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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 101-007 - Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (BGR 160)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)

(Ausgabe 10/1994 aufgehoben)



redkt. Hinweis: BGHM 04/2021: aufgehoben
DGUV-Newsletter 07/2021: veraltet, aktuell: DGUV Regel 101-604

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Bauarbeiten unter Tage sowie auf die dabei eingesetzten Maschinen und Geräte.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Arbeiten

2 Begriffsbestimmungen

Bauarbeiten unter Tage im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Bauarbeiten zur Erstellung unterirdischer Hohlräume in geschlossener Bauweise sowie zu deren Ausbau, Umbau, Instandhaltung und Beseitigung.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bauarbeiten unter Tage nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesen Sicherheitsregeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zugrundeliegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Beaufsichtigung und Belegung der Arbeitsplätze

4.1 Aufsicht

4.1.1 Bauarbeiten unter Tage müssen von weisungsbefugten Personen beaufsichtigt werden (Aufsichtführende). Diese müssen die arbeitssichere Durchführung der Bauarbeiten überwachen und hierfür ausreichende Kenntnisse besitzen. Der Aufsichtführende muss während der Arbeiten auf der Baustelle ständig anwesend sein.

4.1.2 Der Aufsichtführende hat Arbeitsplätze unter Tage in jeder Schicht mindestens einmal, bei Belegung mit nur einer Person mindestens zweimal zu kontrollieren. Der Zeitraum zwischen den einzelnen Kontrollgängen muss der Art und der Gefährlichkeit der auszuführenden Arbeiten angepaßt sein. Der Aufsichtführende hat bei den Kontrollgängen insbesondere zu prüfen, ob fachgerecht gearbeitet wird und ob die hierfür und zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Geräte und Materialien, z.B. Verbaumaterial sowie persönliche Schutzausrüstungen und Rettungsmittel, vorhanden und einsatzbereit sind und, soweit erforderlich, von den Versicherten auch benutzt werden.

4.2 Mindestbelegung, Mindestalter

4.2.1 Abbauarbeiten von Hand, Beräumungsarbeiten und Arbeiten zur Hohlraumsicherung müssen von mindestens zwei Personen durchgeführt werden. Ist dies nicht möglich, muss sich eine zweite Person in Ruf- oder Sichtweite aufhalten.

4.2.2 Mit den in Abschnitt 4.2.1 genannten Arbeiten und mit Sicherungsaufgaben dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Siehe auch § 5 UVV "Bauarbeiten" (BGV C22).

5 Mindestlichtmaße

5.1 Tunnel, Stollen, Durchpressungen

Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln, Stollen und Durchpressungen müssen folgende Mindestlichtmaße aufweisen:

Bei Längen unter 50 m

  • bei Kreisquerschnitt:
0,80 m Durchmesser
  • bei Rechteckquerschnitt:
0,80 m Höhe,
0,60 m Breite.

Bei Längen von 50 m bis unter 100 m

  • bei Kreisquerschnitt:
1,00 m Durchmesser
  • bei Rechteckquerschnitt:
1,00 m Höhe,
0,60 m Breite.

Bei Längen von 100 m und mehr

  • bei Kreisquerschnitt:
1,20 m Durchmesser
  • bei Rechteckquerschnitt:
1,20 m Höhe,
0,60 m Breite.

5.2 Steigschächte

In Steigschächten muss der freie Querschnitt mindestens 0,70 x 0,70 m betragen.

6 Sicherung des Gebirges

6.1 Sicherung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage müssen gegen Hereinbrechen des Gebirges gesichert sein.

6.2 Sicherung bei standsicherem Gebirge

Standsicheres Gebirge ist regelmäßig auf absturzdrohende Massen zu untersuchen und erforderlichenfalls zu beräumen.

6.3 Sicherung bei nicht standsicherem Gebirge

6.3.1 Nicht oder nur vorübergehend standsicheres Gebirge muss zusätzlich durch entsprechende Maßnahmen gesichert werden. Hinterfüllungen müssen verdichtet oder verfestigt werden.

Sicherungsmaßnahmen sind z.B. Einbau von Spritzbeton, Felsankern, Stahlbögen mit Verzugsblechen, Injektionen, Vereisung.

6.3.2 In nicht standsicherem Gebirge darf der Verbau nur abschnittsweise, dem Fortschreiten des endgültigen Ausbaues entsprechend, entfernt werden; jedoch nur soweit das Gebirge eine gefahrlose Wegnahme erlaubt.

6.4 Sicherung bei Schächten

6.4.1 Schächte in nicht standsicherem Gebirge müssen spätestens nach Erreichen einer Tiefe von 1,25 m fachgerecht, mit der Ausschachtung fortschreitend, verbaut werden. Der Schachtverbau ist gegen Abrutschen zu sichern und von losen Gegenständen freizuhalten.

Die Sicherung kann erfolgen z.B. durch Abstützen gegen die Schachtsohle oder Aufhängen.

6.4.2 Ausgeschachteter Boden, Baustoffe, Geräte und dergleichen müssen vom Schachtrand so weit entfernt gelagert werden, dass sie nicht in den Schacht hineinfallen können.

7 Zugänge zu Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

7.1 Freihalten der Zugänge

Zugänge zu baulichen Anlagen unter Tage müssen freigehalten werden und für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge jederzeit erreichbar sein.

Hinsichtlich "Flucht- und Rettungsplan, Erste Hilfe" siehe Abschnitt 25.

7.2 Erreichen der Arbeitsplätze

Arbeitsplätze unter Tage müssen über sicher begehbare oder befahrbare Verkehrswege zu erreichen sein. Diese sind in ausreichender Zahl und an geeigneten Stellen anzulegen. Der Personen- und Fahrzeugverkehr ist nur auf den hierzu eingerichteten Wegen gestattet.

7.3 Absperren der Zugänge

Zugänge zu den Arbeitsplätzen und Verkehrswegen unter Tage, die nicht benutzt werden sollen, müssen abgesperrt sein. Die Absperrung darf nur vom Aufsichtführenden aufgehoben werden.

7.4 Aufheben der Absperrung

Vor Aufhebung der Absperrung hat der Aufsichtführende die abgesperrten Räume auf ihren arbeitssicheren Zustand, insbesondere auf das Nichtvorhandensein gesundheits- und explosionsgefährlicher Gase und die Standsicherheit des Gebirges untersuchen zu lassen.

Siehe auch §§ 45 und 47 UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

7.5 Rettungswege, Notausgänge

Arbeitsplätze unter Tage müssen bei Gefahr schnell verlassen werden können. Hierzu müssen Rettungswege und Notausgänge in ausreichender Anzahl vorhanden sein. Sie müssen deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und stets freigehalten werden. Notausgänge müssen sich jederzeit leicht in Fluchtrichtung öffnen lassen.

Hinsichtlich "Flucht- und Rettungsplan, Erste Hilfe" siehe Abschnitt 25.

8 Arbeitsplätze und Verkehrswege in Schächten

8.1 Steigleitern

In Schächten dürfen Steigleitern nicht steiler als 80° und sollen möglichst mit gleicher Neigung eingebaut sein. Dies gilt nicht für enge und weniger als 10 m tiefe Schächte.

8.2 Leitergänge

8.2.1 In Schächten mit mehr als 20 m Tiefe müssen in Leitergängen mit mehr als 70° Neigung in Abständen von höchstens 5 m Ruhebühnen oder Ruhesitze vorhanden sein.

8.2.2 In Steigschächten mit Zwischenbühnen müssen die Leitern die Durchstiegsöffnungen überdecken.

8.2.3 Das Ende der Leitergänge über der Schachtsohle ist mit dem Schachtaushub fortschreitend den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

8.3 Leitern und Leitergänge in Förderschächten

In Förderschächten müssen Leitern oder Leitergänge vom übrigen Schachtraum durchgriffsicher abgetrennt sein. Dies gilt nicht, wenn die Leitern oder Leitergänge während der Förderung der Benutzung entzogen sind.

8.4 Treppen, Leitergänge in Schrägschächten

In Schrägschächten von mehr als 30° Neigung müssen Treppen mit Handlauf oder Leitergänge eingebaut sein.

8.5 Schachtöffnungen

Schachtöffnungen müssen mit Seitenschutz, bestehend aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett, gegen Hineinstürzen von Personen gesichert sein.

9 Hängende Arbeitsbühnen

Für hängende Arbeitsbühnen in Schächten müssen an der Baustelle folgende Unterlagen vorhanden sein:

  1. Statische Berechnung,
  2. Zeichnung der Arbeitsbühne,
  3. Betriebsanweisung.

10 Verkehrswege bei Förderbetrieb

10.1 Mindestquerschnitt, Sicherheitsräume

10.1.1 Bei Förderbetrieb muss ein Gehweg mit einem freien Mindestquerschnitt von 1,0 m Breite und 2,0 m Höhe vorhanden sein. Kann dieser Querschnitt aus bautechnischen Gründen nicht eingehalten werden, müssen - ausgenommen bei Förderung mit Stetigförderern - in Abständen von höchstens 50 m auffällig gekennzeichnete und beleuchtete Sicherheitsräume (Schutznischen) von mindestens 1,0 m Tiefe, 1,0 m Länge und 2,0 m Höhe vorhanden sein und ständig freigehalten werden.

10.1.2 Können aus bautechnischen Gründen weder ein Gehweg noch Sicherheitsräume (Schutznischen) nach Abschnitt 10.1.1 angelegt werden, darf der Fahrweg während des Förderbetriebes nicht betreten werden. Der Verkehr ist in diesen Fällen durch geeignete Maßnahmen zu regeln.

Bautechnische Gründe sind z.B. kleine Ausbruchquerschnitte oder Ausbruchquerschnitte, die von den kleinstmöglich einsetzbaren Fördergeräten weitgehend ausgefüllt werden.
Geeignete Maßnahmen sind z.B. Verkehrsregelungen durch Gebots-, Verbots-, Hinweis- und Lichtzeichen sowie Telefon. Siehe auch UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV D8).

10.1.3 Läßt sich bei Gleis- oder Stetigfördererbetrieb der Mindestquerschnitt für den Gehweg nach Abschnitt 10.1.1 aus bautechnischen Gründen nicht einhalten, darf dessen Breite bis auf 0,5 m verringert werden. Kann diese Forderung nicht eingehalten werden, darf dieser Weg während des Förderbetriebs nicht begangen werden.

Siehe auch UVV "Stetigförderer" (VBG 10).

10.2 Rückwärtsfahrbetrieb bei gleisloser Förderung

10.2.1 Ist bei gleisloser Förderung ein Wenden der Fördergeräte nicht möglich, ist vor Beginn der Arbeiten der Berufsgenossenschaft der notwendige Rückwärtsfahrbetrieb anzuzeigen. Dies gilt nicht beim Einsatz von Fördergeräten mit Wende- oder Seitensitz.

10.2.2 An den Wendestellen unter Tage und auf der Rückwärtsfahrstrecke zwischen Wende- und Beladestelle sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Rückwärtsfahrstrecken sind möglichst kurz zu halten.

Zusätzliche Sicherungsmaßnahmen sind z.B. besondere Ausleuchtung, Sicherungsposten.

10.2.3 Unter Tage eingesetzte Fahrzeuge und selbstfahrende Geräte, bei denen ein Rückwärtsfahren nicht ausgeschlossen werden kann, müssen mit einer sich bei Rückwärtsfahrt zwangsläufig einschaltenden optischen Warneinrichtung ausgerüstet sein.

11 Personenbeförderung

11.1 Transportmittel

Ist Personenbeförderung vorgesehen, sind geeignete Transportmittel bereitzustellen. Diese müssen mit seitlich bis über Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen und Schutzdächern ausgerüstet und so eingerichtet sein, dass Personen nicht hinausfallen können und der Transport von Verletzten auf Krankentragen möglich ist.

11.2 Untertagebaumaschinen

Untertagebaumaschinen und ihre Arbeitseinrichtungen dürfen zum Transport von Personen nur verwendet werden, wenn dafür vom Gerätehersteller besondere Plätze eingerichtet sind.

12 Materialförderung

12.1 Gleislose Förderung

Gleislose Förderung darf nur unter Einhaltung besonderer Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Unter gleisloser Förderung wird der Einsatz von nichtzwangsgeführten Transportgeräten (auch Ladern) verstanden.

Gleislose Förderung siehe auch UVV "Fahrzeuge" (BGV D29), UVV "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)". (VBG 40)

Besondere Sicherungsmaßnahmen sind z.B. Verkehrsplanung, Verkehrssicherung, gute Beleuchtung der Fahrwege.

12.2 Förderung in Schächten

12.2.1 Fördergefäße dürfen nur bis zu einer Handbreite unter Rand gefüllt werden. Außen anhaftendes Fördergut ist zu entfernen.

12.2.2 Lasten sind mit einem geeigneten Lastaufnahmemittel zu transportieren.

12.2.3 Abweichungen von Abschnitt 12.2.2 sind zulässig, wenn die Lasten direkt und sicher am Anschlagmittel befestigt werden können.

12.2.4 Lasten und Lastaufnahmemittel dürfen sich nicht verhängen können.

12.2.5 Lastaufnahmeeinrichtungen (Fördermittel) in Schächten müssen bis auf den unteren Bereich geführt sein. Die Höhe des ungeführten unteren Bereichs ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten so gering wie möglich zu halten. Dies gilt nicht, wenn die Förderung mit fahrbaren oder schwenkbaren Hebezeugen durchgeführt wird.

Fördermittel können geführt werden, z.B. durch Spurlatten, gespannte Seile, Kufen.

Fahrbare oder schwenkbare Hebezeuge sind z.B. Bagger, Auslegerkran oder Portalkran.

12.2.6 Während der Förderung im Schacht darf sich niemand im Gefahrbereich herabfallender Gegenstände aufhalten.

12.2.7 Arbeiten zur Sicherung der Schachtwände, auf der Schachtsohle und an den Fördereinrichtungen dürfen erst vorgenommen werden, nachdem der Maschinenführer verständigt, die Last abgesetzt ist und die Fördereinrichtungen abgestellt und festgelegt sind. Dies gilt nicht, wenn ein ausreichend bemessenes Schutzdach vorhanden ist.

12.2.8 Fördertürme einschließlich der dazugehörigen Förderanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme von einem Sachverständigen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Berufsgenossenschaft mitzuteilen.

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Fördertürme hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum) vertraut ist. Er soll den arbeitssicheren Zustand von Fördertürmen prüfen und gutachtlich beurteilen können.

13 Verständigung

13.1 Zwischen unter Tage und über Tage und erforderlichenfalls zwischen untertägigen Arbeitsstellen muss die Verständigung jederzeit gewährleistet sein.

Eine Verständigung ist möglich, wenn

13.2 Zur Verständigung zwischen Anschlägern und Maschinenführern von Schachtfördereinrichtungen müssen Signale festgelegt und durch Anschläge an den Ladestellen und am Führerstand der Fördereinrichtung bekanntgegeben sein.

Zur Verständigung zwischen Anschläger und Maschinenführer werden üblicherweise folgende Signale verwendet:

Bei Bedarf können weitere Signale vereinbart werden.

14 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

14.1 Gemeinsame Bestimmungen

14.1.1 Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage gelten in bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel als feuchte und nasse Räume im Sinne der VDE-Bestimmungen.

Feuchte und nasse Räume sind Räume oder Orte, in denen die Sicherheit der Betriebsmittel durch Feuchtigkeit, Kondenswasser, chemische oder ähnliche Einflüsse beeinträchtigt werden kann.

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unter Tage siehe auch Sonderdruck der Tiefbau-Berufsgenossenschaft "Die elektrische Einrichtung von Baustellen unter Tage".

14.1.2 In baulichen Anlagen unter Tage müssen elektrische Anlagen und Betriebsmittel entsprechend den DIN VDE-Bestimmungen errichtet und betrieben werden.

Insbesondere gelten:

14.1.3 Ist mit explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel explosions- und schlagwettergeschützt ausgeführt sein. Die mit dem Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen beschäftigten Versicherten sind über die in diesen Bereichen auftretenden besonderen Gefahren zu unterrichten.

Insbesondere gelten:

14.1.4 Unter Tage müssen alle leitfähigen Teile elektrischer Betriebsmittel und alle fremden leitfähigen Teile an einen Potentialausgleichsleiter angeschlossen sein. Dieser muss getrennt von elektrischen Kabeln oder Leitungen geführt werden und in Abständen von höchstens 100 m mit Rohrleitungen, Gleisen oder sonstigen Metallteilen elektrisch leitend verbunden sein. Der Querschnitt des Potentialausgleichsleiters ist rechnerisch zu ermitteln; er muss jedoch mindestens 50 mm2 Cu betragen oder einem gleichen Leitwert entsprechen.

Fremde leitfähige Teile sind z.B. Rohrleitungen, Gleisanlagen, Stahlkonstruktionen.

Bemessung von Potentialausgleichsleitern siehe DIN VDE 0100 Teil 540 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt; Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Erdung, Schutzleiter, Potentialausgleichsleiter".

14.1.5 Schalt- und Verteilungsanlagen müssen gegen Beschädigung geschützt aufgestellt und jederzeit zugänglich sein.

14.2 Besondere Bestimmungen für elektrische Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V

14.2.1 Für Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren gilt DIN VDE 0100 Teil 410 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz gegen gefährliche Körperströme". Zusätzlich sind Maßnahmen nach DIN VDE 0100 Teil 704 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Baustellen" anzuwenden. Bei Anwendung der Schutzmaßnahme Abschaltung und Meldung dürfen nur Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 mA angewendet werden.

14.2.2 Leuchten müssen strahlwassergeschützt ausgeführt sein. Sie müssen mit Schutzkorb und Schutzglocke versehen sein, sofern sie nicht mindestens 2,5 m über der Standfläche angebracht sind. Bei Verwendung von Schutzglocken aus schlagfestem Glas oder einem gleichwertigen Werkstoff kann der Schutzkorb entfallen.

14.2.3 Unter Tage dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Schutz durch Abschaltung betrieben werden. Bei Anwendung der Schutzmaßnahme Schutz durch Abschaltung dürfen nur Fehlerstromschutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 mA verwendet werden.

Als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gelten solche, die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einer Stelle zur anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.

Großgeräte, z.B. Voll- und Teilschnittmaschinen, sind wegen ihrer großen Masse und geringen Beweglichkeit im Regelfall ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln gleichzusetzen. Siehe Abschnitte 2.7.4 und 2.7.6 DIN VDE 0100 Teil 200 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Begriffe".

14.2.4 Liegen Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage in elektrisch leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, sind in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume entsprechend Abschnitt 14.1.1 weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchzuführen.

Dies wird erreicht, wenn die Bestimmungen der "Sicherheitsregeln für den Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594) beachtet werden.

Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn

Beengte Verhältnisse oder begrenzte Bewegungsfreiheit liegt vor, wenn zwangsläufig bedingte Arbeitshaltung (z.B. kniend, sitzend, liegend oder angelehnt) eine Berührung des menschlichen Körpers - insbesondere des Rumpfes - mit elektrisch leitfähigen Teilen der Umgebung (z.B. Wände, Rohre, Böden) unvermeidbar macht.

Diese Bedingungen können z.B. gegeben sein in Durchpressungen, Stollen und Tunneln geringen Querschnittes.

14.2.5 Für den Netzanschluß unter Tage dürfen nur Steckvorrichtungen mit Isolierstoffgehäuse in folgender Ausführung verwendet werden:

14.3 Besondere Bestimmungen für elektrische Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV

14.3.1 Unter Tage müssen Kabel und Leitungen mit Nennspannungen über 1 kV durch eine Einrichtung überwacht werden, die im Fehlerfall unverzögert abschaltet. Ein selbsttätiges Wiedereinschalten muss ausgeschlossen sein.

14.3.2 Hochspannungskabel und -leitungen müssen gegen mechanische Beschädigung geschützt und so verlegt sein, dass unzulässig hohe Zugspannungen vermieden werden. Das Befestigen darf nur mit geeigneten Mitteln erfolgen.

Geeignete Mittel sind z.B. Haken mit 4 bis 5 cm Breite oder lastverteilend wirkende alte Leitungs- oder Kabelmäntel.

14.3.3 Unter Tage dürfen nur Transformatoren mit Luftkühlung oder nicht brennbaren Kühlmitteln, die auch bei Erhitzung keine gesundheitsgefährlichen Zersetzungsprodukte abgeben, eingesetzt werden.

14.3.4 Abweichend von Abschnitt 14.3.3 dürfen Öltransformatoren unter Tage eingesetzt werden, wenn sie in feuersicheren, abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten mit feuerhemmenden Türen untergebracht sind und im Brandfall Gase und Verqualmung nicht in Rettungswege gelangen können.

Siehe auch DIN VDE 0101 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen über 1 kV".

14.4 Zusätzliche Bestimmungen für Vortriebsmaschinen

14.4.1 Die elektrische Ausrüstung von Vortriebsmaschinen muss EN 60204-1 "Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstung von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen" entsprechen.

Die Stromversorgung kann mit Niederspannung (< 1 kV) oder mit höherer Spannung (≥ 1 kV) erfolgen.

Niederspannungssysteme sind

Systeme mit höherer Spannung sind normalerweise nicht geerdete Systeme (IT-Systeme).

14.4.2 An Vortriebsmaschinen müssen Kabel und Leitungen mit Nennspannungen bis 1 kV - ausgenommen Steuerstromkreise mit Nennspannungen bis 50 V - durch eine Einrichtung überwacht werden, die in Abhängigkeit von der Netzart im Fehlerfall

14.4.3 Alle Schaltelemente sind möglichst in Schaltschränken zusammenzufassen. Schaltelemente, die außerhalb von Schaltschränken installiert werden, und Schaltschränke müssen in Schutzart IP 54 ausgeführt sein. Not- Befehlseinrichtungen (Befehlsgeräte Not-Aus), Armaturen und Schaltschränke müssen leicht zugänglich angeordnet und gegen mechanische Beschädigung geschützt eingebaut sein.

14.4.4 Vortriebsmaschinen müssen mit Not-Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein, mit denen die Niederspannung abgeschaltet werden kann. Die Not-Befehlseinrichtungen müssen an allen Gefahrpunkten, z.B. im Bereich des Fräskopfes, im Führerstand und am Ende der Maschine, angeordnet sein.

14.4.5 Zusätzlich zu den Forderungen nach Abschnitt 14.4.4 müssen Vortriebsmaschinen mit Hochspannungsversorgung im Bereich der Hochspannungsübergabe mit einer Not-Aus-Einrichtung ausgerüstet sein, die auf einen über Tage angeordneten Hochspannungsleistungsschalter wirkt. Die Abschaltung darf mit Hilfe der Hochspannungsüberwachungseinrichtung nach Abschnitt 14.3.1 erfolgen.

14.5 Zusätzliche Bestimmungen für Elektro-Lokomotiven und Batterieladestationen

14.5.1 Batteriebetriebene Stollenlokomotiven müssen am Führerstand mit einem Hauptschalter ausgerüstet sein.

14.5.2 Batteriebehälter müssen mit Anschlageinrichtungen für den Transport mit Hebezeugen ausgerüstet sein.

14.5.3 Batterie-Ladestationen sollen unter Beachtung von DIN VDE 0510 "Akkumulatoren und Batterieanlagen" über Tage angeordnet sein.

14.6 Prüfungen

14.6.1 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind durch eine Elektrofachkraft auf ordnungsgemäßen Zustand unter Beachtung der in Abschnitt 14.6.2 genannten Prüffristen zu prüfen.

14.6.2 Aufgrund der auf Baustellen unter Tage auftretenden erhöhten Beanspruchungen sowie der ungünstigen Umgebungsbedingungen sind folgende Prüffristen einzuhalten:

14.6.3 Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 14.6.1 und 14.6.2 sind zu protokollieren.

14.6.4 Können vom Prüfenden festgestellte Mängel nicht selbst sofort beseitigt werden, sind sie unverzüglich dem Aufsichtführenden mitzuteilen. Bei Gefahr im Verzug ist der entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen.

15 Beleuchtung

15.1 Allgemein- und Sicherheitsbeleuchtung

15.1.1 Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage dürfen von Versicherten nur betreten werden, wenn eine Allgemeinbeleuchtung und eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sind. Die Sicherheitsbeleuchtung muss bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung selbsttätig und unverzüglich wirksam werden.

15.1.2 Abweichend von Abschnitt 15.1.1 ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht erforderlich, wenn jeder Versicherte eine elektrische Stollenleuchte benutzt.

15.1.3 Unter Tage ist die Verwendung von offenem Licht verboten.

15.2 Beleuchtungsstärke

15.2.1 Die mittlere Beleuchtungsstärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens

betragen.

Betriebsanlagen und stationäre Einrichtungen sind z.B. Trafostationen, elektrische Schalt- und Verteilerstationen, Kompressorstationen, Übergabestellen, Bahnhöfe, Kreuzungen und Einmündungen von Verkehrswegen.

15.2.2 Die mittlere Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss mindestens

betragen.

15.3 Beleuchtungsdauer der Sicherheitsbeleuchtung

Die Sicherheitsbeleuchtung muss so ausgelegt sein, dass mindestens folgende Beleuchtungsdauer sichergestellt ist:

15.4 Reinigung der Leuchten

Die Leuchten sind in sauberem Zustand zu halten.

16 Belüftung

16.1 Grundanforderungen

Arbeitsplätze und Verkehrswege unter Tage müssen so belüftet sein, dass

  1. an jeder Arbeitsstelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol. -% vorhanden ist,
  2. die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
  3. keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann
    und
  4. die mittlere Luftgeschwindigkeit des Luftstromes nicht unter 0,2 m/s abfällt und nicht über 6,0 m/s ansteigt.

Bei natürlicher Belüftung muss der Sauerstoffgehalt der Atemluft durch ein Sauerstoff-Meßgerät mit Alarmschwelleneinstellung überwacht werden.

16.2 Künstliche Belüftung

16.2.1 Sind die in Abschnitt 16.1 genannten Forderungen mit natürlicher Belüftung nicht zu erreichen und werden Arbeitsverfahren angewendet oder Verbrennungskraftmaschinen eingesetzt, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, muss eine künstliche Belüftung eingerichtet werden. Zusätzlich zu den in Abschnitt 16.1 genannten Forderungen gilt:

  1. Es müssen folgende Frischluftmengen zugeführt werden:
  2. In verzweigten und sich kreuzenden Anlagen muss der Luftstrom mit selbsttätig schließenden Türen gelenkt werden. Bei starkem Fahrzeugverkehr sind als Schleuse zwei Türen vorzusehen.
    Für die Berechnung der eingesetzten DieselkW wird nur die Nennleistung der maximal im Tunnel für Lösen, Laden und Fördern sowie Betontransport vorgehaltenen Dieselgeräte und -fahrzeuge in Ansatz gebracht, ohne Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors.

    Die Begriffe "natürliche" und "künstliche Belüftung" entsprechen der "freien" bzw. "technischen Lüftung" nach der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 5 "Lüftung".


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