Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, BGR / DGUV-R |
BGR 148 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/294)
(Ausgabe 07/1998; 2000)
(zurückgezogen nur zur Information)
Redaktioneller Hinweis:
neu: BGI/GUV-I 5148 - Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen
Vorbemerkung
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" (BGV C22) und "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32) hinsichtlich der Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz und des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz beim Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen.
Diese BG-Regel berücksichtigt auch die Anforderungen in der VDE-Bestimmung DIN VDE 0210 "Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV".
In dieser BG-Regel ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV) berücksichtigt.
Auf die Anwendung der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BaustellV) wird verwiesen.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf das Besteigen von und für das Arbeiten auf Freileitungen.
Zur Absturzhöhe siehe § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf das Besteigen von und für das Arbeiten auf Freileitungen mit Holzmasten, Oberleitungsanlagen sowie für das Arbeiten an Dachständern.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Zum Begriff Freileitung siehe auch DIN VDE 0210 "Planung und Konstruktion von Freileitungen mit Bemessungsspannungen über 1 kV".
Freileitungsmaste mit Zusatzeinrichtungen sind ergänzend zu den Betriebsmitteln zur Übertragung elektrischer Energie z.B. mit Antennenträgern, Umsetzern, Signaleinrichtungen, messtechnischen Einrichtungen für atmosphärische Messungen ausgestattet.
Arbeiten auf Freileitungen geeignet und mit dieser BG-Regel vertraut sind.
Die körperliche Eignung zur Durchführung von Arbeiten mit Absturzgefahr kann z.B. durch eine ärztliche Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" nachgewiesen werden.
Als besondere Zugangswege an Freileitungen im Sinne dieser BG-Regel gelten auch:
wenn diese von geeigneten Personen gemäß Nummer 3 unter Anwendung der Drei-Punkt-Methode benutzt werden und die jederzeitige Möglichkeit zum Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Absturz gegeben ist.
Zu Zugangswegen auf Stahlgittermasten siehe auch Abschnitt 8.4.3.7 DIN VDE 0210 "Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV".
Die Anwendung der Drei-Punkt-Methode in aufrechter Körperhaltung ist möglich, wenn Konstruktionsteile im Abstand von 0,7 bis 1,7 m über der jeweiligen Standfläche ein Festhalten ermöglichen.
Zu Steigleitern siehe Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) sowie DIN 18 799 Teile 1 bis 3 "Steigleitern an baulichen Anlagen", zu Steigbolzengängen siehe BG-Regel "Steigbolzen und Steigbolzengänge" (BGR 140).
Ein sicheres Festhalten ist möglich, wenn beide Hände und ein Fuß oder beide Füße und eine Hand gleichzeitig Kontakt mit Konstruktionsteilen von Freileitungsmasten haben.
Dabei müssen die zum Festhalten genutzten Konstruktionsteile mit den Händen ausreichend um griffen werden können.
einschließlich der zugehörigen Nebenarbeiten, sofern hierdurch Gefährdungen durch Absturz hervorgerufen werden.
Kontrolltätigkeiten, die ohne Werkzeuge und Hilfsmittel durchgeführt werden, sind z.B. keine Arbeiten im Sinne dieser BG-Regel.
Zu den Montagebühnen zählen z.B. Stromschlaufenbühnen, Abspannbühnen und Stehbalken.
Zu Mastleitern siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).
Zu Leitungsfahrzeugen siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32).
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Beim Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen ist diese BG-Regel und im übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmun gen.
3.2 Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
4 Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen
4.1 Beschäftigungsbeschränkungen
4.1.1 Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Freileitungen nicht beschäftigen.
4.1.2 Abweichend von Abschnitt 4.1.1 dürfen Jugendliche beschäftigt werden, soweit
4.1.3 Der Unternehmer darf Jugendliche auf Leitungsfahrzeugen nicht beschäftigen.
4.1.4 Der Unternehmer darf nur solche Versicherte mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Freileitungen beauftragen, deren Tauglichkeit vor der erstmaligen Aufnahme dieser Arbeiten von einem ermächtigten Arzt festgestellt wurde.
4.1.5 Der Unternehmer darf Versicherte mit offensichtlicher Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung mit dem Besteigen von und mit Arbeiten auf Freileitungen nicht beauftragen.
4.2 Unterweisungen
4.2.1 Der Unternehmer hat die Versicherten über die Gefahren beim Besteigen von und beim Arbeiten auf Freileitungen sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor der erstmaligen Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
4.2.2 Die Unterweisung vor der erstmaligen Tätigkeit muss eine praktische Übung beinhalten.
4.2.3 Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.
4.3 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
4.3.1 Der Unternehmer hat zum Schutz gegen Absturz beim Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen
Zu Auffanggurten siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) sowie DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte".
Zu Haltegurten siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199) sowie DIN EN 358 "Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen; Haltesysteme".
4.3.2 Die Versicherten haben die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vor dem Besteigen der Freileitungen anzulegen.
4.4 Begehen von Zugangswegen
4.4.1 Beim Begehen von Zugangswegen auf Freileitungen haben die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.
4.4.2 Abweichend von Abschnitt 4.4.1 kann auf die Benutzung der bereits angelegten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz verzichtet werden, wenn Eigenart und Fortgang durchzuführender Arbeiten die Benutzung nicht oder noch nicht rechtfertigen und besondere Zugangswege nach Abschnitt 2 Nr. 5 unter Anwendung der Drei-Punkt-Methode von geeigneten Personen begangen werden.
Die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz ist nicht oder noch nicht angezeigt
Die Regelung dieses Abschnittes können auch für mehrere Zugangswege an einem Most in Anspruch genommen werden, wenn dies arbeitstechnisch notwendig ist, z.B. beim Stocken von Masten.
Das Sicherungsseil für das Begehen van Zugangswegen ist mit Beginn der Arbeiten am Mast zu montieren und verbleibt dort bis zum Abschluss der Arbeiten.
Zu Ausnahmen für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz siehe auch § 12 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) und § 4 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32).
4.4.3 Bei extremen Witterungsverhältnissen haben die Versicherten auf besonderen Zugangswegen nach Abschnitt 2 Nr. 5 persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.
Der Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz kann z.B. in Verbindung mit Sicherheitsseilen erfolgen, die durch Schlaufen geführt werden.
4.5 Schutz gegen Absturz an Arbeitsplätzen
4.5.1 Die Versicherten haben an allen Arbeitsplätzen auf Freileitungen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.
4.5.2 Bei der Durchführung von Korrosionsschutz- und Beschichtungsarbeiten kann abweichend von Abschnitt 4.5.1 auf die Benutzung der bereits angelegten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz am Mastschaft von der Erdseilspitze bis zur untersten Traverse verzichtet werden, wenn dies aus Gründen der Mastkonstruktion in Verbindung mit dem Arbeitsablauf oder der Verfügbarkeit der elektrischen Anlage erforderlich ist.
Anschlagpunkte für Sicherungsseile sind im Einvernehmen mit dem Anlagenbetreiber festzulegen.
Zu Schutzabständen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) und DIN VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen ".
4.5.3 Zum Schutz gegen Absturz sind Auffanggurte mit Falldämpfern zu benutzen.
Anschlagpunkte für den Einsatz von Auffanggurten sind möglichst hoch auszuwählen. Zum Einsatz von Auffanggurten siehe auch "BG-Regel, Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).
4.5.4 Abweichend von Abschnitt 4.5.3 ist an Arbeitsplätzen, bei denen die Möglichkeit eines Absturzes in den freien Raum nicht besteht, der Einsatz von Auffanggurten in Haltefunktion zulässig.
4.5.5 Beim Einsatz von Auffanggurten in Haltefunktion haben die Versicherten das Verbindungsmittel so kurz wie möglich anzuschlagen.
4.6 Mitnahme von Material, Werkzeugen und Hilfsmitteln
4.6.1 Versicherte dürfen auf Zugangswegen nur solche Teile mitführen, die ein sicheres Begehen nicht beeinträchtigen.
Bei Teilen, die ein sicheres Begehen von Zugangswegen auf Freileitungen nicht beeinträchtigen, handelt es sich z.B. um Zugleinen, Werkzeug-/Materialbeutel und Klapprollen.
4.6.2 Werden von Versicherten Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel auf Freileitungen mitgeführt, ist darauf zu achten, dass deren Gewicht so gering wie möglich, die Gefahr des Hängenbleibens an Mastbauteilen vermieden und keine Gefahr durch einen möglichen Windangriff gegeben ist.
4.6.3 Material, Werkzeuge und Hilfsmittel sind mit geeigneten Einrichtungen, wie Seilzügen, von der Erde aus zur Arbeitsstelle zu transportieren.
4.7 Benutzung von Montagebühnen und Hängeleitern
Die Versicherten haben sich auf Hängeleitern und Montagebühnen mit Auffanggurten unter Verwendung von Falldämpfern und Verbindungsmitteln gegen Absturz zu sichern.
4.8 Einsatz von Leitungsfahrzeugen
4.8.1 Versicherte dürfen in Leitungsfahrzeuge nur unter Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ein- und aussteigen.
4.8.2 In Leitungsfahrzeugen haben die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz zu benutzen.
5 Rettungsmaßnahmen
5.1 Der Unternehmer hat geeignete Verfahren zur Rettung von Personen von Freileitungen festzulegen sowie zu gewährleisten, dass die dazu erforderlichen Einrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten der Versicherten bereitstehen.
5.2 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten im Gefahrfall die erforderlichen Rettungsmaßnahmen auslösen können. Er hat den Versicherten die dazu erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.
Einrichtungen zum Auslösen von Rettungsmaßnahmen sind z.B. Sprechfunkgeräte.
5.3 Die Versicherten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, anhand praktischer Beispiele in der Rettung zu unterweisen.
6 Prüfungen
6.1 Die Versicherten haben vor dem Besteigen von Freileitungen
auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.
6.2 Zugangswege sind während der Benutzung auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.
Die vom Unternehmer zu veranlassenden regelmäßigen Prüfungen durch Sachkundige bleiben van diesen Prüfungen unberührt.
7 Zeitpunkt der Anwendung
7.1 Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Juli 1998, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
7.2 Abweichend von Abschnitt 7.1 ist diese BG-Regel für Korrosionsschutz, Beschichtungs- und Betonsanierungsarbeiten anzuwenden ab Januar 2000.
Vorschriften und Regeln | Anhang 1 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt, siehe auch Abschnitt 3.2:
1. Gesetze, Verordnungen
Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz),
Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen),
Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG).
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2)
Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),
Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36),
Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen" (BGV D32).
BG-Regel "Steigbolzen und Steigbolzengänge" (BGR 140),
BG-Regel "Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177),
BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),
BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Holten und Retten" (BGR 199).
3. Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
(Bezugsquelle:
Gentner Verlag Abt. Buchdienst, Postfach 10 1742,70015 Stuttgart)
Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr"
4. Normen
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin bzw. VDE-Verlag GmbH, Postfach 12 23 05, 10591 Berlin)
DIN EN 341 | Abseilgeräte, |
DIN EN 353-1 | Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung, |
DIN EN 353-2 | Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung, |
DIN EN 354 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel, |
DIN EN 355 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Falldämpfer, |
DIN EN 358 | Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen; Haltesysteme, |
DIN EN 360 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Höhensicherungsgeräte, |
DIN EN 361 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte, |
DIN EN 362 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungselemente, |
DIN EN 363 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffangsysteme, |
DIN EN 364 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Prüfverfahren, |
DIN EN 365 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitung und Kennzeichnung, |
DIN 4131 | Antennentragwerke aus Stahl, |
DIN VDE 0105-100 | Betrieb von elektrischen Anlagen, |
DIN VDE 0210 | Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV. |
ENDE |