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Regelwerk, BGR / DGUV-R
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DGUV Regel 101-008 - Arbeiten im Spezialtiefbau (BGR 161)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/492]

(Ausgabe 04/1997; 07/2004; 08/2006)



Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.Spezialtiefbau ist der Oberbegriff für eine Bausparte, die in nahezu allen Bereichen des innerstädtischen Tiefbaus, des Verkehrswegebaus, des Tunnelbaus bis hin zum Bauen für den Umweltschutz vielfältige Bau- und Bauverfahrenstechniken anbietet.

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Spezialtiefbau umfasst insbesondere

Diese BG-Regel erläutert die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere die Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22). Die bislang für Arbeiten in Bohrungen veröffentlichten "Sicherheitsregeln für Arbeiten in Bohrungen" (ZH 1/492) vom Oktober 1993 wurden ebenfalls berücksichtigt.

Die Anforderungen an Maschinen bezüglich Bau und Ausrüstung sind in der Maschinenverordnung (Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - 9. GPSGV), Umsetzung der Richtlinie 98/37/EG und europaeinheitlichen Normen, z.B. DIN EN 791 und DIN EN 996, festgelegt.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeiten des Spezialtiefbaus.

1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Vortriebsarbeiten für Tunnel und Stollen und auf Arbeiten zur Sanierung bestehender Leitungen.

Vortriebsarbeiten und Arbeiten zur Sanierung bestehender Leitungen siehe

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Arbeiten in Bohrungen sind alle Arbeiten, bei denen Personen in Bohrungen eingesetzt werden.
  2. Arbeiten in Brunnen sind alle Arbeiten, bei denen Personen beim Abteufen von Brunnen eingesetzt werden.
  3. Gefahrbereich ist der Bereich in der Umgebung einer Maschine oder einer Ausrüstung des Spezialtiefbaus, in dem Personen dem Risiko einer Verletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung infolge Maschineneinwirkung, z.B. durch arbeitsbedingte Bewegungen der Maschine oder ihrer Arbeitseinrichtungen, durch Abgase, Lärm oder Staub, ausgesetzt sind.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten des Spezialtiefbaus nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

3.2 Die in diesen BG-Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45.000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.

4 Arbeiten im Spezialtiefbau

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 Leitung und Aufsicht

4.1.1.1 Arbeiten des Spezialtiefbaus müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese müssen die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten gewährleisten.

4.1.1.2 Arbeiten des Spezialtiefbaus müssen durch Aufsichtführende beaufsichtigt werden; sie müssen während der Arbeiten auf der Baustelle ständig anwesend sein.

Aufsichtführender ist, wer die arbeitssichere Durchführung der Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Hinsichtlich Pflichtenübertragung siehe § 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.1.2 Gefährdungsermittlung und Unterweisung

4.1.2.1 Der Unternehmer hat Gefährdungen baustellenbezogen zu ermitteln und die notwendigen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes festzulegen.

Maßnahmen vor Arbeitsbeginn siehe auch Abschnitt 4.1.8.

4.1.2.2 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren arbeitsplatzbezogen informiert, sowie über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren vor der Beschäftigung und danach bei Bedarf in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, unterwiesen werden.

4.1.2.3 Müssen Arbeiten in Gefahrbereichen ausgeführt werden, sind bei der Unterweisung die hierbei zu beachtenden besonderen Maßnahmen zu vermitteln.

4.1.2.4 Der Unternehmer hat zu ermitteln, welche Gefahrstoffe im Betrieb eingesetzt werden und welche Gefahren von diesen Stoffen ausgehen können. Er hat den Einsatz solcher Stoffe zu regeln und festzulegen, welche Schutzmaßnahmen zu beachten sind.

Siehe auch Gefahrstoffverordnung mit den entsprechenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe sowie Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1). Gefahrstoffe im Spezialtiefbau sind z.B.

4.1.3 Koordinierung

4.1.3.1 Vergibt der Unternehmer Arbeiten an andere Unternehmer, dann hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen, gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine geeignete Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

Für diese Aufgabe geeignet sind z.B. Personen, mit

4.1.3.2 Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit dem für die Baustelle bestellten Koordinator des Auftraggebers abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.

4.1.4 Alleinarbeit

Grundsätzlich darf eine "gefährliche Arbeit" nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Im Rahmen der Gefährdungsermittlung nach Abschnitt 4.1.2 hat der Unternehmer festzulegen, für welche Arbeiten Alleinarbeit nicht zulässig ist. In einer Betriebsanweisung ist festzulegen, welche Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit vorzusehen sind. Insbesondere sind die Überwachung, Meldesysteme und die Organisation der Ersten Hilfe zu regeln.

"Gefährliche Arbeiten" siehe § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.1.5 Arbeitsmedizinische Betreuung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Versicherten arbeitsmedizinisch betreut und die erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt werden.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind erforderlich bei gesundheitlichen Gefährdungen durch z.B. Lärm, Vibration, Staub, Umgang mit Gefahrstoffen.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4).

Hinweis: Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieser Nachdruckfassung liegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ein Nachtragsentwurf zur arbeitsmedizinische Vorsorge zur Genehmigung vor, der als Fünfter Abschnitt in die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) eingefügt werden soll.

4.1.6 Erste Hilfe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. die für Rettung aus Gefahr und für Erste Hilfe erforderlichen Personen und Einrichtungen zur Verfügung stehen und
  2. Meldeeinrichtungen vorhanden sind sowie durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass unverzüglich Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.
Siehe § § 24 bis 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139).

4.1.7 Persönliche Schutzausrüstungen

4.1.7.1 Bereitstellung

Der Unternehmer hat für Arbeiten des Spezialtiefbaus den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. Kopfschutz (Schutzhelme),
  2. Fußschutz (Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsgummistiefel mit durchtrittsicherem Unterbau),
  3. Handschutz (Schutzhandschuhe),
  4. erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen wie

Die persönlichen Schutzausrüstungen müssen der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.GPSGV) entsprechen.

Siehe auch § 2 der PSA-Benutzungsverordnung und BG-Regeln "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen" (BGR 189 bis 201).

4.1.7.2 Benutzung

Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Sie haben die persönlichen Schutzausrüstungen vor der Benutzung auf ordnungsgemäßen Zustand und erkennbare Mängel zu prüfen. Mangelhafte persönliche Schutzausrüstungen dürfen nicht benutzt werden.

Siehe § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

4.1.8 Maßnahmen vor Arbeitsbeginn

4.1.8.1 Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen oder Stoffe vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können.

Gefahren können ausgehen z.B. von

4.1.8.2 Sind Anlagen oder Stoffe nach Abschnitt 4.1.8.1 vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und gegebenenfalls den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden.

Ist mit dem Vorhandensein von Gefahrstoffen zu rechnen oder kann das Auftreten von Gefahrstoffen vermutet werden, wird verwiesen auf

Sind Erdleitungen vorhanden, so können Lage und Verlauf durch Rückfrage bei den Leitungsbetreibern und durch Anlegen von Suchgräben oder durch Kabelsuchgeräte ermittelt werden.

Erforderliche Schutzmaßnahmen sind z.B.:

4.1.8.3 Vor dem Beginn von Arbeiten in Bereichen, in denen eine Kontaminierung durch Gefahrstoffe oder das Vorhandensein von Kampfmitteln, z.B. Bombenblindgängern, nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Erkundung und eine Abschätzung der von diesen möglicherweise ausgehenden Gefährdungen vorzunehmen oder durchführen zu lassen. Der Unternehmer ist verpflichtet, vor Aufnahme der Arbeiten die ihm vom Bauherrn (Auftraggeber) zur Verfügung gestellten und dokumentierten Ergebnisse hinsichtlich der von kontaminierten Bereichen oder Kampfstoffen ausgehenden Gefährdungen auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen und den Bauherrn auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Gegebenenfalls hat der Unternehmer den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen notwendig und zu veranlassen sind.

4.1.8.4 Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen und Stoffen nach Abschnitt 4.1.8.1 oder 4.1.8.2 sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Besteht eine Gefährdung, sind Sicherungsmaßnahmen durchzuführen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.

Sicherungsmaßnahmen sind z.B.

4.1.8.5 Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Sicherheitsabstände der Tabelle 1 einzuhalten.

Nennspannung
(Volt)
Sicherheitsabstand
(Meter)
bis 1000 V1,0 m
über 1 kV bis 110 kV3,0 m
über 110 kV bis 220 kV4,0 m
über 220 kV bis 380 kV oder bei unbekannter Nennspannung5,0 m

Tabelle 1: Sicherheitsabstände

Bei Annäherung an elektrische Freileitungen sind alle Arbeitsbewegungen der Maschinen zu berücksichtigen, z.B. die Mäklerstellungen, das Pendeln von Seilen, die Abmessungen von angeschlagenen Lasten. Es ist sicherzustellen, dass diese Bewegungen ebenso wie Bewegungen des Trägergerätes z.B. beim Fahren über Bodenunebenheiten, Windbewegungen der Last bzw. der Freileitung nicht dazu führen, dass die vorstehend genannten Sicherheitsabstände unterschritten werden.

4.1.8.6 Kann ein ausreichender Sicherheitsabstand von elektrischen Freileitungen und Fahrleitungen nicht eingehalten werden, hat der Unternehmer in Abstimmung mit dem Eigentümer oder Betreiber der Leitungen andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt durchzuführen.

Andere Sicherungsmaßnahmen gegen Stromübertritt können z.B. sein

4.1.9 Arbeitsplätze und Verkehrswege

4.1.9.1 Arbeitsplätze müssen über sicher begeh- oder befahrbare Verkehrswege erreicht und verlassen werden können.

4.1.9.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet und beschaffen sein sowie erhalten werden, dass sie sicher benutzt werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Trittsicherheit, Abmessungen, Beleuchtung und Belüftung.

Arbeitsplätze und Verkehrswege sind arbeitsplatzspezifisch zu berücksichtigen, z.B. beim

4.1.10 Absturzsicherungen

4.1.10.1 Seitenschutz

Als Absturzsicherung muss 3teiliger Seitenschutz vorhanden sein

  1. unabhängig von der Absturzhöhe an
  2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen, z.B. Mischanlagen, Injektionsanlagen;
  3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.

4.1.10.2 Anseilschutz

Kann aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz nicht eingesetzt werden und sind Fanggerüste oder -netze unzweckmäßig, muss Anseilschutz verwendet werden. Dabei hat der Vorgesetzte nach Abschnitt 4.1.1 die Anschlagpunkte festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird.

Anseilschutz siehe BG-Regeln "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198) und "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199).

Geeignete Anschlageinrichtungen sind z.B. solche, in die das Sicherheitsseil eingehangen werden kann und die in der Lage sind, eine Belastung von 7,5 kN aufzunehmen.

4.1.10.3 Arbeiten am, auf und über Wasser

Kann eine Absturzsicherung nach Abschnitt 4.1.10.1 oder 4.1.10.2 nicht verwendet werden, müssen beim Arbeiten an, auf und über dem Wasser und beim Begehen von Verkehrswegen über dem Wasser automatische aufblasbare Rettungskragen getragen werden. Zusätzlich müssen Rettungsmittel in ausreichender Zahl einsatzbereit zur Verfügung stehen und benutzt werden.

Hinsichtlich zusätzlicher Rettungsmittel wird dies erreicht, wenn z.B. Rettungsringe und Beiboote nach DIN EN 1914 "Fahrzeuge in der Binnenschifffahrt; Beiboote" bereitgehalten werden. Die Boote müssen einsatzbereit und bei stark strömenden Gewässern (v > 3 m/s) zusätzlich mit Motorantrieb ausgerüstet sein.

4.1.10.4 Aufstiege und Steigleitern an Maschinen des Spezialtiefbaus

Beim Benutzen von Aufstiegen und Steigleitern mit mehr als 3 m Absturzhöhe über Flur müssen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz verwendet werden.

Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz sind z.B.

4.1.11 Lärm

Für Arbeitsplätze in Lärmbereichen gilt die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).

Einzelne Arbeitsplätze des Spezialtiefbaus sind nach den Durchführungsanweisungen zu § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) den Lärmbereichen zuzuordnen.

Bei Lärmbereichen sind insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:

4.1.12 Einsatz von Maschinen

4.1.12.1 Maschinenführer

Mit dem selbstständigen Führen und Warten von Maschinen des Spezialtiefbaus dürfen nur Personen beauftragt werden,

Sie sind vom Unternehmer schriftlich als Maschinenführer zu beauftragen.

Empfohlen wird eine Untersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr- und Steuertätigkeiten".

Bei der Unterweisung muss insbesondere der Inhalt der Betriebsanleitung sowie der übrigen für den sicheren Betrieb der Maschinen notwendigen Regelwerke vermittelt werden. Die Unterweisung muss neben dem theoretischen Teil auch die praktische Einweisung an der Maschine sowie Übungsarbeiten unter Aufsicht beinhalten.

4.1.12.2 Aufenthalt im Gefahrbereich

4.1.12.2.1 Der unbefugte Aufenthalt im Gefahrbereich ist verboten.

4.1.12.2.2 Befinden sich Unbefugte im Gefahrbereich, hat der Maschinenführer die Arbeit so lange einzustellen, bis diese den Gefahrbereich verlassen haben.

4.1.12.2.3 Sind Arbeiten auszuführen, bei denen sich Personen im Gefahrbereich aufhalten müssen, hat der Unternehmer besondere Schutzmaßnahmen festzulegen.

Schutzmaßnahmen können sein:

4.1.12.2.4 Bei Arbeiten im Gefahrbereich haben die Versicherten

Die Kontaktaufnahme kann z.B. durch Handzeichen mit Sichtkontakt erfolgen.

4.1.12.2.5 Ist die Sicht des Maschinenführers auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich eingeschränkt, muss der Maschinenführer eingewiesen werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich ist durch eine feste Absperrung zu sichern.

4.1.12.3 Bestimmungsgemäße Verwendung

4.1.12.3.1 Maschinen des Spezialtiefbaus dürfen nur bestimmungsgemäß betrieben werden.

Die bestimmungsgemäße Verwendung ist dann gegeben, wenn

eingehalten werden.

Fehlt diese Festlegung in der Betriebsanleitung oder muss von ihr abgewichen werden, bestimmt der Unternehmer die Bedingungen für die bestimmungsgemäße Verwendung.

4.1.12.3.2 Die Betriebsanleitung des Herstellers muss an der Einsatzstelle vorhanden sein.

4.1.12.4 Standsicherheit und Tragfähigkeit

4.1.12.4.1 Für Maschinen des Spezialtiefbaus muss die Standsicherheit durch Berechnung nachgewiesen werden, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist. Die Standsicherheitsberechnung muss alle bestimmungsgemäßen Betriebszustände umfassen.

4.1.12.4.2 Die Ergebnisse der Standsicherheitsberechnung sind in die Betriebsanleitung und die gegebenenfalls zu erstellenden Traglasttabellen aufzunehmen. Diese sind beim Betrieb zu beachten.

Siehe auch DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit" und DIN EN 996 "Rammausrüstung; Sicherheitsanforderungen".

4.1.12.4.3 Maschinen des Spezialtiefbaus dürfen nur auf tragfähigem Untergrund aufgestellt, betrieben und verfahren werden. Dabei sind die Einsatzgrenzen, z.B. Neigungen und Bodenpressungen, die dem Standsicherheitsnachweis zu Grunde liegen und die in der Betriebsanleitung enthalten sind, zu beachten.

Ungenügend tragfähiger Untergrund kann z.B. durch die Verwendung lastverteilender Platten, Bodenaustausch oder Bodenvermörtelung in seiner Tragfähigkeit verbessert werden.

4.1.12.4.4 Bauliche Anlagen und ihre Teile, Hilfskonstruktionen, Gerüste, Laufstege, Geräte und andere Einrichtungen müssen so bemessen, aufgestellt, unterstützt, verankert und beschaffen sein, dass sie die bei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Sie dürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände standsicher sein.

4.1.12.4.5 Standsicherheit und Tragfähigkeit müssen überwacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn

Mängel und Gefahrzustände sind unverzüglich zu beseitigen.

Ereignisse, die die Standsicherheit und Tragfähigkeit beeinträchtigen können, sind z.B.

4.1.12.5 Hebevorgänge

4.1.12.5.1 Hebeanwendungen beim Bohren, Rammen und Ziehen

Winden von Maschinen des Spezialtiefbaus, die direkt an Bohr-, Ramm- oder Ziehprozessen beteiligt sind, müssen, sofern sie Einfluss auf die Standsicherheit haben, mit Anzeigeeinrichtungen für den aktuellen Seilzug/die aktuelle Hakenlast oder Seilzugbegrenzern ausgerüstet sein. Im Sichtfeld des Maschinenführers muss eine Traglasttabelle angeordnet sein, die den erlaubten Seilzug anzeigt.

Bau- und Ausrüstungsanforderungen an Winden, Seile und Umlenkrollen von Maschinen des Spezialtiefbaus sind in den entsprechenden Europäischen Normen geregelt.

4.1.12.5.2 Sonstige Hebeanwendungen

Hebeanwendungen, die nicht direkt an dem Bohr-/Rammprozess beteiligt sind, dürfen nur durchgeführt werden, wenn

sind.

Nicht direkt am Bohr-/Rammprozess beteiligte Hebeanwendungen sind z.B.

4.1.12.5.3 Schrägzug

Schrägzug ist grundsätzlich nicht zulässig. Sind abweichend von Satz 1 in der Betriebsanleitung Hebearbeiten mit Schrägzug zugelassen, sind die dort angegebenen Einsatzgrenzen zu beachten.

4.1.12.6 Personenbeförderung

4.1.12.6.1 Für den Betrieb von an der Maschine angebrachten Personenlifts und beweglichen Plattformen sowie hochziehbaren Personenaufnahmemitteln gilt die BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159).

Siehe auch

4.1.12.6.2 Der Unternehmer hat die erstmalige Inbetriebnahme von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln der zuständigen Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Werden die angezeigten Kombinationen von Trägergerät und Personenaufnahmemittel unverändert auch an anderen Orten oder auf anderen Baustellen eingesetzt, ist keine weitere Anzeige erforderlich.

Hinsichtlich der in dieser Anzeige erforderlichen Angaben siehe Muster einer "Anzeige zur Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels" in Anhang 1.

Sollen die angezeigten Kombinationen von Trägergerät und Personenaufnahmemittel unverändert auch an anderen Orten oder auf anderen Baustellen eingesetzt werden, so genügt im Formular der Hinweis "verschiedene Einsatzstellen".

4.1.12.6.3 Der Unternehmer darf mit dem Bedienen von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln nur Maschinenführer beauftragen, die darin unterwiesen sind.

Als unterwiesen gilt, wer über die ihm übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei einem unsachgemäßen Verhalten unterrichtet ist und erforderlichenfalls angelernt wurde.

4.1.12.6.4 Der Unternehmer hat dem Maschinenführer eine Betriebsanweisung auszuhändigen, die alle für das sichere Betreiben des hochziehbaren Personenaufnahmemittels notwendigen Angaben enthält.

4.1.12.6.5 Der Maschinenführer hat darauf zu achten, dass die Personenaufnahmemittel nur bestimmungsgemäß verwendet werden und die zulässige Belastung nicht überschritten wird.

4.1.12.6.6 Der Maschinenführer darf die Bewegung von Personenaufnahmemitteln erst einleiten, nachdem er sich überzeugt hat, dass

gebracht ist.

Er hat alle Bewegungen des hochziehbaren Personenaufnahmemittels zu beobachten.

4.1.12.6.7 Mitgeführtes Werkzeug und Material sind gegen Verschieben, Umkippen und Herausfallen zu sichern.

4.1.12.6.8 Bei Ausfall der Antriebsenergie muss beim Personentransport sichergestellt sein, dass das Personenaufnahmemittel in eine zum sicheren Aussteigen geeignete Position zurückgebracht werden kann.

4.1.12.7 Lastentransport, Lastaufnahmemittel

4.1.12.7.1 Lasten sind mit Lastaufnahmeeinrichtungen so zu transportieren, dass die Last oder Teile der Last gegen Herabfallen gesichert sind. Insbesondere dürfen

werden.

4.1.12.7.2 Lastaufnahmeeinrichtungen sind für die jeweilige Transportaufgabe so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Last sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann. Insbesondere müssen Lastaufnahmeeinrichtungen mit Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Lösen ausgerüstet sein. Die zulässige Tragfähigkeit muss auf dem Lastaufnahmemittel angegeben sein.

Siehe Kapitel 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500); siehe http:/www.hvbg.de/bgvr.

Lastaufnahmeeinrichtungen sind z.B. Sicherheitshaken, Seile, Ketten, Greifer, Transportbehälter, besondere Anschlagmittel für den Spezialtiefbau (Sicherheitsschäkel).

4.1.12.8 Hebezeuge

4.1.12.8.1 Im Spezialtiefbau sind nur solche Hebezeuge zulässig, die die Lasten kraftschlüssig senken können.

4.1.12.8.2 Bei auf Freifall umschaltbaren Winden ist zum Hebezeugbetrieb die Betriebsart "Kraftschlüssiges Senken mit Rücklaufsicherung und selbsttätiger Bremse" zu wählen und über einen Schlüsselschalter zu sichern.

4.1.12.9 Freifall

4.1.12.9.1 Für Bohr- und Rammarbeiten sind nur Windensteuerungen zulässig, die Abschnitt 5.15.2 der DIN EN 791 bzw. Abschnitt 4.7.4 der DIN EN 996 entsprechen.

4.1.12.9.2 Die Freifallfunktion darf nur benutzt werden,

4.1.12.10 Ziehen mit Trägergeräten

Stützzylinder der Trägergeräte dürfen nur zur Erhöhung der Ziehkraft eingesetzt werden, wenn dies in der Betriebsanleitung des Herstellers vorgesehen ist.

4.1.13 Lagern von Ramm- und Bohrelementen und Bewehrungskörben

Ramm- und Bohrelemente sowie Bewehrungskörbe sind so zu lagern, dass sie gegen Abrollen und Abrutschen gesichert sind. Die Entnahme einzelner Elemente muss möglich sein, ohne die Stabilität des restlichen Lagers zu gefährden.

4.1.14 Umgang mit Bewehrungskörben

4.1.14.1 Bewehrungskörbe und andere Einbauteile müssen für alle auftretenden Lastfälle, z.B. Aufnehmen, Transport und Einbau, ausreichend bemessen und konstruiert sein.

Dies wird z.B. erreicht, wenn

Bewehrungskörbe sind gegebenenfalls durch Flacheisenringe oder -konstruktionen und entsprechende Schweißverbindungen auszusteifen, deren Ausführung nur durch geprüfte Schweißer erfolgen sollte; siehe auch DIN 4099 "Schweißen von Betonstahl".

4.1.14.2 Anschlag- und Absteckpunkte müssen als solche erkennbar sein.

4.1.14.3 Absteckeinrichtungen müssen ausreichend bemessen und sicher in der Handhabung sein.

4.1.14.4 Für Transport und Einbau von Bewehrungskörben muss eine Arbeitsanweisung auf der Baustelle vorliegen, sofern Anschlagpunkte und Montagevorgänge nicht offensichtlich sind.

Hinweis: Für das endgültige Ablassen eines im Bohrloch oder Schlitz geführten Bewehrungskorbes darf gegebenenfalls auf Haken ohne Hakensicherung umgehängt werden, wenn eine sichere Führung des Korbes im Bohrloch gewährleistet ist.

4.2 Besondere Bestimmungen für Verbauarbeiten

Für die Planung, Bemessung, Ausführung und den Rückbau von Verbaumaßnahmen gelten die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22), insbesondere Abschnitt VI "Zusätzliche Bestimmungen für Arbeiten in Baugruben und Gräben sowie an und vor Erd- und Felswänden".

Spezialtiefbau-Techniken werden häufig eingesetzt, um Baugruben- und Grabenwände, Geländeeinschnitte oder Ufer von Gewässern zu sichern.

Siehe auch DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten".

4.3 Besondere Bestimmungen für Unterfangungsarbeiten

Bei Unterfangungsarbeiten sind für alle Bauzustände Verfahren zur Sicherung von bestehenden Gebäuden nach DIN 4123 "Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude" erforderlich.

DIN 4123 beschreibt Verfahren zur Sicherung bestehender Gebäude, die in einfachen Fällen und ohne umfangreiche Standsicherheitsnachweise angewendet werden können.

Sind die Voraussetzungen nach DIN 4123 nicht gegeben, ist für alle Bauzustände ein Standsicherheitsnachweis zu führen. Dies gilt auch, wenn neben bestehenden Gebäuden Gründungsverfahren angewendet werden, die in dieser Norm nicht behandelt werden.

Besondere Gründungsverfahren sind z.B. Schlitzwände, Bohrpfahlwände, Injektionen.

4.4 Besondere Bestimmungen für Rammarbeiten

4.4.1 Benutzen der Absteck- und Halteeinrichtungen

Bären, Rammhauben und Fördergefäße sind gegen ungewolltes Herabfallen zu sichern. Erfordert das Rammverfahren, dass Versicherte im Gefahrbereich direkt unter dem Rammbär arbeiten, ist vor dem Aufnehmen bzw. Ablegen eines Rammelements eine mechanische Verriegelung, z.B. durch eine Absteckeinrichtung, vorzunehmen.

4.4.2 Beobachten und Unterbrechen des Ramm- und Ziehvorgangs

Ramm- und Ziehvorgänge müssen ständig beobachtet und beim Auftreten einer Gefahr sofort unterbrochen werden.

4.4.3 Sicherung gegen Umfallen

Rammelemente sind während aller Arbeitsprozesse gegen Umfallen zu sichern.

Eine Sicherung gegen Umfallen ist z.B. gegeben, wenn die Rammelemente durch Führungen oder Halterungen an der Ramme, durch entsprechende Hilfskonstruktionen oder ausreichendes Einbinden in den Baugrund gehalten werden.

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