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BGR 197 - Benutzung von Hautschutz
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
(bisher ZH 1/708)
(Ausgabe 10/1989; 04/2001)
(zurückgezogen nur zur Information; neu BGI/GUV-I 8620)
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus
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Vorbemerkung
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG-Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
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Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich der Benutzung von Hautschutz.
In dieser BG-Regel sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Sie informieren über Gefährdungsmöglichkeiten beim Kontakt der Haut mit Arbeitsstoffen und über die Arten der beruflichen Hauterkrankungen und Möglichkeiten der Prävention.
Sie ordnen typische Hautbelastungen bestimmten Branchen oder Berufsgruppen zu und geben Hinweise auf die Auswahl von geeigneten Hautschutzpräparaten, beschreiben das Zusammenwirken von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln und geben Hilfen für das Erstellen eines betriebsbezogenen Hautschutzplanes.
In einzelnen Branchen können darüber hinaus spezifische Vorgehensweisen sinnvoll sein.
Ergänzend werden erste Maßnahmen bei Auftreten von Hauterscheinungen aufgezeigt.
1 Anwendungsbereich
1.1 Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von geeigneten Hautschutzmitteln.
1.2 Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf die Auswahl von geeigneten Schutzhandschuhen oder Schutzkleidung.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
Hautschutzmittel gehören zum Bereich der persönlichen Schutzausrüstungen. Ihre Anwendung wird in einen Hautschutzplan eingebunden. Dieser umfasst unter anderem die folgenden Stufen:
Alle drei Stufen sind von gleicher Wichtigkeit für die Verhütung von Hauterkrankungen.
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Bereitstellung
3.1.1 Gefährdungsbeurteilung
3.1.1.1 Allgemeines
Um arbeitsbedingte Hauterkrankungen zu verhüten, hat der Unternehmer gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht, alle Arbeitsplätze in Hinblick auf mögliche hautgefährdende Tätigkeiten zu untersuchen. Hierzu müssen die einzelnen Tätigkeiten des Arbeitsbereiches nach Art und Umfang der Hautgefährdung bewertet werden. Dabei sind chemische, physikalische und biologische Einwirkungen zu berücksichtigen und die Maßnahmen daraus abzuleiten.
Zur Gefährdungsermittlung kann der Unternehmer interne (Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragter, Betriebsarzt) und/oder externe Experten (Gewerbeaufsicht, Technische Aufsichtsbeamte seiner Berufsgenossenschaft und andere) zuziehen.
Von großer praktischer Bedeutung ist die Feststellung, ob mehrfache oder kombinierte Hautgefährdungen auftreten, z.B. Einwirkungen durch Nässe und Temperatur durch das Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung, zusätzliche abrasive (Hautwaschpasten mit Reibemittel) und/oder intensive Hautreinigungsverfahren (Hautdesinfektion). Es besteht dann ein deutlich höheres Risiko für die Gesundheit der Haut.
3.1.1.2 Gefährdungsermittlung
Zur Gefährdungsermittlung gehören:
3.1.2 Bewertung
Die Bewertung der Gefährdungen stützt sich nicht nur auf die oben genannten Stoffinformationen, sondern berücksichtigt auch
Ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung hautgefährdende Tätigkeiten, lassen sich verschiedene Präventionsmaßnahmen unterscheiden.
Nach § 16 Gefahrstoffverordnung hat der Unternehmer vorrangig die Möglichkeit des Einsatzes von Ersatzstoffen zu prüfen.
§ 19 der Gefahrstoffverordnung legt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen fest. Dabei sind auch technische, organisatorische Maßnahmen sowie arbeitsmedizinische Maßnahmen in Betracht zu ziehen. Im einzelnen gehören dazu:
Der Unternehmer hat zu beachten, dass nach § 4 Arbeitsschutzgesetz individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind.
3.1.3 Auswahl von Hautschutz
3.1.3.1 Menschliche Haut - Aufbau und Funktion
Die Haut ist als Barriere zwischen Außenwelt und Organismus eines der wichtigsten Organe des Menschen. Beim Erwachsenen beträgt die Oberfläche ca. 2 m2 bei einer Dicke von 1 bis 4 mm. Die Haut wird in nachfolgend beschriebene 3 Schichten eingeteilt:
Bild 1: Die menschliche Haut
1 Hornschicht | 5 Haarwurzel | 8 Haarbalgmuskel |
2 Keimschicht | 6 Versorgende Kapillare (Blutgefäße) | 9 Schweißdrüse |
3 Haar | 10 Unterhautfettgewebe | |
4 Haarbalg | 7 Talgdrüse | 11, 12 Blutgefäße |
Bild 2: Dicke und Gewicht der Haut
Die Haut hat eine Stärke von nur 1 bis 4 mm. | Die Haut (einschließlich Unterhautfettgewebe) macht ein Sechstel des Körpergewichtes aus. |
Auf die Oberhaut (Epidermis) entfallen bei einer Hautdicke von 1 bis 4 mm nur zwischen 0,075 und 0,15 mm, an Handflächen und Fußsohlen immerhin 0,4 bis 0,6 mm. Die wichtigste Barriereschicht der Oberhaut wiederum ist die Hornschicht mit einer Stärke von nur 0,01 bis 0,02 mm.
An die Oberhaut schließt sich die Lederhaut an, die als Bindegewebsstruktur einerseits für die Festigkeit und Belastungsfähigkeit der Haut verantwortlich ist, andererseits Nerven- und Muskelfasern, Schweiß- und Talgdrüsen sowie Lymphgefäße und Haarwurzeln enthält.
Das Unterhautfettgewebe ist aus Fett- und Bindegewebe mit eingeschlossenen elastischen Fasern und Gefäßen aufgebaut.
Der im Abschnitt 3.1.3.1 beschriebene Aufbau der Haut gewährleistet, dass die Haut den unterschiedlichsten Aufgaben wie folgt gerecht werden kann:
Nur eine gesunde Haut kann die vielfältigen Funktionen erfüllen. Voraussetzung für eine gesunde Haut sind Schutz, Reinigung und Pflege.
3.1.3.2 Hautgefährdungen und Schutzfunktionen
Die Haut ist wichtig für unser Leben und Wohlbefinden.
Hautgefährdende Einwirkungen sind z.B.: | Bei Hautgefährdungen reagiert die menschliche Haut durch: |
Mechanisch: z.B.: rauhe Oberflächen, Splitter | Verdickung der Hornhaut |
Physikalisch: UV-Strahlen | Pigmentbildung (Bräunung), Gefäßerweiterung |
Wärme | Schweißsekretion (bessere Durchblutung) |
Kälte | Gefäßverengung, verringerte Durchblutung |
Chemisch: z.B.: Säuren, Laugen, Lösemittel | Säureschutzmantel, Hauttalg |
Mikrobiologisch: Bakterien, Pilze | vermehrte Talgproduktion |
3.1.3.3 Hauterkrankungen
Personen mit besonders empfindlicher Haut und Personen, bei denen die Haut bereits vorgeschädigt ist, tragen ein höheres Risiko von Hauterkrankungen. Vor der Aufnahme von hautgefährdenden Tätigkeiten sollte deshalb der Betriebsarzt oder ein Hautarzt zu Rate gezogen werden, inwieweit besondere Hautschutzmaßnahnotwendig sind. Hilfestellung kann ihm dabei der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 "Hauterkrankungen" geben.
Hauterkrankungen können verbunden sein mit:
Durch Kontakt mit Arbeitsstoffen sind folgende Hauterkrankungen möglich:
Bild 3: Beispiele berufsbedingter Handekzeme
3.1.4 Hinweise für die Auswahl von Hautschutz
Hautschutz muss, da es kein universelles Hautschutzmittel gibt, auf die spezifische Hautgefährdung abgestimmt sein. Er soll ein Eindringen von Schadstoffen in die Haut möglichst wirksam verhindern und die Hautreinigung erleichtern.
Die Auswahl des Hautschutzpräparates muss sich an der gefährdenden Tätigkeit orientieren. Zur Erleichterung der Auswahl werden die Einwirkungen in Gruppen wie wassermischbare oder nichtwassermischbare Arbeitsstoffe, teerartige, stark haftende Verschmutzungen, Farbmittel oder Haarbehandlungsmittel eingeteilt.
Auch physikalische Einwirkungen (z.B. UV-Strahlung) bedürfen spezieller Präparate.
Die Hautreinigung soll gründlich und gleichzeitig hautschonend sein. Die Zusammensetzung des Reinigungsmittels muss auf die Art und den Grad der Verschmutzung abgestimmt sein. Ein Hautreinigungsmittel, dessen Reinigungswirkung auf unterschiedlichen Prinzipien beruht, kann sich aus den folgenden bis zu drei wesentlichen Bausteinen zusammensetzen,
Grundsätzlich sollte zunächst das mildeste Hautreinigungsmittel (waschaktive Substanzen) verwendet werden.
Die Hautreinigungsmittel mit Syndets als waschaktive Substanzen sind in der Regel wegen ihrer besseren Hautverträglichkeit den herkömmlichen Seifen überlegen.Nur wenn die Reinigungswirkung damit nicht ausreichend ist, sollten reibemittelhaltige Hautreiniger eingesetzt werden.
Vorsicht: Produkte, die als Reibemittel z.B. scharfkantigen Sand enthalten, können zu Mikroverletzungen der Haut führen.
Die lösemittelhaltigen Reinigungsmittel sind ganz bestimmten Verschmutzungen (Lacke, Klebstoffe) vorbehalten.
Achtung: Verdünner, Waschbenzin, Trichlorethylen, Perchlorethylen, Kaltreiniger, Vergaserkraftstoff oder ähnliches sind zur Hautreinigung nicht zulässig.
Nach der Hautreinigung müssen bei Arbeitsende fett- und feuchtigkeitshaltige Hautpflegemittel angewendet werden.
Diese Maßnahme ist notwendig, da die regelmäßige Hautpflege die natürliche Regeneration der Haut unterstützt.
Das Ausmaß der erforderlichen Hautpflege hängt nicht nur vom Arbeitsprozess ab, sondern ist auch abhängig vom Hauttyp und von den klimatischen Bedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur).
Faktoren, die eine besonders sorgfältige Hautpflege erfordern, sind trockene Haut und niedrige Luftfeuchtigkeit.
3.1.5 Kennzeichnung
Um den Einsatz von Hautschutz zu erleichtern und die Benutzung von ungeeigneten Produkten zu vermeiden, sollte der Unternehmer
nur solche Produkte einsetzen, die durch geeignete Kennzeichnung eindeutig sowohl den Kategorien
"spezieller Hautschutz", | |
"Hautreinigung" und | |
"Hautpflege" |
als auch der spezifischen Einwirkungsgruppe zugeordnet werden können.
3.1.6 Bereitstellung und Hygiene
Der Unternehmer hat die hygienischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung des Hautschutzes sicherzustellen.
Spendersysteme für Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel stellen Anwenderhilfen für hygienische aber auch dosierte und damit wirtschaftliche Entnahme der Mittel dar.Die Installation der Spender soll im Bereich der einzelnen Waschstellen erfolgen.
3.2 Benutzung
Die Versicherten haben gemäß § 14 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) die zur Verfügung gestellten Hautschutzpräparate bestimmungsgemäß zu benutzen.
3.2.1 Hautschutzplan
Der Unternehmer hat einen nach Hautgefährdungen gegliederten Hautschutzplan zu erstellen. Hilfestellung geben ihm Tabelle 1 die Beispiele zur Kennzeichnung in Abschnitt 3.1.5 und die Orientierungshilfe für das Erstellen eines Hautschutzplanes (Anhang 1).
Weitere Informationen können der Betriebsarzt und die Hersteller von Hautschutz geben.
Tabelle 1: Hautschutzplan - Schema
Hautgefährdung | Hautschutzmittel | Hautreinigungsmittel | Hautpflegemittel | Schutzhandschuhe |
nach - Betriebs- bereich - Arbeits- verfahren - Stoffen | vor Arbeitsbeginn, auch nach Pausen | vor Pausen und nach der Arbeit | nach der Hautreinigung nach der Arbeit | Hinweise auf Einsatzbereich beachten |
Hautgefährdung | Hautschutzmittel | Hautreinigungsmittel | Hautpflegemittel | Schutzhandschuhe |
vor Arbeitsbeginn, auch nach Pausen | nach der Arbeit auch vor Pausen | nach Arbeitsende und Hautreinigung | Hinweise auf speziellen Einsatzbereich | |
Werkstatt -Öl, Fett, Benzin | Produktname A | Produktname B | Produktname C | Produktname D |
Waschhalle | Produktname E | Produktname F | Produktname G | Produktname H |
Die Untergliederung ist vom Einzelfall abhängig.Der Produktname oder die interne Werksbezeichnung sind einzutragen, ebenfalls Angaben wo, von wem und wie (z.B. Sach-Nr., Bestell-Nr., Kontierung) die Mittel bzw. die Schutzhandschuhe erhältlich sind.
3.2.2 Bestimmungsgemäße Verwendung
Die speziellen Hautschutzmittel müssen vor jedem Arbeitsbeginn - also auch nach jeder Pause - auf die saubere Haut aufgetragen werden. Sorgfältiges Einreiben, auch zwischen den Fingern und an den Nagelfälzen ist unbedingt notwendig. Zur Hautreinigung sollte das mildeste Hautreinigungsmittel angewendet werden, das den gewünschten Reinigungseffekt erzielt.
Lösemittel dürfen nicht benutzt werden!
Fett- und feuchtigkeitshaltige Hautpflegemittel werden nach der Hautreinigung bei Arbeitsende eingesetzt.
3.3 Unterweisung
Der Unternehmer hat die Versicherten gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, mündlich und arbeitsplatzbezogen über die Hautgefährdungen und den regelmäßigen Hautschutz zu unterweisen.
Betriebsanweisungen nach § 20 Gefahrstoffverordnung und die Gebrauchsanleitung der Hersteller sowie der Hautschutzplan sind bei der Unterweisung heranzuziehen.
3.4 Maßnahmen bei Hauterkrankungen
Bei Auftreten von Hautveränderungen - siehe Abschnitt 3.1.3.3 - ist ein Arzt, möglichst der Betriebsarzt oder ein Hautarzt aufzusuchen. Zur Klärung eines möglichen Zusammenhanges mit der beruflichen Tätigkeit sollte der Betriebsarzt oder der Hautarzt das Hautarztverfahren einleiten.
Weitere Details sind in der BG-Information "Merkblatt für Betriebsärzte über den Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen" (BGI 687) enthalten.
3.5 Wirksamkeit und Haltbarkeit
Der Unternehmer soll nur solche Mittel einsetzen, die vom Hersteller hinsichtlich Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bei bestimmungsgemäßer Verwendung geprüft wurden und deren Zusammensetzung sowie Herstellungsdatum genannt sind.
Die Haltbarkeitsgarantie soll 30 Monate nicht unterschreiten. Ist diese Frist nicht einzuhalten, muss das Verfallsdatum angegeben sein.
4 Zeitpunkt der Anwendung
Diese BG-Regel ist anzuwenden ab April 2001, so weit nicht Inhalte dieser BG-Regel nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Sie ersetzt die "Regeln für den Einsatz von Hautschutz" (ZH 1/708) vom April 1994.
Orientierungshilfe für das Erstellen eines Hautschutzplanes | Anhang 1 |
Hautschutzmittel | Hautreinigungsmittel | Hautpflegemittel | ||
Spezifische Hautgefährdungen | Schutzeigenschaften | Eigenschaften | ||
1. | Wassermischbare Arbeitsstoffe, z.B. wassermischbare Öle und Kühlschmierstoffe, Dispersionsfarben, anorganische Salzlösungen, Düngemittel, Kalk, Zement, Laugen, Säuren sowie Nassarbeit. | Wasserabweisend, stark fettend, z.B. Wasser- in- Öl- Emulsion. | waschaktive Substanzen
reibemittelhaltig | Einsatz nach Maßgabe der Hautbelastung sowie der verwendeten speziellen Hautschutz- und Hautreinigungsmittel. Falls erforderlich, sind verschiedene Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. |
2. | Nichtwassermischbare Arbeitsstoffe, z.B. Mineralöle, Metallbearbeitungsöle, Fette, organische Lösemittel, z.B. Kaltreiniger, Nitroverdünner, Waschbenzin, Chlorkohlenwasserstoffe. | Wasserlöslich, fettarm, gegebenenfalls filmbildende Eigenschaften, Einsatz von haut freundlichen Spezial Emulgatoren, z.B. Öl- in Wasser-Emulsion. | je nach Verschmutzungsgrad
waschaktive Substanzen reibemittelhaltig | |
3. | Stark hauthaftende Verschmutzungen und Arbeitsstoffe, z.B. Altöl, Graphit, Metallstaub, Ruß, Kleb- und Beschichtungsstoffe (Ölfarben, Locke), Lehm, Ton. | Wasserlöslich, fettarm, gegebenenfalls filmbildende Eigenschaften, Einsatz von hautfreundlichen Spezial-Emulgatoren, z.B. Öl-in- Wasser-Emulsion. | je nach Verschmutzungsgrad
reibemittelhaltig lösemittelhaltig reibe- und lösemittelhaltig | |
4. | Mehrkomponenten, z.B. Epoxidharze, Phenolformaldehyd- Harze, Polyesterharze, Polyurethanharze. | Stark wasserhaltig, hoher Anteil an schutzfilmbildenden Substanzen, fettarm. | je nach Verschmutzungsgrad
reibemittelhaltig lösemittelhaltig reibe- und lösemittelhaltig | |
5. | Teerartige Arbeitsstoffe, z.B. Bitumen. | Wasserlöslich, fettarm, gegebenenfalls filmbildende Eigenschaften, Einsatz von hautfreundlichen Spezial- Emulgatoren, z.B. UV- Strahlenschutz. | reibe- und lösemittelhaltig |
Hinweise: | Generell ist zu prüfen, ob den möglichen Hautschädigungen besser mit anderen persönlichen Schutzausrüstungen, z.B. geeigneten Schutzhandschuhen entgegenzuwirken ist! | Bei Arbeitsverfahren, bei denen z.B. Dämpfe oder Sprühnebel entstehen (z.B. Arbeiten mit Kühlschmierstoffen, Farben, Harzen, heißem Bitumen) ist an allen unbedeckten Hautstellen (z.B. der Arme und des Gesichtes) der Hautschutzplan anzuwenden. |
Hautreinigungsmittel: Neben den aufgeführten Reinigungseigenschaften ist auf Hautverträglichkeit zu achten. |
Anschriften von Herstellern und Vertreibern | Anhang 2 |
Amstutz Produkte GmbH Industriestraße 2a 85072 Eichstätt Tel. 08421 -80170 Fax. 08421 -80172 | Feilbach Chemie Eleonorenstraße 1 29 55252 Mainz-Kastel 1 Tel. 06134-3264 Fax. 061 34-25219 | Matecra GmbH Schickhardtstraße 7 89551 Königsbronn Tel. 07328-6011-13 Fax. 07328-7610 |
Beiersdorf AG Unnastraße 48 20245 Hamburg Tel. 040-49090 Fax. 040-49093434 | Frick Innocon GmbH 79650 Schopfheim Tel. 07622-62020 Fax. 07622-64525 | Miltex GmbH Maybachstraße 8 63322 Rödermark Tel. 06074-95231, 95170 Fax. 06074-94204 |
BY-PAS Chemie Postfach 1105 66565 Eppelborn Tel. 06881-88151 Fax. 06881-7204 | Peter Greven GmbH Postfach 1 260 53896 Bad Münstereifel Tel. 02253-3130 Fax. 02253-313134 | Physioderm GmbH & Co KG Woellnerstraße 26 67065 Ludwigshafen Tel. 0621-549670 Fax. 0621-5946758 |
Diversey Lever GmbH Mallaustraße 50-56 68129 Mannheim Tel. 0621 -87570 Fax. 0621-8757266 | Hebro Chemie GmbH Rostocker Straße 41199 Mönchengladbach Tel. 02166-60090 Fax. 02166-600999 | Quinta GmbH Alte Straße 5 79249 Freiburg- Merzhausen Tel. 0761 -409051 Fax. 0761-405915 |
Dreumex Chemie GmbH Boschstraße 4 47574 Goch Tel. 02823-5389+5726 Fax: 02823-4 1 245 | Henkel KgaA 40191 Düsseldorf Tel. 0211-79874446 Fax. 0211-7982986 | Rath GmbH & Co KG Messingweg 11 48308 Senden Tel. 02597-9624-0 Fax. 02597-6370 |
Elysee GmbH Jesuitengasse 9 86152 Augsburg Tel. 0821-3493216 Fax. 0821-3494116 | HERWE GmbH Kleines Feldlein 16-20 74889 Sinsheim- Dühren Tel. 07261 -92810 Fax. 07261-928130 | Rhenus Wilhelm Reiners GmbH & Co Erkelenzer Straße 36 41179 Mönchengladbach Tel. 02161-586999 Fax. 02161-586911 |
FAWECO GmbH Holzhofallee 34 64295 Darmstadt Tel. 06151 -315816 Fax. 06151 -31 2466 | Dr. Jonson Fallerslebenweg 9-13 42719 Solingen Tel. 0212-312051 Fax. 021 2-31 2054 | Schülke & Mayr GmbH 22840 Norderstedt Tel. 040-52100-0 Fax. 040-52100-318 |
Stähler Chem und Bio Tec Stader Elbstraße 21683 Stade Tel. 04141 -9204-0 Fax. 04141-9204-11 | Stockhausen GmbH Postfach 570 47705 Krefeld Tel. 02151 -3801 Fax. 02151-381502 | Paul Voormann GmbH Siemensstraße 44 42551 Velbert Tel. 02051-22086 Fax. 02051-21998 |
Carl Wilden GmbH Werner Heisenberg Straße 2 63263 Neu-Isenburg Tel. 06102-3030 Fax. 06102-303203 |
Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
Vorschriften und Regeln | Anhang 3 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt; siehe auch Vorbemerkung:
1. Gesetze, Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Achte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.GSGV),
Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EWG),
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV),
Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV),
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung -GefStoffV) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere:
TRGS 150 | Unmittelbarer Hautkontakt mit Gefahrstoffen, die durch die Haut resorbiert werden können - hautresorbierbare Gefahrstoffe, |
TRGS 500 Nr. 5 | Schutzmaßnahmen Mindeststandard, |
TRGS 530 | Friseurhandwerk, |
TRGS 531 | Gefährdung der Haut durch Arbeiten im feuchten Milieu (Feuchtarbeit), |
TRGS 540 | Sensibilisierende Stoffe, |
TRGS 900 | Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte. |
2. Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),
BG-Regeln "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195),
BG-Information "Hautschutz in Metallbetrieben" (BGI 658),
BG-Information "Merkblatt für Betriebsärzte über den Verfahrensablauf beim Auftreten von Hauterkrankungen" (BGI 687),
BG-Information: Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 24 "Hauterkrankungen" (BGI 504-24).
ENDE |