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DGUV Regel 109-004 - Rundstahlketten in Feuerverzinkereien (BGR 150)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/323)
(Ausgabe 04/1992; 04/2004)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
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Vorbemerkung
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.
Zur Verhütung von Unfallgefahren müssen bei der Herstellung und bei der Verwendung von Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien bestimmte Regeln beachtet werden. Grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) sowie in den im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen enthalten.
Hinweis:Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt; da diese Vorschrift auch weiterhin zur Beurteilung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung bereits in Betrieb genommen worden sind, herangezogen werden muss, steht diese Vorschrift auch weiterhin online zur Verfügung.
1 Anwendungsbereich
Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf geprüfte Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien zur Beschickung von Beizbädern, Zinkbädern oder abwechselnd von Beiz- und Zinkbädern.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Geprüfte Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen.
3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Werkstoffauswahl
4.1.1 Geprüfte Rundstahlketten müssen der Güteklasse 2, Ketten aus stabilisiertem austenitischem Stahl der Güteklasse 5 entsprechen. Es sind nur Werkstoffe zulässig, die weitgehend beständig gegen Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und interkristalline Korrosion sind. Rundstahlketten der Güteklasse 8 (auch als Sonderlegierung) sind grundsätzlich nicht zulässig.
Beispiele für geeignete Werkstoffe:
Güte 2: RSt 35-2 (1.0208) M2 (Reineisen, cmax 0,01 %) (1.0340) Güte 5: X10 CrNiMoTi 18 10 (1.4571) Der Werkstoff X10 CrNiMoTi 18 10 wird in handelsüblichem stabilisiertem Zustand verwendet.
4.1.2 Bei Stahl RSt 35-2 darf der Silizium-Gehalt nicht zwischen 0,03 bis 0,12 % und nicht mehr als 0,30 % betragen.
4.2 Herstellung
4.2.1 Anschlagketten dürfen nur in geschweißter Bauform entsprechend DIN 695 bzw. 5688 Teil 1 hergestellt sein. Kettenzubehörteile sollen aus dem gleichen Werkstoff wie die Ketten bestehen.
Kettenzubehörteile sind z.B. Haken.
4.2.2 Beim Schweißen der Kettenglieder müssen Gefügeveränderungen durch Verbrennungen an den Elektrodenübergangsstellen vermieden sein. Es dürfen keine Einbrandstellen sichtbar sein.
4.2.3 Verunreinigungen im Schweißnahtbereich müssen möglichst gering sein. Geschweißte Ketten müssen sauber entgratet sein.
4.2.4 Gefügeveränderungen in der Schweißeinflusszone müssen durch geeignete Wärmebehandlung soweit wie möglich wieder beseitigt sein.
4.2.5 Geschmiedete Kettenzubehörteile der Güteklasse 8 sind nicht zulässig.
4.2.6 Die Konstruktion von geschmiedeten Kettenzubehörteilen zum Einsatz in Feuerverzinkereien muss den Einsatzbedingungen Rechnung tragen; dementsprechend müssen Bolzenverbindungen und Fugen, in denen sich Beizmittel ansammeln und konzentrieren kann, vermieden sein.
4.3 Kennzeichnung
Rundstahlketten müssen je nach Güteklasse mit einem runden oder fünfeckigen Anhänger nach DIN 685 Teil 4 "Geprüfte Rundstahlketten, Kennzeichnung, Prüfzeugnis" gekennzeichnet sein. Auf die farbliche Kennzeichnung kann verzichtet werden.
Wegen der Einsatzbedingungen in aggressiven Medien sollten die Anhänger aus säurebeständigem Werkstoff bestehen.
4.4 Prüfzeugnis
4.4.1 Für jede Rundstahlkette muss ein Prüfzeugnis vorhanden sein, in dem die Herstellung der Ketten nach Abschnitt 4.2 mit folgendem Vermerk bestätigt wird:
"Geeignet zum Einsatz in Feuerverzinkereien".Dieser Vermerk sollte auch auf den Prüfzeugnissen für Ketten der Güteklasse 4 nach DIN EN 818-5 stehen [um Unklarheiten zu vermeiden]. DIN EN 818-5 basiert auf DIN EN 818-3. Die ketten nach dieser Norm werden auf Grund des Herstellungsverfahrens und des Werkstoffes mit speziellen Forderungen an den Siliziumgehalt als besonders geeignet zum Einsatz in Feuerverzinkereien betrachtet.
4.4.2 Bei Rundstahlketten aus RSt 35-2 muss der Siliziumgehalt entsprechend Abschnitt 4.1 bestätigt sein.
5 Betrieb
Rundstahlketten dürfen nur entsprechend ihrer Güteklasse mit den im Anhang aufgeführten Tragfähigkeiten belastet werden.
Den Tabellen liegt rechnerisch der Querschnitt der nächstkleineren genormten Dicke zugrunde. Die erhöhte Einsatztemperatur von ca. 450 °C ist güteklassebezogen ebenso berücksichtigt wie die durch die Abnutzung bedingte Gliedformveränderung.Die Verwendung von Rundstahlketten der Güteklasse 5 hat den Vorteil, dass weniger Zink aus dem Bad verschleppt wird.
6 Prüfung
Siehe auch Abschnitt 3.3.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rundstahlketten mindestens 14 tägig in gebeiztem Zustand durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:
7 Ablegereife
Nach Erreichen der nachfolgenden Kriterien sind die Ketten der weiteren Benutzung zu entziehen:
Eine Längung kann nach folgender Formel festgestellt werden:
t > 1,05 to + (do - d) t = Teilung d = Durchmesser do = Ausgangsdurchmesser to = Ausgangsteilung
8 Zeitpunkt des Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 1992, sofern nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.
Belastungstabellen | Anhang 1 |
Die Tragfähigkeitsangaben berücksichtigen die Einsatztemperaturen der Ketten im Zinkbad.
Rundstahlketten, Güteklasse 2, zur Verwendung in Feuerverzinkereien, bis zum nächstkleineren Nenndurchmesser abnutzbar
Kettennenn- dicke [mm] | Tragfähigkeit in kg im geraden Strang | ||||
Einzelstrang | Doppelstrang mit Neigungswinkeln | Drei- und Vierstrang mit Neigungswinkeln | |||
von 0° von 45° | bis 45° bis 60° | von 0° von 45° | bis 45° bis 60° | ||
10 | 320 | 450 | 320 | 670 | 475 |
13 | 500 | 700 | 500 | 1000 | 750 |
16 | 800 | 1100 | 800 | 1700 | 1200 |
18 | 1300 | 1800 | 1300 | 2700 | 1900 |
20 | 1600 | 2300 | 1600 | 3400 | 2400 |
23 | 2000 | 2800 | 2000 | 4200 | 3000 |
26 | 2500 | 3500 | 2500 | 5300 | 3800 |
30 | 3200 | 4500 | 3200 | 6700 | 4800 |
32 | 4000 | 5600 | 4000 | 8000 | 6000 |
36 | 5000 | 7100 | 5000 | 10000 | 7500 |
40 | 6300 | 9000 | 6300 | 13200 | 9500 |
45 | 8000 | 10000 | 8000 | 17000 | 12000 |
Kettennenn- dicke [mm] | Tragfähigkeit in kg beim Schnürgang | ||
Einzelstrang | Doppelstrang mit Neigungswinkeln | ||
von 0° bis 45° | von 45° bis 60° | ||
10 | 250 | 350 | 250 |
13 | 400 | 560 | 400 |
16 | 640 | 900 | 640 |
18 | 1000 | 1400 | 1000 |
20 | 1300 | 1800 | 1300 |
23 | 1600 | 2240 | 1600 |
26 | 2000 | 2800 | 2000 |
30 | 2500 | 3600 | 2500 |
32 | 3200 | 4500 | 3200 |
36 | 4000 | 5600 | 4000 |
40 | 5000 | 7100 | 5000 |
45 | 6400 | 9000 | 6400 |
Rundstahlketten, Güteklasse 4, zur Verwendung in Feuerverzinkereien, Ablegereife nach Kapitel 2.8 der BGR 500 und DIN EN 818-6, 10 % der Nenndicke
Ketten- nenndicke [mm] | Tragfähigkeit in kg im geraden Strang | ||||
Einzelstrang | Doppelstrang mit Neigungswinkeln | Drei- und Vierstrang mit Neigungswinkeln | |||
von 0° bis 45° | von 45° bis 60° | von 0° bis 45° | von 45° bis 60° | ||
10
13 16 18 20 23 26 28 32 36 40 45 | 800
1300 2000 2500 3150 4000 5300 6200 8000 10000 12500 15700 | 1100
1900 2800 3500 4200 5900 7500 8500 11200 14000 17700 22500 | 800
1300 2000 2500 3150 4000 5300 6200 8000 10000 12500 15700 | 1600
2800 4200 5300 6600 8500 11200 12500 16700 21200 26500 33500 | 1200
2000 3000 3700 4700 6200 8000 9000 11800 15000 18700 23700 |
Ketten- nenndicke [mm] | Tragfähigkeit in kg beim Schnürgang | ||
Einzelstrang | Doppelstrang mit Neigungswinkeln | ||
von 0° bis 45° | von 45° bis 60° | ||
10
13 16 18 20 23 26 28 32 36 40 45 | 640
1000 1600 2000 2500 3200 4200 5000 6400 8000 10000 12500 | 900
1400 2200 2800 3500 4500 5900 7000 9000 11000 14000 17500 | 640
1000 1600 2000 2500 3200 4200 5000 6400 8000 10000 12500 |
Rundstahlketten, Güteklasse 4, zur Verwendung in Feuerverzinkereien, bis zum nächstkleineren Nenndurchmesser abnutzbar
Ketten- nenndicke [mm] | Tragfähigkeit in kg im geraden Strang | ||||
Einzelstrang | Doppelstrang mit Neigungswinkeln | Drei- und Vierstrang mit Neigungswinkeln | |||
von 0° bis 45° | von 45° bis 60° | von 0° bis 45° | von 45° bis 60° | ||
10
13 16 18 20 23 26 28 32 36 40 45 | 500
800 1300 2000 2500 3150 4000 5300 6200 8000 10000 12500 | 700
1100 1900 2800 3500 4200 5900 7500 8500 11200 14000 17700 | 500
800 1300 2000 2500 3150 4000 5300 6200 8000 10000 12500 | 1000
1600 2800 4200 5300 6600 8500 11200 12500 16700 21200 26500 | 750
1200 2000 3000 3700 4700 6200 8000 9000 11800 15000 18700 |
Ketten- nenndicke [mm] | Tragfähigkeit in kg beim Schnürgang | ||
Einzelstrang | Doppelstrang mit Neigungswinkeln | ||
von 0° bis 45° | von 45° bis 60° | ||
10
13 16 18 20 23 26 28 32 36 40 45 | 400
640 1000 1600 2000 2500 3200 4200 5000 6400 8000 10000 | 560
900 1400 2200 2800 3500 4500 5900 7000 9000 11000 14000 | 400
640 1000 1600 2000 2500 3200 4200 5000 6400 8000 10000 |
Rundstahlketten, Güteklasse 5, zur Verwendung in Feuerverzinkereien, bis zum nächstkleineren Nenndurchmesser abnutzbar
Ketten- nenndicke [mm] | Tragfähigkeit in kg im geraden Strang | ||||
Einzelstrang | Doppelstrang mit Neigungswinkeln | Drei- und Vierstrang mit Neigungswinkeln | |||
von 0° bis 45° | von 45° bis 60° | von 0° bis 45° | von 45° bis 60° | ||
8
10 13 16 18 20 23 26 28 32 | 530
850 1400 2200 3500 4500 5600 7000 9000 11200 | 700
1200 2000 3000 5000 6300 7800 10000 12500 15500 | 530
850 1400 2200 3500 4500 5600 7000 9000 11200 | 1100
1800 3000 4600 7500 9500 11800 14500 18500 23500 | 800
1300 2100 3300 5300 6700 8400 10500 13500 16800 |
Ketten- nenndicke [mm] | Tragfähigkeit in kg beim Schnürgang | ||
Einzelstrang | Doppelstrang mit | Neigungswinkeln | |
von 0° bis 45° | von 45° bis 60° | ||
8
10 13 16 18 20 23 26 28 32 | 420
700 1100 1800 2800 3600 4500 5600 7100 9000 | 600
1000 1600 2500 4000 5000 6300 8000 10000 12500 | 420
700 1100 1800 2800 3600 4500 5600 7100 8800 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 2 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:
1. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a).
BG-Regel "Betriebsbestimmungen aus zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften" (BGR 500), insbesondere Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb",
Richtlinien für das Feuerverzinken (ZH 1/411)
BG-Information "Sicherheitslehrbrief für Anschläger" (BGI 556).
2. DIN-Normen
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30)
DIN 685-4 | Geprüfte Rundstahlketten, Kennzeichnung, Prüfzeugnis, |
DIN 695 | Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Einzelteile; Güteklasse 2, |
DIN 5687 Teil 1 | Rundstahlketten, Güteklasse 5, nicht lehrenhaltig, geprüft, |
DIN 5688 Teil 1 | Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Einzelteile; Güteklasse 5, |
DIN EN 1677-1 | Einzelteile für Anschlagmittel; Sicherheit; Teil 1: Geschmiedete Einzelteile, Güteklasse 8 |
DIN 17115 | Stähle für geschweißte Rundstahlketten; Technische Lieferbedingungen, |
DIN 17440 | Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen für Blech, Warmband, Walzdraht, gezogenen Draht, Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug, |
DIN EN 10088-3 | Nichtrostende Stähle; Teil 3: Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung und für das Bauwesen, |
DIN 32891 | Rundstahlketten, Güteklasse 2, nicht lehrenhaltig, geprüft, |
DIN EN 818-3 | Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke, Sicherheit; Teil 3: Mitteltolerierte Rundstahlketten für Anschlagketten, Güteklasse 4, |
DIN EN 818-5 | Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke, Sicherheit; Teil 5: Anschlagketten, Güteklasse 4. |
ENDE |