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DGUV Regel 101-005 - Hochziehbare Personenaufnahmemittel (BGR 159)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/461)
(Ausgabe 10/1989; 10/2004)
neu: DGUV Regel 101-005 (01/2015)
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf hochziehbare Personenaufnahmemittel.
1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Solche Kombinationen sind zum Beispiel Betonkübel mit Standplatz und Fertigteiltraversen mit Arbeitskörben.
Tragmittel sind zum Beispiel Seile und Ketten einschließlich Lasthaken.
Hebezeuge sind zum Beispiel Krane sowie hand- und kraftbetriebene Winden, Hub- und Zuggeräte.
Aufhängungen sind zum Beispiel Ausleger, C-förmige Rahmen, Schwenkarme, Traggestelle, Umlenkrollen und Verankerungen.
3 Allgemeine Anforderungen
Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein, betrieben und geprüft werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind zum Beispiel die im Anhang 3 aufgeführten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen.
4 Bau und Ausrüstung
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
4.1.1 Kenndaten
4.1.1.1 An Personenaufnahmemitteln müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
4.1.1.2 An den zum hochziehbaren Personenaufnahmemittel gehörenden Bauteilen - ausgenommen Personenaufnahmemittel - müssen die für den Betrieb erforderlichen Kenndaten deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.
Die für den Betrieb erforderlichen Kenndaten sind zum Beispiel an gegengewichtsbelasteten Auslegern insbesondere Angaben über das erforderliche Gegengewicht.
4.1.1.3 Abweichend von Abschnitt 4.1.1.1 müssen die Angaben bei Siloeinfahreinrichtungen am Traggestell angebracht sein.
4.1.2 Statische Berechnung
4.1.2.1 Für hochziehbare Personenaufnahmemittel muss eine statische Berechnung aufgestellt sein, in die auch die Aufhängungen für Tragmittel und Umlenkrollen sowie die Ableitung der Kräfte in Bauwerksteile einbezogen sind. Für hochziehbare Personenaufnahmemittel mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung müssen zusätzlich die Fälle "Verhaken" "Aufsetzen" und "Fangen" berücksichtigt sein.
Siehe Anhang 1.
4.1.2.2 Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist eine geprüfte statische Berechnung vorzulegen.
Eine statische Berechnung gilt als geprüft im Sinne dieser Sicherheitsregeln, wenn die Prüfung vorgenommen wurde von
- Dienststellen der Bauaufsichtbehörden,
- Prüfämtern für Baustatik,
- einem amtlich anerkannten Prüfingenieur der entsprechenden Fachrichtung
oder- einem Sachverständigen für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln.
4.1.3 Anschlagmittel
4.1.3.1 Bewegliche Anschlagmittel müssen am Personenaufnahmemittel so befestigt sein, dass sie nur mit Werkzeug gelöst werden können. An Personenförderkörben und Arbeitskörben ohne fest angebaute Winde oder Winde in der Aufhängung muss ein bewegliches Anschlagmittel von mindestens 1,00 m Länge vorhanden sein. Mehrsträngige Anschlagmittel müssen in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein; der Neigungswinkel der einzelnen Stränge darf 45° nicht überschreiten.
Die Lösbarkeit nur durch Werkzeug soll sicherstellen, dass die Anschlagmittel nicht wechselweise auch zum Anschlagen von Lasten benutzt werden und dass sie sich nicht unbeabsichtigt aushängen können.Als Befestigung und Zusammenfassung kommt zum Beispiel ein Schäkel Form C DIN 82101 "Schäkel" in Frage.
Für die Zusammenfassung von Ketten siehe DIN 5688 "Anschlagketten, Hakenketten, Ringketten; Güteklasse 5 und 8".
4.1.3.2 Die rechnerische Bruchkraft jedes Anschlagmittels muss mindestens dem Zehnfachen des von ihm zu übernehmenden Anteils am zulässigen Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels entsprechen.
Das Gesamtgewicht setzt sich zusammen aus Eigengewicht und Nutzlast.
4.1.3.3 Drahtseilendverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen sind Spleiß oder Presshülse vorzusehen. Die Verwendung von Drahtseilklemmen ist verboten.
4.1.3.4 Rundstahlketten dürfen als Anschlagmittel nur dann eingebaut sein, wenn sie nach DIN 685 "Geprüfte Rundstahlketten" geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind.
Die durchgeführte Prüfung wird durch ein Prüfzeugnis bestätigt.
4.1.4 Personenaufnahmemittel
4.1.4.1 Der Boden des Personenaufnahmemittels muss mit diesem fest verbunden sein.
4.1.4.2 Personenaufnahmemittel müssen mit einem Schutzdach versehen sein, wenn während der Benutzung mit der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen zu rechnen ist.
4.1.4.3 Personenaufnahmemittel müssen gegen Korrosion und Fäulnis geschützt sein.
4.1.5 Seilrollen
4.1.5.1 Seilrollen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die ein Herausspringen des Seiles aus der Seilrolle verhindern.
Solche Einrichtungen sind zum Beispiel Aussetzbügel.
4.1.5.2 Eingehängte Umlenkrollen müssen gegen unbeabsichtigtes Aushängen gesichert sein.
Eine Sicherung ist zum Beispiel durch Sicherheitshaken oder Verbindungen möglich, die nur mit Werkzeug lösbar sind.
4.1.6 Seilführung
Bei Personenaufnahmemitteln mit Einseilaufhängung und Umlenkrolle muss die Rückführung des Zugseiles so angeordnet sein, dass eine Berührung des Zugseiles durch das Personenaufnahmemittel ausgeschlossen ist. Das Rücklaufseil muss auf Arbeitsbühnen und Trägergerüsten im Bereich bis zu 2,00 m Höhe verkleidet sein.
4.2 Besondere Bestimmungen für Hebezeuge
4.2.1 Bemessung
Hebezeuge müssen so bemessen sein, dass mindestens das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichtes des Personenaufnahmemittels als Belastung aufgebracht werden kann.
Die Belastungsfähigkeit eines Kranes ergibt sich aus seiner Mindesttragfähigkeit, die Belastungsfähigkeit einer Trommelwinde aus der Zugkraft für die oberste in Anspruch genommene Seillage.Für die Bemessung der Winden von Siloeinfahreinrichtungen siehe Abschnitt 4.2.7.1.
4.2.2 Antriebsmotoren
Bei Personenaufnahmemitteln mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung muss die Nennleistung der Antriebsmotoren auf das zulässige Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels abgestimmt sein; dies gilt nicht für die Antriebsmotoren der Winden von Siloeinfahreinrichtungen.
4.2.3 Bauvorschriften
Winden, Hub- und Zuggeräte müssen hinsichtlich Bau und Ausrüstung der UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) entsprechen.
Hebezeuge, für die im Abschnitt "Übergangs- und Ausführungsbestimmungen", zum Beispiel in den Unfallverhütungsvorschriften "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) beziehungsweise "Krane" (BGV D6), allgemeine Ausnahmen bestehen, dürfen zum Bewegen von Personenaufnahmemitteln nicht benutzt werden; siehe Abschnitt 5.1.4.3.Bagger erfüllen die an Hebezeuge von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln gestellten Anforderungen im allgemeinen nicht.
4.2.4 Freier Fall
Hebezeuge, die an Personenaufnahmemitteln oder deren Aufhängungen fest angebaut sind, müssen so eingerichtet sein, dass ein Ablassen des Personenaufnahmemittels im freien Fall nicht möglich ist, auch nicht durch Lüften der Bremse von Hand; nicht fest angebaute Hebezeuge dürfen so eingerichtet sein, dass durch Lüften der Bremse von Hand ein Ablassen des Personenaufnahmemittels im freien Fall möglich ist.
4.2.5 Kraftfluss
Einrichtungen zum Unterbrechen der Verbindung zwischen Bremseinrichtung und Lastwelle müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Betätigen gesichert werden können.
Bei Getriebeschalthebeln ist die Sicherung zum Beispiel durch eine Abschließvorrichtung möglich.
4.2.6 Steuerung
4.2.6.1 Kraftbetriebene Winden, Hub- und Zuggeräte, die an Personenaufnahmemitteln oder deren Aufhängungen fest angebaut sind, müssen so eingerichtet sein, dass sie nur von den Personenaufnahmemitteln aus gesteuert werden können; Winden, die zentral gesteuert werden, müssen auch einzeln steuerbar sein.
Für die Steuerung von Winden für das Befahren von Silos und Bohrungen siehe Abschnitt 4.2.7.3.
4.2.6.2 Die Steuerung der Hebezeuge muss die Einhaltung folgender höchstzulässiger Fördergeschwindigkeiten ermöglichen:
1. Personenförderkörbe allgemein | 1,5 m/s, |
2. Personenförderkörbe in Bohrungen | 0,5 m/s, |
3. Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit bis zu zwei Aufhängungen | 0,5 m/s, |
4. Arbeitsbühnen mit mehr als zwei Aufhängungen | 0,3 m/s, |
5. Arbeitssitze | 0,5 m/s, |
6. Siloeinfahreinrichtungen | 0,5 m/s. |
4.2.6.3 Bei kraftbetriebenen Winden mit einer Fördergeschwindigkeit von mehr als 0,3 m/s müssen Schaltstellungen in der Steuerung des Hebezeuges vorhanden sein, die ein sanftes Absetzen des Personenaufnahmemittels ermöglichen.
4.2.6.4 In der elektrischen Steuerung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln, die vom Personenaufnahmemittel aus gesteuert werden, muss eine Not-Aus-Einrichtung als Schlagtaster vorhanden sein, die auf ein zusätzliches Hauptschütz wirkt und den Antrieb allpolig abschaltet.
4.2.7 Einfahrwinden für Silos und Bohrungen
4.2.7.1 Bei Siloeinfahreinrichtungen muss die Winde so bemessen sein, dass als Belastung 5,0 kN (500 kg) - bei zwei Personen 7,5 kN (750 kg) - aufgebracht werden können. Siloeinfahreinrichtungen für zwei Personen müssen mit kraftbetriebenen Winden ausgerüstet sein.
4.2.7.2 Kraftbetriebene Winden von Siloeinfahreinrichtungen müssen jederzeit auf Handbetrieb umgeschaltet werden können. Der Kraftantrieb darf die Handkurbel nicht in Bewegung setzen können. Handbetätigungselemente dürfen nicht abnehmbar sein.
4.2.7.3 Siloeinfahreinrichtungen und Einrichtungen zum Befahren von Bohrungen müssen so eingerichtet sein, dass die Winden von den einfahrenden Personen selbst nicht gesteuert werden können.
4.2.7.4 Bei Siloeinfahreinrichtungen soll die Befehlseinrichtung der Winde so angeordnet sein, dass der Windenführer den Einfahrenden ständig beobachten kann.
4.2.7.5 Kraftbetriebene Winden von Siloeinfahreinrichtungen müssen so eingestellt werden können, dass der Kraftbetrieb nur dann möglich ist, wenn sich der Anschlagpunkt des Personenaufnahmemittels mindestens 2,0 m unterhalb der Siloöffnung befindet; oberhalb dieser Grenze muss Handbetrieb möglich sein. Bei elektrischen Antrieben muss die Schaltfunktion auf elektrischen Schaltern aufbauen, bei denen die Schaltstücke mechanisch zwangläufig getrennt werden.
4.2.8 Energieausfall
Hochziehbare Personenaufnahmemittel müssen so eingerichtet sein, dass bei Ausfall der Energie oder der Steuerung das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung zurück oder in eine andere Position gebracht werden kann, die ein gefahrloses Verlassen des Personenaufnahmemittels ermöglicht; die Einrichtungen sind vom Einsatzfall abhängig und müssen gegebenenfalls Hub-, Senk und Drehbewegungen ermöglichen. Einrichtungen zum Lüften der Bremsen von Hand müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert werden können; dies gilt nicht für Winden in Kranen und nicht für Winden, die an Personenaufnahmemitteln fest angebaut sind.
Einrichtungen, mit denen das Personenaufnahmemittel in die Ausgangsstellung zurückgebracht werden kann, sind zum Beispiel Bremslüfteinrichtungen, zusätzliche Handantriebe und Zusatzantriebe mit unabhängiger Energieversorgung.
4.2.9 Überlast, Schlaffseil
Werden Personenaufnahmemittel in Bohrungen eingesetzt, in denen sie sich verhaken können, müssen die dabei eingesetzten Hebezeuge mit Zugkraftbegrenzung und Schlaffseilsicherung ausgerüstet sein. Der Zugkraftbegrenzer muss auf das zulässige Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels eingestellt werden können.
Mit einem Verhaken muss zum Beispiel in unverrohrten Bohrungen, in verrohrten Bohrungen mit Innenmuffen und in Schrägbohrungen gerechnet werden.Zur Zugkraftbegrenzung siehe Abschnitt 4.2.12.
4.2.10 Seilwickel-, Seilführeinrichtungen
Bei einer Fördergeschwindigkeit von mehr als 0,5 m/s müssen die Seiltrommeln von Winden zum Heben von Personenförderkörben mit Seilrillen, Seilwickeleinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen versehen sein. Der Abstand der Winde von der ersten Umlenkrolle muss mindestens das l5fache der Seiltrommellänge zwischen den Bordscheiben betragen; ist dieses aus räumlichen Gründen nicht möglich, muss bei mehr als zweilagiger Aufwicklung des Seiles eine Seilwickel oder Seilführeinrichtung vorhanden sein.
4.2.11 Notendhalteinrichtungen
4.2.11.1 Bei kraftbetriebenen Hebezeugen, ausgenommen Siloeinfahreinrichtungen, müssen die Aufwärtsbewegungen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sein; dabei ist der Nachlauf zu berücksichtigen. Nach dem Ansprechen der Notendhalteinrichtung muss die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein. Rutschkupplungen sind als Notendhalteinrichtung nicht zulässig. Bei elektrischen Antrieben muss die Notendhalteinrichtung auf elektrischen Schaltern aufbauen, bei denen die Schaltstücke mechanisch zwangläufig getrennt werden.
Für die obere Endstellung bei Siloeinfahreinrichtungen mit Kraftbetrieb siehe Abschnitt 4.2.7.5.
4.2.11.2 Abweichend von Abschnitt 4.2.11.1 sind bei Arbeitsbühnen zur Ausführung von Arbeiten im Inneren von Schornsteinen und anderen turmartigen Bauwerken bis zu einer Fördergeschwindigkeit von 1 cm/s Notendhalteinrichtungen nicht erforderlich, wenn hydraulisch betriebene Klemmbackengeräte verwendet und von der Arbeitsbühne aus bedient werden.
4.2.12 Begrenzung der Zugkraft
Zugkraftbegrenzer müssen mindestens folgenden Anforderungen genügen:
4.3 Besondere Bestimmungen für Tragmittel und Sicherungsseile
4.3.1 Die rechnerische Bruchkraft jedes Tragmittels muss mindestens dem 10-fachen des von ihm zu übernehmenden Anteiles am zulässigen Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels entsprechen.
Das Gesamtgewicht setzt sich zusammen aus Eigengewicht und Nutzlast.
4.3.2 Werden bei Einseilaufhängungen Drahtseile als Tragmittel verwendet, müssen sie spannungsarm und mindestens drehungsarm sein.
4.3.3 Der Durchmesser von Drahtseilen muss bei Sicherungsseilen und bei zwei Tragmitteln je Aufhängepunkt mindestens 6 mm, bei nur einem Tragmittel je Aufhängepunkt mindestens 8 mm betragen.
Um Verwechselungen auszuschließen, sollen gleiche Seile als Tragmittel und als Sicherungsseil vorgesehen werden.
4.3.4 Natur- und Mischfaserseile sind weder als Tragmittel noch als Sicherungsseil zulässig.
4.3.5 Tragmittel- und Sicherungsseile aus Chemiefasern müssen einen Mindestdurchmesser von 9 mm aufweisen; sie müssen licht- und formstabilisiert sein.
Sofern Chemiefaserseile nicht nach DIN 83330 "Polyamid-Seile", DIN 83331 "Polyester-Seile" oder DIN 83332 " Polypropylen-Seile; Sorte 2" hergestellt sind, sollte beim Bezug vom Lieferanten eine Bestätigung insbesondere darüber gefordert werden, dass die Chemiefaserseile licht- und formstabilisiert sind.
4.3.6 Chemiefaserseile aus Polyethylen sind weder als Tragmittel noch als Sicherungsseil zulässig.
4.3.7 Lasthaken müssen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen der Personenaufnahmemittel ausgerüstet sein.
4.4 Besondere Bestimmungen für Personenförderkörbe
4.4.1 Personenförderkörbe müssen allseitig mindestens 2,00 m hoch geschlossen und mit einer Tür versehen sein. Die Tür muss mit einem Verschluss ausgerüstet sein, der gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden kann.
4.4.2 Personenförderkörbe und Haltestellen müssen so eingerichtet sein, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sichergestellt ist.
Ein gefahrloses Ein- und Aussteigen ist sichergestellt zum Beispiel durch mit den Türen gekoppelte, zwangläufig wirkende Absetzvorrichtungen.
4.4.3 Personenförderkörbe müssen so beschaffen sein, dass sie bei hartem Aufsetzen federn.
Dies wird zum Beispiel durch einen Boden mit elastischer Zwischenlage erreicht.
4.4.4 An Personenförderkörben muss zusätzlich zu den Anschlagmitteln nach Abschnitt 4.1.3.1 ein Aufhängeglied vorhanden sein, das beim Anschlagen unter in der Höhe begrenzten Verhältnissen gemäß Abschnitt 5.1.5.8 mit dem Tragmittel des Hebezeuges verbunden werden kann.
4.5 Besondere Bestimmungen für Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen
4.5.1 Tragmittel
Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung müssen je Aufhängepunkt mit zwei Tragmitteln oder mit einem Tragmittel und einem zusätzlichen Sicherungsseil ausgerüstet sein. Das Sicherungsseil muss mindestens die gleiche Tragfähigkeit besitzen wie das Tragmittel und muss in der Lage sein, im Fehlerfall den Korb beziehungsweise die Bühne sicher zu fangen und zu halten.
Ein Fehlerfall liegt zum Beispiel bei einem Tragmittelbruch vor.
4.5.2 Schrägstellung
Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit nur einer Aufhängung müssen so beschaffen sein, dass sich keine größere Schrägstellung als 20° ergibt, wenn die 1 ,5fache Nutzlast einseitig im Viertelspunkt der Gesamtlänge des Personenaufnahmemittels angesetzt wird.
4.5.3 Seitenschutz
Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen müssen allseitig mit einem Seitenschutz ausgerüst sein, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett, entsprechend DIN 4420 Teil 1 "Arbeits- und Schutzgerüste (ausgenommen Leitergerüste); Berechnung und bauliche Durchbildung". Die Oberkante des Seitenschutzes muss mindestens 1,00 m, die Oberkante des Bordbrettes mindestens 10 cm über dem Bodenbelag liegen. Der lotrechte Achsabstand zwischen jeweils zwei Teilen des Seitenschutzes darf nicht größer als 50 cm sein.
4.5.4 Ein- und Ausstieg
Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen müssen so beschaffen sein, dass ohne Gefährdung ein- und ausgestiegen werden kann. Türen müssen mit Verschlüssen ausgerüstet sein, die gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert werden können.
Ohne Gefährdung sind Ein- und Aussteigen zum Beispiel durch in den Seitenschutz eingearbeitete Tritte möglich.
4.5.5 Anschlageinrichtungen
An Arbeitskörben und Arbeitsbühnen müssen Einrichtungen zum Anschlagen von Sicherheitsgeschirren vorhanden sein.
Sicherheitsgeschirre sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz, z.B. Auffanggurte; siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198).
4.5.6 Farbkennzeichnung
Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen, die an Krane gehängt werden, müssen mit einem auffälligen Farbanstrich versehen sein.
Dies wird zum Beispiel erreicht durch die Verwendung von Sicherheitsfarben nach der UVV " Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
4.6 Besondere Bestimmungen für Arbeitssitze
4.6.1 Tragmittel
Arbeitssitze mit fest angebauter Winde oder mit Winde in der Aufhängung müssen mit zwei Tragmitteln oder mit einem Tragmittel und einem zusätzlichen Sicherungsseil ausgerüstet sein. Das Sicherungsseil muss mindestens die gleiche Tragfähigkeit besitzen wie das Tragmittel und muss in der Lage sein, im Fehlerfall den Arbeitssitz sicher zu fangen und zu halten.
Ein Fehlerfall liegt zum Beispiel bei einem Tragmittelbruch vor.
4.6.2 Anschlageinrichtungen
An Arbeitssitzen müssen Einrichtungen zum Anschlagen von Sicherheitsgeschirren vorhanden sein; diese Einrichtungen sind nicht erforderlich, wenn das Herausfallen des Benutzers aus dem Arbeitssitz auf andere Weise verhindert ist.
Hinsichtlich Sicherheitsgeschirre siehe Erläuterungen zu Abschnitt 4.5.5.
4.6.3 Wandrollen
Arbeitssitze müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Gleiten an Wänden gewährleistet ist und ein Einquetschen der Beine verhindert wird.
Ein gefahrloses Gleiten wird zum Beispiel durch Gleitkufen oder Führungsrollen gewährleistet, die für horizontales oder vertikales Verfahren drehbar angebracht sind.
4.7 Besondere Bestimmungen für Siloeinfahreinrichtungen
4.7.1 Tragmittel
Siloeinfahreinrichtungen für zwei Personen müssen mit zwei Tragmitteln ausgerüstet sein.
4.7.2 Bemessung
Mit Ausnahme der Winde müssen Siloeinfahreinrichtungen so bemessen sein, dass als Belastung mindestens 10 kN (1000 kg) aufgebracht werden können; diese Belastung muss bei Siloeinfahreinrichtungen für zwei Personen mindestens 15 kN (1500 kg) betragen. Die Belastung mit 10 kN beziehungsweise 15 kN darf an tragenden Teilen von Siloeinfahreinrichtungen nicht zu bleibenden Verformungen führen. Das zulässige Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels muss auf 1,5 kN (150kg) - bei Siloeinfahreinrichtungen für zwei Personen auf 2,5 kN (250 kg) - beschränkt sein.
Für den Nachweis der tragenden Teile von Siloeinfahreinrichtungen für eine Belastung von 5 kN (500kg) beziehungsweise 7,5 kN (750 kg) im Rahmen der zulässigen Spannungen siehe Abschnitt 4.2.7.1.
4.7.3 Anschlageinrichtungen
An Arbeitssitzen und Arbeitskörben von Siloeinfahreinrichtungen müssen Einrichtungen zum Anschlagen von Sicherheitsgeschirren vorhanden sein.
Hinsichtlich Sicherheitsgeschirre siehe Erläuterungen zu Abschnitt 4.5.5.
4.8 Besondere Bestimmungen für Aufhängungen
4.8.1 An gegengewichtsbelasteten Auslegern muss das Gegengewicht so befestigt sein, dass es sich auch bei einem Umkippen der Aufhängung nicht von dieser löst.
4.8.2 An verfahrbaren oder schwenkbaren Aufhängungen muss eine Einrichtung vorhanden sein, mit der sie gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden können.
4.8.3 Aufhängungen von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln, die an Brücken eingesetzt werden, müssen so beschaffen sein, dass bei der vorgesehenen Belastung kein Kippmoment entsteht; dies gilt nicht, wenn die Bauwerksgeometrie eine solche Konstruktion nicht zulässt.
Kein Kippmoment entsteht zum Beispiel bei der Verwendung von C-förmigen Rahmen als Aufhängung.
4.9 Besondere Bestimmungen für Arbeitsbühnen im Turm- und Schornsteinbau
4.9.1 Bei Arbeitsbühnen zur Ausführung von Bauarbeiten an turmartigen Bauwerken ist das jeweils zweite Tragmittel oder Sicherungsseil je Aufhängepunkt nicht erforderlich, wenn die Arbeitsbühne mindestens sechs Aufhängepunkte aufweist und so beschaffen ist, dass sie beim Ausfall des Tragmittels eines Aufhängepunktes nicht kippen kann, und wenn bei der Ausrüstung mit Klemmbackengeräten beziehungsweise Winden Blockstoppgeräte oberhalb der Hebezeuge eingebaut sind. Geschwindigkeitsabhängige Blockstoppgeräte werden als gleichwertig gegenüber den starren Blockstoppgeräten angesehen.
Bei bis zu fünf Aufhängepunkten sind zwei Tragmittel beziehungsweise ein Tragmittel und ein Sicherungsseil je Aufhängepunkt erforderlich.
4.9.2 Förderöffnungen, die in Arbeitsbühnen oder auf Trägergerüsten vorgesehen sind und zur Durchfahrt von Personenförderkörben benutzt werden sollen, müssen so beschaffen sein, dass bei jeder möglichen Stellung des Personenförderkorbes der Abstand zwischen Personenförderkorb und Arbeitsbühne oder Gerüst 30 cm nicht übersteigt. Ist dies nicht möglich, müssen an den Förderöffnungen Abdeckklappen vorhanden sein.
4.9.3 Förderöffnungen in Arbeitsebenen müssen mit Seitenschutz nach Abschnitt 4.5.3 ausgerüstet sein. Davon abweichend sind als Geländer- und Zwischenholm Rundstahlketten nach DIN 766 "Rundstahlketten, Güteklasse 3, lehrenhaltig, geprüft", Nenndicke mindestens 4 mm, zulässig.
4.9.4 An Förderöffnungen müssen Einfahrtrichter vorhanden sein. Die Trichter müssen so beschaffen sein, dass ein Aufsetzen oder Verhaken des Personenaufnahmemittels weder bei der Aufwärts- noch bei der Abwärtsbewegung möglich ist.
4.9.5 Kräfte aus dem Betrieb von Hebezeugen, die nicht zum hochziehbaren Personenaufnahmemittel gehören, dürfen nicht in Tragmittel geleitet werden, an denen Personenaufnahmemittel hängen.
Hängt zum Beispiel eine Arbeitsbühne an Drahtseilen und wird durch Hebezeuge bewegt, dürfen die Drahtseile nicht zusätzlich durch andere Hebezeugkräfte belastet werden, die beispielsweise dadurch entstehen, dass die obere Umlenkrolle eines Seilrollenaufzuges an der Arbeitsbühne befestigt ist.
4.9.6 Bei Arbeitsbühnen zur Ausführung von Arbeiten im Inneren von Schornsteinen und anderen turmartigen Bauwerken ist der Seitenschutz nach Abschnitt 4.5.3 nicht erforderlich, wenn durch konstruktive Maßnahmen an der Arbeitsbühne sichergestellt ist, dass der Abstand zwischen der Arbeitsbühne und den umgebenden Bauwerksteilen nicht mehr als 30 cm beträgt.
4.9.7 Für den Hebezeugführer muss eine Sprechverbindung zu den Anschlägern beziehungsweise zu den Warnposten vorhanden sein.
5 Betrieb
5.1 Gemeinsame Bestimmungen
5.1.1 Inbetriebnahme
Der Unternehmer hat die erste Inbetriebnahme des hochziehbaren Personenaufnahmemittels - ausgenommen sind Siloeinfahreinrichtungen - der zuständigen Berufsgenossenschaft schriftlich anzuzeigen, auf Verlangen auch die Inbetriebnahme nach längeren Arbeitspausen und nach Standortwechsel. Die Anzeige muss mindestens 14 Tage vor dem Einsatz erfolgen.
Anhang 2 enthält einen Vordruck für die Anzeige. Besondere Festlegungen über die Anzeige- oder Genehmigungspflicht vor dem Betrieb von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln siehe auch Unfallverhütungsvorschriften " Krane" (BGV D6) und "Bauarbeiten" (BGV C22).
5.1.2 Aufsichtführender
Für die einwandfreie Durchführung des Betriebes hat der Unternehmer einen Aufsichtführenden zu bestimmen; auf Verlagen der Berufsgenossenschaft ist dieser zu benennen.
Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat; er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.
5.1.3 Hebezeugführer
5.1.3.1 Mit dem selbständigen Betreiben und Warten von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln darf der Unternehmer nur solche Versicherten beauftragen, die mit diesen Aufgaben vertraut sind.
5.1.3.2 Der Hebezeugführer darf den Steuerstand seines Hebezeuges nicht verlassen, solange das Personenaufnahmemittel besetzt ist. Der Betrieb ist möglichst so einzurichten, dass der Hebezeugführer das Personenaufnahmemittel in allen Stellungen gut beobachten kann. Zur Verständigung sind eindeutige und deutlich wahrnehmbare Zeichen zu vereinbaren. Verwechselungen in der Verständigung müssen ausgeschlossen sein.
Die Verständigung zwischen dem Hebezeugführer und den im Personenaufnahmemittel befindlichen Personen kann zum Beispiel durch Einweiser, Funksprechverkehr und Gegensprechverkehr vorgenommen werden.Beim Einfahren in Silos und Bunker aus Stahl kann die Gefahr der Unterbrechung von Funkverbindungen bestehen.
5.1.3.3 Der Unternehmer darf Hebezeugführer und Einweiser während ihres Einsatzes nicht gleichzeitig mit anderen Arbeiten beauftragen; sie dürfen während ihres Einsatzes jeweils nur ein Hebezeug führen beziehungsweise nur ein Personenaufnahmemittel einweisen.
5.1.4 Hebezeuge
5.1.4.1 Der Unternehmer hat für den jeweils vorgesehenen Einsatz Hebezeuge mit ausreichender Tragfähigkeit zur Verfügung zu stellen.
5.1.4.2 Die zulässige Belastung von Hebezeugen darf nicht überschritten werden.
5.1.4.3 Hebezeuge, für die allgemeine Ausnahmen bestehen, dürfen zum bewegen von Personenaufnahmemitteln nicht eingesetzt werden.
Siehe zum Beispiel Abschnitt "Übergangs- und Ausführungsbestimmungen" der Unfallverhütungsvorschriften " Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) und "Krane" (BGV D6).Bagger erfüllen die an Hebezeuge von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln gestellten Anforderungen im Allgemeinen nicht.
5.1.5 Benutzung von Personenaufnahmemitteln
5.1.5.1 Die zulässige Belastung von Personenaufnahmemitteln darf nicht überschritten werden; mitgeführtes Werkzeug und Material ist insbesondere gegen Verschieben, Umkippen und Herausfallen zu sichern.
5.1.5.2 Werden Personenaufnahmemittel durch Öffnungen gefahren, sind besondere Maßnahmen gegen Verhaken und Quetschgefahren zu treffen.
Öffnungen können zum Beispiel in Decken, Bühnen und Gerüsten vorhanden sein.Besondere Maßnahmen sind zum Beispiel die Anordnung von Leitvorrichtungen an den Öffnungen oder am Personenaufnahmemittel sowie das Durchfahren der Öffnungen im Handbetrieb.
5.1.5.3 Notendhalteinrichtungen dürfen betriebsmäßig nicht angefahren werden.
5.1.5.4 Einrichtungen nach den Abschnitten 4.2.5 und 4.2.8 müssen während des Betriebes gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Betätigen gesichert sein.
Einrichtungen nach Abschnitt 4.2.5 sind zum Beispiel Getriebeschalthebel, solche nach 4.2.8 zum Beispiel Bremslüfteinrichtungen.
5.1.5.5 Die in Abschnitt 4.2.6.2 angegebenen Fördergeschwindigkeiten dürfen bei der Personenbeförderung nicht überschritten werden.
5.1.5.6 Personenaufnahmemittel müssen so gesichert werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen möglich ist.
Ein gefahrloses Ein- und Aussteigen kann zum Beispiel durch Verankern, Festbinden und Absetzen gewährleistet werden.
5.1.5.7 Personenaufnahmemittel müssen gegen starkes Pendeln gesichert werden.
Starkes Pendeln kann durch Wind herbeigeführt werden; die Sicherung kann beispielsweise durch Leitseile oder Verankerungen erfolgen.
5.1.5.8 Anschlagmittel von Personenaufnahmemitteln dürfen nicht wechselweise auch zum Anschlagen von Lasten benutzt werden. Personenförderkörbe und Arbeitskörbe ohne fest angebaute Winde oder Winde in der Aufhängung sind mit dem nach Abschnitt 4.1.3.1 geforderten Anschlagmittel mit dem Tragmittel des Hebezeuges zu verbinden.
Das Anschlagen von Arbeitskörben und Personenförderkörben
Arbeitskorb | Personenförderkorb im Normalfall | Personenförderkorb unter in der Höhe begrenzten Verhältnissen. Das Anschlagmittel ist oberhalb des Lasthakens direkt mit dem Hubseil zu verbinden. |
5.1.5.9 Gleichzeitig mit dem Personenaufnahmemittel dürfen am Tragmittel des Hebezeuges keine weiteren Lasten angeschlagen werden.
5.1.5.10 Abweichend von Abschnitt 5.1.4.2 darf eine Kranwaage betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass das Gesamtgewicht von Last und Kranwaage die Tragfähigkeit des Hebezeuges nicht übersteigt und die Last nicht höher angehoben wird, als es für die Wägung unbedingt erforderlich ist.
Kranwaagen sind Wägeeinrichtungen, die zwischen Lasthaken und Last gehängt werden und bei denen der Waagenableser auf einer fest an der Waage angebrachten Arbeitsbühne das Gewicht der Last ermittelt, sobald diese von der Unterlage abgehoben worden ist.
5.1.5.11 Beim Einsatz von Personenaufnahmemitteln in Bohrungen ist der nach Abschnitt 4.2.9 geforderte Zugkraftbegrenzer des dabei verwendeten Hebezeuges auf das zulässige Gesamtgewicht des Personenaufnahmemittels einzustellen.
Bezüglich der Bemessung des Hebezeuges siehe Abschnitt 4.2.1.
weiter. |