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5.1.6 Überwachung
Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind während der Benutzung täglich durch den Hebezeugführer zu prüfen; die Prüfung muss gemeinsam mit dem Aufsichtführenden durchgeführt werden.
Diese Prüfung umfasst zum Beispiel eine Inaugenscheinnahme des hochziehbaren Personenaufnahmemittels einschließlich der Sicherung des Lasthakens und der Tragmittel. Außerdem sind eine Funktionsprüfung der Notendhalteinrichtungen und eine Probe fahrt erforderlich, wenn eine solche Prüfung des Hebezeuges am Einsatztag noch nicht stattgefunden hat. Bei der Verwendung einer Winde als Hebezeug ist unter anderem darauf zu achten, dass die Aufhängung der Umlenkrollen ordnungsgemäß ist und das Tragmittel keine Beschädigungen aufweist. Bei der Verwendung eines Kranes als Hebezeug müssen die nach der UVV "Krane" (BGV D6) geforderten Prüfungen vorgenommen worden sein. Die Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hersteller sind bei der Prüfung zu beachten.
5.2 Besondere Bestimmungen für Personenförderkörbe
Bei der Verwendung von Personenförderkörben mit Einseilaufhängung und Umlenkrolle muss die Rückführung des Zugseils so angeordnet werden, dass eine Berührung des Zugseiles durch den Personenförderkorb ausgeschlossen ist. Das Rücklaufseil muss auf Arbeitsbühnen und Trägergerüsten im Bereich bis zu 2,00 m Höhe verkleidet werden.
5.3 Besondere Bestimmungen für Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen
5.3.1 Lastverteilung
In Arbeitskörben und Arbeitsbühnen ist auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Nutzlast zu achten.
5.3.2 Anseilschutz
In Arbeitskörben oder Arbeitsbühnen befindliche Personen haben sich mit Sicherheitsgeschirren am Personenaufnahmemittel anzuschlagen, wenn dieses zum Beispiel durch Verhaken oder Aufsetzen kippen kann.
5.3.3 Feuerlöscheinrichtungen
Besteht für die in Arbeitskörben oder auf Arbeitsbühnen befindlichen Personen Brandgefahr, sind geeignete Feuerlöscheinrichtungen mitzuführen.
Geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind zum Beispiel Feuerlöscher nach DIN 14406-1 "Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen" (zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 3 "Tragbare Feuerlöscher") oder Brandschutzdecken.
5.3.4 Elektroarbeiten
5.3.4.1 Elektro-Schweißarbeiten dürfen von Arbeitskörben und Arbeitsbühnen aus nur durchgeführt werden, wenn
Kurzschlussstrom | (A) | 60 | 80 | 100 | 120 | 140 |
Seildurchmesser | (mm) | 6 | 8 | 10 | 12 | 14 |
oder
5.3.4.2 Elektrowerkzeuge dürfen vom Personenaufnahmemittel aus nur eingesetzt werden, wenn sie schutzisoliert sind.
5.4 Besondere Bestimmungen für Arbeitssitze
Die Benutzer müssen sich am Arbeitssitz oder an einem von der Aufhängung des Personenaufnahmemittels unabhängigen Anschlagpunkt mit einem Sicherheitsgeschirr anschlagen. Hiervon darf abgewichen werden, wenn der Arbeitssitz mit einer Einrichtung gegen Herausfallen des Benutzers ausgerüstet ist.
5.5 Besondere Bestimmungen für Siloeinfahreinrichtungen
5.5.1 Hand-Kraft-Betrieb
Personenaufnahmemittel von Siloeinfahreinrichtungen mit kraftbetriebenen Winden sind beim Ein- und Ausfahren durch die Siloöffnung nur mittels Handbetrieb zu bewegen.
Die Winde ist so einzustellen, dass der Kraftbetrieb nur dann möglich ist, wenn sich der Anschlagpunkt des Personenaufnahmemittels mindestens 2,00 m unterhalb der Siloöffnung befindet.
5.5.2 Personenzahl
Bei entsprechender Bauart dürfen mit Siloeinfahreinrichtungen zwei Personen gleichzeitig einfahren; bei der Benutzung solcher Einrichtungen darf eine der beiden eingefahrenen Personen das Personenaufnahmemittel verlassen, wenn sie durch Anseilschutz am Personenaufnahmemittel gesichert ist. Der Anseilschutz hat mit möglichst kurzer Verbindung zwischen dem Personenaufnahmemittel und der aussteigenden Person unter Beachtung der BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) zu erfolgen; dabei ist der Auffanggurt Form A nach DIN 7478 "Sicherheitsgeschirre; Auffanggurte; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" (zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte") zu verwenden.
5.5.3 Absturzsicherung
Der Benutzer eines Arbeitssitzes als Personenaufnahmemittel einer Siloeinfahreinrichtung hat sich mit einem Sicherheitsgeschirr am Arbeitssitz anzuschlagen. Hiervon darf abgewichen werden, wenn der Arbeitssitz mit einer Einrichtung gegen Herausfallen des Benutzers ausgerüstet ist.
Hinsichtlich Sicherheitsgeschirre siehe Erläuterungen zu Abschnitt 4.5.5.
5.6 Besondere Bestimmungen für verfahrbare Aufhängungen
5.6.1 Einweiser
Beim Verfahren von Aufhängungen müssen Einweiser eingesetzt werden, wenn sich die Fahrbahnen der Aufhängungen in Arbeits- oder Verkehrsbereichen befinden und von den Steuerständen der Fahrantriebe aus nicht eingesehen werden können.
Zweckmäßig kann zum Beispiel sein, einen Zustimmungstaster so an der Aufhängung anzuordnen, dass die Aufhängung nur dann verfahren werden kann, wenn der Ein weiser mittels Tastendruck zustimmt.
5.6.2 Feststelleinrichtung
Verfahrbare oder schwenkbare Aufhängungen müssen gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden.
5.7 Besondere Bestimmungen für Arbeitsbühnen im Turm- und Schornsteinbau
5.7.1 Absturzsicherung
Abdeckklappen an Förderöffnungen müssen vordem Aussteigen aus dem Personenförderkorb geschlossen werden.
5.7.2 Warnposten
Für die Personenbeförderung durch Öffnungen, deren Weite kleiner ist als der Durchmesser des Personenförderkorbes zuzüglich einem allseitigen Sicherheitsabstand von 50 cm, hat der Aufsichtführende Warnposten schriftlich zu benennen. Werden Durchfahrtöffnungen mit Kamera und Monitor überwacht, darf auf die Warnposten verzichtet werden. Der Hebezeugführer muss eine Sprechverbindung zu den Anschlägern und zu den Warnposten haben.
5.7.3 Anschläger
Der Aufsichtführende hat für die Ladestellen schriftlich Anschläger zu benennen.
6 Prüfung
6.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
6.1.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass hochziehbare Personenaufnahmemittel vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden; ausgenommen hiervon sind Teile von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln, wie Hebezeuge und Personenaufnahmemittel, die zuvor durch einen Sachverständigen geprüft oder einer Bauartprüfung unterzogen worden sind, wenn diese Prüfung die Verwendung für hochziehbare Personenaufnahmemittel einschließt.
Hochziehbare Personenaufnahmemittel sind verwendungsfertige Einrichtungen, bestehend aus Personenaufnahmemittel und Hebezeug beziehungsweise Personenaufnahmemittel, Hebezeug und Aufhängung. Die Prüfung durch einen Sachverständigen beziehungsweise die Bauartprüfung ist nicht mehr erforderlich zum Beispiel für Krane sowie für Winden, Hub- und Zuggeräte, wenn deren vorausgehende Prüfung die Verwendung für hochziehbare Personenaufnahmemittel einschließt.Gemäß der Verordnung über Prüfstellen nach dem Gerätesicherheitsgesetz führt der Fachausschuss "Bau" Bauartprüfungen von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln durch; Bauartprüfungen von Winden, Hub- und Zuggeräten führt zum Beispiel der Fachausschuss "Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen" durch.
Sachverständige siehe Abschnitt 6.6.
6.1.2 Abweichend von Abschnitt 6.1.1 ist die Prüfung durch einen Sachverständigen vor der ersten Inbetriebnahme nicht erforderlich, wenn das hochziehbare Personenaufnahmemittel einer Bauartprüfung unterzogen worden ist und ein Abdruck der Prüfbescheinigung vorliegt.
6.1.3 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung vor der ersten Inbetriebnahme am Aufstellungsort durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf Betriebssicherheit geprüft werden.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der hochziehbaren Personenaufnahmemittel hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (zum Beispiel BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln beurteilen kann.
6.1.4 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass vor der ersten Inbetriebnahme am Aufstellungsort in Gegenwart des Aufsichtführenden eine Probefahrt mit der Nutzlast des Personenaufnahmemittels in allen Fahrbewegungen vorgenommen wird.
6.2 Regelmäßige Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass hochziehbare Personenaufnahmemittel jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen in allen Teilen auf Betriebssicherheit geprüft werden.
Auf Grund der Einsatzbedingungen der hochziehbaren Personenaufnahmemittel können sich kürzere Prüffristen ergeben.
6.3 Prüfung von Kranen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ortsveränderliche Krane an jedem Aufstellungsort vor ihrem ersten Einsatz als Hebezeug für Personenaufnahmemittel auf Verlangen der Berufsgenossenschaft durch einen Sachverständigen beziehungsweise Sachkundigen geprüft werden.
6.4 Außerordentliche Prüfungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass hochziehbare Personenaufnahmemittel nach Schadensfällen oder besonderen Ereignissen, welche die Tragfähigkeit beeinflussen können, sowie nach durchgeführten Instandsetzungsarbeiten einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen werden.
Durch Ereignisse wie "Fangen", "Verhaken" und "Aufsetzen" des Personenaufnahmemittels können Beanspruchungen auftreten, die erheblich höher sind als die betriebsmäßig vorgesehenen. Beschädigte Teile können instandgesetzt oder ersetzt werden; eine Instandsetzung tragender Teile gilt als wesentliche Änderung, siehe hierzu Abschnitt 6.1.1.
6.5 Prüfnachweis
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass über die Prüfungen nach den Abschnitten 6.1.1, 6.1.3 und 6.2 schriftliche Nachweise geführt und aufbewahrt werden.
6.6 Sachverständige
Als Sachverständige im Sinne dieser Sicherheitsregeln gelten neben den Sachverständigen der Technischen Überwachung nur die von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln.
7 Zeitpunkt der Anwendung
7.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab 1. Oktober 1989. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) vom Oktober 1981.
7.2 Natur- und Mischfaserseile, die vor dem 1. Oktober 1989 als Tragmittel oder als Sicherungsseil verwendet wurden, dürfen abweichend von Abschnitt 4.3.4 bis zu ihrer Ablegereife, längstens jedoch bis zum 1. Oktober 1994, weiterbenutzt werden.
Berechnung von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln mit fest angebauten Winden oder mit Winden in der Aufhängung | Anhang 1 |
1 Lastannahmen
1.1 Nutzlast
Die Nutzlast Q ergibt sich aus der durch 1,5 geteilten zulässigen Belastung F der Winden, vermindert um das Eigengewicht E des Personenaufnahmemittels.
Q = n x F : 1,5 - E (kN)
n | = Anzahl der Winden |
F = | Belastung einer Winde beim Heben und Senken von Lasten; siehe UVV "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8) |
E = | Eigengewicht des Personenaufnahmemittels (z.B.: Q = 2 x 7,5 : 1,5 - 4,0 = 6,0 kN) |
1.2 Anordnung der Nutzlast
Grundriss des Personenaufnahmemittels
Die entsprechend Abschnitt 1.1 berechnete Nutzlast 0 des Personenaufnahmemittels wird über dessen Breite B und über die Teillänge T so verteilt, dass sich auf der Fläche B x T eine gleichmäßige Flächenlast von 2,0 kN/qm befindet.
T = 0 : B : 2,0 (m)
(z.B.: T = 6,0 : 0,75 : 2,0 = 4,0 m)
Dementsprechend ergibt sich auf der Teillänge T die Streckenlast
S = B x 2,0 (m x kN/qm = kN/m)
(z.B. : S = 0,75 x 2,0 = 1,5 kN/m)
Für die Benutzer des Personenaufnahmemittels wird 1,0 kN pro Person angesetzt; die Anzahl der Personen, die sich gleichzeitig auf dem Personenaufnahmemittel befinden dürfen, wird errechnet, indem man die Nutzlast 0 des Personenaufnahmemittels (in kN gemessen) durch 1,0 (kN/Person) teilt.
Auch bei ungünstigster Anordnung der Nutzlast (2,0 kN/qm auf der Teillänge T) darf in den Tragmitteln die zulässige Belastung F der Winden nicht überschritten werden; gegebenenfalls ist die Nutzlast durch Verkürzen der Teillänge T herabzusetzen.
1.3 Seitenkräfte
Als Seitenkräfte sind anzusetzen
Die Seitenkräfte wirken als Punktlasten waagerecht auf den Geländerholm der Umwehrung; der Abstand der Punktlasten untereinander darf 0,5 m nicht überschreiten.
1.4 Windkräfte
Für Arbeitskörbe und Arbeitsbühnen mit einer Höhe des Seitenschutzes bis 1,20 m ist auf ganzer Länge des Personenaufnahmemittels eine Last von 0,1 kN/m in Belaghöhe angreifend anzunehmen. Bei Seitenschutzhöhen über 1,2 m ist die tatsächlich getroffene Fläche mit einer Windlast von 0,1 kN/qm zu belegen. Für Ausleger in Ruhestellung ist der Lastfall "Abtreiben durch Wind" mit den Windlasten gemäß DIN 1055 nachzuweisen.
1.5 Höchstzugkraft
ist die höchste Zugkraft, die von der Winde auf das Tragmittel ausgeübt werden kann; sie ist zum Beispiel abhängig von der Auslegung des Antriebsmotors und von der Art des Antriebssystems. Bei Elektromotoren entsteht die Höchstzugkraft beim Erreichen des Kippmomentes.
1.6 Begrenzte Zugkraft
Wird die Zugkraft einer Winde durch einen Zugkraftbegrenzer zwangläufig begrenzt, ist sie die Höchstzugkraft.
Siehe Abschnitt 4.2.12 dieser Sicherheitsregeln.
1.7 Hublastbeiwert
Bei der Bemessung des hochziehbaren Personenaufnahmemittels einschließlich seiner Aufhängung sind im Lastfall "Betrieb" die Wirkungen bewegter Massen mit dem Hublastbeiwert z 1,3 zu vervielfachen (gilt für Eigengewicht und Nutzlast).
2 Standsicherheit der Aufhängung
Bei gegengewichtsbelasteten Dachauslegern und vergleichbaren Aufhängungen für Personenaufnahmemittel muss das Verhältnis zwischen Standmoment und Kippmoment mindestens 1,3 sein.
MSTAND : MKIPP = mindestens 1,3
2.1 Lastfall Betrieb
Die an der Aufhängung kippend wirkende Kraft A ergibt sich anteilig aus dem Eigengewicht E des Personenaufnahmemittels und der ungünstigsten Anordnung der Nutzlast Q, wobei der Faktor 1,5 angesetzt werden muss, nicht aber der Hublastbeiwert:
A = 1,5 x (K1 x E + K2 x Q)
K1 und K2 sind konstruktionsabhängige Verteilungsfaktoren für das Eigengewicht E und für die Nutzlast Q.
2.2 Lastfall Verhaken
Als kippend wirkende Kraft ist die Höchstzugkraft beziehungsweise die begrenzte Zugkraft der Winde anzusetzen; der Hublastbeiwert braucht nicht berücksichtigt zu werden.
2.3 Lastfall Fangen
Beim Fangen treten kurzzeitig zusätzliche, kippend wirkende Kräfte auf; die Standsicherheit ist unzureichend, wenn der Massenschwerpunkt der Aufhängung über die Kippkante hinaus bewegt wird. Die wirklichen Vorgänge können meistens durch eine quasistatische Berechnung und eine Energiebilanzbetrachtung nur unzureichend beschrieben werden; es sind darum praxisgerechte Fangversuche durchzuführen.
Die tatsächliche Sicherheit gegen Umkippen der Aufhängung ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen derjenigen Versuchsbelastung, bei der gerade eben ein Umkippen auftritt und der betriebsmäßigen Belastung; die Versuchsreihe kann abgebrochen werden, wenn dieses Verhältnis mindestens 1,3 beträgt.
2.4 Horizontalkraft
Es ist der ungünstigere der nach den Abschnitten 1.3 beziehungsweise 1.4 ermittelten Werte in Längs- und Querrichtung anzusetzen.
3 Bemessung
Für die tragenden Teile eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels einschließlich Aufhängung sind allgemeine Spannungsnachweise und gegebenenfalls Stabilitätsnachweise zu führen. Das Eigengewicht ist aus der betriebsmäßigen Anordnung der Konstruktionsteile zu ermitteln. Die Nutzlast ist an der jeweils ungünstigsten Stelle anzusetzen.
Beispiele zur Anordnung der Nutzlast
3.1 Bemessung des Personenaufnahmemittels
3.1.1 Lastfall Betrieb
Unter den betriebsmäßig auftretenden Beanspruchungen dürfen die den Normen "Stahlbauten" beziehungsweise "Aluminiumkonstruktionen" zu entnehmenden zulässigen Spannungen nicht überschritten werden.
3.1.2 Lastfall Verhaken
Unter den Voraussetzungen,
dürfen tragende und nichttragende Teile des Personenaufnahmemittels bleibende Verformungen erleiden, aber nicht zu Bruch gehen.
3.1.3 Lastfall Fangen
Abhängig von der jeweiligen Konstruktion, tritt während des Fangens kurzfristig ein Mehrfaches der ruhenden Belastung auf; das Verhältnis der mehrfachen zur ruhenden Belastung wird als Stoßfaktor ψ bezeichnet. Es ist nachzuweisen, dass während des Wirkens der Fangkraft K an tragenden Teilen die Fließgrenze nicht erreicht wird.
K = w x (K1 x E + 1,5 x K2 x Q)
K1 und K2 sind konstruktionsabhängige Verteilungsfaktoren für das Eigengewicht E und für die Nutzlast Q.
3.1.4 Lastfall Aufsetzen
Unter den Voraussetzungen,
dürfen
3.1.5 Boden
Der Boden des Personenaufnahmemittels muss an jeder Stelle eine Last von 1,0 kN - gleichmäßig verteilt auf einer Fläche von 20 cm x 20 cm - ohne bleibende Verformung aufnehmen können.
3.2 Bemessung der Aufhängung
3.2.1 Lastfall Betrieb
Unter den betriebsmäßig auftretenden Beanspruchungen dürfen die den Normen "Stahlbauten" beziehungsweise "Aluminiumkonstruktionen" zu entnehmenden zulässigen Spannungen nicht überschritten werden.
3.2.2 Lastfall Verhaken
Tragende Teile der Aufhängung dürfen keine bleibenden Verformungen erleiden, wenn das Personenaufnahmemittel an ungünstigster Stelle verhakt und von den Winden die Höchstzugkraft beziehungsweise die begrenzte Zugkraft in den Tragmitteln erzeugt wird.
3.2.3 Lastfall Fangen
Abhängig von der jeweiligen Konstruktion, tritt während des Fangens kurzfristig ein Mehrfaches der ruhenden Belastung auf; das Verhältnis der mehrfachen zur ruhenden Belastung wird als Stoßfaktor ψ bezeichnet. Es ist nachzuweisen, dass während des Wirkens der Fangkraft K an tragenden Teilen die Fließgrenze nicht erreicht wird.
K = w x (K1 x E + 1,5 x K2 x Q)
K1 und K2 sind konstruktionsabhängige Verteilungsfaktoren für das Eigengewicht E und für die Nutzlast Q.
Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels | Anhang 2 |
Firmenstempel ᳟
An die Berufsgenossenschaft
Betr.: Betrieb von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln
Entsprechend den "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) zeigen wir hiermit die beabsichtigte Personenbeförderung an und machen dazu folgende Angaben.
Angaben zur Einsatzstelle: | |||||||||||
Bezeichnung und Betriebsort: | |||||||||||
Art der Einsatzstelle: | |||||||||||
Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförderung erforderlich ist: | |||||||||||
Beginn der Personenbeförderung: | Ende der Personenbeförderung: | ||||||||||
Angaben zum Hebezeug: | |||||||||||
Hersteller: | |||||||||||
Typ: | Baujahr: | Fabrik - Nr.: | |||||||||
Für Krane: | |||||||||||
Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt | ja / nein | ||||||||||
Nachweis der Sachverständigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt | ja / nein | ||||||||||
Für Winden: | |||||||||||
Bescheinigung der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt | ja / nein | ||||||||||
Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt | ja / nein | ||||||||||
Angaben zum Personenaufnahmemittel: | |||||||||||
Hersteller: | |||||||||||
Typ: | Baujahr: | Fabrik - Nr.: | |||||||||
[ ] | Arbeitskorb | [ ] | Personenförderkorb | [ ] | Arbeitsbühne | [ ] | Arbeitssitz | ||||
[ ] | Sonstiges | ||||||||||
Nachweis der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt | ja / nein | ||||||||||
Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt | ja / nein |
Liegt für das Personenaufnahmemittel beziehungsweise für die gesamte Einrichtung eine Bescheinigung über die Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung nicht vor, muss eine Zeichnung und eine geprüfte statische Berechnung diesem Schreiben als Anlage beigegeben werden. Bei erneutem Einsatz eines solchen Personenaufnahmemittels genügt der Hinweis auf die vorhergehende Einsatzstelle.
Erklärung
Die BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) werden eingehalten und sind dem Aufsichtführenden ausgehändigt.
Es sind folgende, von den "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) abweichende, sicherheitstechnische Regelungen vorgesehen:
Firmenstempel: | ||
Mitglieds - Nr.: | ||
Sachbearbeiter: | ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | |
Unterschrift | ||
Verteiler: |
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt.
1. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (ab 1/2004) (BGV A1),
Unfallverhütungsvorschriften "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel "(BGV A3),
Unfallverhütungsvorschriften "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8),
Unfallverhütungsvorschriften "Krane" (BGV D6),
Unfallverhütungsvorschriften "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a),
Unfallverhütungsvorschriften "Schiffbau" (BGV C28),
Unfallverhütungsvorschriften "Bauarbeiten" (BGV C22),
Unfallverhütungsvorschriften "Silos und Bunker" (BGV C12),
Unfallverhütungsvorschriften "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
Hinweis: Mit Inkraftsetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind alle Unfallverhütungsvorschriften des so genannten Maschinenaltbestandes zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt worden; ausgewählte Betriebsbestimmungen wurden in eine BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) überstellt
BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198),
BG-Regel "Arbeit im Spezialtiefbau" (BGR 161)
3. DIN-Normen
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH. Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30)
DIN 685 | Geprüfte Rundstahlketten, |
DIN 695 | Anschlagketten; Hakenketten, Ringketten, Einzelteile; Güteklasse 2, |
DIN 766 | Rundstahlketten; Güteklasse 3; lehrenhaltig, geprüft, |
DIN 1055 | Lastannahmen für Bauten, |
DIN EN 12385-2 | Stahldrahtseile; Sicherheit; Teil 2: Begriffe, Bezeichnung und Klassifizierung, |
DIN 3052 | Drahtseile aus Stahldrähten; Spiralseil 1 x 7, |
DIN 3053 | Drahtseile aus Stahldrähten; Spiralseil 1 x 19, |
DIN 3054 | Drahtseile aus Stahldrähten; Spiralseil 1 x 37, |
DIN EN 12385-4 | Drahtseile aus Stahldraht; Sicherheit; Teil 4: Litzenseile für allgemeine Hebezwecke, |
DIN 3068 | Drahtseile aus Stahldrähten; Rundlitzenseil 6 x 24 Standard + 7 Fasereinlagen, |
DIN 3070 | Drahtseile aus Stahldrähten; Flachlitzenseil 10 x 10, drehungsarm, |
DIN 3088 | Drahtseile aus Stahldrähten; Anschlagseile im Hebezeugbetrieb; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, |
DIN 3089-2 | Drahtseile aus Stahldrähten; Spleiße, Langspleiß, |
DIN EN 13411-1 | Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht; Sicherheit; Teil 1: Kauschen für Anschlagseile aus Drahtseilen, |
DIN EN 13411-2 | Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht; Sicherheit; Teil 2: Spleißen von Seilschlaufen für Anschlagseile, |
DIN EN 13411-4 | Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht; Sicherheit; Teil 4: Vergießen mit Metall oder Kunstharz, |
DIN 3093 | Pressklemmen aus Aluminium-Knetlegierungen, DIN 3095 Drahtseile aus Stahldrähten; Flämisches Auge mit Stahlpressklemme; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, |
DIN 3095 | Flämische Augen mit Stahlpressklemmen, |
DIN 4113 Teil 1 | Aluminiumkonstruktionen unter vorwiegend ruhender Belastung; Berechnung und bauliche Durchbildung, |
DIN 4420 | Arbeits- und Schutzgerüste, |
DIN 5684 | Rundstahlketten für Hebezeuge; lehrenhaltig, geprüft, |
DIN 5687 | Rundstahlketten; nicht lehrenhaltig, geprüft, |
DIN 5688 | Anschlagketten, Hakenketten, Ringketten, Einzelteile, |
DIN EN 354 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Verbindungsmittel, |
DIN EN 358 | Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen; Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte, |
DIN EN 361 | Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte, |
DIN EN 3 | Tragbare Feuerlöscher, |
DIN 15003 | Hebezeuge; Lastaufnahmeeinrichtungen, Lasten und Kräfte, Begriffe, |
DIN 15018 | Krane; ... |
Teil 1 | ...; Grundsätze für Stahltragwerke, Berechnung, |
Teil 2 | ...; Stahltragwerke, Grundsätze für die bauliche Durchbildung und Ausführung, |
DIN 15020 | Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; |
Teil 1 | ... Berechnung und Ausführung, |
Teil 2 | ... Überwachung im Gebrauch, |
DIN 15021 | Hebezeuge; Tragfähigkeiten, |
DIN 15400 | Lasthaken für Hebezeuge; Mechanische Eigenschaften, Tragfähigkeiten, vorhandene Spannungen und Werkstoffe, |
DIN 18800 Teil 1 | Stahlbauten; Bemessung und Konstruktion, |
DIN 18801 | Stahlhochbau; Bemessung, Konstruktion, Herstellung, |
DIN 18808 | Stahlbauten; Tragwerke aus Hohlprofilen unter vorwiegend ruhender Beanspruchung, |
DIN 43602 | Betätigungssinn und Anordnung von Bedienteilen, |
DIN 82101 | Schäkel, |
DIN 83313 | Seilhülsen, |
DIN 83330 | Polyamid-Seile, |
DIN 83331 | Polyester-Seile, |
DIN 83332 | Polypropylen-Seile; Sorte 2. |
DIN VDE 0100 Teil 704 | Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V, Baustellen, |
DIN VDE 0660 | Schaltgeräte; Niederspannungs-Schaltgeräte; |
Teil 206 | ...; Hilfsstromschalter; Zusatzbestimmung für zwangsöffnende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen, |
Teil 209 | ...; Zusatzbestimmung für berührungslos wirkende Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen. |
_______________
1 | Diese Vorschrift wurde zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt; ausgewählte Betriebsbestimmungen wurden in das Kapitel 2.10 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) überstellt |
ENDE |