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DGUV Regel 112-139 - Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen (BGR/GUV-R 139)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(Ausgabe 01/2004; 01/2012)
redak.
Hinweis:
Archiv 01/2004
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 4.3/1 Erste-Hilfe-Räume, 4.3/2, 3 Erste-Hilfe-Ausstattung
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (Abl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (Abl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.*)
*) BMA-Registrierung: Az: IIIB1 - 39601-2/501 |
DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen.
Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen die Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.
DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.
Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/ Betriebsarten-/ Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.
Diese Regel erläutert § 10 des Arbeitsschutzgesetzes, § 27 der Arbeitsstättenverordnung und § § 8 und 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hinsichtlich der Überwachung von allein arbeitenden Personen, die gefährliche Arbeiten ausführen, durch Personen-Notsignal-Anlagen. Damit soll sichergestellt werden, dass in einem Notfall die notwendigen Rettungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden.
Aufgenommen wurde die Risikobeurteilung für den vorgesehenen Einzelarbeitsplatz; deren Ziel es ist, zu klären, ob Alleinarbeit zulässig ist oder ob sie erst nach zusätzlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zulässig wird.
Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Regel findet Anwendung auf den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten gemäß DIN V VDE V 0825-1. Ein Verbot der Alleinarbeit bleibt durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen unberührt. Treffen andere Vorschriften oder Regeln für Arbeitsverfahren oder Arbeitsplätze spezielle Maßnahmen bei Alleinarbeit, sind diese vorrangig zu beachten.
Der Einsatz einer PNA unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) nach DIN V VDE V 0825-11 ist nur zulässig, sofern die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach BGR/GUV-R 139 erfüllt sind; siehe Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032) Abschnitt 7.
1.2 Diese Regel findet keine Anwendung auf den Einsatz von
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Durch den Voralarm soll das Auslösen eines Personen-Alarms, ohne dass ein Notfall vorliegt, verhindert werden. Das Signal kann z.B. optisch oder akustisch gegeben werden.
Die Ermittlung der Gefährdung siehe Abschnitt 3.2.1 "Gefährdungsermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen".
Das kann auch für kurzzeitige Alleinarbeiten gelten.
Ein Notfall kann z.B. bei einem Unfall, einer akuten Erkrankung bzw. einer plötzlichen Einwirkung von Gefahrstoffen, einem Überfall vorliegen.
3 Maßnahmen zur Sicherstellung einer Hilfeleistung beim Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten
3.1 Allgemeines
Nach § 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass bei einem Notfall unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Da diese Forderung insbesondere auch für Einzelarbeitsplätze gilt, hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen geeignete Maßnahmen der Überwachung zu treffen.
Nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1) hat der Unternehmer bei gefährlichen Arbeiten eine Überwachung der allein arbeitenden Person sicherzustellen. Diese Überwachung kann unter anderem auch durch Personen-Notsignal-Anlagen erfolgen.
Mit den am Körper der allein Arbeitenden zu tragenden Personen-Notsignal-Geräten kann im Notfall sowohl willensabhängig als auch willensunabhängig in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale Personen-Alarm ausgelöst werden. Die Übertragung der Notsignale erfolgt in der Regel drahtlos und wird in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale optisch und akustisch angezeigt (siehe Bild 1).
Bild 1: Schema einer Personen-Notsignal-Anlage
3.2 Verbot von Einzelarbeitsplätzen (EAP)
Ist in staatlichen oder Vorschriften der Unfallversicherungsträger die Einrichtung von Einzelarbeitsplätzen nicht zulässig, darf dieses Verbot auch nicht durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen umgangen werden.
3.3 Bereitstellung
Nachfolgend werden die bis zum Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage erforderlichen Schritte erläutert.
3.3.1 Gefährdungsermittlung und Beurteilung der Arbeitsbedingungen
3.3.1.1 Allgemeines
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Auf Grund der Beurteilung sind geeignete Maßnahmen vorzusehen und nach § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sind ganzheitlich unter Einbeziehung der physischen und psychischen Belastungen zu betrachten. Es werden alle relevanten Gefährdungsfaktoren ermittelt. Diese können der Tabelle 1 "Mögliche Gefährdungsfaktoren" der Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR/GUV-R A1, Abschnitt 2.2.1) entnommen werden.
Siehe auch Anhänge 1 bis 3.
Nach der Gefährdungsermittlung ist es erforderlich, für den Einzelarbeitsplatz eine gesonderte Risikobeurteilung durchzuführen. Die Beurteilung erfolgt anhand der in Tabelle 2 aufgeführten Gefährdungsstufen sowie der Notfallwahrscheinlichkeit (Tabelle 3) und der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen (Tabelle 4). Für die Gefährdungsstufen "Kritische Gefährdung" und "Erhöhte Gefährdung" sind zusätzliche Randbedingungen zu berücksichtigen, die aus den Tabellen 2 und 3 entnommen werden können.
Bei der Gefährdungsermittlung und bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen sollten vom Unternehmer die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt, die Personalvertretung, der Sicherheitsbeauftragte und die betroffenen Mitarbeiter hinzugezogen werden. Es wird empfohlen, den zuständigen Unfallversicherungsträger einzubeziehen.
Tabelle 1: Mögliche Gefährdungsfaktoren nach DIN EN 1050
1. | 1.1 | 1.2 | 1.3 | 1.4 |
Mechanische Gefährdung | Ungeschützt bewegte Maschinenteile | Teile mit gefährlichen Oberflächen | Bewegte Transportmittel, bewegte Arbeitsmittel | Unkontrolliert bewegte Teile |
2. | 2.1 | 2.2 | 2.3 | 2.4 |
Elektrische Gefährdung | Gefährliche Körperströme | Lichtbögen | ||
3. | 3.1 | 3.2 | 3.3 | 3.4 |
Gefahrstoffe | Gase | Dämpfe | Aerosole | Flüssigkeiten |
4. | 4.1 | 4.2 | 4.3 | 4.4 |
Biologische Gefährdung | Infektionsgefahr durch Mikroorganismen und Viren | Gentechnisch veränderte Organismen | Allergene u. toxische Stoffe von Mikroorganismen, Kleinstlebewesen,... | |
5. | 5.11 | 5.2 | 5.3 | 5.4 |
Brand- und Explosionsgefährdung | Brandgefährdung durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase | Explosionsfähige Atmosphäre | Explosivstoffe | Elektrostatische Aufladung |
6. | 6.1 | 6.2 | 6.3 | 6.4 |
Thermische Gefährdung | 6.1 Kontakt mit heißen Medien | 6.2 Kontakt mit kalten Medien | ||
7. | 7.1 | 7.2 | 7.3 | 7.4 |
Gefährdung durch spez. physikal. Einwirkungen | Lärm | Ultraschall | Ganzkörperschwingungen | Hand-Arm- Schwingungen |
8. | 8.1 | 8.2 | 8.3 | 8.4 |
Gefährdung/Belastung durch Arbeitsumgebungsbedingungen | Klima | Beleuchtung | Raumbedarf/ Verkehrswege | |
9. | 9.1 | 9.2 | 9.3 | 9.4 |
Physische Belastung / Arbeitsschwere | Schwere dynamische Arbeit | Einseitige dynamische Arbeit | Haltungsarbeit/Haltearbeit | Kombination aus statischer und dynamischer Arbeit |
10. | 10.1 | 10.2 | 10.3 | 10.4 |
Wahrnehmung und Handhabbarkeit | Informationsaufnahme | Wahrnehmungsumfang | Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmitteln | |
11. | 11.1 | 11.2 | 11.3 | 11.4 |
Sonstige Gefährdungen/Belastungen | Persönliche Schutzausrüstung (PSA) | Hautbelastung | durch Menschen | durch Tiere |
12. | 12.1 | 12.2 | 12.3 | 12.4 |
Psychische Belastungen | Arbeitstätigkeit | Arbeitsorganisation | Soziale Bedingungen | |
13. | 13.1 | 13.2 | 13.3 | 13.4 |
Organisation | Arbeitsablauf | Arbeitszeit | Qualifikation | Unterweisung |
1.5 | 1.6 | 1.7 | 1.8 | 1.9 |
Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Absturz, Stolpern, Umknicken, Fehltreten | ||||
2.5 | 2.6 | 2.7 | 2.8 | 2.9 |
3.5 | 3.6 | 3.7 | 3.8 | 3.9 |
Feststoffe | Durchgehende Reaktionen | |||
4.5 | 4.6 | 4.7 | 4.8 | 4.9 |
5.5 | 5.6 | 5.7 | 5.8 | 5.9 |
6.5 | 6.6 | 6.7 | 6.8 | 6.9 |
7.5 | 7.6 | 7.7 | 7.8 | 7.9 |
Nichtionisierende Strahlung | Ionisierende Strahlung | Elektromagnetische Felder | Arbeiten in Über- oder Unterdruck | |
8.5 | 8.6 | 8.7 | 8.8 | 8.9 |
9.5 | 9.6 | 9.7 | 9.8 | 9.9 |
10.5 | 10.6 | 10.7 | 10.8 | 10.9 |
11.5 | 11.6 | 11.7 | 11.8 | 11.9 |
durch Pflanzen und pflanzliche Produkte | ||||
12.5 | 12.6 | 12.7 | 12.8 | 12.9 |
13.5 | 13.6 | 13.7 | 13.8 | 13.9 |
Verantwortung | zu wenig Ersthelfer | zu wenig Si-Beauftragte | Jugendliche/Mütter | Betriebsanweisung |
Tabelle 2: Einteilung nach Gefährdungsstufen; Festlegung der Gefährdungsziffer
Gefährdungsstufen | Gefährdungsziffer (GZ) | |
Geringe: | Gefährdungsfaktoren (siehe Tabelle 1), die bei der allein arbeitenden Person geringe Verletzungen bzw. akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.
Die Person bleibt handlungsfähig. | 1-3 |
Erhöhte: | Gefährdungsfaktoren (siehe Tabelle 1), die bei der allein arbeitenden Person erhebliche Verletzungen bzw. akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.
Im Notfall bleibt die Person eingeschränkt handlungsfähig. | 4-6 |
Kritisch: | Gefährdungsfaktoren (siehe Tabelle 1), die bei der allein arbeitenden Person besonders schwere Verletzungen bzw. akute Beeinträchtigungen der Gesundheit bewirken können.
Im Notfall ist die Person nicht mehr handlungsfähig. | 7-10 |
3.3.1.2 Wahrscheinlichkeit eines Notfalls
Hier wird bewertet, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein Notfall überhaupt konkret auftreten kann (siehe Tabelle 3; sie wird hierin als "Notfallwahrscheinlichkeit" mit "NW" bezeichnet).
Hinweis: Bei mehr als einem Gefährdungsfaktor der Tabelle 1 oder bei einer bestimmten Tätigkeit ist die Bewertungsziffer NW um mindestens 1 zu erhöhen. Kommen zwei oder mehr Gefährdungsfaktoren zusammen, ist davon auszugehen, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Notfalls höher einzustufen ist.
Tabelle 3: Wahrscheinlichkeit eines Notfalls
Wahrscheinlichkeit eines Notfalls | Notfall- wahrscheinlichkeit NW | |
Gering | Es sind grundsätzlich keine Notfälle zu erwarten, ein Notfall ist bisher kaum aufgetreten oder vorstellbar. | 1-3 |
Mäßig | Erfahrungsgemäß sind Notfälle möglich. Unter ähnlichen Arbeitsbedingungen sind Notfälle gelegentlich aufgetreten. | 4-6 |
Hoch | Es ist auch unter normalen Umständen mit Notfällen zu rechnen. Unter ähnlichen Arbeitsbedingungen sind Notfälle wiederholt aufgetreten. | 7-10 |
3.3.1.3 Einleitung von Hilfsmaßnahmen
Für eine abschließende Beurteilung des Risikos bei gefährlichen Einzelarbeitsplätzen ist die Zeit zwischen dem Auslösen des Personen-Alarms und dem Beginn von Hilfsmaßnahmen am Ort des Geschehens mit zu berücksichtigen.
Tabelle 4: Bewertung der Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen am Einzelarbeitsplatz
Erstversorgung | Bewertungsziffer EV | |
Kurz | weniger als 5 Minuten | 0 |
Mittel | 5 bis 10 Minuten | 1 |
Lang | 10 bis 15 Minuten | 2 |
Um im Alarmfall die in der Tabelle 4 genannten Zeiten einhalten zu können, müssen betriebsbezogene organisatorische Maßnahmen bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen gewährleistet sein (z.B. Erstversorgung).
In Anhang 2 dieser Regel ist zur Orientierung eine diesbezügliche Vorgehensweise in Form eines Ablaufschemas beschrieben.
Beträgt die Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen mehr als 15 Minuten, ist die Effektivität der Rettungskette nicht gewährleistet. In solchen Fällen dürfen Personen-Notsignal-Anlagen nicht eingesetzt werden.
3.3.1.4 Risikobeurteilung
Bereits durch die Einteilung in die Gefährdungsstufen ergeben sich in Abhängigkeit der Einstufung folgende Konsequenzen:
Gefährdungsstufe gering:
Bei einer geringen Gefährdung ist eine Überwachung von Einzelarbeitsplätzen grundsätzlich nicht erforderlich.
Gefährdungsstufe erhöht:
Bei einer erhöhten Gefährdung ist eine Überwachung des Einzelarbeitsplatzes, z.B. durch Kontrollgänge oder Kontrollanrufe, erforderlich, wenn die Notfallwahrscheinlichkeit (nach Tabelle 3) nicht höher als mäßig einzustufen ist.
Ist die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch einzustufen, wird eine ständige Überwachung erforderlich, wie sie bei besonderen Gefährdungen vorgeschrieben ist.
Gefährdungsstufe kritisch:
Bei einer besonderen Gefährdung ist eine ständige Überwachung erforderlich z.B. durch:
Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn beim Vorliegen einer kritischen Gefährdung die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls (nach Tabelle 3) als hoch eingestuft werden muss.
Zur abschließenden Beurteilung des Risikos (R) werden die Bewertungsziffern aus den Tabellen 2 bis 4 wie folgt verknüpft
R = (GZ + EV) x NW
Der Wertebereich kann somit zwischen R = (1 + 0) x 1 = 1 und dem Maximalwert R = (10 + 2) x 10 = 120 liegen.
Die Risikobeurteilung bereitet die zu treffende Entscheidung vor, ob das vorhandene Risiko akzeptabel oder nicht akzeptabel ist.
Für ein akzeptables Risiko darf R einen Wert von 30 nicht überschreiten.
Bei Überschreitung dieses Wertes (nicht akzeptables Risiko, Gefahrfall) sind zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Risikominimierung zu treffen, so dass sich die Gefährdungsziffer oder die Notfallwahrscheinlichkeit zuverlässig verringern.
Sind Maßnahmen zur Risikominimierung nicht möglich und ist R >30, ist eine Alleinarbeit nicht zulässig!
Gefährdungen, die durch vorsätzliche Handlungen verursacht werden, können durch die Formel zur Risikobeurteilung nicht erfasst werden. Eine Hilfestellung für die Entscheidungsfindung liefert das Ablaufschema im Anhang 1.
Die Reaktionszeiten für das Personen-Notsignal-Gerät müssen gefährdungsabhängig eingestellt werden (siehe Tabelle 6).
Hinweis: Ergibt die Einstufung der Gefährdung, dass der Einsatz einer Personen-Notsignal-Anlage nicht erforderlich wird, dann gibt die Information "Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen" (BGI/GUV-I 5032) weitere Hinweise für Alarmierungsmöglichkeiten an Einzelarbeitsplätzen.
3.3.2 Personen-Notsignal-Anlagen
Personen-Notsignal-Anlagen sind so beschaffen, dass bei Personen- und Technischen Alarmen die Identität der allein Arbeitenden durch die Nummer der auslösenden Personen-Notsignal-Geräte in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale bestimmt werden kann. Voraussetzung für das Auslösen eines Personen-Alarms ist, dass eine Verbindung zwischen dem Personen-Notsignal-Gerät und der Personen-Notsignal-Empfangszentrale besteht. Deshalb sind Personen-Notsignal-Anlagen mit einer Überwachungseinrichtung ausgerüstet, mit der die Übertragung der Sendesignale zwischen den Personen-Notsignal-Geräten und der Personen-Notsignal-Empfangszentrale regelmäßig automatisch geprüft wird. Ein Ausfall der Übertragung der Sendesignale wird optisch und akustisch in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale angezeigt (Technischer Alarm).
Um eine stets einwandfreie Funktionsfähigkeit aller Alarm-Auslösearten sicherzustellen, sind Personen-Notsignal-Anlagen mit einer Einrichtung ausgerüstet, durch die bei jedem neuen Einsatz, spätestens jedoch nach 24 Stunden Betriebszeit eines Personen-Notsignal-Gerätes, ein Test aller vorhandenen Alarmauslösearten bis hin zu den Meldeeinrichtungen in der Personen-Notsignal-Empfangszentrale durch Betätigung erforderlich wird. Ohne erfolgreich durchgeführten Test wird vom jeweiligen Personen-Notsignal-Gerät keine Betriebsbereitschaft signalisiert.
Die Personen-Notsignal-Empfangszentrale verfügt über eine Schnittstelle für den Anschluss eines externen Protokolldruckers oder einer anderen Aufzeichnungseinrichtung um Personen- und Technische Alarme aufzeichnen zu können.
Ebenfalls ist die Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ) bzw. Personen-Notsignal-Empfangszentrale mit der Möglichkeit der Sprachkommunikation (PNEZ-S) mit einer vom Netz unabhängigen Notstromversorgung ausgerüstet, die die Funktion der Personen-Notsignal-Anlage zwischen 10 Minuten (PNEZ-S) und 30 Minuten (PNEZ) bei Netzausfall sicherstellt.
Geräte- und Prüfanforderungen für Personen-Notsignal-Anlagen sind in der Vornorm DIN V VDE V 0825-1 "Überwachungsanlagen; Drahtlose Personen-Notsignal-Anlagen für gefährliche Alleinarbeiten; Teil 1: Geräte- und Prüfanforderungen" geregelt.
3.3.3 Personen-Notsignal-Geräte
Personen-Notsignal-Geräte sind neben der Grundfunktion mit unterschiedlichen Zusatzfunktionen erhältlich (Tabelle 5).
Tabelle 5: Übersicht über mögliche Funktionen von Personen-Notsignal-Geräten
Grundfunktion | Zusatzfunktion | Vorteile | Nachteile |
Im Alarmfall Übertragung des Notsignals an PNEZ | keine | einfacher Aufbau, leichte Bedienung, kein Verwechseln der Bedienelemente | keine Kommunikation mit der PNEZ möglich |
Empfang von Textnachrichten (Paging) | Information der Träger möglich | kein Sprechkontakt mit der PNEZ | |
Sprechfunk | Kommunikation des Trägers mit der PNEZ möglich | Absetzen des Notsignals kann sich geringfügig verzögern |
Mit jedem Personen-Notsignal-Gerät kann ein willensabhängiger Alarm, durch Drücken der Notsignaltaste und zusätzlich ein oder mehrere willensunabhängige Alarmfunktionen über unterschiedliche Detektoren ausgelöst werden.
Durch Auswahl von verschiedenen willensunabhängigen Alarmfunktionen lässt sich das Personen-Notsignal-Gerät genau auf die jeweilige Gefährdung abstimmen.
Vor Auslösung des willensunabhängigen Personen-Alarms wird in der Regel vom Personen-Notsignal-Gerät ein Voralarm gegeben, der vom Träger des Personen-Notsignal-Gerätes innerhalb von maximal 15 Sekunden gelöscht werden kann. Der Hauptalarm wird somit nicht ausgelöst.
Die höchstzulässigen Reaktionszeiten bis zur Auslösung von Personen-Alarm sind in der Tabelle 6 festgelegt.
Personen-Notsignal-Geräte sind so beschaffen, dass Einstellungen nur durch autorisiertes Personal verändert werden können.
Um sicherzustellen, dass nicht benutzte Personen-Notsignal-Geräte aufgeladen werden, ist für jedes Gerät eine eigene Ladevorrichtung erforderlich.
Personen-Notsignal-Geräte sind bauartbedingt während des bestimmungsgemäßen Einsatzes nicht abschaltbar. Ein Technischer Alarm kann nur vermieden werden, wenn die nicht benutzten Personen-Notsignal-Geräte in der Ladevorrichtung aufbewahrt werden. Für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen Personen-Notsignal-Geräte der Explosionsschutzverordnung - 11. ProdSV entsprechen.
Für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen müssen Personen-Notsignal-Geräte der Verordnung über das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzausrüstungen für explosionsgefährdete Bereiche (Explosionsschutzverordnung - 11. GSGV) entsprechen.
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