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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 113-007 - Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten (BGR 137)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/215)

(Ausgabe 04/1997)



BGHM 09/2017: wird in Kürze ersetzt durch die DGUV R 113-020


1 Anwendungsbereich

Diese Regeln finden Anwendung auf Hydraulikflüssigkeiten in hydraulischen Systemen, im folgenden auch Druckflüssigkeiten genannt.

Die Druckflüssigkeit ist in der Regel Bestandteil der hydraulischen Ausrüstung einer betriebsfertigen Maschine. Insoweit gilt Anhang 1 der Richtlinie 89/392/EWG. Danach dürfen die bei der Benutzung einer Maschine verwendeten Produkte (z.B. Druckflüssigkeiten) nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der Versicherten führen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Hydraulische Systeme im Sinne dieser Regeln sind Einrichtungen, die der hydraulischen Signal- und Energieübertragung sowie der Energieumwandlung dienen.

2.2 Druckflüssigkeiten im Sinne dieser Regeln sind Flüssigkeiten, die als Übertragungsmedien in hydraulischen Systemen dienen.

Druckflüssigkeiten können Mineralöle (Hydrauliköle), synthetische, organische oder wasserhaltige Flüssigkeiten oder Mischungen dieser Substanzen sein.

2.3 Schwerentflammbare Druckflüssigkeiten im Sinne dieser Regeln sind Druckflüssigkeiten, die nach dem Ergebnis eines vereinbarten Prüfverfahrens als schwerentflammbar eingestuft werden.

2.4 Umweltschonende Druckflüssigkeiten im Sinne dieser Regeln sind Druckflüssigkeiten, deren Auswirkung auf die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft und andere umweltrelevante Indikatoren bei der Herstellung, dem Gebrauch und der Entsorgung entsprechend bewertet worden sind.

Von der Jury " Umweltzeichen" wurden geeignete Kriterien in Grundsätzen für die Umweltzeichenvergabe für Hydraulikflüssigkeiten festgelegt. Diese berücksichtigen

Für "Biologisch abbaubare Hydraulikflüssigkeiten" hat das RAL - Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 Sankt Augustin, das Umweltzeichen RAL-UZ 79 vergeben. Dort können auch die Vergabekriterien angefordert werden.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Druckflüssigkeiten müssen nach den Bestimmungen dieser Regeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, ausgewählt und verwendet werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 6 aufgeführten DIN-, DIN EN- und DIN/ISO-Normen sowie VDMA-Einheitsblätter.

3.2 Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Anforderungen an Druckflüssigkeiten

4.1 Auswahl

Druckflüssigkeiten müssen so ausgewählt sein, dass sie den im hydraulischen System auftretenden Beanspruchungen, insbesondere mechanischer, chemischer und thermischer Art standhalten und mit den im hydraulischen System verwendeten Werkstoffen, z.B. Elastomeren, Nichteisenmetallen, verträglich sind. Druckflüssigkeiten müssen den Angaben des Herstellers des hydraulischen Systems entsprechen.

Anforderungen an Hydrauliköle H-L, H-LP und H-VLP sind angegeben in

Anforderungen an schwerentflammbare Druckflüssigkeiten

sind angegeben in

Anforderungen an umweltschonende Druckflüssigkeiten sind angegeben im VDMA-Einheitsblatt 24 568 "Fluidtechnik; Biologisch schnell abbaubare Druckflüssigkeiten; Technische Mindestanforderungen ".

Umweltschonende Druckflüssigkeiten sind z.B.

4.2 Vermeiden von Gesundheitsgefahren

4.2.1 Druckflüssigkeiten müssen so beschaffen sein, dass beim Umgang mit ihnen Gesundheitsgefahren vermieden werden.

Beim Umgang mit Druckflüssigkeiten ist die Gefahr eines Hautkontaktes, des Einatmens von Dämpfen und Aerosolen und der Exposition gegen thermische Zersetzungsprodukte nicht auszuschließen.

Bewährte Prüfverfahren sind angegeben in "Anforderungen und Prüfungen schwerentflammbarer Hydraulikflüssigkeiten zur hydrostatischen und hydrokinetischen Kraftübertragung und Steuerung" (7. Luxemburger Bericht).

Zur Prüfung gehören Bestimmung und Bewertung der oralen Toxizität, der Reizwirkung an der Haut und am Auge, der Toxizität der Aerosole und thermischen Zersetzungsprodukte.

Der Hersteller oder Einführer hat nach § 16 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung auf Verlangen die zu ergreifenden Maßnahmen mitzuteilen. Entsprechende Informationen kann z.B. das Sicherheitsdatenblatt nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 220 "Sicherheitsdatenblatt für gefährliche Stoffe und Zubereitungen" geben.

4.2.2 Druckflüssigkeiten, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und polychlorierte Terphenyle (PCT) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.

Siehe Abschnitt 13 des Anhanges zu § 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung.

4.2.3 Um die Bildung krebserzeugender N-Nitrosamine zu vermeiden, dürfen wassermischbare Druckflüssigkeiten als Komponenten nicht enthalten

  1. Nitrite oder nitritabspaltende Substanzen,
  2. Sekundäre Amine.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 611 Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können ".

4.3 Berücksichtigung von Umgebungseinflüssen

Druckflüssigkeiten müssen unter Berücksichtigung der Umgebungseinflüsse des Hydrauliksystems und möglicher Auswirkungen auf die Umwelt ausgewählt sein.

Umgebungseinflüsse sind z.B:

Zündquellen können z.B. sein:

Besondere Maßnahmen bei Zündgefahren und Umweltgefährdung sind z.B.:

4.4 Entzündungs- und Brennverhalten von schwerentflammbaren Druckflüssigkeiten

4.4.1 Entzündungs- und Brennverhalten schwerentflammbarer Druckflüssigkeiten müssen den jeweiligen Einsatzbedingungen entsprechen.

Schwerentflammbar bedeutet nicht unbrennbar. Schwerentflammbare Druckflüssigkeiten sind bezüglich Entzündungs- und Brennverhalten zwischen den Hydraulikölen und unbrennbaren Druckflüssigkeiten (z.B. Wasser) einzuordnen. Schwerentflammbare Druckflüssigkeiten werden nach dem VDMA-Einheitsblatt 24317" Fluidtechnik; Hydraulik; Schwerentflammbare Druckflüssigkeiten; Richtlinien "bzw. nach dem 7. Luxemburger Bericht in folgende Gruppen eingeteilt:

HFA-E Öl-in-Wasser-Emulsion,

HFA-S Synthetische wässerige Lösungen, HFB Wasser-in-Öl-Emulsion,

HFC Wässerige Polymerlösungen,

HFD Wasserfreie, synthetische Flüssigkeiten.

4.4.2 Die Schwerentflammbarkeit von Druckflüssigkeiten muss in einem geeigneten Prüfverfahren nachgewiesen sein.

Zur Prüfung des Zünd- und Brennverhaltens haben sich folgende Prüfverfahren bewährt:

  1. Bestimmung der Zündtemperatur nach DIN 51 794 "Prüfung von Mineralölkohlenwasserstoffen; Bestimmung der Zündtemperatur". Die Zündtemperatur ist ein Maß für die Neigung von Stoffen, sich an heißen Oberflächen zu entzünden.
  2. Prüfung zur Bestimmung auf Schwerentflammbarkeit nach dem 7. Luxemburger Bericht (siehe Anhang 1) Diese Prüfung besteht aus der Bestimmung der Entflammbarkeit der unter Druck versprühten Flüssigkeit, der Bestimmung der Nachbrennzeit der Flamme an einem Docht sowie Bestimmung der Flammenausbreitung in einem Gemisch aus Kohlenstaub und Druckflüssigkeit.
  3. Bestimmung der Entflammbarkeit an einer heißen Metallschmelze (siehe Anhang 2) Es wird die Zeit gemessen, die von der Aufgabe einer definierten Menge der zu prüfenden Flüssigkeit auf eine Leichtmetallschmelze von 800 °C bis zu deren Zündung vergeht.

Weitere Prüfverfahren sind im VDMA-Einheitsblatt 24317 Fluidtechnik; Hydraulik; Schwerentflammbare Druckflüssigkeiten; Richtlinien" angegeben.

4.4.3 Das Prüfverfahren und die entsprechenden Kennwerte müssen aufgrund der jeweiligen Einsatzbedingungen ausgewählt sein.

Bei heißen Oberflächen als erwarteter Zündquelle wird empfohlen, die Zündtemperatur nach DIN 51 794 zu bestimmen. Die maximal auftretende Oberflächentemperatur in °C muss mindestens 20 v.H. unter der Zündtemperatur der verwendeten Druckflüssigkeit liegen.

Die Prüfung nach dem 7. Luxemburger Bericht sollte für Druckflüssigkeiten ausgewählt werden, die mit Zündquellen hoher Zündenergie in Berührung kommen können, z.B. offene Flammen, glühende Teile. Im Steinkohlenbergbau sind nur Druckflüssigkeiten zugelassen, die diese Prüfung bestanden haben.

Beim Umgang mit feuerflüssigen Massen empfiehlt sich die Anwendung des Prüfverfahrens zur Bestimmung der Entflammbarkeit an einer heißen Metallschmelze; siehe Anhang 2.

5 Betrieb

5.1 Allgemeines

5.1.1 Auswahl von Druckflüssigkeiten

Der Verwender der Druckflüssigkeit hat eine geeignete Druckflüssigkeit auszuwählen, sich über mögliche Gefahren zu informieren und entsprechende Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu treffen.

Zur Auswahl geeigneter Druckflüssigkeiten siehe Abschnitt 4. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren sind z.B. die Auswahl des hydraulischen Systems unter Berücksichtigung der zu erwartenden Gefahren, Erstellen einer Betriebsanweisung sowie regelmäßige Unterweisung der Versicherten.

5.1.2 Betriebsanweisung

Der Verwender hat eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die beim Umgang mit Hydraulikflüssigkeiten auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Erste-Hilfe-Maßnahmen und Hinweise zur sachgerechten Entsorgung festgelegt werden.

Die Betriebsanweisung sollte in Form und Inhalt den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV" entsprechen. Ein Beispiel ist in Anhang 5 aufgeführt. Hilfe bei der Erstellung einer Betriebsanweisung bietet das Merkblatt A 010 " Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen" (BGI 566).

5.1.3 Unterweisung

Die Versicherten müssen an Hand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren und über die Schutzmaßnahmen unterwiesen werden. Die Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich erfolgen.

5.2 Gesundheitsgefahren

5.2.1 Beim Umgang mit Druckflüssigkeiten, die gesundheitsgefährliche Stoffe enthalten können, ist Hautkontakt und Einatmen von Sprühnebel zu vermeiden.

Zum Umgang zählen auch Instandhaltungsarbeiten an hydraulischen Systemen.

Besonders gefährlich ist das Eindringen von Druckflüssigkeifen in die Haut, wenn diese unter hohem Druck durch Leckagen aus hydraulischen Systemen austreten. Bei derartigen, anfänglich geringfügig erscheinenden Verletzungen, ist umgehend ärztliche Hilfe erforderlich.

5.2.2 Ist Hautkontakt nicht auszuschließen, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. gegen die Druckflüssigkeit beständige Schutzhandschuhe und Schutzbrillen. Außerdem müssen Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Verfügung gestellt und vor möglichem Hautkontakt angewendet werden.

5.2.3 Benetzte Arbeitskleidung ist zur Vermeidung von Hautkontakt umgehend zu wechseln.

5.3 Erneuerung von Druckflüssigkeiten

Ist die Gebrauchsfähigkeit der Druckflüssigkeit nicht mehr gegeben, ist die Gebrauchsfähigkeit wieder herzustellen, oder die Druckflüssigkeit auszuwechseln. In diesem Falle ist die nicht mehr gebrauchsfähige Druckflüssigkeit möglichst vollständig aus dem Hydrauliksystem zu entfernen und die neue Druckflüssigkeit über ein geeignetes Filter einzufüllen. Filtereinsätze im Hydrauliksystem sind auszutauschen oder zu reinigen.

Die Gebrauchsfähigkeit ist dann nicht mehr gegeben, wenn wesentliche Eigenschaften der Druckflüssigkeit, z.B.

deutlich von den Spezifikationen abweichen. Geeignete Prüfverfahren sind in Anhang 4 angegeben.

Geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit können z.B. sein

5.4 Wechsel von Druckflüssigkeiten

5.4.1 Soll die Druckflüssigkeit gegen eine andere ausgetauscht werden, ist zu prüfen, ob die vorgesehene Druckflüssigkeit den gestellten Anforderungen entspricht.

In der Regel sind keine besonderen Maßnahmen notwendig beim Wechsel von Hydraulikölen untereinander (Hydrauliköl HL, HLP oder H-VLP) nach

5.4.2 Beim Austausch wasserfreier oder wasserhaltiger Druckflüssigkeiten ist zu beachten, dass diese nicht ohne weiteres untereinander austauschbar sind.

In diesen Fällen sind Informationen über zusätzliche Maßnahmen beim Lieferer der Druckflüssigkeiten einzuholen.

Beim Wechsel unterschiedlicher Druckflüssigkeiten ist das VDMA-Einheitsblatt 24 314" Fluidtechnik-Hydraulik; Wechsel von Druckflüssigkeiten; Richtlinien" (siehe Anhang 3) zu beachten.

Insbesondere ist zu prüfen, ob

Beim Wechsel wasserfreier und wasserhaltiger Druckflüssigkeiten untereinander sind Beratungen sowohl mit dem Hersteller des Hydrauliksystems als auch mit dem Lieferer der Druckflüssigkeiten erforderlich.

5.4.3 Bei der Umstellung von Hydrauliköl auf biologisch schnell abbaubare Druckflüssigkeiten sind insbesondere zu beachten

Detaillierte Informationen sind dem VDMA-Einheitsblatt 24569 "Fluidtechnik; Biologisch schnell abbaubare Druckflüssigkeiten; Umstellungsrichtlinien von Druckflüssigkeiten auf Mineralölbasis nach DIN 51524 auf biologisch schnell abbaubare Druckflüssigkeiten und erforderliche Maßnahmen für den Betrieb" zu entnehmen.

5.5 Boden- und Gewässerschutz

5.5.1 Druckflüssigkeiten sind so zu lagern, zu transportieren und abzufüllen, dass eine Verunreinigung von Boden und Gewässern vermieden wird.

Nach § 19g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz sind Hydraulikflüssigkeiten wassergefährdende Stoffe, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

Zur Durchführung des Gesetzes siehe z.B. die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) der Bundesländer Baden-Württemberg, Nordrhein- Westfalen und Hessen.

5.5.2 Das Lagern und Abfüllen von Druckflüssigkeiten sowie das Aufstellen ortsfester Maschinen, die Druckflüssigkeiten enthalten, darf nur über geeigneten Auffangwannen oder in Betontassen, die beständig und flüssigkeitsundurchlässig sein müssen, erfolgen. Das Auffangvolumen darf 10 v.H. der gelagerten Menge oder den Inhalt des größten Gebindes nicht unterschreiten.

5.5.3 Druckflüssigkeiten dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten, sehr giftigen, giftigen und brandfördernden Stoffen nur zusammengelagert werden, wenn die für die Lagerung dieser Stoffe geltenden Vorschriften beachtet werden.

Bei der Zusammenlagerung dieser Stoffe sind insbesondere anzuwenden

5.6 Entsorgung

5.6.1 Vor einer Entsorgung ist zu prüfen, ob die Druckflüssigkeit nach einer entsprechenden Aufbereitung wiederverwendet werden kann.

Hierzu ist der Lieferer anzusprechen.

5.6.2 Die zu entsorgende Druckflüssigkeit ist entsprechend dem Abfallschlüssel getrennt von anderen flüssigen Abfällen zu sammeln und zu lagern.

Eine spätere Aufarbeitung ist nur bei getrennter Erfassung der Abfälle möglich. Mischung von Abfällen erschwert die Aufarbeitung und erhöht in der Regel die Entsorgungskosten.

Druckflüssigkeiten können z.B. in Sicherheitsbehältern des Entsorgers gesammelt werden.

Siehe auch Altölverordnung (AltölV).

5.6.3 Die Abfallbehälter sind mit der Abfallschlüssel-Nummer und wenn nötig mit dem entsprechenden Gefahrensymbol zu kennzeichnen.

Abfallschlüssel-Nummern sind in der Regel im mitgelieferten Sicherheitsdatenblatt angegeben. Es gelten z.B. die Abfallschlüssel-Nummern

54106Hydrauliköle, frei von polychlorierten Biphenylen,
54107Hydrauliköle, polychlorierte Biphenyle enthaltend,
12102Hydrauliköle auf Pflanzenbasis.

5.6.4 Über die angefallenen Mengen der zu entsorgenden Druckflüssigkeiten sind Aufzeichnungen zu führen.

Geeignete Entsorgungsbelege werden in der Regel durch das Entsorgungsunternehmen bereitgestellt.

5.6.5 Zu entsorgende Druckflüssigkeiten dürfen nur an behördlich zugelassene Entsorgungsunternehmen abgegeben werden.

6 Prüfung

6.1 Allgemeines

Die Gebrauchsfähigkeit der Druckflüssigkeiten ist regelmäßig zu prüfen. Sie ist insbesondere zu ermitteln durch Prüfung von

Eine Auswahl von Prüfverfahren ist entsprechend der Eignung für die unterschiedlichen Flüssigkeitstypen in Anhang 4 aufgelistet.

6.2 Prüffristen

Die Prüffristen sind entsprechend den Betriebsbedingungen und Umgebungseinflüssen zu wählen.

Die Prüffristen werden in der Regel durch den Hersteller des hydraulischen Systems angegeben.

6.3 Verzicht auf die Prüfung

Auf die Prüfung nach Abschnitt 6.1 kann verzichtet werden, wenn die Druckflüssigkeit innerhalb der in der Betriebsanleitung für das hydraulische System festgelegten Zeitabständen erneuert wird.

7 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Regeln sind anzuwenden ab April 1997, soweit nicht Bestimmungen dieser Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Hydraulikflüssigkeiten" vom Oktober 1987.

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