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Regelwerk; BGV / DGUV-V
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BGV D32 / DGUV Vorschrift 75 - Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 89)

(Ausgabe 04/1990; 01/1997)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt

  1. für das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen sowie Masten und
  2. für den Einsatz von Leitungsfahrzeugen auf Freileitungen.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Maste im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind einzelne freistehende oder abgespannte bauliche Anlagen, die vornehmlich zur Aufnahme elektrischer Betriebsmittel dienen.

(2) Freileitung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Gesamtheit einer der Fortleitung von elektrischer Energie oder Informationen dienenden Anlage, die aus Stützpunkten, oberirdisch verlegten Leitern mit Zubehör und Isolatoren mit Verbindungsteilen besteht.

(3) Oberleitungsanlage im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Fahrleitungsanlage, bei der Fahrdrähte als Schleifleiter oberhalb der Fahrzeuge angeordnet sind.

(4) Leitungsfahrzeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Arbeitsbühnen mit Laufwerken, die als ortsveränderliche Arbeitsplätze an Freileitungen dienen und an Leiterseilen oder Tragseilen hängend zwischen Masten von Hand, mittels Seilzug oder mit eingebautem Kraftantrieb bewegt werden.

III. Betrieb

§ 3 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt Ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.

§ 4 Arbeiten auf Masten

(1) Maste dürfen nur bestiegen und auf Masten darf nur gearbeitet werden, wenn ihre Standsicherheit gewährleistet ist.

(2) Holzmaste, die älter als zwei Jahre sind oder länger als drei Monate eingebaut waren, sind gegen Umstürzen zu sichern, bevor auf ihnen gearbeitet wird, wenn

Die Sicherungsmaßnahmen nach Satz 1 sind auch einzuhalten, wenn sich das Alter oder die Einbauzeit der Maste nicht eindeutig feststellen läßt.

(3) Für Arbeiten auf Masten und, soweit es die Art der Maste zuläßt, auch für das Besteigen von Masten, sind vom Unternehmer Sicherheitsgeschirre zur Verfügung zu stellen und von den Versicherten zu benutzen, sofern nicht andere Maßnahmen gegen Abstürzen getroffen sind.

§ 5 Arbeiten auf Dächern

(1) Sind an Arbeitsplätzen oder auf Verkehrswegen auf Dächern mit einer Absturzhöhe von mehr als 2m weder Absturzsicherungen noch Auffangvorrichtungen vorhanden, hat der Unternehmer Sicherheitsgeschirre zur Verfügung zu stellen. Diese sind von den Versicherten zu benutzen.

(2) Sicherungseinrichtungen und -maßnahmen nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, wenn Arbeiten, deren Eigenart und Fortgang eine Sicherheitseinrichtung oder -maßnahme nicht oder noch nicht rechtfertigt, nur von eingewiesenen Versicherten durchgeführt werden.

§ 6 Seilzugarbeiten

(1) Seilspulen sind gegen Wegrollen und Umstürzen zu sichern.

(2) Leiterseile sind so aufzulegen und abzunehmen, daß Versicherte nicht gefährdet werden, insbesondere

  1. beim Spannen oder Entspannen der Leiterseile oder der beim Auflegen oder Abnehmen verwendeten Seile oder Vorseile oder
  2. durch Stromeinwirkung benachbarter unter Spannung stehender aktiver Teile.

§ 7 Leitungsfahrzeuge

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Leitungsfahrzeuge betrieben werden, die den Bestimmungen der Anlage entsprechen.

(2) Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers für jedes Leitungsfahrzeug eine Betriebsanweisung in verständlicher Form zu erstellen. Der Unternehmer hat die Betriebsanweisung den Versicherten in geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Versicherten haben diese Betriebsanweisung zu beachten.

(3) Der Unternehmer hat die Versicherten mindestens einmal jährlich über die beim Benutzen der Leitungsfahrzeuge möglichen Gefahren und über die Maßnahmen zu deren Abwendung zu unterweisen. Über die durchgeführten Unterweisungen sind Aufzeichnungen zu führen.

(4) Leitungsfahrzeuge dürfen nur eingesetzt werden, nachdem sich der Unternehmer am Einsatzort vergewissert hat, daß ein Einsatz ohne Gefährdung der Versicherten möglich ist. Insbesondere muß er überprüfen, ob

  1. Maste und Leiterseile tragfähig sind,
  2. der für das Leitungsfahrzeug zulässige Neigungswinkel der Leiterseile nicht überschritten wird,
  3. die der Sicherheit dienenden Teile des Leitungsfahrzeuges in einwandfreiem Zustand sind,
  4. die Verständigung zwischen den Fahrzeuginsassen und dem Bodenpersonal gewährleistet ist.

(5) Der Unternehmer hat für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung seiner Feststellungen nach Absatz 4 den Versicherten Anweisungen über sicherheitsgerechtes Verhalten zu geben.

(6) Werden Leitungsfahrzeuge mittels Seilzug vom Erdboden aus bewegt, muß das Zugseil in Zugrichtung an einer dafür vorgesehenen Stelle befestigt werden.

§ 8 Beschäftigungsbeschränkungen

(1) Der Unternehmer darf Jugendliche mit dem Besteigen von Masten und Arbeiten auf Masten nicht beschäftigen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist und
  2. ihr Schutz durch einen Aufsichtführenden gewährleistet ist.

(3) Der Unternehmer darf Jugendliche nicht auf Leitungsfahrzeugen beschäftigen.

IV. Prüfung

§ 9 Prüfung

Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß Leitungsfahrzeuge regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren einwandfreien Zustand geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist in ein Prüfbuch oder in eine Kartei einzutragen.

V. Ordnungswidrigkeiten

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen

des § 3 in Verbindung mit

§§ 4, 5 Abs. 1,

§§ 6, 7, 8 Abs. 1 oder 3

oder

§ 9

zuwiderhandelt.

VI. Inkrafttreten

§ 11 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1990*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an elektrischen Freileitungs-, Mast- und Kabelanlagen" (VBG 89) vom 1. Oktober 1971 außer Kraft.

Anlage

Bau und Ausrüstung von Leitungsfahrzeugen

1. Leitungsfahrzeuge müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. Die tragenden, die der Fortbewegung und Bremsung sowie die der Absturzsicherung dienenden Teile müssen mindestens eine dreifache Sicherheit gegen statische Beanspruchung haben, soweit nicht ihre dynamische Beanspruchung eine höhere Sicherheit erfordert.

2. Schweißverbindungen der tragenden und der Sicherheit dienenden Teile von Leitungsfahrzeugen müssen von geprüften Schweißern hergestellt sein.

3. An Leitungsfahrzeugen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
Hersteller,

4. Leitungsfahrzeuge müssen Schutz gegen Abstürzen von Personen bieten. Hierzu gehören auch Seitenschutz und Befestigungsmöglichkeiten für Sicherheitsgeschirre.

5. Leitungsfahrzeuge müssen mit einer ausreichend bemessenen, direkt auf das Leiterseil wirkenden Bremse ausgerüstet sein.

6. Die Fahrwerke müssen mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der die Fahrzeuge gegen Abstürzen gesichert werden können.

7. Leitungsfahrzeuge mit eingebautem Kraftantrieb müssen eine Einrichtung haben, mit der sie von Hand bewegt werden können, wenn der Kraftantrieb ausfällt.

8. An Leitungsfahrzeugen müssen für jede Zugrichtung Stellen vorhanden sein, an denen zum Zwecke des Seilzugs vom Erdboden aus ein Zugseil befestigt werden kann.

 

Durchführungsanweisungen:

Zu § 1:

Zu den elektrischen Betriebsmitteln zählen z.B. Freileitungsseile, Luftkabel, Oberleitungen von Bahnen, Antennen, Transformatoren, Schaltgeräte, Kabelendverschlüsse, Leuchten, Lautsprecher, Sirenen.

Siehe auch § 2 Abs. 1 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Hinsichtlich Arbeiten an Oberleitungsanlagen siehe Merkblatt "Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an Fahrleitungsanlagen".

Zu § 2 Abs. 1:

Zu den Masten zählen Holzmaste, Betonmaste, Rohrmaste, Gittermaste, Dachständer, Antennenträger.

Bauliche Anlagen siehe § 2 Abs. 3 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).

Zu § 2 Abs. 2:

Stützpunkte umfassen Maste, deren Gründungen und Erdungen. Siehe auch DIN VDE 0210 "Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen aber i kV".

Zu § 2 Abs. 3:

Zur Oberleitungsanlage zählen insbesondere die Oberleitung mit Zubehör, Stützpunkte, Maste, Träger, Gestänge.

Siehe auch DIN VDE 0115 Teil 1 "Bahnen; Allgemeine Bau- und Schutzbestimmungen".

Zu § 4 Abs. 1:

Auch das Besteigen einer an den Mast angelegten Leiter gilt als Besteigen des Mastes.

Bei Metall- und Betonmasten mit Gründungen gemäß DIN VDE 0210 "Bau von Starkstrom-Freileitungen mit Nennspannungen über 1 kV" ist die Standsicherheit im allgemeinen gegeben.

Die Standsicherheit von Holzmasten kann bei beschädigten oder nicht ordnungsgemäß im Leitungsverbund stehenden und bei älteren Masten unzureichend sein. Die Standsicherheit während des Arbeitens kann dann durch die in den Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 2 beschriebenen Maßnahmen erreicht werden.

Zu § 4 Abs. 2:

Sicherungsmittel gegen Umstürzen sind z.B. Gabelstützen, Folgestangen, Abspanneinrichtungen oder Maststellgeräte. Diese bieten einen zuverlässigen Schutz nur dann, wenn sie bestimmungsgemäß angewendet werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Stützen, Stangen oder Abspanneinrichtungen in der oberen Hälfte der freien Mastlänge rutschsicher angesetzt und gegen Gleiten am Erdboden oder Lockern der Verankerung gesichert werden.

Die Sicherung der Maste gegen Umstürzen erfolgt in der Regel nach drei Seiten hin, gleichmäßig auf den Mastumfang verteilt. Werden durch die Arbeiten auf einem Mast die auf ihn wirkenden Zugkräfte verändert, kann die Sicherung auch z.B. durch Flaschenzüge oder Hilfsanker erfolgen, die die geänderten Kräfte aufnehmen können.

Soll die Standsicherheit während der Arbeiten durch Abspannungen erreicht werden, so ist hinsichtlich deren Anbringen sinngemäß zu verfahren, wobei Seilendverbindungen, z.B. mit Seilklemmen, nach DIN 1142 "Drahtseilklemmen für Seilverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen" auszuführen sind.

Bei Fäulnis am Mast sind über die fachgerechte Anwendung der Sicherungsmittel gegen Umstürzen hinaus Vorkehrungen gegen das Ausweichen des Mastfußes bei Mastbruch zu treffen.

Maste, deren Fuß freigegraben ist, gelten während des Arbeitens als standsicher, wenn neben einer Sicherung des Mastes entsprechend diesen Durchführungsanweisungen zusätzlich der Mastfuß gegen Ausweichen gesichert ist, z.B. durch Abspannen nach drei Seiten hin, gleichmäßig auf den Mastumfang verteilt.

Die wirkenden Kräfte werden z.B. verändert beim Anbringen, Auswechseln, Nachspannen, Hinzufügen oder Entfernen von Leiterseilen oder durch Spannen oder Entspannen von Abspannungen.

Eine Veränderung der Kräfte wird nicht angenommen

Das Alter eines Holzmastes kann in der Regel aus der bei der Imprägnierung angebrachten Kennzeichnung festgestellt werden.

Zu § 4 Abs. 3:

Siehe "Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55) und "Merkblatt für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55.1).

Bezüglich anderer Maßnahmen siehe UVV "Hebebühnen" (VBG 14), DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" und DIN 4422 "Fahrbare Arbeitsbühnen (Fahrgerüste); Berechnung, Konstruktion, Ausführung, Gebrauchsanweisung".

Zu § 5 Abs. 2:

Sicherungseinrichtungen und -maßnahmen sind z B. nicht zu rechtfertigen

Zu § 6 Abs. 1:

Seilspuren werden häufig als Seiltrommeln bezeichnet. Die Gefahr des Wegrollens und Umstürzens der Spulen kann nicht nur bei deren Lagern und Bewegen, sondern insbesondere auch dann bestehen, wenn Seile oder

Leiterseile abgewickelt werden. Geeignete Maßnahmen beim Abwickeln sind z.B. die Verwendung von Spurentransportwagen, Spurenböcken.

Zu § 6 Abs. 2:

Eine Maßnahme, die Gefährdungen beim Spannen oder Entspannen der Leiterseile oder Vorseile verhindert, besteht z.B. darin, daß diese nicht von Hand, sondern mit einem Hilfsmittel (z.B. Halteleine) gehalten werden.

Eine gefährliche Stromeinwirkung wird z.B. ausgeschlossen, wenn alle im Arbeits- und Verkehrsbereich befindlichen leitfähigen Teile gegen Verschleppung von Potentialen so miteinander verbunden und geerdet sind, daß eine gefährliche Spannung durch die Versicherten nicht überbrückt werden kann; siehe auch UW "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2).

Zu § 7 Abs. 4 Nr. 1:

Der Unternehmer kann die erforderlichen Angaben im allgemeinen beim Betreiber der Freileitung erhalten. Er selbst muß an Ort und Stelle feststellen, ob sichtbare Mängel vorliegen.

Zu § 7 Abs. 4 Nr. 3:

Zu diesen Teilen zählen insbesondere Tragwerk, Fahrwerk, Absturzsicherung, Bremse.

Zu § 7 Abs. 4 Nr. 4:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der Aufsichtführende vor dem Einsatz der Leitungsfahrzeuge dafür sorgt, daß eindeutige Verständigungszeichen und -rufe zwischen dem Bodenpersonal und den Insassen der Leitungsfahrzeuge vereinbart sind.

Der Verständigung können z.B. Flaggen, Sprachrohre, Funksprechgeräte dienen.

Zu § 8:

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und Durchführungsanweisungen zu § 3 Abs. 1 UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) sowie Egyptien/ Schliephacke/Silier "Erläuterungen und Hinweise für den betrieblichen Praktiker zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: VBG 4"

Zu § 9:

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Leitungsfahrzeuge hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitschutzvorschriften" Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand von Leitungsfahrzeugen beurteilen kann. Diese Anforderungen erfüllen z.B. die einschlägig erfahrenen Monteure der Herstellerfirmen sowie entsprechend ausgebildetes betriebszugehöriges Personal.

Zu Anlage Nummer 2:


Prüfung siehe DIN 8560 "Prüfung von Stahlschweißern" und DIN 8561 "Prüfung von NE-Metallschweißern".

Zu Anlage Nummer 4:

Seitenschutz siehe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste".

Zu Anlage Nummer 7:

Eine solche Einrichtung ist z.B. ein am Fahrzeug befestigtes genügend langes und starkes Seil.

Anhang

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Unfallverhütungsvorschriften

Bezugsquellen: Berufsgenossenschaft oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.

2. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien und Merkblätter

Bezugsquellen: Berufsgenossenschaft oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.

Für Merkblatt "Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten an Fahrleitungsanlagen"

Bezugsquellen: Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Postfach 510580, 5000 Köln 51 oder

Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen, Fontenay la, 2000 Hamburg 36.

5. Eiläuterungen und Hinweise für den betrieblichen Praktiker zur Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel: VBG 4"

Bezugsquelle: Greven Verlag,

Neue Weyerstraße 1-3, 5000 Köln 1 oder

Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik, Postfach 510580, 5000 Köln 51.

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