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3.6.3.2 Arbeiten zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung oder im Bedienungsgang
Wird im Bereich zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung gearbeitet, und ist der Kontakt mit einem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden, ist das Gehege vor Aufnahme der Arbeiten freizuschiebern.
Ist der Kontakt mit einem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier im Bedienungsgang nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden, so ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
Der ausreichende Sicherheitsabstand kann z.B. durch eine farbliche Markierung gekennzeichnet werden.
3.6.3.3 Einfangen von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren
Für das Einfangen von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren sind nur ausgebildete oder erfahrene Tierpfleger einzusetzen. Jugendliche dürfen für das Fangen nur eingesetzt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und die Aufsicht durch einen fachkundigen Tierpfleger gewährleistet ist.
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Es ist ein weisungsbefugter Aufsicht Führender zu benennen.
Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Es ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Tierfang- und Abwehrgeräte sowie persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Die Versicherten haben diese bestimmungsgemäß zu benutzen.
Behälter für Tiertransporte sind beim Einsperren und Hinauslassen von Tieren sowie beim Transport gegen Verrutschen und Kippen zu sichern.
3.6.3.4 Behandlung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren
Die Behandlung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren ist so durchzuführen, dass Gefährdungen für Versicherte möglichst vermieden werden.
Dies kann z.B. erreicht werden durch:
- Fixierung des Tieres durch Festhalten oder Festbinden,
- Benutzung von Behandlungsständen,
- Immobilisation der Tiere.
Für die medikamentöse Immobilisation muss die erforderliche Sachkunde vorliegen. Für die unbeabsichtigte Aufnahme von medikamentellen Immobilisationsmitteln durch Versicherte, sind Gegenmittel in ausreichender Menge am Behandlungsort bereitzustellen.
Die Sicherheitshinweise der Arzneimittelhersteller sind zu beachten.Siehe auch § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
3.6.3.5 Umgang mit Gifttieren in Terrarien
Solange ein mit Gifttieren besetztes Gehege geöffnet ist, muss
Das Schließen des Raumes beinhaltet, dass alle Öffnungen, z.B. Lüftungsklappen, die den betreffenden Tieren eine Fluchtmöglichkeit bieten können, verschlossen sind.Siehe auch §§ 9 und 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Bedienöffnungen bzw. Türen sind nach dem Verlassen des Geheges bei gefährlichen Tieren einfach, bei besonders gefährlichen Tieren zweifach zu sichern.
Bei der Fütterung und Pflege von Gifttieren sind Fanggeräte, Abwehrgeräte und Hilfsmittel bereitzuhalten sowie bestimmungsgemäß zu benutzen.
Fanggeräte, Abwehrgeräte und Hilfsmittel für die Fütterung sind z.B. Haken, Futterstock und Futterpinzette.
Es sind unter Mitwirkung eines mit der besonderen Problematik vertrauten Arztes die Notfallmaßnahmen nach einer Gifteinwirkung in einem Plan tierspezifisch und schriftlich festzulegen.
Unter Gifteinwirkung versteht man z.B. den Biss oder Stich eines Gifttieres.
Es sind mit den örtlich zuständigen medizinischen Einrichtungen, z.B. Krankenhäusern, Absprachen hinsichtlich weiterführender Behandlungen zu treffen und schriftlich festzuhalten.
Vgl. auch § 24 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Es ist sicher zu stellen, dass im Falle einer Gifteinwirkung Seren gegen die Gifte der vorhandenen Gifttiere rechtzeitig in ausreichender Menge und Wirksamkeit zur Verfügung stehen.
Sofern für bestimmte Gifttiere keine Seren zu erhalten sind, ist bei anzunehmender Lebensgefahr im Falle eines Bisses, eine Haltung dieser Tiere nur dann zulässig, wenn auch unter Berücksichtigung der spezifischen Haltungsbedingungen für alle anfallenden Arbeiten ein Kontakt zwischen Tier und Versicherten durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.
3.7 Innerbetrieblicher Arbeitsschutz
3.7.1 Auswahl der Versicherten
Jeder Betrieb, in dem gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden, muss über eine ausreichende Anzahl von Tierpflegern, mindestens jedoch über einen während der Betriebszeit anwesenden Tierpfleger verfügen. Eine Abweichung hiervon ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.
Die Ausnahme ist zu begrenzen auf die Person, den Betrieb und die zu betreuenden Tierarten. Grundvoraussetzung für die Abweichung ist eine lang-jährige Erfahrung des Versicherten und gleichwertige Kenntnisse bezogen auf die zu betreuende Tierart in diesem Betrieb.
Während der Arbeit in Bereichen mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren muss der Unternehmer oder ein von ihm bestellter Aufsicht Führender im Betrieb anwesend sein.
Aufsicht Führer ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrung besitzen sowie weisungsbefugt sein.Siehe auch § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
In Bereichen, in denen gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden, dürfen nur Versicherte beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Jugendliche können in Bereichen beschäftigt werden, in denen gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles in der Berufsausbildung erforderlich ist und ihr Schutz durch die ständige Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Für die Haltung von Gifttieren dürfen nur speziell ausgebildete Tierpfleger eingesetzt werden.
Siehe auch § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
3.7.2 Erste Hilfe
Es ist dafür zu sorgen, dass für die Durchführung von Leistungen der Ersten Hilfe Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
Siehe auch § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Abweichend von der vorgeschriebenen Mindestanzahl ist diese zu erhöhen, wenn z.B. durch die räumlichen Verhältnisse im Betrieb, zur Sicherstellung einer Ersten Hilfe dies erforderlich ist.
Eine höhere Anzahl kann z.B. bei weit auseinander liegenden Revieren erforderlich sein.
Offene Wunden sind sofort zu versorgen.
Zu den offenen Wunden zählen auch Kratzer und Schürfwunden.Siehe auch § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
Mit Arbeiten in der Haltung von Gifttieren dürfen nur Tierpfleger beschäftigt werden, die eine Ersthelferausbildung erhalten haben und zusätzlich für die Erstversorgung nach Gifteinwirkung unterwiesen sind.
Siehe auch Anhang 7 "Alarmplan Giftschlangenbiss".
Bei der Ausbildung in der Ersten Hilfe sind zusätzliche Kenntnisse über die Erstversorgung bei Verletzungen, die aus besonderen Gefährdungen resultieren, zu vermitteln.
Besondere Gefährdungen resultieren z.B. aus folgenden Arbeiten:
- Taucherarbeiten,
- Umgang mit Chemikalien,
- Arbeiten in Wasseraufbereitungsanlagen.
Vgl. auch § 26 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
3.7.3 Betriebsanweisungen
Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache zu erstellen. Sie sollen mindestens enthalten:
Hinweise zur Durchführung von Prüfungen sind in Abschnitt 3.7.6 enthalten.
Die Betriebsanweisungen sind den Versicherten bekannt zu machen und an geeigneten Stellen gut sichtbar auszulegen oder auszuhängen.
Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
Beispiele für Betriebsanweisungen siehe Anhang 4, 5 und 6. Die Muster-Betriebsanweisungen sind den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen!
3.7.4 Unterweisungen
Die Versicherten sind über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen.
Zur Unterweisung gehören z.B. auch Brandschutzübungen und Übungen besonderer Alarmfälle. Betriebsanweisungen sind für Unterweisungen zu nutzen.Siehe auch § 12 Biostoffverordnung und § 9 Betriebssicherheitsverordnung.
Die durchgeführten Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.
Es sollen Inhalt der Unterweisung und Teilnehmer an der Unterweisung dokumentiert werden.Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
3.7.5 Besondere Regelungen für den Alarmfall
Es sind Alarmpläne aufzustellen, insbesondere für
Die Alarmpläne regeln den Ablauf der zu treffenden Maßnahmen, den Einsatz der Personen und Mittel und berücksichtigen zusätzliche Gefahren. Erforderliche Maßnahmen sind tierspezifisch aufzuführen.Die Alarmpläne sind mit den Hilfe bringenden Stellen, wie z.B. Feuerwehr, Rettungsdienst oder Polizei abzustimmen und auf aktuellem Stand zu halten.
Voraussetzung für den geregelten Ablauf des Alarmplanes ist, dass der Unternehmer oder ein von ihm bestellter Aufsicht Führer jederzeit erreichbar ist.
Es sind Einrichtungen vorzuhalten, damit im Alarmfall die Versicherten informiert werden können.
Die Art der Einrichtung, z.B. Sprechfunk, Mobilfunkgerät, Eurosignalempfänger, Lautsprecheranlage oder Leuchtzeichen ist abhängig von der Größe und Übersichtlichkeit des Betriebes.
3.7.6 Prüfungen, Kontrollen
Gehegeeinfriedungen der Sicherheitsstufe III, II, I, A, T und D sind täglich durch Sichtkontrollen zu prüfen.
Es ist dafür zu sorgen, dass in Gehegen der Sicherheitsstufe III, II, I, T und D Funktionskontrollen der Schließvorrichtungen, Schieber und Sicherungen regelmäßig durchgeführt werden.
Die Dokumentation der Prüfergebnisse in einem Prüfbuch wird empfohlen.
Festgestellte Mängel an Gehegeeinfriedungen, Schließvorrichtungen, Schiebern oder Sicherungen von Gehegen der Sicherheitsstufe III, II, I, A, T und D sind unverzüglich zu beseitigen.
4 Zeitpunkt der Anwendung
Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist anzuwenden ab Januar 2005, soweit nicht Inhalte dieser Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
Sie ersetzt die "Sicherheitsregeln für die Haltung von Wildtieren" (GUV-R 116 bzw. BGR 116) vom April 1992.
Vorschriften, Regeln und Informationen | Anhang 1 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1. Gesetze, Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
Biostoffverordnung mit den technischen Regeln,
TRBA 230 - Landwirtschaftliche Nutztierhaltung,
TRBA 250 - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege,
TRBA 400 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung,
TRBA 500 - Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen,
Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG),
Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).
2. Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
Unfallverhütungsvorschriften:
"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),
"Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22),
"Schausteller- und Zirkusunternehmen" (BGV C2),
Regeln
"Einsatz von Schutznetzen" (BGR/GUV-R 179)
"Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181),
"Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198),
"Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen" (GUV-R 2101),
"Gärtnerische Arbeiten" (GUV-R 2109).
Informationen
"Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen" (BGI 788).
3. Weitere Schriften
Handbuch "International Air Transport Association" (IATA).
Einschätzung des Risikopotenzials von Wildtieren | Anhang 2 |
Gefährliche Tiere | Besonders gefährliche Tiere |
Säugetiere | |
Affen ab Makakengröße | Menschenaffen und männliche Paviane |
Großbären | |
Geparde, Kleinkatzen in Einzelfällen | alle Großkatzen (außer Geparde) |
Wölfe, afrikanische Wildhunde | Fleckenhyänen |
große Robben (Klappmützen, See-Elefanten) | Bullen von großen Robben in Einzelfällen |
Elefanten | Elefantenbullen |
Einzeltiere (besonders männliche) bei: pferdeartigen Tieren, Tapiren, Nashörnern, Schweinearten, Flusspferden, Alt- und Neuweltkamelen, Hirschen, Giraffen, Antilopen, Rindern | männliche Großhirsche in der Brunft im Einzelfall |
Vögel | |
Harpyie, Strauß, Kasuar, in Einzelfällen männliche Nandus und Emus | in Einzelfällen Kasuar und männliche Strauße |
Reptilien | |
Giftschlangen (Kreuzotter, Hornviper) Riesenschlangen ab etwa 3 m Länge Krokodile ab ca. 2 m Länge, große Warane | Kobra, Mamba, Puffotter, Klapperschlange Krustenechsen Krokodile ab ca. 3 m Länge |
Fische | |
Haie ab ca. 1 m Länge aquatische Gifttiere (inkl. Wirbellose) Rotfeuerfische Fischarten, die stark elektrische Felder erzeugen | große Haie ab ca. 2 m Länge
Steinfische |
Wirbellose | |
Skorpione, Skolopender, Giftspinnen |
Bauliche Anforderungen an Gehege in Abhängigkeit vom Risikopotenzial | Anhang 3 |
Gehege der Sicherheitsstufe III | Gehege der Sicherheitsstufe II | Gehege der Sicherheitsstufe I | Gehege der Sicherheitsstufe A (Aquarien) | Gehege der Sicherheitsstufe T (Terrarien) | Gehege der Sicherheitsstufe D (Durchfahrgehege) |
Säugetiere | Säugetiere | Säugetiere | Fische | Reptilien | |
|
| Großhirsche (großflächige Wildgehege)
|
|
| Gilt für alle gefährlichen und besonders gefährlichen Tiere |
*) bei: pferdeartigen Tieren, Tapiren, Nashörnern, Schweinearten, Flusspferden, Alt- und Neuweltkamelen, Hirschen, Giraffen, Antilopen, Rinder |
Betriebsanweisung - Tierpflegerische Arbeiten | Anhang 4 |
Zoo/Tierpark
... ... ... ... ... ... ... ... ... | Betriebsanweisung
Tierpflegerische Arbeiten | Datum/ Unterschrift
... ... ... ... ... ... ... ... ... |
Anwendungsbereich | ||
Diese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Durchführung von tierpflegerischen Arbeiten im Revier ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Verantwortlicher Reviertierpfleger: ... ... ... ... ... ... ... Stellvertreter: ... ... ... ... ... ... ... | ||
Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
| gesundheitliche Gefährdung der Tierpfleger
| |
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
| ||
Verhalten bei Störungen | ||
| ||
Verhalten bei Unfällen - Erste Hilfe | ||
| Sämtliche Verletzungen behandeln lassen.
Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen. Das Verbandbuch befindet sich ... ... ... ... ... ... ... . Ersthelfer: ... ... ... ... ... . ... ... Verbandskasten: ... ... ... ... ... ... ... ... Arzt: ... ... ... ... ... ... ... ... ... Rettungsleitstelle: ... ... ... ... ... ... ... ... | |
Instandhaltung - Entsorgung | ||
Erforderliche Instandsetzungen, Wartungen bzw. Reparaturen sind durch fachlich geeignete Personen auszuführen.
Nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sind sachgerecht zu entsorgen. | ||
Folgen bei Nichtbeachtung | ||
Gesundheitliche Folgen: Verletzungen, Erkrankungen und Sachschäden
Rechtliche Folgen: u.a. nach
|
Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind
Betriebsanweisung - Haltung von Gifttieren | Anhang 5 |
Zoo/ Tierpark
... ... ... ... ... ... ... ... | Betriebsanweisung
Haltung von Gifttieren | Datum/ Unterschrift
... ... ... ... ... ... ... ... | |||||||||
Anwendungsbereich | |||||||||||
Diese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Durchführung tierpflegerischer Arbeiten in der Gifttierhaltung. | |||||||||||
Gefahren für Mensch und Umwelt | |||||||||||
gesundheitliche Gefährdung der Tierpfleger
Gefährdung der Allgemeinheit bei Entweichen von Gifttieren in die Umwelt. | |||||||||||
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | |||||||||||
Allgemeines
Während der Besuchszeit ist jedes Öffnen der mit Gifttieren besetzten Terrarien untersagt. Tierpflegerische Arbeiten bei Gifttieren dürfen von folgenden Tierpflegern durchgeführt werden:
Bei allen tierpflegerischen Arbeiten muss stets ein zweiter Tierpfleger in Sichtweite anwesend sein, um in Gefahrsituationen eingreifen zu können. Anweisungsberechtigt ist ... ... ... ... ... ... ... ... (Name und Funktion einsetzen). Vor Beginn der tierpflegerischen Arbeiten sind die erforderlichen Hilfsmittel, wie
am Arbeitsort bereitzulegen. Die Scheibenreinigung darf erst erfolgen, wenn die Gifttiere sicher abgetrennt sind (abgeschiebert, durch Jalousie abgetrennt oder in Schlupfkasten verwahrt). Für die Zugabe der Futtertiere
benutzen. Bei Scheibenbruch eines Terrariums sind die Besucher aus diesem Bereich zu entfernen. Danach Türen und Öffnungen verschließen, durch die Gifttiere entweichen können. Prüfen, ob sich noch alle Gifttiere im Terrarium befinden. | |||||||||||
Verhalten bei Unfällen - Erste Hilfe | |||||||||||
| Sämtliche Verletzungen behandeln lassen.
Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen. Weitere Verhaltensanforderungen sind dem Ersthelfer: ... ... ... ... ... ... ... ... Verbandskasten: ... ... ... ... ... ... ... Arzt: ... ... ... ... ... ... ... ... Rettungsleitstelle: ... ... ... ... ... ... ... ... |
Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind
Betriebsanweisung nach § 12 Biostoffverordnung | Anhang 6 |
Zoo/Tierpark
... ... ... ... ... ... ... ... | Betriebsanweisung
nach § 12 Biostoffverordnung | Datum/Unterschrift
... ... ... ... ... ... ... ... |
Anwendungsbereich, Gefahrenbezeichnung | ||
Diese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Gesundheitsgefahren bei der Durchführung tierpflegerischer Arbeiten im Revier ... ... ... ... ... ... ... ... . | ||
Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
| gesundheitliche Gefährdung der Tierpfleger:
Aufnahmepfade:
| |
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
Es ist auf besondere Hygiene zu achten. | ||
Während der Durchführung von tierpflegerischen Arbeiten kein essen, trinken oder rauchen. Keine Lebensmittel in den Tierunterkünften aufbewahren. | ||
Vor Arbeitspausen und bei Schichtende gründliche Reinigung der Hände und des Gesichts.
Zum Abtrocknen Einmal-(Papier)-handtücher verwenden.
Hautpflege nach Hautschutzplan durchführen. Durchnässung der Arbeitskleidung vermeiden; durchnässte und verschmutzte Arbeitskleidung wechseln. Arbeitskleidung getrennt von Straßenkleidung aufbewahren. Werden bei Tieren Krankheitssymptome festgestellt, ist umgehend eine veterinärmedizinische Untersuchung und Behandlung zu veranlassen. | ||
| Bei dringendem Verdacht auf Tierkrankheiten, die auf den Menschen übertragbar sind, sind die Abstimmung mit Veterinärmediziner und Betriebsarzt besondere Schutzmaßnahmen für die Durchführung tierpflegerischer Arbeiten zu treffen, wie z.B. Tragen von Schutzkleidung, Schutzhandschuhen, Atemschutz, Desinfektionsmaßnahmen, Begrenzung der Zahl der Tierpfleger, die Zugang zum erkrankten Tier haben, Zutrittsverbot für Unbefugte. | |
Durchführung von Schutzimpfungen als Schutz vor Infektionen.
Keine Beschäftigung von Jugendlichen und werdenden Müttern mit tierpflegerischen Arbeiten, wenn Tiere an Krankheiten erkrankt sind, die auf den Menschen übertragbar sind. Dies gilt nicht, soweit die Beschäftigung von Jugendlichen zur Erreichung des Ausbildungsziels einer beruflichen Ausbildung erforderlich und die ständige Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist. Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42. | ||
Bei der Fütterung übermäßige Staubentwicklung vermeiden, sonst Atemschutz verwenden. Bei der Arbeit mit Flüssigkeitsstrahlern (Hochdruckreiniger) wegen der Aerosolbildung geeigneten Atemschutz benutzen. | ||
Verhalten bei Unfällen - Erste Hilfe | ||
Sämtliche Verletzungen behandeln Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen.
Ersthelfer: ... ... ... ... ... ... Verbandskasten: ... ... ... ... ... ... Arzt: ... ... ... ... ... ... Rettungsleitstelle: ... ... ... ... ... ... |
Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende
Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.
Alarmplan - Giftschlangenbiss | Anhang 7 |
Der Alarmplan ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Andere Formen der Darstellung sind möglich.
Alarmplan - Ausbruch gefährlicher Tiere | Anhang 8 |
Der Alarmplan ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Andere Formen der Darstellung sind möglich.
Alarmplan - Feuer | Anhang 9 |
Der Alarmplan ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Andere Formen der Darstellung sind möglich.
Hautschutzplan | Anhang 10 |
Haut gefährdende Tätigkeit | Hautschutz- mittel vor der Arbeit | Schutzhandschuhe während der Arbeit | Hautreinigungs- mittel | Hautpflege- mittel nach der Reinigung |
Nass- und Feuchtarbeit z.B. Desinfektionsmitteln, Haushaltsreinigern, sowie Laugen und Säuren in geringer Konzentration | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen |
Mechanisch reizende Arbeitsstoffe z.B. Sand und sonstige mech. Belastungen, z.B. durch Arbeitsmaterial, Handwerkszeuge | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen |
Mechanisch reizende Arbeitsstoffe z.B. Sand und sonstige mech. Belastungen, z.B. durch Arbeitsmaterial, Handwerkszeuge | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen |
Biologische Belastung z.B. Bakterien, Pilze, Viren | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen | Produktname einsetzen |
Geeignete Produkte zum Hautschutz sind in Abstimmung mit dem Betriebsarzt auszuwählen und unter ihrem
Produktnamen in den Hautschutzplan einzutragen.
Zusammenstellung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen | Anhang 11 |
Tätigkeit | Handlungsanleitung | Hinweise |
Arbeiten in Tiergehegen mit Kontakt zu Primaten | BGI/GUV-I 504-42 | Angebotsuntersuchung, wenn eine Infektionsgefahr mit Hepatitis A oder B besteht. |
Arbeiten als Tierpfleger oder Gärtner in niederer Vegetation | BGI/GUV-I 504-42 | Pflichtuntersuchung bei Arbeiten von nicht unerheblicher Dauer, wenn eine Infektionsgefahr durch von Zecken übertragenen Borrelien besteht oder in FSME-Endemiegebieten gearbeitet wird. |
Tätigkeiten in Gebieten mit Wildtollwut (auch Fledermaustollwut) und regelmäßigen Kontakt zu freilebenden Tieren | BGI/GUV-I 504-42 | Pflichtuntersuchung, wenn regelmäßiger Kontakt zu freilebenden Tieren gegeben ist. |
Feuchtarbeit | BGI/GUV-I 504-24 | Pflichtuntersuchung, wenn diese Tätigkeit regelmäßig vier Stunden und mehr je Tag ausgeübt wird.
Angebotsuntersuchung, wenn diese Tätigkeit regelmäßig zwei Stunden und mehr je Tag ausgeübt wird. |
Tätigkeiten unter Wasser, bei denen die Beschäftigten über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werden | BGI/GUV-I 504-31 | Pflichtuntersuchung |
Tragen von Atemschutzgräten | BGI/GUV-I 504-26 | Pflichtuntersuchung bei Tragen von Atemschutzgeräten der Klasse 2 und 3.
Angebotsuntersuchung bei Tragen von Atemschutzgeräten der Klasse 1. |
Tätigkeit in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Bedingungen und Infektionsgefährdungen | BGI/GUV-I 504-35 | Pflichtuntersuchung |
Schädlingsbekämpfung | BGI/GUV-I 504-23 | Angebotsuntersuchung, wenn Tätigkeiten mit Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anhang III Nr. 4 Gefahrstoffverordnung durchgeführt werden. |
ENDE |