen Gesellschaft für Warenkennzeichnung GmbH (DGWK), Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30, vergeben. Für Preßklemmen, die nicht der Norm entsprechen, kann aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fachausschusses "Eisen und Metall 1" bei der Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin, Federführung: Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft, Postfach 4529, 3000 Hannover 1, eine Kennzeichnung vergeben werden.

Zu § 15 Abs. 5:

Die Sicherung kann dadurch erfolgen, dass z.B. eine Drahtseilklemme an dem losen Seilende angebracht wird. Das tragende Ende darf jedoch nicht mitgeklemmt werden, da dadurch Beschädigungen des Seiles nicht ausgeschlossen sind. Ferner können dadurch nachteilige Einflüsse auf das Tragverhalten bei Schrägzug des Drahtseiles auftreten; siehe DIN 15020 Teil 1 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Berechnung und Ausführung" und DIN 15020 Teil 2 "Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe, Überwachung im Gebrauch".

Zu § 15 Abs. 6:

Dies betrifft z.B. in Zugrichtung symmetrisch angeordnete Seilschlösser nach DIN 15315 "Aufzüge; Seilschlösser", da die Zugrichtungen im Seil und in der Symmetrieebene des Seilschlosses nicht zusammenfallen.

Zu § 15 Abs. 7:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. der Keil eine Kennzeichnung hat, aus der die Zuordnung zum Seilschloßgehäuse entnommen werden kann (Typ und Größenzuordnung).

Zu § 15 Abs. 9:

Die Lichtstabilisierung wirkt einer Abnahme der Mindestbruchfestigkeit infolge UV-Strahlung entgegen. Die Formstabilisierung dient der Verfestigung der Lage der Litzen im Seil und der Garne in der Litze; sie wird bei der Herstellung durch Erwärmen erreicht.

Sofern das Chemiefaserseil nicht nach DIN 83330 "Polyamid-Seile", DIN 83331 "Polyester-Seile", DIN 83332 "Polypropylen-Seile; Sorte 2" oder DIN 83334 "Polypropylen-Seile; Sorte 3" hergestellt ist, sollte vom Lieferer eine Bestätigung über ausreichende Licht- und Formstabilität angefordert werden.

Zu § 16 Abs. 1:

Die Lichtstabilisierung wirkt der Abnahme der Mindestbruchfestigkeit infolge UV-Strahlung entgegen. Die Formstabilisierung dient der Verfestigung des Gurtbandes. Sie wird bei der Herstellung durch Erwärmen erreicht.

Zu § 16 Abs. 1 und 2:

Siehe auch "Merkblatt für den Gebrauch von Hebebändern aus synthetischen Fasern (Chemiefaserhebebänder)" (ZH 1/324).

Zu § 17 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Güteklasse z.B. durch einen Stempel auf den Kettengliedern aufgebracht ist. Siehe auch DIN 685 Teil 2 "Geprüfte Rundstahlketten; Sicherheitstechnische Anforderungen", DIN 685 Teil 3 "Geprüfte Rundstahlketten; Prüfung" und DIN 685 Teil 4 "Geprüfte Rundstahlketten; Kennzeichnung, Prüfzeugnis".

Zu § 17 Abs. 2:

Als kurzgliedrig gelten Ketten mit einer Nennteilung, die nicht größer als das 3fache der Nenndicke ist.

Zu § 17 Abs. 3:

Diese Forderung ist bei naturschwarzen Rundstahlketten mit einer äußeren Breite des Kettengliedes von nicht mehr als dem 3,65fachen der Nenndicke erfüllt, wenn z.B. die Bruchdehnung, gemessen an fünf zusammenhängenden Gliedern, bei Verwendung

Die äußere Breite eines Kettengliedes ist das Gesamtaußenmaß eines Kettengliedes über die Schweißstelle gemessen. Siehe auch DIN 5687 Teil 1 "Rundstahlketten, Güteklasse 5, nicht lehrenhaltig, geprüft" und DIN 5687 Teil 3 "Rundstahlketten, Güteklasse 8, nicht lehrenhaltig, geprüft".

Die Bruchdehnung kann bei nach DIN gefertigten Ketten aus dem Prüfzeugnis entnommen werden. Andernfalls muss die Bruchdehnung vom Hersteller oder Lieferer in anderer Weise bescheinigt sein.

Zu § 17 Abs. 7:

Diese Forderung bezieht sich sowohl auf lösbare als auch eingeschweißte Ketten und Kettenverbindungsglieder. Hierunter fallen z.B. Pratzengeschirre.

Zu § 18 Abs. 1:

Die Einhaltung dieser Forderung kann durch rechnerischen Nachweis, vorwiegend aber über praktische Erprobung an einem Baumuster festgestellt werden. Lasthaken in Anschlagmitteln sind z.B. Ösenhaken nach DIN 7540 "Ösenhaken; Güteklasse 5" oder DIN 7541 "Anschlagmittel; Ösenhaken mit großer Öse; Güteklasse 5".

Zu § 19 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. bei Lasthaken Sicherungsklappen vorhanden sind; siehe auch DIN 15106 "Lasthaken für Hebezeuge, Hakenmaulsicherung für Einfachhaken". Das Anbringen der Sicherungsklappe erfolgt in der Regel am Nocken des Lasthakens.

Bei Schafthaken ist eine Befestigung der Hakensicherung am Schaft möglich. Bei der Befestigung darf der Haken nicht beschädigt werden (z.B. kein Schweißen, kein Bohren). Geeignet sind Hakensicherungen, die über Klemmschellen am Schaft befestigt werden.

Bei Ladehaken nach DIN 82017 "Ladehaken" ist ein unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels durch die Formgebung verhindert.

Lastaufnahmemittel können gegen unbeabsichtigtes Aushängen, z.B. an der Aufhängeöse, mit einem Steckbolzen gesichert werden, der den Bewegungsspielraum des Lasthakens so begrenzt, dass der Haken sich nicht mehr ohne Lösen des Bolzens aushängen kann.

Zu § 19 Abs. 2:

Bei Rundstahlketten ist in der Regel ein unbeabsichtigtes Aushängen durch die Beweglichkeit der Kettenglieder verhindert. Mit einem unbeabsichtigten Aushängen muss dagegen bei starren Lastaufnahmemitteln oder bei Drahtseilen mit geringer freier Länge gerechnet werden.

Besondere Unfallgefahren sind gegeben, wenn die Gefährdung des Anschlägers beim Aushängen der Last deutlich größer ist als die Gefährdung der Versicherten bei Verwendung eines Lasthakens ohne Hakensicherung. Ob besondere Unfallgefahren bestehen, bedarf in jedem Einzelfall einer eingehenden Prüfung. Sie können z.B. gegeben sein beim Transport feuerflüssiger Massen oder beim Absetzen von Lasten in Beizbädern.

Zu § 20:

Diese Forderung ist für C-Haken erfüllt, wenn zusätzliche Sicherungseinrichtungen, z.B. eine Sicherungskette oder an der Hakenspitze eine Nase, vorhanden sind.

Diese Forderung ist für Krangabeln erfüllt, wenn an der Gabelkonstruktion

  1. Gurte, Netze, Ketten oder Umwehrungen angebracht sind, mit denen auf Paletten gestapelte Güter gehalten werden,
  2. Druckplatten vorhanden sind, die von oben wirken und dadurch die Last halten,
  3. fernbediente Fallriegel vorhanden sind, welche die offene Vorderseite schließen.

Durch die Art der Aufnahme (konstruktive Bauausführung) kann gewährleistet werden, dass die Last gegen Herabfallen gesichert ist, wenn sich z.B. Hakenschenkel oder Gabelzinken unter Last leicht schräg nach hinten einstellen. Infolge der Schrägstellung können sich Einzellasten an rückwärtige Konstruktionsteile anlehnen. Als Einzellasten können auch mehrere durch geeignete Maßnahmen, z.B. Schnürung, Bandagierung, Verspannung, Verklebung, Einschrumpfung, Pressung, ausreichend fest miteinander und mit ihrer Unterlage, z.B. Palette, zu einer möglichst blockförmigen Einheit verbundene Stückgüter angesehen werden. Bei schweren Einzellasten, z.B. Coils, kann die Last auch bei horizontalen Zinken als gegen Herabfallen gesichert angesehen werden.

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