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4.5 Besondere Bestimmungen für Bohrarbeiten

4.5.1 Standsicherheit der Bohrung

Bei Bohrungen in nicht standfesten Böden sind Vorkehrungen gegen das Hereinbrechen von Material zu treffen.

Dies kann z.B. erreicht werden durch

4.5.2 Bohrrohre und Bohrwerkzeuge

Bohrrohre und Bohrwerkzeuge sind während aller Arbeitsprozesse gegen Umfallen zu sichern.

Eine Sicherung gegen Umfallen ist z.B. gegeben, wenn Bohrrohre und Bohrwerkzeuge durch Führungen oder Halterungen am Bohrgerät oder durch entsprechende Hilfskonstruktionen gehalten werden. Die Standsicherheit kann gegebenenfalls auch durch ausreichend tiefes Eindrehen ins Erdreich oder beim Abstellen auf einer befestigten, horizontalen Fläche gegeben sein.

4.5.3 Lösen von Rohr- und Gestängeverbindungen

4.5.3.1 Bohrgeräte, die mit Schraubgestänge arbeiten, müssen mit einem mechanisierten Gestängebrechsystem - sofern anwendbar - ausgerüstet sein. Die Versicherten haben die Gestängebrechsysteme zu benutzen.

Dies ist erforderlich, da manuelle Brechverfahren besonders unfallträchtig sind.

Siehe DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".

4.5.3.2 Für den Einsatz von verbleibenden manuellen Systemen hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung aufzustellen und die Versicherten entsprechend zu unterweisen. Die Betriebsanweisung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

4.5.4 Schutzeinrichtungen im Bereich des drehenden Gestänges

4.5.4.1 Bohrgeräte mit Vorschublafetten, bei denen das Risiko besteht, dass Personen von den drehenden Teilen erfasst und verletzt werden können, müssen mit zusätzlichen Schutzeinrichtungen versehen sein.

Zusätzliche Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 5.4.2.2 der DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".

4.5.4.2 Sind Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 4.5.4.1 vom Hersteller nicht vorgesehen, oder sind solche Einrichtungen aus Platzgründen oder wegen betrieblicher Anforderungen nicht nachrüstbar, muss der Gefahrbereich beim Bohren und bei Ausführung anderer gefährlicher Arbeiten so abgesperrt sein, dass der Zutritt von Personen sicher verhindert wird.

4.5.5 Handhabungssysteme

Müssen Rohre oder Gestängeteile mit mehr als 25 kg Einzelgewicht gehoben werden, sind nur solche Bohrgeräte zulässig, die mit einem mechanisierten Bohrgestänge-/Rohrhandhabungssystem ausgerüstet sind.

Siehe DIN EN 791 "Bohrgeräte; Sicherheit".

4.6 Besondere Bestimmungen für Schlitzwandarbeiten

4.6.1 Bentonit-Mischanlage

4.6.1.1 Bei der Konzeption und Aufstellung der Bentonit-Mischanlage ist durch konstruktive Maßnahmen sicherzustellen, dass beim Anmischen der Suspension das Freisetzen von Staub vermieden wird.

4.6.1.2 Arbeitsplätze und Kontrollstege sind mit Seitenschutz nach Abschnitt 4.1.10.1 zu versehen.

4.6.1.3 Zuführungs- und Absaugleitungen für die Stützflüssigkeit sind arbeitstäglich auf Leckstellen zu prüfen.

4.6.2 Leitwände

Bei der Herstellung der Leitwände gelten die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22) sowie die Anforderungen nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten".

4.6.3 Schlitzwandherstellung

4.6.3.1 Die Standsicherheit der Erdwände muss - auch bei unvorhergesehenem Ausfließen der Stützflüssigkeit in Hohlräume - durch geeignete Maßnahmen gewährleistet sein.

Geeignete Maßnahmen sind

4.6.3.2 Bei außergewöhnlichem Verbrauch der Stützflüssigkeit ist der Aufsichtführende sofort zu benachrichtigen. Dieser hat die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

4.6.4 Arbeitsplätze und Verkehrswege

Arbeitsplätze und Verkehrswege sind so zu gestalten, dass ein Verschmutzen durch ausfließende Suspension möglichst verhindert wird. Mit Suspension gefüllte Schlitze sind abzudecken oder anderweitig zu sichern.

4.6.5 Betoniervorgang

Beim Betonieren ist darauf zu achten, dass die Stützflüssigkeit rechtzeitig abgesaugt wird und nicht über Oberkante Leitwand austritt.

4.7 Besondere Bestimmungen für Injektionsarbeiten

4.7.1 Maßnahmen vor Beginn der Arbeiten

Vor Beginn der Arbeiten ist sicherzustellen, dass Druckschläuche, ihre Verbindungsteile und Anschlüsse wie folgt geprüft werden:

Schläuche siehe DIN 20.066 "Fluidtechnik; Schlauchleitungen; Maße, Anforderungen".

4.7.2 Sicherungsmaßnahmen beim Aufbau der Geräte

Beim Aufbau der Geräte ist sicherzustellen, dass

4.7.3 Sicherheitsmaßnahmen bei Injektionsarbeiten

Bei Injektionsarbeiten ist sicherzustellen, dass

4.8 Besondere Bestimmungen für Hochdruckinjektionsarbeiten

Bei Hochdruckinjektionsarbeiten sind zusätzlich zu Abschnitt 4.7 folgende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten:

  1. Aufbau der Geräte
  2. Hochdruckinjektion

4.9 Besondere Bestimmungen für Ankerarbeiten

4.9.1 Injektionen

Für Injektionen im Zuge von Ankerarbeiten gelten die Bestimmungen des Abschnittes 4.7.

4.9.2 Vorbereiten der Stahlzugglieder

Werden Spannstahl oder fertige Anker in Ringen geliefert, sind vor dem Öffnen der Transportverpackung Maßnahmen zu ergreifen, durch die das Herausschnellen der freiwerdenden Stahlenden verhindert wird.

4.9.3 Einbau des Stahlzuggliedes

Für das Einheben der Stahlzugglieder müssen sicher begehbare Arbeitsplätze vorhanden sein. Insbesondere für das Einheben langer und schwerer Anker sind geeignete Hebezeuge und Anschlagmittel einzusetzen.

Geeignete Anschlagmittel sind z.B. Traversen.

4.9.4 Spannen der Anker

4.9.4.1 Spannpressen sind so zu befestigen, dass ein Herabfallen oder seitliches Umschlagen verhindert wird. Vor Beginn der Spannarbeiten sind die Ansatzflächen der Pressen (Ankerplatten, Ankerglocken) gut zu säubern. Ihre planmäßige Lage ist zu prüfen.

4.9.4.2 Beim Umsetzen der Spannpressen müssen die zum Transport vorgesehenen Traggriffe oder Anschlagösen verwendet werden.

4.9.4.3 Schlauchleitungen dürfen beim Transport zur Vermeidung von Beschädigungen des Leitungssystems nicht belastet werden.

4.9.4.4 Hydraulikschläuche sind so zu verlegen, dass sie zugentlastet und gegen mechanische Beschädigung (z.B. Überfahren) geschützt sind. Beschädigte Hydraulikschläuche und Anschlussteile sind der Benutzung zu entziehen.

4.9.4.5 Der Aufenthalt hinter der Spannpresse ist beim Vorspannen verboten. Der Gefahrbereich ist weiträumig abzusperren. Innerhalb der an der Pumpe und Spannpresse beschäftigten Versicherten sowie mit den Aufsichtführenden muss eine einwandfreie Verständigung sichergestellt sein.

Spannstahl kann beim Bruch infolge der hohen Spannkraft mit großer Wucht herausgeschleudert werden.

Eine einwandfreie Verständigung wird z.B. durch vorher vereinbarte Handzeichen oder durch Sprechverbindungen erreicht.

4.9.4.6 Bei Unregelmäßigkeiten im Verlauf des Spannvorgangs ist das Spannen sofort abzubrechen und der Aufsichtführende zur Festlegung weiterer Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.

4.9.5 Lösen der Anker

Sind bei Temporärankern die Ankerköpfe im Zuge des Baugrubenrückbaus wieder auszubauen, müssen die Anker gefahrlos entlastet werden können. Kann die Entlastung mittels Spannpresse nicht gezielt erfolgen und sollen die Anker durch Abbrennen mit dem Schweißbrenner gelöst werden, müssen die hierbei zu beachtenden Abläufe und Schutzmaßnahmen vom Unternehmer in einer Betriebsanweisung festgelegt werden.

Festlegungen zum Ablauf: z.B.

Schutzmaßnahmen: z.B.

4.10 Besondere Bestimmungen für Arbeiten zur Baugrundvereisung

Werden zur Verfestigung und Abdichtung des Baugrundes Vereisungsverfahren eingesetzt, hat der Unternehmer vor Beginn der Arbeiten die hierbei erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und den Versicherten in einer Betriebsanweisung mitzuteilen.

Hinweise finden sich in Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4).

Hinweis: Diese Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt; die relevanten Betriebsbestimmungen wurden als Kapitel 2.35 in die BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) aufgenommen; siehe http:/www.hvbg.de/bgvr.

4.11 Besondere Bestimmungen für Arbeiten in Bohrungen

4.11.1 Beaufsichtigung und Belegung der Arbeitsplätze

4.11.1.1 Aufsicht

Der Aufsichtführende hat Arbeitsplätze in Bohrungen mehrmals täglich zu kontrollieren.

4.11.1.2 Sicherungsposten

In Bohrungen beschäftigte Versicherte müssen durch einen Sicherungsposten vom oberen Bohrlochrand aus ständig beobachtet werden. Der Sicherungsposten muss zuverlässig sein und darf nicht zusätzlich mit anderen Aufgaben betraut werden. Zwischen dem Sicherungsposten und den Versicherten in der Bohrung muss jederzeit eine Verständigung gewährleistet sein.

4.11.2 Befahrungsanweisung

4.11.2.1 Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer in Befahrungsanweisungen Maßnahmen festzulegen, die ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Er hat die erste Befahrung einer Bohrung auf der Baustelle mit einem hochziehbaren Personenaufnahmemittel der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

4.11.2.2 Der Aufsichtführende hat dafür Sorge zu tragen, dass erst mit den Arbeiten begonnen wird, wenn die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen sind und die festgelegten Schutzmaßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden.

Solche Schutzmaßnahmen können z.B. sein:

Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren Personenaufnahmemittels bei der Berufsgenossenschaft siehe Anhang 1.

4.11.3 Mindestlichtmaße

Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen müssen ein Mindestlichtmaß von 0,80 m Durchmesser aufweisen.

4.11.4 Sicherung der Bohrlochwandung

4.11.4.1 In Bohrungen darf nur eingefahren werden, wenn die Bohrlochwandung durch Verrohrung gesichert ist.

4.11.4.2 Abweichend von Abschnitt 4.11.4.1 ist das Einfahren in unverrohrte Bohrungen zulässig, wenn die obersten 4,0 m verrohrt sind und die Bohrlochwandung standsicher ist.

Zur Beurteilung der Standsicherheit ist fachkundige Beratung erforderlich.

Die Standsicherheit kann durch Maßnahmen zur Bodenverfestigung verbessert werden, z.B. Gefrierverfahren, Injektion.

4.11.4.3 Bohr- und Schutzrohre müssen gegen Abrutschen gesichert sein, z.B. durch Rohrschellen, Auflagerkonsolen.

4.11.5 Sicherung des Bohrlochmundes

4.11.5.1 Bohrlöcher müssen mit einem dichten, mindestens 20 cm über die Geländeoberkante reichenden Schutzkragen gesichert sein.

4.11.5.2 Bohrgut, Baustoffe, Geräte und dergleichen müssen vom Bohrlochrand so weit entfernt gelagert werden, dass sie nicht in die Bohrung hineinfallen können.

4.11.5.3 Wird in Bohrungen nicht gearbeitet, müssen die Bohrlöcher so abgedeckt oder umwehrt sein, dass Personen nicht hineinstürzen können.

4.11.6 Ausbrucharbeiten

4.11.6.1 Bei Ausbrucharbeiten, z.B. Fußverbreitungen von Hand, sind gegen Hereinbrechen des Gebirges geeignete Maßnahmen zu treffen.

Geeignete Maßnahmen sind z.B.:

4.11.6.2 Bei Arbeiten in steifen oder halbfesten bindigen Böden darf die Höhe der ungesicherten Wand niemals mehr als 1,0 m betragen.

4.11.6.3 Erfolgt der Ausbruch maschinell von der Geländeoberfläche aus, z.B. mit Greifer oder Schappe, darf sich keine Person in der Bohrung aufhalten.

4.11.6.4 Sind bei Ausbrucharbeiten in Bohrungen Sprengungen erforderlich, gelten die Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C22).

4.11.7 Zugänge zu Arbeitsplätzen

Werden Leitern als Zugänge zu Arbeitsplätzen in Bohrungen verwendet, müssen diese der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) entsprechen.

Steigleitern siehe § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36).

4.11.8 Verständigung

4.11.8.1 Zwischen dem Versicherten in der Bohrung und dem Sicherungsposten muss jederzeit eine Verständigung gewährleistet sein.

Verständigungsmöglichkeiten können z.B. sein:

4.11.8.2 Wird mit Signalen gearbeitet, muss Ihre Bedeutung den Versicherten bekannt gegeben werden. Alarmsignale müssen so festgelegt sein, dass sie nicht mit anderen Signalen verwechselt werden können.

4.11.9 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

4.11.9.1 Bohrungen gelten im Sinne der VDE-Bestimmungen als feuchte und nasse Räume.

4.11.9.2 In Bohrungen dürfen Leuchten und ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel nur mit Schutzkleinspannung, Schutztrennung oder Fehlerstromschutzschaltern mit einem Nennfehlerstrom von höchstens 30 mA betrieben werden.

4.11.9.3 Sind in Bohrungen elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit vorhanden, müssen in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den Bestimmungen über feuchte und nasse Räume entsprechend Abschnitt 4.11.9.2 weitergehende Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkung gefährlicher elektrischer Körperströme bei der Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln durchgeführt werden.

Elektrisch leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit liegen vor, wenn

Diese Bedingungen können z.B. gegeben sein in Bohrungen geringen Querschnittes.

Siehe auch BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594).

4.11.9.4 Stromerzeuger und Transformatoren müssen außerhalb der Bohrung aufgestellt sein.

4.11.9.5 Kann ein Stromausfall Gefährdungen für die Versicherten in der Bohrung mit sich bringen, müssen auf der Baustelle Ersatzstromerzeuger mit ausreichender Leistung vorhanden sein und in Bereitschaft gehalten werden. Die Betriebsbereitschaft ist in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu prüfen.

Zu einer Gefährdung für die Versicherten in der Bohrung kann es kommen, wenn durch Stromausfall z.B. die Wasserhaltung, die Belüftung oder die Beleuchtung der Bohrung beeinträchtigt wird.

4.11.10 Beleuchtung

4.11.10.1 In Bohrungen darf nur bei ausreichender Beleuchtung (mindestens 60 Lux) gearbeitet werden.

4.11.10.2 Jeder Versicherte muss in Bohrungen eine netzunabhängige Taschen-, Hand- oder Stollenlampe mit sich führen. Offenes Licht, z.B. Karbidlampe, ist nicht zulässig.

4.11.11 Belüftung

4.11.11.1 Arbeitsplätze und Verkehrswege in Bohrungen müssen so belüftet sein, dass

  1. an jeder Arbeitsstelle ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,
  2. die zulässige Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten wird,
  3. keine explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge entstehen kann.
Ein Unterschreiten des Mindestsauerstoffgehaltes kann z.B. eintreten durch

Gefahrstoffe in der Atemluft sind z.B.:

Hinsichtlich zulässiger Konzentration von Gefahrstoffen in der Atemluft wird dies erreicht, wenn die MAK-Werte (MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration) nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte" (TRGS 900) nicht überschritten werden.

Diese können auftreten z.B.

Siehe auch BG-Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128).

Hinsichtlich der Gefährlichkeit explosionsfähiger Atmosphäre siehe "Explosionsschutz-Regeln-(EX-RL)" (BGR 104).

4.11.11.2 Können die Forderungen nach Abschnitt 4.11.11.1 durch eine freie (natürliche) Lüftung nicht sichergestellt werden, oder werden Arbeitsverfahren angewendet, bei denen Gefahrstoffe in die Atemluft freigesetzt werden, ist eine technische (künstliche) Lüftung vorzunehmen. Vor dem ersten Einfahren in die Bohrung ist eine Kontrollmessung durchzuführen.

4.11.11.3 Das Einhalten der Bedingungen nach Abschnitt 4.11.11.1 Nr. 1 muss durch ein Sauerstoff-Messgerät mit Alarmschwelleneinstellung überwacht werden. Über die Messergebnisse ist ein Messprotokoll zu führen.

4.11.11.4 Die Einhaltung der Bedingungen nach Abschnitt 4.11.11.1 Nr. 2 und 3 ist erforderlichenfalls durch Messungen zu überwachen. Über die Messergebnisse ist ein Messprotokoll zu führen.

Überwachungsmessungen sind erforderlich, wenn eine dauerhaft sichere Einhaltung der Gefahrstoff-Grenzwerte nicht gewährleistet ist (siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" [TRGS 402]) oder das Auftreten von mehr als 10 % UEG (untere Explosionsgrenze) nicht ausgeschlossen werden kann. Dies trifft im Regelfall auf Bohrungen in kontaminierten Bereichen zu.

4.11.11.5 Staub muss möglichst nahe der Entstehungsstelle niedergeschlagen oder abgesaugt werden.

4.11.11.6 Die beim Schweißen oder Schneiden in Bohrungen entstehenden Gase sind abzusaugen und so abzuleiten, dass sie nicht in die Atemluft der Versicherten gelangen.

4.11.12 Verbrennungskraftmaschinen

Verbrennungskraftmaschinen sind in Bohrungen nicht zulässig.

4.11.13 Wasserhaltung

Arbeiten in Bohrungen sind nur zulässig, wenn der Wasserzufluss am Arbeitsplatz sicher abgeführt werden kann.

4.11.14 Schweiß- und Schneidarbeiten, Schweißgeräte

4.11.14.1 Bohrungen gelten in Bezug auf in ihnen durchzuführende Schweiß-, Schneid- und verwandte Arbeiten als enge Räume im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1).

Hinweis: Diese Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt; die relevanten Betriebsbestimmungen wurden als Kapitel 2.26 in die BGRegel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) aufgenommen; siehe http:/www.hvbg.de/bgvr.

4.11.14.2 Elektro-Schweißgeräte für Arbeiten in Bohrungen müssen für Einsatzbedingungen mit "erhöhter elektrischer Gefährdung" nach § 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) zugelassen sein.

Hiernach gelten für Elektro-Schweißgeräte (Stromquellen) unter anderem folgende Bedingungen:

Siehe auch BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1) und Hinweis zu Abschnitt 4.11.14.1.

4.11.14.3 Bei Autogen-Schweißarbeiten müssen Gas- und Sauerstoffflaschen außerhalb der Bohrung aufgestellt sein.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandten Verfahren" (BGV D1) bzw. Hinweis zu Abschnitt 4.11.14.1.

4.11.14.4 In der Brenngasleitung müssen am Brenner Sicherheitseinrichtungen gegen Flammendurchschlag vorhanden sein.

4.11.15 Flüssiggas

Flüssiggas ist in Bohrungen nicht zulässig.

4.11.16 Unregelmäßigkeiten

4.11.16.1 Bei Auftreten von Unregelmäßigkeiten, die zu Gefahren für die Versicherten führen können, ist die Bohrung sofort zu verlassen.

Solche Unregelmäßigkeiten sind z.B.:

4.11.16.2 Unregelmäßigkeiten nach Abschnitt 4.11.16.1 sind dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden. Die Arbeiten dürfen erst nach dessen Anweisung wieder aufgenommen werden.

4.11.17 Brandschutz

Zur Verhütung und sofortigen Bekämpfung von Bränden in Bohrungen müssen Vorkehrungen getroffen werden. Löscheinrichtungen müssen auf die jeweils vorgesehenen Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe abgestimmt sein.

4.11.18 Persönliche Schutzausrüstungen, Rettungsmittel

4.11.18.1 Allgemeines

Die zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstungen müssen der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.GPSGV) entsprechen.

4.11.18.2 Atemschutzgeräte

Atemschutzgeräte dürfen in Bohrungen nur in Not- und Rettungsfällen verwendet werden. Als Atemschutzgeräte sind nur solche zulässig, die von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirken. Filtergeräte sind nicht zulässig.

Siehe auch Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 26 "Atemschutzgeräte".

4.11.18.3 Rettungsmittel

Bei Arbeiten in Bohrungen müssen an der Bohrstelle für den Notfall geeignete Rettungsmittel vorhanden sein, die ein jederzeitiges Bergen von Versicherten ohne deren Zutun ermöglichen.

Geeignete Rettungsmittel sind z.B.:

4.12 Besondere Bestimmungen für Arbeiten in Brunnen

Bei Arbeiten in Brunnen sind die Bestimmungen des Abschnittes 4.11 sinngemäß anzuwenden.

4.13 Besondere Bestimmungen für Sonderverfahren

Bei Arbeiten im Spezialtiefbau, die von den in diesen Regeln behandelten Arbeitsverfahren abweichen oder bei denen nicht übliche Einrichtungen verwendet werden, hat der Unternehmer Art und Umfang der Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. Dabei hat er

5 Instandhaltung von Maschinen und Anlagen

5.1 Durchführung der Instandhaltung

Instandhaltungsarbeiten dürfen nur in Arbeitspausen ausgeführt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Maschine nicht in Betrieb gesetzt werden kann.

Sicherung gegen unbefugtes Inbetriebsetzen sind z.B. Schlüsselschalter, Verriegelungen, Absteckeinrichtungen.

5.2 Überwachung

5.2.1 Der Maschinen-/Anlagenführer hat Maschinen und Anlagen täglich auf augenfällige Mängel zu prüfen. Hierbei hat er die Funktionsbereitschaft der Sicherheitseinrichtungen und der zugehörigen Stellteile zu kontrollieren.

Solche Stellteile sind z.B. Handhebel mit Selbstrückstellung.

Solche Sicherheitseinrichtungen sind z.B. Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus), Endschalter, Warneinrichtungen.

5.2.2 Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb sofort zu unterbrechen. Mängel an der Maschine und den dazugehörigen Anlagen sind dem Aufsichtführenden sofort mitzuteilen.

Mängel, die die Betriebssicherheit gefährden, können z.B. Seilbeschädigung, Materialriss oder Bruch sein.

6 Aufbau, Abbau, Umrüsten von Maschinen und Anlagen

Maschinen des Spezialtiefbaus, die an ihrem jeweiligen Standort aufgebaut, abgebaut und umgerüstet werden, müssen unter Leitung einer vom Unternehmer bestimmten Person und unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers aufgebaut, abgebaut oder umgerüstet werden.

Hierzu gehört auch das Verändern der Länge von Auslegern durch Zwischenstücke.

7 Prüfung

Siehe auch Abschnitt 3.3.
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erkannt und abgestellt werden. Der Arbeitgeber legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Nach derzeitiger Auffassung ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der befähigten Personen für die nachstehend aufgeführten Prüfungen durch die dort genannten Personen wahrgenommen werden. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bisherige Praxis und entsprechen den Regeln der Technik.

7.1 Maschinen, Geräte und Anlagen des Spezialtiefbaus müssen nach konstruktiven Änderungen jeweils vor Inbetriebnahme, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Maschinen, Geräte und Anlagen des Spezialtiefbaus hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Maschinen, Geräten und Anlagen des Spezialtiefbaus beurteilen kann.

7.2 Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Eine Kopie ist an der Baustelle vorzuhalten.

8 Zeitpunkt der Anwendung

Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 1997, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzt die "Sicherheitsregeln für Arbeiten in Bohrungen" (ZH 1/492) vom Oktober 1993.

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 Anzeige der Inbetriebnahme eines hochziehbaren PersonenaufnahmemittelsAnhang 1


(Firmenstempel)
An die Berufsgenossenschaft ...
Betrieb von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln
Entsprechend der BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) zeigen wir hiermit die beabsichtigte Personenbeförderung an und machen dazu folgende Angaben.
Angaben zur Einsatzstelle:
 Bezeichnung und Betriebsort: ....
Art der Einsatzstelle: .....
Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförderung erforderlich ist: ....
Muss in Bohrungen eingefahren werden: ................................................................. ja/nein
Beginn der Personenbeförderung: ....
Ende der Personenbeförderung
Angaben zum Hebezeug:
 Hersteller: ...
Typ: ............................................................................... BaujahrFabrik-Nr.: ...........................................................................................
Für Krane:
Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt ................................... ja/nein
Nachweis der Sachverständigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt ............................. ja/nein
Für Winden:
Bescheinigung der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt ........................... ja/nein
Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt .................................... ja/nein
Angaben zum Personenaufnahmemittel:
Hersteller: ...
Typ: ...Baujahr: ....Fabrik-Nr.: ...
[ ] Arbeitskorb[ ] Personenförderkorb[ ] Arbeitsbühne
[ ] Arbeitssitz[ ] sonstiges
Nachweis der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt ............ ja/nein
Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt ............ ja/nein
Liegt für das Personenaufnahmemittel beziehungsweise für die gesamte Einrichtung eine Bescheinigung über die Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung nicht vor, muss eine Zeichnung und eine geprüfte statische Berechnung diesem Schreiben als Anlage beigegeben werden. Bei erneutem Einsatz eines solchen Personenaufnahmemittels genügt der Hinweis auf die vorhergehende Einsatzstelle.
Erklärung
Die BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) wird eingehalten und ist dem Aufsichtführenden ausgehändigt.
Es sind folgende, von der BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" abweichende, sicherheitstechnische Regelungen vorgesehen:

 

 

(Firmenstempel)
Mitglieds-Nr.: ...............................................
Sachbearbeiter............................................
Unterschrift
Verteiler:

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Vorschriften und Regeln Anhang 2


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Abschnitt 3.2:

1. Gesetze Verordnungen

(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV),

Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9.GPSGV),

Verordnung über Gefahrstoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).

2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

(Bezugsquelle: zuständige Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4),

Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).

Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22),

Unfallverhütungsvorschrift "Sprengarbeiten" (BGV C24),

Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36),

Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL) (BGR 104),

BG-Regel "Arbeiten in Behältern und engen Räumen (BGR 117),

BG-Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128),

BG-Regel "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen" (BGR 139),

BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159),

BG-Regel "Bauarbeiten unter Tage" (BGR 160),

BG-Regeln "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen" (BGR 189 bis 201),

BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), insbesondere:

BG-Information "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (BGI 594),

BG-Information "Grabenloses Bauen (BGI 780).

3. Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

DIN EN 169Persönlicher Augenschutz; Filter für das Schweißen und verwandte Techniken; Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung,
DIN EN 344-1Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren,
DIN EN 345-1Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch; Teil 1: Spezifikation,
DIN EN 354Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Verbindungsmittel,
DIN EN 361Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz; Auffanggurte,
DIN EN 397Industrieschutzhelme,
DIN EN 420Schutzhandschuhe; Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren,
DIN EN 791Bohrgeräte; Sicherheit,
DIN EN 996Rammausrüstung; Sicherheitsanforderungen,
DIN EN 1914Fahrzeuge in der Binnenschifffahrt; Beiboote,
DIN 4099Schweißen von Betonstahl,
DIN 4123Ausschachtungen, Gründungen und Unterfangungen im Bereich bestehender Gebäude,
DIN 4124Baugruben und Gräben; Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten,
DIN 20.066Fluidtechnik; Schlauchleitungen; Maße, Anforderungen,
DIN 23.320-1Flammenschutzkleidung für den Bergbau; Schutzkleidung für Gruben-, Gasschutz- und Feuerwehren; Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen.

Hinweis

In dieser aktualisierten Nachdruckfassung wurden gegenüber der vorhergehenden Nachdruckfassung Juli 2004 folgende Abschnitte geändert bzw. ergänzt:

Darüber hinaus wurden die inhaltlichen Verweise an den derzeitigen Stand der Arbeitsschutzvorschriften angepasst.

Hinweis:

Hinsichtlich außer Kraft gesetzter Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere des so genannten Maschinenaltbestandes, sowie älterer Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter, die unter ihrer bisherigen ZH 1-Nummer auch weiterhin anzuwenden sind, siehe Internetfassungen des HVBG "http://www.hvbg.de/bgvr".

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