UWS Umweltmanagement GmbHzurück Frame öffnen

3.6.3.2 Arbeiten zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung oder im Bedienungsgang

Wird im Bereich zwischen Gehegeeinfriedung und Umwehrung gearbeitet, und ist der Kontakt mit einem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden, ist das Gehege vor Aufnahme der Arbeiten freizuschiebern.

Ist der Kontakt mit einem gefährlichen oder besonders gefährlichen Tier im Bedienungsgang nicht bereits durch die Gehegeeinfriedung vermieden, so ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.

Der ausreichende Sicherheitsabstand kann z.B. durch eine farbliche Markierung gekennzeichnet werden.

3.6.3.3 Einfangen von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

Für das Einfangen von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren sind nur ausgebildete oder erfahrene Tierpfleger einzusetzen. Jugendliche dürfen für das Fangen nur eingesetzt werden, wenn dies zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und die Aufsicht durch einen fachkundigen Tierpfleger gewährleistet ist.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Es ist ein weisungsbefugter Aufsicht Führender zu benennen.

Siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Es ist eine ausreichende Anzahl geeigneter Tierfang- und Abwehrgeräte sowie persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen. Die Versicherten haben diese bestimmungsgemäß zu benutzen.

Behälter für Tiertransporte sind beim Einsperren und Hinauslassen von Tieren sowie beim Transport gegen Verrutschen und Kippen zu sichern.

3.6.3.4 Behandlung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren

Die Behandlung von gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren ist so durchzuführen, dass Gefährdungen für Versicherte möglichst vermieden werden.

Dies kann z.B. erreicht werden durch:

Für die medikamentöse Immobilisation muss die erforderliche Sachkunde vorliegen. Für die unbeabsichtigte Aufnahme von medikamentellen Immobilisationsmitteln durch Versicherte, sind Gegenmittel in ausreichender Menge am Behandlungsort bereitzustellen.

Die Sicherheitshinweise der Arzneimittelhersteller sind zu beachten.

Siehe auch § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

3.6.3.5 Umgang mit Gifttieren in Terrarien

Solange ein mit Gifttieren besetztes Gehege geöffnet ist, muss

Bedienöffnungen bzw. Türen sind nach dem Verlassen des Geheges bei gefährlichen Tieren einfach, bei besonders gefährlichen Tieren zweifach zu sichern.

Bei der Fütterung und Pflege von Gifttieren sind Fanggeräte, Abwehrgeräte und Hilfsmittel bereitzuhalten sowie bestimmungsgemäß zu benutzen.

Fanggeräte, Abwehrgeräte und Hilfsmittel für die Fütterung sind z.B. Haken, Futterstock und Futterpinzette.

Es sind unter Mitwirkung eines mit der besonderen Problematik vertrauten Arztes die Notfallmaßnahmen nach einer Gifteinwirkung in einem Plan tierspezifisch und schriftlich festzulegen.

Unter Gifteinwirkung versteht man z.B. den Biss oder Stich eines Gifttieres.

Es sind mit den örtlich zuständigen medizinischen Einrichtungen, z.B. Krankenhäusern, Absprachen hinsichtlich weiterführender Behandlungen zu treffen und schriftlich festzuhalten.

Vgl. auch § 24 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Es ist sicher zu stellen, dass im Falle einer Gifteinwirkung Seren gegen die Gifte der vorhandenen Gifttiere rechtzeitig in ausreichender Menge und Wirksamkeit zur Verfügung stehen.

Sofern für bestimmte Gifttiere keine Seren zu erhalten sind, ist bei anzunehmender Lebensgefahr im Falle eines Bisses, eine Haltung dieser Tiere nur dann zulässig, wenn auch unter Berücksichtigung der spezifischen Haltungsbedingungen für alle anfallenden Arbeiten ein Kontakt zwischen Tier und Versicherten durch technische Maßnahmen ausgeschlossen werden kann.

3.7 Innerbetrieblicher Arbeitsschutz

3.7.1 Auswahl der Versicherten

Jeder Betrieb, in dem gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden, muss über eine ausreichende Anzahl von Tierpflegern, mindestens jedoch über einen während der Betriebszeit anwesenden Tierpfleger verfügen. Eine Abweichung hiervon ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

Die Ausnahme ist zu begrenzen auf die Person, den Betrieb und die zu betreuenden Tierarten. Grundvoraussetzung für die Abweichung ist eine lang-jährige Erfahrung des Versicherten und gleichwertige Kenntnisse bezogen auf die zu betreuende Tierart in diesem Betrieb.

Während der Arbeit in Bereichen mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren muss der Unternehmer oder ein von ihm bestellter Aufsicht Führender im Betrieb anwesend sein.

Aufsicht Führer ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrung besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

In Bereichen, in denen gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden, dürfen nur Versicherte beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jugendliche können in Bereichen beschäftigt werden, in denen gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles in der Berufsausbildung erforderlich ist und ihr Schutz durch die ständige Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Für die Haltung von Gifttieren dürfen nur speziell ausgebildete Tierpfleger eingesetzt werden.

Siehe auch § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

3.7.2 Erste Hilfe

Es ist dafür zu sorgen, dass für die Durchführung von Leistungen der Ersten Hilfe Ersthelfer in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

Siehe auch § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Abweichend von der vorgeschriebenen Mindestanzahl ist diese zu erhöhen, wenn z.B. durch die räumlichen Verhältnisse im Betrieb, zur Sicherstellung einer Ersten Hilfe dies erforderlich ist.

Eine höhere Anzahl kann z.B. bei weit auseinander liegenden Revieren erforderlich sein.

Offene Wunden sind sofort zu versorgen.

Zu den offenen Wunden zählen auch Kratzer und Schürfwunden.

Siehe auch § 24 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

Mit Arbeiten in der Haltung von Gifttieren dürfen nur Tierpfleger beschäftigt werden, die eine Ersthelferausbildung erhalten haben und zusätzlich für die Erstversorgung nach Gifteinwirkung unterwiesen sind.

Siehe auch Anhang 7 "Alarmplan Giftschlangenbiss".

Bei der Ausbildung in der Ersten Hilfe sind zusätzliche Kenntnisse über die Erstversorgung bei Verletzungen, die aus besonderen Gefährdungen resultieren, zu vermitteln.

Besondere Gefährdungen resultieren z.B. aus folgenden Arbeiten:

Vgl. auch § 26 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

3.7.3 Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen sind in verständlicher Form und Sprache zu erstellen. Sie sollen mindestens enthalten:

Die Betriebsanweisungen sind den Versicherten bekannt zu machen und an geeigneten Stellen gut sichtbar auszulegen oder auszuhängen.

Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

Beispiele für Betriebsanweisungen siehe Anhang 4, 5 und 6. Die Muster-Betriebsanweisungen sind den betrieblichen Gegebenheiten anzupassen!

3.7.4 Unterweisungen

Die Versicherten sind über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen.

Zur Unterweisung gehören z.B. auch Brandschutzübungen und Übungen besonderer Alarmfälle. Betriebsanweisungen sind für Unterweisungen zu nutzen.

Siehe auch § 12 Biostoffverordnung und § 9 Betriebssicherheitsverordnung.

Die durchgeführten Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.

Es sollen Inhalt der Unterweisung und Teilnehmer an der Unterweisung dokumentiert werden.

Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

3.7.5 Besondere Regelungen für den Alarmfall

Es sind Alarmpläne aufzustellen, insbesondere für

Es sind Einrichtungen vorzuhalten, damit im Alarmfall die Versicherten informiert werden können.

Die Art der Einrichtung, z.B. Sprechfunk, Mobilfunkgerät, Eurosignalempfänger, Lautsprecheranlage oder Leuchtzeichen ist abhängig von der Größe und Übersichtlichkeit des Betriebes.

3.7.6 Prüfungen, Kontrollen

Gehegeeinfriedungen der Sicherheitsstufe III, II, I, A, T und D sind täglich durch Sichtkontrollen zu prüfen.

Es ist dafür zu sorgen, dass in Gehegen der Sicherheitsstufe III, II, I, T und D Funktionskontrollen der Schließvorrichtungen, Schieber und Sicherungen regelmäßig durchgeführt werden.

Die Dokumentation der Prüfergebnisse in einem Prüfbuch wird empfohlen.

Festgestellte Mängel an Gehegeeinfriedungen, Schließvorrichtungen, Schiebern oder Sicherungen von Gehegen der Sicherheitsstufe III, II, I, A, T und D sind unverzüglich zu beseitigen.

4 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz ist anzuwenden ab Januar 2005, soweit nicht Inhalte dieser Regel für Sicherheit und Gesundheitsschutz nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

Sie ersetzt die "Sicherheitsregeln für die Haltung von Wildtieren" (GUV-R 116 bzw. BGR 116) vom April 1992.


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Vorschriften, Regeln und InformationenAnhang 1


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

Biostoffverordnung mit den technischen Regeln,

TRBA 230 - Landwirtschaftliche Nutztierhaltung,

TRBA 250 - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege,

TRBA 400 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung,

TRBA 500 - Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen,

Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG),

Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).

2. Unfallverhütungsvorschriften, Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz, Informationen
Bezugsquelle:
Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

Unfallverhütungsvorschriften:

"Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),

"Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22),

"Schausteller- und Zirkusunternehmen" (BGV C2),

Regeln

"Einsatz von Schutznetzen" (BGR/GUV-R 179)

"Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" (BGR/GUV-R 181),

"Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR/GUV-R 198),

"Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen" (GUV-R 2101),

"Gärtnerische Arbeiten" (GUV-R 2109).

Informationen

"Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Affen" (BGI 788).

3. Weitere Schriften

Handbuch "International Air Transport Association" (IATA).


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Einschätzung des Risikopotenzials von WildtierenAnhang 2


Gefährliche TiereBesonders gefährliche Tiere
Säugetiere
Affen ab MakakengrößeMenschenaffen und männliche Paviane
Großbären
Geparde, Kleinkatzen in Einzelfällenalle Großkatzen (außer Geparde)
Wölfe, afrikanische WildhundeFleckenhyänen
große Robben (Klappmützen, See-Elefanten)Bullen von großen Robben in Einzelfällen
ElefantenElefantenbullen
Einzeltiere (besonders männliche) bei: pferdeartigen Tieren, Tapiren, Nashörnern,
Schweinearten, Flusspferden, Alt- und Neuweltkamelen,
Hirschen, Giraffen, Antilopen, Rindern
männliche Großhirsche in der Brunft im Einzelfall
Vögel
Harpyie, Strauß, Kasuar, in Einzelfällen männliche
Nandus und Emus
in Einzelfällen Kasuar und männliche Strauße
Reptilien
Giftschlangen (Kreuzotter, Hornviper)
Riesenschlangen ab etwa 3 m Länge
Krokodile ab ca. 2 m Länge, große Warane
Kobra, Mamba, Puffotter, Klapperschlange
Krustenechsen
Krokodile ab ca. 3 m Länge
Fische
Haie ab ca. 1 m Länge
aquatische Gifttiere (inkl. Wirbellose)
Rotfeuerfische
Fischarten, die stark elektrische Felder erzeugen
große Haie ab ca. 2 m Länge

Steinfische

Wirbellose
Skorpione, Skolopender, Giftspinnen


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Bauliche Anforderungen an Gehege in Abhängigkeit vom RisikopotenzialAnhang 3


Gehege der Sicherheitsstufe IIIGehege der Sicherheitsstufe IIGehege der Sicherheitsstufe IGehege der Sicherheitsstufe A (Aquarien)Gehege der Sicherheitsstufe T (Terrarien)Gehege der Sicherheitsstufe D (Durchfahrgehege)
SäugetiereSäugetiereSäugetiereFischeReptilien
  • Menschenaffen und männliche Paviane
  • Großbären
  • alle Großkatzen (außer Geparde)
  • Fleckenhyänen
  • Bullen von großen Robben in Einzelfällen
  • Elefantenbullen
  • Affen ab Makakengröße
  • Großhirsche
  • Geparde
  • Kleinkatzen in Einzelfällen
  • Wölfe, afrikanische Wildhunde
  • große Robben (Klappmützen, Seeelefanten)
  • Elefanten
  • Einzeltiere (besonders männliche) *)
Großhirsche (großflächige Wildgehege)


Vögel



  • Harpyie, Strauße, Kasuare
  • männliche Nandus und männliche Emus in Einzelfällen
  • aquatische Gifttiere (inkl. Wirbellose)
  • Haie (ab ca. 1 m Länge)
  • Steinfische
  • alle Fischarten, die stark elektrische Felder erzeugen
  • Rotfeuerfische
  • Giftschlangen, Riesenschlangen (ab ca. 3 m Länge)
  • Krustenechsen
  • große Warane, Krokodile (ab ca. 2 m Länge)


Wirbellose



  • Skorpione, Giftspinnen, Skolopender
Gilt für alle gefährlichen und besonders gefährlichen Tiere
*) bei: pferdeartigen Tieren, Tapiren, Nashörnern, Schweinearten, Flusspferden, Alt- und Neuweltkamelen, Hirschen, Giraffen, Antilopen, Rinder


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Betriebsanweisung - Tierpflegerische ArbeitenAnhang 4


Zoo/Tierpark

... ... ... ... ... ... ... ... ...

Betriebsanweisung

Tierpflegerische Arbeiten
- allgemein -

Datum/ Unterschrift

... ... ... ... ... ... ... ... ...

Anwendungsbereich
Diese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Durchführung von tierpflegerischen Arbeiten im Revier ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...

Verantwortlicher Reviertierpfleger: ... ... ... ... ... ... ... Stellvertreter: ... ... ... ... ... ... ...

Gefahren für Mensch und Umwelt
 

gesundheitliche Gefährdung der Tierpfleger
  • Lebensgefahr bei Kontakt mit gefährlichen Tieren,
  • Verletzungsgefahren durch Tiere,
  • Biologische Gefährdungen,
  • Gefahren bei Verwendung durch technische Arbeitsmittel, Geräte und Einrichtungen
  • Gefährdungen beim Umgang mit Gefahrstoffen,
  • Gefährdungen bei Arbeiten mit Absturzgefahr,
  • Gefährdung der Allgemeinheit bei Entweichen von gefährlichen Tieren in die Umwelt.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
  1. Beschäftigte Jugendliche unterliegen einer besonderen Sorgfalts- und Aufsichtspflicht. Mit gefährlichen Arbeiten im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes dürfen Jugendliche nur beschäftigt werden, wenn dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen jederzeit gewährleistet ist.
  2. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist auch bei jugendlichen Praktikanten verbindlich einzuhalten. Das Praktikum ist nur in Anwesenheit von verantwortlichen Aufsicht Führenden auszuführen und im Bereich mit besonders gefährlichen und gefährlichen Tieren unzulässig. Die Bedienung von Schiebern, Gehegetüren u.ä. Einrichtungen in diesen Bereichen ist jugendlichen Praktikanten ausdrücklich untersagt.
  3. Unter Einfluss von Alkohol und Rauschmitteln sowie Medikamenten, die das Reaktions- und Aufnahmevermögen einschränken, darf die tierpflegerische Arbeit nicht aufgenommen werden. Der Genuss von alkoholischen Getränken ist bis zum Ende der Dienstzeit nicht erlaubt.
  4. Der Tierbestand ist täglich auf seine Gesundheit und eventuell auffälliges Verhalten zu prüfen.
  5. Der einwandfreie Zustand der Gehegeeinfriedungen ist zu prüfen.
    Die Schließeinrichtungen von Türen, Toren und Schiebern sind regelmäßigen Funktionskontrollen zu unterziehen. Eine nur zugezogene oder zugestoßene Tür fällt oft nicht ins Schloss. Ein Tierpfleger hat sich stets durch kurzen Gegendruck von der ordnungsgemäßen Schließung zu überzeugen.
  6. Verkehrswege sind freizuhalten.
  7. In allen Bereichen mit erhöhter Brandgefahr (z.B. Heuböden, Kistenlager, Stallungen, trocken gelagertem Rindenmulch) sind Rauchen und offenes Licht verboten.
  8. Arbeitsmittel sind zweckentsprechend zu verwenden.
  9. Maschinen und Geräte dürfen ohne zugehörige Schutzeinrichtungen nicht betrieben werden.
  10. Der Umgang mit Gefahrstoffen ist nur den besonders unterwiesenen Personen gestattet. Die jeweiligen Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge mit der dazugehörenden Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung sind zu beachten.
  11. Die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen, wie Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzbekleidung, Atemschutz, Schutzbrille u.Ä. sind zu benutzen.
  12. Sauberkeit und Hygiene sind in der Tierpflege von besonderer Bedeutung. Nach allen Arbeiten in Tierbereichen und nach der Futterzubereitung sind die Hände gründlich zu waschen (Hautpflege nach Hautschutzplan).
  13. Spezielle Betriebsanweisungen sind zu beachten. Dies gilt z.B. bei der Pflege von Tieren, beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, bei Desinfektionsmaßnahmen und der Arbeit mit Maschinen und Geräten.
  14. Von Betriebsfremden ist nicht zu erwarten, dass sie sich der speziellen Gefahren im Tierpflegebereich bewusst sind. Für Besucher, Freunde und Verwandte ist es daher grundsätzlich verboten, nicht öffentliche Bereiche einschließlich der Aufenthaltsräume für Tierpfleger zu betreten. Dies gilt auch für Arbeiter von Fremdfirmen, soweit sie nicht dort Auftragsarbeiten auszuführen haben. Wenn Mitarbeiter von Fremdfirmen Arbeiten in Anlagen ausführen, die mit gefährlichen oder sehr gefährlichen Tieren besetzt sind, muss ein Tierpfleger anwesend sein. Verbindungswege, -türen oder Gänge zwischen Besucherbereichen und nicht öffentlichen Bereichen sind verschlossen zu halten.
  15. Der verantwortliche Revier- oder Bereichsleiter oder dessen Stellvertreter müssen neue Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme, ansonsten mindestens einmal jährlich über die allgemeine Betriebsanweisung und die spezielle Betriebsanweisung der Tierart unterweisen. Dies ist schriftlich zu dokumentieren (z.B. im Unterweisungsbuch).
  16. Im Übrigen ist die Regel "Haltung von Wildtieren" (BGR/GUV-R 116) zu beachten. Sie ist zur Einsicht ausgelegt im ... ... ... ... ... ... ... .
  17. Die Beschäftigten haben die Kenntnisnahme der allgemeinen Betriebsanweisung durch Unterschrift zu bestätigen (z.B. im Unterweisungsbuch).
Verhalten bei Störungen
  1. Bestehende Alarmpläne (z.B. Alarmplan bei einem Tierausbruch oder für den Brandfall) sind zu beachten.
  2. Festgestellte Mängel an Gehegeeinrichtungen u.ä. technischen Einrichtungen sind sofort zu beseitigen oder die Reparatur (Reparaturauftrag) zu veranlassen sowie die Nichtbenutzung der defekten technischen Einrichtungen durch andere Beschäftigte sicherzustellen.
  3. Defekte Maschinen sind außer Betrieb zu nehmen.
Verhalten bei Unfällen - Erste Hilfe
 

Sämtliche Verletzungen behandeln lassen.

Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen. Das Verbandbuch befindet sich ... ... ... ... ... ... ... .

Ersthelfer: ... ... ... ... ... . ... ...

Verbandskasten: ... ... ... ... ... ... ... ...

Arzt: ... ... ... ... ... ... ... ... ...

Rettungsleitstelle: ... ... ... ... ... ... ... ...

Instandhaltung - Entsorgung
Erforderliche Instandsetzungen, Wartungen bzw. Reparaturen sind durch fachlich geeignete Personen auszuführen.

Nicht mehr benötigte Gefahrstoffe sind sachgerecht zu entsorgen.

Folgen bei Nichtbeachtung
Gesundheitliche Folgen: Verletzungen, Erkrankungen und Sachschäden

Rechtliche Folgen: u.a. nach

  • Arbeitsrecht
  • Zivilrecht
  • OWiG
  • StGB
  • SGB VII

Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind


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Betriebsanweisung - Haltung von GifttierenAnhang 5


Zoo/ Tierpark

... ... ... ... ... ... ... ...

Betriebsanweisung

Haltung von Gifttieren

Datum/ Unterschrift

... ... ... ... ... ... ... ...

Anwendungsbereich
Diese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Durchführung tierpflegerischer Arbeiten in der Gifttierhaltung.
Gefahren für Mensch und Umwelt

gesundheitliche Gefährdung der Tierpfleger
  • durch Gifteinwirkung bei Schlangenbiss,
  • durch Gifteinwirkung bei einem Stich,
  • durch äußere Verletzungen

Gefährdung der Allgemeinheit bei Entweichen von Gifttieren in die Umwelt.

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
Allgemeines

Während der Besuchszeit ist jedes Öffnen der mit Gifttieren besetzten Terrarien untersagt.
Mit Gifttieren besetzte Terrarien sind verschlossen zu halten.
Die Funktionsfähigkeit der Schlösser ist täglich zu prüfen.
Keine Beschäftigung von Jugendlichen mit tierpflegerischen Arbeiten in der Gifttierhaltung. Dies gilt nicht, soweit die Beschäftigung von Jugendlichen zur Erreichung des Ausbildungsziels einer beruflichen Ausbildung erforderlich und die ständige Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.

Tierpflegerische Arbeiten bei Gifttieren dürfen von folgenden Tierpflegern durchgeführt werden:

NameVornameFunktion
   
   


Tierpflegerische Arbeiten

Bei allen tierpflegerischen Arbeiten muss stets ein zweiter Tierpfleger in Sichtweite anwesend sein, um in Gefahrsituationen eingreifen zu können.
Vor dem Öffnen von Terrarien sind Türen und andere Öffnungen, durch die Gifttiere ins Freie entweichen können, zu schließen.
Das Umsetzen von Gifttieren darf nur nach besonderer Anweisung erfolgen.

Anweisungsberechtigt ist ... ... ... ... ... ... ... ... (Name und Funktion einsetzen).

Vor Beginn der tierpflegerischen Arbeiten sind die erforderlichen Hilfsmittel, wie

  • Fanggeräte,
  • Abwehrgeräte,
  • Haken,
  • Futterpinzette,
  • Futterhaken

am Arbeitsort bereitzulegen.

Die Scheibenreinigung darf erst erfolgen, wenn die Gifttiere sicher abgetrennt sind (abgeschiebert, durch Jalousie abgetrennt oder in Schlupfkasten verwahrt).

Für die Zugabe der Futtertiere

  • Futterstock,
  • Futterpinzette

benutzen.

Bei Scheibenbruch eines Terrariums sind die Besucher aus diesem Bereich zu entfernen. Danach Türen und Öffnungen verschließen, durch die Gifttiere entweichen können.

Prüfen, ob sich noch alle Gifttiere im Terrarium befinden.
Bei defektem Terrarium (z.B. gebrochene Scheibe) Giftschlangen abschiebern oder Jalousie schließen.
Vorgesetzten sofort über Schaden informieren, Tel.: ... ... ... ... .
Entwichene Gifttiere im Auge behalten, allein keinen Fangversuch unternehmen, das Tier in Ruhe lassen.
Das Einfangen eines entwichenen Gifttieres erst bei Anwesenheit eines zweiten Tierpflegers beginnen.

Verhalten bei Unfällen - Erste Hilfe
 

Sämtliche Verletzungen behandeln lassen.

Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen.

Weitere Verhaltensanforderungen sind dem
Alarmplan "Giftschlangenbiss"
zu entnehmen.

Ersthelfer: ... ... ... ... ... ... ... ...

Verbandskasten: ... ... ... ... ... ... ...

Arzt: ... ... ... ... ... ... ... ...

Rettungsleitstelle: ... ... ... ... ... ... ... ...


Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind


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Betriebsanweisung nach § 12 BiostoffverordnungAnhang 6


Zoo/Tierpark

... ... ... ... ... ... ... ...

Betriebsanweisung

nach § 12 Biostoffverordnung

Datum/Unterschrift

... ... ... ... ... ... ... ...

Anwendungsbereich, Gefahrenbezeichnung
Diese Betriebsanweisung gilt für den Schutz vor Gesundheitsgefahren bei der Durchführung tierpflegerischer Arbeiten im Revier ... ... ... ... ... ... ... ... .
Gefahren für Mensch und Umwelt
 

gesundheitliche Gefährdung der Tierpfleger:
  • durch ungezielten Umgang mit biologischen Stoffen, die beim Menschen Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können,
  • durch von Tieren auf den Menschen übertragbare Krankheiten, wie z.B.
    • Shigellose,
    • Parasitosen,
    • Salmonellose,
    • Toxoplasmose,
    • Brucellose,
    • Ornithose,
    • Tollwut,
    • Hepatitis A und B (bei Umgang mit Primaten),
  • durch allergene Wirkung von Schimmelpilzen.

Aufnahmepfade:

  • mit der Atemluft (Infektionserreger, Stäube, Aerosole),
  • über die Haut, besonders Riss-, Biss- und Schnittverletzungen oder vorgeschädigter Haut,
  • über den Mund (versehentliches Verschlucken).
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
 Es ist auf besondere Hygiene zu achten.
Während der Durchführung von tierpflegerischen Arbeiten kein essen, trinken oder rauchen. Keine Lebensmittel in den Tierunterkünften aufbewahren.

Vor Arbeitspausen und bei Schichtende gründliche Reinigung der Hände und des Gesichts. Zum Abtrocknen Einmal-(Papier)-handtücher verwenden.

Hautpflege nach Hautschutzplan durchführen.

Durchnässung der Arbeitskleidung vermeiden; durchnässte und verschmutzte Arbeitskleidung wechseln. Arbeitskleidung getrennt von Straßenkleidung aufbewahren.

Werden bei Tieren Krankheitssymptome festgestellt, ist umgehend eine veterinärmedizinische Untersuchung und Behandlung zu veranlassen.

Bei dringendem Verdacht auf Tierkrankheiten, die auf den Menschen übertragbar sind, sind die Abstimmung mit Veterinärmediziner und Betriebsarzt besondere Schutzmaßnahmen für die Durchführung tierpflegerischer Arbeiten zu treffen, wie z.B. Tragen von Schutzkleidung, Schutzhandschuhen, Atemschutz, Desinfektionsmaßnahmen, Begrenzung der Zahl der Tierpfleger, die Zugang zum erkrankten Tier haben, Zutrittsverbot für Unbefugte.
Durchführung von Schutzimpfungen als Schutz vor Infektionen.

Keine Beschäftigung von Jugendlichen und werdenden Müttern mit tierpflegerischen Arbeiten, wenn Tiere an Krankheiten erkrankt sind, die auf den Menschen übertragbar sind. Dies gilt nicht, soweit die Beschäftigung von Jugendlichen zur Erreichung des Ausbildungsziels einer beruflichen Ausbildung erforderlich und die ständige Aufsicht durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.

Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42.

Bei der Fütterung übermäßige Staubentwicklung vermeiden, sonst Atemschutz verwenden. Bei der Arbeit mit Flüssigkeitsstrahlern (Hochdruckreiniger) wegen der Aerosolbildung geeigneten Atemschutz benutzen.
Verhalten bei Unfällen - Erste Hilfe

Sämtliche Verletzungen behandeln Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen.

Ersthelfer: ... ... ... ... ... ...

Verbandskasten: ... ... ... ... ... ...

Arzt: ... ... ... ... ... ...

Rettungsleitstelle: ... ... ... ... ... ...


Die Muster-Betriebsanweisung ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen, d.h. dass nicht zutreffende
Aussagen zu streichen, andererseits notwendige Ergänzungen vorzunehmen sind.


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Alarmplan - GiftschlangenbissAnhang 7


Der Alarmplan ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Andere Formen der Darstellung sind möglich.


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Alarmplan - Ausbruch gefährlicher TiereAnhang 8


Der Alarmplan ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Andere Formen der Darstellung sind möglich.


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Alarmplan - FeuerAnhang 9


Der Alarmplan ist den konkreten betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Andere Formen der Darstellung sind möglich.


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HautschutzplanAnhang 10


Haut gefährdende TätigkeitHautschutz-
mittel vor der Arbeit
Schutzhandschuhe während der ArbeitHautreinigungs-
mittel
Hautpflege-
mittel nach der Reinigung
Nass- und Feuchtarbeit
z.B. Desinfektionsmitteln, Haushaltsreinigern, sowie Laugen und Säuren in geringer Konzentration
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen
Mechanisch reizende Arbeitsstoffe
z.B. Sand und sonstige mech. Belastungen, z.B. durch Arbeitsmaterial, Handwerkszeuge
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen
Mechanisch reizende Arbeitsstoffe
z.B. Sand und sonstige mech. Belastungen, z.B. durch Arbeitsmaterial, Handwerkszeuge
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen
Biologische Belastung
z.B. Bakterien, Pilze, Viren
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen
Produktname
einsetzen


Geeignete Produkte zum Hautschutz sind in Abstimmung mit dem Betriebsarzt auszuwählen und unter ihrem
Produktnamen in den Hautschutzplan einzutragen.


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Zusammenstellung arbeitsmedizinischer VorsorgeuntersuchungenAnhang 11


TätigkeitHandlungsanleitungHinweise
Arbeiten in Tiergehegen mit Kontakt zu PrimatenBGI/GUV-I 504-42Angebotsuntersuchung, wenn eine  Infektionsgefahr mit Hepatitis A oder B besteht.
Arbeiten als Tierpfleger oder Gärtner in niederer VegetationBGI/GUV-I 504-42Pflichtuntersuchung bei Arbeiten von nicht unerheblicher Dauer, wenn eine Infektionsgefahr durch von Zecken übertragenen Borrelien besteht oder in FSME-Endemiegebieten gearbeitet wird.
Tätigkeiten in Gebieten mit Wildtollwut (auch Fledermaustollwut) und regelmäßigen Kontakt zu freilebenden TierenBGI/GUV-I 504-42Pflichtuntersuchung, wenn regelmäßiger Kontakt zu freilebenden Tieren gegeben ist.
FeuchtarbeitBGI/GUV-I 504-24Pflichtuntersuchung, wenn diese Tätigkeit regelmäßig vier Stunden und mehr je Tag ausgeübt wird.

Angebotsuntersuchung, wenn diese Tätigkeit regelmäßig zwei Stunden und mehr je Tag ausgeübt wird.

Tätigkeiten unter Wasser, bei denen die Beschäftigten über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt werdenBGI/GUV-I 504-31Pflichtuntersuchung
Tragen von AtemschutzgrätenBGI/GUV-I 504-26Pflichtuntersuchung bei Tragen von Atemschutzgeräten der Klasse 2 und 3.

Angebotsuntersuchung bei Tragen von Atemschutzgeräten der Klasse 1.

Tätigkeit in Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Bedingungen und InfektionsgefährdungenBGI/GUV-I 504-35Pflichtuntersuchung
SchädlingsbekämpfungBGI/GUV-I 504-23Angebotsuntersuchung, wenn Tätigkeiten mit Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anhang III Nr. 4 Gefahrstoffverordnung durchgeführt werden.


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