UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame aufrufen


Beispielsammlung für Maschinen und GeräteAnhang 1
(Fortsetzung)


1.1.6Bandsägemaschinen
Gefährdung durch
  1. Sägeband
  2. Sägeband beim Ein- und Ausbau
Maßnahmen:
  1. An Bandsägemaschinen muss das Sägeband bis auf die Schneidstelle durch eine Verkleidung gesichert sein.
    An Bandsägemaschinen muss der zum Schneiden erforderliche Teil des Sägebandes durch eine geeignete Schutzeinrichtung gesichert sein.
    Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
  2. Der Ein- und Ausbau des Sägebandes darf nur von hierzu beauftragten Personen durchgeführt werden, gemäß den Angaben in der Betriebsanleitung.

    Dies beinhaltet insbesondere:

    • Trennung vom Netz,
    • Benutzung der mitgelieferten Hilfsmittel und
    • Benutzung geeigneter Schutzhandschuhe.

    Der Ein- und Ausbau des Sägebandes darf nur ohne den Abbau der Schutzeinrichtungen erfolgen.

1.1.7Hackfleischform- und -portioniermaschinen
Gefährdung durchZubringereinrichtung, Portionierschieber und Ausstoßeinrichtung
Maßnahmen:Die Gefahrstellen müssen von der Einfüllseite her gesichert sein, z.B. durch
  • Schutztrichter,
  • Zuführschacht oder
  • dreh- oder abnehmbare Schutzeinrichtungen (diese müssen mit dem Antrieb verriegelt sein).
Der Schutztrichter erfüllt die Anforderungen, wenn er gemäß DIN EN 294 "Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen" beschaffen ist.

Die Gefahrstellen müssen von der Auslaufseite her gesichert sein, z.B. durch

  • konstruktive Maßnahmen oder
  • eine Schutzhaube.
Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
1.1.8Streifenschneidemaschinen
Gefährdung durchSchneidstellen an rotierender Messerwalze, Einzugsstelle zwischen Messer und Zugwalze, Einzugsstelle zwischen Walzen und Maschinengehäuse
Maßnahmen:An der Zuführseite müssen die Gefahrstellen gesichert sein, z.B. durch einen Zuführschacht.
Dies wird bei Messerwalzen bis 70 mm Durchmesser und glatter Schneide z.B. durch einen Einfülltrichter erreicht, der von seiner Oberkante bis zur Messerwalze eine Höhe von mindestens 150 mm aufweist.

An der Abführseite muss der direkte Zugriff zu den Messerwalzen verhindert sein.

Dies wird bei der Messerwalze bis 100 mm Durchmesser z.B. durch eine Verdeckung erreicht, die von ihrer Unterkante bis zur Messerwalze eine Höhe von mindestens 40 mm aufweist. Die Sicherung der Einzugsstelle zwischen Messerwalzen und Gehäuse wird z.B. durch einen Abstreiferkamm erreicht. Der Abstreiferkamm " darf dabei keine Einzugsstelle mit den Messerwalzen bilden.

Zum Nachstopfen muss ein Stopfer benutzt werden.

Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
1.1.9Mürbeschneidemaschinen mit Handbeschickung
Gefährdung durchMesserwalzen
Maßnahmen:An der Zuführseite muss der Eingriff in die Gefahrstelle verhindert sein.

Dies wird z.B. durch einen Einfüllschacht von höchstens 30 mm Breite und mindestens 200 mm Höhe bis zur Messerwalze erreicht.

An der Abführseite muss der direkte Zugriff zu den Messerwalzen verhindert sein.

Dies wird z.B. durch eine Verdeckung erreicht, die von ihrer Unterkante bis zur Messerwalze eine Höhe von mindestens 40 mm aufweist. Die Sicherung der Einzugsstelle zwischen Messerwalzen und Gehäuse wird z.B. durch einen Abstreiferkamm erreicht. Der Abstreiferkamm darf dabei keine Einzugsstellen mit den Messerwalzen bilden.

Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

1.1.10Kutter mit waagerechter Messerwelle
Gefährdung durch
  1. Messer
  2. nachlaufendes Messer
  3. Kutter/Wolf-Kombination
Maßnahmen:
  1. An Kuttern mit waagerechter Messerwelle müssen die Gefahrstellen des rotierenden Messers durch einen Deckel gesichert sein.
    Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
  2. Der Nachlauf der Messer muss auf ein unbedenkliches Zeitmaß beschränkt sein.
    Siehe auch Abschnitt 1.2.4 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
  3. An Kutter-Wolf-Kombinationen muss der Antrieb so beschaffen sein, dass die Messer des Kutters und die Schnecke des Wolfes nur getrennt voneinander in Bewegung gesetzt werden können.
    Siehe auch Abschnitt 1.3.5 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
1.1.11Kutter und Mixer mit senkrechter Messerwelle
Gefährdung durch
  1. Messer
  2. nachlaufendes Messer
  3. unbeabsichtigte Bewegungen schwenkbarer Behälter
Maßnahmen:
  1. An Kuttern und Mixern mit senkrechter Messerwelle muss der Zugriff zu den Messern durch Verkleidungen verhindert sein.
    Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG und DIN EN 12.852.
  2. Der Nachlauf der Messer muss auf vier Sekunden begrenzt sein, wenn der Deckel um mehr als 50 mm angehoben wird.
    Siehe auch Abschnitt 1.2.4 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
  3. Schwenkbare Behälter müssen in Arbeits- und Kippstellung festgestellt werden.
1.1.12Fleischwölfe
Gefährdung durch
  1. rotierende Schnecke am Einlauf, rotierendes Messer von der Auslaufseite her
  2. Schnecke beim Ein- und Ausbau
Maßnahmen:
  1. Die Gefahrstellen müssen von der Einfüllseite her gesichert sein, z.B. durch Zuführschacht mit oder ohne abnehmbarer Schale.

    Die Gefahrstellen müssen von der Auslaufseite her gesichert sein, z.B. durch konstruktive Maßnahmen oder Auslaufschutz.

    Siehe auch Abschnitt 1.3 des Anhanges zur EG-Maschinenrichtlinie 98/37/EG.
  2. An Fleischwölfen, bei denen der Ein- und Ausbau sowie das Transportieren der Schnecke mit einer Gefährdung verbunden ist, müssen entsprechende Einrichtungen vorhanden sein, die dieses gefahrlos ermöglichen. Die Angaben in der Betriebsanleitung sind zu beachten.

    Solche Einrichtungen sind, z.B.

    • Ausstoßeinrichtung,
    • Ausziehgerät,
    • Hebevorrichtung,
    • höhengleiche Transportwagen.
1.2 Maschinen und Geräte in der kalten und warmen Küche
1.2.1Herde
Gefährdung durch
  1. Quetschstellen an klappbaren Kochplatten
  2. Brand und Explosion
  3. heiße Oberflächen, Flüssigkeiten, Dämpfe
  4. Strahlung
  5. Dünste, Schwaden
  6. Vernachlässigen hygienischer Prinzipien
  7. Schmelzen des Topfbodens beim Aufheizen von leerem Kochgeschirr mit Kompensboden auf Induktionsherden
Maßnahmen:
  1. Bei klappbaren oder herausnehmbaren Heizplatten muss ein Abstand zu benachbarten Platten oder feststehenden Herdteilen von mindestens 25 mm vorhalden sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten werden, müssen geeignete Hilfsmittel vorhanden sein.

    In geklappter Stellung müssen Platten mit einem Gewicht von mehr als 3 kg gegen Zurückfallen durch versehentliches Anstoßen gesichert sein.

    Dies wird z.B. erreicht, wenn die Platten mindestens 10° über die senkrechte Stellung hinaus geschwenkt werden können.

    Siehe auch DIN EN 349.

  2. Versicherte sind im Rahmen der Unterweisung insbesondere darauf hinzuweisen, dass
    • Herde unbeaufsichtigt nur dann betrieben werden dürfen, wenn sichergestellt ist, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann,
    • nicht belegte Kochstellen abzuschalten sind
      und
    • ein Aufheizen von leerem Kochgeschirr, z.B. Töpfe, Pfannen, nur unter Beaufsichtigung erfolgen darf.
  3. Heiße Oberflächen an Herden, die nicht unmittelbar für den Arbeitsfortgang erforderlich sind, müssen - soweit technisch möglich - vermieden sein.
    Siehe auch DIN EN 563 "Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen; Ergonomische Daten zur Festlegung von Temperaturgrenzwerten für heiße Oberflächen" und DIN EN 13.202 "Ergonomie der thermischen Umwelt-Temperaturen berührbarer heißer Oberflächen; Leitfaden zur Festlegung der Temperaturgrenzwerte von heißen Oberflächen in Produktnormen unter Anwendung von EN 563".

    Zur Vermeidung von Verbrennungen bei Arbeiten an Herden müssen geeignete Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt und benutzt werden.

    Geeignete Schutzausrüstungen sind z.B. Schutzhandschuhe, Topflappen.
  4. Induktionsherde müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung von Personen durch elektromagnetische Strahlung verhindert ist.
    Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "E-lektromagnetische Felder" (BGV B11) bzw. sie konkretisierende und erläuternde BG-Regel "Elektromagnetische Felder" (BGR B11).
  5. Zur Verringerung von Gesundheitsgefahren müssen Dünste und Schwaden durch Abluftanlagen gefahrlos abgeführt werden. Die Erfassungsstelle muss über den Kochfeldern des Herdes angebracht sein.
  6. Jeder Herd muss leicht zu reinigen sein. Übergelaufenes Kochgut oder Reinigungsmittel, die in das Gerät eindringen können, müssen gefahrlos aufgefangen oder abgeleitet werden.
  7. Leeres Kochgeschirr mit Kompensboden darf auf Induktionsherden nur unter Beaufsichtigung aufgeheizt werden.
    Innerhalb von wenigen Minuten können unter Umständen Teile des Topfbodens (Aluminium) schmelzen. Es ist darauf zu achten, dass nur Töpfe verwendet werden, deren Boden bis 400 °C formstabil (keine Verwölbung) bleibt. Es sollten nur die vom Herdhersteller empfohlenen Kochgeschirre verwendet werden.
1.2.2Mikrowellenkochgeräte
Gefährdung durch
  1. hochfrequente Wellen
  2. Leckstrahlung
  3. Siedeverzug
  4. Verwendung von ungeeignetem Kochgeschirr
Maßnahmen:
  1. Mikrowellenkochgeräte müssen so j ausgeführt sein und müssen so benutzt werden, dass hochfrequente Wellen nicht in einem unzulässigen Maß austreten können.
    Siehe auch DIN EN 60.335-1 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" und DIN EN 60.335-2-25 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-25: Besondere Anforderungen für Mikrowellenkochgeräte".
  2. Mikrowellenkochgeräte und -anlagen dürfen nur dann betrieben werden, wenn alle Schutzeinrichtungen wirksam sind. Dichtungen an Schutzeinrichtungen müssen sauber gehalten und regelmäßig auf sichtbare Mängel geprüft und erforderlichenfalls ausgetauscht werden.
    Sichtbare Mängel sind z.B. Verunreinigungen, Beschädigungen.
  3. Die in der Betriebsanleitung des Herstellers enthaltenen Hinweise über die Verbrühungsgefahr durch Siedeverzug beim Erhitzen von Flüssigkeiten sind zu beachten.
  4. In Mikrowellenkochgeräten darf nur geeignetes vom Hersteller empfohlenes Kochgeschirr verwendet werden.
1.2.3Brat-, Grill- und Griddleplatten
Gefährdung durch
  1. Quetschstellen beim Auswechseln der Heizplatten
  2. heiße Oberflächen
  3. Dünste, Schwaden
  4. Vernachlässigen hygienischer Prinzipien
Maßnahmen:
  1. Platten, die von Hand ausgewechselt werden, müssen mit Griffen ausgerüstet sein. Die Platten dürfen nicht schwerer als 30 kg sein.
  2. Heiße Oberflächen an Brat-, Grill- und Griddleplatten, die nicht unmittelbar für - den Arbeitsfortgang erforderlich sind, müssen - soweit technisch möglich - vermieden sein.
    Siehe auch DIN EN 563 und DIN EN 13.202.
  3. Zur Verringerung von Gesundheitsgefahren müssen Dünste und Schwaden durch Abluftanlagen gefahrlos abgeführt werden. Die Erfassungsstelle muss über den Bratplatten angebracht sein.
  4. Jedes Gerät muss leicht zu reinigen sein. Bratensäfte oder Reinigungsmittel, die in das Gerät eindringen können, müssen gefahrlos aufgefangen oder abgeleitet werden.
1.2.4Automaten zum Braten und Grillen
(Kontinuierlich arbeitende Geräte)
Gefährdung durch
  1. Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen an Transporteinrichtungen und Aufnahmemitteln
  2. heiße Oberflächen
  3. Dünste, Schwaden
  4. Vernachlässigen hygienischer Prinzipien
Maßnahmen:
  1. Quetsch-, Scher- und Einzugsstellen, z.B. an Fördereinrichtungen, Wendestationen, Auf- und Abgabestationen, müssen gesichert sein.
    Siehe auch DIN EN 349.

    Hochklappbare Geräteteile müssen in hochgeklappter Lage festgehalten werden. Der Kraftaufwand zum Handhaben beweglicher Teile darf 30 kg nicht überschreiten.

  2. Heiße Oberflächen an Automaten zum Braten und Grillen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsfortgang erforderlich sind, müssen - soweit technisch möglich - vermieden sein.
    Siehe auch DIN EN 563 und DIN EN 13.202.
  3. Zur Verringerung von Gesundheitsgefahren müssen Dünste und Schwaden durch Abluftanlagen gefahrlos abgeführt werden. Die Erfassungsstelle muss über den Automaten zum Braten und Grillen angebracht sein.
  4. Automaten zum Braten und Grillen müssen leicht zu reinigen sein. Bratensäfte oder Reinigungsmittel, die in das Gerät eindringen können, müssen gefahrlos aufgefangen oder abgeleitet werden.
1.2.5Strahlungsgrillgeräte (Salamander)
Gefährdung durch
  1. Herausfallen des Rostes
  2. selbsttätiges Verstellen der Hebe- und Senkvorrichtungen
  3. unvorhergesehene Bewegungen von Teilen, die Grillgut halten
  4. heiße Oberflächen
  5. ungeeignete Aufstellung
Maßnahmen:
  1. Einschubführungen, die den Grillrost sicher halten, müssen benutzt werden.

    Der Grillrost muss auch im betriebswarmen Zustand ohne Gefahr, eventuell unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel, aus dem Gerät herausgenommen werden können.

  2. Hebe- und Senkvorrichtungen müssen so konstruiert sein, dass sie sich nicht selbsttätig verstellen.
  3. Teile, die Grillgut halten, z.B. Spieße, müssen gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden, z.B. gegen Herausfallen.

    Teile die Grillgut halten, z.B. Spieße, müssen auch im betriebswarmen Zustand ohne Verbrennungsgefahr, eventuell unter Zuhilfenahme geeigneter Hilfsmittel, aus dem Gerät herausgenommen werden können.

  4. Heiße Oberflächen an Strahlungsgrillgeräten, die nicht unmittelbar für den Arbeitsfortgang erforderlich sind, müssen - soweit technisch möglich - vermieden sein.
    Siehe auch DIN EN 563 und DIN EN 13.302.

    Das Entleeren der Fettauffangeinrichtung muss ungefährlich möglich sein.

  5. Bei der Aufstellung ist die mögliche Wärmebelastung für -die Bedienpersonen zu berücksichtigen. Ferner dürfen Strahlungsgrillgeräte nicht auf oder in unmittelbarer Nähe von brennbaren Materialien aufgestellt werden.
1.2.6Grillgerät mit senkrechtem Grillgutträger (z.B. Gyros-, Döner-Grillgeräte)
Gefährdung durch
  1. unbeabsichtigte Bewegungen von Teilen,
  2. die Grillgut halten
  3. heiße Oberflächen
  4. ungeeignete Aufstellung
Maßnahmen:
  1. Teile, z.B. Spieße, die Grillgut halten, müssen gegen Herausfallen gesichert werden, z.B. durch eine geeignete Arretierung.
  2. Heiße Oberflächen an Grillgeräten mit senkrechtem Grillgutträger, die nicht unmittelbar für den Arbeitsfortgang erforderlich sind, müssen - soweit technisch möglich - vermieden sein.
    Siehe auch DIN EN 563 und DIN EN 13.302.
  3. Bei der Aufstellung ist die mögliche Wärmebelastung für die Bedienpersonen zu berücksichtigen. Ferner dürfen Strahlungsgrillgeräte nicht auf oder in unmittelbarer Nähe von brennbaren Materialien aufgestellt werden.
1.2.7Grill mit offenem Feuer (Lava-, Holzkohlegrill)
Gefährdung durch
  1. heiße Roste
  2. Verbrennungsgase (z.B. Kohlenmonoxid), Dünste, Schwaden
  3. ungeeignete Zündhilfen
Maßnahmen:
  1. Für das Ausheben und Einlegen der Roste müssen Hilfsmittel vorhanden sein und benutzt werden, z.B. Griffe, Haken, Klauen, die ein sicheres Handhaben gewährleisten.
  2. Bei der Verwendung von Grills in Räumen müssen Verbrennungsgase, Dünste und Schwaden durch Abzugsanlagen gefahrlos abgeführt werden. Die Erfassungsstelle muss über dem Grill angebracht sein.

    Abzugsanlagen für Grills, die mit Holzkohle betrieben werden, dürfen nicht mit Abluftanlagen kombiniert werden.

  3. Zum Anzünden der Grillkohle dürfen nur geeignete Zündhilfen verwendet werden.
    Nicht geeignete Zündhilfen sind z.B. brennbare Flüssigkeiten, wie Spiritus, Benzin.
1.2.8Doppelwandige Kochkessel mit drucklosem Kochraum und Druckkochkessel
Gefährdung durch
  1. Quetschstellen zwischen herabfallendem Deckel und Kessel
  2. Unbeabsichtigte Kippbewegungen des .Kessels sowie Quetsch- und Scherstellen zwischen
    • kippenden Kesseln und feststehenden Geräteteilen,
    • bewegten und feststehenden Geräteteilen an Kochkesseln mit Hubeinrichtungen für das Kochgut
  3. Gefahrstellen am Rührwerkzeug
  4. Zerknall des Druckraumes
  5. heiße Oberflächen, Verbrühungen
  6. auslaufendes Kochgut
  7. Trockenheizen
  8. Dünste, Schwaden
Maßnahmen:
  1. Deckel müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Öffnen und Schließen sichergestellt ist. Insbesondere an Scharnieren befestigte Deckel müssen eine definierte Endstellung haben und gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert sein, z.B. durch Arretierung oder Anschlag. Können durch herabfallende Deckel Verletzungen entstehen, müssen die Deckel mit Gewichtsausgleich versehen sein. Griffe müssen in oberer Stellung des Deckels gut erreichbar sein.
  2. Bei Kippkochkesseln mit Handhebel ohne Getriebe müssen unbeabsichtigte Bewegungen des Kessels in jeder Stellung verhindert sein.

    Bei handbetätigtem Getriebe oder kraftbetriebener Kippeinrichtung muss eine selbsttätige Arretierung in jeder Stellung erfolgen. Die Kippbewegung muss bei kraftbetriebenen Kesseln durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger - Rückstellung erfolgen.

    An Kochkesseln mit Hubeinrichtung für das Kochgut müssen durch die Hubteile hervorgerufene Quetsch- und Scherstellen vermieden oder gesichert sein. Die Hubbewegung darf nur bei geöffnetem Deckel eingeleitet werden können. In oberer und unterer Stellung muss der Antrieb für die Hubeinrichtung zwangläufig unterbrochen werden.

    Siehe auch DIN EN 349.
  3. Die Gefahrstellen am Rührwerkzeug müssen gesichert sein durch
    • Verriegelung des Deckels mit dem Antrieb
      oder
    • großflächige Befehlseinrichtung zum Stillsetzen an der Bedienseite.
  4. Die Druckräume (Doppelmantel, Kochraum) von dampfbeheizten Kochkesseln müssen der Druckgeräteverordnung entsprechen.

    Der Deckel des Kochraumes von Druckkochkesseln darf sich nicht öffnen lassen, solange der Innendruck nicht auf den atmosphärischen Druck reduziert wurde.

  5. Deckel und Deckelgriffe müssen so ausgeführt, angeordnet und gestaltet sein, dass beim Öffnen und Schließen ein Verbrühen durch Dampfschwaden und ein Verbrennen an heißen Oberflächen vermieden wird.
    Siehe auch DIN EN 563 und DIN EN 13.302.

    Verbrühungen durch austretenden Dampf an Einfüll-, Auslauf- und Sicherheitsarmaturen müssen vermieden sein, z.B. durch entsprechende Leitungsführung oder Rückschlagventil.

    Siehe auch DIN EN 563 und DIN EN 13.302.
  6. Griffe von Entleerungshähnen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen nicht möglich ist, z.B. durch Klappgriffe oder runde Handgriffe. Die Schließstellung des Hahnes muss eindeutig erkennbar sein.

    Der Hahnkegel muss gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein. Ein Entriegeln zum Ausheben des Hahnkegels darf erst nach Durchlaufen der "Offen-Stellung" möglich sein.

    Im Kippkochkessel muss der höchstzulässige Füllstand deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Er darf nicht überschritten werden.

    Der Auslauf bzw. der Rand des Kippkochkessels muss so zu gestalten, dass die Flüssigkeit nur im gebundenen Strahl ausfließen kann.

    Kippkochkessel müssen so eingerichtet sein, dass der Inhalt bei der Kippbewegung nicht durch den Deckel aufgestaut werden kann. Die Kippbewegunarf durch den geöffneten Deckel nicht behindert werden.

    Siehe auch DIN EN 60.335-2-47 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-47: Besondere Anforderungen für elektrische Kochkessel für den gewerblichen Gebrauch".
  7. Kochkessel müssen mit Sicherungen gegen Trockenheizen des Heizraumes ausgerüstet sein. Sicherungen gegen Trockenheizen bestehen z.B.
    • bei Elektrowiderstandsheizung aus einem Trockengehschutz und einem Probierhahn,
    • bei Umlaufheizung aus einem Probierhahn, der gleichzeitig die Nennfüllhöhe bestimmt,
    • bei Beheizung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen aus einem Wasserstandsanzeiger.
  8. Zur Verringerung von Gesundheitsgefahren müssen Dünste und Schwaden durch Abluftanlagen gefahrlos abgeführt werden. Die Erfassungsstelle muss über den Kochkesseln angebracht sein.
1.2.9Druckdämpfer
(Automaten und Geräte zum Garen und Aufbereiten unter Dampfdruck)
Gefährdung durch
  1. Quetsch- und Scherstellen an kraftbetätigten Türen
  2. Zerknall des Druckraumes, Öffnen der Tür unter Druck
  3. Verbrühungen, heiße Oberflächen
Maßnahmen:
  1. Bei kraftbetriebenem Verschluss muss der direkte Zugriff zu Quetsch- und Scherstellen verhindert sein, wenn die Kraft nicht auf ein ungefährliches Maß begrenzt werden kann.
    Quetsch- und Scherstellen gelten dann als ungefährlich, wenn eine Flächenpressung von 50 N/cm² eine Kraft von 150 N und eine Energie von 10 J nicht überschritten wird.

    Siehe auch DIN EN 349.

  2. Der Druckraum muss der Druckgeräteverordnung entsprechen.

    Die Tür des Garraumes darf sich erst dann öffnen lassen, wenn der Innendruck auf den atmosphärischen Druck reduziert wurde.

  3. Austretender Dampf und austretendes Heißwasser müssen so abgeleitet werden, dass eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

    Heiße Oberflächen an Druckdämpfern, die nicht unmittelbar für den Arbeitsfortgang erforderlich sind, müssen - soweit technisch möglich - vermieden sein.

    Siehe auch DIN EN 563 und DIN EN 13.202.
1.2.10Heißumluftöfen, Heißluftdämpfer
Gefährdung durch
  1. Gebläserad
  2. Kippende, rollende Beschickungsgestelle und herausfallende Einschubteile
  3. Versehentliches Einschließen von Personen
  4. Dünste, Schwaden
  5. heiße Oberflächen
  6. Verbrühen bei der Entnahme von Behältern
  7. ungeeignete Aufstellung
Maßnahmen:
  1. Der Zugriff zum laufenden Gebläserad muss verhindert sein, z.B. durch Verdeckungen oder Verriegelung des Antriebes mit der Gerätetür.
  2. Fahrbare Gestelle müssen bei allen zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend standsicher sein. Mindestens zwei Rollen an fahrbaren Gestellen müssen feststellbar sein. Einschubteile müssen unter allen Betriebsbedingungen gegen Herausfallen gesichert sein.
    Siehe auch DIN EN 60.335-1 und DIN EN 60.335-2-42 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-42: Besondere Anforderungen für elektrische Heißumluftöfen, Dampfgeräte und Heißluftdämpfer für den gewerblichen Gebrauch".
  3. Bei Geräten mit begehbaren Garräumen müssen Türen, die von selbst ins Schloss fallen können, so eingerichtet sein, dass sie von innen geöffnet werden können.
    Garräume gelten dann als begehbar, wenn sich mindestens eine Person hinter geschlossener Tür aufhalten kann.
  4. Zur Verringerung von Gesundheitsgefahren durch Dünste und Schwaden müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmedurchgeführt werden, z.B.
    • Abluftanlagen deren Erfassungsstelle über dem Heißumluft- und Heißluftdämpfer angeordnet sein muss,
    • Verwendung von Geräten mit integrierten Absaugeinrichtungen,
    • Einrichtungen, die das Öffnen der Tür nur stufenweise ermöglichen,
    • organisatorische Maßnahmen.
    Die Gefährdung wird bestimmt durch die Größe des Gerätes und des thermisch zu behandelnden Lebensmittels.

    Bei kleinen Geräten können organisatorische Maßnahmen, wie Öffnen der Tür nach einer Wartezeit, ausreichend sein.

  5. Heiße Oberflächen an Heißumluftöfen und Heißluftdämpfern, die nicht unmittelbar für den Arbeitsfortgang erforderlich sind, müssen - soweit technisch möglich - vermieden sein.
    Siehe auch DIN EN 563 und DIN EN 13.202.

    Zur Vermeidung von Verbrennungen beim Umgang mit heißen Gestellen und Einschubteilen müssen geeignete Schutzhandschuhe oder Hilfseinrichtungen, z.B. einhängbare Griffe zur Verfügung stehen und benutzt werden.

  6. An der Vorderseite von Standgeräten und Beschickungswagen mit großen Bauhöhen ist ein Warnzeichen (siehe Abbildung 1) in 1,60 m Höhe, von der Zugangsebene aus gemessen, deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen.

    Abbildung 1

    Abbildung 1

    Ein Zusatztext unterhalb des Warnzeichens ist möglich.

    Tischgeräte sind so aufzustellen, dass die obere Beschickungsebene von der Zugangsebene aus eingesehen werden kann.

    Dies wird z.B. erreicht, wenn das Maß von 1,60 m zwischen Zugangsebene und Oberkante des obersten Behälters eingehalten wird. Dies gilt auch für übereinander gestellte Geräte.

    Tischgeräte, die nach dem Aufstellen peine obere Beschickungsebene höher als 1,60 m über der Zugangsebene aufweisen, müssen wie Standgeräte gekennzeichnet werden.

    Behälter mit Flüssigkeiten oder Gargut, bei denen während des Garprozesses mit einem umfangreichen Auslassen von Fond zu rechnen ist, sind zur Vermeidung von Verbrühungen in eine Beschickungsebene unterhalb der Markierung einzuschieben.

    Die Bedienperson ist über diese Vorgänge besonders zu unterweisen.

    Die Betriebsanleitung muss den Hinweis enthalten, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Aufsteller von Geräten, die eine Beschickungsebene höher als 1,60 m über der Zugangsebene haben, diese zu kennzeichnen hat.

  7. Heißumluftöfen und Heißluftdämpfer müssen so aufgestellt werden, dass eine ausreichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
    Die Tiefe der ausreichenden Bewegungsfläche ergibt sich, unabhängig von der Breite, aus der Tiefe von 100 cm erhöht um die Tiefe der Einschubteile.
1.2.11Kippbratpfannen und Druckbratpfannen
 Gefährdung durch
  1. Quetschstellen zwischen herabfallendem Deckel und Bratpfanne
  2. Quetsch- und Scherstellen zwischen kippender Pfanne und feststehenden Geräteteilen
  3. Zerknall des Druckraumes, Öffnen der Tür unter Druck
  4. Brand
  5. heiße Oberflächen, Verbrühungen
  6. Dünste, Schwaden
  7. Frittieren bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung
Maßnahmen:
  1. Deckel müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Öffnen und Schließen sichergestellt ist. Insbesondere müssen an Scharnieren befestigte Deckel eine definierte Endstellung haben und gegen unbeabsichtigtes Zufallen gesichert sein, z.B. durch Arretierung oder Anschlag. Können durch herabfallende Deckel Verletzungen entstehen, müssen die Deckel mit Gewichtsausgleich versehen sein. Griffe müssen in oberer Stellung des Deckels gut erreichbar sein.
  2. Bei Kippbratpfannen, deren Tiegel mittels Hebelbetätigung in die Kippstellung gebracht wird, müssen unbeabsichtigte Bewegungen des Tiegels in jeder Stellung ausgeschlossen sein.

    Bei handbetätigtem oder kraftbetriebenem Kippen des Tiegels mittels Getriebeübersetzung muss eine selbsttätige Arretierung in jeder Stellung erfolgen. Die Kippbewegung muss bei kraftbetriebenem Antrieb durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgen.

    Siehe auch DIN EN 60.335-2-39 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2-39: Besondere Anforderungen für elektrische Mehrzweck-Koch- und -Bratpfannen für den gewerblichen Gebrauch".
  3. Der Druckraum -der Druck-Kippbratpfanne muss der Druckgeräteverordnung entsprechen.

    Der Deckel des Tiegels darf sich erst dann öffnen lassen, wenn der Innendruck auf den atmosphärischen Druck reduziert wurde.

  4. Elektrisch beheizte Kippbratpfannen müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die die Heizelemente automatisch abschaltet, wenn der Tiegel um mehr als 12° aus der Horizontalen gekippt wird.
  5. Deckel und Deckelgriffe müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass beim Öffnen und Schließen ein Verbrühen durch Dampfschwaden und ein Verbrennen an heißen Oberflächen vermieden ist.

    Austretender Dampf und austretendes Heißwasser aus Sicherheitseinrichtungen von Druckbratpfannen müssen so abgeleitet werden, dass eine Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist.

    Heiße Oberflächen an Kippbratpfannen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsfortgang erforderlich sind, müssen - soweit technisch möglich - vermieden sein.

    Siehe auch DIN EN 563 und DIN EN 13.202.

    Der Auslauf bzw. der Rand von Kipp- und Druckbratpfannen muss so gestaltet sein, dass die Flüssigkeit nur im gebundenen Strahl ausfließen kann.

    Kipp- und Druckbratpfannen müssen so eingerichtet sein, dass der Inhalt bei der Kippbewegung nicht durch den Deckel aufgestaut werden kann.

    Die Kippbewegung darf durch den geöffneten Deckel nicht behindert werden.

    Im Tiegel muss der höchstzulässige Füllstand deutlich erkennbar - und dauerhaft gekennzeichnet sein. Er darf , nicht überschritten werden.

  6. Zur Verringerung von Gesundheitsgefahren müssen Dünste und Schwaden durch Abluftanlagen gefahrlos abgeführt werden. Die Erfassungsstelle muss über der Kippbratpfanne angebracht sein.
  7. Kipp- und Druckbratpfannen dürfen nicht wie Fritteusen betrieben werden, es sei denn, die Betriebsanleitung sieht dies ausdrücklich vor und die Kippbratpfanne ist mit den entsprechenden Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet.
1.2.12Fritteusen
Gefährdung durch
  1. Quetsch- und Scherstellen an mechanischen Hubeinrichtungen
  2. Zufallen von Deckeln
  3. Brand
  4. heißes Fett, heiße Oberflächen
  5. Schwaden
  6. ungeeignete Aufstellung
  7. Gegenstände und Flüssigkeiten, die unbeabsichtigt in das heiße Fett gelangen können
Maßnahmen:
  1. Quetsch- und Scherstellen an mechanischen Hubeinrichtungen müssen vermieden oder gesichert sein, z.B. durch Einhalten von Sicherheitsabständen oder Anbringen von Verdeckungen zwischen bewegten und festen Teilen.
    Siehe auch DIN EN 349.
  2. Deckel mit Scharnieren müssen gegen Zufallen gesichert sein.
  3. Ausschwenkbare Heizungen müssen in oberer Stellung sicher gehalten werden.

    Heizkörper müssen automatisch abschalten, wenn sie

    • vom Gerät entfernt werden
      oder
    • sofern sie ausschwenkbar sind, 80 % der Strecke zwischen der Betriebslage und ihrer ausgeschwenkten Lage zurückgelegt haben.

    Jede Fritteuse muss mit einem Temperaturregler und einem davon unabhängigen Temperaturbegrenzer ausgerüstet sein. Der Temperaturregler darf sich nur bis höchstens 200 °C Fetttemperatur einstellen lassen.

    Der Temperaturbegrenzer muss spätestens bei einer Fetttemperatur von 230 °C die Heizung abschalten.

    Siehe auch DIN EN 60.335-2-37 "Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 2: Besondere Anforderungen für elektrische Fritteusen für den gewerblichen Gebrauch".

    Zusätzlich zu der Grundausstattung von Küchen mit Feuerlöschern müssen Feuerlöscheinrichtungen mit nachgewiesener Eignung zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden nach DIN V 14.406-5 vorhanden sein, bei einer

    • Füllmenge bis 50 l mindestens 1 Feuerlöscher,
    • Füllmenge von mehr als 50 l eine ortsfeste Feuerlöscheinrichtung.

    Auf eine ortsfeste Feuerlöscheinrichtung kann bei einer Füllmenge bis 100 l verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Maßnahmen getroffen sind:

    1. Für den Betrieb der Fritteuse muss eine Betriebsanweisung erstellt werden und am Betriebsort jederzeit zugänglich sein.

    Die Betriebsanweisung muss mindestens folgende Inhalte umfassen:

    • Angaben aus den Betriebsanleitungen der Gerätehersteller, soweit sie für den sicheren Betrieb erforderlich sind.
    • Maßnahmen und Verhalten bei Störungen an der Fritteuse.
    • Kontrolle der Becken auf Leckagen und der Sicherheitseinrichtungen auf Beschädigungen
    • Angaben zu den Eigenschaften der verwendeten Frittierfette.
    • Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen.
    • Maßnahmen und Verhalten im Brandfall.
    1. Alle Bedienpersonen sind auf Grundlage der Betriebsanweisung zu unterweisen und haben die Betriebsanweisung zu beachten.
    2. In Betrieb befindliche Fritteusen müssen ständig unter Beobachtung bleiben.
    3. Ab 50 l Füllmenge sind mindestens drei Feuerlöscher mit entsprechend nachgewiesener Eignung nach DIN V 14.406-5 bereitzustellen.

      Im Einzelfall können zusätzliche, besondere Maßnahmen auf Grund von Brandrisiken bzw. Risikoanalysen erforderlich sein, z.B. ein Brandsicherheitsdienst durch die Feuerwehr.

      Die Eignung des Feuerlöschers und der ortsfesten Feuerlöscheinrichtung zum Löschen von Speiseöl- und Speisefettbränden muss durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein.

      Feuerlöscher nach DIN EN 3 mit einer Löschmittel-Füllmenge von 6 kg bzw. 6 l sind zu bevorzugen.

      Das Löschen von Öl- und Fettbränden mit Löschdecken kann nach den bisherigen Erfahrungen nicht mehr zugelassen werden, weil dies mit einem unakzeptablen Verbrennungsrisiko für den Benutzer verbunden ist.

      Bei mehreren Becken errechnet sich die Füllmenge aus der Addition der einzelnen Füllmengen.

      Auf eine Addition kann verzichtet werden, sofern der Abstand der Becken 600 mm beträgt. Untersuchungen haben ergeben, dass bei einem Abstand von 600 mm keine Brandübertragung mehr stattfindet.

      Auf eine Addition der einzelnen Füllmengen kann ebenfalls verzichtet werden, sofern sich zwischen den Becken eine mindestens 350 mm hohe nicht brennbare Abtrennung befindet.

      Die Füllmenge ergibt sich aus der "Nutzfüllmenge" nach DIN 18.856 "Großküchengeräte; Fritteusen; Anforderungen und Prüfung" und der Füllmenge unterhalb der Heizeinrichtung.

      Bei der Verwendung von Fetten, die bei Raumtemperatur fest sind, muss das Fett so eingebracht werden, dass eine Brandgefahr vermieden ist.

      Dies kann erreicht werden, z.B. durch
      • externes Vorschmelzen
        oder
      • Verwendung von Fritteusen mit Schmelzeinrichtung.
  4. Das Eintauchen und Herausnehmen des Frittierkorbes muss gefahrlos möglich sein. Dies wird erreicht z.B. durch
    • geeignete Gestaltung der Griffe an den Frittierkörben,
    • Einrichtungen, die ein kontinuierliches Heben und Absenken ermöglichen,
    • Einrichtungen, die Frittierkörbe in angehobener Stellung sicher halten.

    An Fritteusen muss der mindestens erforderliche und der höchstzulässige Füllstand deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

    Behälter von Fritteusen dürfen nur bis zum höchstzulässigen Füllstand befüllt werden.

    Geräte mit eingebauten Frittierbehältern, deren Gesamtgewicht 10 kg oder deren zulässige Füllmenge 5 l überschreitet, müssen eine Ablassvorrichtung haben. Die Ablasseinrichtung muss gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein, z.B. durch verdeckten Einbau, Klappgriff oder Drehgriff.

    Siehe auch DIN EN 60.335-2-37.

    Bei Geräten mit einem Gewicht kleiner als 10 kg bzw. 5 l zulässiger Füllmenge muss das Kippen gefahrlos möglich sein und die Entleerung des Fettes muss in einem gebundenen Strahl erfolgen.

    Zum Auffangen von Fett müssen geeignete, ausreichend bemessene Behälter vorhanden sein und benutzt werden.

    Geeignet sind z.B. Behälter aus temperatur- und formbeständigem Material mit Tragegriffen, mit Einrichtungen gegen Überschwappen und zum Ausgießen in gebundenem Strahl. Ausreichend bemessen sind Behälter, die genügend Volumen aufweisen, um eine Entleerung des Fettes im Becken in einem Gang zu ermöglichen. Gastronormbehälter sind in der Regel nicht zum Transport von heißem Fett geeignet.

    Fritteusen und Behälter, die von Hand transportiert werden müssen, müssen mit Tragegriffen und dicht schließendem Deckel ausgerüstet sein. Dies wird erreicht, z.B. durch

    • Riegel,
    • Bajonettverschluss oder
    • Klammer.

    Der Deckel ist vor dem Transport zu schließen.

    Diese Forderung beinhaltet, dass der Deckel fest verschlossen werden kann, z.B. durch Riegel, Bajonettverschluss, Klammer.

    Fritteusen in Fahrzeugen müssen mit einem fest verschließbaren, dicht schließenden Deckel ausgerüstet sein. Der Deckel ist beim Transport zu schließen.

    Heiße Oberflächen an Fritteusen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsfortgang erforderlich sind, müssen - soweit technisch möglich - vermieden sein.

    Siehe auch DIN EN 563 und DIN EN 13.202.
  5. Zur Verringerung von Gesundheitsgefahren müssen Dünste und Schwaden durch Abluftanlagen gefahrlos abgeführt werden.
    Mit zunehmender Alterung des Fettes erhöht sich der Anteil von Schadstoffen in den Dünsten und Schwaden.
  6. Fritteusen müssen so aufgestellt werden, dass eine ausreichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
    Eine ausreichende Bewegungsfläche am Arbeitsplatz steht zur Verfügung, wenn die Tiefe der freien Bewegungsfläche an keiner Stelle weniger als 1,00 m beträgt.

    Eine Behinderung der Bedienperson ist nicht zu erwarten, wenn die Fritteuse so aufgestellt wird, dass ein Durchqueren des Bedienraumes durch weitere Personen vermieden ist. Sofern dieses aus technischen Gründen nicht möglich ist, muss die Tiefe der freien Bewegungsfläche mindestens 1,20 m betragen.

    Bei der Aufstellung von Fritteusen ist darauf zu achten, dass im Brandfall der Gefahrbereich schnell verlassen werden kann.

  7. Gegenstände, die beim Hineinfallen in heißes Fett zu einer besonderen Gefährdung führen können, müssen von der Fritteuse ferngehalten werden.
    Solche Gegenstände sind z.B. Getränkedosen oder Feuerzeuge.

    In der Nähe von Fritteusen dürfen sich keine Wasserzapfstellen oder Geräte mit flüssigem Inhalt, z.B. Warmwasserbäder oder Kochkessel befinden.

    Von dieser Forderung darf nur dann abgewichen werden, wenn zwischen Fritteuse und Einrichtungen mit Flüssigkeiten

    • ein Abstand von 900 mm eingehalten wird
      oder
    • 350 mm hohe, nicht brennbare Abtrinung angeordnet wird.

    Aus Sprinkleranlagen darf kein Wasser in das heiße Fett gelangen können.


UWS Umweltmanagement GmbHweiter. Frame aufrufen