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Optische Klasse
Um das für den jeweiligen Arbeitsvorgang erforderliche Sehen zu ermöglichen, müssen die Brechwerte der Sichtscheiben die in den Normen genannten Anforderungen erfüllen. Dementsprechend werden Sichtscheiben in drei Klassen eingeteilt:
Tabelle 4: Optische Klassen
Klasse | Bedeutung |
1 | Für Arbeiten mit besonders hohen Anforderungen an die Sehleistung für den Dauergebrauch. |
2 | Für Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehleistung. |
3 | Nur in Ausnahmefällen für grobe Arbeiten ohne größere Anforderungen an die Sehleistung und nicht für den Dauergebrauch. |
Ausgenommen hiervon sind Vorsatzscheiben, da sie immer die Forderungen der optischen Klasse 1 erfüllen müssen. Daher entfällt für Vorsatzscheiben die Angabe der optischen Klasse.
Mechanische Festigkeit
Tabelle 5: Kurzzeichen für mechanische Festigkeit der Sichtscheibe
Zeichen | Bemerkung |
ohne | Mechanische Grundfestigkeit (statischer Deformationstest) |
S | Erhöhte mechanische Festigkeit (Prüfung 43 g Stahlkugel mit 5,1 m/s Geschwindigkeit) |
F | Stoß mit niedriger Energie (Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 45 m/s Geschwindigkeit) |
B | Stoß mit mittlerer Energie (Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 120 m/s Geschwindigkeit) |
A | Stoß mit hoher Energie (Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 190 m/s Geschwindigkeit) |
Nichthaften von Schmelzmetall
Sichtscheiben, die eine Prüfung auf Nichthaften von Schmelzmetall bestehen, werden mit der Ziffer "9" gekennzeichnet.
Beständigkeit der Oberflächen gegen Beschädigung durch kleine Teilchen ("Kratzfestigkeit")
Sichtscheiben, die der in der Überschrift angeführten Prüfbedingung entsprechen, werden mit dem Symbol "K" gekennzeichnet.
Beständigkeit gegen Beschlagen
Sichtscheiben, die die Prüfung gegen Beschlagen bestehen, werden mit dem Symbol "N" gekennzeichnet.
3.2.4.2.2 Kennzeichnung der Tragkörper nach DIN EN 166
Die Kennzeichnung der Tragkörper muss die wesentlichen Informationen in folgender Form enthalten:
Tabelle 6: Kennzeichnung von Tragkörpern
X1: Siehe Tabelle 7
X2: Siehe Tabelle 8
Tabelle 7: Kurzzeichen für Verwendungsbereiche von Tragkörpern nach DIN EN 166
Kurzzeichen | Bezeichnung | Beschreibung des Verwendungsbereiches |
keines | Nicht festgelegte mechanische Risiken, Gefährdung durch ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung und Sonnenstrahlung | |
3 | Flüssigkeiten | Flüssigkeiten (Tropfen und Spritzer) |
4 | Grobstaub | Staub mit einer Korngröße > 5 µm |
5 | Gas und Feinstaub | Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch und Staub < 5 µm |
8 | Störlichtbogen | elektrische Lichtbogen bei Kurzschluss in elektrischen Anlagen |
9 | Schmelzmetall und heiße Festkörper | Metallspritzer und Durchdringen heißer Festkörper |
Tabelle 8: Kurzzeichen für die Beständigkeit von Tragkörpern gegen Teilchen hoher Geschwindigkeit
Zeichen | Bemerkung |
-F | Stoß mit niedriger Energie (Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 45 m/s Geschwindigkeit) |
-B | Stoß mit mittlerer Energie (Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 120 m/s Geschwindigkeit) |
-A | Stoß mit hoher Energie (Prüfung 0,86 g Stahlkugel mit 190 m/s Geschwindigkeit) |
3.2.4.2.3 Kennzeichnung von Augenschutzgeräten mit Sichtscheiben und Tragkörper in einer Einheit
Bestehen Sichtscheiben und Tragkörper aus einer Einheit, ist die vollständige Kennzeichnung der Sichtscheiben, ergänzt durch einen Bindestrich und die Kennziffer(n) des Gefährdungsbereiches des Tragkörpers auf diesem anzubringen.
Ein Augenschutzgerät bietet nur dann für einen bestimmten Anwendungsfall einen ausreichenden Schutz, wenn sich die geeigneten Sichtscheiben in dem für den Anwendungsfall geeigneten Tragkörper befinden.
3.2.5 Individuelle Passform
Bei der Bereitstellung nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung ist auf die individuellen Bedürfnisse der Benutzer zu achten. Dabei sind auch zusätzliche Einflüsse, die beim Tragen des Augen und Gesichtsschutzes auftreten können, zu beachten.
Diese können z.B. sein
Eine Erprobung von Augenschutzgeräten kann Aufschluss geben über:
3.3 Benutzung
3.3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Um die Informationen für die Benutzung nach § 2 Abs. 3 der PSA-Benutzungsverordnung verfügbar zu machen sollte der Unternehmer für die Benutzung von Augenschutz unter Berücksichtigung der Informationsbroschüre des Herstellers eine Betriebsanweisung erstellen. Sie soll alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere über
enthalten.
In Erfüllung der Grundpflichten nach § 3 Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer die Benutzung des Augen- und Gesichtsschutzes zu überwachen.
3.3.1.1 Sichtprüfung
In Erfüllung ihrer Pflichten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz haben die Versicherten vor der Benutzung den Augenschutz durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Werden
Mängel festgestellt, haben die Versicherten diese dem Unternehmer oder seinem Beauftragten unverzüglich zu melden. Ist ein Austausch nicht möglich und die Schutzwirkung nicht mehr ausreichend, darf mit dem beschädigten Augen- oder Gesichtsschutz nicht weitergearbeitet werden.
3.3.1.2 Aufbewahrung
Werden Schutzbrillen nicht benutzt, sind sie nach den Empfehlungen des Herstellers in einem geeigneten Behälter aufzubewahren. Werden sie abgelegt, ist zur Vermeidung von Kratzern darauf zu achten, dass sie nicht mit den Sichtscheiben nach unten liegen.
3.3.1.3 Reinigung und Pflege
Augen- und Gesichtsschutz ist in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Dabei sind die Hinweise des Herstellers zu berücksichtigen.
3.3.2 Sicherheitsgerechte Benutzung verschiedener persönlicher Schutzausrüstungen
Nach § 2 Abs. 3 der PSA-Benutzungsverordnung ist bei der gleichzeitigen Benutzung mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen darauf zu achten, dass diese sich nicht in ihrer Schutzwirkung gegenseitig beeinträchtigen. So können zum Beispiel Brillenbügel Kapselgehörschützer in ihrer Wirksamkeit erheblich beeinflussen. Auch können Augen- und Atemschutz sich gegenseitig behindern.
Auf der anderen Seite gibt es geprüfte und zertifizierte Kombinationen persönlicher Schutzausrüstungen, so z.B. Schutzhelme mit angebauten Visieren oder kombinierter Augen- und Gehörschutz.
3.3.3 Hygienische Maßnahmen
Bei der Benutzung können Verunreinigungen, z.B. durch Stäube und Flüssigkeiten, auftreten und Hautreizungen oder sogar Infektionen verursachen. Deshalb ist Augen- und Gesichtsschutz in regelmäßigen Abständen zu reinigen, zu pflegen und gegebenenfalls zu desinfizieren.
3.3.4 Informationen für die Benutzer
Der Unternehmer hat nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung die Versicherten - gegebenenfalls anhand der Betriebsanweisung - vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, in verständlicher Sprache zu unterweisen.
Die Unterweisung sollte unter anderem Angaben zur bestimmungsgemäßen Benutzung, ordnungsgemäßen Aufbewahrung, . zur Reinigung und Pflege sowie zum Erkennen von Schäden beinhalten.
3.4 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen
Nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Sichtscheiben ersetzt werden, wenn sie verfärbt, verkratzt oder mit festsitzenden Partikeln behaftet sind sowie bei Anzeichen von Rissen in einer eventuell vorhandenen Schutzfolie.
Augen- und Gesichtsschutzgeräte sind auch auszusondern, wenn Einstellelemente nicht mehr arretierbar sind.
4 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab Juli 2001, soweit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzt die bisherigen "Regeln für den Einsatz von Augen- und Gesichtsschutz" (ZH 1/703) vom April 1995.
Kennzeichnungsbeispiele | Anhang 1 |
1 Sichtscheiben
1.1 Sicherheitssichtscheiben ohne Filterwirkung mit höchstem Niveau mechanischer Schutzfunktion
1.2 Sichtscheiben mit Filterwirkung
1.2.1 Schweißerschutzfilter
1.2.1.1 Schweißerschutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion
1.2.1.2 Schweißerschutzfilter mit umschaltbarer Schutzstufe (nach DIN EN 379)
An die Stelle der Schutzstufennummer treten die Schutzstufennummern der Hell- und Dunkelstufe, getrennt durch einen Schrägstrich. Ist der Dunkelzustand v in Hand einstellbar, sind die Grenzen des erreichbaren Schutzstufenbereiches mit Bindestrich getrennt zu kennzeichnen.
Die optische Klasse nach DIN EN 166 wird - durch Schrägstriche getrennt - um die Streulichtklasse und die Homogenitätsklasse nach DIN EN 379 ergänzt; hier z.B. 1/3/2.
Beispiel einer vollständigen Kennzeichnung:
1.2.1.3 Schweißerschutzfilter mit zwei Schutzstufen (nach DIN EN 379)
An die Stelle der einzigen Schutzstufennummer treten die Schutzstufennummern der Hell- und Dunkelstufe(n) durch ein + - Zeichen getrennt, z.B. 6 + 10.
Zusätzlich sind gegebenenfalls die Zeichen für die Erfüllung von Zusatzanforderungen nach DIN EN 166 anzubringen.
1.2.2 UV-Schutzfilter
1.2.2.1 UV-Schutzfilter ohne mechanische Schutzfunktion
1.2.2.2 UV-Schutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion
1.2.3 IR-Schutzfilter
1.2.3.1 IR-Schutzfilter ohne mechanische Schutzfunktion
1.2.3.2 IR-Schutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion und Nichthaften von Schmelzmetall
1.2.4 Sonnenschutzfilter
1.2.4.1 Sonnenschutzfilter für gewerblichen Gebrauch
1.2.5 Sonnenschutzfilter mit mechanischer Schutzfunktion
1.3 Vorsatzscheiben
2 Tragkörper
2.1 Tragkörper zum Schutz gegen mechanische Risiken und optische Strahlung
2.2 Tragkörper zum Schutz gegen tropfende oder spritzende Flüssigkeiten
2.3 Tragkörper zum Schutz gegen erhöhte mechanische Risiken sowie gegen tropfende und spritzende Flüssigkeiten
2.4 Tragkörper zum Schutz gegen Grobstaub
2.5 Tragkörper zum Schutz gegen Gas und Feinstaub
2.6 Tragkörper zum Schutz gegen Störlichtbögen bei Kurzschluss in elektrischen Anlagen
2.7 Tragkörper zum Schutz gegen Metallspritzer
2.8 Tragkörper für mehrere Gefährdungsbereiche
Auf den Tragkörpern können die Codezahlen für mehrere Gefährdungsbereiche erscheinen.
Beispiele für eine kombinierte Kennzeichnung: X 34-F
Empfohlene Schutzfilter | Anhang 2 |
1 Schweißerschutzfilter beim Gasschweißen
Schutzstufen | Verwendung | Verbrauch | |
Gas | Volumendurchsatz (l/h) | ||
2 | |||
2,5 | Leichte Brennschneidarbeiten | ||
3 | |||
4 | Schweißen und Hartlöten | Acetylen | bis 70 |
Brennschneiden | Sauerstoff | bis 900 | |
5 | Schweißen und Hartlöten | Acetylen | über 70 bis 200 |
Brennschneiden | Sauerstoff | über 900 bis 2000 | |
6 | Schweißen und Hartlöten | Acetylen | über 200 bis 800 |
Brennschneiden | Sauerstoff | über 2000 bis 4000 | |
7 | Schweißen und Hartlöten | Acetylen | über 800 |
Brennschneiden | Sauerstoff | über 4000 bis 8000 | |
8 | Brennschneiden | Sauerstoff | über 8000 |
2 Schweißerschutzfilter beim Lichtbogenschweißen
Empfohlene Filterschutzstufen sind grau unterlegt.
3 UV-Schutzfilter
Schutzstufe | Farberkennung | Typische Anwendungen | Typische Strahlungsquellen 1 |
2-1,2 | kann beeinträchtigt sein | Zur Anwendung mit Strahlungsquellen, die überwiegend Ultraviolettstrahlung emittieren, wenn die Blendung kein wesentlicher Faktor ist. | Quecksilberniederdrucklampen, wie sie zur Fluoreszenzanregung benutzt werden oder "Schwarzlichtstrahler" |
2-1,4 | kann beeinträchtigt sein | Zur Anwendung mit Strahlungsquellen, die überwiegend Ultraviolettstrahlung emittieren, wenn eine gewisse Absorption der sichtbaren Strahlung notwendig ist. | Quecksilberniederdrucklampen, z.B. aktinische Lampen |
3-1,2 3-1,4 3-1,7 | keine wesentliche Verschlechterung | Zur Anwendung mit Strahlungsquellen, die überwiegend Ultraviolettstrahlung bei Wellenlängen < 313 nm emittieren, wenn die Blendung kein wesentlicher Faktor ist. Dies gilt für UVC und für den größten Teil von UVB.2 | Quecksilberniederdrucklampen, z.B. die Lampen für die Keimtötung |
3-2,0 3-2,5 | keine wesentliche Verschlechterung | Quecksilberdampf-Mitteldrucklampen, wie z.B. photochemische Lampen | |
3-3 3-4 | Quecksilberdampf-Hoch- und Metall-Halogen-Lampen, z.B. Sonnenlampen für Solarien | ||
3-5 | Quecksilberdampf-Hoch- und -Höchstdrucklampen und Xenonlampen, z.B. Heimsonnen, Solarien und gepulste Lasersysteme | ||
1) Diese Beispiele sind als allgemeiner Leitfaden angegeben 2) Die Wellenlängen dieser Bereiche entsprechen den von der CI empfohlenen: UVB 280 nm bis 315 nm UVC 100 nm bis 280 nm |
4 Infrarot-Schutzfilter in Abhängigkeit von der Strahlertemperatur
Schutzstufe | Typische Anwendung für Strahler der mittleren Temperatur °C |
4-1,2 | Über 1050 |
4-1,4 | 1070 |
4-1,7 | 1090 |
4-2 | 1110 |
4-2,5 | 1140 |
4-3 | 1210 |
4-4 | 1290 |
4-5 | 1390 |
4-6 | 1500 |
4-7 | 1650 |
4-8 | 1800 |
4-9 | 2000 |
4-10 | 2150 |
5 Sonnen-Schutzfilter
Schutzstufe | Verwendung | Bezeichnung 1 |
5-1,1 6-1,1 | Diese Schutzstufe gilt nur für bestimmte phototrope Sonnenschutzfilter im hellen Zustand und für den Bereich hoher Lichttransmission von Verlauffiltern | |
5-1,4 6-1,4 | als sehr helles Filter | sehr hell |
5-1,7 6-1,7 | als helles Filter | hell |
5-2 6-2 | als empfohlenes Universalfilter meist gut verwendbar | mittel |
5-2,5 6-2,5 | meist gebräuchlich in Mitteleuropa | dunkel |
5-3,1 6-3,1 | in den Tropen und Subtropen, für Himmelsbeobachtungen, im Hochgebirge, Schneeflächen, hellen Wasserflächen, Sandflächen, Kalk- und Kreidebrüchen, für den Straßenverkehr nicht zu empfehlen | sehr dunkel |
5-4,1 6-4,1 | nur bei extremen Bestrahlungsstärken, nicht für den Straßenverkehr geeignet | extrem dunkel |
1) Die Bezeichnung ist in den verschiedensprachigen Ausgaben dieser Norm keine wörtliche Übersetzung, da die Filter entsprechend den landesüblichen Beleuchtungsstärken verschieden dunkel empfohlen werden. |
Anmerkung: Filter mit der Vorzahl 6 in der Schutzstufe besitzen einen Infrarotschutz
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |
Nachstehend sind die in dieser BG-Regel aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze/Verordnungen
(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50.939 Köln)
Arbeitsschutzgesetz
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV),
Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.GPSGV).
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50.939 Köln)
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2),
BG-Regel "Grundsätze der Prävention" (BGR A1),
BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500), insbesondere Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren",
BG-Information "Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen" (BGI 566),
BG-Information "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" (BGI 578).
3. Normen
(Bezugsquelle:
Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6, 10.787 Berlin)
DIN EN 165 | Persönlicher Augenschutz; Wörterbuch, |
DIN EN 166 | Persönlicher Augenschutz; Anforderungen, |
DIN EN 167 | Persönlicher Augenschutz; Optische Prüfverfahren, |
DIN EN 168 | Persönlicher Augenschutz; Nichtoptische Prüfverfahren, |
DIN EN 169 | Persönlicher Augenschutz; Filter für das Schweißen und verwandte Techniken; Transmissionsanforderungen und empfohlene Anwendung, |
DIN EN 170 | Persönlicher Augenschutz; Ultraviolettschutzfilter; Transmissionsanforderungen und empfohlene Anwendung, |
DIN EN 171 | Persönlicher Augenschutz; Infrarotschutzfilter; Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung, |
DIN EN 172 | Persönlicher Augenschutz; Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch, |
DIN EN 174 | Persönlicher Augenschutz ; Skibrillen für den alpinen Skilauf, |
DIN EN 175 | Persönlicher Augenschutz; Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren, |
DIN EN 207 | Persönlicher Augenschutz; Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen), |
DIN EN 208 | Persönlicher Augenschutz; Augenschutzgeräte für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laserjustierbrillen), |
DIN EN 379 | Persönlicher Augenschutz; Automatische Schweißerschutzfilter, |
DIN EN 1731 | Persönlicher Augenschutz; Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe, |
DIN EN 1836 | Persönlicher Augenschutz; Sonnenbrillen und Sonnenschutzfilter für den allgemeinen Gebrauch und Filter für die direkte Beobachtung der Sonne, |
DIN EN 1938 | Persönlicher Augenschutz; Schutzbrillen für Motorrad- und Mopedfahrer, |
DIN EN 12.254 | Abschirmungen an Laserarbeitsplätzen; Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung, |
DIN 58.214 | Augenschutzgeräte; Schutzhauben; Begriffe, Formen und sicherheitstechnische Anforderungen. |
ENDE |