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3.4 Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen
3.4.1 Allgemeines
Hat die Risikobeurteilung ergeben, dass eine Personen-Notsignal-Anlage zur Überwachung der gefährlichen Alleinarbeit geeignet und zulässig ist, sind vor einem Einsatz die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.4.2 zu erfüllen. Siehe auch Abschnitt 3.2 "Verbot von Einzelarbeitsplätzen".
Geeignet sind z.B. Personen-Notsignal-Anlagen, die der Vornorm DIN V VDE V 0825-1 entsprechen und die eine Bauartprüfung durchlaufen haben.
Der Einsatz einer PNA unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) nach DIN V VDE V 0825-11 ist ebenfalls möglich, aber nur zulässig, wenn alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen dieser Regel erfüllt sind; siehe auch BGI/GUV-I 5032, Abschnitt 7.
3.4.2 Voraussetzungen für den Einsatz
Alarmart | Reaktionszeit | |
PNA | PNA-S | |
Willensabhängiger Personen-Alarm | < 2 Sekunden | < 30 Sekunden d bei Sprechverkehr sonst < 2 Sekunden |
Voralarm | < 15 Sekunden | < 15 Sekunden |
Willensunabhängiger Personen-Alarm einschließlich Voralarm | ||
Lagealarm | < 90 Sekunden | < 90 Sekunden |
Ruhealarm | < 90 Sekunden | < 90 Sekunden |
Zeitalarm | < 15 Minuten | < 15 Minuten |
Willensunabhängiger Personen-Alarm | ||
Verlustalarm * | < 30 Sekunden | < 30 Sekunden |
Fluchtalarm * | < 10 Sekunden | < 30 Sekunden |
* Anmerkung: Voralarm wird nicht zwingend vorgeschrieben | ||
Technischer Alarm ** Ausnahmen können nach betrieblichen Gegebenheiten erforderlich werden. | < 10 Minuten** | < 10 Minuten** |
Dies kann bei ortsungebundenen Arbeiten durch technische Maßnahmen erfolgen z.B.
Die jeweilige Maßnahme für die Ortsbestimmung des allein Arbeitenden ist entsprechend der Struktur und Ausdehnung des Betriebes zu wählen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass z.B. das Rettungspersonal unverzüglich zu dem allein Arbeitenden gelangen kann.
Bild 2: Beispiel für die Lokalisierung des Alleinarbeiters
3.4.3 Technischer Alarm, Ausfall der Personen-Notsignal-Anlagen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Ausfall der Personen-Notsignal-Anlage bzw. bei Technischem Alarm gefährliche Alleinarbeiten bis zur Beseitigung der Störungen unverzüglich anderweitig überwacht oder eingestellt werden.
Die Überwachung kann z.B. durch eine zweite Person erfolgen.
3.4.4 Dokumentation von Alarmen
Jeder Personen-Alarm und jeder Technische Alarm muss dokumentiert werden.
Da alle Personen-Notsignal-Empfangszentralen über entsprechende Schnittstellen verfügen, empfiehlt es sich, die Dokumentation der Alarme automatisch z.B. über Protokolldrucker oder andere Aufzeichnungseinrichtungen durchzuführen.
3.4.5 Zurücksetzung in Betriebsstellung
Personen-Notsignal-Geräte dürfen nach Personen-Alarm nur in Absprache mit der Personen-Notsignal-Empfangszentrale in Betriebsstellung zurückgesetzt werden, nachdem die notwendigen Hilfsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Die Mitnahme von Einrichtungen für das Zurücksetzen in Betriebsstellung der Personen-Notsignal-Geräte durch die allein Arbeitenden ist nicht zulässig.
Die akustische Anzeige eines Personen-Alarms bzw. optische und akustische Anzeige eines Technischen Alarms darf in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale erst gelöscht werden, nachdem Maßnahmen, z.B. zur Ersten Hilfe bzw. nach Abschnitt 3.4.3, eingeleitet worden sind.
Die optische Anzeige eines Personen-Alarms in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale darf erst gelöscht werden, nachdem die Personen-Notsignal-Geräte in Betriebsstellung zurückgesetzt worden sind.
3.4.6 Betriebsanweisung
Der Unternehmer hat für den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen eine Betriebsanweisung zu erstellen, die Angaben über den sicheren Betrieb der Personen-Notsignal-Anlagen, das Verhalten bei Personen-Alarmen und bei Störungen enthält. Die Versicherten haben die Betriebsanweisung zu beachten.
Musterbeispiel siehe www.dguv.de (Webcode d35669)
Siehe §§ 6 und 15 Arbeitsschutzgesetz.
3.4.7 Unterweisung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Träger von Personen-Notsignal-Geräten und die in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale beschäftigten Versicherten vor Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung unterwiesen werden.
Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).
3.4.8 Alarmübung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor der ersten Inbetriebnahme von Personen-Notsignal-Anlagen und danach mindestens einmal jährlich, bei einer Alarmübung die Wirksamkeit aller geplanten betrieblichen Hilfsmaßnahmen geprüft wird.
3.4.9 Beschäftigungsbeschränkung
Der Unternehmer darf in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale nur geeignete Versicherte beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut und unter Berücksichtigung der Betriebsanweisung unterwiesen sind. Dies gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher, soweit
Siehe § 22 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz.
Fachkundige Aufsicht (Aufsichtführender) ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
3.4.10 Funktionstest
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personen-Notsignal-Anlagen vor Arbeitsaufnahme durch Funktionstest und Inaugenscheinnahme auf einwandfreien Zustand geprüft werden.
3.4.11 Aus- und Rückgabe der Personen-Notsignal-Geräte
Träger von Personen-Notsignal-Geräten haben die für ihre Arbeiten vorgesehenen Personen-Notsignal-Geräte persönlich in Empfang zu nehmen, bestimmungsgemäß anzulegen und bei unterbrochener oder nach beendeter Arbeit persönlich zurückzugeben. Beim Einsatz sind der Zeitpunkt der Ausgabe und Rückgabe sowie ggf. die Einsatzbereiche zu dokumentieren.
Aus- und Rückgabestelle kann z.B. die innerbetriebliche Personen-Notsignal-Empfangszentrale sein.
Werden am Personen-Notsignal-Gerät Mängel festgestellt, sind die Geräte unverzüglich persönlich zurückzugeben.
Mängel können z.B. bei dem arbeitstäglichen Funktionstest festgestellt werden.
3.4.12 Betrieb, Wartung, Änderung und Instandsetzung
Personen-Notsignal-Anlagen dürfen entsprechend den Herstellerangaben keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen können. Derartige Einflüsse können z.B. aggressive Atmosphäre, extreme Temperaturen sein.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Personen-Notsignal-Anlagen entsprechend den Herstellerangaben gewartet werden.
Personen-Notsignal-Anlagen dürfen nur vom Hersteller oder von vom Hersteller beauftragten Personen geändert oder instand gesetzt werden.
Änderungen sind z.B.
3.4.13 Prüfungen
Der Unternehmer hat nach § 10 der Betriebssicherheitsverordnung Personen-Notsignal-Anlagen vor der ersten Inbetriebnahme und nach Instandsetzungsarbeiten eine befähigte Person prüfen zu lassen.
Befähigte Person ist, wer durch seine Berufsausbildung, seine Berufserfahrung und seine zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von PNA verfügt.
Dies sind z.B. Kundendienstmonteure der Hersteller von Personen-Notsignal-Anlagen-Hersteller.
Der Unternehmer hat Personen-Notsignal-Anlagen entsprechend den Benutzungsbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf (mindestens jährlich), auf ihren einwandfreien Zustand und Funktionsfähigkeit durch eine befähigte Person prüfen zu lassen.
Die Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 3.4.13 sind in einem Prüfbericht zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.
Ablaufschema für die Entscheidung des Einsatzes von Personen-Notsignal-Anlagen bei Einzelarbeitsplätzen | Anhang 1 |
Die Ziffern im Ablaufdiagramm bedeuten im Einzelnen:
(1) | Einzelarbeitsplatz außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen. |
(2) | Gefährdungsfaktoren entsprechend Tabelle 1. |
(3) | Ermittlung der Gefährdungsziffer GZ nach Tabelle 2. |
(4) | Ermittlung der Notfallwahrscheinlichkeit NW nach Tabelle 3. |
(5) | Randbedingungen zur Auswahl beachten, z.B. Alarmart. |
(6) | Bewertung der Zeit, die bis zum Beginn der Hilfsmaßnahmen EV nach Tabelle 4 vergehen kann. |
(7) | Der Wert von maximal 30 bedeutet akzeptables Risiko. Damit ist Alleinarbeit möglich. |
Maßnahmen im Alarmfall beim Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen | Anhang 2 |
Leitfaden für den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen | Anhang 3 |
Siehe "Leitlinie zum Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen zum Einsatz bei gefährlichen Alleinarbeiten "www.dguv.de Webcode: d35669.
Leere Felder ausfüllen; ja () oder nein () ankreuzen!
A. Gefährdungsermittlung mit Risikobeurteilung am vorgesehenen Einzelarbeitsplatz | |||||
1 | Prüfen der Zulässigkeit des vorgesehenen Einzelarbeitsplatzes | ||||
1.1 | Bezeichnung des vorgesehenen Einzelarbeitsplatzes | ||||
1.2 | Was wird gemacht? | ||||
Wo wird gearbeitet? (Falls an wechselnden Arbeitsplätzen gearbeitet wird, dies bitte angeben) | |||||
Wie werden die Arbeiten durchgeführt? (z.B. Angabe von Hilfsmitteln; Umgebungsbedingungen) | |||||
Wann wird gearbeitet? (z.B. Zeitangabe, Wochenende) | |||||
Wer führt die Arbeit durch? (Name[n]) | |||||
1.3 | Prüfen, ob die vorgesehene Arbeit in Vorschriften geregelt ist ? | ||||
ja | nein | ||||
Ist die Einzelarbeit durch Vorschriften bereits geregelt oder verboten? | |||||
ja | → Vorschriften einhalten gegebenenfalls weiter mit Gefährdungsfaktor B | ||||
nein | → dann weiter mit Abschnitt 2 | ||||
2 | Ermittlung der Gefährdungsfaktoren und Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie Art der Überwachung | ||||
2.1 | Schritte zum Ausfüllen der nachstehenden Tabelle
Die für Einzelarbeit vorgesehenen Tätigkeiten A einzeln auflisten.
Dann sind jeder Tätigkeit die Gefährdungsfaktoren B zuzuordnen.
Für die ermittelten Gefährdungsfaktoren B ist eine Einstufung der gemeinsamen Gefährdungsstufe C vorzunehmen.
Dieser Gefährdungsstufe C ist die dazugehörige Gefährdungsziffer GZ zuzuordnen.
Jeder Tätigkeit A ist die Wahrscheinlichkeit des Notfalles D zuzuordnen und mit der Bewertungsziffer NW auszudrücken. |
Beurteilung der Arbeitsbedingungen eines Einzelarbeitsplatzes
Tätigkeit | B Gefährdungsfaktoren 1 | C Gefährdungsstufe 2 | GZ 3 | D Wahrscheinlichkeit eines Notfalls 4 | NW 5 | GZ x NW |
Aus Tabelle 1 | Gering, erhöht, kritisch | 1 bis 10 | Gering, mäßig, hoch | 1 bis 10 | ||
Beachte: Bei mehr als einem Gefährdungsfaktor einer bestimmten Tätigkeit ist die Ziffer NW um mindestens 1 zu erhöhen!
1 Aus Tabelle 1 "Mögliche Gefährdungsfaktoren" entnehmen und gegebenenfalls ergänzen2 Aus Tabelle 2 "Einteilung nach Gefährdungsstufen": Festlegung der Gefährdungsziffer
3 Aus Tabelle 2 "Einteilung nach Gefährdungsstufen": Festlegung der Gefährdungsziffer
Gefährdungsziffer GZ = Kennziffer zur Beurteilung einer Gefährdung, siehe Tabelle 24 Aus Tabelle 3 "Wahrscheinlichkeit eines Notfalls"
5 Aus Tabelle 3 "Wahrscheinlichkeit eines Notfalls" Bewertungsziffer NW = Kennziffer zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Notfalls, siehe Tabelle 3
2.2 | Liegen kritische Gefährdungsstufen vor? | |||||||||||||||||||||
nein | → weiter mit Abschnitt 2.2.1 | |||||||||||||||||||||
ja | → Ist die Notfallwahrscheinlichkeit hoch? | |||||||||||||||||||||
ja | → dann vorhandene technische oder organisatorische Maßnahmen zusätzlich verbessern | |||||||||||||||||||||
→ zurück nach Abschnitt 2 | ||||||||||||||||||||||
nein | → weiter mit Abschnitt 2.2.3 | |||||||||||||||||||||
2.2.1 | Liegen erhöhte Gefährdungsstufen vor? | |||||||||||||||||||||
nein | → dann Ende | |||||||||||||||||||||
ja | → dann weiter mit Abschnitt 2.2.2 | |||||||||||||||||||||
2.2.2 | Ist die Notfallwahrscheinlichkeit hoch? | |||||||||||||||||||||
ja | → weiter mit Abschnitt 2.2.3 | |||||||||||||||||||||
nein | → Art der Überwachung festlegen z.B. Kontrollgänge, dabei Häufigkeit festlegen oder Telefon; dann Ende. | |||||||||||||||||||||
"Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032) Personen-Notsignal-Anlagen nicht zwingend vorgeschrieben aber möglich. Wenn eine PNA verwendet, dann weiter mit Abschnitt 3.2. | ||||||||||||||||||||||
2.2.3 | Art der ständigen Überwachung festlegen
z.B. Personen-Notsignal-Anlagen oder Videoeinrichtung im Dauerbetrieb. | |||||||||||||||||||||
3 | Ermittlung der Wirksamkeit rechtzeitiger Hilfsmaßnahmen | |||||||||||||||||||||
3.1 | Ist die lückenlose Überwachung des Einzelarbeitsplatzes während der Tätigkeit sichergestellt? | |||||||||||||||||||||
ja | → dann weiter mit Abschnitt 3.2 | |||||||||||||||||||||
nein | → dann weiter mit Abschnitt 5 | |||||||||||||||||||||
3.2 | Der Zeitbedarf bis zum Beginn der Einleitung von Hilfsmaßnahmen beträgt 1: (bitte ankreuzen) | |||||||||||||||||||||
unter 5 Minuten | → EV = 0 dann weiter mit Abschnitt 4 | |||||||||||||||||||||
5 Minuten bis 10 Minuten | → EV = 1 dann weiter mit Abschnitt 4 | |||||||||||||||||||||
10 Minuten bis 15 Minuten | → EV = 2 dann weiter mit Abschnitt 4 | |||||||||||||||||||||
Beträgt die Zeit bis zum Beginn der Hilfsmaßnahmen mehr als 15 Minuten, ist z.B. die Effektivität der Rettungskette nicht gewährleistet.
Anhang 2 "Maßnahmen im Alarmfall bei Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen" zeigt, welche organisatorischen Voraussetzungen zum Einhalten der Zeiten nach Tabelle 4 gefordert sind. | ||||||||||||||||||||||
Über 15 Minuten | → dann weiter mit Abschnitt 5 | |||||||||||||||||||||
4 | Risikobeurteilung für den vorgesehenen Einzelarbeitsplatz beim Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage
Es ist der höchste Wert GZ x NW aus der Tabelle "Beurteilung der Arbeitsbedingungen eines Einzelarbeitsplatzes" zu entnehmen. Eine Tätigkeit mit gleich großem Produkt GZ x NW ist bei unterschiedlichem NW das Produkt mit dem höchsten Wert NW zu berücksichtigen! | |||||||||||||||||||||
GZ x NW = | [..] | |||||||||||||||||||||
Dieser ermittelte Wert ist mit dem Wert der Bewertungsziffer EV aus Abschnitt 3.2 zu verknüpfen.
R = GZ x NW + EV x NW | ||||||||||||||||||||||
R = | + | [..] | x | [..] | = | |||||||||||||||||
Ist der errechnete Wert R < 30? | ||||||||||||||||||||||
ja | → dann ist eine Alleinarbeit möglich | |||||||||||||||||||||
nein | → dann weiter zu Abschnitt 5. | |||||||||||||||||||||
5 | Kann auf den Einzelarbeitsplatz verzichtet werden? | |||||||||||||||||||||
ja | → dann Ende | |||||||||||||||||||||
nein | → dann technische oder organisatorische Maßnahmen treffen und erneut zurück zu Abschnitt 2. | |||||||||||||||||||||
1 Aus Tabelle 4 "Bewertung der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen am Einzelarbeitsplatz" | ||||||||||||||||||||||
B. Checkliste, die für den Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage am vorgesehenen Einzelarbeitsplatz zu berücksichtigen ist | ||||||||||||||||||||||
1. | Folgende Personen wurden bei der Gefährdungsermittlung und Risikobeurteilung des vorgesehenen Einzelarbeitsplatzes beteiligt: | |||||||||||||||||||||
Für die Tätigkeit vorgesehene Mitarbeiter | ||||||||||||||||||||||
Fachkraft für Arbeitssicherheit | ||||||||||||||||||||||
Betriebsarzt | ||||||||||||||||||||||
Sicherheitsbeauftragter | ||||||||||||||||||||||
Betriebsrat / Personalvertretung | ||||||||||||||||||||||
Vertreter der zuständigen Berufsgenossenschaft | ||||||||||||||||||||||
2. | Sind die für die Tätigkeit vorgesehenen Mitarbeiter geistig und körperlich geeignet? | |||||||||||||||||||||
ja | → dann Einsatz möglich | |||||||||||||||||||||
nein | → dann geeignete Mitarbeiter mit der Alleinarbeit beauftragen | |||||||||||||||||||||
3. | Ist die ordnungsgemäße Funktion der für den Einzelarbeitsplatz vorgesehenen Personen-Notsignal-Anlage nachgewiesen?
Die ordnungsgemäße Funktion der für den Einzelarbeitsplatz vorgesehenen Personen-Notsignal-Anlage ist nachgewiesen, wenn
| |||||||||||||||||||||
ja | ||||||||||||||||||||||
nein | → dann Einsatz der vorgesehenen Personen-Notsignal-Anlage nicht möglich | |||||||||||||||||||||
4. | Bei Ausfall der vorgesehenen Personen-Notsignal-Anlage ist eine anderweitige Überwachung durch folgende Ersatzmaßnahmen sichergestellt. | |||||||||||||||||||||
5.. | Die vorgesehene Personen-Notsignal-Anlage einschließlich Einleitung der Hilfs- oder Rettungsmaßnahmen wird bei Inbetriebnahme und mindestens jährlich geprüft durch: (bitte eintragen) | |||||||||||||||||||||
6. | Jeder durch die Personen-Notsignal-Anlage ausgelöste Alarm wird wie folgt dokumentiert: (Zutreffendes bitte ankreuzen!) | |||||||||||||||||||||
Alarmbuch | ||||||||||||||||||||||
Protokolldrucker | ||||||||||||||||||||||
Speicherung in EDV | ||||||||||||||||||||||
7. | Die Rückstellung der Personen-Notsignal-Anlage nach einem Personenalarm erfolgt durch (Zutreffendes bitte eintragen!) | |||||||||||||||||||||
8. | Die Betriebsanweisung für den Einsatz der vorgesehenen Personen-Notsignal-Anlage ist erstellt und wird aktualisiert durch: | |||||||||||||||||||||
9. | Die Träger der Personen-Notsignal-Geräte und die Bediener der Empfangszentrale sind unterwiesen und ausgebildet worden: | |||||||||||||||||||||
ja | ||||||||||||||||||||||
Sie werden mindestens jährlich unterwiesen durch: | ||||||||||||||||||||||
10. | Die ordnungsgemäße Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung ist sichergestellt? | |||||||||||||||||||||
ja | ||||||||||||||||||||||
Ort | Datum | Unterschrift |
Vorschriften, Regeln und Informationen | Anhang 4 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1. Gesetze, Verordnungen
Betriebssicherheitsverordnung,
11. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV).
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1),
Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV/GUV-V A3),
"Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032)
3. Normen
Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Postfach 12 23 05, 10591 Berlin.
DIN V VDE V 0825-1 | Überwachungsanlagen - Drahtlose Personen-Notsignal- Anlagen für gefährliche Alleinarbeiten - Teil 1: Geräte- und Prüfanforderungen |
DIN V VDE V 0825-11 | Überwachungsanlagen - Drahtlose Personen-Notsignal- Anlagen für Alleinarbeiten - Teil 11: Geräte- und Prüfanforderungen für Personen-Notsignal- Anlagen unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze |
4. Internet-Links
www.dguv.de/psa
Sachgebiet PNA Web-Code d35669
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