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DGUV Regel 112-192 - Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz (BGR 192)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisherige ZH 1/703]
(Ausgabe 07/2001; 02/2006)
Vorbemerkung
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich des Einsatzes von Augen- und Gesichtsschutz. In dieser BG-Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) sowie die Bestimmungen der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) berücksichtigt.
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung für die Auswahl und die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz.
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung für die Benutzung von
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Bild 1 : Gestellbrille mit zwei Scheiben (Quelle: UVEX)
Bild 2 : Gestellbrille mit einer Scheibe (Quelle: WEGUSTA)
Bild 3 : Korbbrille (Quelle: Fondermann)
Bild 4 : Schweißerschutzschild (Quelle: Hörnell)
Beispiel hierfür sind Schweißerschutzschilde, die so groß sein müssen, dass das gesamte Gesicht geschützt wird. Sie bestehen aus lichtdichten, gegen mechanische und thermische Einwirkungen genügend widerstandsfähigen Werkstoffen. Im Schild ist ein Fenster für normale, umschaltbare oder elektrooptische Filter eingearbeitet. Außerdem können sie mit einem Beobachtungsfenster ausgestattet sein, das lichtdicht geschlossen und für bestimmte Arbeitsvorgänge geöffnet werden kann.
Schutzschirme können aus
gefertigt sein.
Bild 5 : Drahtgewebevisier (Quelle: Fondermann)
Bild 6 : Kunststoffvisier (Quelle: Dalloz)
Schutzhauben bestehen in der Regel aus undurchsichtigem Material, z.B. Textilien mit Imprägnierung oder Beschichtung, und sind mit einem Fenster für Sichtscheiben mit oder ohne Filterwirkung ausgestattet.
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Allgemeines
Vor dem Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz hat der Unternehmer nach § 5 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln, um zu klären, ob nicht die Gefährdungen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Versicherten zu berücksichtigen.
3.2 Bereitstellung
Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung muss der Unternehmer den Versicherten Augen- und Gesichtsschutz zur Verfügung stellen, wenn die Gefährdungen nicht anders verhindert beziehungsweise ausreichend gemindert werden können.
3.2.1 Gefährdungsermittlung
Im Rahmen der Gefährdungsermittlung hat der Unternehmer die Gefährdungen nach
der Gefährdungen der Augen und des Gesichts zu erfassen.
Möglich sind zum Beispiel:
In vielen Fällen ist mit dem Zusammentreffen mehrerer dieser Gefährdungen zu rechnen.
So treten z.B. beim Schweißen neben optischen auch mechanische und thermische Einflüsse auf. Beim Austreten von Flüssigkeiten oder Gasen unter hohem Druck ist mit mechanischen, chemischen und thermischen Gefährdungen zugleich zu rechnen.
3.2.1.1 Mechanische Gefährdungen
Mechanische Gefährdungen des Auges können sich durch Fremdkörper, wie Stäube und Festkörper, z.B. Späne, Splitter, Körner, ergeben, die das Auge treffen und verletzen.
Stäube können zwischen Lid und Augapfel gelangen und zu Reizungen oder zu Entzündungen führen. Sind Gefährdungen durch Stäube nicht ausgeschlossen, ist ein Schutz des Auges auch von den Seiten her erforderlich.
Treffen Festkörper auf das Auge, besteht in der Regel die Gefahr, dass sie durch Eindringen in die Hornhaut diese verletzen. Die Gefährdung des Auges ist nicht nur von der Form der Festkörper, sondern auch von der kinetischen Energie abhängig, mit der das Auge getroffen wird. Diese Energie hängt neben der Masse vor allem von der Geschwindigkeit des Festkörpers ab.
3.2.1.2 Optische Gefährdungen
Optische Strahlung wird nach ihrer Wellenlänge in ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung unterschieden.
3.2.1.2.1 Ultraviolette Strahlung
UV-Strahlung tritt z.B. beim Schweißen, bei intensiver Sonnenstrahlung, bei der Lacktrocknung, der Kunststoffhärtung oder bei medizinischen Anwendungen auf. Sie ist gefährlich für die Haut und die Augen. Bei der Einwirkung dieser Strahlung auf die Augen kann es langfristig zum Augenkatarakt (Star) oder kurzfristig zu Horn- oder Bindehautentzündungen ("Verblitzen") kommen.
3.2.1.2.2 Licht
Licht ist sichtbare Strahlung, die ungehindert die Netzhaut des Auges trifft und das Sehen ermöglicht. Intensive sichtbare Strahlung kann - ähnlich wie bei der Laserstrahlung - die Netzhaut bleibend schädigen. Bei hohen Leuchtdichten oder Leuchtdichte unterschieden kann durch Blendung die visuelle Wahrnehmung behindert werden.
3.2.1.2.3 Infrarote Strahlung
IR-Strahlung geht z.B. von feuerflüssigen Massen in der Metall- oder Glasindustrie aus; sie tritt aber auch bei Schweißvorgängen auf. Sie kann Schädigungen der Netzhaut und Linse verursachen. Langwellige IR-Strahlung kann zum grauen Star (Feuerstar) führen.
3.2.1.2.4 Laserstrahlung
Beim Laser (Light amplification by stimulated emission of radiation) handelt es sich um Strahlungsverstärkung durch stimulierte Strahlungsemission im Wellenlängenbereich zwischen 100 nm und 1 mm. Die hohe Intensität des Laserstrahles verbunden mit großer Reichweite kann das Auge bleibend schädigen. Im Wellenlängenbereich zwischen 400 nm und 1.400 nm können schon niedrige Leistungen die Netzhaut durch die Fokussierungswirkung der Augenlinse schädigen.
Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2).
3.2.1.3 Chemische Gefährdungen
Chemische Gefährdungen können von festen, flüssigen oder gasförmigen Substanzen, z.B. Dämpfe, Nebel, Rauche, ausgehen.
Chemikalien können sich im Augenwasser lösen. Säuren und Laugen können das Auge schwer schädigen.
3.2.1.4 Thermische Gefährdungen
Hitze wird durch feste oder flüssige Körper (Berührungswärme), über Gase (Konvektionswärme) oder durch Infrarotstrahlung übertragen, wobei es durch Austrocknung zu Hornhautreizungen kommen kann.
Kälteeinwirkung, z.B. bei längerem Aufenthalt in kalter Witterung oder in Kühlhäusern, kann zum Tränen der Augen und zu Erfrierungserscheinungen führen.
3.2.1.5 Biologische Gefährdungen
Biologische Agenzien (Bakterien, Viren, Sporen) können über das Auge in den Körper gelangen und Infektionen verursachen.
3.2.1.6 Elektrische Gefährdungen
Bei Schaltarbeiten oder Kurzschlüssen in elektrischen Energieverteilungsanlagen können Störlichtbögen entstehen. Durch die entstehenden hohen Temperaturen und wegspritzende Teilchen besteht die Gefahr, dass Auge und Gesicht erheblich geschädigt werden.
3.2.2 Beurteilung
3.2.2.1 Allgemeines
Bei der Auswahl von Augen- und Gesichtsschutz hat der Unternehmer nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung eine Beurteilung des von ihm vorgesehenen Augen- und Gesichtsschutzes vorzunehmen, um festzustellen, ob dieser die Gefahr ausreichend mindert.
Für die Auswahl ist es zweckmäßig, Augenschutzgeräte vor Ort zu proben. Dabei ist eine Beeinträchtigung oder Belastung der Träger oder eine Behinderung deren Arbeit so gering wie möglich zu halten. Bei der Auswahl sollten Unternehmer, Führungskräfte, Fachkräfte für Sicherheit, Betriebsärzte, Betriebsräte, Sicherheitsbeauftragte und die Träger der Augenschutzgeräte zusammenwirken.
Bei den Kosten des Augenschutzes sind neben den Anschaffungskosten auch die Folgekosten zu berücksichtigen. Attraktiv ausgeführte Modelle erhöhen die Tragebereitschaft und senken damit die betrieblichen Unfallzahlen.
3.2.2.2 Korrektionsschutzbrillen
Handelsübliche Korrektionsbrillen haben keine Schutzwirkung. Deshalb muss der Unternehmer auch fehlsichtigen Versicherten geeigneten Augenschutz zur Verfügung stellen.
Für kurzfristige Arbeiten über wenige Minuten können z.B. Korb-, Überbrillen oder Visiere getragen werden.
Kombinationen mit Korb- oder Überbrillen neigen allerdings zum Beschlagen, können dadurch zu zusätzlichen Gefährdungen führen und werden deshalb erfahrungsgemäß oft abgelehnt. Außerdem verursachen derartige Kombinationen oft Doppelbilder oder Spiegelungen.
Daher wird der Einsatz von Korrektionsschutzbrillen empfohlen, da sie Schutzfunktion und korrigierende Wirkung vereinen.
Korrektionsschutzbrillen werden erfahrungsgemäß von den betroffenen Versicherten problemlos getragen und darüber hinaus regelmäßig besser gepflegt. In der Anschaffung ist dieser Augenschutz zwar teurer, dies gleicht sich allerdings in fast allen Fällen durch die erheblich längere Benutzungsdauer aus.
3.2.3 Arten von Augen- und Gesichtsschutz
Abhängig von der Gefährdung müssen Tragkörper ausrechende mechanische Festigkeit und Beständigkeit gegen Temperatureinwirkung und Chemikalien aufweisen.
Alle Sichtscheibenarten können mit speziellen Oberflächen mit zusätzlichen Eigenschaften, z.B. entspiegelt, beschlaghemmend, beschichtet werden.
Einscheiben-Sicherheitsmineralglas wird thermisch, chemisch oder in einem Mischverfahren so behandelt, dass eine erhöhte Bruchfestigkeit erreicht wird.
Verbund-Sicherheitsglas besteht aus miteinander verklebten Scheiben. Bei Zerstörung werden die Splitter von der Klebeschicht weitgehend zusammengehalten. Üblich sind Verbund-Sicherheitsgläser aus gleich dicken Glasscheiben oder aus einer dicken und einer dünnen Glasscheibe oder aus einer Glasscheibe und einer Kunststoffscheibe. Die Glas-/Kunststoffkombinationen verbinden die Vorteile beider Werkstoffe.
Kunststoffscheiben zeichnen sich durch ihr geringes Gewicht und die Eigenschaft aus, glühende Teilchen ohne Beschädigung der Oberfläche abzuweisen. Sie sind weitgehend bruchsicher, aber eingeschränkt kratzfest.
Mineralglas ist zwar weitgehend kratzfest, aber empfindlich gegen auftreffende glühende Teilchen.
Sofern bei Anwendung gleichzeitig ein Schutz gegen glühende Teilchen und gegen Festkörper erforderlich ist, kann die Sichtscheibe durch eine Vorsatzscheibe geschützt werden. Dies gilt z.B. für das Überkopfschweißen.
Darüber hinaus kann Augen- und Gesichtsschutz aus Draht- oder Kunststoffgewebe zum Schutz gegen mechanische Gefährdungen, Drahtgewebe auch bei Hitzestrahlung eingesetzt werden.
3.2.3.1 Augenschutz gegen mechanische Gefährdungen
Gegen allgemeine mechanische Gefährdungen des Auges sind Sicherheits-Sichtscheiben oder entsprechende m Draht- oder Kunststoffgewebe zu benutzen. Entsprechend der kinetischen Energie (Funktion aus Masse und Geschwindigkeit) der einwirkenden Späne und Splitter gibt es verschieden geprüfte Sichtscheiben mit den Kennzeichnungen S, F, B oder A.
Gelegentlich kann auch die Kombination von Kunststoff- oder Drahtgewebevisieren mit Schutzbrillen sinnvoll sein, so zum Beispiel in der Forstwirtschaft beim Umgang mit Freischneidern (Motorsensen), bei denen der Einsatz eines Gewebevisiers allein vielfach nicht ausreicht.
3.2.3.2 Augenschutz gegen optische Gefährdungen
Bei optischen Gefährdungen des Auges sind geeignete Schutzfilter in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit zu benutzen. Beim Gas- und Lichtbogenschweißen, bei Löt- und anderen vergleichbaren Arbeiten sind Schweißer-Schutzfilter entsprechend den Ziffern 1 und 2 in Anhang 2 einzusetzen. Die Einsatzgebiete für UV-, IR- und Sonnenschutzfiltern ergeben sich aus den Abschnitten 3 bis 5 in Anhang 2.
In Abhängigkeit von der Strahlung wird zwischen
sowie ggf. Kombinationen daraus unterschieden.
Bei diesen Filterarten ist die Durchlässigkeit für die ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung dem Einsatzzweck entsprechend begrenzt, wobei die notwendige Schutzstufennummer mit der Intensität der Strahlung steigt.
Bei Schweißarbeiten können neben herkömmlichen auch elektrooptische Filter mit umschaltbaren oder selbsttätig anpassenden Filtern eingesetzt werden.
3.2.3.3 Augenschutz gegen chemische Gefährdungen
Gegen Einwirkungen durch Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche und Feinstäube (Durchmesser < 5 µm) schützen Korbbrillen mit der Kennzeichnung "5". Bei chemischen Gefährdungen nur des Auges durch Flüssigkeitsspritzer sind Korbbrillen mit der Kennzeichnung "3" zu benutzen.
Sind nicht nur Augen, sondern auch Gesicht und Hals durch Flüssigkeitsspritzer gefährdet, sind Schutzschirme zu benutzen.
3.2.3.4 Augenschutz gegen thermische Gefährdungen
Gegen die Einwirkung von Schmelzmetallspritzern schützt Augen- und Gesichtsschutz mit der Kennzeichnung "9".
Filterscheiben, können durch Wärmestrahlung zum Teil beträchtlich erwärmt werden. Dies kann z.B. durch Beschichtungen (Kennzeichnung "R" auf der Sichtscheibe) verhindert werden.
Zum Schutz gegen Wärmestrahlung können auch Drahtgewebevisiere mit der Kennzeichnung "G" eingesetzt werden. Sie schützen zusätzlich gegen Schmelzmetallspritzer, sofern sie die Kennzeichnung "9" besitzen.
3.2.3.5 Augenschutz gegen biologische Gefährdungen
Um die Kontamination mit infektiösen Material zu verhindern, bieten sich Korbbrillen oder Gesichtsschutzschirme mit Schutz gegen Tröpfchen bzw. Spritzer an.
3.2.3.6 Augenschutz gegen elektrische Gefährdungen
Gegen die Einwirkung von Kurzschlusslichtbögen schützen nur Visiere mit der Kennzeichnung "8". Sowohl Visiere als auch Halterungen dürfen keine freiliegenden Metallteile aufweisen.
3.2.4 Kennzeichnung
3.2.4.1 CE-Kennzeichnung
Augenschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Sie besteht entsprechend der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz aus dem Kurzzeichen "CE" (communaute europeene) und bei Produkten der Kategorie III aus der 4-stelligen Kennnummer der gemeldeten Stelle die die Produktionsüberwachung durchführt.
Die unterschiedliche CE-Kennzeichnung ist von der jeweiligen Kategoriezugehörigkeit der persönlichen Schutzausrüstungen abhängig.
Kategorie I:In diese Kategorie gehören solche persönlichen Schutzausrüstungen, bei denen man davon ausgeht, dass der Benutzer selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann und deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann.
Die persönlichen Schutzausrüstungen dieser Kategorie sind für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz weitgehend unbedeutend.Kategorie II:
Zu dieser Kategorie gehören alle persönlichen Schutzausrüstungen, die weder der Kategorie I noch der Kategorie III zuzuordnen sind.
Kategorie III:
Zur Kategorie III gehören persönliche Schutzausrüstungen, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen sollen, und bei denen man davon ausgehen muss, dass der Benutzer die unmittelbare Wirkung der Gefahr nicht rechtzeitig erkennen kann.
Die CE-Kennzeichnung der persönlichen Schutzausrüstungen sieht, entsprechend der Kategorieneinteilung, wie folgt aus:
Kategorie I CE Kategorie II CE Kategorie III CE/Kennnummer der gemeldeten Stelle, die die Produktionsüberwachung durchführt.
Tabelle 1: PSA Kategorien Augenschutz
Kategorie | |
Alle Schutzausrüstungen für das Auge und Filter | II |
außer: | |
Augenschutz und Filter, die für den Einsatz in heißer Umgebung konzipiert und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern | III |
Zum Schutz gegen ionisierende Strahlungen konzipierter und hergestellter Augenschutz und Filter | III |
Zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität konzipierter und hergestellter Augenschutz und Filter | III |
Schwimm- und/oder Tauchbrillen und -masken | I |
Augenschutz und Filter, die ausschließlich zum Schutz gegen Sonnenstrahlen konzipiert und hergestellt werden, Sonnenbrillen ohne Korrektureigenschaften, die für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sind. | I |
Ski-Korbbrillen aller Art außer Korrekturbrillen | I |
Korrekturbrillen einschließlich Sonnenbrillen mit Korrekturglas Bemerkung: Haben die Brillen andere Schutzeigenschaften als den Schutz gegen die Sonnenstrahlen, z.B. gegen Stöße, Schleifteilchen, werden sie einzig und allein auf Grund dieser Schutzeigenschaften als persönliche Schutzausrüstungen in die Kategorie eingestuft, die dem entsprechenden Risiko entspricht | 0*) |
Für die Verwendung mit zwei- oder dreirädrigen Krafträdern konzipierte und hergestellte, in Helme integrierte Visiere | 0**) |
*) Augenschutz für medizinische Zwecke **) Augenschutz für den Straßenverkehr |
3.2.4.2 Allgemeine Kennzeichnung nach Normen
Normengerechte Augenschutzgeräte werden entsprechend den nachfolgenden Tabellen gekennzeichnet. Sichtscheiben und Tragkörper sind getrennt gekennzeichnet. Bestehen beide aus einer Einheit, befindet sich die Kennzeichnung auf dem Tragkörper.
Die in den nachfolgenden Abschnitten aufgeführten technischen Daten sind in der vorgegebenen Reihenfolge auf Sichtscheiben oder Tragkörpern angebracht.
3.2.4.2.1 Kennzeichnung der Sichtscheiben nach DIN EN 166
Die Kennzeichnung der Sichtscheiben muss wesentliche technische Informationen in folgender Form enthalten:
Tabelle 2: Kennzeichnung von Sichtscheiben
*: falls zutreffend
X1: Schutzstufennummer gemäß Tabelle 3
X2: Optische Klasse gemäß Tabelle 4
X³: Festigkeit gemäß Tabelle 5
Schutzstufen
Die Strahlendurchlässigkeit eines Filters wird durch eine Schutzstufe dargestellt. Die Schutzstufe besteht aus einer Vorzahl und der Schutzstufennummer des Filters, die durch einen Bindestrich getrennt werden. Dabei gilt, je höher die Schutzstufennummer, desto geringer ist die Durchlässigkeit für optische Strahlung.
Tabelle 3: Schutzstufen der Filter nach DIN EN 166
Schweißer-Schutzfilter | Ultraviolett-Schutzfilter | Infrarot-Schutzfilter | Sonnen-Schutzfilter | ||
Schutzstufe | |||||
ohne Vorzahl | Vorzahl 2 | Vorzahl 3 | Vorzahl 4 | Vorzahl 5 | Vorzahl 6 |
1,2 | 2-1,2 | 3-1,2 | 4-1,2 | 5-1,1 | 6-1,1 |
1,4 | 2-1,4 | 3-1,4 | 4-1,4 | 5-1,4 | 6-1,4 |
1,7 | 3-1,7 | 4-1,7 | 5-1,7 | 6-1,7 | |
2 | 3-2 | 4-2 | 5-2 | 6-2 | |
2,5 | 3-2,5 | 4-2,5 | 5-2,5 | 6-2,5 | |
3 | 3-3 | 4-3 | 5-3,1 | 6-3,1 | |
4 | 3-4 | 4-4 | 5-4,1 | 6-4,1 | |
4a | |||||
5 | 3-5 | 4-5 | |||
5a | |||||
6 | 4-6 | ||||
6a | |||||
7 | 4-7 | ||||
7a | |||||
8 | 4-8 | ||||
9 | 4-9 | ||||
10 | 4-10 | ||||
11 | |||||
12 | |||||
13 | |||||
14 | |||||
15 | |||||
16 | |||||
Bedeutung der Vorzahlen: 2 UV-Filter, die Farberkennung kann beeinflusst werden 3 UV-Filter, gute Farberkennung 4 IR-Filter 5 Sonnenschutzfilter ohne Anforderung an den Infrarotschutz 6 Sonnenschutzfilter mit Anforderung an den Infrarotschutz |
weiter . |