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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 109-004 - Rundstahlketten in Feuerverzinkereien (BGR 150)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisherige ZH 1/323)

(Ausgabe 04/1992; 04/2004)



Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.


Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Zur Verhütung von Unfallgefahren müssen bei der Herstellung und bei der Verwendung von Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien bestimmte Regeln beachtet werden. Grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) sowie in den im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen enthalten.

Hinweis:

Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt; da diese Vorschrift auch weiterhin zur Beurteilung von Lastaufnahmeeinrichtungen, die vor Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung bereits in Betrieb genommen worden sind, herangezogen werden muss, steht diese Vorschrift auch weiterhin online zur Verfügung.

1 Anwendungsbereich

Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf geprüfte Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien zur Beschickung von Beizbädern, Zinkbädern oder abwechselnd von Beiz- und Zinkbädern.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Feuerverzinkerei im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist der Betrieb, in dem Stahlteile durch Eintauchen in schmelzflüssiges Zink beschichtet werden.
  2. Zinkbad im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist ein Behälter mit schmelzflüssigem Zink.
  3. Beizbad im Sinne dieser Sicherheitsregeln ist ein Behälter mit Säure, in der Regel Salzsäure mittlerer Konzentration um 10 %, zur Reinigung der Werkstücke.
  4. Wasserstoffversprödung ist eine Werkstoffschädigung durch Wasserstoffgehalt im Stahlgefüge.
  5. Spannungsrisskorrosion ist eine Werkstoffschädigung durch gleichzeitige Anwesenheit von Anrissen, Zugspannungen und Korrosionsmitteln.
  6. Interkristalline Korrosion ist eine Werkstoffschädigung durch Auflösung korrosionsempfindlicher Gefügebestandteile in Gegenwart von Korrosionsmitteln.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Geprüfte Rundstahlketten als Anschlagmittel in Feuerverzinkereien müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 2 aufgeführten DIN-Normen.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Regeln schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen EG-Mitgliedstaaten zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Werkstoffauswahl

4.1.1 Geprüfte Rundstahlketten müssen der Güteklasse 2, Ketten aus stabilisiertem austenitischem Stahl der Güteklasse 5 entsprechen. Es sind nur Werkstoffe zulässig, die weitgehend beständig gegen Wasserstoffversprödung, Spannungsrisskorrosion und interkristalline Korrosion sind. Rundstahlketten der Güteklasse 8 (auch als Sonderlegierung) sind grundsätzlich nicht zulässig.

Beispiele für geeignete Werkstoffe:
Güte 2:RSt 35-2(1.0208)
 M2 (Reineisen, cmax 0,01 %)(1.0340)
Güte 5:X10 CrNiMoTi 18 10(1.4571)

Der Werkstoff X10 CrNiMoTi 18 10 wird in handelsüblichem stabilisiertem Zustand verwendet.

4.1.2 Bei Stahl RSt 35-2 darf der Silizium-Gehalt nicht zwischen 0,03 bis 0,12 % und nicht mehr als 0,30 % betragen.

4.2 Herstellung

4.2.1 Anschlagketten dürfen nur in geschweißter Bauform entsprechend DIN 695 bzw. 5688 Teil 1 hergestellt sein. Kettenzubehörteile sollen aus dem gleichen Werkstoff wie die Ketten bestehen.

Kettenzubehörteile sind z.B. Haken.

4.2.2 Beim Schweißen der Kettenglieder müssen Gefügeveränderungen durch Verbrennungen an den Elektrodenübergangsstellen vermieden sein. Es dürfen keine Einbrandstellen sichtbar sein.

4.2.3 Verunreinigungen im Schweißnahtbereich müssen möglichst gering sein. Geschweißte Ketten müssen sauber entgratet sein.

4.2.4 Gefügeveränderungen in der Schweißeinflusszone müssen durch geeignete Wärmebehandlung soweit wie möglich wieder beseitigt sein.

4.2.5 Geschmiedete Kettenzubehörteile der Güteklasse 8 sind nicht zulässig.

4.2.6 Die Konstruktion von geschmiedeten Kettenzubehörteilen zum Einsatz in Feuerverzinkereien muss den Einsatzbedingungen Rechnung tragen; dementsprechend müssen Bolzenverbindungen und Fugen, in denen sich Beizmittel ansammeln und konzentrieren kann, vermieden sein.

4.3 Kennzeichnung

Rundstahlketten müssen je nach Güteklasse mit einem runden oder fünfeckigen Anhänger nach DIN 685 Teil 4 "Geprüfte Rundstahlketten, Kennzeichnung, Prüfzeugnis" gekennzeichnet sein. Auf die farbliche Kennzeichnung kann verzichtet werden.

Wegen der Einsatzbedingungen in aggressiven Medien sollten die Anhänger aus säurebeständigem Werkstoff bestehen.

4.4 Prüfzeugnis

4.4.1 Für jede Rundstahlkette muss ein Prüfzeugnis vorhanden sein, in dem die Herstellung der Ketten nach Abschnitt 4.2 mit folgendem Vermerk bestätigt wird:

"Geeignet zum Einsatz in Feuerverzinkereien".

Dieser Vermerk sollte auch auf den Prüfzeugnissen für Ketten der Güteklasse 4 nach DIN EN 818-5 stehen [um Unklarheiten zu vermeiden]. DIN EN 818-5 basiert auf DIN EN 818-3. Die ketten nach dieser Norm werden auf Grund des Herstellungsverfahrens und des Werkstoffes mit speziellen Forderungen an den Siliziumgehalt als besonders geeignet zum Einsatz in Feuerverzinkereien betrachtet.

4.4.2 Bei Rundstahlketten aus RSt 35-2 muss der Siliziumgehalt entsprechend Abschnitt 4.1 bestätigt sein.

5 Betrieb

Rundstahlketten dürfen nur entsprechend ihrer Güteklasse mit den im Anhang aufgeführten Tragfähigkeiten belastet werden.

Den Tabellen liegt rechnerisch der Querschnitt der nächstkleineren genormten Dicke zugrunde. Die erhöhte Einsatztemperatur von ca. 450 °C ist güteklassebezogen ebenso berücksichtigt wie die durch die Abnutzung bedingte Gliedformveränderung.

Die Verwendung von Rundstahlketten der Güteklasse 5 hat den Vorteil, dass weniger Zink aus dem Bad verschleppt wird.

6 Prüfung

Siehe auch Abschnitt 3.3.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rundstahlketten mindestens 14 tägig in gebeiztem Zustand durch einen Sachkundigen wie folgt geprüft werden:

7 Ablegereife

Nach Erreichen der nachfolgenden Kriterien sind die Ketten der weiteren Benutzung zu entziehen:

  1. Bruch eines Kettengliedes,
  2. Anrisse, Oberflächenverletzungen oder festigkeitsbeeinträchtigende Korrosionsnarben von mehr als 10 % des noch vorhandenen Kettendurchmessers,
  3. Längung, auch einzelner Kettenglieder, um mehr als 5 %,
  4. Abnahme der Glieddicke an irgendeiner Stelle auf die nächstkleinere genormte Dicke,
  5. Verformung eines Kettengliedes, z.B. Verbiegung um mehr als 10 % des noch vorhandenen Kettendurchmessers.
    Eine Längung kann nach folgender Formel festgestellt werden:
    t > 1,05 to + (do - d)
    t= Teilung
    d= Durchmesser
    do= Ausgangsdurchmesser
    to= Ausgangsteilung

8 Zeitpunkt des Anwendung

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 1992, sofern nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind.

.

BelastungstabellenAnhang 1


Die Tragfähigkeitsangaben berücksichtigen die Einsatztemperaturen der Ketten im Zinkbad.

Rundstahlketten, Güteklasse 2, zur Verwendung in Feuerverzinkereien, bis zum nächstkleineren Nenndurchmesser abnutzbar

Kettennenn-
dicke [mm]
Tragfähigkeit in kg im geraden Strang
EinzelstrangDoppelstrang mit NeigungswinkelnDrei- und Vierstrang mit Neigungswinkeln
von 0° von 45°bis 45° bis 60°von 0° von 45°bis 45° bis 60°
10320450320670475
135007005001000750
16800110080017001200
1813001800130027001900
2016002300160034002400
2320002800200042003000
2625003500250053003800
3032004500320067004800
3240005600400080006000
36500071005000100007500
40630090006300132009500
4580001000080001700012000
Kettennenn-
dicke [mm]
Tragfähigkeit in kg beim Schnürgang
EinzelstrangDoppelstrang mit Neigungswinkeln
von 0° bis 45°von 45° bis 60°
10250350250
13400560400
16640900640
18100014001000
20130018001300
23160022401600
26200028002000
30250036002500
32320045003200
36400056004000
40500071005000
45640090006400

Rundstahlketten, Güteklasse 4, zur Verwendung in Feuerverzinkereien, Ablegereife nach Kapitel 2.8 der BGR 500 und DIN EN 818-6, 10 % der Nenndicke

Ketten-
nenndicke

[mm]

Tragfähigkeit in kg im geraden Strang
EinzelstrangDoppelstrang mit NeigungswinkelnDrei- und Vierstrang mit Neigungswinkeln
von 0°
bis 45°
von 45°
bis 60°
von 0°
bis 45°
von 45°
bis 60°
10

13

16

18

20

23

26

28

32

36

40

45

800

1300

2000

2500

3150

4000

5300

6200

8000

10000

12500

15700

1100

1900

2800

3500

4200

5900

7500

8500

11200

14000

17700

22500

800

1300

2000

2500

3150

4000

5300

6200

8000

10000

12500

15700

1600

2800

4200

5300

6600

8500

11200

12500

16700

21200

26500

33500

1200

2000

3000

3700

4700

6200

8000

9000

11800

15000

18700

23700

Ketten-
nenndicke

[mm]

Tragfähigkeit in kg beim Schnürgang
EinzelstrangDoppelstrang mit Neigungswinkeln
von 0° bis 45°von 45° bis 60°
10

13

16

18

20

23

26

28

32

36

40

45

640

1000

1600

2000

2500

3200

4200

5000

6400

8000

10000

12500

900

1400

2200

2800

3500

4500

5900

7000

9000

11000

14000

17500

640

1000

1600

2000

2500

3200

4200

5000

6400

8000

10000

12500


Rundstahlketten, Güteklasse 4, zur Verwendung in Feuerverzinkereien, bis zum nächstkleineren Nenndurchmesser abnutzbar

Ketten-
nenndicke

[mm]

Tragfähigkeit in kg im geraden Strang
EinzelstrangDoppelstrang mit NeigungswinkelnDrei- und Vierstrang mit Neigungswinkeln
von 0°
bis 45°
von 45°
bis 60°
von 0°
bis 45°
von 45°
bis 60°
10

13

16

18

20

23

26

28

32

36

40

45

500

800

1300

2000

2500

3150

4000

5300

6200

8000

10000

12500

700

1100

1900

2800

3500

4200

5900

7500

8500

11200

14000

17700

500

800

1300

2000

2500

3150

4000

5300

6200

8000

10000

12500

1000

1600

2800

4200

5300

6600

8500

11200

12500

16700

21200

26500

750

1200

2000

3000

3700

4700

6200

8000

9000

11800

15000

18700

Ketten-
nenndicke

[mm]

Tragfähigkeit in kg beim Schnürgang
EinzelstrangDoppelstrang mit Neigungswinkeln
von 0°
bis 45°
von 45°
bis 60°
10

13

16

18

20

23

26

28

32

36

40

45

400

640

1000

1600

2000

2500

3200

4200

5000

6400

8000

10000

560

900

1400

2200

2800

3500

4500

5900

7000

9000

11000

14000

400

640

1000

1600

2000

2500

3200

4200

5000

6400

8000

10000


Rundstahlketten, Güteklasse 5, zur Verwendung in Feuerverzinkereien, bis zum nächstkleineren Nenndurchmesser abnutzbar

Ketten-
nenndicke

[mm]

Tragfähigkeit in kg im geraden Strang
EinzelstrangDoppelstrang mit NeigungswinkelnDrei- und Vierstrang mit Neigungswinkeln
von 0°
bis 45°
von 45°
bis 60°
von 0°
bis 45°
von 45°
bis 60°
8

10

13

16

18

20

23

26

28

32

530

850

1400

2200

3500

4500

5600

7000

9000

11200

700

1200

2000

3000

5000

6300

7800

10000

12500

15500

530

850

1400

2200

3500

4500

5600

7000

9000

11200

1100

1800

3000

4600

7500

9500

11800

14500

18500

23500

800

1300

2100

3300

5300

6700

8400

10500

13500

16800

Ketten-
nenndicke

[mm]

Tragfähigkeit in kg beim Schnürgang
EinzelstrangDoppelstrang mitNeigungswinkeln
von 0°
bis 45°
von 45°
bis 60°
8

10

13

16

18

20

23

26

28

32

420

700

1100

1800

2800

3600

4500

5600

7100

9000

600

1000

1600

2500

4000

5000

6300

8000

10000

12500

420

700

1100

1800

2800

3600

4500

5600

7100

8800


.

Vorschriften und RegelnAnhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a).

BG-Regel "Betriebsbestimmungen aus zurückgezogenen Unfallverhütungsvorschriften" (BGR 500), insbesondere Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb",

Richtlinien für das Feuerverzinken (ZH 1/411)

BG-Information "Sicherheitslehrbrief für Anschläger" (BGI 556).

2. DIN-Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30)

DIN 685-4Geprüfte Rundstahlketten, Kennzeichnung, Prüfzeugnis,
DIN 695Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Einzelteile; Güteklasse 2,
DIN 5687 Teil 1Rundstahlketten, Güteklasse 5, nicht lehrenhaltig, geprüft,
DIN 5688 Teil 1Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Einzelteile; Güteklasse 5,
DIN EN 1677-1Einzelteile für Anschlagmittel; Sicherheit; Teil 1: Geschmiedete Einzelteile, Güteklasse 8
DIN 17115Stähle für geschweißte Rundstahlketten; Technische Lieferbedingungen,
DIN 17440Nichtrostende Stähle; Technische Lieferbedingungen für Blech, Warmband, Walzdraht, gezogenen Draht, Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug,
DIN EN 10088-3Nichtrostende Stähle; Teil 3: Technische Lieferbedingungen für Halbzeug, Stäbe, Walzdraht, gezogenen Draht, Profile und Blankstahlerzeugnisse aus korrosionsbeständigen Stählen für allgemeine Verwendung und für das Bauwesen,
DIN 32891Rundstahlketten, Güteklasse 2, nicht lehrenhaltig, geprüft,
DIN EN 818-3Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke, Sicherheit; Teil 3: Mitteltolerierte Rundstahlketten für Anschlagketten, Güteklasse 4,
DIN EN 818-5Kurzgliedrige Rundstahlketten für Hebezwecke, Sicherheit; Teil 5: Anschlagketten, Güteklasse 4.


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