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3.4 Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen

3.4.1 Allgemeines

Hat die Risikobeurteilung ergeben, dass eine Personen-Notsignal-Anlage zur Überwachung der gefährlichen Alleinarbeit geeignet und zulässig ist, sind vor einem Einsatz die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.4.2 zu erfüllen. Siehe auch Abschnitt 3.2 "Verbot von Einzelarbeitsplätzen".

Geeignet sind z.B. Personen-Notsignal-Anlagen, die der Vornorm DIN V VDE V 0825-1 entsprechen und die eine Bauartprüfung durchlaufen haben.

Der Einsatz einer PNA unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) nach DIN V VDE V 0825-11 ist ebenfalls möglich, aber nur zulässig, wenn alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen dieser Regel erfüllt sind; siehe auch BGI/GUV-I 5032, Abschnitt 7.

3.4.2 Voraussetzungen für den Einsatz

  1. Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn ihre bestimmungsgemäße Funktionsweise unter betriebsüblichen Umgebungsbedingungen nachgewiesen worden ist.
    Vor dem Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen ist zu überprüfen, ob die Funkstrecke zur Personen-Notsignal-Empfangszentrale, unter Berücksichtigung der örtlichen und betriebsüblichen Gegebenheiten gewährleistet ist. Dies kann z.B. durch Funkfeldmessungen erfolgen. Funkschatten können durch die Installation von Relaisstationen überbrückt werden. Gegebenenfalls sind z.B. nach baulichen Veränderungen Wiederholungsmessungen erforderlich.
    Es empfiehlt sich, vor der endgültigen Inbetriebnahme einen mehrwöchige Probebetrieb unter konkreten Arbeitsbedingungen durchzuführen, unter Berücksichtigung der für den Probebetrieb erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
  2. Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn sie über die erforderlichen Funktionen und Reaktionszeiten nach den Forderungen der nachfolgenden Tabelle 6 verfügt.
    Tabelle 6: Höchstzulässige Reaktionszeiten
    AlarmartReaktionszeit
    PNAPNA-S
    Willensabhängiger Personen-Alarm< 2 Sekunden< 30 Sekunden d bei Sprechverkehr sonst < 2 Sekunden
    Voralarm< 15 Sekunden< 15 Sekunden
    Willensunabhängiger Personen-Alarm einschließlich Voralarm 
    Lagealarm< 90 Sekunden< 90 Sekunden
    Ruhealarm< 90 Sekunden< 90 Sekunden
    Zeitalarm< 15 Minuten< 15 Minuten
    Willensunabhängiger Personen-Alarm 
    Verlustalarm *< 30 Sekunden< 30 Sekunden
    Fluchtalarm *< 10 Sekunden< 30 Sekunden
    * Anmerkung: Voralarm wird nicht zwingend vorgeschrieben 
    Technischer Alarm
    ** Ausnahmen können nach betrieblichen Gegebenheiten erforderlich werden.
    < 10 Minuten**< 10 Minuten**
  3. Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn sichergestellt ist, dass von der Personen-Notsignal-Empfangszentrale bei Personen-Alarm die Hilfsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet werden.
    Die Einleitung von Hilfsmaßnahmen ist sicherzustellen, z.B. durch ständig in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale anwesende Personen, oder durch automatische Weiterleitung des Personen-Alarms, z.B. über Telefonwählgeräte, an eine Stelle, welche die Hilfsmaßnahmen einleiten kann.
  4. Der Unternehmer darf eine Personen-Notsignal-Anlage nur einsetzen, wenn sichergestellt ist, dass die Lokalisierung des allein Arbeitenden bei Personen-Alarm jederzeit gewährleistet ist.
    Dies kann bei ortsgebundenen Arbeiten z.B. durch besondere Aufzeichnungen in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale erfolgen.

    Dies kann bei ortsungebundenen Arbeiten durch technische Maßnahmen erfolgen z.B.

    Die jeweilige Maßnahme für die Ortsbestimmung des allein Arbeitenden ist entsprechend der Struktur und Ausdehnung des Betriebes zu wählen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass z.B. das Rettungspersonal unverzüglich zu dem allein Arbeitenden gelangen kann.

Bild 2: Beispiel für die Lokalisierung des Alleinarbeiters

3.4.3 Technischer Alarm, Ausfall der Personen-Notsignal-Anlagen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Ausfall der Personen-Notsignal-Anlage bzw. bei Technischem Alarm gefährliche Alleinarbeiten bis zur Beseitigung der Störungen unverzüglich anderweitig überwacht oder eingestellt werden.
Die Überwachung kann z.B. durch eine zweite Person erfolgen.

3.4.4 Dokumentation von Alarmen

Jeder Personen-Alarm und jeder Technische Alarm muss dokumentiert werden.
Da alle Personen-Notsignal-Empfangszentralen über entsprechende Schnittstellen verfügen, empfiehlt es sich, die Dokumentation der Alarme automatisch z.B. über Protokolldrucker oder andere Aufzeichnungseinrichtungen durchzuführen.

3.4.5 Zurücksetzung in Betriebsstellung

Personen-Notsignal-Geräte dürfen nach Personen-Alarm nur in Absprache mit der Personen-Notsignal-Empfangszentrale in Betriebsstellung zurückgesetzt werden, nachdem die notwendigen Hilfsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Die Mitnahme von Einrichtungen für das Zurücksetzen in Betriebsstellung der Personen-Notsignal-Geräte durch die allein Arbeitenden ist nicht zulässig.

Die akustische Anzeige eines Personen-Alarms bzw. optische und akustische Anzeige eines Technischen Alarms darf in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale erst gelöscht werden, nachdem Maßnahmen, z.B. zur Ersten Hilfe bzw. nach Abschnitt 3.4.3, eingeleitet worden sind.

Die optische Anzeige eines Personen-Alarms in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale darf erst gelöscht werden, nachdem die Personen-Notsignal-Geräte in Betriebsstellung zurückgesetzt worden sind.

3.4.6 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat für den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen eine Betriebsanweisung zu erstellen, die Angaben über den sicheren Betrieb der Personen-Notsignal-Anlagen, das Verhalten bei Personen-Alarmen und bei Störungen enthält. Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.

Musterbeispiel siehe www.dguv.de (Webcode d35669)
Siehe §§ 6 und 15 Arbeitsschutzgesetz.

3.4.7 Unterweisung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Personen-Notsignal-Geräten und die in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale beschäftigten Versicherten vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung unterwiesen werden.

Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

3.4.8 Alarmübung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor der ersten Inbetriebnahme von Personen-Notsignal-Anlagen und danach mindestens einmal jährlich, bei einer Alarmübung die Wirksamkeit aller geplanten betrieblichen Hilfsmaßnahmen geprüft wird.

3.4.9 Beschäftigungsbeschränkung

Der Unternehmer darf in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale nur geeignete Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung unterwiesen sind. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit

  1. dies zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
Siehe § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Fachkundige Aufsicht (Aufsichtführender) ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

3.4.10 Funktionstest

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personen-Notsignal-Anlagen vor Arbeitsaufnahme durch Funktionstest und Inaugenscheinnahme auf einwandfreien Zustand geprüft werden.

3.4.11 Aus- und Rückgabe der Personen-Notsignal-Geräte

Träger von Personen-Notsignal-Geräten haben die für ihre Arbeiten vorgesehenen Personen-Notsignal-Geräte persönlich in Empfang zu nehmen, bestimmungsgemäß anzulegen und bei unterbrochener oder nach beendeter Arbeit persönlich zurückzugeben. Beim Einsatz sind der Zeitpunkt der Ausgabe und Rückgabe sowie ggf. die Einsatzbereiche zu dokumentieren.

Aus- und Rückgabestelle kann z.B. die innerbetriebliche Personen-Notsignal-Empfangszentrale sein.

Werden am Personen-Notsignal-Gerät Mängel festgestellt, sind die Geräte unverzüglich persönlich zurückzugeben.

Mängel können z.B. bei dem arbeitstäglichen Funktionstest festgestellt werden.

3.4.12 Betrieb, Wartung, Änderung und Instandsetzung

Personen-Notsignal-Anlagen dürfen entsprechend den Herstellerangaben keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können. Derartige Einflüsse können z.B. aggressive Atmosphäre, extreme Temperaturen sein.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personen-Notsignal-Anlagen entsprechend den Herstellerangaben gewartet werden.

Personen-Notsignal-Anlagen dürfen nur vom Hersteller oder von vom Hersteller beauftragten Personen geändert oder instand gesetzt werden.

Änderungen sind z.B.

3.4.13 Prüfungen

Der Unternehmer hat nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung Personen-Notsignal-Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Instandsetzungsarbeiten eine befähigte Person prüfen zu lassen.

Befähigte Person ist, wer durch seine Berufsausbildung, seine Berufserfahrung und seine zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von PNA verfügt.

Dies sind z.B. Kundendienstmonteure der Hersteller von Personen-Notsignal-Anlagen-Hersteller.

Der Unternehmer hat Personen-Notsignal-Anlagen entsprechend den Benutzungsbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf (mindestens jährlich), auf ihren einwandfreien Zustand und Funktionsfähigkeit durch eine befähigte Person prüfen zu lassen.

Die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 3.4.13 sind in einem Prüfbericht zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.


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Ablaufschema für die Entscheidung des Einsatzes von Personen-Notsignal-Anlagen bei EinzelarbeitsplätzenAnhang 1


Die Ziffern im Ablaufdiagramm bedeuten im Einzelnen:

(1)Einzelarbeitsplatz außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen.
(2)Gefährdungsfaktoren entsprechend Tabelle 1.
(3)Ermittlung der Gefährdungsziffer GZ nach Tabelle 2.
(4)Ermittlung der Notfallwahrscheinlichkeit NW nach Tabelle 3.
(5)Randbedingungen zur Auswahl beachten, z.B. Alarmart.
(6)Bewertung der Zeit, die bis zum Beginn der Hilfsmaßnahmen EV nach Tabelle 4 vergehen kann.
(7)Der Wert von maximal 30 bedeutet akzeptables Risiko. Damit ist Alleinarbeit möglich.



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Maßnahmen im Alarmfall beim Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bis zum Beginn von HilfsmaßnahmenAnhang 2


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Leitfaden für den Einsatz von Personen-Notsignal-AnlagenAnhang 3


Siehe "Leitlinie zum Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen zum Einsatz bei gefährlichen Alleinarbeiten "www.dguv.de Webcode: d35669.

Leere Felder ausfüllen; ja () oder nein () ankreuzen!

A. Gefährdungsermittlung mit Risikobeurteilung am vorgesehenen Einzelarbeitsplatz
1Prüfen der Zulässigkeit des vorgesehenen Einzelarbeitsplatzes
1.1Bezeichnung des vorgesehenen Einzelarbeitsplatzes
 
 
1.2Was wird gemacht?
 
 
Wo wird gearbeitet?
(Falls an wechselnden Arbeitsplätzen gearbeitet wird, dies bitte angeben)
 
 
 
Wie werden die Arbeiten durchgeführt? (z.B. Angabe von Hilfsmitteln; Umgebungsbedingungen)
 
 
Wann wird gearbeitet? (z.B. Zeitangabe, Wochenende)
 
 
Wer führt die Arbeit durch? (Name[n])
 
 
 
1.3Prüfen, ob die vorgesehene Arbeit in Vorschriften geregelt ist ?
janein  
Ist die Einzelarbeit durch Vorschriften bereits geregelt oder verboten?
ja→ Vorschriften einhalten gegebenenfalls weiter mit Gefährdungsfaktor B
nein → dann weiter mit Abschnitt 2
2Ermittlung der Gefährdungsfaktoren und Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie Art der Überwachung
2.1Schritte zum Ausfüllen der nachstehenden Tabelle

Die für Einzelarbeit vorgesehenen Tätigkeiten A einzeln auflisten. Dann sind jeder Tätigkeit die Gefährdungsfaktoren B zuzuordnen. Für die ermittelten Gefährdungsfaktoren B ist eine Einstufung der gemeinsamen Gefährdungsstufe C vorzunehmen. Dieser Gefährdungsstufe C ist die dazugehörige Gefährdungsziffer GZ zuzuordnen. Jeder Tätigkeit A ist die Wahrscheinlichkeit des Notfalles D zuzuordnen und mit der Bewertungsziffer NW auszudrücken.
Anmerkungen: Bei mehreren Gefährdungsfaktoren B einer bestimmten Tätigkeit A ist die Bewertungsziffer NW um mindestens 1 zu erhöhen.
Pro Tätigkeit A ist ein Produkt GZ x NW zu bilden.


Beurteilung der Arbeitsbedingungen eines Einzelarbeitsplatzes

TätigkeitB
Gefährdungsfaktoren 1
C
Gefährdungsstufe 2
GZ 3D
Wahrscheinlichkeit eines Notfalls 4
NW 5GZ x NW
Aus Tabelle 1Gering, erhöht, kritisch1 bis 10Gering, mäßig, hoch1 bis 10 

Beachte: Bei mehr als einem Gefährdungsfaktor einer bestimmten Tätigkeit ist die Ziffer NW um mindestens 1 zu erhöhen!

1 Aus Tabelle 1 "Mögliche Gefährdungsfaktoren" entnehmen und gegebenenfalls ergänzen

2 Aus Tabelle 2 "Einteilung nach Gefährdungsstufen": Festlegung der Gefährdungsziffer

3 Aus Tabelle 2 "Einteilung nach Gefährdungsstufen": Festlegung der Gefährdungsziffer
Gefährdungsziffer GZ = Kennziffer zur Beurteilung einer Gefährdung, siehe Tabelle 2

4 Aus Tabelle 3 "Wahrscheinlichkeit eines Notfalls"

5 Aus Tabelle 3 "Wahrscheinlichkeit eines Notfalls" Bewertungsziffer NW = Kennziffer zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Notfalls, siehe Tabelle 3

2.2Liegen kritische Gefährdungsstufen vor?
nein→ weiter mit Abschnitt 2.2.1
ja→ Ist die Notfallwahrscheinlichkeit hoch?
ja→ dann vorhandene technische oder organisatorische Maßnahmen zusätzlich verbessern
 → zurück nach Abschnitt 2
nein→ weiter mit Abschnitt 2.2.3
2.2.1Liegen erhöhte Gefährdungsstufen vor?
nein→ dann Ende
ja→ dann weiter mit Abschnitt 2.2.2
2.2.2Ist die Notfallwahrscheinlichkeit hoch?
ja → weiter mit Abschnitt 2.2.3
nein→ Art der Überwachung festlegen z.B. Kontrollgänge, dabei Häufigkeit festlegen oder Telefon; dann Ende.
"Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032) Personen-Notsignal-Anlagen nicht zwingend vorgeschrieben aber möglich. Wenn eine PNA verwendet, dann weiter mit Abschnitt 3.2.
2.2.3Art der ständigen Überwachung festlegen

z.B. Personen-Notsignal-Anlagen oder Videoeinrichtung im Dauerbetrieb.

3Ermittlung der Wirksamkeit rechtzeitiger Hilfsmaßnahmen
3.1Ist die lückenlose Überwachung des Einzelarbeitsplatzes während der Tätigkeit sichergestellt?
ja→ dann weiter mit Abschnitt 3.2
nein→ dann weiter mit Abschnitt 5
3.2Der Zeitbedarf bis zum Beginn der Einleitung von Hilfsmaßnahmen beträgt 1:
(bitte ankreuzen)
unter 5 Minuten→ EV = 0 dann weiter mit Abschnitt 4
5 Minuten bis 10 Minuten→ EV = 1 dann weiter mit Abschnitt 4
10 Minuten bis 15 Minuten→ EV = 2 dann weiter mit Abschnitt 4
Beträgt die Zeit bis zum Beginn der Hilfsmaßnahmen mehr als 15 Minuten, ist z.B. die Effektivität der Rettungskette nicht gewährleistet.

Anhang 2 "Maßnahmen im Alarmfall bei Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen" zeigt, welche organisatorischen Voraussetzungen zum Einhalten der Zeiten nach Tabelle 4 gefordert sind.

Über 15 Minuten→ dann weiter mit Abschnitt 5
4Risikobeurteilung für den vorgesehenen Einzelarbeitsplatz beim Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage

Es ist der höchste Wert GZ x NW aus der Tabelle "Beurteilung der Arbeitsbedingungen eines Einzelarbeitsplatzes" zu entnehmen. Eine Tätigkeit mit gleich großem Produkt GZ x NW ist bei unterschiedlichem NW das Produkt mit dem höchsten Wert NW zu berücksichtigen!

GZ x NW =[..] 
Dieser ermittelte Wert ist mit dem Wert der Bewertungsziffer EV aus Abschnitt 3.2 zu verknüpfen.

R = GZ x NW + EV x NW

R =+[..]x[..]=  
Ist der errechnete Wert R < 30?
ja → dann ist eine Alleinarbeit möglich
nein → dann weiter zu Abschnitt 5.
5Kann auf den Einzelarbeitsplatz verzichtet werden?
ja → dann Ende
nein → dann technische oder organisatorische Maßnahmen treffen und erneut zurück zu Abschnitt 2.
1 Aus Tabelle 4 "Bewertung der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen am Einzelarbeitsplatz"
B. Checkliste, die für den Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage am vorgesehenen Einzelarbeitsplatz zu berücksichtigen ist
1.Folgende Personen wurden bei der Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung des vorgesehenen Einzelarbeitsplatzes beteiligt:
Für die Tätigkeit vorgesehene Mitarbeiter  
Fachkraft für Arbeitssicherheit  
Betriebsarzt  
Sicherheitsbeauftragter  
Betriebsrat / Personalvertretung  
Vertreter der zuständigen Berufsgenossenschaft  
2.Sind die für die Tätigkeit vorgesehenen Mitarbeiter geistig und körperlich geeignet?
ja → dann Einsatz möglich
nein → dann geeignete Mitarbeiter mit der Alleinarbeit beauftragen
3.Ist die ordnungsgemäße Funktion der für den Einzelarbeitsplatz vorgesehenen Personen-Notsignal-Anlage nachgewiesen?

Die ordnungsgemäße Funktion der für den Einzelarbeitsplatz vorgesehenen Personen-Notsignal-Anlage ist nachgewiesen, wenn

  • Funkfeldmessung oder anderer Funktionsnachweis und
  • Einhalten der nach Tabelle 6 höchstzulässigen Reaktionszeiten und
  • unverzügliches und gesichertes Lokalisieren des allein Arbeitenden sichergestellt ist.
 ja  
 nein → dann Einsatz der vorgesehenen Personen-Notsignal-Anlage nicht möglich
4.Bei Ausfall der vorgesehenen Personen-Notsignal-Anlage ist eine anderweitige Überwachung durch folgende Ersatzmaßnahmen sichergestellt.
 
 
 
5..Die vorgesehene Personen-Notsignal-Anlage einschließlich Einleitung der Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen wird bei Inbetriebnahme und mindestens jährlich geprüft durch:
(bitte eintragen)
 
 
6.Jeder durch die Personen-Notsignal-Anlage ausgelöste Alarm wird wie folgt dokumentiert:
(Zutreffendes bitte ankreuzen!)
Alarmbuch  
Protokolldrucker  
Speicherung in EDV  
 
 
7.Die Rückstellung der Personen-Notsignal-Anlage nach einem Personenalarm erfolgt
durch (Zutreffendes bitte eintragen!)
 
8.Die Betriebsanweisung für den Einsatz der vorgesehenen Personen-Notsignal-Anlage ist erstellt und wird aktualisiert durch:
 
9.Die Träger der Personen-Notsignal-Geräte und die Bediener der Empfangszentrale sind unterwiesen und ausgebildet worden:
ja  
Sie werden mindestens jährlich unterwiesen durch:
 
10.Die ordnungsgemäße Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung ist sichergestellt?
ja  
   
OrtDatumUnterschrift


.

Vorschriften, Regeln und InformationenAnhang 4


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

Arbeitsschutzgesetz,

Betriebssicherheitsverordnung,

Arbeitsstättenverordnung,

Jugendarbeitsschutzgesetz,

11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV).

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),

Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3),

"Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032)

3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Postfach 12 23 05, 10591 Berlin.

DIN V VDE V 0825-1Überwachungsanlagen - Drahtlose Personen-Notsignal- Anlagen für gefährliche Alleinarbeiten - Teil 1: Geräte- und Prüfanforderungen
DIN V VDE V 0825-11Überwachungsanlagen - Drahtlose Personen-Notsignal- Anlagen für Alleinarbeiten - Teil 11: Geräte- und Prüfanforderungen für Personen-Notsignal- Anlagen unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze

4. Internet-Links

www.dguv.de/psa

Sachgebiet PNA Web-Code d35669


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