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Prüfungen auf Schwerentflammbarkeit nach dem 7. Luxemburger Bericht | Anhang 1 |
Die hier kurz beschriebenen Verfahren sind im
"7. Bericht über Anforderungen und Prüfungen schwerentflammbarer Hydraulikflüssigkeiten zur hydrostatischen und hydrokinetischen Kraftübertragung und Steuerung im Bergbau" der Europäischen Kommission/Ständiger Ausschuss für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen, Dok. Nr.: 4746/10/91 DE in allen Einzelheiten dokumentiert und für die Verwendung von Druckflüssigkeiten im Steinkohlenbergbau festgelegt.
Entsprechende Prüfungen werden z.B. durchgeführt bei DMT - Fachstelle für Brand- und Explosionsschutz unter Tage, Versuchsgrube Tremonia, 44137 Dortmund.
1 | Sprühstrahlprüfung (7. Luxemburger Bericht, Abschnitt 3.1) |
Prinzip Eine Acetylen/Sauerstoffflamme wird auf einen unter Druck versprühten Strahl der Testflüssigkeit gerichtet und die Einwirkung der Flamme auf den Strahl beobachtet. | |
Versuchsdurchführung Durch eine definierte Düse wird die auf 65 °C erwärmte Flüssigkeit bei einem Druck von 70 bar versprüht. In Richtung des Sprühstrahls befindet sich in einer Entfernung von 175 cm von der Düse ein Metallschirm mit einer Höhe von 100 cm und einer Breite von 75cm. Mit Hilfe einer definierten Acetylen/Sauerstoffflamme wird versucht, den Sprühstrahl von der Düsenöffnung an bis zu einer Entfernung von 120 cm von der Düse zu entzünden. | |
Bewertung Wenn der Strahl nicht entflammt, wird die Wertnote 1 erteilt, wenn er entflammt, ohne dass die Flamme den Metallschirm erreicht, wird die Note 2 erteilt. Eine Entflammung bis zum Metallschirm hin führt zur Note 3. Die Flüssigkeit soll bei fünf aufeinanderfolgenden Versuchen die Wertnote 1 oder 2 erreichen. | |
2 | Bestimmung der Nachbrennzeit mit Flammen an einem Docht (7. Luxemburger Bericht, Abschnitt 3.2.1) Ein Stück Aluminiumsilikatband (Isoplan 1100) wird mit der Versuchsflüssigkeit getränkt und dann in einen Flüssigkeitsbehälter so eingelegt, dass eine Kante herausragt und einen Docht bildet. Eine kleine Zündflamme wird mit der herausragenden Kante des Bandes in Berührung gebracht; nach Entfernen der Zündflamme misst man die Zeit, während der das Band weiterbrennt. Der Versuch wird mit fünf verschiedenen Zeiten für die Einwirkung der Zündflamme (Expositionszeiten) durchgeführt, wobei jede der Expositionszeiten sechsmal gemessen wird. Zu verwenden ist Aluminiumsilikatband mit einer Länge von 195 ± 5 mm, einer Breite von 25 ± 1 mm und einer Stärke von 2 ± 0,2 mm, das einer größeren Platte entnommen wird. |
3 | Bestimmung der Flammenausbreitung in einem Gemisch aus Kohlenstaub und Flüssigkeit (7. Luxemburger Bericht, Abschnitt 3.2.2) |
Prinzip An einer Mischung aus Kohlenstaub und Flüssigkeit wird die Ausbreitung eines Brandes in der Mischung nach der Entzündung mit einer Propangasflamme gemessen. | |
Versuchsdurchführung Aus 75 g eines definierten Kohlenstaubes und 37,5 cm3 Flüssigkeit wird ein Gemisch hergestellt. Eine Probe dieses Gemisches wird als Streifen mit einer Mindestlänge von 150 mm, einer Breite von 20 mm und einer Dicke von 3 mm auf einer Blechplatte aufgetragen und an ihrem Anfang mit einem festgelegten Propangasbrenner 5 Minuten auf etwa 1000 °C erhitzt. Nachdem der Brenner entfernt worden ist, wird die Flammenausbreitung sowie die Zeit bis zum Erlöschen der Flamme bestimmt. | |
Bewertung Die Flamme darf sich nicht nennenswert über den Einwirkungsbereich der Propanbrennerflamme hinaus ausbreiten. Bei 20 Einzelversuchen darf der arithmetische Mittelwert der Ausbreitungszone 10cm nicht überschreiten. Zusätzlich müssen 95% der Einzelwerte unter 13 cm liegen. |
Prüfverfahren zur Ermittlung der Entflammbarkeit von Druckflüssigkeiten in Kontakt mit heißen Metallschmelzen | Anhang 2 |
Prinzip Eine Probe der Druckflüssigkeit wird auf die Oberfläche einer Aluminiumschmelze gegeben. Die Zeit von der Aufgabe der Druckflüssigkeit bis zu deren Zündung wird ermittelt. |
Versuchsdurchführung In einer definierten Versuchseinrichtung befindet sich eine Aluminiumschmelze von 800 °C. Die zu prüfende Druckflüssigkeit wird im Vollstrahl auf die Schmelze gegeben. Die Zündung der Flüssigkeit bewirkt einen Temperaturanstieg, der oberhalb der Schmelze gemessen wird. Die Zeit von der Aufgabe der Druckflüssigkeit bis zur Zündung gilt als Kenngröße für die Schwerentflammbarkeit. |
Bewertung Eine Druckflüssigkeit im Neuzustand gilt als schwerentflammbar, wenn die Zündverzögerung mindestens 25 Sekunden beträgt. Entsprechende Prüfungen werden durchgeführt beim RWTÜV Anlagentechnik GmbH, 45141 Essen. |
VDMA-Einheitsblatt 24314 "Fluidtechnik-Hydraulik; Wechseln von Druckflüssigkeiten; Richtlinien" (Abdruck mit Genehmigung des VDMA) | Anhang 3 |
DK tel: 665.767.004.68: 62122 | VDMA-Einheitsblätter | November 1981 | ||
Fluidtechnik-Hydraulik Wechsel von Druckflüssigkeiten Richtlinien | VDMA 24 314 | |||
Dieses VDMA-Einheitsblatt enthält Richtlinien, die zu beachten sind, wenn von einer Druckflüssigkeit nach VDMA 24 317, VDMA24 318 und DIN 51 524 (z. Z. noch Entwurf) auf eine andere umgestellt wird, Dabei sind die Vorschriften der Anlagen- und Flüssigkeitshersteller zu beachten. Wenn auf Druckflüssigkeiten HFA nach VDMA 24 320 *) umgestellt werden soll, sind grundlegende konstruktive Änderungen des Systems bzw. der Einzelkomponenten erforderlich. Richtlinien für den Einsatz schwer entflammbarer Druckflüssigkeiten in hydraulischen Systemen sind in der CETOP-Empfehlung RP 86 H, Ausgabe September 1979, angegeben. Schwer entflammbare Druckflüssigkeiten sind Hydraulikflüssigkeiten, die nach bestehenden oder zu vereinbarenden brandtechnischen Prüfverfahren als schwerentflammbar eingestuft werden, z.B. für den Steinkohlenbergbau, nach dem 5. Luxemburger Bericht; siehe auch CETOP RP 97 H "Druckflüssigkeiten für hydraulische Anlagen, Schwerentflammbare Flüssigkeiten; Anforderungen" (der jeweiligen gültigen Fassung). | ||||
. | ||||
*) VDMA 24320 ist zum Druck als Vornorm DIN 24320 eingereicht. | ||||
Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. |
Wechsel der Druckflüssigkeit | Verblei- bende Altflüs- sigkeit Volumen % max. | Hilfsmittel für die Reinigung | Spülflüssigkeit | Werkstoffe, die nach dem Wechsel nicht mehr geeignet sind | Reduzierte Grenzwerte für | Erforderliche Maßnahmen falls Änderungen im | |||||||
Schlauch- leitungen Speicher- blasen, Dichtungen | Anstriche Beschich- tungen | Metallische Werkstoffe Gleitlager- paarungen | Filterwerk- stoffe 2) | Temperatur im Behälter | Ansaug- unterdruck | Viskosität- Temperatur- Verhalten | Luftabscheide- vermögen | Schmutz- abscheide- vermögen | |||||
von | zu | ||||||||||||
HL HLP 3) | HFB | 6 | nicht fasernde Textil- und Papiertücher, Druckluft | HFB | Polyurethan Vulkollan Asbest Leder Kork | Zink 1) Cadmium1) Magnesium | Papier Baumwolle Zelloluse | 60 °C | Vorschriften der Hersteller von Pumpen und Druckflüssigkeit beachten oder Ansauge- unterdruck vermeiden | - | - | Filter, in den Druck- oder Rücklauf- leitungen, auch im Nebenstrom, keine Saugfilter, Auslegung der Filterelemente entsprechend der Anforderungen des Systems | |
1,2 Propylenglykol danach HFC | all, üblichen, außer solchen auf Epoxiharz- und Desmodur/ Desmophen- basis | Papier Zelloluse | 55°C, bei geschlos- senem Kreislauf, Temperatur nach Vorschrift des Herstellers, ggf. < 55°C | - | Veränderung der Flüssigkeits- durchlaufzeit von der Rücklaufleitung zur Ansaugleitung im Behälter | ||||||||
HL HLP 3) | HFC | 0.1 | nicht fasernde Textil- und Papiertücher keine Druckluft | HFD | alle üblichen Elastomere außer 1) FPM (Vitron ®) PTFE (Teflon ®) SI (Silikone) EPDM, IIR (Butyl) | Blei/ Stahl/ Zink, Cadmium, Aluminium- legierungen | Tank oder andere Fremdheizung bei niedrigen Umgebungs- temperaturen, nach Vorschrift d. Herstellers | ||||||
HL HLP3) | HFD | 3 | |||||||||||
HFB | HL HLP | 1 | nicht fasernde Textil- und Papiertücher, Druckluft | HL HLP | - | - | - | - | - | - | - | - | |
HFB | HFC | 0.5 | HFC | - | - | Zink 1) Cadmium Magnesium | - | - | - | Verlängerung der Flüssigkeitsdurchlaufzeit von der Rücklaufleitung zur Ansaugleitung im Behälter | |||
HFB | HFD | 0.1 | nicht fasernde Textil- und Papiertücher keine Druckluft | HFD | alle üblichen Elastomere außer 1) FPM. PTFE, EPDM, IIR | alle üblichen außer solchen auf Epoxiharz und Desmodur/ Desmophen- basis | Blei/GG, Stahl/Zink Cadmium- legierungen | - | - | Tank oder andere Fremdheizung bei niedrigen Umgebungs- temperaturen nach Vorschrift d. Herstellers | |||
HFC | HL HLP | 0,1 | nicht fasernde Textil- und Papiertücher, Heißwasser, Dampf | HL HLP | - | - | |||||||
HFC | HFB | 0,1 | HFB | IIR (Butylgummi) | Baumwolle | - | - | - | Filter, in den Druck- oder Rücklauf- leitungen, auch im Nebenstrom, keine Saugfilter, Auslegung der Filterelemente entsprechend der Anforderungen des Systems | ||||
HFC | HFD | 0.1 | Heißwasser, Dampf, Warmluft | HFD | alle üblichen Elastomere außer 1) FPM (Vitron ®) PTFE (Teflon ®) SI (Silikone).EPDM, IIR | - | Blei/ Stahl/ Zink, Cadmium, Aluminium- legierungen | - | Tank oder andere Fremdheizung bei niedrigen Umgebungs- temperaturen nach Vorschrift d. Herstellers | - | |||
HFD | HL HLP | 1 | nicht fasernde Textil- und Papier- tücher, handels- übliche Lösungs- mittel | HL HLP | Papier Baumwolle Zelloluse | 60 °C | |||||||
HFD | HFB | 0,1 | HL danach HFB | IIR (Butylgummi) EPDM | |||||||||
HFD | HFC | 0,1 | HL danach HFC | ggf. FPM | Zink 1) Cadmium 1) Magnesium | Papier, Zelloluse | 55°C, bei geschlos- senem Kreislauf, Temperatur nach Vorschrift des Herstellers, ggf. < 55°C | ||||||
1) Je nach Aufbau der Druckflüssigkeit 3) HLP = Internationale Bezeichnung HM | 2) Nach dem Wechsel unbedingt neue Filterelemente einsetzen und Vorschriften des Herstellers beachten. (-) Freie Felder bedeuten, dass in der Regel nach dem Wechsel kein unterschiedliches Verhalten zu erwarten ist. |
Zusammenstellung geeigneter Prüfverfahren für die verschiedenen Typen von Hydraulikflüssigkeiten | Anhang 4 |
Prüfverfahren | Hydrauliköl | HFA | HFC | HFD | |||||
Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutralisationszahl; Farbindikator-Titration | X | X | |||||||
E DIN 51558-2 | Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutralisationszahl; Farbindikator-Titration; Isolieröle | X | X | ||||||
DIN 51562-1 | Viskosimetrie; Messung der kinematischen Viskosität mit dem Ubbelohde-Viskosimeter; Normal-Ausführung | X | X | X | |||||
DIN 51 562-2 | Viskosimetrie; Messung der kinematischen Viskosität mit dem Ubbelohde-Viskosimeter; Relative Viskositätsänderung bei kurzen Durchflusszeiten | X | |||||||
DIN 51585 | Prüfung von Schmierstoffen; Prüfung der Korrosionsschutz-Eigenschaften von wirkstoffhaltigen Dampfturbinen- und Hydraulikölen | X | |||||||
DIN ISO 3733 | Mineralölerzeugnisse und Bindemittel; Bestimmung des Wassergehaltes, Destillations-Verfahren | X | X | ||||||
DIN 51 369 | Prüfung von Kühlschmierstoffen; Bestimmung des pH-Wertes von wassergemischten Kühlschmierstoffen | X | X | ||||||
DIN 51 777-1 | Prüfung von Mineralöl-Kohlenwasserstoffen und Lösemitteln; Bestimmung des Wassergehaltes nach Karl Fischer; Direktes Verfahren | X | X | ||||||
DIN 51 777-2 | Prüfung von Mineralöl-Kohlenwasserstoffen und Lösemitteln; Bestimmung des Wassergehaltes nach Karl Fischer; Indirektes Verfahren | X | X | ||||||
Mikrobieller Befall nach dem Teststreifen-Verfahren | X | ||||||||
Feste Fremdstoffe nach der Filtermethode > 0,45 µm | X | X | X | X | |||||
7. Luxemburger Bericht (Abschnitt 5.9.1) | Korrosionstest | X | X | X | |||||
7. Luxemburger Bericht (Abschnitt 7.2.2) | Bestimmung der Reservealkalität | X |
Musterbetriebanweisung | Anhang 5 |
Nr. Betrieb/Abteilung | BETRIEBSANWEISUNG GEM. § 20 GEFSTOFFV | Datum: Unterschrift: | ||
Geltungsbereich (Arbeitsplatz, -bereich, Tätigkeit) | Spritzgießerei Spritzgießmaschine, offener Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten | |||
GEFAHRSTOFFBEZEICHNUNG | ||||
Handelsname: Stoffbeschreibung: | Hydrauliköl HLP 46 Mineralölprodukt, enthält keine chlorhaltigen Zusätze | |||
GEFAHREN FÜR MENSCH UND UMWELT | ||||
Gefahrensymbol mit Gefahrenbezeichnung |
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SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN | ||||
Ge- und Verbotszeichen |
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(Zeichen M 06 "Schutzhandschuhe benutzen" und M 01 "Augenschutz benutzen") | ||||
Zusätzlich im Gefahrfall. | VERHALTEN IM GEFAHRFALL | Notruf: | ||
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(Zeichen P 04 "Mit Wasser löschen verboten") | ||||
ERSTE HILFE | Notruf: | |||
(Zeichen E 06 "Erste Hilfe") |
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SACHGERECHTE ENTSORGUNG | ||||
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Vorschriften und Regeln | Anhang 6 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:
1. Gesetze/Verordnungen
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-AbfG),
Verordnung zur Bestimmung von Reststoffen nach § 2 Abs. 3 des Abfallgesetzes (Reststoffbestimmungs-Verordnung - RestBestV),
Verordnung über das Einsammeln und Befördern sowie über die Überwachung von Abfällen und Reststoffen (Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung - AbfRestÜberwV),
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit - VwV wassergefährdende Stoffe (VwVwS),
Altölverordnung (AltölV),
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) (ZH 1/220),
Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF (jetzt BetrSichV)).
2. DIN-Normen
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)
DIN 24 320 | Schwerentflammbare Hydraulikflüssigkeiten; Gruppe HFA-E, Eigenschaften, Anforderungen, |
DIN 51 369 | Prüfung von Kühlschmierstoffen; Bestimmung des pH-Wertes von wassergemischten Kühlschmierstoffen, |
DIN 51 524-1 | Druckflüssigkeiten; Hydrauliköle; Hydrauliköle HL; Mindestanforderungen, |
DIN 51 524-2 | Druckflüssigkeiten; Hydrauliköle; Hydrauliköle HLP; Mindestanforderungen, |
DIN 51 524-3 | Druckflüssigkeiten; Hydrauliköle; Hydrauliköle H-VLP; Mindestanforderungen, |
DIN 51 558-1 | Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutralisationszahl; Farbindikator-Titration, |
DIN 51 558-2 | Prüfung von Mineralölen; Bestimmung der Neutralisationszahl; Farbindikator-Titration, Isolieröle, |
DIN 51 562-1 | Viskosimetrie; Messung der kinematischen Viskosität mit dem Ubbelohde-Viskosimeter; Normalausführung, |
DIN 51 562-2 | Viskosimetrie; Messung der kinematischen Viskosität mit dem Ubbelohde-Viskosimeter; Relative Viskositätsänderung bei kurzen Durchflusszeiten, |
DIN 51 585 | Prüfung von Schmierstoffen; Prüfung der Korrosionsschutz-Eigenschaften von wirkstoffhaltigen Dampfturbinen- und Hydraulikölen, |
DIN 51 568 | Prüfung von Schmierölen; Bestimmung des Fließvermögens, U-Rohr-Verfahren, |
DIN 51 777-1 | Prüfung von Mineralöl-Kohlenwasserstoffen und Lösemitteln; Bestimmung des Wassergehaltes nach Karl Fischer; Direktes Verfahren, |
DIN 51 777-2 | Prüfung von Mineralöl-Kohlenwasserstoffen und Lösungsmitteln; Bestimmung des Wassergehaltes nach Karl Fischer; Indirektes Verfahren, |
DIN 51 794 | Prüfung von Mineralölkohlenwasserstoffen; Bestimmung der Zündtemperatur, |
DIN ISO 3733 | Mineralölerzeugnisse und bituminöse Bindemittel; Bestimmung des Wassergehaltes, Destillationsverfahren. |
3. VDMA-Einheitsblätter
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10578 Berlin)
VDMA 24 314 | Fluidtechnik-Hydraulik; Wechsel von Druckflüssigkeiten; Richtlinien, |
VDMA 24 317 | Fluidtechnik; Hydraulik; Schwerentflammbare Druckflüssigkeiten; Richtlinien, |
VDMA 24 568 | Fluidtechnik; Biologisch schnell abbaubare Druckflüssigkeiten; Technische Mindestanforderungen, |
VDMA 24 569 | Fluidtechnik; Biologisch schnell abbaubare Druckflüssigkeiten; Umstellungsrichtlinien von Druckflüssigkeiten auf Mineralölbasis nach DIN 51 524 auf biologisch schnell abbaubare Druckflüssigkeiten und erforderliche Maßnahmen für den Betrieb. |
4. Anforderungen und Prüfungen schwerentflammbarer Hydraulikflüssigkeiten zur hydrostatischen und hydrokinetischen Kraftübertragung und Steuerung, Luxemburg 1994, der Europäischen Kommission/Ständiger Ausschuss für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den anderen mineralgewinnenden Industriezweigen (7. Luxemburger Bericht)
(Bezugsquelle: Ständiger Ausschuss Betriebssicherheit und Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau c/o EG-Kommission, Bátiment Jean Monnet, Place Kirchberg, L-2920 Luxemburg)
5. Umweltzeichen
(Bezugsquelle:
Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. , Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin)
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